{"id":"bgbl1-2001-35-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":35,"date":"2001-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr","law_date":"2001-07-13T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1542                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nGesetz\nzur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und\nanderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr\nVom 13. Juli 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            4. § 127 wird wie folgt gefasst:\n„§ 127\nArtikel 1                                   (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder\ndes § 126b gelten im Zweifel auch für die durch\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                        Rechtsgeschäft bestimmte Form.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                    (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft be-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten            stimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2                anderer Wille anzunehmen ist, die telekommu-\nAbs. 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206),            nikative Übermittlung und bei einem Vertrag der\nwird wie folgt geändert:                                             Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so\nkann nachträglich eine dem § 126 entsprechende\n1. In § 120 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Ein-            Beurkundung verlangt werden.\nrichtung“ ersetzt.                                                (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft be-\nstimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht\n2. § 126 wird wie folgt geändert:                                   ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere\nals die in § 126a bestimmte elektronische Signatur\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:            und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots-\n„(3) Die schriftliche Form kann durch die elek-          und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elek-\ntronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht             tronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche\naus dem Gesetz ein anderes ergibt.“                        Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a\nentsprechende elektronische Signierung oder, wenn\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                       diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem\n§ 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.“\n3. Nach § 126 werden folgende §§ 126a und 126b ein-\ngefügt:                                                   5. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„§ 126a                               „mittels Fernsprechers“ die Wörter „oder einer\nsonstigen technischen Einrichtung“ eingefügt.\n(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schrift-\nliche Form durch die elektronische Form ersetzt           6. In § 541b Abs. 2 Satz 1, §§ 552a und 651g Abs. 2\nwerden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser            Satz 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die\nseinen Namen hinzufügen und das elektronische                  Wörter „in Textform“ ersetzt.\nDokument mit einer qualifizierten elektronischen\nSignatur nach dem Signaturgesetz versehen.                7. In § 623 werden der Punkt durch ein Semikolon\n(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils           ersetzt und die Wörter „die elektronische Form ist\nein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1                ausgeschlossen.“ angefügt.\nbezeichneten Weise elektronisch signieren.\n8. Dem § 630 wird folgender Satz angefügt:\n§ 126b                               „Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form\nIst durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so                ist ausgeschlossen.“\nmuss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere\nzur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen ge-          8a. Dem § 761 wird folgender Satz angefügt:\neignete Weise abgegeben, die Person des Erklären-              „Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elek-\nden genannt und der Abschluss der Erklärung durch              tronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das\nNachbildung der Namensunterschrift oder anders                 Versprechen der Gewährung familienrechtlichen\nerkennbar gemacht werden.“                                     Unterhaltes dient.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001               1543\n9. Nach § 766 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            4.   Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt:\n„Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektro-                                     „§ 292a\nnischer Form ist ausgeschlossen.“\nAnscheinsbeweis bei\nqualifizierter elektronischer Signatur\n10. Dem § 780 wird folgender Satz angefügt:                             Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer\n„Die Erteilung des Versprechens in elektronischer             Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vor-\nForm ist ausgeschlossen.“                                     liegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der\nPrüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur\ndurch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche\n11. Nach § 781 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                 Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem\n„Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elek-             Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben\ntronischer Form ist ausgeschlossen.“                          worden ist.“\n4a. § 299 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nArtikel 2\n„(3) Soweit die Prozessakten als elektronische\nÄnderung der Zivilprozessordnung\nDokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt                   Ausdrucke beschränkt. Die Ausdrucke sind von\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-               der Geschäftsstelle zu fertigen.“\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des                 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nGesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie\nfolgt geändert:                                                 5.   § 299a wird wie folgt gefasst:\n„§ 299a\n1.   § 130 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\nSind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen\n„6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz            Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen\nverantwortet, bei Übermittlung durch einen Tele-          Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden\nfaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unter-           und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass\nschrift in der Kopie.“                                    die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so\nkönnen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von\ndem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden.\n2.   Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:\nAuf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in\n„§ 130a                              diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.“\nElektronisches Dokument\n6.   Dem § 371 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und\n„Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des\nderen Anlagen, für Anträge und Erklärungen der\nBeweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder\nParteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten\nÜbermittlung der Datei angetreten; befindet diese\nund Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen\nsich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die\nist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektro-\n§§ 422 bis 432 entsprechend.“\nnisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung\ndurch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende\nPerson soll das Dokument mit einer qualifizierten                                      Artikel 3\nelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz\nÄnderung des\nversehen.\nBundeskleingartengesetzes\n(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-\nrungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-              Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983\n(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15\nverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird\nDokumente bei den Gerichten eingereicht werden\nwie folgt geändert:\nkönnen, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente\ngeeignete Form. Die Landesregierungen können\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die            1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch\nLandesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung             die Wörter „in Textform“ ersetzt.\nder elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte\noder Verfahren beschränkt werden.                          