{"id":"bgbl1-2001-34-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":34,"date":"2001-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts","law_date":"2001-07-09T00:00:00Z","page":1510,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["1510                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\nGesetz\nzur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts\nVom 9. Juli 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            § 22    Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafver-\nfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung\n§ 23    Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfah-\nArtikel 1                                    ren oder anderen Verfahren\nBundesdisziplinargesetz                         § 24    Beweiserhebung\n(BDG)                               § 25    Zeugen und Sachverständige\nInhaltsübersicht                           § 26    Herausgabe von Unterlagen\n§ 27    Beschlagnahmen und Durchsuchungen\nTeil 1                             § 28    Protokoll\nAllgemeine Bestimmungen                          § 29    Innerdienstliche Informationen\n§1      Persönlicher Geltungsbereich                             § 30    Abschließende Anhörung\n§2      Sachlicher Geltungsbereich\n§ 31    Abgabe des Disziplinarverfahrens\n§3      Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung                                           Kapitel 3\n§4      Gebot der Beschleunigung                                                      Abschlussentscheidung\n§ 32    Einstellungsverfügung\nTeil 2\n§ 33    Disziplinarverfügung\nDisziplinarmaßnahmen\n§ 34    Erhebung der Disziplinarklage\n§5      Arten der Disziplinarmaßnahmen\n§ 35    Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse\n§6      Verweis\n§ 36    Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder\n§7      Geldbuße                                                         Bußgeldverfahren\n§8      Kürzung der Dienstbezüge                                 § 37    Kostentragungspflicht\n§9      Zurückstufung\n§ 10    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis                                                  Kapitel 4\n§ 11    Kürzung des Ruhegehalts                                                     Vorläufige Dienstenthebung\nund Einbehaltung von Bezügen\n§ 12    Aberkennung des Ruhegehalts\n§ 38    Zulässigkeit\n§ 13    Bemessung der Disziplinarmaßnahme\n§ 39    Rechtswirkungen\n§ 14    Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder\nBußgeldverfahren                                         § 40    Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge\n§ 15    Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs\nKapitel 5\n§ 16    Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte\nWiderspruchsverfahren\nTeil 3                             § 41    Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs\nBehördliches Disziplinarverfahren                       § 42    Widerspruchsbescheid\n§ 43    Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse\nKapitel 1\n§ 44    Kostentragungspflicht\nEinleitung, Ausdehnung und Beschränkung\n§ 17    Einleitung von Amts wegen\n§ 18    Einleitung auf Antrag des Beamten                                                      Teil 4\n§ 19    Ausdehnung und Beschränkung                                        Gerichtliches Disziplinarverfahren\nKapitel 2                                                        Kapitel 1\nDurchführung                                              Disziplinargerichtsbarkeit\n§ 20    Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten        § 45    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit\n§ 21    Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen     § 46    Kammer für Disziplinarsachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001                     1511\n§ 47 Beamtenbeisitzer                                        § 74     Entscheidung durch Beschluss\n§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts             § 75     Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts\n§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers               § 76     Rechtswirkungen, Entschädigung\n§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers\nKapitel 6\n§ 51 Senate für Disziplinarsachen\nKostenentscheidung im\nKapitel 2                                           gerichtlichen Disziplinarverfahren\nDisziplinarverfahren vor                  § 77     Kostentragungspflicht\ndem Verwaltungsgericht                     § 78     Erstattungsfähige Kosten\nAbschnitt 1\nKlageverfahren                                                      Teil 5\n§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage                                        Unterhaltsbeitrag,\nUnterhaltsleistung und Begnadigung\n§ 53 Nachtragsdisziplinarklage\n§ 79     Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenver-\n§ 54 Belehrung des Beamten                                            hältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts\n§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der  § 80     Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straf-\nKlageschrift                                                     taten\n§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens                  § 81     Begnadigung\n§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Ver-\nfahren\nTeil 6\n§ 58 Beweisaufnahme\nBesondere Bestimmungen\n§ 59 Entscheidung durch Beschluss                                          für einzelne Beamtengruppen\n§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil                        und für Ruhestandsbeamte\n§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse § 82     Polizeivollzugsbeamte des Bundes\n§ 83     Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-\nAbschnitt 2                                 stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nBesondere Verfahren\n§ 84     Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestands-\n§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung                             beamten\n§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung\nund der Einbehaltung von Bezügen                                                       Teil 7\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\nKapitel 3\n§ 85     Übergangsbestimmungen\nDisziplinarverfahren vor\n§ 86     Verwaltungsvorschriften\ndem Oberverwaltungsgericht\nAbschnitt 1\nBerufung                                                        Teil 1\n§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung                        Allgemeine Bestimmungen\n§ 65 Berufungsverfahren\n§1\n§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil\nPersönlicher Geltungsbereich\nAbschnitt 2                           Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte\nBeschwerde                          im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte,\n§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde          die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des\nBeamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender\n§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\nfrüherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende die-\nses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als\nKapitel 4\nRuhegehalt.\nDisziplinarverfahren vor\ndem Bundesverwaltungsgericht                                                   §2\n§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision                                    Sachlicher Geltungsbereich\n§ 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision         (1) Dieses Gesetz gilt für die\n1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses\nKapitel 5\nbegangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundes-\nWiederaufnahme des                           beamtengesetzes) und\ngerichtlichen Disziplinarverfahrens\n2. von Ruhestandsbeamten\n§ 71 Wiederaufnahmegründe\na) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen\n§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme                               Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamten-\n§ 73 Frist, Verfahren                                                gesetzes) und","1512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\nb) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als                                        §6\nDienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2\nVerweis\ndes Bundesbeamtengesetzes).\nDer Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten\n(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in\nVerhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen\neinem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter,\n(Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht\nBerufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben,\nausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine\ngilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die\nDisziplinarmaßnahmen.\nsie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungs-\nberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen                                     §7\nhaben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis\nAusgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die                                 Geldbuße\nin § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet              Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-\nsind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn         oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat\nsteht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.           der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die\n(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer             Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.\nWehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer\nbesonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflicht-                                        §8\ngesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher\nKürzung der Dienstbezüge\nDienstvergehen, die während des Wehrdienstes began-\ngen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrecht-             (1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige\nlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen dar-        Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten\nstellt.                                                       um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie\nerstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der\n§3                               Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der\nBeamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst-\nErgänzende Anwendung des                      verhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt\nVerwaltungsverfahrensgesetzes                    dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.\nund der Verwaltungsgerichtsordnung\n(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem\nZur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen        Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwal-             der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der\ntungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit          Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt\nsie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Wider-       eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als\nspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas        festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kür-\nanderes bestimmt ist.                                         zung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhe-\ngehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben\n§4                               Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisen-\nGebot der Beschleunigung                     geld werden nicht gekürzt.\nDisziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.         (3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solan-\nge der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann\njedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbe-\nTeil 2                             trag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die\nDauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendi-\nDisziplinarmaßnahmen                           gung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.\n(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf\n§5\nder Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in\nArten der Disziplinarmaßnahmen                   der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hin-\n(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:                blick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.\n1. Verweis (§ 6)                                                 (5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge\nerstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis.\n2. Geldbuße (§ 7)                                             Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstel-\n3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)                             lung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen\n4. Zurückstufung (§ 9) und                                    Amt der Beförderung gleich.\n5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).\n§9\n(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte\nsind:                                                                                Zurückstufung\n1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und                            (1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in\nein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundge-\n2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).                        halt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen\n(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können      Amt einschließlich der damit verbundenden Dienstbezüge\nnur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die  und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.\nEntlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Wider-       Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist,\nruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 31 Abs. 1 Nr. 1      enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die\nund Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes.              Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001               1513\ndem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder                                      § 11\nVeranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.                         Kürzung des Ruhegehalts\n(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von             Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige\ndem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unan-      Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhe-\nfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor     standsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens\nEintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den         drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1\nRuhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der        und 4 gilt entsprechend.\nEntscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.\n§ 12\n(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt\nder Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden.                      Aberkennung des Ruhegehalts\nDer Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden,           (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der\nsofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarver-     Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung ein-\nfahrens angezeigt ist.                                        schließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befug-\n(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich     nis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im\nauch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im        Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.\nHinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in         (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der\neinem höheren Amt als dem, in welches der Beamte              Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf\nzurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.                  Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die\nDauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in\n§ 10                             Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt\nder Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kür-\nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis                zung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberück-\nsichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet\ndas Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf       (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechts-\nDiensbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amts-      folgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestands-\nbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt ver-          beamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.\nliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.       (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entspre-\n(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende         chend.\ndes Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung                                    § 13\nunanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand,\nBemessung der Disziplinarmaßnahme\nbevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem\nBeamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entschei-          (1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme\ndung als Aberkennung des Ruhegehalts.                         ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinar-\nmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu\n(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte         bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist ange-\nerhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhalts-      messen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt\nbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm      werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen\nbei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zuste-     des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.\nhen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2\nbleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbei-        (2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen\ntrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausge-     das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit end-\nschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig        gültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu ent-\noder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.      fernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt\nSie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus         aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter\nverlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbil-  aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.\nlige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände\nglaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbei-                                    § 14\ntrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.\nZulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen\n(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre                   nach Straf- oder Bußgeldverfahren\nRechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der             (1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldver-\nBeamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-        fahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ord-\ndung inne hat.                                                nungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat\n(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienst-  nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Straf-\nverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beam-       prozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und\ntenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus    Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf\ndem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaß-     wegen desselben Sachverhalts\nnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird,         1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des\ndas in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.              Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,\n(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt     2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstu-\nworden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt wer-             fung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich\nden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis           erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung\nbegründet werden.                                                 anzuhalten.","1514                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\n(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren          gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines\nrechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des            Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorste-\nSachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entschei-       hende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht\ndung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausge-          und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der\nsprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstver-        Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintra-\ngehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder         gungen zu vermerken.\nBußgeldvorschrift zu erfüllen.                                   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Diszipli-\nnarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme\n§ 15                            geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot\nDisziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs               beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1\nNr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei\n(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens          Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbar-\nmehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht          keit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren ab-\nmehr erteilt werden.                                           schließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvor-\n(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens          gesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens\nmehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine        zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\nKürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhe-           erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtferti-\ngehalts nicht mehr ausgesprochen werden.                       gen.\n(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens            (5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinar-\nmehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung        vorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt\nnicht mehr erkannt werden.                                     haben, findet § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des\n(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die        Bundesbeamtengesetzes Anwendung.\nEinleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der\nDisziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinar-\nTeil 3\nklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermitt-\nlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf              Behördliches Disziplinarverfahren\nnach § 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbro-                                   Kapitel 1\nchen.\nEinleitung,\n(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des\nAusdehnung und Beschränkung\nWiderspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarver-\nfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarver-\nfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Per-                                § 17\nsonalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben                     Einleitung von Amts wegen\nSachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet\noder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben wor-           (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor,\nden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.    die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat\nder Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarver-\nfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die\n§ 16                            oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht\nVerwertungsverbot,                       die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Diszipli-\nEntfernung aus der Personalakte                   narverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist\naktenkundig zu machen.\n(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und\neine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren            (2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn\nund eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weite-      feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaß-\nren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personal-           nahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind\nmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwer-            aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu\ntungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwer-    geben.\ntungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht               (3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die\nbetroffen.                                                     nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und\n(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald     beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäfts-\ndie Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unan-            bereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren\nfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beam-     gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten\nten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht       mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres\nunanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinar-       Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen\nmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung         desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein\nüber die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt       Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis\nist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung       von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvor-\ndes Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung          gesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der\nvon Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.              für das Hauptamt zuständig ist.\n(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinar-    (4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 wer-\nmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von         den durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine\nAmts wegen zu entfernen und zu vernichten. Auf Antrag          Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die\ndes Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine       aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001                1515\nwährend der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf           gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer\nden neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht        Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und\nihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt        hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist\noder soweit nichts anderes bestimmt ist.                      zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen\nund Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.\n§ 18                               (3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene\nEinleitung auf Antrag des Beamten                 Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die\nAussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet\n(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder\nwerden.\ndem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Dis-\nziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich\nvon dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.                                        § 21\n(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine                          Pflicht zur Durchführung\nzureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die                      von Ermittlungen, Ausnahmen\nden Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die            (1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforder-\nEntscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.                     lichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belas-\n(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie   tenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln,\nAbs. 3 und 4 gilt entsprechend.                               die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme be-\ndeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die\noberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich\n§ 19\nziehen.\nAusdehnung und Beschränkung\n(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachver-\n(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer     halt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines\nEntscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen        rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren\nausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstver-          oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das\ngehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu       nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Ver-\nmachen.                                                       lust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom\n(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer     Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlun-\nEntscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines Wider-          gen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachver-\nspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem           halt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach\nsolche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art       der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten\nund Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme vor-          Verfahrens.\naussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist\naktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlun-                                         § 22\ngen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbe-                        Zusammentreffen von\nzogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die                   Disziplinarverfahren mit Strafverfahren\nBeschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausge-                    oder anderen Verfahren, Aussetzung\nschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können\nsie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinar-           (1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der\nverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarver-       dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren\nfahrens sein.                                                 die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinar-\nverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn\nkeine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder\nKapitel 2                           wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt\nwerden kann, die in der Person des Beamten liegen.\nDurchführung\n(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarver-\n§ 20                            fahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Vorausset-\nzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spä-\nUnterrichtung, Belehrung\ntestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafver-\nund Anhörung des Beamten\nfahrens.\n(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarver-\n(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt wer-\nfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne\nden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Ver-\nGefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.\nfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurtei-\nHierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm\nlung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von\nzur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen,\nwesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2\ndass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu\ngelten entsprechend.\näußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jeder-\nzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.\n§ 23\n(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird\ndem Beamten eine Frist von einem Monat und für die                               Bindung an tatsächliche\nAbgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine                 Feststellungen aus Strafverfahren\nFrist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig                        oder anderen Verfahren\nerklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung        (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-\ninnerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung          gen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im ver-\ndurchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen          waltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des","1516               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\nBundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besol-          beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der die\ndung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschie-        Befähigung zum Richteramt hat.\nden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das densel-\nben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.                                              § 26\n(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfah-                    Herausgabe von Unterlagen\nren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht\nbindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarver-         Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche\nfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.        Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich techni-\nscher Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug auf-\nweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Ver-\n§ 24                            fügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf\nBeweiserhebung                          Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Fest-\nsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt\n(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei\n§ 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfecht-\nkönnen insbesondere\nbar.\n1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,\n2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre                                         § 27\nschriftliche Äußerung eingeholt werden,                            Beschlagnahmen und Durchsuchungen\n3. Urkunden und Akten beigezogen sowie                           (1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss\n4. der Augenschein eingenommen werden.                        Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25\nAbs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getrof-\n(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die\nfen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten\nschon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren\nDienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnah-\nvernommen worden sind, sowie Niederschriften über\nme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden\neinen richterlichen Augenschein können ohne erneute\nDisziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die\nBeweiserhebung verwertet werden.\nBestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlag-\n(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach           nahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend,\npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweis-           soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt\nantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuld-  ist.\nfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Dis-\n(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die\nziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.\nnach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden\n(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Ver-      durchgeführt werden.\nnehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der\n(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletz-\nEinnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgeset-\nsachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnah-\nzes) eingeschränkt.\nme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen\nGründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der\nErmittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erfor-                                   § 28\nderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich                            Protokoll\nzu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entge-\nÜber Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen\ngenstehen.\nsind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozess-\nordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftli-\n§ 25                            chen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von\nZeugen und Sachverständige                    Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Akten-\nvermerks.\n(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur\nErstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen\nder Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge aus-                                  § 29\nzusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu                         Innerdienstliche Informationen\nerstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen\n(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behör-\nsowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentli-\ndenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die\nchen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten\nErteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterla-\nentsprechend.\ngen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und\n(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vor-       die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen perso-\nliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafpro-     nenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit\nzessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die          nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen,\nErstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Ver-       auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betrof-\nnehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der              fener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des\nGegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die                Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende\nNamen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das          Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der\nGericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verwei-       ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.\ngerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.\n(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiede-\n(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienst-    ner Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienst-\nvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem         stelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001                1517\nTatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entschei-            (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geld-\ndungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber       bußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.\ngeführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durch-\n(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:\nführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die\nkünftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den          1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und\nBeamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen\nGründen unter Berücksichtigung der Belange des Beam-          2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachge-\nten oder anderer Betroffener erforderlich ist.                    ordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um\nein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.\n§ 30                                (4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß\nkann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefug-\nAbschließende Anhörung\nnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.\nNach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beam-\nten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern;           (5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse\n§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unter-       nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz\nbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2       oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte über-\nNr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.                         tragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröf-\nfentlichen.\n§ 31                                (6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzu-\nAbgabe des Disziplinarverfahrens                  stellen.\nHält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der\nAnhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den                                      § 34\n§§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entschei-               Erhebung der Disziplinarklage\ndung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten\nDienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder          (1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf\ndie oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfah-       Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Ab-\nren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie           erkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen\nweitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse       ihn Disziplinarklage zu erheben.\nfür ausreichend halten.                                          (2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die\noberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch\nden nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse\nKapitel 3                           zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste\nAbschlussentscheidung                         Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch all-\ngemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeord-\n§ 32                             nete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im\nBundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2\nEinstellungsverfügung                       zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn\n1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,                                                  § 35\n2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinar-                        Grenzen der erneuten\nmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,                           Ausübung der Disziplinarbefugnisse\n3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht            (1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfü-\nausgesprochen werden darf oder                            gung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich\n4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnah-      zuzuleiten. Hält dieser seine Befugnisse nach den Absät-\nme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.                  zen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungs-\n(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn  verfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der\nobersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienst-\n1. der Beamte stirbt,                                         behörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren\n2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der        Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere\nBeamtenrechte oder Entfernung endet oder                  Ermittlungen für geboten oder seine Befugnisse für ausrei-\n3. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer               chend hält.\ngerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des              (2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste\nBeamtenversorgungsgesetzes eintreten.                     Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Dis-\n(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und          ziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer\nzuzustellen.                                                  Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Dis-\nziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben.\n§ 33                             Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei\nMonaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung\nDisziplinarverfügung                       zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sach-\n(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der        verhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsäch-\nDienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts ange-          lichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen\nzeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfü-      Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, ab-\ngung ausgesprochen.                                           weichen.","1518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\n(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste                                   Kapitel 4\nDienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines\nnachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienst-                       Vorläufige Dienstenthebung\nbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarver-                 und Einbehaltung von Bezügen\nfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer\nZuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Diszi-                                  § 38\nplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinar-\nZulässigkeit\nmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der\nDisziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach        (1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige\nder Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei     Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach\ndenn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein             der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des\nrechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Fest-     Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraus-\nstellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellun-    sichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder\ngen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.           auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird\noder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem\nBeamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung\n§ 36                            nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundes-\nbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten\nVerfahren bei nachträglicher Entscheidung             außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch\nim Straf- oder Bußgeldverfahren                 sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die\nErmittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die\n(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der\nvorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache\nDisziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfah-\nund der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer\nren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet wor-\nVerhältnis steht.\nden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß\n§ 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die       (2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige\nDisziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem          Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen\nDienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und     Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu\ndas Disziplinarverfahren einzustellen.                       50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge\neinbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraus-\n(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit\nsichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder\ndem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeich-\nauf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.\nneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.\n(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige\nBehörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung\n§ 37                            des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhe-\nstandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbe-\nKostentragungspflicht                      halten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussicht-\nlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden\n(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnah-\nwird.\nme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auf-\nerlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem               (4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige\nBeamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage     Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbe-\nfür die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen,   haltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Ein-\nderen Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist,        behaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise\nbesondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen         aufheben.\nnur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.\n(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der                               § 39\nDienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstel-                         Rechtswirkungen\nlung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die\nAuslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis               (1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustel-\ngeteilt werden.                                              lung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die\nZustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollzieh-\n(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ableh-   bar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte\nnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe      inne hat.\nAbsatz 2 entsprechend.\n(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen\n(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen       die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen\nträgt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu           Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.\nerstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\n(3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben,\ngung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevoll-\nwährend er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der\nmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen\nnach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete\nGebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendun-\nVerlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu\ngen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden\ndem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn\nsind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines\ner hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung\nVertreters ist ihm zuzurechnen.\ngehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die\n(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebühren-    Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde fest-\nfrei.                                                        zustellen und dem Beamten mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001               1519\n(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehal-         durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf\ntung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen                 nachgeordnete Behörden übertragen; die Anordnung ist\nAbschluss des Disziplinarverfahrens.                           im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.\n(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochte-\n§ 40                              ne Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten\nVerfall und Nachzahlung                      abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende\nder einbehaltenen Beträge                     Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt un-\nberührt.\n(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge\nverfallen, wenn\n§ 43\n1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beam-\ntenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts                            Grenzen der erneuten\nerkannt worden ist,                                                   Ausübung der Disziplinarbefugnisse\n2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten            Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienst-\nStrafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den    behörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Wider-\nVerlust der Rechte als Beamter oder Ruhestands-            spruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarver-\nbeamter zur Folge hat,                                     fügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie\nkann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage\n3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1\nerheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme\nNr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinar-\nnach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinar-\nverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der\nklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustel-\nEinstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet\nlung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es\nworden ist, zur Entfernung aus dem Dienst oder zur\nergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges\nAberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder\nUrteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von\n4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32           denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die\nAbs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Entscheidung beruht, abweichen.\nErhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde\n(§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus                                  § 44\ndem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts\ngerechtfertigt gewesen wäre.                                                  Kostentragungspflicht\n(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in      (1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende\nden Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen,          Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch\nsind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge           teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu tei-\nnachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge             len. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorlie-\nkönnen Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Neben-            gens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die\ntätigkeiten (§ 65 des Bundesbeamtengesetzes) angerech-         Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt wer-\nnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen          den.\nDienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinar-              (2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er\nmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung         die entstandenen Auslagen.\nder Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass\nein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflich-        (3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der\ntet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.        Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen\nAuslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.\n(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\nKapitel 5\nWiderspruchsverfahren\nTeil 4\n§ 41                                  Gerichtliches Disziplinarverfahren\nErforderlichkeit, Form\nund Frist des Widerspruchs                                              Kapitel 1\n(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Wider-                   Disziplinargerichtsbarkeit\nspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfah-\nren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung\ndurch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.                                         § 45\n(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70        Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nder Verwaltungsgerichtsordnung.                                   Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach\ndiesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungs-\n§ 42                              gerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungs-\ngerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerich-\nWiderspruchsbescheid                        ten Senate für Disziplinarsachen gebildet. Die Landes-\n(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste         gesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genann-\nDienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach            ten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer\n§ 84 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die obers-       Gerichte anordnen. Soweit nach Landesrecht für Ver-\nte Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1           fahren nach dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht für","1520                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\ndie Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses        1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,\nGericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die\n2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder\nin Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 50 Abs. 1 Nr. 4\ndes Verletzten ist oder war,\nder Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.\n3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie\n§ 46                                 verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis\nzum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad\nKammer für Disziplinarsachen                        verschwägert ist oder war,\n(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der\n4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig\nBesetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern\nwar oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachver-\nals ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter\nständiger ein Gutachten erstattet hat,\nentscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen\nVerhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die               5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten\nBeamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer             Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten\nsoll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des               beteiligt war,\nBeamten angehören, gegen den sich das Disziplinarver-\nfahren richtet.                                                6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei\neinem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bear-\n(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Ein-          beitung von Personalangelegenheiten des Beamten\nzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem         befasst ist oder\nVerfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf\nden Einzelrichter ausgeschlossen.                              7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Diszipli-\nnarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.\n(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen\nentscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden              (2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn\nVerfahren ergeht,                                              er der Dienststelle des Beamten angehört.\n1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines\nRechtsmittels,                                                                          § 49\n2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens             Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers\nin der Hauptsache und\nEin Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage\n3. über die Kosten.                                            oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die\nIst ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Straf-\nVorsitzenden.                                                  befehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienst-\ngeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Ver-\n(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der           fahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung\nKammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absät-         seines Amts nicht herangezogen werden.\nzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfah-\nren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Beset-\nzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt                                  § 50\ndiese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch              Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers\nfür die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz.\n(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbin-\nden, wenn\n§ 47\n1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-\nBeamtenbeisitzer                             strafe verurteilt worden ist,\n(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit              2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine\nernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Wahl            Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises\nihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungs-            ausgesprochen worden ist,\ngesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts\nhaben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für      3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht\ndie Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen,               zuständig ist, versetzt wird oder\nmüssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz        4. das Beamtenverhältnis endet.\nin einem dieser Bezirke haben.\n(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbei-\n(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 der\nsitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des\nVerwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbei-\nAmts entbunden werden.\nsitzer nicht angewandt.\n(3) Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer\nbestimmt sich nach Landesrecht.                                                             § 51\nSenate für Disziplinarsachen\n§ 48                                (1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwal-\nAusschluss von der Ausübung des Richteramts               tungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47\nbis 50 entsprechend.\n(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Aus-\nübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen,              (2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1\nwenn er                                                        entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001                   1521\nKapitel 2                                                          § 54\nDisziplinarverfahren                                          Belehrung der Beamten\nvor dem Verwaltungsgericht                         Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit\nder Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtrags-\nAbschnitt 1                              disziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des\n§ 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung\nKlageverfahren\nhinzuweisen.\n§ 52                                                            § 55\nKlageerhebung, Form und Frist der Klage                                  Mängel des behördlichen\n(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Kla-        Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift\ngeschrift muss den persönlichen und beruflichen Werde-              (1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesent-\ngang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinar-           liche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder\nverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen           der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung\ngesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismit-           der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu\ntel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet dar-      machen.\nstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor,\nkann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen               (2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb\ngesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen         der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann\nzugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.                     das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berück-\nsichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung\n(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die      des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beam-\n§§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der             te über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist;\nLauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-       dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingede Gründe für die\nnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach          Verspätung glaubhaft macht.\n§ 22 ausgesetz ist.\n(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung\neines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig\n§ 53\ngeltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es\nNachtragsdisziplinarklage                      unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen.\n(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer               § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Man-\nanhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhe-         gel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinar-\nbung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinar-         verfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.\nverfahren einbezogen werden.                                        (4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht\n(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlun-       einem rechtskräftigen Urteil gleich.\ngen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe\nder konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines                                      § 56\nDienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Dis-                Beschränkung des Disziplinarverfahrens\nziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und\nbestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinar-           Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschrän-\nklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor          ken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die\nihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert        Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme\nwerden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu ver-        nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die\ntreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Frist-     ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das\nsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss.          Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn,\nDer Beschluss ist unanfechtbar.                                  die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen\nnachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen\n(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Diszipli-       nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unan-\nnarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen              fechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht\nHandlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Dis-          Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.\nziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen\noder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich\n§ 57\nverzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nUngachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens                              Bindung an tatsächliche\nnach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur                        Feststellungen aus anderen Verfahren\nZustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder\n(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-\nbis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nach-\ngen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im ver-\ntragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Hand-\nwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des\nlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinar-\nBundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besol-\nverfahrens sein.