{"id":"bgbl1-2001-33-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":33,"date":"2001-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/33#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_33.pdf#page=40","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten","law_date":"2001-07-04T00:00:00Z","page":1492,"pdf_page":40,"num_pages":11,"content":["1492               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten\nVom 4. Juli 2001\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des     5.   Patientenbetreuung\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I           6.   Grundlagen der Prophylaxe\nS. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden          7.   Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Dia-\nist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-         gnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und              des Zahnarztes\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I         7.1 Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit\n7.2 Röntgen und Strahlenschutz\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung:                                                8.   Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen\n9.   Praxisorganisation und -verwaltung\n§1\n9.1 Praxisabläufe\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n9.2 Verwaltungsarbeiten\nDer Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachange-\nstellter/Zahnmedizinische Fachangestellte wird staatlich      9.3 Rechnungswesen\nanerkannt.                                                    9.4 Materialbeschaffung und -verwaltung\n§2                               10. Abrechnung von Leistungen.\nAusbildungsdauer                                                        §4\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                            Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n§3\nder in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur\nAusbildungsberufsbild                       sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die        dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nVermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:        von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n1.    Der Ausbildungsbetrieb                                  besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\n1.1 Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen           heiten die Abweichung erfordern.\n1.2 Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Aus-           (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nstattung des Ausbildungsbetriebes                       Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\n1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahn-         dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nmedizinischen Versorgung                                keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen,\n1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht                    Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit           gung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7 und 8 nachzu-\nweisen.\n1.6 Umweltschutz\n2.    Durchführen von Hygienemaßnahmen                                                      §5\n2.1 Infektionskrankheiten                                                           Ausbildungsplan\n2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene                     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n3.    Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement                bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n3.1 Arbeiten im Team\n3.2 Qualitäts- und Zeitmanagement                                                           §6\n4.    Kommunikation, Information und Datenschutz                                       Berichtsheft\n4.1 Kommunikationsformen und -methoden                           Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n4.2 Verhalten in Konfliktsituationen                          Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n4.3 Informations- und Kommunikationssysteme                   führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n4.4 Datenschutz und Datensicherheit                           durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001                 1493\n§7                               2. Bereich Praxisorganisation und -verwaltung\nZwischenprüfung                             Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Praxisabläufe\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des            gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen und\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen dar-\nstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesund-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den          heitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen\nAnlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten            der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kom-\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-             munikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu               kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\ndung wesentlich ist.                                             a) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahn-\nmedizinischen Versorgung,\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgen-           b) Arbeiten im Team,\nden Prüfungsgebieten durchzuführen:                              c) Kommunikation, Information und Datenschutz,\n1. Durchführen von Hygienemaßnahmen,                             d) Patientenbetreuung,\n2. Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen,              e) Verwaltungsarbeiten,\n3. Assistenz bei konservierenden und chirurgischen               f) Zahlungsverkehr,\nBehandlungsmaßnahmen,\ng) Materialbeschaffung und -verwaltung,\n4. Anwenden von Gebührenordnungen und Vertrags-\nbestimmungen.                                                 