{"id":"bgbl1-2001-35-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":35,"date":"2001-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/35#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_35.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin","law_date":"2001-07-05T00:00:00Z","page":1551,"pdf_page":11,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                    1551\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin*)\nVom 5. Juli 2001\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-                        lagen, Durchführen von Messungen,\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),                 8. Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorberei-\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-                  ten und Auflösen von Montagestellen,\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998                       9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\n(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für                    Maschinen und technischen Einrichtungen,\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                   10. Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                              und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von\nGlassystemen zur Energiegewinnung,\n§1                                  11. Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen\nund sonstigen Werkstoffen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n12. Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,\nDer Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die\nAusbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der                    13. Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,\nAnlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.                   14. Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,\n15. Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und\n§2                                       Glaskonstruktionen,\nAusbildungsdauer                              16. Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauele-\nmenten,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den\nFachrichtungen                                                       17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.\n1. Verglasung und Glasbau und                                           (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\n2. Fenster- und Glasfassadenbau                                      Kenntnisse:\ngewählt werden.                                                      1. in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:\na) Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme,\n§3\nb) Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasun-\nAusbildungsberufsbild                                   gen,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                   c) Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nd) Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenele-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                 menten;\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,               2. in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                    a) Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkon-\nstruktionen,\n4. Umweltschutz,\nb) Behandeln von Oberflächen,\n5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-\nniken,                                                             c) Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkon-\nstruktionen.\n6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von\nInformationen, Arbeiten im Team,                                                            §4\nAusbildungsrahmenplan\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit      (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der   der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger   und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nveröffentlicht.                                                   dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-","1552               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche        durchführen und dokumentieren sowie während dieser\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere           Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die        der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen\nAbweichung erfordern.                                         insbesondere in Betracht:\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und    1. Herstellen, Ändern, Erweitern oder Instandsetzen einer\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-        Glaskonstruktion,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n2. Einrahmen eines Objektes,\nkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,         3. Herstellen oder Instandsetzen einer Kunstverglasung\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-          oder\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7, 8 und 9         4. Montieren eines Glasfassadenelementes.\nnachzuweisen.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi-\n§5\nsatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert\nAusbildungsplan                         planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeits-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-       ergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maß-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-           nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei\nbildungsplan zu erstellen.                                    der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n§6                              den Prüfungsbereichen Glasbau, Kunstverglasung und\nBerichtsheft                         Bilderrahmung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-\nprüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasbau sowie\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       Kunstverglasung und Bilderrahmung sind insbesondere\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       durch Verknüpfung informationstechnischer, technolo-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        gischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lö-\ndurchzusehen.                                                 sungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen,\ndass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und\n§7                              Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Ver-\nZwischenprüfung                         wendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen\nplanen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        1. Für den Prüfungsbereich Glasbau kommt insbeson-\ndere in Betracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten         Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht             und Instandhaltung von Glaskonstruktionen, Glas-\nentsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden                  mobiliar, Innenausbauten oder Glasfassadenkonstruk-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich          tionen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Feh-\nist.                                                              lern und deren Behebung, Erstellen von Planungs-\nunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       unter Berücksichtigung der Produktqualität.\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf-\ngabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt         Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Her-\n180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeits-             stellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungs-\nplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt               aufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel\ninsbesondere das Herstellen eines Werkstücks unter                unter Beachtung von technischen Regeln auswählen\nAnwendung manueller und maschineller Bearbeitungs-                und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.