\ndung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschie-\n(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist         den worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das densel-\nnicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das               ben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwal-\nGericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der           tungsgericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung\nneuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-       solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig\nchend.                                                           unrichtig sind.","1522               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\n(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfah-        (3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft\nren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht       das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweck-\nbindend, können aber der Entscheidung ohne erneute            mäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.\nPrüfung zugrunde gelegt werden.\n§ 61\n§ 58                                                Grenzen der erneuten\nBeweisaufnahme                                      Ausübung der Disziplinarbefugnisse\n(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.            (1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückge-\nnommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlun-\n(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von      gen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.\ndem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beam-\n(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen\nten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage\neine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der\noder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspä-\ndieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen\nteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berück-\neine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur\nsichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die\nwegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel\nErledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde\nzulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Diszipli-\nund der Beamte über die Folgen der Fristversäumung\nnarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Dis-\nbelehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Grün-\nziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung\nde für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.\nder Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten\n(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über          nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es\ndie Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständi-     ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges\nger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von        Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von\nSachverständigen sowie über die Vernehmung von                denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und          Entscheidung beruht, abweichen.\nSachverständige gelten entsprechend.\nAbschnitt 2\n§ 59\nBesondere Verfahren\nEntscheidung durch Beschluss\n(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch                                   § 62\nnach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit                        Antrag auf gerichtliche Fristsetzung\nZustimmung der Beteiligten durch Beschluss\n(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht inner-\n1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erken-     halb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstel-\nnen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kür-       lung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch\nzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhe-         Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden,\ngehalts verwirkt ist, oder                                kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestim-\n2. die Disziplinarklage abweisen.                             mung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens\nbeantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange\nZur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von         das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.\ndem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter\neine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustim-         (2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden\nmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widerspro-  Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens inner-\nchen hat.                                                     halb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht\neine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt\n(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht       es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-\neinem rechtskräftigen Urteil gleich.                          chend.\n(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb\n§ 60                            der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen,\nMündliche Verhandlung,                      ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.\nEntscheidung durch Urteil                       (4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht\neinem rechtskräftigen Urteil gleich.\n(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Dis-\nziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen\nwird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106                                 § 63\nder Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.                           Antrag auf Aussetzung der\n(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen                   vorläufigen Dienstenthebung\nzum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die                      und der Einbehaltung von Bezügen\ndem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinar-          (1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen\nklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das          Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder\nGericht kann in dem Urteil                                    Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt\nfür den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung\n1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erken-\nvon Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungs-\nnen oder\ngericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein\n2. die Disziplinarklage abweisen.                             Disziplinarverfahren anhängig ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001                1523\n(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehal-                                    § 66\ntung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche\nMündliche Verhandlung,\nZweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.\nEntscheidung durch Urteil\n(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen\nüber Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwal-         Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beru-\ntungsgerichtsordnung entsprechend.                           fung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere\nWeise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Ver-\nhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsord-\nKapitel 3                           nung wird nicht angewandt.\nDisziplinarverfahren\nvor dem Oberverwaltungsgericht\nAbschnitt 2\nAbschnitt 1\nBeschwerde\nBerufung\n§ 67\n§ 64\nStatthaftigkeit, Form                                         Statthaftigkeit, Form\nund Frist der Berufung                                      und Frist der Beschwerde\n(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine       (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwer-\nDisziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das   de gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsord-\nOberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem          nung.\nVerwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zu-              (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch\nstellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen    die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschie-\nund zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen        den wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der\nvor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden      Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.\nverlängert werden. Die Begründung muss einen bestimm-\nten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe          (3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über\nder Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es       eine Aussetzung nach § 63 steht den Beteiligten die\nan einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzuläs-     Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsge-\nsig.                                                         richt in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.\n(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von\ndem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die                                        § 68\nForm und die Frist des Antrags auf Zulassung der Beru-              Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\nfung sowie für die Entscheidung über die Zulassung der\nBerufung gelten die §§ 124 und 124a der Verwaltungs-            Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die\ngerichtsordnung.                                             Beschwerde durch Beschluss.\n§ 65\nBerufungsverfahren\nKapitel 4\n(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmun-\ngen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungs-                           Disziplinarverfahren\ngericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz                     vor dem Bundesverwaltungsgericht\nnichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht\nangewandt.                                                                                 § 69\n(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinar-               Form, Frist und Zulassung der Revision\nverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben\ndurften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberück-           Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist\nsichtigt.                                                    der Einlegung der Revision und der Einlegung der\nBeschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die\n(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht\nRevisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der\nnicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden\nVerwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamten-\nist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung\nrechtsrahmengesetzes.\nnach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsge-\nrichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern\nwürde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Fol-                                     § 70\ngen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt                             Revisionsverfahren,\nnicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaub-                     Entscheidung über die Revision\nhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwal-\ntungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im            (1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmun-\nBerufungsverfahren ausgeschlossen.                           gen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwal-\ntungsgericht entsprechend.\n(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Bewei-\nse können der Entscheidung ohne erneute Beweisauf-              (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die\nnahme zugrunde gelegt werden.                                §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.","1524               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\nKapitel 5                           strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als\nwegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht\nWiederaufnahme des                         durchgeführt werden kann.\ngerichtlichen Disziplinarverfahrens\n§ 71                                                          § 72\nWiederaufnahmegründe                                   Unzulässigkeit der Wiederaufnahme\n(1) Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil           (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil\nabgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn      abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig,\n1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgespro-          wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft\nchen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz\n1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist,\nnicht vorgesehen ist,\ndas sich auf denselben Sachverhalt gründet und die-\n2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die            sen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechts-\nerheblich und neu sind,                                       kräftig aufgehoben worden ist, oder\n3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder ver-         2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der\nfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder             Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhege-\nfahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutach-            halt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch\nten beruht,                                                   im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen\n4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das        hätte.\nUrteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes     (2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens\nrechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,             zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn\n5. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mit-       seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre ver-\ngewirkt hat, der sich in dieser Sache der straf-          gangen sind.\nbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht\nhat,\n§ 73\n6. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer\nmitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-                                Frist, Verfahren\namts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei               (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarver-\ndenn, dass die Gründe für den gesetzlichen Aus-           fahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung\nschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden          angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur\nwaren,                                                    Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\n7. der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen       eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem\neingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat     der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederauf-\nfestgestellt werden können, oder                          nahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das ange-\nfochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit\n8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechts-      es angefochten wird und welche Änderungen beantragt\nkräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sach-        werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweis-\nverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren       mittel zu begründen.\nunanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der\ngemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig            (2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmun-\nwäre.                                                     gen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entspre-\nchend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes\n(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsa-    ergibt.\nchen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung\nmit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind,\neine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wie-                                    § 74\nderaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweis-                       Entscheidung durch Beschluss\nmittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht\n(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröff-\nbekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechts-\nnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ver-\nkraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen      werfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für\ndesselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Buß-         seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensicht-\ngeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von        lich unbegründet hält.\ntatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsäch-\nlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren        (2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen\nabweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden       Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nFeststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfah-      durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und\nren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.         die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarver-\nfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wie-\nderaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn         (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie\nwegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige            der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräf-\nstrafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein      tigen Urteil gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001              1525\n§ 75                                                         § 78\nMündliche Verhandlung,                                       Erstattungsfähige Kosten\nEntscheidung des Gerichts                       (1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.\n(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederauf-            Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichts-\nnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen           kostengesetzes erhoben.\nwird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.             (2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweck-\n(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des        entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-\nOberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Ver-       digung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten ein-\nfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.              schließlich der Kosten des behördlichen Disziplinar-\nverfahrens.\n(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines\n§ 76                            Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.\nRechtswirkungen, Entschädigung\n(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das an-                                      Teil 5\ngefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben,\nerhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufge-      Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung\nhobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten                          und Begnadigung\nhätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung ent-\nsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergan-\n§ 79\ngen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung\naus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des                         Unterhaltsbeitrag bei Entfernung\nRuhegehalts erkannt, gilt § 51 des Bundesbeamtengeset-                     aus dem Beamtenverhältnis oder\nzes entsprechend.                                                         bei Aberkennung des Ruhegehalts\n(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Geset-         (1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3\nzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1   oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung\nneben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezü-          nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts\ngen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über             der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.\ndie Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom              (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2\n8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden        steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für\nFassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn         denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachver-\nverlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten        sicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforde-\nnach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederauf-             rungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entspre-\nnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinar-     chende Abtretungserklärung abzugeben.\nklage zuständigen Behörde geltend zu machen.\n(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen,\ndass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Perso-\nKapitel 6                           nen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder\nRuhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der\nKostenentscheidung im                       Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde\ngerichtlichen Disziplinarverfahren                bestimmen.\n(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und\n§ 77                            Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2\nsowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialge-\nKostentragungspflicht                      setzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere\nRuhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienst-\n(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinar-\nbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für\nklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt\ndie Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein kön-\ndie Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur\nnen, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht\nLast gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage\nschuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag\nfür die Entscheidung oder sind durch besondere Ermitt-\nganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit ent-\nlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergeb-\nzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere\nbehörde.\nKosten entstanden, können ihm die Kosten nur in verhält-\nnismäßigem Umfang auferlegt werden.                              (5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt,\nwenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches\n(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines\nAmts- oder Dienstverhältnis berufen wird.\nDienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz\noder teilweise dem Beamten auferlegt werden.\n(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 ein-                                  § 80\ngestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.                    Unterhaltsleistung bei Mithilfe\nzur Aufdeckung von Straftaten\n(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der\nBeteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichts-            (1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis\nordnung.                                                      oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt","1526              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\nzuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen              vollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte\nBeamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der               im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5\ngegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder            gelten.\nGeschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monat-\nlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen\nüber Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu bei-                                   § 83\ngetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331                   Beamte der bundesunmittelbaren\nbis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über               Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nseinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nach-                        des öffentlichen Rechts\nversicherung ist durchzuführen.\n(1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium\n(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der        gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde\nAnwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nach-    der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften,\nversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung      Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann\naus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden      durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nMaßgaben festzusetzen:                                       Bundesministerium des Innern seine Befugnisse auf nach-\n1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan-        geordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer\nwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;     als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und\nhöherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes\n2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der         anzusehen ist. Es kann durch Rechtsverordnung im\nNachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht        Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nübersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1    darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen\ndes Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.                   und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 33\nDie Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit       regeln.\ndes Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Ren-       (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften,\ntenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteili-  Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt\nge Rente.                                                    § 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.\n(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren\nBeamten kann erst erfolgen, wenn dieser das 65. Lebens-\njahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder                                   § 84\nBerufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversiche-                       Ausübung der Disziplinar-\nrung oder eine entsprechende Leistung aus der berufs-                   befugnisse bei Ruhestandsbeamten\nständischen Versorgung erhält.\nBei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefug-\n(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei  nisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\nerneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den    stand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese\nFällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen        kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz\nder Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversor-           oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte über-\ngungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehe-      tragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröf-\ngatte erhält 60 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum     fentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde\nZeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die       nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern,\nEhe bereits bestanden hatte.                                 welche Behörde zuständig ist.\n§ 81\nTeil 7\nBegnadigung\nÜbergangs- und\n(1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungs-                       Schlussbestimmungen\nrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann\nes anderen Stellen übertragen.\n(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis                                     § 85\noder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg                            Übergangsbestimmungen\naufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes\n(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinar-\nentsprechend.\nverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz\nTeil 6                             fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts Ab-\nweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bis-\nBesondere Bestimmungen                            herigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirk-\nfür einzelne Beamtengruppen                          sam.\nund für Ruhestandsbeamte\n(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisheri-\ngem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach\n§ 82                             diesem Gesetz gleich:\nPolizeivollzugsbeamte des Bundes                 1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,\nDas Bundesministerium des Innern bestimmt durch           2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit\nRechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizei-               geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001              1527\n3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus          des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemein-\ndem Beamtenverhältnis.                                   samen Ministerialblatt zu veröffentlichen.\n(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete\nförmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem\nRecht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durch-                               Artikel 2\nführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das                            Änderung des\nbisherige Recht.                                                        Beamtenrechtsrahmengesetzes\n(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit       Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\nAblauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeit-      Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),\npunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von       geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2001\nAbsatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der     (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\nBundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit\nsie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.\n1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbe-\n„(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,\nhelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor\nwenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestim-\neinem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem\nmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren\nBeamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhe-\ngelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen\ngehalts erkannt worden war.“\nRechts.\n(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen      2. § 12a Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\ngerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den\nBestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Dabei            „4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der\nkann der Vorsitz einer oder mehrerer Kammern auch                    Dienstbezüge“.\neinem Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der\nnicht Vorsitzender Richter ist. Ab dem Zeitpunkt des         3. § 23 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs. 1 der          „1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem\nBundesdisziplinarordnung abgewichen werden; ab die-                  Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung\nsem Zeitpunkt ist § 50 Abs. 1 der Bundesdisziplinarord-              der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder“.\nnung nicht mehr anzuwenden.\n(7) Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des      4. § 26 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2003 aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei         a) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndiesem Gericht anhängigen Verfahren gehen in dem\nStand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Ver-         b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\nwaltungsgericht über. Die Vorschriften der Bundes-                  sätze 2 bis 4.\ndisziplinarordnung über das Verfahren vor dem Bundes-\ndisziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie nicht die    5. § 26a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.\nBeteiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Beset-\nzung der Kammern betreffen. Eine mündliche Verhand-          6. In § 41 Satz 2 wird das Wort „förmliches“ gestrichen.\nlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor\nAblauf des 31. Dezember 2003 geschlossen wurde, muss\nwiedereröffnet werden.                                                                Artikel 3\n(8) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren,            Änderung des Bundesbeamtengesetzes\ndie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\nabgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des\nkanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt\n31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinar-\nordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen         geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001\ndieses Gesetzes.                                             (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\n(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarver-     1. § 6 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem\nRecht zu vollstrecken, wenn sei unanfechtbar geworden             „3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach\nsind.                                                                  dem Bundesdisziplinargesetz.“\n(10) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre\n2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nBerechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind,                „(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,\nbestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn          wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in\ndie Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für           einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem\nden Beamten günstiger ist.                                        Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhe-\ngehalts erkannt worden war.“\n§ 86                             3. § 24a wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsvorschriften\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen               disziplinarordnung“ durch die Wörter „des Bun-\nVerwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium                desdisziplinargesetzes“ ersetzt.","1528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\nb) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                                            Artikel 4\n„4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung               Änderung der Mutterschutzverordnung\nder Dienstbezüge“.\nIn § 10 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung von 25. April 1997 (BGBl. I\n4. § 31 wird wie folgt geändert:                             S. 986), die durch Artikel 28 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden die Wörter „des förmlichen“ durch das Wort\n„1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf          „eines“ ersetzt.\nLebenszeit mindestens eine Kürzung der\nDienstbezüge zur Folge hätte, oder“.\nb) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                                       Artikel 5\n„Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzu-                   Änderung der Verordnung über die\nklären; die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinarge-           Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nsetzes gelten entsprechend.“                                    an Beamte und Richter des Bundes\n§ 7 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-\n5. § 44 wird wie folgt geändert:                             zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 487), die durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. De-\n„(2) Der Beamte oder sein Vertreter können inner-   zember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird\nhalb eines Monats Einwendungen erheben. Da-           wie folgt gefasst:\nnach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige\n„§ 7\nBehörde. Eine Versetzung in den Ruhestand\nerfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienst-         (1) Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen wird\nbehörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die          hinausgeschoben,\nVersetzung in den Ruhestand dem Beamten mit-\n1. wenn die Disziplinarmaßnahmen der Kürzung der\ngeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbe-\nDienstbezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von\nhalten, die das Ruhegehalt übersteigen.“\ndrei Jahren seit der Verhängung,\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\n2. wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ver-\nhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren\n6. In § 51 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Dienst“ durch           seit dem Tag der Verhängung.\ndas Wort „Beamtenverhältnis“ ersetzt.\nSatz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im\nHinblick auf § 14 des Bundesdisziplinargesetzes nicht ver-\n7. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das förm-        hängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem\nliche“ durch das Wort „ein“ ersetzt.                      Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des\nDisziplinarverfahrens wirksam geworden ist.\n8. In § 73 Abs. 2 werden die Wörter „eine disziplinar-          (2) Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt,\nrechtliche Verfolgung“ durch die Wörter „die Durch-       solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder\nführung eines Disziplinarverfahrens“ ersetzt.             Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen\nist. Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt des\nBeamten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlun-\n9. § 77 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ngen gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt, wird die\n„(3) Das Nähere regelt das Bundesdisziplinar-           Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder\ngesetz.“                                                  wird der Beamte rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm\ndie Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechen-\ndes gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig einge-\n10. In § 90e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tilgungs-\nstellt, eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Dis-\nvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung\nziplinarklage abgewiesen wird, es sei denn, dass eine Kür-\nfinden“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4 Satz 1\nzung des Ruhegehaltes nur im Hinblick auf § 14 des Bun-\ndes Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist“\ndesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist.“\nersetzt.\n11. In § 90f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 der\nBundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 10                                     Artikel 6\ndes Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.\nÄnderung der Elternzeitverordnung\n12. In § 97 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines               In § 4 Abs. 2 der Elternzeitverordnung in der Fassung\nDisziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurtei-       der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983),\nlung“ durch die Wörter „einer Kammer für Disziplinar-     die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 30. Novem-\nsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung“          ber 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, werden die\nersetzt.                                                  Wörter „des förmlichen“ durch das Wort „eines“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001                 1529\nArtikel 7                           5. In § 3 werden die Wörter „der Bundesdisziplinarord-\nnung“ durch die Wörter „des Bundesdisziplinargeset-\nÄnderung des                                zes“ ersetzt.\nBeamtenversorgungsgesetzes\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,                                 Artikel 9\n2033), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nÄnderung des\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\nBundespersonalvertretungsgesetzes\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „eine Dis-     Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März\nziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmli-      1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1\nchen Disziplinarverfahren verhängt werden kann“           des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094),\ndurch die Wörter „mindestens eine Kürzung der             wird wie folgt geändert:\nDienstbezüge zur Folge hätte“ ersetzt.\n1. In § 78 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Einleitung des\n2. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           förmlichen Disziplinarverfahrens“ durch die Wörter\n„Erhebung der Disziplinarklage“ ersetzt.\n„(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\nstand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknah-\nme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 48        2. § 86 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entspre-              a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nchenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte\nführen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinar-           „2. die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Per-\nklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach                    sonen, die zu einer sicherheitsempflindlichen\ndem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur                  Tätigkeit nicht zugelassen sind“.\ngewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungs-            b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\nbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vor-\nschriften bleiben unberührt.“                                    aa) Buchstabe a wird aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die\nBuchstaben a und b.\nArtikel 8\nÄnderung der                                                     Artikel 10\nVerordnung zur Durchführung der\nBundesdisziplinarordnung bei den                                          Änderung des\nbundesunmittelbaren Körperschaften mit                                 Deutschen Richtergesetzes\nDienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich                   Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\ndes Bundesministeriums für Arbeit                  Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),\nund Sozialordnung                         zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszipli-\nnarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften\nmit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bun-         1. In § 22 Abs. 3 wird das Wort „förmlichen“ durch das\ndesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli         Wort „gerichtlichen“ ersetzt.\n1993 (BGBl. I S. 1204), geändert durch die Verordnung\nvom 10. Mai 2000 (BGBl. I. S 743), wird wie folgt geändert:   2. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „förmlichen“ durch\ndas Wort „gerichtlichen“ ersetzt.\n1. In der Überschrift werden die Wörter „der Bundesdiszi-\nplinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdiszipli-       3. § 50 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nnargesetzes“ ersetzt.\n„2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bun-\ndesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je\n2. In der Präambel wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 Satz 2              drei gewählten Richtern.“\nder Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750,\n984)“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 2 des             4. § 54 wird wie folgt geändert:\nBundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I           a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-\nS. 1510)“ ersetzt.                                               disziplinargericht und“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten\n3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-\nder Richter des Bundesdisziplinargerichts zwei von\ndisziplinarordnung“ durch die Wörter „des Bundes-\nden Richtern dieses Gerichts,“ gestrichen.\ndisziplinargesetzes“ ersetzt.\n5. § 61 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 2 werden die Wörter „der Bundesdisziplinarord-\nnung“ durch die Wörter „des Bundesdisziplinargeset-             „(4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des\nzes“ ersetzt.                                                  § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.“","1530               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\n6. § 63 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 12\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bundesdiszi-                 Änderung der Bundesnotarordnung\nplinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdis-\nziplinargesetzes“ ersetzt.                             Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des\n„Über die vorläufige Dienstenthebung und die Ein-    Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird\nbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung       wie folgt geändert:\ndieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der\nobersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch       1. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBeschluss.“\n„Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes be-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nstimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltende\nDisziplinarvorschriften in der am … (Datum nach dem\n7. In § 65 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Oberbundes-             30. April 1998) geltenden Fassung noch bis zum\nanwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundes-              1. Januar 2006 entsprechend anzuwenden.“\ninteresses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.\n2. In § 97 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „einhundert-\n8. In § 66 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Oberbundes-             tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzig-\nanwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundes-              tausend Euro“ und die Wörter „zehntausend Deutsche\ninteresses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.           Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.\n9. In § 80 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Oberbundes-\n3. In § 98 Abs. 2 werden die Wörter „zwanzigtausend\nanwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesinter-\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“\nesses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.\nund die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch\ndie Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.\n10. § 82 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der Verwaltungs-          4. § 105 wird wie folgt gefasst:\ngerichtsordnung gelten sinngemäß.“\n„§ 105\n11. In § 110 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-                Für die Anfechtung von Entscheidungen des Ober-\ngerichtsbarkeit“ das Komma durch das Wort „und“              landesgerichts gelten noch bis zum 1. Januar 2006 die\nersetzt und die Wörter „und Disziplinargerichtsbar-          Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-\nkeit“ gestrichen.                                            sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I\nS. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert\n12. § 122 wird wie folgt geändert:\nworden ist, über die Anfechtung von Entscheidungen\na) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „förmlichen“             des Bundesdisziplinargerichts entsprechend.“\ndurch das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Oberbundesanwalt       5. § 109 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund die Bundesanwälte beim Bundesverwaltungs-\ngericht“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesin-       „Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Diszipli-\nteresses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt          narsachen gegen Notare sind die Vorschriften der Bun-\nund werden nach dem Wort „Bundesverwaltungs-             desdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntma-\ngericht“ das Komma und die Wörter „den Bundes-           chung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die\ndisziplinaranwalt“ gestrichen.                           zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom\n29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,\nüber das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in\nDisziplinarsachen entsprechend anzuwenden.“\nArtikel 11\nÄnderung des\nGesetzes zur Wahrung der                                                Artikel 13\nEinheitlichkeit der Rechtsprechung\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes                           Änderung des Gerichtskostengesetzes\nIn § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Wahrung der Einheit-         In § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in der\nlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe         Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975\ndes Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) wird das        (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20 des\nWort „Oberbundesanwalt“ durch die Wörter „Vertreter des       Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert\nBundesinteresses“ ersetzt und werden nach dem Wort            worden ist, wird das Wort „Oberbundesanwalt“ durch\n„Bundesverwaltungsgericht“ das Komma und die Wörter           die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses beim Bundes-\n„den Bundesdisziplinaranwalt“ gestrichen.                     verwaltungsgericht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001               1531\nArtikel 14                           veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 25. Juni 2001\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung                     (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),             1. In § 24a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 109 Abs. 3\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom         und 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 109 Abs. 4“ ersetzt.\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:\n2. § 109 wird wie folgt gefasst:\n1. § 35 wird wie folgt geändert:\n„§ 109\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDisziplinarverfahren\n„(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter\ndes Bundesinteresses beim Bundesverwaltungs-                  (1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe der\ngericht und richtet ihn im Bundesministerium des           Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten\nInnern ein. Der Vertreter des Bundesinteresses             Abschnitts sinngemäß.\nbeim Bundesverwaltungsgericht kann sich an\n(2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im Ver-\njedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-\nfahren vor dem Dienstvorgesetzten einschließlich\nricht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den\nBeschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt, der\nWehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der\nnicht auch Prozessbevollmächtigter ist, eine Gebühr\nBundesregierung gebunden.