{"id":"bgbl1-2001-33-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":33,"date":"2001-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/33#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_33.pdf#page=34","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Batterieverordnung","law_date":"2001-07-02T00:00:00Z","page":1486,"pdf_page":34,"num_pages":6,"content":["1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Batterieverordnung\nVom 2. Juli 2001\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Batterie-\nverordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1361) wird nachstehend der Wortlaut\nder Batterieverordnung in der vom 1. September 2001 an geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem § 18 teils am 3. April 1998, teils am 1. Oktober 1998 in Kraft\ngetretene Verordnung vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658),\n2. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. September 2001, teils am 1. Juli 2002\nin Kraft tretende Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1361).\nDie Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des § 23\nNr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4\nund des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994\n(BGBl. I S. 2705).\nBonn, den 2. Juli 2001\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001                          1487\nVerordnung\nüber die Rücknahme und Entsorgung\ngebrauchter Batterien und Akkumulatoren\n(Batterieverordnung – BattV)*)\nAbschnitt 1                                       e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei\nenthalten;\nAllgemeine Vorschriften\n3. sonstige Batterien:\n§1                                         Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;\nAbfallwirtschaftliche Ziele                             4. Starterbatterien:\nZiel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schad-                            Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in\nstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem                         Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten\n1. bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr                        eingesetzt werden.\ngebracht werden dürfen,                                                    (2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer\n2. gebrauchte Batterien zurückgenommen und ent-                              gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-                    nehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungs-\nund Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos-                          bereich dieser Verordnung\nverwertet oder nicht verwertbare Batterien gemein-                      1. Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig\nwohlverträglich beseitigt werden,                                           davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese\n3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch lang-                             versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt der-\nlebig hergestellt werden sollen.                                            jenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;\n§2                                     2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort\nBegriffsbestimmungen                                      erstmals in Verkehr bringt.\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                                          (3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer\n1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):                     Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im\naus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren                         Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.\nPrimärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen                         (4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verord-\n(Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer                         nung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige,\nEnergie, die durch unmittelbare Umwandlung chemi-                       der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in\nscher Energie gewonnen wird;                                            Verkehr bringt.\n2. schadstoffhaltige Batterien:                                                 (5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist\na) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent                       derjenige, der Batterien oder Geräte mit eingebauten\nQuecksilber enthalten,                                             Batterien nutzt.\nb) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Queck-\nsilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-                                                Abschnitt 2\nBatterien,\nc) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Ge-                                     Rücknahme-, Verwertungs-\nwichtsprozent Quecksilber enthalten,                                              und Beseitigungspflichten\nd) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent                                                      §3\nCadmium enthalten,                                                         Pflichten von Herstellern und Vertreibern\nHersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG\ndes Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende           Geräten eingebaute Batterien im Geltungsbereich dieser\nBatterien und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38), der Richt-          Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen,\nlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung          dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der\nder Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe ent-\nhaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt       §§ 4 und 5 zurückgeben kann.\n(ABl. EG Nr. L 264 S. 51) und der Richtlinie 98/101/EG der Kommission\nvom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des\nRates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren                                   §4\nan den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 1 S. 1).\nPflichten der Hersteller\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-            (1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Ver-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften          treibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder die von\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG      § 9 bereitgestellten Batterien unentgeltlich zurückzu-\nNr. L 217 S.18), sind beachtet worden.                                    nehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreis-","1488               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und           nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien\nnicht verwertbare Batterien zu beseitigen.                     sowie für Starterbatterien oder für die in § 8 genannten\nBatterien.\n(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter\nBatterien dadurch sicherstellen, dass sie ein gemein-\n§5\nsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem\nsolchen beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2                            Pflichten der Vertreiber\nerfüllt. Das Rücknahmesystem muss                                 (1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher\n1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich      abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien in\nsein,                                                      der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe\nunentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die\n2. alle Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und          Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in\nHerkunft zurücknehmen,                                     zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewähr-\n3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabe-           leisten. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 be-\nstellen oder an den Übergabestellen der öffentlich-        schränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in\nrechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte Batterien    seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die\nunentgeltlich abholen und einer Verwertung oder            Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise ent-\nBeseitigung zuführen,                                      ledigen.\n(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurück-\n4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete\ngenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der\nSammelcontainer bereitstellen,\nHersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein\n5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme,              eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet\nTransport, Sortieren, Verwerten von Batterien und          hat, diesem zu überlassen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt un-\nBeseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem           berührt.\nVerfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert,            (3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8\nfür maximal drei Jahre ausschreiben,                       genannten Batterien.\n6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach          (4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.\nRücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleiben-\nden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwen-\ndiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im                                        §6\nVerhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz                            Starterbatterien\n(gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert\n(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher\nnach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und\nabgeben, sind zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in Höhe\nvon den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge\nvon 15 Deutsche Mark einschließlich Umsatzsteuer zu\neingezogen werden,\nerheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des\n7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme,           Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie\ndas Sortieren, Verwerten und Beseitigen der zurück-        zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starter-\ngenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen          batterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfand-\nund Typengruppen, offen legen.                             erhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die\nPfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke ver-\nDas Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rück-            binden.\nnahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortie-\nrung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter Batterien         (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher,\nin Rechnung stellen.                                           die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unter-\nnehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der   der Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.\nzuständigen Behörde nachweist, dass er ein eigenes                (3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen\nRücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrach-            an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so\nten Batterien eingerichtet hat. Dieses System muss             entfällt die Pfandpflicht.\nspätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung\neine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem\ngemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht                                            §7\nwird. In diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme                       Pflichten des Endverbrauchers\nnach Absatz 1 auf Batterien der Art und Marke beschrän-\nken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Er hat dem           (1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die\nVertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-         Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den öffent-\nträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch           lich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten\ndas Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in          Rücknahmestellen zurückzugeben.\nVerkehr gebrachten Batterien entstehen.                           (2) Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher,\ndie gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unter-\n(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten\nnehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort\nBatterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift\nder Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahme-\ngetroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.