h) Dokumentation,\ni) Abrechnung von Leistungen;\n§8\n3. Bereich Abrechnungswesen\nAbschlussprüfung\nDer Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         Dabei soll er zeigen, dass er Leistungen unter Berück-\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          sichtigung von abrechnungsbezogenen Vorschriften\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         für privat und gesetzlich versicherte Patienten abrech-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               nen kann und dabei fachliche Zusammenhänge zwi-\n(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und            schen Verwaltungsarbeiten, Arbeitsorganisation und\neinem praktischen Teil.                                          Behandlungsassistenz versteht. Hierfür kommen ins-\nbesondere folgende Gebiete in Betracht:\n(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den\nBereichen Behandlungsassistenz, Praxisorganisation und           a) Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen,\n-verwaltung, Abrechnungswesen sowie Wirtschafts- und             b) Heil- und Kostenpläne,\nSozialkunde. Die Anforderungen in den Bereichen sind:\nc) Vorschriften der Sozialgesetzgebung,\n1. Bereich Behandlungsassistenz\nd) Anwendung von Informations- und Kommunika-\nDer Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.             tionssystemen,\nEr soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik\nund Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durch-             e) Datenschutz und Datensicherheit,\nführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann.            f) Patientenbetreuung,\nDabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen\nder zahnmedizinischen Versorgung, Sicherheit und              g) Behandlungsdokumentation;\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz             4. Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nsowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und           Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der\nwirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sach-                Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen,\nverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten               dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nentwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen                liche Zusammenhänge darstellen kann.\ninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:                   (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\na) Arbeitsorganisation, qualitätssichernde Maßnah-         den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nmen,                                                   1. im Bereich Behandlungsassistenz             150 Minuten,\nb) Kommunikation, Information und Patientenbetreu-         2. im Bereich Praxisorganisation\nung,                                                      und -verwaltung                              60 Minuten,\nc) Grundlagen der Prophylaxe,                              3. im Bereich Abrechnungswesen                  90 Minuten,\nd) Arzneimittel, Werkstoffe, Materialien, Instrumente,     4. im Bereich Wirtschafts-\ne) Dokumentation,                                             und Sozialkunde                              60 Minuten.\nf) Diagnose- und Therapiegeräte,                             (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen\nTeils der Prüfung hat der Bereich Behandlungsassistenz\ng) Röntgen und Strahlenschutz,\ngegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte\nh) Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen;        Gewicht.","1494               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\n(6) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zei- eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu\ngen, dass er Patienten vor, während und nach der Be-          ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nhandlung betreuen, Patienten über Behandlungsabläufe          Ausschlag geben kann. Der Bereich ist vom Prüfling zu\nund über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und         bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nzur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass     Bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der\ner Behandlungsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten       mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu\ndurchführen sowie bei der Behandlung assistieren kann.        gewichten.\nDabei soll der Prüfling Sicherheit und Gesundheitsschutz\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nbei der Arbeit, Belange des Umweltschutzes und Hygiene-\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nvorschriften berücksichtigen. Der Prüfling soll in höchs-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei\ntens 60 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe be-\nBereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen\narbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei\nerbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem\nsoll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, de-\nBereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht\nmonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Innerhalb\nbestanden.\nder Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf das\nGespräch entfallen. Dem Prüfling ist eine angemessene\nVorbereitungszeit einzuräumen. Für die praktische Auf-                                     §9\ngabe kommen insbesondere in Betracht:                                           Übergangsregelungen\n1. Patientengespräche personenorientiert und situations-         Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ngerecht führen,                                           dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n2. Prophylaxemaßnahmen demonstrieren oder                     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\n3. Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel vorbereiten       ser Verordnung.\nund verarbeiten; den Einsatz von Geräten und Instru-\nmenten demonstrieren.\n§ 10\n(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungs-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nleistungen in bis zu zwei Bereichen mit mangelhaft und in\nden übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend be-             Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.\nwertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach      Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nErmessen des Prüfungsausschusses in einem der mit             bildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin vom\nmangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche durch         19. Januar 1989 (BGBl. I S. 124) außer Kraft.