{"id":"bgbl1-2001-32-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":32,"date":"2001-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Fleischhygiene-Verordnung","law_date":"2001-06-29T00:00:00Z","page":1366,"pdf_page":2,"num_pages":87,"content":["1366              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fleischhygiene-Verordnung\nVom 29. Juni 2001\nAuf Grund des Artikels 3 der Achten Verordnung zur                vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 5\nÄnderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher                Nr. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar\nvor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom                    1996 (BGBl. I S. 59), § 19 Abs. 1 durch Artikel 1\n23. Mai 2001 (BGBl. I S. 982) wird nachstehend der                  Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\nWortlaut der Fleischhygiene-Verordnung in der seit dem              (BGBl. I S. 2170) und § 22d Nr. 1 durch Artikel 81\n29. Mai 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht.                     des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,\nDie Neufassung berücksichtigt:                                      2436) geändert worden sind,\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997          zu 4.  des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 13 Abs. 4\n(BGBl. I S. 1138),                                              Nr. 1 und 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5, des\n§ 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 1 bis 3 des Fleisch-\n2. den am 12. November 1997 in Kraft getretenen Arti-\nhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nkel 5 der Verordnung vom 6. November 1997 (BGBl. I\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von\nS. 2665),\ndenen § 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n3. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2             19. Januar 1996 (BGBl. I S. 59), § 19 Abs. 1 durch\nder Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I                    Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\nS. 2786),                                                       1993 (BGBl. I S. 2170) und § 22d Nr. 1 durch\n4. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der          Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I\nVerordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498),                  S. 512, 2436) geändert worden sind,\n5. den am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der    zu 5.  des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Fleischhygienegesetzes\nVerordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498),                  in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli\n1993 (BGBl. I S. 1189), der durch Artikel 1 Nr. 1 des\n6. den mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft getretenen            Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I\nArtikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I             S. 2170) geändert worden sind,\nS. 997) in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung\nvom 6. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1418),                   zu 6.  des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2,\njeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleisch-\n7. den am 14. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 1           hygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nder Verordnung vom 6. Oktober 2000 (BGBl. I                     machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),\nS. 1418),\nzu 7.  des § 5 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4 und 6 sowie\n8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1             des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe b\nder Verordnung vom 28. Dezember 2000 (BGBl. I                   und c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung\nS. 2085) in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung             der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I\nvom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 982),                              S. 1189),\n9. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der   zu 8.  des § 5 Nr. 4 in Verbindung mit § 22e Abs. 1 des\nVerordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) in                 Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-\nVerbindung mit Artikel 2a der Verordnung vom 23. Mai            kanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),\n2001 (BGBl. I S. 982),\nzu 9.  des § 5 Nr. 1 und des § 22 Abs. 2, jeweils in Ver-\n10. den am 29. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 2b der          bindung mit § 22e Abs. 1 des Fleischhygiene-\nVerordnung vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 982).                   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in Verbindung\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nzu 2.   des § 5 Nr. 1, 3 und 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1           Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\nNr. 1 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung             dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001\nder Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I                (BGBl. I S. 127),\nS. 1189), von denen § 19 Abs. 1 durch Artikel 1      zu 10. des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes\nNr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                    in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli\n(BGBl. I S. 2170) geändert worden ist,                      1993 (BGBl. I S. 1189) in Verbindung mit Ar-\nzu 3.   des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, des § 13 Abs. 4           tikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nNr. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 5, des § 22 Abs. 2 und           vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem\ndes § 22d Nr. 1 Buchstabe c des Fleischhygiene-             Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  S. 127).\nBonn, den 29. Juni 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                       1367\nVerordnung\nüber die hygienischen Anforderungen und\namtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch\n(Fleischhygiene-Verordnung – FIHV)*)\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                                          §1\n1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur\nRegelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen                        Anwendungsbereich\nbei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und\nFleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41),                       (1) Diese Verordnung findet nur Anwendung auf\n2. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung       1. Tiere einschließlich Haarwild, die nach dem Fleisch-\nund Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesund-\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit       hygienegesetz amtlichen Untersuchungen unterliegen,\nfrischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die           sowie Fleisch dieser Tiere,\nGewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG\nNr. L 268 S. 69),                                                    2. Betriebe, in denen das Fleisch der in Nummer 1 ge-\n3. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung         nannten Tiere gewonnen, zubereitet, behandelt oder\nund Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund-        von denen es in den Verkehr gebracht oder eingeführt\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit\nFleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/           wird,\nEWG (ABl. EG Nr. L 57 S.1),\n3. andere als die in Nummer 2 genannten Betriebe, die\n4. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung\nder gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Er-\nFleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\nlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG         tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nNr. L 268 S. 35),                                                       Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in das\n5. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die          Inland verbringen.\ntierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den\nHandel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft       (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\nsowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich\nnicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A         1. Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften ein-\nKapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in bezug auf Krankheits-      schließlich Fleischereibetrieben, mit Ausnahme von\nerreger – 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) hinsicht-\nlich der Einfuhr von Fleisch von Gehegewild, Hauskaninchen sowie        Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben; als Ver-\nFleischerzeugnissen, soweit sie nicht von der Richtlinie 72/462/        kaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Fleisches\nEWG erfasst sind,                                                       zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienen-\n6. Richtlinie 94/59/EG der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur             der Raum;\ndritten Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates\nüber die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen     2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstal-\nbei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 315 S. 18),\ntungen sowie das Reisegewerbe;\n7. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Fest-\nlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin-   3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gast-\ngen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl.\nEG Nr. L 368 S. 10),                                                    stätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemein-\n8. Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung            schaftsverpflegung.\nder Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen\nfür die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch\n(ABl. EG Nr. L 243 S. 7),                                                                        §2\n9. Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur                               Begriffsbestimmungen\nÄnderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher\nFragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleisch-       Im Sinne dieser Verordnung sind:\nerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs\n(ABl. EG Nr. L 332 S. 10),                                            1. Amtliche Untersuchungen:\n10. Richtlinie 96/22/EWG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot\nder Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreosta-            a) Schlachttieruntersuchung einschließlich der Ge-\ntischer Wirkung und von â-Agonisten in der tierischen Erzeugung               sundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen;\nund zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und\n88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3),                                       b) Fleischuntersuchung einschließlich der Unter-\n11. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-            suchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersu-\nnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden              chung sowie der bakteriologischen Fleischunter-\nTieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-\nlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen\nsuchung;\n89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),                       c) Überwachung von Fleischsendungen aus ande-\n12. Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Ände-\nrung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in bezug auf die\nren Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaa-\nVorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und            ten des Abkommens über den Europäischen\nbestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG 1998               Wirtschaftsraum;\nNr. L 10 S. 25),\n13. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-              d) Einfuhruntersuchung;\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG             e) Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrie-\n1998 Nr. L 24 S. 9).                                                          ben;","1368               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\nf) sonstige von der zuständigen Behörde angeord-          8. Fleischzubereitung:\nnete Untersuchungen;                                      ein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe oder\n2. Sendung:                                                       Lebensmittel zugefügt worden sind oder das einem\nVerfahren zur Haltbarmachung unterzogen worden\nWarenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die             ist, aber weder Nummer 6 noch Nummer 7, 7a\nvon demselben Absender versandt und zum selben                und 7b entspricht;\nZeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird\ndie Vorlage einer Genusstauglichkeitsbescheinigung        9. Tierkörper:\nverlangt, so gilt als Sendung die Warenmenge, auf             der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem\ndie sich diese Bescheinigung bezieht;                         Entbluten, Enthäuten, bei Schweinen auch nach\nbloßem Entborsten, und nach dem Ausweiden; ein\n3. Behandeln:\nganzer Körper liegt auch vor, wenn\ndas Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen,             a) die Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfuß-\ndas Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Kennzeichnen,                    wurzel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal-\nKühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern                oder Tarsalgelenk), Kopf, Schwanz und\nauch unter Vakuum oder in definierter Atmosphäre,\noder Befördern von Fleisch. Behandeln ist auch jede           b) bei Rindern oder Schweinen die milchgebenden\nsonstige Tätigkeit im Umgang mit Fleisch, soweit                  (laktierenden) Milchdrüsen\nnicht Nummer 4 zutrifft;                                      abgetrennt worden sind;\n4. Zubereiten:                                               10. Nebenprodukte der Schlachtung:\ndas Herstellen von Fleischerzeugnissen, das Halt-             frisches Fleisch geschlachteter Tiere, sofern es nicht\nbarmachen von Fleischerzeugnissen durch Erhitzen,             zum Tierkörper gehört, auch wenn es mit diesem\nSalzen, Pökeln, Säuern oder Trocknen oder durch               noch in natürlichem Zusammenhang ist;\neine Kombination dieser Verfahren, das Herstellen        11. Umpackbetrieb:\nvon Fleischzubereitungen durch das Bearbeiten\nein zugelassener Betrieb, der umhülltes frisches\neinschließlich Würzen von Fleisch;\nFleisch oder Fleischerzeugnisse ohne vorheriges\n5. Würzstoffe:                                                    Entfernen der Umhüllung erneut zusammenstellt\noder verpackt oder der Fleischerzeugnisse aus ihrer\nKochsalz, Senf, Gewürze und Gewürzextrakte,                   Umhüllung entnimmt, gegebenenfalls aufschneidet\nKüchenkräuter und ihre Extrakte;                              oder zerteilt, erneut umhüllt oder verpackt und\n6. Frisches Fleisch:                                              erneut zusammenstellt;\nFleisch, das über das Gewinnen und über Nummer 3         12. Großvieheinheit (GVE):\nSatz 1 hinaus nicht behandelt wurde;                          ein Rind mit einem Lebendgewicht\nvon mehr als 300 Kilogramm,\n7. Fleischerzeugnis:                                              ein Pferd oder ein anderer Einhufer         1,00 GVE;\na) ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder unter Ver-             es entspricht:\nwendung von Fleisch so zubereitet worden ist,\ndass im Kern keine Merkmale von frischem                  – ein Rind mit einem Lebendgewicht\nFleisch mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein                 bis zu 300 Kilogramm                     0,50 GVE,\nErzeugnis, bei dem die Merkmale von frischem              – ein Schwein mit einem Lebendgewicht\nFleisch lediglich durch Kältebehandlung oder                 von über 100 Kilogramm                   0,20 GVE,\neinen hohen Zerkleinerungsgrad verloren gegan-            – ein Schwein mit einem Lebendgewicht\ngen sind, nicht als Fleischerzeugnis;                        bis zu 100 Kilogramm                     0,15 GVE,\nb) als Fleischerzeugnisse gelten auch andere Er-              – ein Schaf oder eine Ziege mit einem\nzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleisch-                  Lebendgewicht von über 15 Kilogramm 0,10 GVE,\nextrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen,                – ein Schaf- oder Ziegenlamm oder ein\nSchlünde und Goldschlägerhäutchen, die gesal-                Ferkel mit einem Lebendgewicht\nzen, getrocknet oder erhitzt sind;                           von jeweils bis zu 15 Kilogramm          0,05 GVE;\n7a. Separatorenfleisch:                                           für Haarwild gelten die Umrechnungsätze ent-\nein Erzeugnis, das nach dem Entbeinen durch                   sprechend;\nmaschinelles Abtrennen von frischem Fleisch (Rest-       13. Großmarkt:\nfleisch) von Knochen, ausgenommen Kopfknochen                 Einrichtung, in der zugelassene Zerlegungs- oder\nund Röhrenknochen sowie Gliedmaßenenden unter-                Verarbeitungsbetriebe, auch in Verbindung mit ande-\nhalb der Karpal- oder Tarsalgelenke und Schweine-             ren zugelassenen Betrieben, in einem abgeschlos-\nschwänze, gewonnen worden ist;                                senen Betriebsgebäude mit zugehörigem Betriebs-\n7b. Hackfleisch:                                                  gelände Räume und Einrichtungsgegenstände ge-\nmeinsam nutzen und frisches Fleisch oder Fleisch-\nfrisches Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht         erzeugnisse behandeln, zubereiten oder in den\noder durch Hacken oder auf andere Weise fein zer-             Verkehr bringen;\nkleinert wurde und dem nicht mehr als 1 Prozent\nKochsalz (NaCl) zugefügt worden ist; Separatoren-        14. Schädel:\nfleisch gilt nicht als Hackfleisch;                           Oberschädel ohne Unterkiefer und Zungenbein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                 1369\n§3                               1. die Untersuchung auf Trichinen (§ 1 Abs. 3 des Fleisch-\nKennzeichnung von Schlachttieren                       hygienegesetzes) nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1,\nDer Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat die Schlacht-      2. stichprobenweise sowie bei begründetem Verdacht\ntiere spätestens bei der Verladung so zu kennzeichnen             eine Rückstandsuntersuchung nach Anlage 1 Kapi-\noder kennzeichnen zu lassen, dass bei den amtlichen               tel III Nr. 2,\nUntersuchungen ihre Herkunft durch die am Tier vorhan-        3. eine bakteriologische Fleischuntersuchung nach An-\ndene Kennzeichnung eindeutig feststellbar ist.                    lage 1 Kapitel III Nr. 3, sofern das zu untersuchende\nFleisch nicht bereits auf Grund sonstiger Feststellun-\n§4                                   gen als untauglich zu beurteilen ist,\nAnmeldung zur                          4. sonstige Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung                    Nr. 4, wenn noch Zweifel an der Genusstauglichkeit\ndes Fleisches bestehen.\n(1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachttiere, die\nder Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, so     Bei erlegtem Haarwild richtet sich die Durchführung der\nrechtzeitig unter Angabe des in Aussicht genommenen           in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Untersuchungen nach An-\nZeitpunktes der Schlachtung bei der für die Schlachttier-     lage 1 Kapitel III Nr. 5.\nund Fleischuntersuchung zuständigen Behörde anzumel-\nden, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durch-                                            §6\ngeführt werden können. Sofern für Schlachttiere oder                            Beurteilung, Kennzeichnung\nerlegtes Haarwild nach tierseuchenrechtlichen Vorschrif-\nten eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat der           (1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 5\nVerfügungsberechtigte dafür zu sorgen, dass diese dem         sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach-\nUntersucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei nicht       tung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich, tauglich nach\nvorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur Fleisch-        Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen. Fleisch\nuntersuchung vorgelegt wird.                                  ist nach Anlage 1 Kapitel V zu kennzeichnen.\n(2) Wer erlegtes Haarwild, das nach § 1 Abs. 1 oder 3         (2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 11 bezeichneten\ndes Fleischhygienegesetzes der Fleischuntersuchung            Nebenprodukte der Schlachtung und das dort bezeich-\nunterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der für den  nete Fleisch sind als nicht geeignet zum Genuss für\nErlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen Be-         Menschen zu erklären und bis zur Beseitigung nach den\nhörde zur Fleischuntersuchung vor der weiteren Behand-        Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu be-\nlung oder vor der Abgabe anzumelden. Die Verpflichtung        schlagnahmen.\nnach Satz 1 besteht nicht, wenn das erlegte Haarwild             (3) Köpfe der in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1.1 und 10.1.2\nan be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur Jagd-          genannten Tiere dürfen unmittelbar aus dem Schlacht-\nausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In              betrieb unter amtlicher Überwachung in einen von der\ndiesem Falle trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder    zuständigen Behörde hierfür bestimmten Zerlegungs-\nPersonen.                                                     betrieb gebracht werden; nach dem Entbeinen sind dort\n(3) Wer erlegtes Haarwild an be- oder verarbeitende        die Schädel, gegebenenfalls einschließlich Augen und\nBetriebe abgibt, hat diesen Merkmale nach Anlage 2            Gehirn, nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3b zu kennzeichnen\nKapitel VI Nr. 1.3, die beim Erlegen vorgelegen haben,        und bis zur Beseitigung nach den Vorschriften des Tier-\nbei der Abgabe mitzuteilen.                                   körperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen.\n§5                                                              §7\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung                                          (weggefallen)\n(1) Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage 1\n§8\nKapitel I Nr. 1 bis 4 durchzuführen; abweichend davon ist\nsie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen                         Krank- und Notschlachtung\ngetötet wird (Gehegewild), nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9         (1) Krankschlachtungen von Tieren im Sinne des § 1\nund bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygiene-     Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, deren Fleisch\ngesetzes, die unter gleichartigen Bedingungen wie Gehe-       in den Verkehr gebracht werden soll, dürfen nur in Isolier-\ngewild gehalten und außerhalb von Schlachtbetrieben           schlachtbetrieben nach § 11d Abs. 1 vorgenommen wer-\ngetötet werden, nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 10 durchzu-       den.\nführen. Die Schlachterlaubnis (§ 9 des Fleischhygiene-\ngesetzes) ist zu versagen, wenn ein Beanstandungsgrund           (2) Sofern die Beförderung des lebenden Tieres nach\nnach Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 oder 6 vorliegt. Sie ist in den anderen Rechtsvorschriften verboten ist, darf die Krank-\nFällen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 7 zu verschieben und im     schlachtung an Ort und Stelle und nur nach erfolgter\nFalle der Anlage 1 Kapitel I Nr. 8 unter der dort genannten   Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden. Die\nAuflage zu erteilen. Sie kann in den Fällen der Anlage 1      Schlachtung darf nur so vorgenommen werden, dass das\nKapitel I Nr. 5a versagt werden.                              Fleisch nicht nachteilig beeinflusst wird. Nach dem\nSchlachten ist das Tier vom Verfügungsberechtigten\n(2) Die Fleischuntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II   unverzüglich in einen Isolierschlachtbetrieb zu befördern.\ndurchzuführen. Ihr unterliegen alle Teile des geschlachte-    Sofern das Ausweiden am Ort der Schlachtung erfolgt,\nten Tieres einschließlich des Blutes.                         sind die Eingeweide zusammen mit dem ausgeweideten\n(3) Im Rahmen der Fleischuntersuchung sind zusätzlich      Tier in den Isolierschlachtbetrieb zu befördern und zur\ndurchzuführen                                                 Fleischuntersuchung herzurichten. Die Beförderung des","1370                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\ngeschlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb und die Her-           (2) Fleisch darf aus nach § 11a registrierten Betrieben\nrichtung zur Fleischuntersuchung nach Anlage 2 Kapitel III     nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es\nNr. 2 müssen innerhalb von drei Stunden nach dem\n1. im Falle des § 11a Abs. 1 in den Betrieben lediglich auf-\nSchlachten erfolgen. Sofern die Beförderungsdauer län-\ngeteilt, neu zusammengestellt oder gelagert wird,\nger als eine Stunde beträgt, darf das geschlachtete Tier\nnur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel von            2. im Falle des § 11a Abs. 3\nhöchstens +4 °C befördert werden. Der Zeitpunkt und das           a) von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter-\nErgebnis der Schlachttieruntersuchung sind, außer bei                 suchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und\nNotschlachtungen, die ohne Schlachttieruntersuchung                   nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,\nvorgenommen wurden, zu bescheinigen. Der Verfügungs-\nberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung           b) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich\nbei der Beförderung des geschlachteten Tieres zum Iso-                nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6\nlierschlachtbetrieb mitgeführt und dem amtlichen Tierarzt             Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V\ndes Isolierschlachtbetriebes vorgelegt wird.                          Nr. 1, 2 und 6 gekennzeichnet und\n(3) Das geschlachtete Tier darf                                c) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10b und\nder Produktionsobergrenzen nach § 11a Abs. 3\n1. abweichend von Absatz 2 Satz 3 nach einer Not-                     und 4 gewonnen, zubereitet oder behandelt\nschlachtung, die außerhalb eines Schlachtbetriebes\nerfolgt, in einen nach § 11a Abs. 3 registrierten             worden ist. Es darf nicht in andere Mitgliedstaaten oder\nSchlachtbetrieb befördert werden,                             andere Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von\n2. abweichend von Absatz 1 nach einer Notschlachtung,             Island verbracht werden.\ndie in einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen oder\nnach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb erfolgt,     (3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, die andere\nin dem betreffenden Betrieb zur Fleischgewinnung ver-      Lebensmittel enthalten und bei denen\nbleiben,                                                   1. der Anteil an frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen\nsofern unmittelbar vor der Notschlachtung eine Schlacht-          oder Fleischzubereitungen höchstens 10 vom Hundert\ntieruntersuchung vorgenommen worden ist und hierbei               beträgt und\nkeine anderen als kurz vor der Schlachtung entstandenen        2. in der Genusstauglichkeitskennzeichnung die Veteri-\nVerletzungen festgestellt worden sind. Im Falle der Num-          närkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch\nmer 1 gilt Absatz 2 im Übrigen entsprechend.                      die vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Binde-\nstrich („8-“) ergänzt wird.\n§9                                  (4) Fleisch, das in Isolierschlachtbetrieben gewonnen\n(weggefallen)                          worden ist, darf nur aus nach § 11d Abs. 2 Satz 1 zugelas-\nsenen Abgabestellen und nur an Verbraucher im Sinne\ndes § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\n§ 10                               degesetzes abgegeben werden, wenn es\nInverkehrbringen von Fleisch                    1. von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter-\n(1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden,           suchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach\nwenn es                                                           § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,\n1. von einem Tier stammt, das der Schlachttierunter-           2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich beurteilt und nach\nsuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach            § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V\n§ 5 Abs. 2 und 3 untersucht,                                  Nr. 1, 2 und 6.1.2 gekennzeichnet und\n2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich nach      3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-\nBrauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1                tel II und III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, Kapitel VII\nSatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 4       Nr. 2.13 bis 2.16 sowie Kapitel VIII und IX in Betrieben,\ngekennzeichnet,                                               die die Anforderungen des § 11d Abs. 1 erfüllen,\ngewonnen und behandelt\n3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a und\nworden ist. Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleisch-\nb) in nach § 11 zugelassenen Betrieben                     erzeugnisse dürfen nicht aus frischem Fleisch nach Satz 1\ngewonnen, zubereitet oder behandelt worden und             hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.\n4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer des zuge-           (5) Fleisch von Tieren, die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 oder\nlassenen Betriebes und im Falle von frischem Fleisch,      Abs. 3 Nr. 1 erst nach dem Schlachten in einen Schlacht-\ndas gefroren oder tiefgefroren ist, mit der Angabe         betrieb befördert worden sind, darf nur in den Verkehr\ndes Einfrierdatums nach Monat und Jahr versehenen          gebracht werden, wenn die Tiere außerhalb des Schlacht-\nHandelsdokument oder, soweit vorgeschrieben, von           betriebes über das Schlachten, Ausweiden, Kühlen und\neiner Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3       Befördern hinaus nicht behandelt und die Anforderungen\nNr. 2 begleitet                                            des § 8 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 eingehalten wurden. Im\nÜbrigen gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b\nist. Bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich\nund Absatz 4 entsprechend.\nWasserbüffeln und Bisons und von Schweinen, das nach\nFinnland oder Schweden verbracht werden soll, muss               (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf\ndas Handelsdokument mit einer der Angaben nach An-             Fleisch in Betrieben, die nicht nach § 11 zugelassen\nlage 3 Nr. 6.4 Abschnitt IV dritter Anstrich versehen sein.    oder nach § 11a Abs. 3 registriert sind, zubereitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                 1371\noder behandelt und in den Verkehr gebracht werden,                                         § 10a\nsofern die Abgabe des Fleisches ausschließlich an Ort                   Gewinnen, Zubereiten und Behandeln\nund Stelle unmittelbar an den Verbraucher erfolgt.                      von Fleisch in zugelassenen Betrieben\nDie Anforderungen des § 10b Abs. 1 Nr. 2 gelten ent-\nsprechend.                                                       (1) Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-\nbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und\n(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen             Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, sowie fri-\n1. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person einzelne Tier-    sches Fleisch von Gehegewild darf nur unter Einhaltung\nkörper von erlegtem Haarwild in der Decke oder von        der Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel I\neinem Erzeuger kleine Mengen an frischem Fleisch von      und V bis VII, und Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen\nHauskaninchen                                             und behandelt werden. Frisches Fleisch von Rindern\neinschließlich Wasserbüffeln und Bisons und von Schwei-\na) unmittelbar oder auf einem nahe gelegenen\nnen darf nach Finnland oder Schweden nur verbracht wer-\nWochenmarkt, jedoch nicht im Reisegewerbe\nden, wenn die Anforderungen der Anlage 2a Nr. 11 erfüllt\noder im Versandhandel, an Verbraucher,\nsind.