\ntechniken, unterschiedlicher Verbindungstechniken ein-        2. Für den Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilder-\nschließlich Behandeln von Oberflächen in Betracht. Dabei          rahmung kommt insbesondere in Betracht:\nsoll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen,\nArbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen             Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung\nsowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesund-            und Instandsetzung von Kunstverglasungen oder von\nheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.                         Rahmen für Bilder oder für veredelte Gläser sowie zur\nErmittlung von Schäden und deren Behebung.\n§8                                  Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur\nInstandhaltung und Instandsetzung unter Berücksich-\nGesellenprüfung der                          tigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen\nFachrichtung Verglasung und Glasbau                     auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         sowie Bauarten und Baustile darstellen und zuordnen\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             kann.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\ninsgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben               in Betracht:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                 1553\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-          (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                   den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau, Glasfas-\nsadenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\n(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\nwerden. In den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau\n1. im Prüfungsbereich Glasbau                   180 Minuten,   sowie Glasfassadenbau sind insbesondere durch Ver-\nknüpfung informationstechnischer, technologischer und\n2. im Prüfungsbereich Kunstverglasung\nmathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu ana-\nund Bilderrahmung                           120 Minuten,\nlysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzu-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                             stellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.   sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-\nstimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas,\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nGlaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werk-\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nMaßnahmen einbeziehen kann.\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung           1. Für den Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-           kommt insbesondere in Betracht:\nche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nentsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-               Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Ein-\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                          bau und Instandhaltung von Konstruktionen für Fens-\nter, Türen, Tore oder Verkleidungen aus unterschied-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die      lichen Werkstoffen sowie zur Ermittlung und Eingren-\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                           zung von Fehlern und Schäden und deren Behebung.\n1. Prüfungsbereich Glasbau                        50 Prozent,      Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Her-\n2 Prüfungsbereich Kunstverglasung                                  stellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungs-\nund Bilderrahmung                             30 Prozent,      aufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung\nvon technischen Regeln zuordnen und die notwendi-\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                    gen Arbeitsschritte planen kann.\nund Sozialkunde                               20 Prozent.\n2. Für den Prüfungsbereich Glasfassadenbau kommt ins-\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-          besondere in Betracht:\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-            Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Ein-\nreich Glasbau mindestens ausreichende Leistungen                   bau und Instandhaltung von Glasfassadenelementen\nerbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeits-         oder von Objekten aus Glas oder Glaserzeugnissen\naufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht             sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Beseiti-\nbestanden.                                                         gung.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Her-\n§9                                  stellungs-, Einbau- und Instandhaltungsaufgaben\nerforderlichen Verfahren unter Beachtung bauphysika-\nGesellenprüfung der\nlischer Anforderungen und die notwendigen Arbeits-\nFachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau\nschritte planen kann.\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,           kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nin Betracht:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben                allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ndurchführen und dokumentieren sowie während dieser                 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nZeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine           (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\nder Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen\ninsbesondere in Betracht:                                      1. im Prüfungsbereich Fenster-\nund Türenbau                                210 Minuten,\n1. Herstellen eines Fensters oder einer Fenstertür,\n2. im Prüfungsbereich Glasfassadenbau            90 Minuten,\n2. Herstellen einer Tür- oder Torkonstruktion,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\n3. Herstellen einer Glasfassadenkonstruktion oder\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\n4. Montieren oder Instandsetzen einer Fenster-, Tür- oder\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nGlasfassadenkonstruktion.\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe     in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi-      Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nsatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert          Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nplanen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeits-        der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-\nergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maß-          che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei            entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nder Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.              prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","1554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die                                 § 10\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nÜbergangsregelung\n1. Prüfungsbereich Fenster-\nund Türenbau                                  55 Prozent,       Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n2. Prüfungsbereich Glasfassadenbau               25 Prozent,     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                  parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nund Sozialkunde                               20 Prozent.     ser Verordnung.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-                                     § 11\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nFenster- und Türenbau mindestens ausreichende Leistun-\ngen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer              Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.\nArbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung          Gleichzeitig tritt die Glaser-Ausbildungsverordnung vom\nnicht bestanden.                                                 18. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2534) außer Kraft.\nBerlin, den 5. Juli 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                   1555\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin\nI. G e m e i n s a m e F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                   2                                                     3                                   4\n1    Berufsbildung, Arbeits-              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                          Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation              a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes                erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3    Sicherheit und Gesund-               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-  Ausbildung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                      meidung ergreifen                                     zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1556               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                    3                                    4\n5     Umgang mit Informations-          a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-\nund Kommunikations-                   mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-\ntechniken                             schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                    erläutern\nb) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und            3*)\nKommunikationssystemen bearbeiten\nc) Vorschriften zum Datenschutz beachten\nd) Daten pflegen und sichern\n6     Vorbereiten von Arbeits-          a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nabläufen, Auswerten                   barkeit prüfen\nvon Informationen,                b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\nArbeiten im Team                      Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                    und Fachbücher\nc) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmate-\nrialien zusammenstellen\n2*)\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-\nschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorberei-\nten\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-\nden\nf) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen und dokumentieren\ng) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse\ngemeinsam abstimmen und auswerten                                        2*)\nh) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\ni) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen\n7     Anfertigen und Anwenden           a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwen-\nvon technischen Unter-                den\nlagen, Durchführen von            b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,\nMessungen                             Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanwei-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)                    sungen anwenden                                           2*)\nc) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nprüfen, Maße nehmen und dokumentieren\nd) Material- und Stücklisten erstellen und anwenden\ne) Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschrei-\nbungen beachten\nf) technische Unterlagen anwenden, insbesondere\nTabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Hand-\nbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitun-                           2*)\ngen\ng) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der\nBausituation umsetzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                    1557\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                   3                                     4\n8    Einrichten und Sichern            a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-\nvon Arbeitsplätzen, Vor-              men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nbereiten und Auflösen             b) persönliche Schutzausrüstung verwenden\nvon Montagestellen\nc) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung\nveranlassen\nd) Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungs-\nzweck auswählen\ne) Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen\nf) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prü-\nfen, Betriebssicherheit beurteilen\ng) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,            5*)\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom ergreifen\nh) Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witte-\nrungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl\nschützen\ni) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen er-\ngreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen\nund Abfällen sicherstellen\nk) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versor-\ngung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle\nsichern\n9    Handhaben und Warten              a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nvon Werkzeugen, Geräten,              richtungen auswählen\nMaschinen und tech-               b) Werkzeuge handhaben und instand halten\nnischen Einrichtungen\nc) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen ein-          6\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)\nrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtun-\ngen bedienen\nd) Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und\ninstand halten\ne) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen ein-\nstellen und bedienen\nf) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen                        2\ng) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-\nlassen\n10     Be- und Verarbeiten von           a) Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transpor-\nGlas und Glaserzeugnis-               tieren, lagern und kennzeichnen\nsen und von lichtdurch-           b) Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Män-\nlässigen Werkstoffen                  gelbeseitigung veranlassen\nsowie von Glassystemen\nc) Schablonen anfertigen, Maße übertragen\nzur Energiegewinnung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)               d) Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und\nbrechen\ne) Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten,\ninsbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren        26\nf) Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochaus-\nschnitte herstellen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                     4\ng) Falze vorbereiten\nh) Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und\nzur Sicherung kenntlich machen\ni) Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und\nNotverglasungen durchführen\nk) Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigen-\nschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-,\nFeuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläser\nl) Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauen\n7\nm) lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten,\nein- und ausbauen\nn) Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und\ninstand halten\n11   Be- und Verarbeiten          a) Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe\nvon Holz, Kunststoffen,         auswählen und lagern\nMetallen und sonstigen       b) Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe\nWerkstoffen                     auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\nc) Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe\nbearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren\nund Oberflächen behandeln                                 10\nd) Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen,\nVerbindungen herstellen\ne) Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\nf) Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Ent-\nsorgung veranlassen\n12   Verarbeiten von Dicht-,      a) Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagern\nKleb- und Dämmstoffen        b) Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nc) Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper\n8\naus