\nBonn, den 4. Juli 2001\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001                1495\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                          3\n1.       Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1      Stellung der Zahnarztpraxis             a) Aufgaben und Grundlagen der Organisation des Gesundheits-\nim Gesundheitswesen                         wesens erläutern\n(§ 3 Nr. 1.1)                           b) die besonderen Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungs-\nberufes aufzeigen\nc) Position der Zahnarztpraxis und ihrer Beschäftigten im Gesell-\nschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen\n1.2      Organisation, Aufgaben,                 a) Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungs-\nFunktionsbereiche und Aus-                  betriebes erläutern\nstattung des Ausbildungsbetriebes       b) Geräte und Instrumente des ausbildenden Betriebes handhaben,\n(§ 3 Nr. 1.2)                               pflegen und warten\nc) Fehler in der Funktionsweise von Geräten und Mängel an Instru-\nmenten feststellen; Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen\nd) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-\nten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeit-\nnehmervertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen\n1.3      Gesetzliche und vertragliche            a) rechtliche Grenzen für das selbständige Handeln beachten\nRegelungen der zahn-                    b) die ärztliche Schweigepflicht einhalten\nmedizinischen Versorgung\n(§ 3 Nr. 1.3)                           c) über grundlegende Elemente der Sozialgesetze informieren\nd) rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsverein-\nbarungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten erläu-\ntern und beachten\n1.4      Berufsbildung, Arbeits-                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nund Tarifrecht                              Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1.4)                           b) Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Aus-\nbildungsplan erläutern\nc) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits-\nzeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\ne) Fortbildung als Voraussetzung für berufliche und persönliche\nEntwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten\nermitteln\nf) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen\n1.5      Sicherheit und Gesundheits-             a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nschutz bei der Arbeit                       stellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Nr. 1.5)                           b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen","1496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n1.6      Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Nr. 1.6)                       lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2.       Durchführen von\nHygienemaßnahmen\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1      Infektionskrankheiten               a) übertragbare Krankheiten und deren Hauptsymptome beschreiben\n(§ 3 Nr. 2.1)                       b) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren in der\nPraxis erkennen\nc) Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen aufzeigen und ent-\nsprechende Schutzmaßnahmen, insbesondere Immunisierung,\ntreffen\n2.2      Maßnahmen der Arbeits-              a) Bedeutung der Hygiene für Praxis, Arbeitsplatz und eigene\nund Praxishygiene                       Person erklären\n(§ 3 Nr. 2.2)                       b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen unterscheiden und sach-\ngerecht handhaben\nc) Maßnahmen der Hygienekette auf der Grundlage des Hygiene-\nplanes der Praxis durchführen\nd) hygienische Vor- und Nachbereitung von Instrumenten und\nGeräten durchführen\ne) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sammeln, wie-\nderaufbereiten und entsorgen\n3.       Arbeitsorganisation,\nQualitätsmanagement\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1      Arbeiten im Team                    a) sich in das zahnärztliche Team integrieren, mit Mitarbeitern\n(§ 3 Nr. 3.1)                           kooperieren und eigenverantwortlich handeln\nb) Arbeitsschritte systematisch planen, rationell gestalten und ziel-\ngerichtet organisieren\nc) Praxisabläufe effizient gestalten und mit organisieren\nd) zur Sicherung des praxisinternen Informationsflusses beitragen\n3.2      Qualitäts- und Zeitmanagement       a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungs-\n(§ 3 Nr. 3.2)                           betrieb an Beispielen erläutern\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungs-\nbereich planen, durchführen und dokumentieren\nc) bei Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken\nd) behandlungskomplexorientierte und patientenspezifische Ter-\nminplanung durchführen\ne) Wiederbestellung organisieren\nf) bedarfsgerechte Terminplanung mit zahntechnischen Laboren\nkoordinieren\ng) Terminplanung zur Praxisorganisation erstellen und überwa-\nchen, insbesondere zu vorgeschriebenen Prüf-, Überwachungs-\nund Informationsterminen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001          1497\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n4.       