\nb) an nahe gelegene be- oder verarbeitende Betriebe\n(2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur unter\nzur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und\nEinhaltung der entsprechenden Anforderungen der An-\nStelle und\nlage 2 Kapitel I bis III, ausgenommen Kapitel III Nr. 9\nc) an Einzelhandelsgeschäfte zur Abgabe an Verbrau-       bis 12, der Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. De-\ncher zur Verwendung im eigenen Haushalt,               zember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787) und der Anlage 2a\n2. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person kleine Men-       Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und behandelt werden.\ngen an frischem Fleisch von erlegtem Haarwild an ein-       (3) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur\nzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch           unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II\nabgegeben werden. Die entsprechenden Anforderungen            und VI und Anlage 2a Nr. 2.2 bis 2.5 und 6 bis 8 gewonnen\nder Anlage 2 Kapitel I, II und VI sind einzuhalten.           und behandelt werden. Abweichend von Anlage 2a Nr. 6.1\ndarf Schalenwild in der Decke in einen Wildbearbeitungs-\n(8) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf               betrieb angeliefert werden, wenn es alsbald nach dem\nGehegewild mit Einwilligung der zuständigen Behörde           Erlegen auf eine Innentemperatur von\nund unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2\nKapitel III Nr. 3 außerhalb zugelassener oder registrierter   a) höchstens +7 °C gebracht, bei dieser Temperatur\nBetriebe getötet und anschließend unter Einhaltung der            gehalten und innerhalb von neun Tagen oder\nAnforderungen nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 Satz 2 in         b) höchstens +1 °C gebracht, bei dieser Temperatur\ndiese Betriebe verbracht werden. Unmittelbar an Ver-              gehalten und innerhalb von 17 Tagen\nbraucher dürfen einzelne Tierkörper unter entsprechender\nungefroren angeliefert wird. Fleisch im Sinne des Satzes 2\nBeachtung der Anlage 2 Kapitel I und II unzerteilt ab-\ndarf bei der Anlieferung nicht mit dem Genusstauglich-\ngegeben werden. Satz 1 gilt auch für unter entsprechen-\nkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2.2 ver-\nden Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach\nsehen sein.\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes mit der\nMaßgabe, dass die Tiere in registrierte Betriebe verbracht       (4) Hackfleisch oder Zubereitungen aus Hackfleisch\nwerden.                                                       dürfen nur aus frischem Fleisch von Rindern, Schweinen,\nSchafen und Ziegen, die als Haustiere gehalten werden,\n(9) Separatorenfleisch darf nicht aus oder unter Ver-\nhergestellt werden. Satz 1 gilt nicht für frische Würste und\nwendung von Knochen von Rindern, einschließlich\nWurstbrät. Erzeugnisse nach Satz 1 dürfen nur unter Ein-\nWasserbüffeln und Bisons, Schafen und Ziegen her-\nhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und der\ngestellt werden. Separatorenfleisch nach Satz 1 darf nicht\nAnlage 2a Nr. 2, 3, 7 und 8 behandelt werden und müssen\nin den Verkehr gebracht werden. Separatorenfleisch darf\ndie Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen. Absatz 1\nnur im Inland und an nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3\nSatz 2 gilt entsprechend.\nzugelassene oder an nach § 11a Abs. 3 registrierte Ver-\narbeitungsbetriebe zur Hitzbehandlung abgegeben wer-             (5) Fleischzubereitungen dürfen nur unter Einhaltung\nden. Abweichend von Satz 3 darf Separatorenfleisch von        der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und Anlage 2a\nRindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von          Nr. 2 und 5 bis 8 zubereitet oder behandelt werden und\nSchweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haus-       müssen die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen.\ntiere gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder            (6) Fleischerzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der\nandere Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-           entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, mit Aus-\npäischen Wirtschaftsraum zur Hitzebehandlung in dort          nahme von Kapitel I, III, VI und VII, und der Anlage 2a Nr. 4,\nzugelassene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden.           7 und 8 zubereitet oder behandelt werden. Sofern die Vor-\n(10) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung       schriften des Bestimmungslandes dies zulassen, dürfen\nbeurteilt worden ist, darf                                    Fleischerzeugnisse, die zur Verwendung als Kranken-\nhauskost bestimmt und mit ionisierenden Strahlen behan-\n1. in den Fällen der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.1, 3.2 und 3.4\ndelt worden sind, in dieses Land befördert werden.\nnur nach Anwendung der in Anlage 6 genannten\nBehandlungsverfahren zur Brauchbarmachung,                   (7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Fleischerzeug-\nnisse aus zugelassenen kleinen Verarbeitungsbetrieben\n2. im Falle der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.3 nur nach Behand-\nnach § 11 Abs. 1 Nr. 3 nur in andere Mitgliedstaaten oder\nlung in einem Verabeitungsbetrieb als Fleischerzeugnis\nandere Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nin den Verkehr gebracht werden.                               päischen Wirtschaftsraum versandt oder in den Verkehr","1372               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\ngebracht werden, wenn sie unter Einhaltung der Anforde-                                       § 11\nrungen der Anlage 2 zubereitet oder behandelt werden.\nZulassung von Betrieben\nDiese Fleischerzeugnisse dürfen nur aus frischem Fleisch\nhergestellt werden, das aus zugelassenen Schlacht- oder            (1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde\nZerlegungsbetrieben stammt.                                      unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen:\n(8) Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b             1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb\ndürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der An-               dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn ge-\nlage 2 Kapitel II und V und der Anlage 2a Nr. 4 zubereitet          währleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I\noder behandelt werden; Anlage 2a Nr. 7 und 8 gilt ent-              der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni\nsprechend. Werden Fleischextrakte, aus tierischem Fett-             1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die\ngewebe ausgeschmolzene Fette, Grieben oder vergleich-               Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem\nbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten                 Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert\nzur Herstellung von anderen Lebensmitteln als Fleisch-              durch Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995\nerzeugnissen verwendet, so gelten die Vorschriften von              (ABl. EG Nr. L 243 S. 7), eingehalten werden,\nSatz 1 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel.\n2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, dass\ndie entsprechenden Anforderungen der Anhänge A, B\n§ 10b                                   und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. De-\nGewinnen, Zubereiten und Behandeln                         zember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen\nvon Fleisch in registrierten Betrieben                    bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von\nFleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnis-\n(1) Fleisch darf in                                               sen tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85),\n1. nach § 11a Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Ein-         zuletzt geändert durch Richtlinie 95/68/EG des Rates\nhaltung der entsprechenden Anforderungen der An-                 vom 30. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 332 S. 10), ein-\nlage 2 Kapitel IV sowie der Anlage 2a Nr. 8 behandelt,           gehalten werden,\n2. nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben, die die An-        3. kleine Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist,\nforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel IV    dass\nNr. 1, Kapitel V sowie Kapitel VI Nr. 2 und 3 erfüllen,          a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten wer-\nnur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2                  den,\nKapitel III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, Kapitel VI Nr. 1\nund 4 sowie Kapitel VIII bis X gewonnen, zubereitet und          b) zusätzlich ein ausreichend großer\nbehandelt\naa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu ver-\nwerden.                                                                      arbeitenden Fleisches,\n(2) Für das Herstellen, Behandeln und Zubereiten von                  bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der\nHackfleisch und Fleischzubereitungen in nach § 11a                           Fleischerzeugnisse,\nAbs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften\nder Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I                    cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen,\nS. 1186) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.                         nicht bei Raumtemperatur haltbaren Fleisch-\nerzeugnissen, soweit derartige Erzeugnisse in\ndiesem Betrieb hergestellt oder behandelt wer-\n§ 10c                                            den,\nBeförderung von Fleisch                                vorhanden ist und\nFleisch darf                                                      c) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeugnis-\nsen 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte\n1. in nach § 11 Abs. 1 zugelassene Betriebe nur unter Ein-\nzum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht\nhaltung der Anforderungen nach\nüberschreitet,\na) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1, Nr. 8, 9\nSatz 1 und Nr. 10 sowie Anlage 2a Nr. 8.5 Satz 1,         4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn gewähr-\nNr. 8.6 und 8.7 und                                          leistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapi-\ntel I der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezem-\nb) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4 Satz 2          ber 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Her-\nund Nr. 9 Satz 2 sowie Anlage 2a Nr. 8.5 Satz 2,             stellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/\n2. in nach § 11a Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe, Be-           Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr.\ntriebe nach § 10 Abs. 6 oder in Räume oder Abgabe-               L 368 S. 10) eingehalten werden,\nstellen nach § 1 Abs. 2, auch in Abgabestellen auf            5. a) Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen,\nVeranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, nur unter Ein-                wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des\nhaltung der Anforderungen nach                                       Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG einge-\na) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1, Nr. 8, 9          halten werden,\nSatz 1 und Nr. 10 und                                        b) kleine Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitun-\nb) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4 Satz 2              gen, wenn gewährleistet ist, dass\nund Nr. 9 Satz 2\naa) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten\nbefördert werden.                                                            werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                          1373\nbb) zusätzlich ein ausreichend großer                           wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a\n1. gekühlter Raum für die Lagerung des                    hinaus weitere Kühl- und Gefrierräume vorhanden\nFleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist,           sind,\nb) Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge-\n2. Raum für die Zubereitung und Umhüllung\nwährleistet ist, dass, soweit erforderlich, geeig-\nder Fleischzubereitungen und\nnete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühl-\n3. gekühlter Raum für die Lagerung der ferti-             einrichtungen vorhanden sind und die Anforderun-\ngen Fleischzubereitungen                               gen des Anhangs A Kapitel I, wobei die Anforderun-\nvorhanden ist,                                            gen des Anhangs A Kapitel I Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15\n6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskaninchen,                auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Ver-\nwenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des                  arbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die\nArtikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/495/EWG             entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der\ndes Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der                    Richtlinie 77/99/EWG\ngesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen              eingehalten werden,\nbei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchen-          soweit dort die allgemeinen und besonderen Anforderun-\nfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268        gen an die Zulassung geregelt werden. Maßgebend sind\nS. 41) sowie des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG        die Richtlinien in ihren jeweils jüngsten im Amtsblatt der\ndes Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesund-         Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassun-\nheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inver-          gen; dabei sind Änderungsrichtlinien vom ersten Tag des\nkehrbringen von frischem Geflügelfeisch (ABl. EG Nr.        vierten Monats an zu berücksichtigen, der auf die Ver-\nL 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG     öffentlichung folgt. Das Bundesministerium für Gesund-\ndes Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),     heit*) (Bundesministerium) gibt die Anforderungen nach\neingehalten werden,                                         Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzei-\n7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild, wenn        ger bekannt.\ngewährleistet ist, dass die Anforderungen des An-              (1a) Als nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 8 Buchstabe b\nhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom              oder c oder Nr. 9 Buchstabe b zugelassen gelten auch Be-\n16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und         triebe, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 7 Buchstabe b oder\ntierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild         Nr. 9 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassen\nund bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr.        sind. Satz 1 gilt für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb\nL 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/      zugelassener Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe nach\nEG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125          Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie\nS. 10), eingehalten werden,                                 bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelfleischhygiene-\n8. Umpackbetriebe für                                          Verordnung zugelassen sind.\na) frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-         (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und\nbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Zie-        die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem\ngen und Einhufern, die als Haustiere gehalten           Bundesministerium unverzüglich mit. Dieses gibt die\nwerden, wenn gewährleistet ist, dass die Anforde-       zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer\nrungen des Anhangs I Kapitel I der Richtlinie 64/       sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger\n433/EWG,                                                bekannt.\nb) Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Entfernen           (3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,\nder Umhüllung lediglich neu zusammengestellt            wenn\nwerden, wenn gewährleistet ist, dass die Anforde-       1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\nrungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der Richt-           Rücknahme vorliegen oder\nlinie 77/99/EWG und                                     2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt\nc) Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der Um-               oder Fristen nicht eingehalten werden\nhüllung und gegebenenfalls nach dem Aufschnei-          und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\nden oder Zerteilen erneut umhüllt und verpackt          dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht\nwerden, wenn gewährleistet ist, dass die entspre-       behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme\nchenden Anforderungen des Anhangs A und des             und Widerruf bleiben unberührt.\nAnhangs B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e und f\nund Nr. 2 Buchstabe a, c und j der Richtlinie 77/                                       § 11a\n99/EWG\nRegistrierung von Betrieben\neingehalten werden,\n(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, die Sendun-\n9. Betriebe in Großmärkten:                                    gen von Fleisch aus\na) Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewähr-          1. nach § 11 zugelassenen Betrieben,\nleistet ist, dass, soweit erforderlich, geeignete Ver-\n2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder\nkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrich-\nanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den\ntungen vorhanden sind und die Anforderungen des\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von\nAnhangs I Kapitel I und III, wobei die Anforderungen\nIsland oder\ndes Anhangs I Kapitel I Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b,\nNr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und         3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern,\nKapitel III gemeinsam durch mehrere zugelassene\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar\nZerlegungsbetriebe erfüllt werden können, und des          2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nAnhangs I Kapitel IV der Richtlinie 64/433/EWG,            Ernährung und Landwirtschaft.","1374               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\ngegebenenfalls auch nach Entfernung der Umhüllung                (2) Die von der zuständigen Behörde vorzunehmende\naufteilen und erneut umhüllen oder verpacken, neu zu-         Überwachung in zugelassenen Betrieben durch den amt-\nsammenstellen oder lagern und im Inland in den Verkehr        lichen Tierarzt erfolgt\nbringen, werden von der zuständigen Behörde auf An-\n1. in Schlachtbetrieben mindestens während der gesam-\ntrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert.\nten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Handelsbetriebe haben,\nsofern sie frisches Fleisch, Fleischzubereitungen oder        2. in Zerlegungsbetrieben während der Zerlegung min-\nleicht verderbliche Fleischerzeugnisse lagern oder in den         destens einmal täglich,\nVerkehr bringen, Anlage 2 Kapitel I, II und IV entsprechend   3. in Kühl-, Gefrierhäusern und Umpackbetrieben für\nzu beachten.                                                      frisches Fleisch in regelmäßigen Abständen,\n(3) Abweichend von § 11 werden auf Antrag von der          4. in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleisch-\nzuständigen Behörde unter Erteilung einer Registriernum-          zubereitungen während der Produktion mindestens\nmer lediglich registriert                                         einmal täglich,\n1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem\n5. in Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während der\nFleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich\ngesamten Dauer der Fleischuntersuchung,\nnicht mehr als 1 000 Großvieheinheiten,\n2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Produk-         6. in Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für\ntion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als fünf            Fleischerzeugnisse in einem Umfang, der von der Art\nTonnen oder der entsprechenden Menge an Fleisch               des Erzeugnisses, der Risikobewertung der Produktion\nmit Knochen,                                                  sowie dem Umfang der vom Betrieb durchgeführten\n3. Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch von            Eigenkontrollen abhängt.\nwöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr        (3) Die Überwachung in registrierten Betrieben durch\nals 1 000 Großvieheinheiten Fleischerzeugnisse zu-        den amtlichen Tierarzt erfolgt in einem Umfang, der von\nbereiten,                                                 der Zahl und dem Zeitpunkt der Schlachtungen, dem\n4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch und Fleischzube-      Umfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie\nreitungen, soweit sie nicht die Zulassungsvorausset-      dem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durchgeführ-\nzungen erfüllen.                                          ter Eigenkontrollen abhängt. Satz 1 gilt für Betriebe nach\n§ 10 Abs. 6 entsprechend.\n(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches Fleisch\nvon wöchentlich nicht mehr als 30 und jährlich nicht mehr        (4) In Isolierschlachtbetrieben erstreckt sich die Über-\nals 1 500 Großvieheinheiten in einem Schlachtbetrieb ge-      wachung mindestens auf die gesamte Zeit der Schlacht-\nwonnen und behandelt werden, der von mindestens zwei          tier- und Fleischuntersuchung; Abgabestellen für Fleisch\nWirtschaftsbeteiligten genutzt wird, wenn jeder von ihnen     aus Isolierschlachtbetrieben sind mindestens einmal\nfrisches Fleisch ausschließlich für den Bedarf des eigenen    monatlich durch den amtlichen Tierarzt zu kontrollieren.\nBetriebes zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher oder\nan Einzelhandelsgeschäfte gewinnt und behandelt. Die                                       § 11c\nProduktionsobergrenze nach Absatz 3 Nr. 1 darf von kei-\nnem der Wirtschaftsbeteiligten überschritten werden.                  Betriebseigene Kontrollen und Nachweise\n(5) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in            (1) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben\nnach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine Zulassung     gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene\nnach § 11 anstreben, die Produktionsobergrenzen nach          Kontrollen\nAbsatz 3 Nr. 1 und 2 oder Absatz 4 für einen bestimmten\n1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen\nZeitraum, der über zwei Jahre nicht hinausgehen darf,\nüberschritten werden, wenn glaubhaft dargetan wird,               a) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,\ndass spätestens am Ende dieses Zeitraumes die Anfor-\nb) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,\nderungen an die Zulassung erfüllt werden. Die zuständige\nBehörde legt die Höhe der zulässigen Überschreitung der           c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der\nProduktionsobergrenze fest.                                           Kommission getroffenen Bestimmungen, die auf\n(6) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch               Grund der Ermächtigung in Artikel 10 Abs. 2 vierter\nBetriebe, die nach § 12 Abs. 1 oder 3 der Geflügelfleisch-            Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 6\nhygiene-Verordnung registriert sind.                                  Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 71/118/EWG\nsowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt-\n§ 11b                                     linie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nergangen und vom Bundesministerium im Bundes-\nÜberwachung                                    anzeiger bekannt gemacht worden sind,\n(1) Die zugelassenen und registrierten Betriebe sind\n2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-\nvon der zuständigen Behörde regelmäßig zu überwachen.\nmaßnahmen und\nDie bei der Überwachung zugelassener Betriebe fest-\ngestellten Mängel sind, sofern sie nicht kurzfristig be-      3. bei Hackfleisch die Einhaltung der mikrobiologischen\nhoben werden, der für die Erteilung der Zulassung zu-             Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.3\nständigen Behörde mitzuteilen. Über die Durchführung\nzu überwachen. Wer frisches Fleisch in zugelassenen\nder Überprüfung nach Satz 1, ihre Ergebnisse und\nBetrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob\nüber angeordnete Maßnahmen sind Aufzeichnungen\nanzufertigen; diese sind mindestens zwei Jahre lang           a) dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene\naufzubewahren.                                                    Stoffe verabreicht worden sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                 1375\nb) bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener           aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen\npharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten        vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen\nWartefristen eingehalten worden sind.                     Datenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen der zu-\n(2) Wer Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen       ständigen Behörde auszudrucken.\nin zugelassenen Betrieben zubereitet oder behandelt, hat         (5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen\ndies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen. Die       müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eigenes\nbetriebseigene Kontrolle umfasst                              Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem\n1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel-       anerkannten Labor durchführen lassen. Betriebe nach\nlungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen        § 11 Abs. 1 Nr. 9 haben im Rahmen der betrieblichen\nPunkte,                                                   Eigenkontrollen zur Sicherstellung der hygienischen\nAnforderungen bei gemeinsam genutzten Räumen und\n2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs-          Einrichtungsgegenständen einen gemeinsamen Hygiene-\nund Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen     beauftragten zu bestellen und der zuständigen Behörde\nPunkte,                                                   zu benennen.\n3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,                     (6) Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 3 registrierten Be-\n4. in Betrieben, die hitzebehandelte Fleischerzeugnisse in    trieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat\nluftdicht verschlossenen Behältnissen zubereiten, die     1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1\ngemäß Anlage 2a Nr. 10 vorgesehenen Prüfungen,                Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden\n5. in Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen die          und\nÜberprüfung, ob                                           2. unter Berücksichtigung der Betriebsart Nachweise zu\na) bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, ausge-           führen über\nnommen frische Würste und Wurstbrät, die mikro-           a) die Art, Herkunft und Anzahl der Schlachttiere und\nbiologischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.3,                den Tag der Schlachtung,\nb) bei anderen Fleischzubereitungen die mikrobiologi-\nb) die Herkunft unter Angabe des Lieferanten und die\nschen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.4\nMenge des im Betrieb zerlegten Fleisches,\neingehalten werden.\nc) die Menge der im Betrieb zubereiteten Fleisch-\nSatz 2 Nr. 1 und 2 gilt für Betriebe nach § 11 Abs. 1 Nr. 4          erzeugnisse und\nentsprechend.\nd) die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.\n(2a) Wer Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 registrierten Be-\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island          trieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob\nin seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch           1. dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene\nbetriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die                 Stoffe verabreicht worden sind und\nAnforderungen des § 12 Abs. 1 eingehalten worden sind.\n2. bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener\n(3) Wer in zugelassenen Betrieben frisches Fleisch             pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten\ngewinnt oder behandelt oder Fleischerzeugnisse oder               Wartefristen eingehalten worden sind.\nFleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat\nWer Fleischerzeugnisse in nach § 11a Abs. 3 Nr. 3 oder\nNachweise zu führen über\nHackfleisch oder Fleischzubereitungen in nach § 11a\n1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den          Abs. 3 Nr. 4 registrierten Betrieben zubereitet oder\nAbsätzen 1 und 2,                                         behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu\n2. die                                                        überwachen, die\na) Herkunft des Fleisches unter Angabe der Lieferan-      1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel-\nten,                                                      lungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen\nPunkte und\nb) Abgabe des Fleisches unter Angabe der Art und\nMenge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,        2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs-\nsofern es sich nicht um die Abgabe geringer Men-          und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen\ngen unmittelbar an den Endverbraucher zur Ver-            Punkte\nwendung im eigenen Haushalt handelt,                  umfassen. Wer Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder\nc) Herstellungsverfahren bei       Fleischerzeugnissen    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\noder Fleischzubereitungen,                            Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island\n3. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtemperatur         in seinen nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieb verbringt,\nin Zerlegungs-, Kühl- und Gefrierräumen und der vor-      hat\ngeschriebenen Innentemperatur des Fleisches und           1. durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass\n4. die für Fleisch auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen        die Anforderungen des § 12 Abs. 1 eingehalten werden\nnach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vorsorge-               und\nmaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Ge-              2. der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Ein-\nsundheit oder ein entsprechender Verdacht ergeben             gangskontrolle mitzuteilen, wenn die Anforderungen\nhat.                                                          des § 12 Abs. 1 nicht eingehalten worden sind.\n(4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise ge-        Die Absätze 4 und 5 gelten für nach § 11a Abs. 3 re-\nordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang    gistrierte Betriebe entsprechend.","1376                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n(7) Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 1 registrierten Betrie-    b) Herkunft der Schlachttiere unter Angabe des Her-\nben gegebenenfalls auch nach Entfernung der Umhüllung                 kunftsbetriebes und gegebenenfalls der Lieferanten.\naufteilt und erneut umhüllt oder verpackt, neu zusammen-\nWer Fleisch aus Abgabestellen nach Absatz 2 in den Ver-\nstellt, lagert oder in den Verkehr bringt, hat zu kontrollie-\nkehr bringt, hat Nachweise über Ein- und Ausgänge des\nren, ob in seinem Betrieb die nach § 10b Abs. 1 Nr. 1\nFleisches unter Angabe des Datums zu führen. § 11c\ngenannten Anforderungen eingehalten werden. Für Be-\nAbs. 4 gilt entsprechend.\ntriebe nach § 10 Abs. 6 und § 11a Abs. 1 gelten die\nAbsätze 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c\nund d und Satz 4 entsprechend. Für die Zubereitung und                                    § 12\nBehandlung von Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitun-                Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder\ngen und Hackfleisch in Betrieben nach § 10 Abs. 6 gilt                anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nAbsatz 6 Satz 3 entsprechend.                                          