2. In § 8 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlicher Mahnung“\ndurch die Wörter „Mahnung in Textform“ ersetzt.\n(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,\nsobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung\n3. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlichen\ndes Gerichts es aufgezeichnet hat.“\nAbmahnung“ durch die Wörter „in Textform abgegebe-\nnen Abmahnung“ ersetzt.\n3.   In § 133 Abs. 2 werden die Wörter „auf der Geschäfts-\nstelle niederzulegen“ durch die Wörter „bei dem            4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch\nGericht einzureichen“ ersetzt.                                 die Wörter „in Textform“ ersetzt.","1544               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nArtikel 4                             gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\nÄnderung                               verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-\ndes Gesetzes zur Änderung                         schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren\ndes Bundeskleingartengesetzes                       beschränkt werden.“\nIn Artikel 3 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des\nBundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I                                    Artikel 5b\nS. 766), das durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes                        Änderung der Schiffsregisterordnung\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden\nist, werden die Wörter „schriftliche Erklärung“ durch            Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-\ndie Wörter „in Textform abgegebene Erklärung“ ersetzt.        machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), geändert\ndurch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995\n(BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\nÄnderung des                          1. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nGesetzes über die Angelegenheiten                     „Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                   lungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-\n§ 21 des Gesetzes über die Angelegenheiten der                 mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektro-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt          nisches Dokument eingelegt werden.“\nTeil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des     2. Nach § 89 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nGesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)                 „(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung\nden Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente\n1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie\n„Die Beschwerde kann auch entsprechend den                    die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete\nRegelungen der Zivilprozessordnung betreffend die             Form. Die Landesregierungen können die Ermächti-\nÜbermittlung von Anträgen und Erklärungen als                 gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\nelektronisches Dokument eingelegt werden.“                    verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-\nschen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren\nbeschränkt werden.“\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nbestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung                                  Artikel 6\nden Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente                                Änderung des\nbei den Gerichten eingereicht werden können, sowie                     Grundbuchbereinigungsgesetzes\ndie für die Bearbeitung der Dokumente geeignete              In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgeset-\nForm. Die Landesregierungen können die Ermächti-          zes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das\ngung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-         zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November\nverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-     2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird das Wort\nschen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren      „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.\nbeschränkt werden.“\nArtikel 6a\nArtikel 5a\nÄnderung des\nÄnderung der Grundbuchordnung                                   Gesetzes über das gerichtliche\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-                       Verfahren in Landwirtschaftssachen\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt              Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom             wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:     Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des\n1. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:              Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie\nfolgt geändert:\n„Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-\nlungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-\nmittlung von Anträgen und Erklärungen als elektroni-      1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsches Dokument eingelegt werden.“                             „Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-\nlungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-\n2. Nach § 81 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:             mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektro-\nnisches Dokument eingelegt werden.“\n„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nbestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung\nden Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente         2. Nach § 26 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nbei den Gerichten eingereicht werden können, sowie              „(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\ndie für die Bearbeitung der Dokumente geeignete               verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektroni-\nForm. Die Landesregierungen können die Ermächti-              sche Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001              1545\nwerden können, sowie die für die Bearbeitung der                  (2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-\nDokumente geeignete Form. Die Zulassung der                    gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-\nelektronischen Form kann auf einzelne Verfahren                nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-\nbeschränkt werden.“                                            mente bei den Gerichten eingereicht werden können,\nsowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeig-\nnete Form. Die Landesregierungen können die Er-\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die\nArtikel 6b                              Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes-\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                    behörden übertragen. Die Zulassung der elektroni-\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-           schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren\nmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt          beschränkt werden.\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom                    (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:         sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des\nGerichts es aufgezeichnet hat.“\nNach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:\n„§ 46b                             2. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-\nEinreichung elektronischer Dokumente                   träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter\n„einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“\n(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren             ersetzt.\nAnlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie\nfür Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen\nDritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form\ndie Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn                                      Artikel 8\ndieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.                           Änderung der\nDie verantwortende Person soll das Dokument mit einer\nVerwaltungsgerichtsordnung\nqualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-\ngesetz versehen.                                                 Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\n(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen           Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nbestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den        zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nZeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den         9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:\nGerichten eingereicht werden können, sowie die für die\nBearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-         1. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:\nregierungen können die Ermächtigung durch Rechts-\nverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landes-                                      „§ 86a\nbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen\n(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren\nForm kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-\nAnlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien\nschränkt werden.\nsowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-\n(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald         klärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-\ndie für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts            nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches\nes aufgezeichnet hat.“                                            Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das\nGericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll\ndas Dokument mit einer qualifizierten elektronischen\nSignatur nach dem Signaturgesetz versehen.\nArtikel 7\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                        (2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-\ngen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-            nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),                 mente bei den Gerichten eingereicht werden können,\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes             sowie die für die Bearbeitung der Dokumente ge-\nvom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt               eignete Form. Die Landesregierungen können die\ngeändert:                                                         Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für\ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten\nLandesbehörden übertragen. Die Zulassung der elek-\n1. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:\ntronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Ver-\n„§ 108a                               fahren beschränkt werden.\n(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren           (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,\nAnlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien             sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des\nsowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-              Gerichts es aufgezeichnet hat.“\nklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-\nnügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches\nDokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das       2. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-\nGericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll          träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter\ndas Dokument mit einer qualifizierten elektronischen          „einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“\nSignatur nach dem Signaturgesetz versehen.                    ersetzt.","1546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nArtikel 9                         geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semi-\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                kolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozess-\nordnung gilt entsprechend.“ angefügt.\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442), geän-\ndert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 25. Juni                               Artikel 12\n2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:                                     Änderung\ndes Gesetzes über die\n1. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:                         Entschädigung der ehrenamtlichen Richter\n„§ 77a                           In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung\nder ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekannt-\n(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren\nmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), das\nAnlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2001\nsowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-\n(BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der Punkt\nklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-\ndurch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der\nnügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches\nZivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.\nDokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das\nGericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll\ndas Dokument mit einer qualifizierten elektronischen                             Artikel 13\nSignatur nach dem Signaturgesetz versehen.\nÄnderung\n(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-                 des Gesetzes über die Entschädigung\ngen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-                  von Zeugen und Sachverständigen\nnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-\nmente bei den Gerichten eingereicht werden können,         In § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung\nsowie die für die Bearbeitung der Dokumente ge-          von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der\neignete Form. Die Landesregierungen können die Er-       Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die        das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April\nFinanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes-       2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der\nbehörden übertragen. Die Zulassung der elektroni-        Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a\nschen Form kann auf einzelne Gerichte oder Ver-          der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.\nfahren beschränkt werden.\n(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,                              Artikel 14\nsobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des\nÄnderung der\nGerichts es aufgezeichnet hat.“\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-        In § 10 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nträger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter       anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n„einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“        nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nersetzt.                                                 zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden der Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der\nArtikel 10                         Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-                              Artikel 15\nmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),                                     Änderung\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom                        der Nutzungsentgeltverordnung\n9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:\nIn § 6 Abs. 1 der Nutzungsentgeltverordnung vom\n22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339), die durch die Verordnung\n1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 129a der\nvom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1920) geändert worden ist,\nZivilprozessordnung gilt“ durch die Angabe „§§ 129a,\nwird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in\n130a der Zivilprozessordnung gelten“ ersetzt.\nTextform“ ersetzt.\n2. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessord-                              Artikel 16\nnung gilt entsprechend.“ angefügt.                                               Änderung\ndes Verbraucherkreditgesetzes\nDas Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Be-\nArtikel 11\nkanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940) wird\nÄnderung der Kostenordnung                    wie folgt geändert:\nIn § 14 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-    1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2         „Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form\nAbs. 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)         ist ausgeschlossen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001                1547\n2. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch die folgen-   mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nden Sätze 3 und 4 ersetzt:                                letzt durch Artikel 7 Abs. 25 des Gesetzes vom 19. Juni\n„Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind         2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das\ndem Verbraucher spätestens nach der ersten Inan-          Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.\nspruchnahme des Kredits zu bestätigen; ferner ist der\nVerbraucher während der Inanspruchnahme des Kre-\ndits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrich-                              Artikel 21\nten. Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3                           Änderung des\nhaben in Textform zu erfolgen.“                                      Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\nIn § 31 Abs. 4 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungs-\nArtikel 17                          gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457),\ndas zuletzt durch Artikel 7 Abs. 27 des Gesetzes vom\nÄnderung des\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird\nGesetzes zur Regelung der Miethöhe\ndas Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“\nDas Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem-         ersetzt.