Kommunikation, Information\nund Datenschutz\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1      Kommunikationsformen                a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden\nund -methoden                       b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen\n(§ 3 Nr. 4.1)\nc) Patienten und begleitende Personen über Praxisabläufe in Hin-\nsicht auf Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung, Verwaltung\nund Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren\nd) zahnärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen\ne) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\n4.2      Verhalten in Konfliktsituationen    a) Konflikte durch vorbeugendes Handeln vermeiden\n(§ 3 Nr. 4.2)                       b) Konfliktsituationen erkennen und einschätzen\nc) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikt-\nsituationen beitragen\n4.3      Informations- und                   a) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung, -verarbeitung\nKommunikationssysteme                   und des Datenaustausches nutzen\n(§ 3 Nr. 4.3)                       b) Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung\nunterschiedlicher Praxisvorgänge, insbesondere bei der Patien-\ntenaufnahme, der Patientenbetreuung, der Behandlungsassis-\ntenz, der Praxisorganisation und -verwaltung sowie der Abrech-\nnung von Leistungen, anwenden\nc) Fehlerrisiken und Fehlerfolgen erkennen und einschätzen\nd) Informationen beschaffen und nutzen\ne) Fachliteratur und andere Informationsangebote nutzen\n4.4      Datenschutz und Datensicherheit     a) Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz im internen\n(§ 3 Nr. 4.4)                           Praxisablauf und bei externen Kontakten anwenden\nb) Daten pflegen und sichern\nc) Datentransfer gesichert durchführen\nd) Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren\n5.       Patientenbetreuung                  a) auf Situation und Verhaltensweise des Patienten eingehen\n(§ 3 Nr. 5)                         b) Patienten unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen und Wün-\nsche vor, während und nach der Behandlung betreuen\nc) verantwortungsbewusst beim Aufbau einer Patientenbindung\nmitwirken\nd) Beschwerden von Patienten entgegennehmen und Lösungs-\nmöglichkeiten anbieten\ne) Besonderheiten im Umgang mit speziellen Patientengruppen,\ninsbesondere mit ängstlichen, behinderten, älteren und pflege-\nbedürftigen Personen, Risikopatienten sowie Kindern beachten\n6.       Grundlagen der Prophylaxe           a) Ursachen und Entstehung von Karies und Parodontalerkrankun-\n(§ 3 Nr. 6)                             gen erläutern\nb) Ziele der Individual- und Gruppenprophylaxe erläutern, bei der\nGruppenprophylaxe mitwirken\nc) Patienten die Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophy-\nlaxe, insbesondere Mundhygiene, zahngesunde Ernährung und\nFluoridierung, erklären und zur Mundhygiene motivieren\nd) Zahnbeläge sichtbar machen, dokumentieren und bei der Dia-\ngnostik von Zahnbelägen und Methoden der Kariesrisikobestim-\nmung mitwirken","1498             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\ne) Patienten über Zahnputztechniken instruieren, über geeignete\nHilfsmittel zur Mundhygiene informieren und ihre Anwendung\ndemonstrieren\nf) Mundhygiene von Patienten überwachen, insbesondere Zahn-\nputzübungen durchführen, Plaquereduktion kontrollieren und\nPatienten remotivieren\ng) bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken\n7.       Durchführen begleitender Maß-\nnahmen bei der Diagnostik und\nTherapie unter Anleitung und\nAufsicht des Zahnarztes\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1      Assistenz bei der zahn-              a) Gebräuchliche Fachbezeichnungen und Abkürzungen der zahn-\närztlichen Behandlung                    medizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens an-\n(§ 3 Nr. 7.1)                            wenden\nb) Untersuchung und Behandlung vorbereiten; bei Befundaufnah-\nme und diagnostischen Maßnahmen mitwirken\nc) bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnah-\nmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Ma-\nterialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben,\ninstrumentieren und Behandlungsabläufe dokumentieren\nd) bei therapeutischen Maßnahmen von Mundschleimhauterkran-\nkungen sowie Erkrankungen und Verletzungen des Gesichts-\nschädels assistieren, Behandlungsabläufe dokumentieren\ne) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen assistieren,\ninsbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorberei-\nten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren\nund Behandlungsabläufe dokumentieren\nf) bei präventiven und therapeutischen Maßnahmen von Zahn-\nstellungs- und Kieferanomalien assistieren\ng) bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbe-\nsondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten\nund verarbeiten, Instrumente und Geräte handhaben, instrumen-\ntieren und Behandlungsabläufe dokumentieren\nh) bei Abformungen assistieren; Planungs- und Situationsmodelle,\nHilfsmittel zur Abformung und Bissnahme herstellen\ni) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln,\nWerkstoffen und Materialien beachten; Verordnung von Arznei-\nmitteln vorbereiten und Arzneimittel auf Anweisung abgeben\n7.2      Röntgen und Strahlenschutz           a) Funktionsweise von Röntgengeräten in der ausbildenden Praxis\n(§ 3 Nr. 7.2)                            erklären\nb) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Rönt-\ngenstrahlen und die biologischen Wirkungen von ionisierenden\nStrahlen erklären\nc) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten und Personal\ndurchführen\nd) intra- und extraorale Aufnahmetechniken nach Anweisung und\nunter Aufsicht des Zahnarztes anwenden\ne) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Belehrungs-, Kontroll- und Do-\nkumentationspflichten beachten; entsprechende Maßnahmen\ndurchführen\nf) Film- und Bildverarbeitung durchführen\ng) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssicherung mit-\nwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001            1499\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n8.       Hilfeleistungen bei Zwischen-        a) Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen\nfällen und Unfällen                      ergreifen\n(§ 3 Nr. 8)                          b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock,\nAtem- und Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, starken Blutun-\ngen und Allergien, erkennen und Maßnahmen einleiten\nc) bei Maßnahmen des Zahnarztes bei Zwischenfällen mitwirken\nd) Dokumentation auf Anweisung durchführen\ne) Erste Hilfsmaßnahmen bei Unfällen, insbesondere bei Unfällen\nmit Infektionspotential, einleiten und durchführen\nf) Rettungsdienst alarmieren\n9.       