über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(8) Wer als Betrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Fleisch aus        (1) Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen\nanderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten           Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum            Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf im Inland\nmit Ausnahme von Island verbringt, hat dafür zu sorgen,        nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung\ndass jede Sendung, auch bei einer teilweisen Entladung         von einem Handelsdokument nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder,\nwährend der Beförderung, von der entsprechenden, in\nsoweit vorgeschrieben, von einer Genusstauglichkeits-\n§ 12 Abs. 1 bezeichneten Bescheinigung oder dem dort\nbescheinigung nach Absatz 3 Satz 2 begleitet und das\nbezeichneten Handelsdokument begleitet ist. Er hat die\nFleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften\nEinhaltung dieser Anforderung zu prüfen.\ndes Versandmitgliedstaates gekennzeichnet ist. Abwei-\nchend von Satz 1 muss Haarwild in der Decke von einer\n§ 11d                             Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes begleitet sein,\nin der bestätigt wird, dass gesundheitlich bedenkliche\nIsolierschlachtbetriebe und Abgabe-                Merkmale nicht festgestellt worden sind.\nstellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben\n(2) Das Handelsdokument muss § 10 Abs. 1 Nr. 4 ent-\n(1) Isolierschlachtbetriebe dürfen nur betrieben wer-      sprechen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach\nden, wenn sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II,    Absatz 4 muss nach Anlage 3 Nr. 2 Satz 2 ausgestellt sein\nIII Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1 und Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12   und nach Form und Inhalt jeweils den folgenden Mustern\nund 3 erfüllen.\nentsprechen:\n(2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde          1. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster\nortsfeste Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben zu-          nach Anlage 3 Nr. 6.1,\ngelassen, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I\nNr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.8 und Kapitel VII Nr. 1 und,  2. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere\nsoweit Fleisch in den Abgabestellen zerlegt werden soll,          Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem\nKapitel VII Nr. 3 eingehalten werden. Diese Abgabestellen         Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2.\ndürfen nur frisches Fleisch abgeben, das aus Isolier-            (3) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat\nschlachtbetrieben stammt. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.       oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\n(3) Wer in Isolierschlachtbetrieben frisches Fleisch ge-   den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in\nwinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen      das Inland verbracht oder unterliegen Schlachtbetriebe\neines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates\n1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen                  des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\na) Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsge-          gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschrän-\nräte,                                                 kungen, so muss die Genusstauglichkeitsbescheinigung\nnach Absatz 4 gemäß Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und\nb) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,\nnach Form und Inhalt jeweils dem folgenden Muster ent-\n2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-          sprechen:\nmaßnahmen\n1. bei Hackfleisch dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3 und\nzu überwachen. Wer nach Satz 1 zur Überwachung ver-               bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3\npflichtet ist, hat zu überprüfen, ob                              Nr. 6.3a,\n1. dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene           2. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Was-\nStoffe verabreicht worden sind und                           serbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Zie-\ngen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden,\n2. bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener\ndem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4,\npharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten\nWartefristen eingehalten worden sind.                     3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 4\nAbs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.5,\n(4) Wer in Isolierschlachtbetrieben Fleisch gewinnt oder\nbehandelt, hat                                                 4. bei Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Fleisch-\nerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach\n1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in Absatz 1\n§ 10 Abs. 3, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.6.\ngenannten Anforderungen eingehalten werden, und\n(4) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung\n2. Nachweise zu führen über die\nüberprüfen, ob das Handelsdokument nach § 10 Abs. 1\na) Kontrollergebnisse nach Absatz 3 und                   Nr. 4 oder die vorgeschriebene Genusstauglichkeitsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                1377\nscheinigung in urschriftlicher Ausfertigung vorliegt und die     (4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss nach\nSendung den Angaben in dieser entspricht. Wer Fleisch         Anlage 3 Nr. 4 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem\nnach Absatz 1 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf    folgenden Muster entsprechen:\nVerlangen der zuständigen Behörde dieser die voraus-          1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasser-\nsichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn           büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen\ndies zur Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1               und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem\nerforderlich ist. Die Sendungen sind stichprobenweise             Muster nach Anlage 3 Nr. 6.7,\ndarauf zu überprüfen, ob das Fleisch den Vorschriften die-\nser Verordnung entspricht. Bei schwerwiegendem Ver-           2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster\ndacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchungen ent-             nach Anlage 3 Nr. 6.8,\nsprechend Anlage 4 durchzuführen. Ein schwerwiegender         3. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere\nVerdacht liegt insbesondere dann vor, wenn der zuständi-          Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem\ngen Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig dar-          Muster nach Anlage 3 Nr. 6.9,\nauf schließen lassen, dass\n4. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem\n1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die             Muster nach Anlage 3 Nr. 6.10,\nin Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich        5. bei Fleischerzeugnissen dem Muster nach Anlage 3\nsein können oder                                              Nr. 6.11,\n2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wor-      6. bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3\nden sind.                                                     Nr. 6.12.\n(5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 festge-          Abweichend von Satz 1 müssen die Genusstauglichkeits-\nstellt, dass das Fleisch nicht den Anforderungen dieser       bescheinigungen den Mustern der Entscheidungen der\nVerordnung entspricht, so kann die zuständige Behörde         Kommission gemäß\ndem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevoll-\nmächtigten gestatten, die Sendung in das Versandland          1. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit An-\nzurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken               hang II Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates\nnicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch            vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrecht-\ndie Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörper-             lichen und gesundheitlichen Bedingungen für den\nbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheiliche            Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der\nBedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maß-             Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-\nnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung            schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen\ndes Fleisches verhindern.                                         Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I\nder Richtlinie 89/662/EWG und – in bezug auf Krank-\nheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen\n§ 13                                  (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) für Fleischerzeugnisse aus\nfrischem Fleisch von Gehegewild, erlegtem Haarwild\nEinfuhr von Fleisch\noder Hauskaninchen,\n(1) Wer Fleisch einführen will, hat dies rechtzeitig       2. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit\nbei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur                 Anhang I Kapitel 11 der Richtlinie 92/118/EWG für\nDurchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung              frisches Fleisch von Hauskaninchen,\nsowie der Warenuntersuchung nach § 16 Abs. 1 des\nFleischhygienegesetzes anzumelden. Die Vorschriften der       3. Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit\nLebensmitteleinfuhr-Verordnung in der jeweils geltenden           Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG für\nFassung bleiben unberührt, soweit in dieser Verordnung            Fleisch von erlegtem Haarwild,\nkeine weitergehenden Regelungen getroffen sind.               4. Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe c\n(2) Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln           der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezem-\nund Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Ein-               ber 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die\nhufern, die als Haustiere gehalten werden, darf nur aus           Herstellung und das Inverkehrbringen von Hack-\nDrittländern in das Inland eingeführt werden, die im              fleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG\nAnhang Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG der Kom-                Nr. L 368 S. 10)\nmission vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer           entsprechen.\nListe von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Ein-\n(5) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 4 durchzu-\nfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und\nführen. Wird von der zuständigen Behörde festgestellt,\nZiegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeug-\ndass das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Ver-\nnissen zulassen und die Einfuhr hinsichtlich der Rück-\nordnung entspricht, so kann sie dem Absender, dem\nstandssituation zugelassen ist (ABl. EG Nr. L 146 S. 15),\nEmpfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die\nin der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.\nSendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen an einen mit\n(3) Fleisch darf ferner nur eingeführt werden, wenn es     diesen Personen vereinbarten Bestimmungsort außer-\naus Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 5 im           halb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern\nBundesanzeiger oder im Amtsblatt der EG bekannt               gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die\ngemacht sind, und die Sendung von einer Genuss-               zuständige Behörde kann auch die Beseitigung nach\ntauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 begleitet ist.       den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu-\nFrisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf ferner nur        lassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die\neingeführt werden, wenn neben den Anforderungen nach          Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbesei-\nSatz 1 die Einfuhrbedingungen der Anlage 5 erfüllt sind.      tigungsgesetzes anzuordnen und Maßnahmen zu treffen,","1378                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\ndie eine missbräuchliche Verwendung des Fleisches               Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten\nverhindern.                                                     Listen gilt Absatz 1 Satz 3 für Fleisch von Gehegewild ent-\nsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2\n(6) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf\ngenannten Listen werden Schlacht- und Zerlegungs-\nvollkommen gesalzene oder vollkommen getrocknete\nbetriebe für die Einfuhr von Fleisch von Hauskaninchen\noder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde\nvom Bundesministerum im Bundesanzeiger bekannt ge-\nund Goldschlägerhäutchen; diese Erzeugnisse unter-\nmacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versand-\nliegen jedoch der Warenuntersuchung nach Absatz 5\nlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach\nSatz 1. Nach einem schwerwiegenden Verdacht im Sinne\n§ 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom Bundesministerium als gleich-\ndes § 12 Abs. 4 Satz 5 kann die Einfuhr jedoch von beson-\nwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1\nderen Anforderungen abhängig gemacht werden, deren\nSatz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\nEinhaltung durch eine vom Versandland ausgestellte\nGenusstauglichkeitsbescheinigung bestätigt sein muss.              (3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem\nHaarwild werden vom Bundesministerium im Bundes-\n§ 14                             anzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 16\nAbs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in\nBetriebe für die Einfuhr von Fleisch                eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind,\n(1) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb        aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von erlegtem\ndieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die Einfuhr        Haarwild zulassen können und diese Liste nicht im Amts-\nvon Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere wer-       blatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht\nden vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt             worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur\ngemacht, wenn sie nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/         Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen\nEWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung                werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministerium im\ntierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei          Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Ve-\nder Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem          terinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie\nFleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern           1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder vom\n(ABl. EG Nr. L 302 S. 28) in eine Liste der Betriebe auf-           Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Vor-\ngenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Ein-               aussetzungen und\nfuhr von frischem Fleisch zulassen können und diese Liste\n2. die Anforderungen nach Anlage 5\nnicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nbekannt gemacht worden ist. Satz 1 gilt für Änderungen          erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\nder dort genannten Listen nach einem Verfahren gemäß               (4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch-\nder Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni               erzeugnissen werden vom Bundesministerium im Bundes-\n1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vor-              anzeiger bekannt gemacht, wenn sie\nläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mit-\ngliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischerei-        1. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch\nerzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen,                 der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere nach Artikel 4\nwährend einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17)               der Richtlinie 72/462/EWG oder\nentsprechend. Bis zur Aufstellung der Listen nach Artikel 4     2. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch\nder Richtlinie 72/462/EWG werden Betriebe nach Satz 1               anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere nach\nvom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt ge-                 Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich\nmacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versand-               in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der\nlandes bestätigt hat, dass sie                                      Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richt-\n1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom              linie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24),\nBundesministerium als gleichwertig anerkannte Vor-          in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen\naussetzungen erfüllen,                                      die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen\nzulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der\n2. für den Versand von Fleisch in den Geltungsbereich\nEuropäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden\ndieser Verordnung zugelassen worden sind und\nist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung\n3. durch vom Bundesministerium beauftragte Tierärzte            der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Be-\nüberprüft werden dürfen.                                    triebe nach Satz 1 vom Bundesministerium im Bundes-\n(2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr        anzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinär-\nvon Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannter          behörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die\nTiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem Haarwild, wer-          Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder\nden vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt             vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Vor-\ngemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b            aussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt\nzweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang I Kapi-         entsprechend.\ntel 11 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt              (5) Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder Fleisch-\ngeändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG           zubereitungen werden vom Bundesministerium im Bun-\nNr. L 13 S. 24), in eine Liste der Betriebe aufgenommen         desanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 13\nworden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr          Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie\nvon frischem Fleisch von Hauskaninchen und Gehegewild           94/65/EG in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus\nzulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der          denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hackfleisch und\nEuropäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden              Fleischzubereitungen zulassen können und diese Liste\nist. Satz 1 gilt für die Aufstellung und Änderung vorläufiger   nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nListen gemäß der Entscheidung 95/408/EG entsprechend.           bekannt gemacht worden ist. Bis zur Aufstellung der in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                1379\nSatz 1 genannten Liste werden Herstellungsbetriebe für         3. Fleisch mit Rückständen von Stoffen, die schädlich\nFleischzubereitungen vom Bundesministerium im Bundes-              sind oder die den Genuss des Fleisches für die\nanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinär-              menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich\nbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die              machen können, sofern diese Rückstände die zuläs-\nVoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder vom Bun-               sigen Toleranzen oder, wenn solche nicht festgelegt\ndesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzun-           sind, die Mengen überschreiten, die nach wissen-\ngen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.       schaftlichen Erkenntnissen unbedenklich sind;\n(6) Das Bundesministerium berichtigt die Bekannt-            4. Fleisch mit Rückständen von Stoffen mit thyreo-\nmachungen der nicht im Amtsblatt der Europäischen                  statischer, östrogener, androgener oder gestagener\nGemeinschaften veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus             Wirkung oder von β-Agonisten; das Verbringungs-\nden in den Absätzen 1 bis 5 genannten Listen gestrichen            verbot gilt auch, wenn das Vorhandensein solcher\nwurden oder die Listen anderweitig geändert wurden.                Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier\nfestgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an\n§ 15                                  das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschrif-\nProbenahme                                 ten zugelassen ist;\n(1) Der Verfügungsberechtigte hat die zur Durch-             5. Fleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung\nführung der amtlichen Untersuchungen erforderlichen                der Genusstauglichkeit zugelassenen Farbstoffen\nProbenahmen zu dulden.                                             gekennzeichnet wurde;\n(2) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstands-             6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose\nuntersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf                   oder Brucellose oder eine oder mehrere Zysten von\nVerlangen amtlich verschlossene Proben gleicher Art                Cycticercus bovis oder cellulosae, lebend oder\nauszuhändigen. Auf der Probe ist das Datum zu ver-                 abgestorben, oder Trichinen (Trichinella species)\nmerken, nach dessen Ablauf der Verschluss der Probe als            festgestellt worden sind;\naufgehoben gilt.                                               7. Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten\n(3) Nach der Untersuchung sind Probenreste wie                   Strahlen behandelt worden ist;\nuntaugliches Fleisch zu behandeln. Eine Entschädigung          8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Dritt-\nfür Proben wird nicht gewährt.                                     ländern, die nicht im Herstellungsbetrieb tiefgefroren\nworden sind;\n§ 16\n9. Fallwild;\n(weggefallen)\n10. Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 Kapi-\n§ 17                                  tel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind;\nVerbote und Beschränkungen                     11. frisches Fleisch von Tieren, die zu jung geschlachtet\nwurden;\n(1) In das Inland dürfen nicht eingeführt oder sonst\nverbracht werden:                                             12. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der\nSchlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene\n1. frisches Fleisch von\nVerletzungen, Missbildungen, Kontaminationen oder\na) männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten                   Veränderungen aufweisen, soweit diese die Genuss-\nSchweinen,                                               tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigen;\nb) Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,            13. Teile der Muskulatur und anderer Gewebe des\nc) nicht kastrierten männlichen Schweinen aus                Kopfes aus Drittländern, mit Ausnahme der Zunge;\nDrittländern,                                       14. Dickdärme von Einhufern;\nd) nicht kastrierten männlichen Schweinen mit           15. frisches Blut aus Drittländern;\neinem Gewicht des Tierkörpers von über 80 Kilo-\n16. Hackfleisch von Einhufern, Haarwild oder Hauska-\ngramm aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-\nninchen oder Fleischzubereitungen aus Hackfleisch\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den\ndieser Tierarten;\nEuropäischen Wirtschaftsraum;\n17. a) Hackfleisch,\n2. Separatorenfleisch, ausgenommen Separatoren-\nfleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und         b) Fleischzubereitungen aus Drittländern,\nBisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen oder Ein-             hergestellt aus oder mit Nebenprodukten der\nhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus ande-         Schlachtung;\nren Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-               18. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, hergestellt\nschaftsraum mit Ausnahme von Island, soweit es               aus oder mit Separatorenfleisch;\nnicht aus oder unter Verwendung von Knochen von         19. Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln\nRindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons,             und Rückenmark von\nSchafen oder Ziegen hergestellt worden ist;\na) über zwölf Monate alten Rindern,\n2a. Fleisch, das aus oder unter Verwendung von Separa-\ntorenfleisch, das aus oder unter Verwendung von              b) Schafen oder Ziegen, die über zwölf Monate alt\nKnochen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln                 sind oder bei denen ein permanenter Schneide-\nund Bisons, Schafen oder Ziegen hergestellt worden               zahn das Zahnfleisch durchbrochen hat,\nist, zubereitet oder behandelt worden ist;                   oder hieraus zubereitetes oder behandeltes Fleisch;","1380               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n20. Milz von Schafen oder Ziegen oder hieraus zuberei-            von höchstens ein Kilogramm und bei anderem\ntetes oder behandeltes Fleisch;                               Fleisch um eine Menge von höchstens 30 Kilogramm\n21. Därme (Duodenum bis Rektum) von Rindern oder                  handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlos-\nhieraus zubereitetes oder damit behandeltes                   sen erscheint, dass das Fleisch zum Handel oder zur\nFleisch.                                                      gewerblichen Verwendung bestimmt ist;\n3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga-\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf                                nisationen oder ausländischer Streitkräfte, die in der\n1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d          Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, be-\ngenannten Tiere verbracht werden, wenn der Her-                stimmt ist;\nkunftsschlachtbetrieb durch Anwendung einer von der        4. zur Lagerung in einem Zolllager für Schiffsbedarf in den\nzuständigen Behörde anerkannten Methode sicher-                Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird,\nstellt, dass Tierkörper mit starkem Geschlechtsgeruch          wenn sichergestellt ist, dass das Fleisch nicht ohne\nfestgestellt werden können,                                    zollamtliche Mitwirkungen in den freien Verkehr ge-\n2. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d          langen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus\ngenannten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder               dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                 wird.\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von              Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vorschriften\nIsland unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar          über die Untersuchung auf Trichinen unberührt. Eine\naus Schlachtbetrieben in Verarbeitungsbetriebe ver-        Fleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn bei der Ein-\nbracht werden, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 9        fuhr oder dem sonstigen Verbringen in den Geltungs-\nBuchstabe b zugelassen sind,                               bereich dieser Verordnung festgestellt wird, dass diese\n3. das frische Fleisch von Tieren, bei denen bei der          zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.\nFleischuntersuchung bis zu zehn Zysten von Cysticer-         (2) Von den Vorschriften des § 13 Abs. 3 in Verbindung\ncus bovis oder cellulosae, lebend oder abgestorben,        mit § 14 kann die zuständige Landesbehörde für die Ein-\nfestgestellt worden sind, aus anderen Mitgliedstaaten      fuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über            für Fleisch, das für\nden Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von\nIsland nur verbracht werden, wenn die Anforderungen        1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen,\nder Anlage 6 Nr. 2 eingehalten worden sind,                2. wissenschaftliche Versuchszwecke\n4. das in Absatz 1 Nr. 19, 20 oder 21 genannte Fleisch aus    bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sicher-\na) anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags-          gestellt wird, dass das Fleisch nicht gewerbsmäßig als\nstaaten des Abkommens über den Europäischen            Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird – eine Abgabe\nWirtschaftsraum oder                                   von Kostproben an einzelne natürliche Personen zum Ver-\nzehr an Ort und Stelle ist hiervon nicht betroffen – und im\nb) Drittländern,                                           Falle der Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus\ndie vom Bundesministerium im Bundesanzeiger be-            dem Geltungsbereich der Verordnung verbracht oder\nkannt gemacht worden sind, eingeführt oder sonst           nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgeset-\nverbracht werden.                                          zes beseitigt wird.\n§ 18\n§ 17a\nStraftaten\nAusnahmen\nNach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird\n(1) Die Anforderungen an das Verbringen von Fleisch         bestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1 Fleisch einführt oder\naus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags-            sonst verbringt.\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum mit Ausnahme von Island sowie an die                                          § 18a\nEinfuhr finden, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen                          Ordnungswidrigkeiten\nVorschriften, keine Anwendung auf Fleisch, das\n(1) Wer eine in § 18 bezeichnete Handlung fahrlässig\n1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-          begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygiene-\nführt wird, soweit es sich bei Fleisch nach § 13 Abs. 4,   gesetzes ordnungswidrig.\nausgenommen Abs. 4 Nr. 4, um eine Menge von\nhöchstens ein Kilogramm je Person und bei anderem            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3\nFleisch um eine Menge von höchstens 30 Kilogramm           des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\noder um einen einzelnen Tierkörper von erlegtem            fahrlässig entgegen\nHaarwild handelt, wenn es den Umständen nach                1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzeitig\nausgeschlossen erscheint, dass es zum Handel oder                kennzeichnet oder kennzeichnen lässt,\nzur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;                   2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder\n2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz               nicht rechtzeitig mitteilt,\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an         3. (weggefallen)\nnatürliche Personen unmittelbar eingeht und aus-\nschließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers            4. § 8 Abs. 1 eine Krankschlachtung vornimmt,\nbestimmt ist, soweit es sich bei Fleisch nach § 13          5. § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Krankschlachtung\nAbs. 4, ausgenommen Abs. 4 Nr. 4, um eine Menge                  durchführt oder vornimmt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                    1381\n6. § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 5 ein Tier nicht, nicht richtig     9h. § 11c Abs. 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\noder nicht rechtzeitig befördert,                             Abs. 6 Satz 5, Abs. 7 Satz 2 oder § 11d Abs. 4 Satz 3,\n§ 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Buchstabe b, c oder d\n7. § 8 Abs. 2 Satz 6 ein Tier oder § 10c Nr. 1 Buch-\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder\nstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Fleisch befördert,\n§ 11d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 einen Nachweis\n8. § 10 Abs. 9 Satz 1 Separatorenfleisch herstellt,               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise führt,\n9. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe a oder b jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5      9i. § 11c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6\nSatz 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 oder Abs. 10             Satz 5, Abs. 7 Satz 2 oder § 11d Abs. 4 Satz 3, einen\nFleisch oder Separatorenfleisch in den Verkehr                Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre\nbringt oder entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1, auch in              aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nVerbindung mit Abs. 5 Satz 2, oder Abs. 9 Satz 3              nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt,\nFleisch oder Separatorenfleisch abgibt,                   9k. § 11c Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit\n9a. § 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 frisches            Abs. 7 Satz 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Mitteilung\nFleisch gewinnt oder behandelt,                               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig macht,\n9b. § 10a Abs. 3 Satz 3 Fleisch mit dem dort bezeich-\nneten Genusstauglichkeitskennzeichen versieht,            9l. § 11d Abs. 1 einen Isolierschlachtbetrieb betreibt,\n9c. § 10a Abs. 4 Satz 1 oder 3 Hackfleisch oder Zube-         9m. § 11d Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Überwachung durch\nreitungen aus Hackfleisch herstellt oder behandelt,           betriebseigene Kontrollen oder eine Überprüfung\nnicht durchführt,\n9d. § 10a Abs. 5 Fleischzubereitungen, § 10a Abs. 6\n10. § 12 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt,\nSatz 1 Fleischerzeugnisse oder § 10 Abs. 8 Satz 1\nErzeugnisse zubereitet oder behandelt,                   11. § 13 Abs. 2 oder 3 Fleisch einführt oder\n9e. § 10a Abs. 7 Fleischerzeugnisse versendet, in den        12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet.\nVerkehr bringt oder herstellt,\n§ 19\n9f. § 10b Abs. 1 Fleisch gewinnt, behandelt oder zu-\nbereitet,                                                                        (weggefallen)\n9g. § 11c Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1 eine Über-\nwachung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder                                     § 20\nnicht vollständig durchführt,                                       (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)","1382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\nAnlage 1\n(zu den §§ 5 und 6)\nKapitel I\nSchlachttieruntersuchung\n1.       Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichender Beleuchtung vorzunehmen.\n2.       Mit der Untersuchung soll festgestellt werden,\n2.1      ob das Tier von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzelmerkmale oder\ndas Allgemeinbefinden des Tieres den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;\n2.2      ob das Tier eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit aufweist;\n2.3      ob das Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch den Transport erhitzt ist;\n2.4      ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass dem Tier Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nverabreicht worden sind oder dass es andere Stoffe aufgenommen hat, die geeignet sind, das Fleisch für den\nmenschlichen Genuss gesundheitlich bedenklich zu machen.\n3.       Rückstandsuntersuchungen sowie Laboruntersuchungen auf Krankheiten, die auf Mensch oder Tier über-\ntragbar sind, können bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand\ngehalten werden, auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben\nbeschränkt werden.\n4.       Ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung auf Grund der Herkunft, der äußeren Erscheinung, des Verhal-\ntens der Tiere oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit des Tieres oder an der Genuss-\ntauglichkeit seines Fleisches, sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde\nbestimmt Art und Durchführung der weitergehenden Untersuchungen.\n5.       Die Schlachterlaubnis ist zu versagen, wenn\n5.1      bei dem untersuchten Tier Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, ansteckende Blut-\narmut der Einhufer, Rinderpest oder Maltafieber festgestellt worden ist oder der Verdacht auf eine solche\nErkrankung vorliegt;\n5.2      bei dem untersuchten Tier Fieber festgestellt wird;\n5.3      bei dem untersuchten Tier Rückstände oder andere Stoffe vorhanden sind, die in das Fleisch übergehen und\ndie geeignet sind, das Fleisch für den menschlichen Genuss gesundheitlich bedenklich zu machen, oder der\nbegründete Verdacht auf das Vorhandensein dieser Stoffe besteht;\n5.4      auf Grund von Tatsachen, insbesondere von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch wirk-\nsamen Stoffen hinweisen, anzunehmen ist, dass das Fleisch für den menschlichen Genuss gesundheitlich\nbedenklich werden könnte;\n5.5      Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass das untersuchte Tier mit Stoffen mit phar-\nmakologischer Wirkung behandelt worden ist und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet\nwerden soll, oder der begründete Verdacht hierauf besteht;\n5.6      Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass in dem Tier Stoffe mit thyreostatischer,\nöstrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder β-Agonisten vorhanden sind, oder der begründete Ver-\ndacht hierauf besteht; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt\nfestgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist.\n5a.      Die Schlachterlaubnis kann versagt werden, wenn bei dem untersuchten Tier eine andere auf Mensch oder\nTier übertragbare Krankheit als die in Nummer 5.1 genannten festgestellt worden ist oder der Verdacht auf eine\nsolche Krankheit vorliegt. Von einer Versagung der Schlachterlaubnis nach Nummer 5.4 und bei einem\nbegründeten Verdacht nach Nummer 5.5 oder 5.6 kann abgesehen werden, wenn eine auf Kosten des Ver-\nfügungsberechtigten durchgeführte Rückstandsuntersuchung keine Hinweise darauf liefert, dass Rückstände\nder genannten Stoffe im Tier vorhanden sind, oder wenn der Verfügungsberechtigte einwilligt, dass das Tier\nnach der Schlachtung bis zum Abschluss einer auf seine Kosten durchzuführenden Rückstandsuntersuchung\nunter amtlicher Aufsicht verbleibt. Jedoch darf die Schlachterlaubnis im Falle eines begründeten Verdachtes\nnur erteilt werden, sofern nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rückstände dieser Art nach verbotswidriger\nAnwendung festgestellt worden sind. Stellt der amtliche Tierarzt fest, dass eine nach tierseuchenrechtlichen\nVorschriften erforderliche Bescheinigung entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Schlachttieruntersuchung vor-\nliegt, kann er die Schlachterlaubnis versagen, bis die Bescheinigung nachgereicht worden ist.\n6.       Tiere, die eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit aufweisen, durch die das\nFleisch untauglich werden kann, dürfen nur nach Maßgabe des § 8 geschlachtet werden.\n7.       Der amtliche Tierarzt kann die Schlachterlaubnis um 24 Stunden verschieben, wenn festgestellt wird, dass das\nuntersuchte Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch den Transport erhitzt ist.\n8.       Die Schlachterlaubnis kann unter der Auflage erteilt werden, die Schlachtung räumlich getrennt von den übri-\ngen Schlachtungen vorzunehmen, wenn der Verdacht besteht, dass das untersuchte Tier von einer an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001               1383\nsteckenden Krankheit befallen ist, die auf das Schlachtpersonal übertragen werden kann; in diesen Fällen sind\nbesondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.\n9.    Bei Gehegewild, dass außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getötet wird, hat der amtliche Tierarzt\nzu bescheinigen, dass der Bestand regelmäßig gesundheitlich überwacht wird und dass gesundheitlich\nbedenkliche Merkmale zuletzt nicht festgestellt wurden. Die Bescheinigung muss bei der Beförderung der\ngetöteten Tiere zu einem in Satz 1 genannten Betrieb mitgeführt und zur Fleischuntersuchung vorgelegt wer-\nden.\n10.   Unter gleichartigen Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygiene-\ngesetzes unterliegen in den Fällen des § 10 Abs. 8 vor dem Töten einer Schlachttieruntersuchung nach Maß-\ngabe der Nummern 1 bis 4. Der amtliche Tierarzt hat das Ergebnis der Untersuchung zu bescheinigen. Num-\nmer 9 Satz 2 gilt entsprechend.\nKapitel II\nFleischuntersuchung\n1.    Alle Teile des geschlachteten Tieres einschließlich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten auf ihre\nGenusstauglichkeit zu untersuchen.\n2.    Die Untersuchung auf die Genusstauglichkeit umfasst unter anderem Untersuchungen\n2.1   zur Feststellung pathologisch-anatomischer Veränderungen;\n2.2   auf Krankheitserreger oder sonstige Keime, die das Fleisch nachteilig beeinflussen können;\n2.3   auf sonstige Mängel wie mangelhafte Ausblutung, abweichende Fleischreifung, Wässrigkeit, Abweichungen\nvon Geruch, Geschmack, Farbe, Konsistenz;\n2.4   auf Veränderungen, die darauf hinweisen, dass dem Tier Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren\nUmwandlungsprodukte oder andere Stoffe, die auf oder in Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich\nsein können, verabreicht worden sind oder dass es solche Stoffe aufgenommen hat.\n3.    Untersuchungsschnitte dürfen nur im vorgeschriebenen Umfange, und soweit zur Erreichung des Unter-\nsuchungsziels erforderlich, ausgeführt werden. Werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten patholo-\ngisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die den Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung, Einrich-\ntungsgegenstände, Arbeitsgeräte oder Arbeitsräume kontaminieren oder Personal infizieren können, dürfen\nUntersuchungsschnitte nur unter Vorsichtsmaßnahmen, die eine Kontamination des frischen Fleisches aus-\nschließen und nur in dem für die Feststellung der Erkrankung unverzichtbaren Umfang angelegt werden.\n4.    Für die Untersuchung sind erforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen.\n5.    Die Untersuchung ist wie folgt durchzuführen:\n5.1   bei allen Schlachttieren nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes:\n5.1.1 Prüfung des Blutes auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit fremder Bestandteile;\n5.1.2 Besichtigung der Muskulatur, des Binde- und Fettgewebes, der Knochen, insbesondere der gespaltenen\nWirbelsäule, der Gelenke und des Brustbeins, beim Schwein auch der Haut;\n5.2   bei über sechs Wochen alten Rindern, bei in Gattern gehaltenem Schalenwild mit Ausnahme von Wild-\nschweinen:\n5.2.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten\n(Lnn. retropharyngei, mandibulares und parotidei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die äußeren Kau-\nmuskeln sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die inneren Kaumuskeln (Musculus ptery-\ngoideus lateralis und medialis) nach einem Anschnitt zu untersuchen; bei nicht enthäuteten Köpfen von\nKälbern (Rinder vor dem Zahnwechsel bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf die äußeren Kau-\nmuskelschnitte verzichtet werden, wenn bei den übrigen Untersuchungen keine Finnen festgestellt worden\nsind und das Fleisch in nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben gewonnen wurde; die Zunge ist so weit zu\nlösen, dass die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann; zur Unter-\nsuchung ist die Zunge zu besichtigen, zu durchtasten sowie ein Längsschnitt in die Muskulatur an der unteren\nFläche der Zunge anzulegen, ohne den Zungenkörper zu stark zu beschädigen; die Mandeln sind zu besich-\ntigen und danach zu entfernen;\n5.2.2 Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre nach deren Lösen\nvon der Luftröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn.\nmediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen\ndurch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch\ndie Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge\nvom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.2.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern\ngeöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird sowie ein weiterer, der von den Herzohren zur Herz-\nspitze verläuft;\n5.2.4 Besichtigung des Zwerchfells nach Lösen der serösen Überzüge;","1384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n5.2.5  Besichtigung und Durchtasten der Leber sowie Anschneiden und Untersuchung der Lymphknoten an der\nLeberpforte (Lnn. hepatici) und der Lymphknoten an der Bauchspeicheldrüse (Lnn. pancreaticoduodenales);\nje ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und an der Basis des „Spigelschen Lappens“ zur Untersuchung\nder Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;\n5.2.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. atriales) und des Mesen-\nteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici und mesenterici caudales); Durch-\ntasten der Lymphknoten der Magengegend sowie der Mesenteriallymphknoten und, falls notwendig,\nAnschneiden dieser Lymphknoten;\n5.2.7  Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.2.8  Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn.\nrenales) anzuschneiden;\n5.2.9  Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.2.10 Besichtigung der Genitalien;\n5.2.11 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten\n(Lnn. mammarii); bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen\n(Sinus lactiferes) zu spalten und sind die Lymphknoten des Euters anzuschneiden, außer wenn das Euter vom\nmenschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.3    bei unter sechs Wochen alten Rindern:\n5.3.1  Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind anzuschneiden\nund zu untersuchen; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu besichtigen; die Zunge ist zu besichtigen und zu\ndurchtasten; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu entfernen;\n5.3.2  Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungen-\nwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu unter-\nsuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden;\naußerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das\nAnschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen\nwird;\n5.3.3  Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern\ngeöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;\n5.3.4  Besichtigung des Zwerchfells;\n5.3.5  Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse (Lnn.\npancreaticoduodenales); Durchtasten und, falls notwendig, Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten;\ndie Gallenblase ist zu besichtigen;\n5.3.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, Besichtigung und Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend\n(Lnn. atriales) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici und\nmesenterici caudales) und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;\n5.3.7  Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.3.8  Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn.\nrenales) anzuschneiden;\n5.3.9  Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.3.10 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der\nNabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen; die Synovia ist zu untersuchen;\n5.4    bei Schweinen einschließlich in Gattern gehaltenen Wildschweinen:\n5.4.1  Besichtigung von Kopf und Rachen; die Kehlgangslymphknoten (Lnn. mandibulares) sind anzuschneiden und\nzu untersuchen; Maul- und Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen; die Mandeln sind zu unter-\nsuchen und danach zu entfernen; der Ohrgrund und die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind\nnach Abszessen zu durchtasten und im Verdachtsfall anzuschneiden (Taschenschnitt);\n5.4.2  Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der Lungenwur-\nzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste\nmüssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge\ndurch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie\nvom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.4.3  Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern\ngeöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;\n5.4.4  Besichtigung des Zwerchfells;\n5.4.5  Besichtigung der Leber sowie der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse\n(Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                1385\n5.4.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesen-\nteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, ileocolici, colici und mesenterici caudales); Durch-\ntasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten und, falls notwendig, Anschnei-\nden dieser Lymphknoten;\n5.4.7  Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;\n5.4.8  Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn.\nrenales) anzuschneiden;\n5.4.9  Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.4.10 Besichtigung der Genitalien;\n5.4.11 Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Sauen Anschneiden der Lymph-\nknoten des Gesäuges;\n5.4.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es erfor-\nderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;\n5.5    bei Schafen und Ziegen:\n5.5.1  Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und, im Verdachtsfall, Untersuchung des Rachens, des\nMaules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchen-\nrechtlichen Vorschriften sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn die zuständige Behörde gewährleisten\nkann, dass der Kopf – einschließlich der Zunge und des Gehirns – vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen\nwird;\n5.5.2  Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Speiseröhre nach deren Lösen von der Luft-\nröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im\nMittelfell (Lnn. mediastinales); im Verdachtsfall müssen diese Organe und Lymphknoten angeschnitten und\nuntersucht werden;\n5.5.3  Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall ist das Herz anzuschneiden und zu untersuchen;\n5.5.4  Besichtigung des Zwerchfells;\n5.5.5  Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse\n(Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Einschneiden der Magenfläche\nder Leber zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;\n5.5.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesen-\nteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales);\n5.5.7  Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten der Milz;\n5.5.8  Besichtigung der Nieren; falls notwendig sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;\n5.5.9  Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.5.10 Besichtigung der Genitalien;\n5.5.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;\n5.5.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es\nerforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;\n5.6    bei Einhufern:\n5.6.1  Besichtigung des Kopfes nach Spaltung längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand; die\nSchlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares und\nparotidei) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die Zunge – die so weit zu lösen ist, dass\ndie Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann – muss einer Besichtigung\nunterzogen und durchtastet werden; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu entfernen;\n5.6.2  Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel\n(Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzu-\nschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außer-\ndem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden\nder Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.6.3  Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern\ngeöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;\n5.6.4  Besichtigung des Zwerchfells;\n5.6.5  Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeicheldrüse\n(Lnn. pancreaticoduodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls notwendig Anschneiden\nder Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse;\n5.6.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesen-\nteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales); falls notwendig\nAnschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;","1386              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n5.6.7    Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.6.8    Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn.\nrenales) anzuschneiden;\n5.6.9    Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.6.10   Besichtigung der Genitalien;\n5.6.11   Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii) und, falls notwendig, Anschneiden der\nLymphknoten des Euters;\n5.6.12   Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es\nerforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen;\n5.6.13   graue und weiße Pferde sind auf Melanose und Melanomata zu untersuchen; dabei sind die Muskulatur und\ndas Bindegewebe der Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter zu besichtigen;\ndie Nieren sind freizulegen und nach einem Längsschnitt durch die gesamte Niere zu untersuchen.\n5.7      Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales profundi und costocervicales),\nAchsellymphknoten (Lnn. axillares proprii und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales\ncraniales/caudales), Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlymphknoten (Lnn. subiliaci), Sitzbein-\nlymphknoten (Lnn. ischiadici), die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci mediales und\nlaterales), Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) und die oberflächlichen Leistenlymphknoten (Lnn.\ninguinales superficiales), sofern sie nicht für die bakteriologische Untersuchung verwendet werden, mehrfach\nanzuschneiden und zu besichtigen.\n5.8      Bei Hauskaninchen sind der Tierkörper und die inneren Organe einschließlich des Magen- und Darmkanals zu\nbesichtigen; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind auch zu durchtasten und erforder-\nlichenfalls anzuschneiden.\n5.9      Bei erlegtem Haarwild erfolgt die Fleischuntersuchung durch Besichtigen; soweit im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3\ndes Fleischhygienegesetzes gesundheitlich bedenkliche Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3 vorliegen,\nmüssen neben dem Tierkörper auch Zunge, Speiseröhre, Lunge, einschließlich Luftröhre und Kehlkopf, das\nHerz, die Leber, Milz sowie Nieren samt Nierenfett zur Fleischuntersuchung gestellt werden; Köpfe, einschließ-\nlich Trophäen, nur bei Tollwutverdacht; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind zu durch-\ntasten und erforderlichenfalls anzuschneiden.\n5.10     Zusätzlich sind systematisch zu untersuchen:\n5.10.1   auf Finnen:\nbei Schweinen die freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den Schenkeln, die Zwerchfellpfeiler, Zwi-\nschenrippenmuskeln, das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskulatur und, falls erforderlich, die Bauchwand\nund die vom Fettgewebe befreite Lendenmuskulatur durch Besichtigen;\n5.10.2   auf Rotz:\nbei Einhufern die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach\nSpaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand durch Besichtigen;\n5.10.3   auf Verabreichung östrogen, androgen oder gestagen wirkender Stoffe sowie auf sonstige Stoffe mit pharma-\nkologischer Wirkung;\n5.10.3.1 bei weiblichen Kälbern die Geschlechtsorgane, insbesondere die Eierstöcke, bei männlichen Kälbern die\nProstata nach Anlegen eines Querschnitts durch den Harnröhrenteil der Prostata durch Besichtigen;\n5.10.3.2 bei in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes genannten Tieren die Körperoberfläche zur Ermittlung von\nInjektionsstellen durch Besichtigen.\nLässt der Befund auf die Zufuhr von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung schließen, sind die erforderlichen\nRückstandsuntersuchungen durchzuführen.\n6.       Im Verdachtsfall kann die Untersuchung auch auf andere Körperteile ausgedehnt werden.\nKapitel III\nWeitere Untersuchungen\n1.       Untersuchung auf Trichinen\n1.1      Die Trichinenuntersuchung darf nur in einem Raum des Schlachtbetriebes oder in einem anderen geeigneten,\nvon der zuständigen Behörde zugelassenen Raum durchgeführt werden, in dem Geräte und Material vorhan-\nden sind, die die Untersuchung mit der Verdauungsmethode zulassen. Die zuständige Behörde kann Ausnah-\nmen zulassen.\n1.2      Bei Hausschweinen und Sumpfbibern ist aus einem Zwerchfellpfeiler eine Probe von mindestens 1 g, bei allen\nanderen untersuchungspflichtigen Tierarten außer Einhufern ist zusätzlich aus der Unterarmmuskulatur eine\nProbe von mindestens 0,5 g zu entnehmen; bei Einhufern ist aus der Zungen- oder Kaumuskulatur eine Probe\nvon mindestens 5 g zu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                         1387\n1.3   Können Proben nach Nummer 1.2 nicht entnommen werden, ist die doppelte Anzahl gleichgewichtiger Proben\nvon Stellen zu entnehmen, an denen Skelettmuskulatur in sehnige Teile übergeht. Bei Einhufern sind diese\nProben, soweit möglich, aus der Zwerchfellmuskulatur zu entnehmen.\n1.4   Ist die Trichinenuntersuchung an zerlegtem Fleisch durchzuführen, so sind von jedem Fleischteil mindestens\ndrei Proben von jeweils mindestens 0,5 g, bei Einhufern von jeweils mindestens 2,5 g zu entnehmen.\n1.5   Vor Abschluss der Trichinenuntersuchung darf das geschlachtete Tier nicht aus dem Schlachtbetrieb entfernt\nund nicht weiter als in Hälften zerlegt werden. Die zuständige Behörde kann eine weitere Zerlegung oder\nVerarbeitung zulassen, wenn das Fleisch bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse unter amtlicher\nAufsicht gehalten wird. Dies gilt für Hausschlachtungen entsprechend.\n2.    Rückstandsuntersuchung\n2.1   Mit der Rückstandsuntersuchung soll festgestellt werden, ob\n2.1.1 dem Schlachttier arzneimittelrechtlich verbotene oder nicht zugelassene Stoffe zugeführt worden sind,\n2.1.2 in dem Fleisch Rückstände enthalten sind, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder\nWerte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.\n2.2   Bei der Untersuchung geeigneter Stichproben von Schlachttieren, erlegtem Haarwild und Fleisch sind die Vor-\ngaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des\nRates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in\nlebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/\nEWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund\ndieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in der geltenden Fassung jährlich vom Bundesinstitut für\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Abstimmung mit den Ländern erstellt\nwird. Mindestens 2 Prozent aller gewerblich geschlachteten Kälber und 1/2 Prozent aller sonstigen\ngewerblich geschlachteten Tiere sind auf Rückstände zu untersuchen. Ein in der Richtlinie 96/23/EG und\nder auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen festgelegter Anteil der Proben ist in Erzeuger-\nbetrieben zu entnehmen.\n2.3   Bei Rückstandsuntersuchungen in Schlachtbetrieben kann der Stichprobenumfang für Tiere aus Erzeuger-\nbetrieben, die einem Rückstandsüberwachungsprogramm oder einem entsprechenden Eigenkontrollsystem\nunterliegen, vermindert werden.\n2.4   Unbeschadet der stichprobenweisen Untersuchung nach Nummer 2.2 hat die zuständige Behörde im Falle\ndes begründeten Verdachts Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen\nFütterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstandsunter-\nsuchung auf eine für die Beurteilung der Tiergruppe ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben\nbeschränkt werden.\n2.5   Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe können, auch auf Verlangen und auf Kosten des\nVerfügungsberechtigten, mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.\n2.6   Für Rückstände nachfolgend genannter Stoffe, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden\nsind, gelten folgende Beurteilungswerte:\n2.6.1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bzw. deren Salze                             Beurteilungswert1) (µg/kg oder I.E./kg)\n1.            Tetramisol                                                            10\n2.            Kanamycin                                                           200\n3.            Apramycin                                                           200\n4.            Kitasamycin                                                           20\n5.            Polymyxin B                                                         100\n6.            Lincomycin                                                            40\n7.            Tiamulin                                                            100\n8.            Acepromazin, Propionylpromazin                                        202)\n____________\n1) Soweit nicht anders angegeben in Leitgewebe Niere (für Nebenprodukte der Schlachtung) und Muskulatur (für Tierkörper); bei Überschreitung\ndes Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten die jeweiligen Teile des geschlachteten Tieres nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich.\n2) In Leitgewebe Niere; bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier nicht mehr als gesundheitlich\nunbedenklich.\n2.6.2 Bei Rückständen von Schwermetallen gilt Fleisch von Rindern und Schweinen bei Überschreitung des doppel-\nten Richtwertes ’96 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\nnicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Fleisches anderer Tierarten gilt Satz 1\nentsprechend.\n3.    Bakteriologische Fleischuntersuchung (BU)\n3.1   Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern das geschlachtete Tier nicht auf Grund sonstiger Fest-\nstellungen als untauglich zu beurteilen ist, durchzuführen bei Tieren,","1388           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n3.1.1 die mit einer Störung des Allgemeinbefindens geschlachtet worden sind, sofern der amtliche Tierarzt nicht\nbereits auf Grund der Schlachttieruntersuchung zu dem abschließenden Befund gelangt ist, dass das Fleisch\nfür den menschlichen Genuss gesundheitlich bedenklich ist;\n3.1.2 die mit akuten Entzündungen geschlachtet worden sind, sofern keine Allgemeinerkrankung vorgelegen hat;\n3.1.3 die krankhafte Veränderungen aufweisen, die das Fleisch für den menschlichen Genuss bedenklich erschei-\nnen lassen und darauf hinweisen, dass Mikroorganismen beteiligt sind;\n3.1.4 die der Ausscheidung von Salmonellen oder anderen Krankheitserregern verdächtig sind, sofern nicht\nunmittelbar eine Beurteilung nach Kapitel IV Nr. 3.2 erfolgt;\n3.1.5 bei denen das Ausweiden nicht spätestens eine Stunde nach dem Betäuben und bei Gehegewild, das außer-\nhalb eines Schlachtbetriebes getötet worden ist, nicht spätestens drei Stunden nach dem Töten erfolgt ist;\ndies gilt nicht bei erlegtem Haarwild;\n3.1.6 bei denen für die Fleischuntersuchung erforderliche Teile des geschlachteten Tieres fehlen oder einer Behand-\nlung unterworfen worden sind, die eine einwandfreie Beurteilung unmöglich macht; dies gilt nicht bei erlegtem\nHaarwild;\n3.1.7 bei denen im Falle einer Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung unterblieben ist;\n3.1.8 über die der zuständigen Behörde sonst Tatsachen bekannt sind, die eine bakteriologische Fleischunter-\nsuchung erforderlich machen.\n3.1a  Im Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist auch eine Untersuchung auf Hemmstoffe durch-\nzuführen. Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn das geschlachtete Tier mit\nZustimmung des Verfügungsberechtigten beseitigt wird (Kapitel IV Nr. 8).\n3.2   Sobald das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung von der Untersuchungsstelle mitgeteilt\nworden ist, ist die unterbrochene Fleischuntersuchung abzuschließen und das Fleisch entsprechend zu\nkennzeichnen.\n3.3   Untersuchungen nach Nummer 3.1.4 können bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedin-\ngungen in einem Bestand gehalten werden, auf eine für die Beurteilung ausreichende Zahl repräsentativ ent-\nnommener Stichproben beschränkt werden.\n4.    Sonstige Untersuchungen\nSonstigen Untersuchungen, z.B. auf abweichende Fleischreifung, Wässrigkeit, mangelhafte Ausblutung,\nFarb-, Geruchs- und Geschmacksabweichungen unterliegt Fleisch von Tieren, bei denen die Fleischunter-\nsuchung nicht zweifelsfrei ergeben hat, dass das Fleisch tauglich zum Genuss für Menschen ist.\n5.    Untersuchungen nach Nummer 3 sowie Nummer 4 sind bei erlegtem Haarwild, sofern dieses auf Grund sons-\ntiger Feststellungen oder mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten nicht als untauglich zu beurteilen ist,\ninsbesondere beim Vorliegen folgender Merkmale durchzuführen:\n5.1   akute Entzündungen;\n5.2   Leber- und Milzschwellung;\n5.3   offene Knochenbrüche, die nicht mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;\n5.4   fremder Inhalt in den Körperhöhlen, wenn Brust- und Bauchfell verfärbt sind.\nKapitel IV\nBeurteilung des Fleisches\n1.    Der Beurteilung jedes einzelnen geschlachteten Tieres sind zugrunde zu legen die Ergebnisse\n1.1   der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,\n1.2   der bakteriologischen Untersuchung im Falle des Kapitels III Nr. 3.1.4 und 3.3 und der Rückstandsunter-\nsuchung im Falle des Kapitels III Nr. 2.4 Satz 2 auch bei denjenigen Tieren, die nicht dieser Untersuchung\nunterlegen haben, wenn diese Tiere unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen in demselben\nBestand gehalten worden sind; dies gilt auch bei erlegtem Haarwild, wenn es sich um eine Jagdstrecke dersel-\nben Tierart aus demselben Jagdbezirk handelt.\n2.    