{"id":"bgbl1-2001-33-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":33,"date":"2001-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/33#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_33.pdf#page=24","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin","law_date":"2001-07-02T00:00:00Z","page":1476,"pdf_page":24,"num_pages":10,"content":["1476                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Uhrmacher/zur Uhrmacherin*)\nVom 2. Juli 2001\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   8. Prüfen, Anreißen und Messen,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   9. Warten von Betriebsmitteln,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)                      10. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in                        Werk- und Hilfsstoffen,\nVerbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in                  11.    Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September\n1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56          12. manuelles und maschinelles Spanen:\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                    12.1 manuelles Spanen,\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                 12.2 Programmieren und Handhaben von numerisch\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das                            gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im                          konventionellen Werkzeugmaschinen,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung:                                                        13. Fügen,\n14. Behandeln und Schützen von Oberflächen,\n§1                                  15. Messen und Prüfen elektrischer Größen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                     16. Instandhalten von mechanischen und elektronischen\nDer Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird                           Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten,\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung                 17.   Montieren und Demontieren,\nfür das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A               18. Kundenservice und -beratung,\nder Handwerksordnung sowie\n19. Beschaffung, Lagerung und Verkauf,\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich\nanerkannt.                                                       20. Kostenrechnung und Kalkulation,\n21. Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck.\n§2\nAusbildungsdauer                                                          §4\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                   Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\n§3                                  sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nAusbildungsberufsbild                           sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                    von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                            und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                          besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus-\n4. Umweltschutz,                                                    zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n5. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeits-                 Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der                gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nArbeitsergebnisse,                                             Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\n6. betriebliche und technische Kommunikation,                       nachzuweisen.\n7. Qualitätsmanagement,\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbil-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum     dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     bildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001               1477\n§6                               Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter\nBerichtsheft                          Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatori-\nscher und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       umsetzen, Material disponieren, Fügetechniken anwen-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       den, Baugruppen montieren und einstellen, Fehler und\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        Störungen in mechanischen und elektrischen Systemen\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       feststellen, eingrenzen und beheben sowie unter Nutzung\ndurchzusehen.                                                 von Standardsoftware Prüfprotokolle und andere tech-\n§7                               nische Kommunikationsunterlagen erstellen kann. Durch\ndas Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er\nZwischenprüfung\nfachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    Durchführung begründen kann. Das Ergebnis der Be-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in          arbeitung der Arbeitsaufgabe ist mit 65 Prozent und das\nder Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das          Fachgespräch mit 35 Prozent zu gewichten.\ndritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und         (3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungs-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-        bereichen Uhrentechnik, Service und Instandhaltung\nsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-           sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungs-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.     bereichen Uhrentechnik sowie Service und Instand-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        haltung sind insbesondere durch Verknüpfung informa-\nStunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und während           tionstechnischer, technologischer und mathematischer\ndieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fach-        Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu\ngespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:      bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich und\nzeichnerisch darzustellen.\nAnfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen uhrentech-\nnischen Baugruppe oder eines Bauteils unter Anwendung         1. Für den Prüfungsbereich Uhrentechnik kommt ins-\nmanueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lös-            besondere in Betracht:\nbarer und unlösbarer Fügetechniken einschließlich Vor-            Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung,\nbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung der              Justierung und Prüfung von Werkteilen, Rädern und\nSicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,            Trieben, Schlagwerkteilen, Teilen der Aufzug- und der\nsowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und          Zeigerstellmechanik und von Hemmungen und deren\nMessprotokolls. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er           Einzelteilen; Erstellen von Planungsunterlagen, Planen\ndie Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Mess-        und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berück-\noperationen durchführen, technische Unterlagen nutzen             sichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei soll\nsowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammen-               der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-\nhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz               und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die\nund Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen kann. Durch das           Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach-              Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann.\nbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die              Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er\nfür die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe         Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung\naufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durch-                 und Montage erforderlichen Komponenten, Werk-\nführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.                        zeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von techni-\nschen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne\n§8                                   erstellen und anpassen und die notwendigen Arbeits-\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                       schritte planen kann.\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt         2. Für den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und          kommt insbesondere in Betracht:\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-            Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instand-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung           haltung, Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern,\nwesentlich ist.                                                   Störungen und Schäden und deren Beseitigung sowie\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt       Planen von Arbeitsabläufen und Serviceleistungen.\nhöchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem               Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen\nKundenauftrag entspricht, durchführen und dokumen-                zur Instandhaltung und Inbetriebnahme unter Berück-\ntieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens           sichtigung betrieblicher Abläufe, Arbeitssicherheits-,\n30 Minuten darüber ein Fachgespräch führen. Diese                 Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen\nArbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilen bestehen.                 planen, Unterlagen auswerten sowie funktionale\nHierfür kommt insbesondere in Betracht:                           Zusammenhänge von unterschiedlichen Bauteilen und\nBaugruppen ermitteln, darstellen und zuordnen kann.\nAnfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen uhrentech-\nnischen Baugruppe oder eines Bauteils sowie Instand-          3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nhalten einer mechanischen und einer elektronischen                kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nKleinuhr unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe            beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\neinschließlich Arbeitsplanung. Die Durchführung der               in Betracht:\nArbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen                allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ndokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","1478               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\n(4) Für den Prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden          (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                              fungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende\n1. im Prüfungsbereich Uhrentechnik             200 Minuten,      Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen\nin der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation, im\n2. im Prüfungsbereich                                            Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche\nService und Instandhaltung                 100 Minuten,      mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht be-\n3. im Prüfungsbereich                                            standen.\nWirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.\n(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\n§9\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu                                   Übergangsregelung\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den               Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nfür die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die             schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden          parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-              dieser Verordnung.\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(6) Innerhalb des Prüfungsteils B der Prüfung sind die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                                                     § 10\n1. Prüfungsbereich Uhrentechnik                  50 Prozent,                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Prüfungsbereich                                                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.\nService und Instandhaltung                   30 Prozent,     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufs-\n3. Prüfungsbereich                                               ausbildung zum Uhrmacher vom 9. April 1976 (BGBl. I\nWirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.     S. 1013) außer Kraft.\nBerlin, den 2. Juli 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001              1479\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-         während\nschreiben                                            der gesamten\nAusbildung\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          zu vermitteln\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an\nBeispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2       3\n1                    2                                                  3                                    4\n5     Planen, Vorbereiten              a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen\nund Durchführen von                  Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserun-\nArbeitsabläufen sowie                gen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung\nKontrollieren und                    gesundheitlicher Aspekte anregen\nBeurteilen der Arbeits-          b) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und\nergebnisse                           terminlicher Vorgaben planen und abstimmen\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Werkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und\nbetriebsbereit machen                                 4*)\nd) Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtun-\ngen betriebsbereit machen und überprüfen sowie\nMaßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen\ne) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam-\nmenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen\nund bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mit-\nwirken\nf) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\nkonstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nlicher Gesichtspunkte festlegen\n4*)\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leis-\ntungen kontrollieren und anhand der Vorgaben be-\nwerten sowie dokumentieren\n6     betriebliche und technische      a)  technische Zeichnungen erstellen und anwenden\nKommunikation                    b)  Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren\n(§ 3 Nr. 6)\nc)  Arbeitsabläufe protokollieren\nd)  Informationen