“\nvon 35 bis 465 Euro.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Oberbundesanwalt“\ndurch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses              (3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Diszipli-\nbeim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.                    narverfahren einschließlich des vorangegangenen Ver-\nfahrens folgende Gebühren:\n2. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „Oberbundesanwalt“                1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro,\ndurch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses               2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro,\nbeim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.\n3. im dritten Rechtszug 90 bis 1 300 Euro.\n3. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „gegen den                 (4) Erstreckt sich die mündliche Verhandlung über\nBund“ gestrichen.                                              einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt\nfür jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des\n4. § 52 Nr. 4 wird wie folgt geändert:                            Absatzes 3\na) In Satz 1 werden die Wörter „gegen eine juristische         Nr. 1         60 bis 390 Euro,\nPerson des öffentlichen Rechts oder eine Behörde“\ngestrichen und werden nach dem Wort „Kläger“ die           Nr. 2         65 bis 465 Euro,\nWörter „oder Beklagte“ eingefügt.                          Nr. 3         90 bis 650 Euro.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kläger“ die Wör-               (5) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die\nter „oder Beklagte“ eingefügt.                             Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt\neine Gebühr von 50 bis 650 Euro.\n5. In § 63 Nr. 4 wird das Wort „Oberbundesanwalt“ durch\n(6) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligug\ndie Wörter „Vertreter des Bundesinteresses beim Bun-\neines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt eine\ndesverwaltungsgericht“ ersetzt.\nGebühr von 25 bis 335 Euro.\n6. In § 140 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Oberbundesan-               (7) Im Verfahren über die nachträgliche Aufhebung\nwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteres-           einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt\nses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.                    eine Gebühr von 20 bis 250 Euro.“\n7. In § 153 Abs. 2 wird das Wort „Oberbundesanwalt“            3. § 109a wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses\na) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 109 Abs. 2 Nr. 1“\nbeim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 109 Abs. 3 Nr. 1“ und die\nAngabe „§ 109 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe\n8. Beteiligungserklärungen des Oberbundesanwalts beim                 „§ 109 Abs. 3 Nr. 2“ ersetzt.\nBundesverwaltungsgericht, die bis zum Inkrafttreten\ndieses Gesetzes abgegeben worden sind, werden von              b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 109 Abs. 3“ durch\ndem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundes-                    die Angabe „§ 109 Abs. 4“ ersetzt.\nverwaltungsgericht weiterverfolgt.\nArtikel 16\nArtikel 15\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\nÄnderung der\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                      chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der           geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Juni 2001\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,        (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:","1532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\n1. § 58b wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 17\na) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bun-      Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes\ndesdisziplinargericht“ durch das Wort „Verwal-\ntungsgericht“ ersetzt.                                   In § 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesrechnungshofgesetzes\nvom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Arti-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesdisziplinarge-      S. 3251) geändert worden ist, wird das Wort „förmliches“\nrichts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“     gestrichen.\nersetzt.\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort                                 Artikel 18\n„Bundesdisziplinargericht“ durch das Wort                             Änderung des\n„Verwaltungsgericht“ ersetzt.\nGesetzes über die Deutsche Bundesbank\n2. § 66 wird wie folgt geändert:                                § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-\nbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto-\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesdiszipli-       ber 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 3 des\nnargerichts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“      Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) geän-\nersetzt.                                               dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesdisziplinarge-\nrichts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“           1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                   „Als oberster Dienstbehörde stehen ihm sämtliche Dis-\nc) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:               ziplinarbefugnisse zu; er verhängt die Disziplinarmaß-\nnahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zuständi-\n„(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten\ngen Gerichten vorbehalten ist.“\ndes Bundesamtes einzureichen und zu begründen;\ndie Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während\n2. Folgender Satz 5 wird angefügt:\nihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht\neingeht. Das Verwaltungsgericht kann mündliche             „Er kann die Disziplinarbefugnisse innerhalb der Deut-\nVerhandlung anordnen. Es entscheidet über die              schen Bundesbank ganz oder teilweise übertragen.“\nDisziplinarverfügung durch Beschluss; der Be-\nschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem Beschluss\ndie Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufhe-                               Artikel 19\nben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern.                             Änderung des\nEs kann außerdem das Disziplinarverfahren einstel-               Berufsbildungsförderungsgesetzes\nlen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen,\nnach dem gesamten Verhalten des Dienstleisten-           In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Berufsbildungsförderungs-\nden eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nerscheint. Die Entscheidung ist dem Dienstleisten-     12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch\nden zuzustellen.                                       Artikel 40 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129\n(3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in des-  Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung“ durch die An-\nsen Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ver-    gabe „§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.\nhaltens, das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt\nwird, Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere\nVerwaltungsgerichte in Betracht, so ist das Verwal-                             Artikel 20\ntungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der\nAntragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die                         Änderung des\nBesetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts                      Gesetzes über die Errichtung der\nund das Verfahren gelten die Vorschriften des Bun-        Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\ndesdisziplinargesetzes, soweit sie nicht zu den          In § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung\nBestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruch            der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der im\nstehen oder in diesem Gesetz etwas anderes             Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7,\nbestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers,     veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nder dem Verwaltungszweig und möglichst auch der        Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968)\nLaufbahngruppe des Beamten, gegen den sich das         geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 der\nDisziplinarverfahren richtet, angehören soll (§ 45     Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1\nAbs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes), tritt    des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.\nein Beisitzer, der im Bezirk des zuständigen Verwal-\ntungsgerichts Zivildienst leistet. Das Bundesminis-\nterium der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer                          Artikel 21\nseiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des Bun-\ndesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und                           Änderung des\nJugend.“                                                          Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 399 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-\n3. In § 67 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesdisziplinar-    buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ngericht“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.      24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001              1533\nArtikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)                           Artikel 24\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 der\nBundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1          Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes\ndes Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.                        Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September\n1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch\nArtikel 60 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\nArtikel 22\nS. 1046), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                    1. § 1 wird wie folgt geändert:\nIn § 143 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Geset-         a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I               b) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 3\nS. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom              bis 7.\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird\ndie Angabe „§ 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung“           c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinarge-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „unbeschadet des\nsetzes“ ersetzt.\nSatzes 2“ gestrichen und werden nach den\nWörtern „zustehenden Befugnisse“ die Wörter\nArtikel 23                                      „durch allgemeine Anordnung“ eingefügt.\nÄnderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes                         bb) Satz 2 wird gestrichen.\nDas Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September                   cc) In Satz 3 wird das Wort „Übertragung“ durch\n1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 59                das Wort „Anordnung“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird\nwie folgt geändert:                                              d) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„Beabsichtigt der Vorstand der Aktiengesellschaft\n1. § 3 Abs. 2 Nr. 8 und 9 werden wie folgt gefasst:                 oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den\n„8. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfah-            Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Diszi-\nren gemäß § 15;                                            plinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu ver-\nhängen oder einem Beamten in einer Einstellungs-\n9. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und\nverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat\nHerabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter\ner die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich\nDienstfähigkeit gemäß § 16;“.\nunter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für\nPost und Telekommunikation Deutsche Bundes-\n2. § 15 wird wie folgt gefasst:                                     post auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Aus-\n„§ 15                                 übung des Ermessens prüfen zu lassen. Entspre-\nchendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage.“\nDisziplinarverfahren\ne) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein\nihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnis-             „Beabsichtigt der Vorstand der Aktiengesellschaft\nsen eines Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfü-            oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den\ngung eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder einem               Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beam-\nBeamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstver-           ten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 oder § 32 des Bundes-\ngehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die beab-          beamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 42 Abs. 1\nsichtigte Verfügung nach Vorlage der Akten auf Recht-           bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den\nmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermes-                  Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitzeit eines\nsens. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Diszipli-            Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß\nnarklage.“                                                      § 42a des Bundesbeamtengesetzes herabzuset-\nzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                    unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bun-\ndesanstalt für Post und Telekommunikation Deut-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu las-\n„Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein          sen.“\nihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befug-\nnissen eines Dienstvorgesetzten einen Beamten\ngemäß § 31 Abs. 1 bis 4 oder § 32 des Bundesbe-       2. § 3 wird wie folgt geändert:\namtengesetzes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3           a) Absatz 3 wird aufgehoben.\noder § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den\nRuhestand versetzt oder die Arbeitszeit eines             b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 3\nBeamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß               bis 8.\n§ 42a des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt,\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ohne Zustim-\nprüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entschei-\nmung des Bundesrates“ gestrichen und in Satz 2\ndung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.“\nwird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                      „Absatz 3“ ersetzt.","1534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 26\na) Absatz 5 wird aufgehoben.                                Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\nDie auf den Artikeln 4 bis 6, 8 und 25 beruhenden Teile\nder dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\nArtikel 25                           Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch\nRechtsverordnung geändert werden.\nÄnderung der\nVerordnung zur Durchführung der\nBundesdisziplinarordnung bei der\nBundesanstalt für Post und Telekommunikation\nDeutsche Bundespost                                                    Artikel 27\nDie Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszipli-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnarordnung bei der Bundesanstalt für Post und Telekom-\n(1) Artikel 9 Nr. 2 tritt am Tag nach der Verkündung in\nmunikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996\nKraft. Artikel 15 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen\n(BGBl. I S. 921) wird wie folgt geändert:\ntritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.\n1. In der Überschrift wrden die Wörter „der Bundesdiszi-        (2) Am 1. Januar 2002 treten außer Kraft:\nplinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdiszipli-\nnargesetzes“ ersetzt.                                     1. die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750,\n2. In der Präambel wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 Satz 2           984), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 3 des\nder Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der                Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),\nBekanntmachung vom 20. Juni 1967 (BGBl. I S. 750,\n984)“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 2 des            2. die Verordnung zu § 43 Abs. 1 der Bundesdiszipli-\nBundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I            narordnung vom 20. November 1967 (BGBl. I S. 1158),\nS. 1510)“ ersetzt.                                        3. die Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarord-\nnung vom 19. März 1999 (BGBl. I S. 399) sowie\n3. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesdisziplinar-\nordnung“ durch die Wörter „dem Bundesdisziplinarge-       4. die Verordnung zu § 131 Abs. 2 der Bundesdisziplinar-\nsetz“ ersetzt.                                                 ordnung vom 20. November 1967 (BGBl. I S. 1158).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2001 1535\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. Juli 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n"]}