Als tauglich\n2.1   sind der untersuchte Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn sie keinerlei Ver-\nänderungen aufgewiesen haben oder nur kurz vor der Schlachtung entstandene Verletzungen, Missbildungen\noder örtlich begrenzte Veränderungen, soweit – gegebenenfalls auf Grund zusätzlicher Untersuchungen –\nsichergestellt ist, dass diese die Genusstauglichkeit des Tierkörpers einschließlich der dazugehörigen Neben-\nprodukte der Schlachtung nicht beeinträchtigen;\n2.2   dürfen auch der untersuchte Tierkörper, die untersuchten Teile des Tierkörpers oder die Nebenprodukte der\nSchlachtung beurteilt werden, wenn auf Grund der Untersuchungsergebnisse feststeht, dass die Veränderun-\ngen auf Teile des Tierkörpers oder auf Nebenprodukte der Schlachtung beschränkt sind und Krankheits-\nerreger in den unveränderten Teilen weder festgestellt noch zu erwarten sind. Dies gilt auch, vorbehaltlich der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                1389\nNummer 7.5, für Tierkörper, wenn durch Rückstandsuntersuchungen nachgewiesen worden ist, dass Rück-\nstände\n2.2.1  festgesetzte Höchstmengen,\n2.2.2  die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte oder\n2.2.3  die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nin einem oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkörper, überschreiten; das Gleiche gilt, wenn eine Unter-\nsuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein positives, jedoch im Tierkörper ein negatives Ergebnis hatte;\n2.3    dürfen auch der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von männlichen nicht kastrierten\nSchweinen mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg beurteilt werden, sofern ihr Fleisch mit einem\ngeeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon untersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett nicht über-\nschritten worden ist.\n3.     Als tauglich nach Brauchbarmachung dürfen auch beurteilt werden der Tierkörper und die Nebenprodukte der\nSchlachtung\n3.1    vom Rind und Schwein im Falle der Schwachfinnigkeit (bis 10 Finnen je geschlachtetem Tier), sofern sie nach\nAnlage 6 Nr. 2 einer Kältebehandlung unterzogen werden; dem Gefrierverfahren unterliegen nicht Leber, Milz,\nNieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark, Euter und das Fett, sofern sie finnenfrei befunden worden sind,\nferner das Blut sowie die von Weichteilen befreiten Knochen;\n3.2    von Tieren, die aus Beständen stammen, in denen Salmonellose festgestellt worden ist, die selbst keine\nKrankheitserscheinungen gezeigt haben, wenn sie nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde erhitzt\nwerden; dies gilt auch, wenn der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung mit Salmonellen oder\nanderen Zoonoseerregern, die durch die vorgeschriebenen Verfahren zur Brauchbarmachung sicher abge-\ntötet werden können, behaftet sind;\n3.3    von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg, Zwittern und\nKryptorchiden von Schweinen, sofern nicht die Voraussetzungen nach Nummer 2.3 oder 7.3 vorliegen und sie\nunmittelbar aus dem Schlachtbetrieb in nicht weiter als in drei Stücke geteilten Tierkörperhälften in einen von\nder für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde hierfür bestimmten Betrieb verbracht und dort so behandelt\nwerden, dass die Merkmale von frischem Fleisch im Kern nicht mehr vorhanden sind; bei Hausschlachtungen\nkann die vorgeschriebene Behandlung auch im eigenen Haushalt erfolgen;\n3.4    von Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch nicht auf Trichinen untersucht, sondern\nnach Anlage 6 Nr. 3 einer Kältebehandlung unterzogen wird.\n4.– 6. (weggefallen)\n7.     Als untauglich zu beurteilen ist das geschlachtete Tier, wenn festgestellt worden sind:\n7.1    Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rinder-\npest, Brucellose, Tuberkulose, Trichinellose, Myxomatose, Tularämie, Salmonellose, Rotlauf der Schweine,\nAujeszkysche Krankheit, Schweinepest oder ansteckende Schweinelähme;\n7.2    andere Erkrankungen, deren Erreger durch Fleisch auf den Menschen übertragen werden können, sowie das\nVorkommen dieser Erreger in Muskelfleisch, Körperlymphknoten oder Organen oder sonstige krankhafte Ver-\nänderungen, die auf eine Allgemeinerkrankung hinweisen; als untauglich zu beurteilen sind ferner geschlach-\ntete Tiere aus Beständen nach Nummer 3.2, sofern ihr Fleisch nicht nach Anlage 6 Nr. 1 erhitzt worden ist;\n7.3    ausgebreiteter, mit bloßem Auge erkennbarer Befall mit Sarkosporidien oder anderen Parasiten, soweit diese\nnicht in Nummer 7.1 oder 7.4 genannt sind oder unter Nummer 7.2 fallen, oder erhebliche sinnfällige Verände-\nrungen anderer Ursachen, auch das Vorkommen von Geschwülsten oder Abszessen oder anderen Entzün-\ndungsherden an zahlreichen Stellen der Muskulatur, der Knochen, der Fleischlymphknoten oder in mehreren\nOrganen oder vollständige Abmagerung oder starker Geschlechtsgeruch, insbesondere bei einer mit einem\ngeeigneten Test nachgewiesenen Überschreitung der Höchstmenge an 5-alpha-Androstenon von 0,5 µg/g\nFett bei männlichen nicht kastrierten Schweinen, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen;\n7.4    Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus bovis) und bei Schweinen (Cysticercus cellulosae),\nsofern bei der Untersuchung Starkfinnigkeit (mehr als 10 Finnen je geschlachtetes Tier) festgestellt wird; als\nuntauglich zu beurteilen sind ferner Tierkörper von Rindern und Schweinen, sofern sie nach festgestellter\nSchwachfinnigkeit nicht nach Anlage 6 Nr. 2 brauchbar gemacht worden sind;\n7.5    bei der Untersuchung auf Hemmstoffe\n7.5.1  ein positives Ergebnis in der Muskulatur;\n7.5.2  ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaften Ergebnis in\nder Niere;\n7.6    Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass in dem Tier Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder\ngestagener Wirkung oder β-Agonisten vorhanden sind, oder der begründete Verdacht hierauf besteht;\nGleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist,\nsofern die Verabreichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;","1390           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n7.7    das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die\n7.7.1  festgesetzte Höchstmengen überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates\nzur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-\nrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs vom 26. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung aufgeführt sind;\n7.7.2  die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte überschreiten;\n7.7.3  die Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind;\n7.8    natürlicher Tod, Töten im Verenden, tot geboren oder ungeboren;\n7.9    Tatsachen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass das untersuchte Tier mit Stoffen mit pharmakolo-\ngischer Wirkung behandelt und vor Ablauf der festgesetzten Wartezeit geschlachtet worden ist;\n7.10   Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das Tier ohne die vorgeschriebene Schlachttieruntersuchung oder ent-\ngegen einem Schlachtverbot nach Kapitel I Nr. 5 oder 5a geschlachtet worden ist oder dass im Falle einer\nKrank- oder Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebes das Tier nicht innerhalb von drei Stunden nach\nder Schlachtung zur Fleischuntersuchung hergerichtet worden ist;\n7.11   im Falle einer Tötung, ausgenommen einer Notschlachtung, außerhalb des Schlachtbetriebes das Fehlen einer\nBescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 8 oder nach Kapitel I Nr. 9 oder 10.\n8.     Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen auch als untauglich beurteilt werden, wenn der Besit-\nzer mit der unschädlichen Beseitigung einverstanden ist.\n9.     Als untauglich sind, soweit nicht die Voraussetzungen nach Nummer 11.12 vorliegen, nur die veränderten Teile\ndes Tierkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn es sich bei diesen Teilen um\nherdförmige oder örtlich begrenzte Veränderungen handelt, die gründlich entfernbar sind.\n10.    Als untauglich zu beurteilen sind:\n10.1   Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln und Rückenmark von\n10.1.1 über 12 Monate alten Rindern,\n10.1.2 Schafen oder Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahn-\nfleisch durchbrochen hat;\n10.2   bei herdförmigen Veränderungen, die bei Rindern oder Schweinen durch Mycobakterien verursacht sein\nkönnen,\n10.2.1 in Kehlgangslymphknoten: Kehlkopf, Luftröhre, Lunge,\n10.2.2 in Gekröselymphknoten: der gesamte Darm einschließlich des Gekrösefettes;\n10.3   die Milz von Schafen oder Ziegen;\n10.4   die Organe bei Nachweis von obligat anaerob wachsenden grampositiven Stäbchen;\n10.5   die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein positives\nErgebnis hatte;\n10.6   die Nebenprodukte der Schlachtung, wenn durch eine Rückstandsuntersuchung nachgewiesen worden ist,\ndass Rückstände\n10.6.1 festgesetzte Höchstmengen,\n10.6.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte oder\n10.6.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nin einem Organ oder mehreren Organen, jedoch nicht im Tierkörper überschreiten;\n10.7   Nebenprodukte der Schlachtung, soweit sie zu den Eingeweiden von Schlachttieren gehören, wenn das Aus-\nweiden außerhalb des Schlachtbetriebes oder nicht innerhalb von drei Stunden nach der Schlachtung erfolgt\nist;\n10.8   nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen;\n10.9   Mägen und Därme von fleischfressendem Haarwild;\n10.9a  Därme (Duodenum bis Rektum) von Rindern;\n10.10  das Blut geschlachteter Tiere, die untauglich beurteilt worden sind oder bei denen Proben zur bakteriologi-\nschen Fleischuntersuchung entnommen werden.\n11.    Als nicht geeignet zum Genuss für Menschen sind zu erklären und nach Abschluss der Fleischuntersuchung\nbis zur Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen, sofern\nsie nicht nach den Nummern 7 bis 10 als untauglich zu beurteilen sind:\n11.1   Geschlechtsorgane, außer Gebärmuttern, die aus dem Inland verbracht werden sollen, und außer Hoden;\nFöten und Eihäute,\n11.2   Augen, Ohrenausschnitte (die inneren knorpeligen Teile des äußeren Gehörganges), Mandeln (Tonsillen),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001              1391\n11.3    bei Schweinen die Stichstelle und der Nabelbeutel sowie das Gesäuge bei Sauen,\n11.4    verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, verunreinigtes oder durch Aufblasen verändertes sonstiges Fleisch,\n11.5    Dickdärme von Einhufern,\n11.6    nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen,\n11.7    Injektionsstellen,\n11.8    Unterfüße, die nicht gereinigt, enthäutet, enthornt oder enthaart (entborstet) sind,\n11.9    nicht enthäutete Euter von Rindern,\n11.10   die Lebern und Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt wurden, und von Pferden, ferner die Nieren von\nüber 24 Monate alten Rindern,\n11.11   der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung, ausgenommen Blut, wenn keine gesundheitlich\nbedenklichen Veränderungen, aber mäßige Abweichungen hinsichtlich Konsistenz, Farbe, Geruch,\nGeschmack, Zusammensetzung, Haltbarkeit oder Fleischreifung vorliegen; zur Feststellung dieser Abwei-\nchungen sind, sofern erforderlich, weitere Untersuchungen nach Kapitel III Nr. 4 durchzuführen; bei Abwei-\nchungen hinsichtlich Farbe, Geruch, Geschmack oder Zusammensetzung ist frühestens 24 Stunden nach der\nSchlachtung zu beurteilen; wenn lediglich einzelne Fleischteile die oben genannten Abweichungen aufweisen,\nsind nur diese als nicht geeignet zum Genuss für Menschen zu erklären;\n11.12   veränderte Teile des Tierkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung, wenn es sich um Veränderungen\nhandelt, die lediglich aus bindegewebiger Vernarbung abgeheilter Entzündungen oder Verletzungen bestehen,\ndurch die Krankheiten auf Mensch oder Tier nicht übertragen werden können.\nKapitel V\nKennzeichnung\n1.      Die Kennzeichnung darf am Fleisch erst dann angebracht werden, wenn das Ergebnis aller Untersuchungen,\neinschließlich der Trichinenuntersuchung, vorliegt.\n2.      Abweichend von Nummer 1 darf die Kennzeichnung auch dann angebracht werden, wenn die Ergebnisse\nfolgender Untersuchungen noch nicht vorliegen:\n2.1     der stichprobenweisen Rückstandsuntersuchung,\n2.2     der Trichinenuntersuchung in den Fällen, in denen\n2.2.1   die Tierkörper, auch zerlegt, unter amtlicher Aufsicht im selben Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb ver-\nbleiben,\n2.2.2   die Trichinenuntersuchung nicht im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb selbst durchgeführt wird; der\nVerfügungsberechtigte darf vier Stunden nach der Probenahme über das Fleisch verfügen, sofern der\nProbenehmer nicht einen anderen Zeitpunkt schriftlich mitteilt,\n2.2.3   die Tierkörper, auch zerlegt, im Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht einer Kältebehandlung unterzogen\nwerden.\n3.      In zugelassenen Betrieben muss die Kennzeichnung von frischem Fleisch wie folgt durchgeführt werden:\n3.1     Der verwendete Stempel muss bei Betrieben, die nach dem 1. Mai 1999 zugelassen werden, dem jeweils\nzutreffenden, nachstehend abgedruckten Muster nach Nummer 3.1.1 bis 3.1.6, 3.1.9 oder 3.1.10 in Form und\nInhalt entsprechen. Dabei ist in der Mitte die Veterinärkontrollnummer anzugeben, die vor der Angabe der\nBetriebsart das Kürzel des betreffenden Landes, in dem der Betrieb gelegen ist, und nach der Angabe der\nBetriebsart eine fortlaufende Nummer enthält. Die Stempel nach Nummer 3.1.1 und 3.1.6 können zusätzlich\neinen Hinweis auf den Untersucher erhalten.\nStempelformen für Fleisch aus zugelassenen Betrieben\n(nach den Nummern 3 und 4)\n3.1.1\nD\n– ES                            4,5 cm\nEWG\n6,5 cm","1392    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n3.1.2\nD\n– EW –                            4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.1.3\nD                                          D\n– ESK                  1,1 cm              – EZK                     1,1 cm\nEWG                                        EWG\n2 cm                                       2 cm\n3.1.4\nD\n– EZK –                            4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.1.5\nD\n– EZ                           4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.1.6\nD\n– ES                           4,5 cm\nEWG\n6,5 cm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001               1393\n3.1.7\nD\n– EV\nEWG\n3.1.8\nD\n–8–\nEWG\n3.1.9\nD\n– EUZ                          4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.1.10\nD\n– EHK                           4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.2      Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brennstempel zu kennzeichnen:\n3.2.1    bei Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als\nHaustiere gehalten werden, sowie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird (Gehege-\nwild), nach Nummer 3.1.1; Fleisch von Einhufern muss zusätzlich so gekennzeichnet sein, dass die Tierart, von\nder es stammt, leicht feststellbar ist; dafür verwendete Stempel müssen nach Form und Inhalt dem Muster\nnach Nummer 6.1.4 entsprechen;\n3.2.2    bei erlegtem Haarwild nach Nummer 3.1.2;\n3.2.3    bei Hauskaninchen nach Nummer 3.1.3;\n3.3      Tierkörper nach Nummer 3.2 sind wie folgt zu kennzeichnen:\n3.3.1    bei einem Gewicht von mehr als 65 kg jede Hälfte mindestens an der Außenseite von Keule, Lende, Rücken,\nBauch und Schulter;\n3.3.2    bei einem Gewicht von weniger als 65 kg jede Schulter und jede Außenseite der Keule; bei Schaf- und Ziegen-\nlämmern und Ferkeln jede Schulter oder jede Außenseite der Keule, wobei die Kennzeichnung abweichend\nvon Nummer 3.2 durch anderes hygienisch geeignetes, nicht wiederverwendbares Kennzeichnungsmaterial\nerfolgen darf;","1394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n3.3.3   bei erlegten Hasen, Wildkaninchen oder Hauskaninchen auf dem Tierkörper.\n3.4     Abweichend von Nummer 3.2.1 sind Tierkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem\nGewicht des Tierkörpers von über 80 kg, Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen mit einem Stempel zu\nkennzeichnen, der dem abgedruckten Muster nach 3.1.6 entspricht, sofern nicht die Voraussetzungen nach\nKapitel IV Nr. 2.3 oder 7.3 vorliegen.\n3.5     Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern sind mit einem Brennstempel nach Nummer 3.1.1 zu kenn-\nzeichnen, sofern diese für andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein bestimmt sind.\n3.6     Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten sind unmittelbar oder auf der Umhüllung oder der Ver-\npackung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen. Der Stempelabdruck gemäß Nummer 3.1.1\nist auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett\nanzubringen. Erfolgt die Umhüllung oder Verpackung in einem Schlachtbetrieb, so muss der Stempel die\nVeterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.\n3.7     Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer 3.2 gekennzeichneter Tierkörper anfallen, sind unmittelbar\noder auf einem an dem Teilstück, an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung\naufgedruckten Etikett mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5 zu kennzeichnen, der die Veterinärkontroll-\nnummer des Zerlegungsbetriebes enthält. Wird frisches Fleisch in einem anderen Betrieb als dem, in dem es\nerstmals umhüllt worden ist, erneut verpackt, muss die Umhüllung mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5\ngekennzeichnet sein, der die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält, in dem die Umhüllung\nvorgenommen worden ist. Die Verpackung ist nach Nummer 3.1.9 zu kennzeichnen. Das Etikett ist mit einer\nfortlaufenden Nummer zu versehen und so anzubringen, dass es bei der Öffnung der Verpackung zerstört\nwird. Dies gilt auch bei der Verwendung von stapelbaren Fleischtransportbehältnissen (Eurokästen). Bei Tier-\nkörperteilen von erlegten Hasen oder Wildkaninchen ist der Stempel gemäß Nummer 3.1.2, bei Hauskanin-\nchen gemäß Nummer 3.1.4 auf der Schutzhülle oder auf besonderen Kennzeichnungseinlagen anzubringen,\nsofern diese in Sammelpackungen in den Verkehr gebracht werden.\n3.8     Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher\nbestimmt sind, so gelten die Nummern 3.6 und 3.7. Die nach Nummer 3.1.5 erforderlichen Abmessungen sind\nfür die unter dieser Nummer vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bindend. Für Nebenprodukte der Schlach-\ntung gilt Nummer 3.6 Satz 3 entsprechend.\n3.9     Bei Hackfleisch ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der\nVerpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Stempel gemäß\n3.9.1   Nummer 3.1.5, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes,\n3.9.2   Nummer 3.1.7, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes, oder\n3.9.3   Nummer 3.1.10, der die Veterinärkontrollnummer der eigenständigen Produktionseinheit\nenthält. Nummer 3.7 Satz 4 und Nummer 3.8 Satz 2 gelten entsprechend.\n3a.     Frisches Fleisch, das gemäß Kapitel IV Nr. 7 bis 10 als untauglich beurteilt worden ist, ist entsprechend\nNummer 6.1.3 zu kennzeichnen.\n3b.     Nach Kapitel IV Nr. 10.1, 10.3 oder 10.9a beurteiltes Fleisch ist mit dem Farbstoff Brillantblau FCF einzufärben.\n4.      Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die in zugelassenen Betrieben zubereitet und behandelt\nworden sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:\n4.1     Fleischerzeugnisse\n4.1.1   Bei Fleischerzeugnissen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.7, bei Fleisch-\nerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.8,\nzum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle\ngut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar.\n4.1.2   Die Kennzeichnung kann auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung angebracht oder auf einem\nEtikett aufgedruckt oder angebracht werden. Die Kennzeichnung muss beim Öffnen der Verpackung zerstört\nwerden. Dies gilt nicht, wenn die Verpackung beim Öffnen zerstört wird.\n4.1.3   Bei Fleischerzeugnissen in Fertigpackungen muss die Kennzeichnung nur auf der Verpackung angebracht\nwerden. Werden mit Kennzeichnung versehene Fleischerzeugnisse verpackt, so ist die Kennzeichnung auch\nan der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung darf auch in der Anbringung einer nicht mehr abnehm-\nbaren Plombe oder Plakette aus widerstandsfähigem Material bestehen, die allen hygienischen Erfordernissen\nentspricht.\n4.1.4   Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den Nummern 3.1.7 und 3.1.8\nnicht bei Fleischerzeugnissen erforderlich, die in einem anderen zugelassenen Betrieb als dem Herstellungs-\nbetrieb über die Kühlung oder Lagerung hinaus weiter behandelt oder zubereitet werden, wenn\n4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Fleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet\nund der Bestimmungsort auf der Sammelpackung deutlich sichtbar angegeben ist und\n4.1.4.2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über Mengen, Art und Herkunft der Fleischerzeugnisse Nachweise\nführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001             1395\n4.1.5   Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den Nummern 3.1.7 und 3.1.8\nnicht bei Fleischerzeugnissen erforderlich, die nicht in Fertigpackungen, sondern lose über Einzelhandels-\ngeschäfte an Verbraucher abgegeben werden sollen, sofern\n4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Fleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet ist\nund\n4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb über Mengen, Art und Empfänger der Fleischerzeugnisse Nachweise\nführt.\n4.1.6   Bei Fleischerzeugnissen, die ohne vorheriges Enfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb lediglich neu\nzusammengestellt worden sind, muss die Kennzeichnung nach den Nummern 3.1.7 und 3.1.8 des Verarbei-\ntungsbetriebes angebracht sein, in dem die Fleischerzeugnisse hergestellt worden sind. Werden Fleisch-\nerzeugnisse aus mehr als einem Verarbeitungsbetrieb in einem Umpackbetrieb neu verpackt, ist die äußere\nVerpackung nach Nummer 3.1.9 zu kennzeichnen. Bei Fleischerzeugnissen, die nach Entfernen der Umhül-\nlung in einem Umpackbetrieb neu umhüllt und verpackt werden, ist die Kennzeichnung nach Nummer 3.1.9\nentsprechend den Nummern 4.1.2 und 4.1.3 anzubringen.\n4.1.7   Enthält ein Fleischerzeugnis andere Lebensmittel tierischer Herkunft wie Fischereierzeugnisse, Erzeugnisse\nauf Milchbasis oder Eiprodukte, ist auf diesem Erzeugnis lediglich ein Genusstauglichkeitskennzeichen anzu-\nbringen.\n4.2     Fleischzubereitungen\nBei Fleischzubereitungen ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten\noder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem\n4.2.1   Stempel gemäß Nummer 3.1.5, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes,\n4.2.2   Stempel gemäß Nummer 3.1.7, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes\noder\n4.2.3   Stempel gemäß Nummer 3.1.2, der die Nummer des zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebes\nenthält. Bei Fleischzubereitungen aus eigenständigen Produktionseinheiten erfolgt die Kennzeichnung mit\ndem Stempel gemäß Nummer 3.1.10. Nummer 3.7 Satz 4, Nummer 3.8 Satz 2 und die Nummern 4.1.1\nbis 4.1.3 gelten entsprechend.\n5.      Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.2 bis 3.6 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem\nZweck besitzt und verwahrt er die für die Kennzeichnung des Fleisches bestimmten Stempel, die er erst zum\nZeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit herausgeben darf. Die Verwendung der\nfür die Kennzeichnung nach den Nummern 3.6 bis 4.2 verwendeten Etiketten sowie des Umhüllungs- und\nVerpackungsmaterials, soweit es bereits mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen ist, wird durch den\namtlichen Tierarzt überwacht.\n6.      Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das außerhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird, ist gemäß den\nNummern 3.2 bis 3.4 oder 3b mit folgenden Abweichungen vorzunehmen:\n6.1     Die verwendeten Stempel müssen den nachstehend abgedruckten Mustern in Form und Inhalt entsprechen.\nDer Stempel hat zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher zu enthalten.\nStempelformen für\nfrisches Fleisch, das außerhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird\n6.1.1                                                        Stempel\nfür taugliches Fleisch aus nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieben\nzuständige\nBehörde\n3,5 cm","1396    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.1.2                                               Stempel\nfür taugliches Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben\nzuständige\nBehörde\n4 cm\n6.1.3                                            Untauglich\nzuständige\nBehörde\n5 cm\n6.1.4                                               Stempel\nfür taugliches Fleisch von Einhufern\n(gilt auch für Kapitel V Nr. 3.2.1)\nPferd\n2 cm\nzuständige Behörde\n5 cm\n6.1.5                                               Stempel\nfür nach Kapitel IV Nr. 3.3 brauchbar zu machendes Fleisch\nEber\n2 cm\nzuständige Behörde\n5 cm\n6.1.6                                             Stempel\nfür erlegtes Haarwild nach § 1 Abs. 1 Satz 3\nin Verbindung mit Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes\nTrichinenfrei\n2 cm\nzuständige Behörde\n5 cm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                 1397\n6.1.7                                                       Stempel\nfür taugliches Fleisch aus Hausschlachtungen\nim Sinne des § 3 des Fleischhygienegesetzes\nzuständige\nBehörde\n4 cm\n6.2   Die Nummer 6.1 gilt entsprechend für die Kennzeichnung von Wild- und Kaninchenfleisch. Fleisch von Haar-\nwild – ausgenommen von erlegtem europäischen Schalenwild, Hasen und Kaninchen – ist zusätzlich so zu\nkennzeichnen, dass die Tierart feststellbar ist. Für frisches Fleisch von Einhufern aus Isolierschlachtbetrieben\ngilt Satz 2 entsprechend.\n6.3   Bei Tierkörpern von Hasen und Kaninchen sowie Tierkörpern etwa gleicher Größe genügt ein Stempelabdruck\nauf dem Tierkörper. Bei den genannten Tierkörpern kann der Stempelabdruck „tauglich“ ersetzt werden durch\nanderes hygienisch geeignetes Kennzeichnungsmaterial, das diesem Abdruck nach Form und Inhalt ent-\nspricht. Die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.\n6.4   Bei Schalenwild aus Gehegen, auf das Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.2.4 Anwendung findet, genügt je ein Stempel-\nabdruck auf den freiliegenden Fleischteilen oder dem Brustfell. Dies gilt auch für erlegtes Schwarzwild nach\ndurchgeführter Trichinenuntersuchung; in diesen Fällen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Stempel gemäß\nNummer 6.1.6, sofern die Untersuchung auf die Trichinenuntersuchung beschränkt ist.\n6.5   Im Bereich der Bundeswehr regelt diese die Angabe in den Stempeln.\n7.    Bei frischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren wird, muss das Einfrierdatum nach Monat und Jahr auf\ndem Fleisch selbst oder seiner Umhüllung oder Verpackung angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für frisches\nFleisch in Fertigpackungen.","1398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\nAnlage 2\n(zu den §§ 10a bis 10c und 11c)\nKapitel I\nBeschaffenheit und Ausstattung der Räume,\nin denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird\n1.       In den Räumen müssen\n1.1      Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizie-\nrendem Material bestehen; sie müssen so beschaffen sein, dass Wasser leicht ablaufen kann; das Wasser\nmuss zu abgedeckten, geruchsicheren Abflüssen abgeleitet werden. Abfüsse sind nicht erforderlich in Ver-\npackungsräumen, Kühl- und Gefrierräumen sowie in Bereichen und Gängen, durch die Fleisch ausschließlich\nbefördert wird, ferner in den in Nummer 4 genannten Räumen;\n1.2      Wände glatt und mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sein, der bis zu einer Höhe von mindestens\n2 m abwaschfest ist;\n1.3      Decken hell und glatt sein;\n1.4      Türen und Fensterrahmen\n1.4.1    aus Kunststoff oder Metall, glatt, hell, korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein oder\n1.4.2    aus Holz glatt und mit einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;\n1.5      Beleuchtungen vorhanden sein, die Abweichungen des Fleisches erkennen lassen;\n1.6      ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vor-\nhanden sein, so dass die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken so weit wie möglich\nverhindert wird;\n1.7      in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und\nDesinfektion\n1.7.1    der Hände mit handwarmem, fließendem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit hygieni-\nschen Mitteln zum Händetrocknen, wobei die Wasserhähne nicht von Hand zu betätigen sein dürfen,\n1.7.2    der Arbeitsgeräte mit Wasser von mindestens + 82 °C oder mit einem anderen geeigneten Desinfektions-\nverfahren\nvorhanden sein.\n2.       Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneide-\nunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen müssen aus korrosionsbeständigem, die Qualität des\nFleisches nicht beeinträchtigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die\nVerwendung von Holz ist nur zulässig in Räucher- oder Reiferäumen, bei Hackklötzen oder dem Transport von\nverpacktem Fleisch.\n3.       Es müssen ferner vorhanden sein\n3.1      geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer wie Insekten oder Nagetiere;\n3.2      Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass das Fleisch unmittelbar mit dem Boden oder den Wän-\nden in Berührung kommt;\n3.3      für die Aufnahme von zum Genuss für Menschen nicht bestimmtem oder untauglichem Fleisch sowie für zum\nGenuss für Menschen nicht geeigneter Teile geschlachteter Tiere\n3.3.1    besondere wasserdichte, korrosionsbeständige Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die so beschaf-\nfen sind, dass eine unbefugte Entnahme des Inhaltes verhindert wird,\n3.3.2    ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallende Menge erforderlich macht oder dieses Fleisch nicht am\nEnde des Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, dass Fleisch, das zum Genuss\nfür Menschen bestimmt ist, dadurch nicht, insbesondere durch Gerüche, nachteilig beeinflusst werden kann;\n3.4      Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass die in Kapitel IX vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches\nerreicht und eingehalten werden kann, und die an die Abwasserleitung angeschlossen sind oder bei denen das\nWasser auf andere Weise hygienisch abgeleitet wird;\n3.5      eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Wasser liefert;\n3.6      Wasser unter Druck in ausreichender Menge zum Reinigen;\n3.7      Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheiten, in denen die Ventile nicht von Hand zu betätigen sein dürfen\nund die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie mit hygienischen Mitteln zum\nHändetrocknen;\n3.8      ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen von Reinigungsgeräten sowie der Mittel zur Wartung, Reinigung\nund Desinfektion.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                  1399\n4.  Die Vorschriften in Nummer 1 gelten nicht für Räucherräume und für Räume, in denen Rohwürste, Rohschin-\nken und andere haltbare Fleischerzeugnisse reifen und lagern, sowie für Räume, in denen verpacktes Fleisch,\nGewürze und andere Zutaten sowie Umhüllungs- und Verpackungsmaterial lagern, ferner für andere Räume,\nin denen bei der Zubereitung von Fleisch kein Wasser vorhanden sein darf; in diesen Räumen dürfen Reini-\ngungs- und Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei denen kein Wasser verwendet wird.\nKapitel II\nSonstige allgemeine Hygienevorschriften für Personal,\nEinrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen,\nin denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird\n1.  Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich\nHände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu waschen und zu desinfizieren. Das Personal hat eine leicht\nwaschbare, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung zu tragen. Beim Behandeln von Tier-\nkörpern und Fleisch sowie beim Zubereiten und Behandeln von Fleischerzeugnissen hat das Personal eine\nleicht waschbare, helle und saubere Arbeitskleidung und eine helle, saubere Kopfbedeckung sowie erforder-\nlichenfalls einen Nackenschutz zu tragen. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die in Betrieben Zutritt zu den\nBereichen haben, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, sofern\neine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen nicht sicher ausgeschlossen\nwerden kann. Arbeitskleidung darf nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.\n2.  Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig sauber und in einwandfreiem Zustand\ngehalten werden. Sie sind vor ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen und soweit sonst erforderlich\nsowie am Ende jedes Arbeitstages sorgfältig zu reinigen und soweit erforderlich zu desinfizieren. Sie dürfen\nnur für das Gewinnen, Zubereiten oder Behandeln von Fleisch verwendet werden. Eurokästen dürfen für die\nerneute Beförderung von Fleisch nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zur Aufbewahrung und\nBeförderung von Fleisch verwendet, in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten und vor der Wieder-\nverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch, Fleisch von erleg-\ntem Haarwild, Gehegewild oder Hauskaninchen oder das Zubereiten von Fleischzubereitungen darf nicht mit\ndem Zerlegen von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere\ngehalten werden, gleichzeitig in demselben Raum stattfinden.