{"id":"bgbl1-2001-35-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":35,"date":"2001-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/35#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_35.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern","law_date":"2001-07-13T00:00:00Z","page":1550,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nGesetz\nzur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern\nVom 13. Juli 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 1                           1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n„Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung                   Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),                 am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes                  weniger als während der zwölf Monate, die auf die\nvom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt               Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben\ngeändert:                                                             werden sollen.“\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\nDem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nDas Wort „dies“ wird durch die Verweisung „Satz 1“\n„Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3             ersetzt.\nNr. 2 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne\ndes § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1\nauferlegt werden.“\nSatz 3“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 4“\nersetzt.\n2. § 17 Abs. 4a wird wie folgt geändert:\nNach der Absatzbezeichnung „(4a)“ wird folgender\nArtikel 3\nSatz eingefügt:\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n„Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2\nkann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4           Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten\nAbs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet    Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen\nwerden.“                                                  Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 2\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen                                          Inkrafttreten\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997           in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 13. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}