{"id":"bgbl1-2001-34-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":34,"date":"2001-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/34#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_34.pdf#page=28","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Zustellungsdurchführungsgesetz - ZustDG)","law_date":"2001-07-09T00:00:00Z","page":1536,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\nGesetz\nzur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nin Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten\n(EG-Zustellungsdurchführungsgesetz – ZustDG)\nVom 9. Juli 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        §4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                  Zuständigkeiten\n(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche\n§1                              Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der\nZustellung durch                         Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig:\ndiplomatische oder konsularische Vertretungen            1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betrei-\nEine Zustellung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung          bende Gericht und\n(EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über           2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amts-\ndie Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-     gericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zu-\nstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitglied-             stellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), die in der Bundes-            Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch das-\nrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig,      jenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkun-\nwenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks               dende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Per-\nStaatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist.           sonen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des\ngewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregie-\nrungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle\n§2\neinem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amts-\nZustellung durch die Post                        gerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.\n(1) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verord-        (2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland\nnung (EG) Nr. 1348/2000, die in der Bundesrepublik           ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2\nDeutschland bewirkt werden soll, ist nur in der Versand-     Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 dasjenige\nform des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Hierbei      Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück\nmuss das zuzustellende Schriftstück in einer der folgen-     zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die\nden Sprachen abgefasst oder es muss ihm eine Über-           Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die\nsetzung in eine dieser Sprachen beigefügt sein:              Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung\nzuweisen.\n1. Deutsch oder\n(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-\n2. Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Über-\nverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als\nmittlungsmitgliedstaats, sofern der Adressat Staatsan-\ndeutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der\ngehöriger dieses Mitgliedstaats ist.\nVerordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist. Die Auf-\n(2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche      gaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer\nEmpfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung        Stelle zugewiesen werden.\n(EG) Nr. 1348/2000 zu bewirken oder zu veranlassen              (4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum\nhat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein        Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2,\nzugestellt werden.                                           Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten\nLandesbehörde übertragen.\n§3\nZustellung im Parteibetrieb                                                §5\nEine Zustellung nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung                              Inkrafttreten\n(EG) Nr. 1348/2000 ist in der Bundesrepublik Deutschland        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nunzulässig.                                                  Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1537\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}