\n2.1 In den Räumen dürfen weder Speisen eingenommen noch darf geraucht werden; Behältnisse mit Getränken\ndürfen nicht in Arbeitsräume verbracht werden.\n2.2 Ungeziefer, wie Insekten oder Nagetiere, ist systematisch zu bekämpfen. Andere Tiere als Schlachttiere sind\nvon den Räumen fernzuhalten.\n3.  Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnahme von Fleisch sind unmittelbar vor dem Füllen zu reinigen,\nsoweit erforderlich auch nach dem Verschließen oder dem Erhitzen.\n4.  Stoffe, wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel, sind so zu verwenden, dass sie sich weder auf Einrichtungs-\ngegenstände und Arbeitsgeräte noch auf Fleisch nachteilig auswirken können. Nach ihrer Verwendung müs-\nsen sie gründlich abgespült werden, sofern ein Abspülen nach ordnungsgemäßer Anwendung entsprechend\nder Gebrauchsanweisung erforderlich ist.\n5.  Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Boden von Räumen gestreut werden, in denen Fleisch\ngewonnen, zubereitet oder behandelt wird.\n6.  Fleisch darf nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erfor-\nderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflusst werden kann, insbesondere durch\nMikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungseinflüsse,\nStaub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungsmittel.\nKapitel III\nBesondere Hygienevorschriften\nfür Schlachtbetriebe und das Schlachten\n1.  Für Betriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus\nFolgendes:\n1.1 Für Tiere, die über Nacht in Schlachtbetrieben verbleiben, müssen ausreichend große Stallungen vorhanden\nsein.\n1.2 Für einen ordnungsgemäßen hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung muss ein ausreichend großer\nSchlachtraum vorhanden sein. Für die Betäubung und die Entblutung ist ein getrennter Raum oder ein beson-\nderer Platz innerhalb des Schlachtraumes erforderlich.\n1.3 In Schlachträumen müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke abwaschfest\nsein; beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln.\n1.4 Es müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe die geschlachteten Tiere hygienisch\nenthäutet, gereinigt, ausgeweidet und in Hälften gespalten werden können.","1400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n1.5   Es muss ausreichend Kühlraum mit einem getrennten oder abtrennbaren Bereich für die Lagerung vorläufig\nbeschlagnahmter Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein.\n1.6   In Schlachträumen der Betriebe, die nicht nach § 11 zugelassen sind, dürfen Mägen und Därme nicht entleert\nwerden. Das Reinigen und Weiterverarbeiten von Mägen und Därmen in Schlachträumen ist nur zulässig,\nwenn die Mägen und Därme aus eigener Schlachtung stammen und ausschließlich für den eigenen Betriebs-\nbedarf verwendet werden und diese Arbeiten nach dem Schlachten und nach gründlicher Reinigung des\nSchlachtraumes durchgeführt werden.\n1.7   Für Dung, der nicht am selben Tag vom Gelände des Schlachtbetriebs entfernt wird, muss ein besonderer\nPlatz für die Lagerung vorhanden sein.\n1.8   Transportbehälter, die für die Anlieferung lebender Hauskaninchen verwendet werden, müssen korrosions-\nbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu\ndesinfizieren.\n2.    Beim Schlachten von Tieren ist Folgendes zu beachten:\n2.1   In Schlachträume verbrachte Schlachttiere müssen sofort geschlachtet werden.\n2.1a  Nach der Betäubung darf zentrales Nervengewebe von Rindern, Schafen oder Ziegen nicht durch Rücken-\nmarkszerstörer zerstört werden.\n2.2   Schlachttiere sind sofort nach dem Entbluten zu enthäuten. Das Enthäuten kann unterbleiben bei\n2.2.1 Schweinen, wenn sie unverzüglich entborstet und gründlich gereinigt werden; dabei sind Klauenschuhe oder\nSpitzbeine zu entfernen. Beim Entborsten dürfen Brühhilfsmittel verwendet werden, sofern sie gesundheitlich\nunbedenklich sind und die Schweine anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült werden;\n2.2.2 allen Schlachttieren an den Gliedmaßenenden, an Eutern, an den Schwänzen oder deren Teilen, sofern sie\nnicht zum Genuss für Menschen bestimmt sind;\n2.2.3 Köpfen und Unterfüßen von Rindern vor dem Zahnwechsel mit einem Schlachtgewicht bis zu 150 kg (Kälber),\nwenn diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt, enthaart und gründlich gereinigt und dabei Klauen oder\nKlauenschuhe sowie Hörner entfernt werden;\n2.2.4 Rot-, Dam- und Schwarzwild aus Gehegen, sofern gesundheitliche Gründe dies nicht erforderlich machen;\ndas Gefrieren dieses Wildes in der Decke ist jedoch nicht gestattet.\nBeim Enthäuten dürfen laktierende Euter nicht verletzt werden.\n2.3   Vor Beginn des Ausweidens sind die Köpfe abzutrennen; bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Hauskaninchen\ndürfen sie jedoch am Tierkörper verbleiben. Die Köpfe sind vor der amtlichen Untersuchung zu enthäuten oder\ngründlich zu enthaaren und zu reinigen. Verunreinigungen der Nasen-, Mund- und Rachenhöhle sind durch\ngründliches Reinigen zu entfernen.\n2.4   Das Ausweiden muss innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben beendet sein. Dabei ist eine Verunreini-\ngung des Tierkörpers durch Magen-Darm-Inhalt und Urin zu vermeiden. Bei Rindern sind die Darmenden\nvor dem Ausweiden im Becken zu lösen, zu umhüllen und zu verschließen; der Magen und Darmtrakt ist\nzusammenhängend aus der Bauchhöhle zu entfernen. Die Speiseröhre ist von der Luftröhre zu lösen und zu\nverschließen.\n2.4a  Soweit gesundheitliche Bedenken oder das Untersuchungsziel nicht entgegenstehen, dürfen Lunge, Herz,\nLeber, Nieren, Milz und Mittelfell und bei Hauskaninchen die Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt\nwerden oder mit dem Tierkörper natürlich verbunden bleiben.\n2.5   Alle vom Tierkörper abgetrennten, zu untersuchenden Teile müssen in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers\naufbewahrt und erforderlichenfalls so gekennzeichnet werden, dass die Zugehörigkeit zu dem betreffenden\nTierkörper erkennbar ist.\n2.6   Nieren sind aus den Fettkapseln zu lösen und müssen in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper\nbleiben.\n2.7   Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei\ndenen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, Rindern, Schweinen und Einhufern\nlängs zu spalten; die Längsspaltung ist nicht erforderlich bei Spanferkeln (bis 25 kg Schlachtgewicht) und bei\nKälbern sowie, außer bei Wiederkäuern, in den Fällen, in denen die Längsspaltung der beabsichtigten Verwen-\ndung entgegensteht und der Untersucher festgestellt hat, dass gesundheitliche Bedenken nicht entgegen-\nstehen. Abweichend von Satz 1 ist die Längsspaltung der Wirbelsäulen von Schafen und Ziegen, die über\n12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, nicht\nerforderlich, sofern die Entfernung des Rückenmarks entsprechend dem Stand der Technik ohne Längsspal-\ntung erfolgt. Der Untersucher kann eine weitere Zerlegung fordern, wenn dies für die Beurteilung notwendig\nist. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Entfernung des Rückenmarks von Rindern vor der Längs-\nspaltung der Wirbelsäulen entsprechend dem Stand der Technik erfolgt. Die zuständige Behörde kann bei der\nSchlachtung von Rindern, deren Fleisch nicht dazu bestimmt ist, in Form von Tierkörperhälften-, -vierteln oder\nin drei Teile zerteilten Tierkörperhälften in andere Mitgliedstaaten verbracht zu werden, gestatten, dass\ndie Wirbelsäule einschließlich Rückenmark bei der Längsspaltung entfernt wird oder dass die Tierkörper","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001               1401\nohne Längsspaltung an Ort und Stelle so zerlegt werden, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark\nunschädlich beseitigt werden kann.\n2.8       Zum Genuss für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort im Schlacht-\nbetrieb gründlich gereinigt werden.\n2.9       Tierkörper und Organe dürfen nicht mit Tüchern, Schwämmen oder ähnlichen Gegenständen abgewischt oder\nabgetrocknet werden, Messer nicht in Fleisch eingestochen werden.\n2.10      Bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung dürfen Tierkörper nicht weiter zerlegt, Teile der geschlachteten\nTiere nicht entfernt oder sonst behandelt werden; nicht zum Genuss für Menschen bestimmtes Blut darf mit\nZustimmung des Untersuchers entfernt werden.\n2.11      Vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes oder nicht zum Genuss für Menschen\nbestimmtes Fleisch darf nicht mit genusstauglichem Fleisch in Berührung kommen; das Fleisch ist unverzüg-\nlich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse gemäß Kapitel I Nr. 3.3 zu bringen.\n3.        Für das Töten von Gehegewild oder unter entsprechenden Bedingungen gehaltenen Tieren nach § 1 Abs. 1\nSatz 1 des Fleischhygienegesetzes außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe gilt Folgendes:\n3.1       Für das Ausbluten und Ausweiden der in Nummer 3 genannten Tiere muss ein geeigneter überdachter Platz\nmit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Boden vorhanden sein, der\nso beschaffen sein muss, dass Wasser leicht ablaufen kann. Dies gilt nicht, wenn die Tötung durch Abschuss\nerfolgt und die Tiere erst nach der Beförderung in einen Schlachtbetrieb ausgeweidet werden.\n3.2       Nach der Tötung ist Gehegewild mit Ausnahme von einzelnen Tierkörpern nach § 10 Abs. 8 Satz 2 unverzüg-\nlich in einen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen oder nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb hängend\nzu befördern und innerhalb von drei Stunden nach der Tötung auszuweiden. Unter entsprechenden Bedingun-\ngen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes sind in einen nach\n§ 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb zu befördern und innerhalb von 45 Minuten nach der Tötung auszu-\nweiden. Sofern das Ausweiden der in den Sätzen 1 und 2 genannten Tiere am Ort der Tötung erfolgt, ist es auf\ndem in Nummer 3.1 genannten Platz vorzunehmen. Zu diesem Zweck muss Trinkwasser in ausreichender\nMenge zur Verfügung stehen. Die Eingeweide sind zusammen mit dem ausgeweideten Tier zum Schlacht-\nbetrieb zu befördern.\n3.3       Sofern die Beförderungsdauer länger als eine Stunde beträgt, dürfen die getöteten Tiere nur bei einer Raum-\ntemperatur im Transportmittel von höchstens + 4 °C befördert werden.\n3.4       Kapitel I Nr. 2 und Kapitel II Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.\nKapitel IV\nBesondere Hygienevorschriften für das Zerlegen von Fleisch\nFür das Zerlegen von Fleisch gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus Folgendes:\n1.        In Betrieben, in denen Fleisch zerlegt wird, muss\n1.1       ausreichend Kühlraum vorhanden sein;\n1.2       ein Raum oder ein geeigneter Platz vorhanden sein, an dem das Fleisch ohne nachteilige Beeinflussung zerlegt\nwerden kann.\n2.        Im Schlachtraum darf nicht zerlegt werden.\n3.        Frisches Fleisch darf in Räume, in denen es zerlegt werden soll, mengenmäßig nur den Arbeitserfordernissen\nentsprechend verbracht werden.\n4.        Die Innentemperatur des Fleisches von + 7 °C darf nur bei der Warmzerlegung überschritten werden. In Betrie-\nben, die ausschließlich für den eigenen Betriebsbedarf zerlegen, gilt dies nicht.\n5.        Abweichend von Nummer 2 ist das Zerlegen von Fleisch in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verord-\nnung bestehenden Schlachtraum in Betrieben zulässig, die ausschließlich für den eigenen Bedarf schlachten\nund zerlegen. Die Zerlegung darf nicht zeitgleich mit Schlachtungen und nur nach besonders gründlicher\nReinigung und Desinfektion erfolgen.\n6.        Nicht zum Genuss für Menschen geeignetes oder bestimmtes Fleisch ist sofort in die dafür vorgeschriebenen\nverschließbaren Behältnisse oder Räume zu verbringen.\nKapitel V\nBesondere Hygienevorschriften für das Zubereiten von Fleisch\nFür Betriebe, in denen Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch,\nFleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen zubereitet oder behandelt werden, gilt über die hygienischen Vorschrif-\nten nach Kapitel I und II hinaus Folgendes:","1402              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n1.       Zum Bearbeiten des Fleisches muss ausreichend großer Raum, der nicht zum Schlachten benutzt werden\ndarf, vorhanden sein.\n2.       Es muss ausreichend Kühlraum vorhanden sein.\n3.       Es müssen, sofern eine solche Behandlung vorgesehen ist, jeweils geeignete Raumteile, Anlagen, Ein- oder\nVorrichtungen vorhanden sein\n3.1      zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern von Fleisch oder Fleischerzeugnissen;\n3.2      zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden Kühlung;\n3.3      zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Fleischzubereitungen\noder Fleischerzeugnissen verwendet werden;\n3.4      für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten;\n3.5      für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen;\n3.6      für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung, Kühlung\nund Trocknung dieser gefüllten Behältnisse;\n3.7      für das Verpacken und den Versand.\nKapitel VI\nBesondere Hygienevorschriften für erlegtes Haarwild\nÜber die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus gilt für Fleisch von erlegtem Haarwild Folgendes:\n1.       Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:\n1.1      Erlegtes Haarwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, Hasen und ähnliches Niederwild spätes-\ntens bei der Anlieferung in den Betrieben. Das Enthäuten und eine Zerlegung am Erlegungsort ist nur zulässig,\nwenn der Transport sonst nicht möglich ist.\n1.2      Erlegtes Haarwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich\nauskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Das Haarwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine\nInnentemperatur von höchstens + 7 °C, Hasen und Wildkaninchen von höchstens + 4 °C abgekühlt sein; erfor-\nderlichenfalls ist es dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.\n1.3      Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch als\ngesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei\n1.3.1    abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;\n1.3.2    Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);\n1.3.3    Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vor-\nkommen;\n1.3.4    Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder Nabel-\nentzündung;\n1.3.5    fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder\nBauchfell verfärbt sind;\n1.3.6    erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;\n1.3.7    erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;\n1.3.8    offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;\n1.3.9    erheblicher Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien;\n1.3.10   frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;\n1.3.11   sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen, wie z.B. stickige Reifung.\n1.4      Organe, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu dem betreffenden\nTierkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluss der amtlichen Untersuchungen beim Tier-\nkörper verbleiben.\n2.       Betriebe, die erlegtes Haarwild be- oder verarbeiten, müssen verfügen über\n2.1      einen ausreichend großen Raum für die Annahme, die Untersuchung und, soweit erforderlich, auch für das\nAusweiden und Enthäuten;\n2.2      einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Betrieb erfolgt; dieser\nRaum muss ausreichend zu kühlen und mit einem Temperaturmessgerät ausgerüstet sein;\n2.3      einen Raum für das Verpacken und für den Versand.\nDie Nummern 2.1 und 2.3 gelten nicht für inländische Betriebe, die einzelne Tierkörper von erlegtem Haarwild\nbe- oder verarbeiten und unmittelbar an Verbraucher abgeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                1403\n3.   Räume zum Sammeln von Haarwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen verfügen über\n3.1  eine geeignete Kühleinrichtung, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Haarwildes\nnicht erreicht werden kann;\n3.2  einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden.\n4.   In den Betriebsräumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für das Behandeln des erlegten Haarwildes\nFolgendes:\n4.1  Untersuchungspflichtiges erlegtes Haarwild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, dass Veränderun-\ngen durch den Untersucher erkannt und beurteilt werden können.\n4.2  Erlegtes Haarwild ist auf Ersuchen des Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brustkorb ist zu\nöffnen; bei Einhufern ist der Kopf längs zu spalten. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu spalten, wenn\nnach Feststellung des Untersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Erlegtes Haarwild in\nder Decke darf nicht eingefroren werden.\n4.3  Haarwild in der Decke und ungerupftes Federwild dürfen enthäutetes oder zerwirktes Fleisch von erlegtem\nHaarwild nicht berühren.\nKapitel VII\nBesondere Vorschriften\nfür Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen\n1.   Für Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben gilt über die Hygienevorschriften der Kapitel I und II hinaus\nFolgendes:\n1.1  In Abgabestellen muss an der Vorderfront der deutlich sichtbare Hinweis „Fleisch aus Sonderschlachtungen“\nund im Abgaberaum an einer in die Augen fallenden Stelle der gleiche Hinweis angebracht sein.\n1.2  Abgabestellen, in denen Fleisch zerlegt wird, müssen über einen besonderen Zerlegungsraum verfügen, der\ndie Anforderungen der Nummer 3 erfüllt.\n2.   Für Isolierschlachtbetriebe gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II und über die besonderen Vor-\nschriften nach Kapitel III und IV Nr. 1.1 hinaus Folgendes:\n2.1  Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes verhindert.\n2.2  Der Bodenbelag innerhalb der gesamten eingefriedeten Verkehrsfläche muss fest, wasserundurchlässig und\nleicht zu reinigen sein; dies gilt auch im Bereich einer Gleisanlage am Entladeplatz.\n2.3  Innerhalb des Betriebsgeländes muss eine Einrichtung zum Reinigen und Desinfizieren von Viehtransportfahr-\nzeugen vorhanden sein.\n2.4  Der reine und der unreine Teil der Schlachtanlage müssen ausreichend getrennt werden.\n2.5  Es muss ein ausreichend großer Schlachtraum vorhanden sein, in dem die Schlachtung ordnungsgemäß vor-\ngenommen werden kann. Wenn in einem Schlachtraum sowohl Schweine als auch andere Tiere geschlachtet\nwerden, muss eine Schlachtabteilung für Schweine vorhanden sein, sofern Schweine und andere Tiere nicht\nzu verschiedenen Zeiten geschlachtet werden.\n2.6  Der Schlachtbetrieb muss einen ausreichend großen Kühlraum für die Lagerung von tauglichem Fleisch sowie\neinen besonderen verschließbaren Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch besit-\nzen. Sofern die anfallende Menge dies zulässt, reicht eine geeignete verschließbare Unterteilung innerhalb des\nKühlraumes; in allen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die die Übertragung von Krankheits-\nerregern verhüten.\n2.7  Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen jederzeit eine ungehinderte Durchführung der amtlichen Unter-\nsuchungen ermöglichen; erforderlichenfalls ist für den Untersucher ein geeigneter Raum bereitzustellen.\n2.8  In allen Arbeitsräumen müssen Schlauchanschlüsse oder Zapfstellen für kaltes und heißes Trinkwasser in aus-\nreichender Zahl zur Reinigung eingerichtet sein.\n2.9  Der Betrieb muss über eine ausreichende Einrichtung zur Desinfektion verfügen.\n2.10 In den Schlachträumen müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Arbeitsgänge\nnach dem Betäuben und Entbluten am freihängenden Tier auszuführen.\n2.11 (weggefallen)\n2.12 Unbefugtes Betreten von Isolierschlachtbetrieben ist zu verhindern.\n2.13 Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, insbesondere mit Krankheitserregern, vor jeder Wiederverwen-\ndung, Transportfahrzeuge sofort nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.\n2.14 Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe nur bei Rindern\nmit einem Schlachtgewicht über 150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden.\n2.15 Vor Abschluss der Untersuchung sind Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt zu halten,\ndass eine Übertragung von Krankheitserregern vermieden wird.","1404          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n2.16  Zum Genuss für Menschen nicht bestimmte oder nicht geeignete Teile des geschlachteten Tieres, vorläufig\nbeschlagnahmtes oder untaugliches Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht entleerte Mägen und Därme sind\nunverzüglich in die hierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu verbringen und so zu behandeln, erfor-\nderlichenfalls zu kühlen, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird.\n3.    Isolierschlachtbetriebe müssen über einen besonderen Zerlegungsraum verfügen; in diesen Raum darf fri-\nsches Fleisch mengenmäßig nur den Arbeitserfordernissen entsprechend verbracht werden; dieser Raum\nmuss mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sein, die sicherstellt, dass während der Benutzung die Raum-\ntemperatur von + 12 °C nicht überschritten wird; Isolierschlachtbetriebe müssen nicht über einen besonderen\nZerlegungsraum verfügen, sofern die Zerlegung in einem entsprechenden Raum der Abgabestellen erfolgt.\nKapitel VIII\nBesondere Vorschriften\nfür Umhüllen und Verpacken von Fleisch\n1.    Umhüllen oder Verpacken von Fleisch muss in hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem besonderen Platz\nunter hygienischen Bedingungen erfolgen. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass bei der Herrichtung\nvon Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffenheit des Fleisches nicht nachteilig beeinflusst\nwerden kann.\n2.    Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und\nUngeziefer geschützt sein.\n3.    Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial für Fleisch\n3.1   darf die sensorischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;\n3.2   muss ausreichend fest sein, um das Fleisch wirksam, insbesondere beim Transport und der Lagerung, zu\nschützen.\n4.    Verpackungsmaterialien für Fleisch dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie korrosionsfest, leicht zu\nreinigen und vor der Wiederverwendung gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.\nKapitel IX\nHygienevorschriften\nfür das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch\n1.    Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behandeln, dass die Innentemperatur\n1.1   bei Tierkörpern von\n1.1.1 Schlachttieren, ausgenommen Hauskaninchen, unverzüglich auf mindestens + 7 °C,\n1.1.2 Hauskaninchen unverzüglich auf + 4 °C und\n1.2   bei Nebenprodukten der Schlachtung unverzüglich auf mindestens + 3 °C\nherabgekühlt ist.\nAbweichend von Nummer 1.2 kann Fett am Tage der Schlachtung auch so behandelt werden, dass es gründ-\nlich abtrocknen und auskühlen kann. Fleisch darf nach dem Herabkühlen höchstens bei den entsprechenden\nin Satz 1 genannten Temperaturen gelagert werden.\n2.    Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse sind nach der Herstellung so zu kühlen, dass ihre Haltbarkeit bis zur\nAbgabe an den Verbraucher gewährleistet ist.\n3.    Frisches Fleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen ist, darf nur bei den dort angegebenen Höchsttemperaturen\nbefördert werden; bei der Beförderung leicht verderblicher Fleischerzeugnisse ist die Temperatur nach Num-\nmer 2 einzuhalten. Abweichend von Satz 1 darf schlachtwarmes Fleisch aus dem technologischen Grund der\nErhaltung der Wasserbindung mit Einwilligung der zuständigen Behörde ungekühlt aus einem Schlachtbetrieb\nzu nahe gelegenen be- und verarbeitenden Betrieben befördert werden, wenn die Beförderungsdauer nicht\nmehr als zwei Stunden beträgt. Satz 1 gilt ferner nicht für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungsberechtigten\nunmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird.\n4.    Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für Fleisch dienen,\nmüssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass Fleisch nicht nachteilig beeinflusst werden kann. Sie sind\nregelmäßig und gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.\n5.    Lagerräume für Fleisch müssen eine hygienisch einwandfreie Isolierung besitzen, die Innenflächen müssen\nleicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflächen so beschaffen sein,\ndass sie leicht trocken gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühlräumen muss so beschaffen sein, dass\nReinigungswasser leicht aus dem Raum abfließen kann.\n6.    Kühl- oder Gefrierräume müssen über geeignete Stapelmöglichkeiten verfügen.\n7.    In Kühl- oder Gefrierräumen darf Fleisch mit anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert werden, wenn\ndurch Verpackung sichergestellt wird, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                1405\n8.  Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere benutzt werden, dürfen nicht zur Beförderung von\nFleisch verwendet werden; dies gilt auch für Beförderungsmittel, die für den Transport unverpackter\ngeschlachteter oder erlegter Tiere im Fell oder in Federn benutzt werden.\n9.  Fleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahrzeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen oder in entspre-\nchenden Behältnissen befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung innerhalb der Betriebsstätten,\nsofern das frische Fleisch sonst ausreichend geschützt ist.\n10. In Personenkraftwagen dürfen frisches Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung unverpackt nur in beson-\nderen, allseits geschlossenen Behältnissen oder in Umhüllungen befördert werden.\nKapitel X\nHygienische Anforderungen\nan die Gewinnung und Behandlung von Blut\neinschließlich Dickblut, Blutplasma und Blutserum\n1.  Zum Genuss für Menschen bestimmtes Blut darf nur unter folgenden Voraussetzungen gewonnen oder\nbehandelt werden:\n1.1 Das Entbluten muss unmittelbar nach dem Betäuben vorgenommen werden.\n1.2 Die Stichstelle, außer bei Schweinen, ist durch einen Hautschnitt freizulegen.\n1.3 Für das Öffnen der Blutgefäße ist bei jedem Tier ein frisch gereinigtes Messer zu verwenden.\n1.4 Blut muss sauber aufgefangen, hygienisch aufbewahrt werden und darf nur mit hygienisch einwandfreien\nGegenständen in Berührung kommen.\n1.5 Wird Blut mehrerer geschlachteter Tiere miteinander vermischt aufbewahrt, so ist es, auch wenn nur Blut eines\nder geschlachteten Tiere als nicht tauglich zu beurteilen ist, insgesamt zu beseitigen. Die Auffangbehälter und\nalle Teile der Anlage, die mit diesem Blut in Berührung gekommen sind, müssen vor der Wiederverwendung\ngereinigt und desinfiziert werden.\n2.  Blutplasma oder Blutserum darf nur unter folgenden Voraussetzungen hergestellt werden:\n2.1 Zur Herstellung darf nur sofort bei Schlachtungen anfallendes Blut oder unmittelbar danach auf mindestens\n+ 3 °C gekühltes Blut verwendet werden. Die Herstellung muss innerhalb von 48 Stunden erfolgen.\n2.2 Es muss eine geschlossene Anlage zur unmittelbaren Aufnahme des Blutes vorhanden sein.\n2.3 Alle blutführenden Teile dieser Anlage wie Hohlmesser, Ablaufschlauch, Pumpen, Rohrleitungen, Zentrifugen\nund Sammelbehälter sowie die Teile der Anlage, die gerinnungshemmende Mittel führen, müssen aus ver-\nschleiß- und korrosionsbeständigem Material, das leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, bestehen.\n2.4 Die Anlage muss so betrieben werden können, dass im Falle von Beanstandungen nach Nummer 1.5 die Ver-\nwendung nicht kontaminierter Geräte oder zwischenzeitlich eine Reinigung und Desinfektion der kontaminier-\nten Teile möglich ist.\n2.5 Mit Ausnahme von Blutplasma- oder Blutserumbehältern sind alle in Nummer 2.3 genannten Teile am Ende\neines Arbeitstages, bei Verunreinigung oder vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und, soweit\nerforderlich, zu desinfizieren.\n2.6 Die Verwendung von hygienisch einwandfreiem Einwegmaterial ist zulässig.\n2.7 Für Blut, das nicht zum menschlichen Genuss bestimmt oder das nicht als tauglich zum Genuss für Menschen\nbeurteilt worden ist, muss eine getrennte Ableitungs- und Aufbewahrungsanlage vorhanden sein.\n2.8 Blutplasma oder Blutserum ist nach der Herstellung unverzüglich auf eine Temperatur von + 3 °C zu kühlen\nund bei dieser Temperatur zu lagern und zu befördern.\n3.  Die Temperaturvorschrift nach Nummer 2.8 gilt auch für Blut, aus dem kein Blutplasma oder Blutserum herge-\nstellt wird.\n4.  Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus darf zur Herstellung von Blutplasma, Trockenblut-\nplasma oder Blutserum nur frisches, hygienisch einwandfreies Blut verwendet werden.","1406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\nAnlage 2a\n(zu den §§ 10a bis 10c und 11c)\nHygienische Anforderungen an das Gewinnen,\nZubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben\n1.       In zugelassenen Schlachtbetrieben ist beim Schlachten von Tieren über Anlage 2 Kapitel III hinaus Folgendes\nzu beachten:\n1.1      Bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung dürfen nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der\nSchlachtung nicht mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung in Berührung\nkommen.\n1.2      Werden Nebenprodukte der Schlachtung im Schlachtbetrieb verpackt, so hat dies in einem abgetrennten\nRaum zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften der Nummer 7 einzuhalten.\n1.3      Nach der Untersuchung ist das frische Fleisch unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen so\nzu kühlen, dass die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen Temperaturen erreicht werden. Fleisch von\nHauskaninchen darf nicht mittels Tauchkühlverfahren wassergekühlt werden.\n2.       In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Fleisch über Anlage 2 Kapitel IV hinaus Folgendes zu\nbeachten:\n2.1      Das Zerlegen in kleinere Teile als\n2.1.1    Tierkörperhälften, -viertel oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen\nund Einhufern,\n2.1.2    Tierkörperhälften bei Gehegewild,\n2.1.3    Tierkörper bei Hauskaninchen\nist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig. Das gilt auch für das Entbeinen und das Inscheibenschneiden von\nNebenprodukten der Schlachtung.\n2.2      Das Zerlegen in kleinere Teile als\n2.2.1    Tierkörperhälften bei erlegtem Schalenwild,\n2.2.2    Tierkörper bei Hasen oder Wildkaninchen\nsowie das Entbeinen ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig. In Zerlegungsbetrieben nach Nummer 2.1\nist dies nur dann zulässig, wenn diese über einen zusätzlichen Raum für das Enthäuten des erlegten Haar-\nwildes verfügen.\n2.3      (weggefallen)\n2.4      Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muss von verunreinigten Teilen befreit worden sein. Der\ndafür vorgesehene Arbeitsplatz muss mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete\nFleischabschnitte, einer Waschgelegenheit entsprechend Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.7 und ausreichender\nBeleuchtung gemäß Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.5 ausgestattet sein.\n2.5      Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muss die Innentemperatur des frischen\nFleisches ständig bei höchstens + 7 °C, bei Hauskaninchen, Hasen und Wildkaninchen bei höchstens + 4 °C\ngehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 °C sein.\nWährend des Entbeinens, Zerlegens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muss die Tempera-\ntur der Nebenprodukte der Schlachtung ständig bei höchstens + 3 °C gehalten werden.\n2.6      Abweichend von Nummer 2.5 kann das Fleisch schlachtwarm zerlegt werden. In diesem Fall muss das Fleisch\nvom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum\nmüssen in diesem Fall in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander liegen, dass das zu zer-\nlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum in den Zerlegungsraum gebracht\nwerden kann, um dort sofort zerlegt zu werden.\n2.7      Das Zerlegen von frischem Fleisch ist so durchzuführen, dass jede Verunreinigung des Fleisches vermieden\nwird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.\n2.8      Das Fleisch ist nach dem Zerlegen – gegebenenfalls nach Verpackung – umgehend in einen Kühlraum zu\nbringen.\n3.       In zugelassenen Herstellungsbetrieben ist für das Behandeln und Zubereiten von Hackfleisch über Anlage 2\nKapitel IV und Nummer 2 hinaus Folgendes zu beachten:\n3.1      Für das Herstellen von Hackfleisch darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das\n3.1.1    von Schlachttieren stammt, die vor längstens sechs Tagen geschlachtet worden sind und das unmittelbar\nnach dem Gewinnen auf + 7 °C gekühlt sowie bei höchstens dieser Temperatur gelagert worden ist,\n3.1.1a   von Rindern stammt, die vor längstens 15 Tagen geschlachtet worden sind, und das entbeint, unmittelbar\nanschließend auf + 7 °C gekühlt und bei höchstens dieser Temperatur in Vakuumverpackung gelagert worden\nist, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001              1407\n3.1.2   entbeint und tiefgefroren wurde. Bei diesem Fleisch darf die Lagerzeit\n3.1.2.1 bei Rindfleisch nicht länger als 18 Monate,\n3.1.2.2 bei Schaffleisch nicht länger als 12 Monate,\n3.1.2.3 bei Schweinefleisch nicht länger als sechs Monate\nbetragen.\n3.2     Soweit das Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten von Hackfleisch nicht in einem geschlossenen\nSystem erfolgt, müssen die dabei Beschäftigten Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasserundurch-\nlässige Einweg-Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können,\ntragen.