Praxisorganisation\nund -verwaltung\n(§ 3 Nr. 9)\n9.1      Praxisabläufe                        a) Ablagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbei-\n(§ 3 Nr. 9.1)                            ten unter Berücksichtigung von Aufbewahrungsfristen durch-\nführen\nb) bei der Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes in der\nPraxis mitwirken\nc) Ablauf der Abrechnung organisieren\n9.2      Verwaltungsarbeiten                  a) Patientendaten erfassen und verarbeiten\n(§ 3 Nr. 9.2)                        b) Posteingang und -ausgang bearbeiten\nc) Schriftverkehr durchführen\nd) Vordrucke und Formulare bearbeiten\ne) Dokumentationspflichten zu Rechtsverordnungen umsetzen\n9.3      Rechnungswesen                       a) Zahlungsvorgänge abwickeln\n(§ 3 Nr. 9.3)                        b) Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen und kontrollieren,\nbetriebliches Mahnwesen durchführen\nc) gerichtliches Mahnverfahren einleiten\n9.4      Materialbeschaffung                  a) Bedarf für den Einkauf von Waren, Arzneimitteln, Werkstoffen\nund -verwaltung                          und Materialien ermitteln, bei der Beschaffung mitwirken, Bestel-\n(§ 3 Nr. 9.4)                            lungen aufgeben\nb) Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kauf-\nvertragsrechts prüfen\nc) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel sachgerecht lagern und\nüberwachen\n10.      Abrechnung von Leistungen            a) Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen anwenden\n(§ 3 Nr. 10)                         b) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage vorgegebener Therapie-\npläne erstellen; über Kostenzusammensetzung informieren\nc) erbrachte Leistungen für die gesetzlichen Krankenversicherun-\ngen und sonstigen Kostenträger erfassen, die Abrechnung\nerstellen und weiterleiten\nd) Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwenden\ne) Privatliquidationen erstellen\nf) zahntechnische Material- und Laborrechnungen überprüfen","1500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\nAnlage 2\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten\n– Zeitliche Gliederung –\nA.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.6 Umweltschutz,\n7.1 Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung, Lernziel a\nsind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit\nden Berufsbildpositionen\n2. Durchführen von Hygienemaßnahmen,\n7. Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes\nund\n8. Hilfeleistung bei Zwischenfällen und Unfällen\nerfolgen.\nB.\nVor der Zwischenprüfung\n– 1. bis 18. Ausbildungsmonat –\n(1) In einem Zeitraum von 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\npositionen\n1.1 Die Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,\n1.2 Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,\n1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziele a bis c,\n1.4 Berufsbildung-, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\npositionen\n2.1 Infektionskrankheiten, Lernziele a bis c,\n2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele a bis e\ninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition\n3.1 Arbeiten im Team, Lernziel a\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\npositionen\n6.   Grundlagen der Prophylaxe, Lernziel a,\n7.1 Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung, Lernziele b und c,\n8.   Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen, Lernziele a bis f,\nund im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n5.   Patientenbetreuung, Lernziele a und b,\n1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziele a und b,\n4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,\n4.2 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziel b\nzu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001         1501\n(4) In einem Zeitraum von 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\npositionen\n9.2 Verwaltungsarbeiten, Lernziele a und b,\n10. Abrechnung von Leistungen, Lernziel a\ninsbesondere in Verbindung mit den Berufsbildpositionen\n4.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,\n4.4 Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a\nzu vermitteln.\nC.\nNach der Zwischenprüfung\n– 19. bis 36. Ausbildungsmonat –\n(1) In einem Zeitraum von 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\npositionen\n7.1 Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung, Lernziele d bis i,\n7.2 Röntgen und Strahlenschutz, Lernziele a bis g,\n6.   Grundlagen der Prophylaxe, Lernziele b bis g\ninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n1.2 Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes, Lernziel c,\n4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele c bis e,\n4.2 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele a und c,\n5.   Patientenbetreuung, Lernziele c bis e\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n5.   Patientenbetreuung, Lernziele a und b,\n1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziele a und b,\n2.1 Infektionskrankheiten, Lernziele a bis c,\n2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele a bis e,\n4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel b\nzu vertiefen.\n(2) In einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\nposition\n10. Abrechnung von Leistungen, Lernziele b bis f\ninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n9.1 Praxisabläufe, Lernziel c,\n1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziel d\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.2 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele a bis c,\n10. Abrechnung von Leistungen, Lernziel a\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\nposition\n1.1 Die Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen, Lernziel c\ninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n1.2 Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,\n3.1 Arbeiten im Team, Lernziele b bis d,\n3.2 Qualitäts- und Zeitmanagement, Lernziele a bis g,\n9.1 Praxisabläufe, Lernziele a und b\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3.1 Arbeiten im Team, Lernziel a\nzu vertiefen.","1502             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\n(4) In einem Zeitraum von 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\npositionen\n1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele e und f,\n4.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis e,\n4.4 Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b bis d,\n9.2 Verwaltungsarbeiten, Lernziele c bis e,\n9.3 Rechnungswesen, Lernziele a bis c,\n9.4 Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Arbeiten im Team, Lernziel b,\n4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e\nfortzuführen."]}