\nber 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch\nArtikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),                             Artikel 22\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch        Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\ndie Wörter „in Textform“ ersetzt.                         Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des\n2. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5         Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie\nSatz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1  folgt geändert:\nund § 10a Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n„schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in   1. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:\nTextform“ ersetzt.                                            „Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form\nist ausgeschlossen.“\n3. § 8 wird aufgehoben.\n2. § 100 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 18                              „Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich\nÄnderung des                              zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bür-\nSchuldrechtsanpassungsgesetzes                        gerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.“\nDas Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-            3. In § 350 werden die Angabe „§ 766 Satz 1“ durch die\nber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 7      Angabe „§ 766 Satz 1 und 2“ und die Angabe „§ 781\nAbs. 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),         Satz 1“ durch die Angabe „§ 781 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n4. In § 410 Abs. 1, § 455 Abs. 1 Satz 2 und § 468 Abs. 1\n1. In § 20 Abs. 3 Satz 3 und § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils      Satz 1 werden jeweils die Wörter „schriftlich oder in\ndas Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“         sonst lesbarer Form“ durch die Wörter „in Textform“\nersetzt.                                                      ersetzt.\n2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliche      5. § 438 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nAnforderung“ durch die Wörter „in Textform vorzule-             „(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in\ngende Anforderung“ ersetzt.                                   Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt\ndie rechtzeitige Absendung.“\nArtikel 19\nÄnderung des                                                    Artikel 23\nTeilzeit-Wohnrechtegesetzes\nÄnderung des Börsengesetzes\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Teilzeit-Wohnrechtegeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni               Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung\n2000 (BGBl. I S. 957) wird folgender Satz eingefügt:          vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), geändert durch\nArtikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n„Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist       (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:\nausgeschlossen.“\n1. In § 45 Abs. 4 werden die Wörter „schriftliche Dar-\nArtikel 20                              stellung“, in § 73 Abs. 2 die Wörter „schriftlichen\nDarstellung“ jeweils durch die Wörter „Darstellung in\nÄnderung des\nTextform“ ersetzt.\nWohnungseigentumsgesetzes\nIn § 24 Abs. 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes         2. In § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-             „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.","1548               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001\nArtikel 24                                                    Artikel 28\nÄnderung der                                                   Änderung\nBörsenzulassungs-Verordnung                                    des Gesetzes betreffend die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung\nIn § 45 Nr. 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998                 Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\n(BGBl. I S. 2832), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des        schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wer-        Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten\nden die Wörter „schriftliche Darstellung“ und „schriftlichen  Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nDarstellung“ jeweils durch die Wörter „Darstellung in Text-   vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geän-\nform“ ersetzt.                                                dert:\nArtikel 25                          1. In § 47 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlichen Form“\ndurch das Wort „Textform“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nüber Kapitalanlagegesellschaften\n2. In § 48 Abs. 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die\nIn § 19 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlage-         Wörter „in Textform“ ersetzt.\ngesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch\nArtikel 17 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1310) geändert worden ist, werden die Wörter „schrift-                               Artikel 29\nliche Werbung“ durch die Wörter „Werbung in Textform“                                Änderung des\nersetzt.                                                                    Gesetzes über das Kreditwesen\nIn § 23a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über das\nArtikel 26                          Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes                    Artikel 3 § 36 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I        S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „schrift-\nS. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 5     lich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 30\n1. In § 89 Abs. 2, § 182 Satz 1, §§ 216, 230 Abs. 1, § 256                           Änderung des\nAbs. 3 und § 260 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort                   Versicherungsaufsichtsgesetzes\n„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.\nIn § 53c Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3b Satz 4 des Ver-\n2. § 267 wird wie folgt geändert:                             sicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2001\ndie Wörter „in Textform“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird jeweils das\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“       Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.\ngestrichen.\nArtikel 31\nArtikel 27\nÄnderung des Gesetzes\nÄnderung des Aktiengesetzes\nüber den Versicherungsvertrag\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nIn § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, §§ 37\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 des\nund 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ver-\nGesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird wie\nsicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nfolgt geändert:\nGliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 38 des Gesetzes\n1. In § 109 Abs. 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die      vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden\nWörter „in Textform“ ersetzt.                             ist, wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in\nTextform“ ersetzt.\n2. In § 121 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein-\nberufen werden“ die Wörter „ , wenn die Satzung nichts\nanderes bestimmt“ eingefügt.\nArtikel 32\n3. § 122 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             Änderung des Nachweisgesetzes\n„Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der             Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Nachweisgesetzes vom\nHauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form        20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 7\nund an den Besitz eines geringeren Anteils am Grund-      des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geän-\nkapital knüpfen.“                                         dert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001             1549\n„Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in                                  Artikel 34\nelektronischer Form ist ausgeschlossen.“                           Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf den Artikeln 15 und 24 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nArtikel 33\njeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nÄnderung des                           nung geändert werden.\nPflichtversicherungsgesetzes\nIn § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der                                 Artikel 35\nFassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I\nInkrafttreten\nS. 213), das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Oktober\n2000 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist, wird das Wort       Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\n„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.         dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 13. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}