\n3.3     Zwischen dem Zerkleinern oder Mahlen und dem Beginn der vorgesehenen Kältebehandlung darf höchstens\neine Stunde liegen. Dauert der Herstellungsvorgang nach Satz 1 länger als eine Stunde, darf gekühltes\nFleisch nur verwendet werden, wenn es vorher auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C herabgekühlt\nworden ist. Nummer 2.5 Satz 2 gilt entsprechend.\n3.4     Hackfleisch, das in Fertigpackungen abgegeben werden soll, muss spätestens\n3.4.1   vier Stunden nach dem Mahlen oder Zerkleinern eine Innentemperatur von mindestens – 18 °C oder\n3.4.2   nach einer Stunde eine Innentemperatur von höchstens + 2 °C\nerreicht haben und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden. Zur Beschleunigung der\nKühlung darf im Falle der Nummer 3.4.2 in geringer Menge Fleisch nach Nummer 3.1.2 verwendet werden.\n3.5     Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zuschneiden anfallen, Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskula-\ntur, die auf Finnen untersucht worden sein muss, Muskulatur des Hand- und Fußwurzelbereichs, Zwerchfell-\nmuskulatur, die nicht nach Lösen der serösen Überzüge auf Finnen untersucht worden ist, Knochenputz und\nBauchlappen (zentraler sehniger Teil der Bauchmuskulatur) dürfen nicht zur Herstellung von Hackfleisch ver-\nwendet werden. Hackfleisch darf keine Knochensplitter enthalten. Zur Herstellung von Hackfleisch, das in\nandere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum mit Ausnahme von Island versandt wird, darf nur Sklettmuskulatur einschließlich des anhaftenden Fett-\ngewebes von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen verwendet werden.\n3.6     Hackfleisch muss stichprobenweise mikrobiologischen Untersuchungen nach Nummer 9 unterzogen worden\nsein.\n3.7     Wird zerkleinertes frisches Fleisch als Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstellung von Fleischerzeugnissen in\nandere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum mit Ausnahme von Island versandt, muss das hierzu verwendete Fleisch den Vorschriften der Num-\nmer 3.1 entsprechen. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nur\n3.7.1   gefroren bei mindestens – 12 °C, wobei diese Temperatur spätestens 12 Stunden nach dem Mahlen oder Zer-\nkleinern erreicht sein muss, oder\n3.7.2   gekühlt bei höchstens + 2 °C\ngelagert und befördert werden. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nicht in Fertigpackungen in den Verkehr\ngebracht werden.\n4.      In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Fleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus\nFolgendes zu beachten:\n4.1     Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln von\nFleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch zeitgleich\noder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden.\n4.2     Das Rohmaterial, die Zutaten für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die Fleischerzeugnisse sowie\nBehältnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung kom-\nmen und müssen so behandelt werden, dass sie nicht verunreinigt werden. Das Rohmaterial darf nicht mit\ndem fertigen Fleischerzeugnis in Berührung kommen.\n4.3     In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Fleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzube-\nreitungen behandelt werden, muss ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind diese\nRäume oder Bereiche zu kühlen. In Zerlegungs- und Pökelräumen ist beim Zerlegen und Pökeln eine Raum-\ntemperatur von höchstens + 12 °C einzuhalten. Die zuständige Behörde kann von dieser Raumtemperatur\nAusnahmen zulassen, wenn dies die Art der Herstellung des Fleischerzeugnisses zulässt.\n4.4     Die Verwendung von Holzpaletten ist ausschließlich bei der Beförderung von verpacktem Fleisch und verpack-\nten Fleischerzeugnissen gestattet. Verzinkte Ausrüstungsgegenstände dürfen beim Trocknen von Schinken\nund Würsten verwendet werden, sofern sie nicht korrodiert sind und nicht mit den Fleischerzeugnissen in\nBerührung kommen.","1408              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n4.5      Fleisch, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden soll, muss\n4.5.1    aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Bedingungen der Nummer 8 in den\nVerarbeitungsbetrieb befördert und\n4.5.2    nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX gelagert\nworden sein. Eingeführte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen im Sinne des § 2 Nr. 7\nBuchstabe b müssen aus Betrieben stammen, die von der obersten Veterinärbehörde des Drittlandes zugelas-\nsen worden sind.\n4.6      Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6\ngekennzeichnet ist, in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort von Fleisch\nnach Nummer 4.5 gesondert gelagert und zeitlich oder örtlich getrennt zubereitet wird. Die aus diesem Fleisch\nhergestellten Fleischerzeugnisse dürfen nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V\nNr. 4 gekennzeichnet werden.\n4.7      Hackfleisch und Fleischzubereitungen müssen, soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des Verarbeitungs-\nbetriebes hergestellt wurden,\n4.7.1    aus einem gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen, gemäß Nummer 8 befördert und\n4.7.2    im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung gemäß Nummer 8 gelagert werden.\n4.8      Bei der Behandlung von Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist Folgendes zu beachten:\n4.8.1    leere Behältnisse sind in hygienischer Weise zum Arbeitsraum zu befördern;\n4.8.2    die Behältnisse sind nach dem Erhitzen in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen;\n4.8.3    die Behältnisse sind stichprobenweise zu inkubieren;\n4.8.4    die Behältnisse sind durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen;\n4.8.5    die Behältnisse müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so heiß sein, dass die Feuchtigkeit\nschnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht angefasst werden;\n4.8.6    bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen;\n4.8.7    Behältnisse müssen\n4.8.7.1  bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,\n4.8.7.2  unmittelbar vor dem Befüllen mit Hilfe geeigneter Reinigungseinrichtungen gründlich gereinigt werden, wobei\ndie Verwendung stehenden Wassers nicht zulässig ist,\n4.8.7.3  erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,\n4.8.7.4  erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser gewa-\nschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muss, dass Fett entfernt werden kann,\n4.8.7.5  nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser gekühlt werden, das mit Chlor behandelt worden ist.\n4.9      Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.\n4.10     Beim Zubereiten von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt und\nanschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist Folgendes zu beachten:\n4.10.1   Fleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses nach Nummer 4.10 sind,\nmüssen unmittelbar nach dem Erhitzen\n4.10.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt und nicht noch einmal gemeinsam erhitzt werden; in\ndiesem Fall darf der Zeitraum, in dem die Temperatur des Fleischerzeugnisses zwischen + 10 °C und + 60 °C\nliegt, höchstens zwei Stunden betragen; oder\n4.10.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 °C abgekühlt sein.\n4.10.2   Das Fleischerzeugnis ist innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des Erhit-\nzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 °C und so rasch wie möglich auf die vom Hersteller fest-\ngelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Genusstauglichkeit des Endproduktes gewährleistet ist,\nkann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen, wenn eine längere\nAbkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.\n4.10.3   Das Fleischerzeugnis muss erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tiefgefroren wer-\nden.\n4.11     Bei der Herstellung von Fetten, Grieben und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus tieri-\nschen Geweben ist Folgendes zu beachten:\n4.11.1   Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben oder Knochen gewonnen werden, die\naus zugelassenen oder registrierten Betrieben stammen. Abweichend von Satz 1 können zur Gewinnung von\nausgelassenen tierischen Fetten Ausgangsprodukte verwendet werden, die in Räumen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1\nanfallen, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Fettgewebe und Knochen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001            1409\nunter hygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C zu befördern und bei dieser\nTemperatur bis zum Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 3 dürfen Fettgewebe oder Knochen\nungekühlt gelagert und befördert werden, sofern sie innerhalb von 12 Stunden nach dem Tage der Gewinnung\nausgelassen werden.\n4.11.2   Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe oder Knochen auf Verunreinigungen und Fremdkörper kontrol-\nliert werden; diese sind zu entfernen.\n4.11.3   Fettgewebe oder Knochen sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen geeig-\nneten Verfahren auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch Abklären,\nZentrifugieren, Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Der Gebrauch von Lösungsmitteln\nist verboten.\n4.12     Für Grieben, die zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, gilt Folgendes:\n4.12.1   Grieben, die bei höchstens + 70 °C gewonnen werden, sind für eine Lagerungsdauer von höchstens 24 Stun-\nden bei höchstens + 7 °C, bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens – 18 °C zu lagern;\n4.12.2   Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 % (m/m)\naufweisen, sind\n4.12.2.1 für eine Lagerungsdauer von höchstens 48 Stunden bei höchstens + 7 °C oder bei einem anderen, die gleiche\nGewähr bietenden Zeit-Temperatur-Verhältnis,\n4.12.2.2 bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens – 18 °C\nzu lagern;\n4.12.3   Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 % (m/m)\naufweisen, sind an keine besonderen Lagerungsbedingungen gebunden.\n4.13     Für das Behandeln und Zubereiten von Därmen, Mägen oder Blasen ist Folgendes zu beachten:\n4.13.1   Gesalzene, getrocknete oder erhitzte Därme, Mägen und Blasen dürfen aus frischem Ausgangsmaterial zube-\nreitet werden, das in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben gewonnen worden ist.\n4.13.2   Es muss eine klare Unterteilung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich vorgenommen werden.\n4.13.3   Die Verwendung von Holzpaletten ist nur für die Beförderung der Behältnisse, die Därme, Mägen oder Blasen\nenthalten, zulässig.\n4.13.4   Das Umhüllen und Verpacken muss auf hygienische Weise in einem dafür vorgesehenen Raum oder Platz des\nBearbeitungsraumes erfolgen.\n4.13.5   Frische Därme, Mägen oder Blasen sind bis zu ihrem Versand in Kühlräumen bei einer Temperatur von höchs-\ntens + 3 °C zu lagern.\n4.13.6   Frische Därme, Mägen oder Blasen sind gemäß Nummer 8 gekühlt von dem Herkunftsschlachtbetrieb zu dem\nVerarbeitungsbetrieb zu befördern.\n4.14     Bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen ist die Verwendung zulässig von\n4.14.1   Geflügelfleisch, sofern dieses den Anforderungen der Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 2786, 2787),\n4.14.2   Fischereierzeugnissen, sofern diese den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994\n(BGBl. I S. 737),\n4.14.3   Eiprodukten, sofern diese den Anforderungen der Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2288),\n4.14.4   Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, sofern diese den Anforderungen der Milchverordnung vom 24. April\n1995 (BGBl. I S. 544)\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen und nicht nur im Inland in den Verkehr gebracht werden dürfen.\n4.15     Bei Fleischerzeugnissen, ausgenommen Fleischerzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b in Verpackun-\ngen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nbestimmt sind, ist auf der Verpackung das Herstellungsdatum der Fleischerzeugnisse oder eine Kodierung\nanzugeben, aus der sich das Herstellungsdatum ableiten lässt.\n5.       In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Fleisch über die\nNummern 4 bis 4.7.2 hinaus Folgendes zu beachten:\n5.1      Fleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturbedingungen hergestellt werden; Fleischzube-\nreitungen dürfen nicht aus Fleisch von Pferden oder anderen Einhufern zubereitet werden; für die Herstellung\nvon Fleischzubereitungen aus Hackfleisch gilt Nummer 3.5 Satz 3 entsprechend.\n5.2      Fleischzubereitungen müssen verpackt werden und so rasch wie möglich auf eine Innentemperatur von\n5.2.1    höchstens + 2 °C bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch,","1410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n5.2.2 höchstens + 3 °C bei Fleischzubereitungen aus Nebenprodukten der Schlachtung,\n5.2.3 höchstens + 7 °C bei Fleischzubereitungen aus sonstigem frischen Fleisch oder\n5.2.4 höchstens – 18 °C\ngebracht und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden.\nDie Nummern 3.1, 3.2 und 3.6 gelten entsprechend.\n6.    In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Fleisch von erlegtem\nHaarwild über Anlage 2 Kapitel VI und Nummer 2 hinaus Folgendes zu beachten:\n6.1   Schalenwild ist nach dem Aufbrechen und Ausweiden auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °C, Hasen\nund Wildkaninchen sind auf höchstens + 4 °C abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür nicht aus, so ist\ndas in Satz 1 genannte erlegte Haarwild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach\ndem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.\n6.1.1 Tierkörper von Schalenwild sind gemäß Nummer 8 so schnell wie möglich nach dem Aufbrechen und Aus-\nweiden zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu befördern. Sie dürfen nicht übereinander gestapelt werden.\n6.1.2 Tierkörpern von erlegtem Haarwild, deren Eingeweide bereits nach dem Erlegen einer Fleischuntersuchung\nunterzogen worden sind, ist bei der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb eine Bescheinigung des amt-\nlichen Tierarztes beizufügen, in der bestätigt wird, dass gesundheitlich bedenkliche Merkmale nicht vorgele-\ngen haben. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens zu vermerken.\n6.2   Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell von Schalenwild können entweder abgetrennt werden oder in\nnatürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben.\n6.3   Nummer 1.2 sowie Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.11 gelten entsprechend.\n7.    In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über die besonderen Vorschriften\nnach Anlage 2 Kapitel VIII hinaus Folgendes zu beachten:\n7.1   Wenn frisches zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, muss dies sogleich\nnach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen. Mit Ausnahme von Speck-\nstücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen von\neiner Schutzhülle umgeben sein, sofern sie nicht hängend oder in Eurokästen befördert werden.\n7.2   Die Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch\nverwendet werden. Lebern, Nieren und Herzen dürfen, auch zerlegt, nur als vollständige Organe einzeln\numhüllt werden. Satz 2 gilt nicht für Teile von Lebern, Nieren und Herzen in Fertigpackungen.\n7.3   Umhülltes Fleisch muss verpackt werden. Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten\nvollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; sofern die Vorschriften der Anlage 2\nKapitel VIII Nr. 3 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen verwendet werden.\n7.4   Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn\n7.4.1 die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle\ngeschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden sind;\ndas Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden,\n7.4.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind; zwischen\nihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Fleisch nachteilig beeinflussen könnten, darf keine\nLuftverbindung bestehen,\n7.4.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es in\nden Zerlegungsraum gebracht wird,\n7.4.4 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zerlegungsraum gebracht und unverzüglich\nverwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches Fleisch nicht zer-\nlegen oder entbeinen,\n7.4.5 das Fleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume gebracht wird.\nDas gilt auch bei Fleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.\nDas Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen verwendet werden,\ndie vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind.\n7.5   Die Verpackung oder Umhüllung darf nur zerlegtes Fleisch der gleichen Tierart enthalten; hiervon ausgenom-\nmen sind Fertigpackungen.\n7.6   Verpacktes Fleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Fleisch gelagert werden.\n8.    In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch über die Vorschriften der An-\nlage 2 Kapitel IX hinaus Folgendes zu beachten:\n8.1   Frisches Fleisch darf nur in Räumen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001               1411\n8.1.1 des Schlachtbetriebes, in dem es gewonnen worden ist,\n8.1.2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt worden ist,\n8.1.3 des Herstellungsbetriebes für Hackfleisch oder für Fleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden\nsind, oder\n8.1.4 mit Ausnahme von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, eines Gefrierhauses\nmittels geeigneter Einrichtungen gefroren werden.\n8.2   Fleisch, das gefroren werden soll, muss unverzüglich gefroren werden. Soll es in gereiftem Zustand in den Ver-\nkehr gebracht werden, ist es nach Abschluss der Reifung einzufrieren.\n8.3   Bei gefrorenem Fleisch muss eine Innentemperatur von mindestens – 12 °C erreicht werden; gefrorenes\nFleisch muss anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden.\n8.4   Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse dürfen nur in Kühl- und Gefrierräumen eines zugelassenen Verarbei-\ntungs- oder Umpackbetriebes oder eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder nach geflügelfleischhygiene- oder\nlebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses gelagert werden. Bei Raum-\ntemperatur haltbare Fleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Lagerräumen\ngelagert werden, die aus stabilen sowie leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Baumaterialien beste-\nhen.\n8.5   Wenn frisches Fleisch eingeführt oder gemäß § 12 Abs. 3 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes befördert\nwird, muss das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein, dass die in\nAnlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten\nwerden. Abweichend von Satz 1 dürfen Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tier-\nkörperhälften oder Tierkörperviertel bei höheren Temperaturen als in Satz 1 vorgeschrieben befördert werden,\nwenn dies durch Entscheidung der Kommission nach Artikel 16 der Richtlinie 91/497/EWG zugelassen worden\nist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gegeben hat.\n8.6   Die zur Beförderung von Fleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entspre-\nchen:\n8.6.1 Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korro-\nsionsfestem Material sein und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchti-\ngen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu\nreinigen und zu desinfizieren sein;\n8.6.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und Insekten\nversehen und so abgedichtet sein, dass Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;\n8.6.3 zur Beförderung von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder\nTierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem zerlegtem Fleisch – mit Ausnahme von Gefrierfleisch in\nhygienisch einwandfreier Verpackung – ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so\nanzubringen, dass das Fleisch den Boden nicht berühren kann; bei Beförderung auf dem Luftwege ist eine\nAufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, sofern geeignete korrosions-\nfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind;\n8.6.4 andere Teilstücke sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Verpackun-\ngen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen\nhygienisch einwandfrei sein und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen handelt, den Vorschriften\nder Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 entsprechen.\n8.7   Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwand-\nfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, dass wirksame Schutzvorkehrungen\ngetroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpacktem\nFleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, dass das unver-\npackte Fleisch nicht mit dem verpackten Fleisch in Berührung kommt. Mägen dürfen nur befördert werden,\nwenn sie gebrüht oder gereinigt sind, Köpfe und Gliedmaßenenden nur, wenn sie enthäutet oder gebrüht und\nenthaart sind.\n9.    Mikrobiologische Untersuchungen bei Hackfleisch sowie Fleischzubereitungen\n9.1   Bei den vom Betrieb vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Hackfleisch den Kriterien nach Num-\nmer 9.3 und Fleischzubereitungen den Kriterien nach Nummer 9.4 entsprechen. Hackfleisch und Fleisch-\nzubereitungen aus Hackfleisch sind täglich, andere Fleischzubereitungen mindestens wöchentlich in Labors\nnach § 11c Abs. 5 zu untersuchen.\n9.2   Die für die Untersuchung entnommene Probe muss aus fünf Unterproben bestehen und repräsentativ für die\nTagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Fleischzubereitungen nach\nDenaturierung der Oberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Muskulatur.","1412             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n9.3     Mikrobiologische Kriterien für Hackfleisch:\nKeimart/                                           n               c             m               M\nKeimgruppe\nAerober                                            5               2             5 u 105/g       5 u 106/g\nKeimgehalt (+ 30 °C)\nKolibakterien                                      5               2             50/g            5 u 102/g\nSalmonellen                                        5               0             nicht feststellbar in 10 g\nKoagulase-positive                                 5               2             102/g           5 u 103/g\nStaphylokokken\n9.4     Mikrobiologische Kriterien für Fleischzubereitungen:\nKeimart/                                           n               c             m               M\nKeimgruppe\nKolibakterien                                      5               2             5 u 102/g       5 u 103/g\nSalmonellen                                        5               0             nicht feststellbar in 1 g\nKoagulase-positive                                 5               1             5 u 102/g       5 u 103/g\nStaphylokokken\nLegende zu den Nummern 9.3 und 9.4:\nn = Zahl der Proben einer Partie.\nc = Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen.\nm = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufrieden stellend anzusehen sind.\nFür die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwertüberschreitung liegt\nvor, wenn der Tabellenwert für m\n– bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,\n– bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache\nüberschritten wird.\nM = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als nicht zufrieden\nstellend. Für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen Medien wird eine methodische\nToleranz eingeräumt:\nM = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);\nM = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellenwertes).\n9.5     Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:\n9.5.1   Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C), der Gehalt an Kolibakterien und koagualse-positiven Staphylokokken wird\nnach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit\n– einer Klasse bis zum Richtwert m,\n– einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und\n– einer Klasse über dem Grenzwert M.\nDie Qualität der Partie gilt als\n9.5.1.1 zufrieden stellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet;\n9.5.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der Grenz-\nwert M von keiner Probe überschritten wird;\n9.5.1.3 nicht zufrieden stellend, wenn\n– der Grenzwert M oder\n– die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben\nüberschritten wird.\nWenn jedoch nur beim aeroben Keimgehalt (+ 30 °C) ein nicht zufrieden stellender Befund erhoben wird,\ndie übrigen Kriterien aber eingehalten sind, bedarf die Überschreitung dieser Schwelle vor allem bei rohen\nErzeugnissen einer zusätzlichen Bewertung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                              1413\n9.5.1.4    gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 103 u m erreicht oder überschritten wird.\nDer Gehalt an koagulase-positiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 u 104/g über-\nschreiten.\n9.5.2      Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:\n– „nicht feststellbar in“:\ndas Ergebnis gilt als zufrieden stellend;\n– „vorhanden in“:\ndas Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend.\n10.        Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben\nEs ist dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Nummer 4.8 stichprobenweise überwacht werden und bei der\nHerstellung von Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und bei Raum-\ntemperatur haltbar sind,\n10.1       eine Wärmebehandlung angewandt wird, durch die krankheitserregende Mikroorganismen und deren Sporen\nabgetötet oder inaktiviert werden;\n10.2       die Fleischerzeugnisse stichprobenweise\n10.2.1     einem siebentägigen Inkubationstest bei mindestens + 37 °C oder einem zehntägigen Inkubationstest bei min-\ndestens + 35 °C oder einem Inkubationstest bei einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig\nanerkannten Zeit-Temperatur-Kombination und\n10.2.2     mikrobiologischen Untersuchungen\nin einem Labor nach § 11c Abs. 5 unterzogen werden;\n10.3       überprüft wird, ob das Kühlwasser nach Nummer 4.8.7.5 nach der Verwendung einen Restchlorgehalt auf-\nweist.\n11.        Mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Fleisch einschließlich Hackfleisch von Rindern und Schwei-\nnen, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll\n11.1       Frisches Fleisch und Hackfleisch von Rindern und Schweinen muss vom Herkunftsbetrieb unter Anwendung\nder Probenahmeverfahren nach Nummer 11.2 in dem Stichprobenumfang nach Nummer 11.3 nach dem\nStandardverfahren ISO 6579 : 1993 oder nach der vom Nordischen Ausschuss für Lebensmittelanalyse\nbeschriebene Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991)*) mit negativem Ergebnis auf\nSalmonellen untersucht worden sein. Die Untersuchung ist in einem Labor nach § 11c Abs. 5 durchzuführen.\n11.2       Probenahmeverfahren\n11.2.1     Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerlegte Tierkörperhälften und Tierkörperviertel, soweit\ndie Zerlegung im Schlachtbetrieb erfolgt ist („Abstrichmethode“)\nDie Probenahme ist in Bereichen vorzunehmen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit mit Salmonellen kontami-\nniert sein können. Hierzu zählen der Bereich des Bauchschnitts sowie andere Schnitt- und Stichstellen. Bei\nTierkörpern von Rindern erfolgt die Probenahme mindestens an Hesse, Bauchlappen und Nacken, bei Tier-\nkörpern von Schweinen mindestens an Schinken und Brust. Zur Probenahme sind sterile Tupfer und Platten zu\nverwenden.\nAn den genannten Probenahmestellen wird jeweils eine Untersuchungsfläche von 20 cm u 20 cm mit zwei\nsterilen Wattetupfern abgestrichen. Der erste Tupfer ist mit sterilem Pepton-Wasser anzufeuchten und\nmehrere Male fest über die Untersuchungsfläche zu reiben. Mit dem zweiten Tupfer ist die gleiche Fläche\ntrocken abzustreichen. Die Tupfer sind anschließend gemeinsam in 100 ml gepuffertes Pepton-Wasser\nzu geben. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zu der beprobten Sendung\nmöglich ist.\n11.2.2     Aus Zerlegungsbetrieben stammende Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke als Tierkörperviertel („destruk-\ntives Verfahren“)\nDie Probenahme ist mit einem sterilen Korkbohrer oder durch Abschneiden einer Gewebescheibe von etwa\n25 cm2 mit sterilen Messern vorzunehmen. Die Proben sind unter keimfreien Bedingungen in einen Proben-\nbehälter oder in eine Verdünnungsflüssigkeit enthaltende Plastiktüte zu geben. Zur Untersuchung sind die\nProben zu zerkleinern (Walkmisch- oder Homogenisiergerät). Gefrorene Fleischproben dürfen während des\nTransports zum Labor nicht auftauen. Proben gekühlten Fleisches sind gekühlt aufzubewahren. Proben einer\nSendung können zu einem Sammelansatz zusammengefügt werden. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass\neine eindeutige Zuordnung zu der beprobten Sendung möglich ist.\n*) Bezugsquelle:\nNormenausschuss Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. – Auslandsnormenstelle –,\n10772 Berlin.","1414           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n11.3   Stichprobenumfang\n11.3.1 Tierkörper und Tierkörperteile (Einheiten) nach Nummer 11.2.1\nAnzahl Einheiten je Sendung                          Stichprobenumfang\n1 – 29                          Anzahl Einheiten, jedoch höchstens 20\n30 – 39                                             25\n40 – 49                                             30\n50 – 59                                             35\n60 – 89                                             40\n90 – 199                                            50\n200 – 499                                             55\n500 oder mehr                                         60\n11.3.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende Tierkörperviertel und kleinere Teilstücke (Packstücke)\nAnzahl Packstücke je Sendung                          Stichprobenumfang\n1 – 29                          Anzahl Einheiten, jedoch höchstens 20\n30 – 39                                             25\n40 – 49                                             30\n50 – 59                                             35\n60 – 89                                             40\n90 – 199                                            50\n200 – 499                                             55\n500 oder mehr                                         60\nSofern das Gewicht der einzelnen Packstücke einer Sendung zwischen 10 kg und 20 kg beträgt, kann der\nStichprobenumfang auf 75 % verringert werden. Sofern das Gewicht aller Packstücke einer Sendung weniger\nals 10 kg beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 50 % verringert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001               1415\nAnlage 3\n(zu den §§ 10, 12 und 13)\nGenusstauglichkeitsbescheinigungen\n1.  Die nach § 10 Abs. 1 für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Genusstauglichkeitsbescheinigungen\ndürfen nur ausgestellt werden, wenn das gesamte Fleisch nach den für den innergemeinschaftlichen Handelsver-\nkehr oder den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG, Anhänge A, B und C der\nRichtlinie 77/99/EWG, Anhänge I, II und IV der Richtlinie 94/65/EG, Anhang I der Richtlinie 91/495/EWG, Anhang I\nder Richtlinie 71/118/EWG und Anhang I der Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils geltenden Fassungen) behandelt\nworden ist und insbesondere die Bedingungen der Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 ständig eingehalten worden sind.\n2.  Der amtliche Tierarzt hat zum Zeitpunkt des Versandes in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island die Urschrift der Genuss-\ntauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen auszustellen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung\nmuss zumindest in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefasst sein und den\nentsprechenden Mustern der Genusstauglichkeitsbescheinigung in\n2.1 Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG,\n2.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,\n2.3 Anhang III und V der Richtlinie 94/65/EG,\n2.4 Anhang II und IV der Richtlinie 91/495/EWG oder\n2.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das Bundesministerium gibt die Genusstauglichkeitsbescheini-\ngungen in den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum im Bundesanzeiger bekannt.\n3.  Auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Genusstauglichkeitsbescheinigung auszustellen,\nsofern das Fleisch nach Behandlung oder Zubereitung zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist.\n4.  Die nach § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Genusstauglichkeitsbescheinigungen sind von einem amtlichen Tierarzt\ndes Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie müssen in deutscher Sprache abgefasst sein\nund aus einem Blatt bestehen.\n5.  Die nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 und Satz 2 Nr. 1 und 4 vorgeschriebenen Genusstauglichkeits-\nbescheinigungen müssen, ausgenommen bei Fleisch aus Drittländern im Falle des § 17 Abs. 2 Nr. 4, von\nfolgender, von der zuständigen Behörde des Drittlandes, in dem das Fleisch gewonnen oder zubereitet wurde,\nausgestellten Bescheinigung begleitet oder mit ihr versehen sein:\n„Das Erzeugnis tierischen Ursprungs erhält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs I Nr. 1 Buch-\nstabe a der Entscheidung 2000/418/EG, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist nicht aus solchem\nMaterial hergestellt worden und enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen,\ndas nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 wurden die Tiere vor ihrer Schlachtung\nweder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle betäubt oder nach demselben Verfahren mit Sofortwirkung getötet,\nnoch wurde durch Einführung eines Rückenmarkszerstörers durch den Schusskanal in die Schädelhöhle nach\ndem Betäuben ihr zentrales Nervengewebe zerstört.