\nsystem nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die\n(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13         ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben,\nAbs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten     vereinbaren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001                            1489\n§8                                  (3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annahme\nan einer Sortieranlage und für Starterbatterien und in\nAusnahmen\n§ 8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung,\nFür Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere      spätestens mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als\nals Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerb-    abgeschlossen.\nlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder\nöffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können\nHersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der                                        Abschnitt 3\nRücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Ver-                          Kennzeichnung, Verkehrsverbote\nwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5\nvereinbaren.                                                                                      § 11\nKennzeichnung\n§9\n(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor\nMitwirkung der                         dem lnverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger              Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien\n(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-recht-       vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in\nlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte   das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt\nBatterien unentgeltlich anzunehmen, die private End-          worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten\nverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in statio-        dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr\nnären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für            gebracht werden. Schadstoffhaltige Batterien gemäß § 2\nschadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und      Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001\nKleingewerben abgeben.                                        hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemein-\nschaften eingeführt wurden, können noch neun Monate\n(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind      ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr\nverpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenomme-         gebracht werden.\nnen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller\nnach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes          (2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zu-\nRücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat,             lässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen\ndiesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. § 4        über die Verwertung der Batterien geben und nicht im\nAbs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.                               Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1\nstehen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien\noder die in § 8 genannten Batterien.                                                             § 12*)\nHinweispflicht\n§ 10                                Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher\nErfolgskontrolle                        abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle\ndurch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf\n(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller\nhinzuweisen,\nlegt der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten\nLandesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis        1. dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle\nzum 31. März jeden Jahres eine nachprüfbare Dokumen-              oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurück-\ntation vor, die Auskunft gibt über                                gegeben werden können,\n1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr           2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter\ngebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen             Batterien gesetzlich verpflichtet ist und\nund Typengruppen,                                         3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1\n2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurück-                  und 3 haben.\ngenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen\nund Typengruppen,                                                                             § 13\n3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und                                         Verbote\nBeseitigungsergebnisse sowie                                 (1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten ein-\n4. die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung ins-    gebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr\ngesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen      als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopf-\nund Typengruppen.                                         zellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien\nmit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichts-\nFür Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach\nprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.\n§ 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. Für Vertreiber von\nStarterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten           (2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die\nBatterien gilt Satz 1 entsprechend. Die Dokumentation ist     1. schadstoffhaltige Batterien enthalten und\ndrei Jahre lang vorzuhalten.\n(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem            *) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1\nnach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen              der Ersten Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung vom\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1361) wird am 1. Juli 2002 in § 12 nach\nRücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies            Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:\ninnerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde               „Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß\nschriftlich anzuzeigen.                                          Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.“","1490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\n2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebens-       bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislauf-\ndauer der Batterie eine mühelose Entnahme der             wirtschafts- und Abfallgesetzes.\nBatterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.\nSatz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten                                   § 16\nGerätegruppen.                                                                 Ordnungswidrigkeiten\n(3) Ein lnverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt       Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nnicht vor, soweit                                            Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer\n1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner tech-      vorsätzlich oder fahrlässig\nnischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in       1. entgegen § 3 Batterien in Verkehr bringt,\nAbsatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Batterien nicht zurücknimmt,\n2. gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar\n3. entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien\nnach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben\nnicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt,\nwerden, und\n4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von\n3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr ver-\nBatterien nicht sicherstellt,\npflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und\nentsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirt-           5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Batterien nicht\nschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht           zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem nicht\nverwertete Batterien zu beseitigen.                           überlässt,\n6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht\n§ 14                                  erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\nGeräte mit fest eingebauten Batterien                7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nFür Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von              Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig,\nGeräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\ndie Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4       8. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nAbs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei             nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\ndenn, dass für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung             oder nicht rechtzeitig erstattet,\nnach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher         9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Bat-\nGeräte haben vor dem lnverkehrbringen eine Information           terien nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nfür den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im            der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nGerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf           kennzeichnet,\ndie Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des\nGerätes hinweist.                                            10. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\ngibt,\nAbschnitt 4                           11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1\nBeauftragung Dritter,                          Batterien oder Geräte in Verkehr bringt oder\nOrdnungswidrigkeiten                       12. entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei-\n§ 15                                  fügt.\nBeauftragung Dritter\nSoweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung                                    § 17\nder in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter                               (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001 1491\nAnhang 1\n1. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehen-\nden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem\nchemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlag-\ngebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen\nverwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete.\nBeide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.\n2. Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größten\nSeitenfläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm T 5 cm. Bei zylindrischen\nBatterien nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein,\nhöchstens jedoch 5 cm x 5 cm.\nBeträgt die Größe des Zeichens auf Grund der Abmessungen der Batterie\nweniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm T 1 cm auf\ndie Verpackung gedruckt werden.\n3. Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet.\nDie Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das\nZeichen vorgeschriebenen Abmessung.\n4. Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, dass sie gut\nsichtbar, leserlich und dauerhaft sind.\nAnhang 2\nVerzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen\n1. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt\noder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine\nununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu\ngewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs-\nund Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der\nschadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist.\n2. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und\nReferenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende\nmedizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen\ndienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funk-\ntionieren unerlässlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt\nwerden können.\n3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien\ndurch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen\noder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in\nsehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger\nStoffe, verwendet werden.\n4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt\noder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese\nGeräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der\nschadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des\nGerätes erforderlich ist."]}