beschaffen und auswerten, Informa-\ntions- und Kommunikationstechniken, insbesondere      5*)\nEDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützen\ne) Skizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische\nZeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen\nund anwenden\nf) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen, deutsche und fremdsprachliche Fachaus-\ndrücke anwenden                                               2*)\ng) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Arbeitsbereichen sicherstellen\nh) technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Ser-\nvice- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne,\nDiagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und\neinschlägige Normen, auswerten und anwenden                              4*)\ni) Entwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigen\nk) branchenübliche Standardsoftware anwenden\n7     Qualitätsmanagement              Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der\n(§ 3 Nr. 7)                      Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-\nerledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter\nBereiche sichern, insbesondere\na) Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachten    3*)\nb) Qualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter\nProdukte beachten\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n*) = Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001                1481\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2       3\n1                    2                                                  3                                  4\nd) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit\nder Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-         2*)\npläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\ne) Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen,\ninsbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen               2*)\nf) Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitäts-\nmängeln systematisch suchen, beseitigen und do-\nkumentieren                                                            3*)\ng) qualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und\nzur Qualitätssicherung beitragen\n8    Prüfen, Anreißen                 a) Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln\nund Messen                           auswählen und unter Beachtung systematischer und\n(§ 3 Nr. 8)                          zufälliger Messfehler handhaben\nb) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen                                          5*)\nc) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit,\nWinkligkeit und Formgenauigkeit prüfen\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden,\nOberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen,\nOberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\ne) Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Un-\nwuchten feststellen                                                2\n9    Warten von Betriebs-             a) Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte\nmitteln                              und technische Einrichtungen warten, pflegen und\n(§ 3 Nr. 9)                          vor Korrosion schützen\nb) Störungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten\nund technischen Einrichtungen feststellen, Maß-\nnahmen zur Instandsetzung ergreifen                 3*)\nc) Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und\nSchmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt-\nund Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllen\nd) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen\n10     Unterscheiden, Zuordnen          a) Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle\nund Handhaben von                    und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften\nWerk- und Hilfsstoffen               unterscheiden\n(§ 3 Nr. 10)                     b) Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe,\nunterscheiden und anwenden\n4\nc) Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagern\nd) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen\ngefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reini-\ngungs-, Lösungs- und Schmiermitteln beachten,\nMaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen\ne) metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form,\nZusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden,           2\nauswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen\n*) = Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\n11    Wärmebehandlung              a) Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der\nund Werkstoffprüfung            Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern,\n(§ 3 Nr. 11)                    insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen,\nErgebnisse prüfen\n3\nb) Eigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen\nprüfen\nc) Edelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und\nbestimmen\n12    manuelles und\nmaschinelles Spanen\n(§ 3 Nr. 12)\n12.1  manuelles Spanen             a) Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berück-\n(§ 3 Nr. 12.1)                  sichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen\nb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen so-\nwie Kunststoffen nach Anriss sägen\nc) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig\nund parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß\nfeilen, entgraten\nd) zylindrische und kegelige Bohrungen unter Be-\nachtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf\nPassgenauigkeit reiben\n12.2  Programmieren und Hand-      a) Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabi-\nhaben von numerisch             lität und des Oberflächenschutzes auswählen und\ngesteuerten Werkzeug-           einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lack-\nmaschinen oder Spanen           scheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe        7\nmit konventionellen             und im Stufenfutter spannen\nWerkzeugmaschinen            b) Kühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Ver-\n(§ 3 Nr. 12.2)                  wendungszweck auswählen und einsetzen\nc) Bohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren,\nProfilsenken und Planeinsenken herstellen\nd) Bohrungen mit einer Maßgenauigkeit von min-\ndestens IT 7 maschinell durch Reiben herstellen\ne) Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 2,2 und 8 µm durch Außen- und Innen-\ndrehen herstellen\nf) Werkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-,\nexzenter- und formdrehen\ng) Innen- und Außengewinde herstellen\nh) Maschinengravuren herstellen\ni) Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 6,3 und 40 µm durch Fräsen herstellen                  5\nk) Teilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahn-\nräder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen\nl) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugma-\nschinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren\nund anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichten\n5\nm) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen\nn) Werkstücke auf numerisch gesteuerten oder konven-\ntionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001               1483\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                      4\n13   Fügen                        a) Verbindungen durch Schrauben, Muttern und\n(§ 3 Nr. 13)                    Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und\n-beschaffenheit herstellen\nb) Werkstücke unter Beachtung der Fügeflächen ver-\nstiften\n3\nc) Werkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie\nLötverbindungen durch Weich- und Hartlöten her-\nstellen\nd) Werkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und\nKunststoffen kleben\ne) Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit\nTrieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellen\n2\nf) Werkstücke und Bauteile             aus     Metall durch\nSchweißen verbinden\n14   Behandeln und Schützen       a) Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und\nvon Oberflächen                 Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität\n(§ 3 Nr. 14)                    auswählen und anwenden\nb) Oberflächen manuell und maschinell schleifen,            3\nbürsten, polieren und strahlen\nc) Oberflächen, insbesondere nach gestalterischen\nVorgaben, mattieren und strukturieren\nd) Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen an-\nbringen\ne) Werkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächen-\nbehandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbe-                  3\nreiten\nf) Oberflächen nach Anforderungen schützen, insbe-\nsondere galvanisch und chemisch\n15   Messen und Prüfen            a) Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauen\nelektrischer Größen          b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\n(§ 3 Nr. 15)                    Gleichstromkreis messen\nc) Amplitude und Periodendauer der Schwingungen                     4\nmit Oszilloskopen messen\nd) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und aus-\nwerten\ne) Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen\nmechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben                           3\nherstellen\n16   Instandhalten von            Wartung und Inspektion\nmechanischen und             a) Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes\nelektronischen Uhren,           nach betrieblichen oder herstellerspezifischen War-\nUhrenanlagen und                tungsplänen durchführen\nderen Komponenten\n(§ 3 Nr. 16)                 b) Aufbau, Funktion und Zusammenwirken von mecha-\nnischen und elektronischen Baugruppen zur Fest-                       5\nstellung des Ist-Zustandes überprüfen\nc) mechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler\nfeststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen\nund dokumentieren\nd) Ganggenauigkeit überprüfen","1484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\ne) Störungen durch systematische Messkontrollen fest-\nstellen, eingrenzen und dokumentieren\nf) Wasserdichtheit nach Norm überprüfen                                       4\ng) Gangreserve bei Kleinuhren überprüfen\nInstandsetzung\nh) Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werk-\nzeugen instand setzen\ni) Hemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen        8\ninstand setzen und justieren\nk) Scharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse\ninstand setzen\nl) Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaß-\nnahmen dokumentieren\n4\nm) Gehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und er-\nsetzen\nn) Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchten\no) elektrische und elektronische Baugruppen und Bau-\nelemente justieren, instand setzen und ersetzen so-\nwie Funktionsprüfung durchführen                                           8\np) Batterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme\nvon Antriebssystemen ersetzen\nq) Gangkorrekturen nach Vorgaben durchführen\n17   Montieren und                a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter\nDemontieren                     Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-\n(§ 3 Nr. 17)                    lagen zur Montage und Demontage vorbereiten            2\nb) Montagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und\neinsetzen\nc) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht\nmontieren und sichern                                           3\nd) Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach tech-\nnischen Unterlagen, demontieren\ne) Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, End-\nkontrolle durchführen\n4\nf) Kleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und\neinschalen\ng) Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmecha-\nnismen nach Vorgaben montieren und demontieren                             5\nh) Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultra-\nschall reinigen\ni) Großuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach           3\nbetrieblichen Vorschriften oder nach Herstelleremp-\nfehlungen schmieren\nk) Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigen\n2\nl) Baugruppen und Bauteile epilamisieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001              1485\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\nm) Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Auto-\nmatikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach\nVorgaben schmieren                                                         3\nn) Gehäuse abdichten\n18   Kundenservice und            a) Service zum Kunden nutzen und zum wirtschaft-\n-beratung                       lichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst                        2\n(§ 3 Nr. 18)                    handeln\nb) Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln,\nKunden über Produkte und Dienstleistungen beraten\nc) Aufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen\nund dokumentieren\n3\nd) Kundengespräche situationsgerecht führen\ne) Werkstattaufträge einplanen und überwachen,\nReklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen,\ndokumentieren und Durchführung veranlassen\n19   Beschaffung, Lagerung        a) Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern\nund Verkauf                     und pflegen\n(§ 3 Nr. 19)                                                                           2\nb) Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und\nnutzen\nc) Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis\nüberprüfen, Lieferscheine und Rechnungen ver-\ngleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren;\nReklamationen durchführen\nd) Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren                    3\nauszeichnen und präsentieren\ne) Bestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und\nBetriebsmitteln feststellen und dokumentieren,\nDispositionen für Wareneinkauf durchführen\nf) Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen,\nVertragsrecht anwenden\ng) Regeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, ins-                          4\nbesondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Ge-\nrichtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs-\nund Transportkosten beachten und anwenden\n20   Kostenrechnung und           a) Kosten und Ertragsrechung unterscheiden\nKalkulation                  b) Verkaufspreis ermitteln                                              2\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben\nerstellen\n2\nd) Instandsetzungs- und Verkaufsabrechnungen nach\nVorgaben erstellen und dem Kunden erläutern\n21   Instandhalten von            Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten,\nindustriell gefertigtem      insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile\nSchmuck                      löten                                                                         4\n(§ 3 Nr. 21)"]}