Flachglas\nd) Dämmungen herstellen\ne) Abdichtungen herstellen\n13   Gestalten von Glas           a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der\nund Glaserzeugnissen            Gestaltungstechniken anwenden                               2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Schablonen und Modelle herstellen, Formen über-\ntragen                                                                    3\nc) Oberflächen gestalten\n14   Einbauen von Bau-            a) Bauelemente und Zubehörteile auswählen\nelementen und Zubehör-       b) Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen,\nteilen                          Mängelbeseitigung veranlassen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)\nc) Bauelemente und Zubehörteile lagern und transpor-         11\ntieren sowie für den Einbau vorbereiten\nd) Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen,\nFunktion prüfen\ne) Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische\nKomponenten, einbauen, Funktion prüfen sowie Zu-                          2\nbehörteile warten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                1559\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen im\nLfd.                  Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                        2                                                  3                                  4\n15     Instandsetzen von Bau-              a) Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehör-\nelementen, Zubehörteilen                 teilen feststellen und dokumentieren, Behebung der\nund Glaskonstruktionen                   Funktionsstörungen veranlassen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)                 b) Bauelemente und Zubehörteile instand setzen\nc) Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsicht-                       4\nlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und\ndokumentieren\nd) Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glas-\nkonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumen-\ntieren\n16     Restaurieren von Glas-              a) erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente\nkonstruktionen und Bau-                  feststellen und dokumentieren\nelementen                           b) Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beach-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)                      tung der Bauart, des Baustils und des Designs                          4\nsichern, ausbauen und kennzeichnen\nc) Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte\ndokumentieren\n17     Qualitätssichernde                  a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nMaßnahmen, Kunden-                       bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes-\norientierung                             serung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnis-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)                      sen beitragen\nb) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-          3*)\nführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren\nc) Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeiten\nd) Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den\nKunden, erläutern\nII. F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e i n d e n F a c h r i c h t u n g e n\nA. Fachrichtung Verglasung und Glasbau\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen im\nLfd.                  Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                        2                                                  3                                  4\n1     Konstruktiver Glasbau,              a) Glaskonstruktionsbauarten auswählen\nSpezialverglasungs-                 b) Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf\nsysteme                                  Funktion prüfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nc) Halteprofile auswählen, zurichten und montieren\nBuchstabe a)\nd) Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und                        14\nunter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen\neinbauen\ne) Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten,\nfixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1560            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                     4\nf) Funktion von Glaskonstruktionen prüfen\ng) Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchfüh-\nren und dokumentieren\n8\nh) Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile de-\nmontieren, Entsorgung veranlassen\ni) Fahrzeuge und Geräte verglasen\n2   Herstellen und Instand-      a) Kunstverglasungen herstellen, transportieren und ein-\nsetzen von Kunstver-            bauen\nglasungen                    b) Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas ein-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               bauen\nBuchstabe b)\nc) Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellen                       8\nd) Kunstverglasungen ausbauen und instand setzen\ne) Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und\nMetallklebebändern herstellen\nf) Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen\n3   Einrahmen von Bildern        a) Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stil-\nund veredelten Gläsern          arten auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1            b) Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verlei-\nBuchstabe c)                    men und verputzen                                                         8\nc) Bilder aufziehen, spannen und einrahmen\nd) veredeltes Glas einrahmen\n4   Vorbereiten und              a) Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für\nEinbauen von Glas-              den Einbau vorbereiten\nfassadenelementen            b) Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungs-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               mittel auswählen                                                         14\nBuchstabe d)\nc) Unterkonstruktionen ausrichten und einbauen\nd) Glasfassadenelemente einbauen und instand halten\nB. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                     4\n1   Herstellen von Fenster-,     a) Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter\nTüren- und Fassaden-            Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-,\nkonstruktionen                  Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                                                                                        10\nb) Aufrisse erstellen\nBuchstabe a)\nc) Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand hal-\nten\nd) Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktio-\nnen herstellen\ne) Teile zu Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktio-                       18\nnen zusammenbauen\nf) Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001              1561\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                     4\n2   Behandeln von                a) Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschich-\nOberflächen                     tungsverfahren auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktio-\nBuchstabe b)                    nen vorbereiten und vorbehandeln\n10\nc) Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe la-\ngern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Be-\ntriebsanweisung entsorgen\nd) Oberflächen beschichten\n3   Einbauen von Fenster-,       a) Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Un-\nTüren- und Fassaden-            terkonstruktionen herstellen\nkonstruktionen               b) Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2               Berücksichtigung des Baukörperanschlusses ein-\nBuchstabe c)                    bauen, Funktion prüfen                                                   14\nc) Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen aus-\nbauen, Entsorgung veranlassen\nd) Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch-\nführen"]}