“\n6.  Muster für Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach § 12 Abs. 2 und 3 und nach Nummer 5:","1416                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.1                                                                                               Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Kaninchenfleisch1), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 FlHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.2): .......................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug 2): ...........................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1417\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\na) – das vorstehend bezeichnete Kaninchenfleisch4)\n– die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, dass\n– das Kaninchenfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden\nsind4),\n– das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist4);\nb) das Kaninchenfleisch ist auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom\n27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Ver-\nmarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als tauglich zum Genuss für Menschen befunden worden;\nc) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygienischen\nAnforderungen.\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Frisches Kaninchenfleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch\nFleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2)  Wahlfrei.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4)  Nichtzutreffendes streichen.","1418                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.2                                                                                               Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von Zuchtwild1), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 FlHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.2): .......................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug 2): ...........................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1419\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\na) – das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen4)\n– die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, dass\n– das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind4),\n– das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist4);\nb) das Fleisch ist auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung nach\n– der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsver-\nkehr mit frischem Geflügelfleisch4),\n– der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein-\nschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch4),\nals tauglich zum Genuss für Menschen befunden worden;\nc) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygienischen\nAnforderungen.\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine Haltbarkeit ein-\nwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen\nworden ist.\n2)  Wahlfrei.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4)  Nichtzutreffendes streichen.","1420                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.3                                                                                               Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür Hackfleisch1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FlHV)\nNr.: ....................................................................................\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBetr.2): .............................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Hackfleischs\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ..................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse3): ................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: .............................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: ...............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Hackfleischs\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Hackfleischs\nDas Hackfleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 4): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1421\nIV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, dass das vorstehend genannte Hackfleisch\na) aus Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden ist;\nb) für die Griechische Republik bestimmt ist5).\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n(Name in Großbuchstaben)\n1)  Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.\n2)  Angabe steht frei.\n3)  Angaben gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 94/65/EG.\n4)  Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des\nSchiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.\n5)  Gegebenenfalls.","1422                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.3a                                                                                              Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischzubereitungen1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FlHV)\nNr.: ....................................................................................\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBetr.2): .............................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ..................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse3): ................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: .............................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: ...............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischzubereitungen\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Fleischzubereitungen\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 4): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1423\nIV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischzubereitungen\na) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden\nsind;\nb) für die Griechische Republik bestimmt sind 5).\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n(Name in Großbuchstaben)\n1)  Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.\n2)  Angabe steht frei.\n3)  Angaben einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4)  Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des\nSchiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.\n5)  Gegebenenfalls.","1424                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.4                                                                                               Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch1) gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 2 FlHV)\nNr.2): ..................................................................................\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug 2): ...........................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses/-häuser:\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 3): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1425\nIV. Genusstauglichkeitsbescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den in der Richt-\nlinie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle\n– in einem Schlachtbetrieb, der in einer Beschränkungen unterliegenden Region oder Zone 4) liegt, gewonnen wurde und\n– nach Durchfuhr durch ein Drittland 4) für einen Mitgliedstaat bestimmt ist,\n– für Finnland oder Schweden bestimmt ist4):\ni)   Der Test nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a wurde durchgeführt4),\nii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt4),\niii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe c anwendbar ist4).\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuss für Menschen geeigneten Teile\nvon Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen\neiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kälte-\nbehandlung unterworfen worden ist.\n2)  Wahlfrei.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes sowie erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.\n4)  Nichtzutreffendes streichen.","1426                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.5                                                                                               Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nGesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung\nfür Wildfleisch1), das nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 3 FlHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.2): .......................................................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nZuständige Dienststelle: ..................................................................................................................................................................\nBezug 2): ...........................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nWildfleisch von: .........................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Wildfleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1427\nIV. Genusstauglichkeitsbescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\na) das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teilgebiet, das\ntierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung\ngemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuss für Menschen tauglich erklärt worden4);\nb) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygienischen\nAnforderungen;\nc) die ganzen Wildtierkörper sind/das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat\nbestimmt.\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.\n2)  Wahlfrei.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4)  Nichtzutreffendes streichen.","1428                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.6                                                                                               Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischerzeugnisse 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 FlHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.2): .......................................................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBezug 2): ...........................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nErzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ...................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse3): ................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung3): ..........................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit4): .............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel5): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1429\nIV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse\na) aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen besonderen Bedin-\ngungen hergestellt worden sind6);\nb) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77/99/EWG genannten Tiergattungen her-\ngestellt worden sind6);\nc) für die Griechische Republik bestimmt sind 6).\nV. Falls erforderlich:\nIm Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung\na) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nb) des Transportmittels5):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAusgefertigt in ............................................................. am ................................................................\n(Ort)                                                                (Datum)\nDienstsiegel\n............................................................................................................................................................\n(Unterschrift der zuständigen Behörde)\n(Name in Großbuchstaben)\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.\n2) Wahlfrei.\n3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4) Für den Fall auszufüllen, dass Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.\n5) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des\nSchiffes anzugeben.\n6) Nichtzutreffendes streichen.","1430                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.7                                                                                               Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch1) (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 FlHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.2): .......................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug 2): ...........................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1431\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\na) – das vorstehend bezeichnete Fleisch4)\n– das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4)\nist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, dass das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen Unter-\nsuchung als solches für tauglich zum Genuss für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden4);\nd) das Fleisch ist – ist nicht –4) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richtlinie 77/96/\nEWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;\ne) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für den\nVersand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Alle zum Genuss für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattung Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons, Schweine, Schafe\nund Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht\nunterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2)  Wahlfrei.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.\n4)  Nichtzutreffendes streichen.","1432                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.8                                                                                               Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch von Hauskaninchen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FlHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.1): .......................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug1): ...........................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 2): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1433\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\n1. a) – das vorstehend bezeichnete Fleisch3)\n– das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)\n– Tierkörper von Hauskaninchen\nist (sind) 3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, dass das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;\nb) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als solches für tauglich zum Genuss für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden3);\nd) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für\nden Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;\ne) die Tierkörper sind nicht wassergekühlt worden;\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert\nworden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind3).\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Wahlfrei.\n2)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n3)  Nichtzutreffendes streichen.","1434                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.9                                                                                               Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch von Zuchtwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 FlHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.1): .......................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug1): ...........................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 2): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1435\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\n1. a) – das vorstehend bezeichnete Fleisch3)\n– das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)\nist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, dass das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;\nb) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als solches für tauglich zum Genuss für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden3);\nd) das Fleisch ist – ist nicht – 3) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richtlinie 77/96/\nEWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;\ne) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für\nden Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert\nworden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind3).\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Wahlfrei.\n2)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n3)  Nichtzutreffendes streichen.","1436                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.10                                                                                              Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von erlegtem Haarwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 4 FlHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.1): .......................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nNettogewicht: ................................................... Kennzeichnung der Sendung: .......................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses/-häuser:\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmittel 2): ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1437\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\n1. a) – das vorstehend bezeichnete Fleisch3)\n– das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)\nist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, dass das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland behandelt worden sind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften der Richtlinie 92/45/EWG durchgeführten tierärztlichen Unter-\nsuchung als tauglich zum Genuss für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden3);\nd) das Fleisch ist – ist nicht – 3) auf Trichinen untersucht worden;\ne) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den\nfür den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert\nworden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind3).\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Wahlfrei.\n2)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n3)  Nichtzutreffendes streichen.","1438                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.11                                                                                              Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischerzeugnisse1) 6) (§ 13 Abs. 3 Nr. 5 FlHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.2): .......................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug 2): ...........................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nFleischerzeugnis von: ...............................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nErforderliche Lagerungs- und Beförderungstemperatur3): ........................................................................................................\nHaltbarkeitsdauer3): ..................................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 4): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1439\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\na) – die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse5)\n– das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 5)\n(sind) ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, dass die Fleischerzeugnisse nur aus frischem\nFleisch von Tieren stammen, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Be-\nstimmungsland geschlachtet worden sind oder, im Falle der Anwendung des Artikels 21a Abs. 2 der Richtlinie 72/462/\nEWG, von Tieren stammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind, der eine besondere Zulassung für\ndie Lieferung von Fleisch zu der in dem genannten Absatz vorgesehenen Behandlung besitzt;\nb) die Fleischerzeugnisse sind auf Grund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärzt-\nlichen Untersuchung als solche für tauglich zum Genuss für Menschen befunden worden;\nc) die Fleischerzeugnisse sind aus Schweinefleisch hergestellt, das auf Trichinen untersucht worden ist/nicht auf\nTrichinen untersucht worden ist; in dem letztgenannten Fall: die Fleischerzeugnisse sind einer Kältebehandlung\nunterzogen worden5);\nd) die Transportmittel und die für die Fleischerzeugnisse dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für\nden Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;\ne) die Fleischerzeugnisse sind aus Fleisch hergestellt, das den Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie 72/462/EWG\nsowie den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77/99/EWG genügt/sind in Anwendung der Ausnahmeregelung\nnach Artikel 21a Abs. 2 der Richtlinie 72/462/EWG hergestellt5).\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/5/EWG.\n2)  Wahlfrei.\n3)  Auszufüllen im Falle der Angabe gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/5/EWG.\n4)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n5)  Nichtzutreffendes streichen.\n6)  Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b Ziffer i bis v und Buchstabe c der Richtlinie 92/5/EWG: Fleischmehl, Blutplasma,\nTrockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen\nund Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und zubereitetes Fleisch sonstiger Tierarten.","1440                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.12                                                                                              Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischzubereitungen1) (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 FlHV)\nNr.: ....................................................................................\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBetr.2): .............................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ..................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse3): ................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: .............................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: ...............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischzubereitungen\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Fleischzubereitungen\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon ............................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 4): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                                                                                          1441\nIV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischzubereitungen\na) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden\nsind;\nb) für die Griechische Republik bestimmt sind5).\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n(Name in Großbuchstaben)\n1)  Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.\n2)  Angabe steht frei.\n3)  Angaben einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4)  Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des\nSchiffes anzugeben; diese Angaben sind im Falle von Umladungen zu ergänzen.\n5)  Gegebenenfalls.","1442              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\nAnlage 4\n(zu den §§ 12 und 13)\nEinfuhruntersuchung bei Fleisch\n1.       Bei erlegtem Haarwild, das unter den Voraussetzungen der Anlage 5 Nr. 6 eingeführt wird, sind die Tierkörper\nnach Weisung der zuständigen Behörde vor der Untersuchung im Bearbeitungsbetrieb des Bestimmungs-\nortes zu enthäuten; die Untersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5.9 durchzuführen.\n2.       (weggefallen)\n3.       Bei frischem Fleisch sind so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und\nzu untersuchen.\n3.1      Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:\n3.1.1    bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von in § 13 Abs. 4 Nr. 1\ngenannten Tierarten und von Haarwild, soweit es nicht in Nummer 3.1.2 genannt ist, jeder zwanzigste Tier-\nkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile\nzerteilte Tierkörperhälfte;\n3.1.2    bei Teilstücken, die über Nummer 3.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung, Tierkörpern\nvon Hasen, Kaninchen und anderen Tieren etwa gleicher Größe bei einem Gewicht der Sendung\nbis            1 000 kg                                    2 Packstücke,\nvon über       1 000 kg bis zu 15 000 kg                   4 Packstücke,\nvon über 15 000 kg bis zu 50 000 kg                        8 Packstücke,\nvon über 50 000 kg                                        10 Packstücke\nund für jede weitere angefangene 20 000 kg einer Sendung zusätzlich 4 Packstücke. Wird unverpacktes\nFleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 kg. Das\nGewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 g betragen.\n3.2      Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:\n3.2.1    im Falle der Nummer 3.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und\nGelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;\n3.2.2    im Falle der Nummer 3.1.2 erstreckt sie sich auf das Messen der Innentemperatur des Fleisches und des\npH-Wertes. Im Verdachtsfall sind zusätzliche Untersuchungen durchzuführen: Grad der Ausblutung, Wäss-\nrigkeit, Eiweißabbau und bakterioskopische Untersuchung. Erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen\ndurchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu prüfen. Bei zerlegtem\nFleisch von erlegtem Haarwild ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise eine\nTierartbestimmung durchzuführen.\n3.3      (weggefallen)\n3.4      Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5 ist zusätzlich mindestens die\ndoppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke bakteriologisch, histologisch, serologisch\noder chemisch zu untersuchen.\n3.5      Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nzu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe\nfür jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 kg Fleisch zur\nUntersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu\nentnehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Fälle der Nummer 4a.\n3.6      Unbeschadet der Nummer 3.5 ist bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände im Sinne des § 12 Abs. 4\nSatz 5 nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen. Die Probenahme ist wie folgt\nvorzunehmen:\nbei frischem Fleisch sind bei einem Gewicht der Sendung\nbis zu         1 000 kg                                    2 Proben,\nvon über       1 000 kg bis zu 15 000 kg                   4 Proben,\nvon über 15 000 kg                                         8 Proben\nzu entnehmen.\n3a.      Einfuhruntersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen\n3a.1     Die Vorschriften der Nummer 3 gelten mit Ausnahme der Nummer 3.1.1 für Hackfleisch und Fleischzubereitun-\ngen entsprechend.\n3a.2     Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind auch darauf zu untersuchen, ob\n3a.2.1   sie vorschriftsmäßig tiefgefroren sind, insbesondere die Fleischtemperatur von mindestens –18 °C eingehal-\nten ist, und\n3a.2.2   keine Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001             1443\n4.      Einfuhruntersuchung von Fleischerzeugnissen\n4.1     Fleischerzeugnisse sind darauf zu untersuchen, ob sie den Angaben in der Genusstauglichkeitsbescheinigung\nnach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 entsprechen, ob bei bedingt haltbar gemachten Fleischerzeugnissen die auf der\nGenusstauglichkeitsbescheinigung angegebene Transporttemperatur eingehalten worden ist und ob keine\nAnzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen. Die Prüfung der Haltbarmachung erfolgt, soweit sie\ndurchgeführt wird, nach amtlichen Verfahren.\n4.2     Bei Fleischerzeugnissen sind so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen\nund zu untersuchen.\n4.2.1   Die Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:\n4.2.1.1 von Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen durch Erhitzen haltbar gemacht worden ist,\nje Sendung\nbei bis zu      1 000 Behältnissen                          2 Proben,\nbei über        1 000 bis zu 10 000 Behältnissen            4 Proben,\nbei über       10 000 bis zu 100 000 Behältnissen           8 Proben,\nbei über      100 000 Behältnissen                         10 Proben.\nAls Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis. Das Gewicht der entnommenen Probe muss 150 g\nbetragen, bei Behältnissen von weniger als 150 g ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu ent-\nnehmen;\n4.2.1.2 von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgelassenes Fett,\nzubereitetes Blut, Fleischpulver u.a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht\nbis zu         1 000 kg                                     2 Proben,\nvon über       1 000 kg bis zu 10 000 kg                    4 Proben,\nvon über      10 000 kg                                     8 Proben.\nAls Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 g ist eine Probe von mindestens 150 g zu\nnehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;\n4.2.1.3 von Därmen, Harnblasen, Mägen, Goldschlägerhäutchen, Schlünden von jeder Sendung\nbei bis zu     10 Fässern                                   2 Proben,\nbei            11 bis zu 100 Fässern                        4 Proben,\nbei           101 bis zu 250 Fässern                        8 Proben,\nbei über      250 Fässern                                  10 Proben.\n4.2.2   Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:\n4.2.2.1 im Falle der Nummer 4.2.1.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitete Fleischerzeugnisse handelt, außerdem\norganoleptisch und erforderlichenfalls bakterioskopisch;\n4.2.2.2 im Falle der Nummer 4.2.1.2, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombination\ndieser Verfahren zubereitete Fleischerzeugnisse handelt, ferner organoleptisch, bei zubereitetem Fett zusätz-\nlich chemisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;\n4.2.2.3 im Falle der Nummer 4.2.1.3 organoleptisch; einzelne Packstücke sind wenigstens zur Hälfte auszupacken.\nBei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen Därme, Harnblasen,\nMägen, Goldschlägerhäutchen, Schlünde möglich ist;\n4.2.2.4 im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen.\n4.3     Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5 ist zusätzlich die doppelte Anzahl\nder Proben nach Nummer 4.2.1, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch und che-\nmisch zu untersuchen.\n4.4     Fleischerzeugnisse sind ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens\neine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 kg\nFleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen\nverteilt, zu entnehmen. Satz 2 und 3 gilt nicht für die Fälle der Nummer 4a.\n4.5     Unbeschadet der Nummer 4.4 ist bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände im Sinne des § 12 Abs. 4\nSatz 5 nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzu-\nnehmen: Bei Fleischerzeugnissen sind bei einem Gewicht der Sendung","1444               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\nbis           1 000 kg                                    3 Proben,\nvon über      1 000 kg bis 5 000 kg                       5 Proben,\nvon über      5 000 kg bis 10 000 kg                      8 Proben,\nvon über     10 000 kg                                   11 Proben\nzu entnehmen.\nBis zu 5 Einzelproben sind zu einer Mischprobe, bis zu 11 Einzelproben zu 2 Mischproben zusammenzufas-\nsen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.2.2.3 als repräsentativ für die Einzel-\nprobe gelten können.\n4a.       Abweichend von den Nummern 3 und 4 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die durch\ndie Entscheidung der Kommission auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 oder 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates\nvom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die\nGemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweiligen Fassung für die dort\naufgeführten Drittländer und das dort aufgeführte Fleisch festgelegt ist. Das Bundesministerium gibt die\nEntscheidung nach Satz 1 in ihrer jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt. Unbeschadet\nSatz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die\nEntnahme von Stichproben in dem in den Nummern 3 und 4 genannten Umfang durchführen.\n5.        Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch\n5.1       Das frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stempelabdruck\n„Tauglich“ zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat.\n5.2       Bei frischem Fleisch sind mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen“ zu kennzeichnen alle Fleisch-\nteile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass das frische Fleisch nicht den\nVorschriften entspricht und aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen nicht zulässig ist und im\nEinzelnen auch nur bei einem Fleischteil folgende Feststellungen getroffen werden:\n5.2.1     eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,\n5.2.2     auch nur bei einem Fleischteil anhand der Rückstandsuntersuchung nach Nummer 3.6 festgestellt worden\nsind\n5.2.2.1   Rückstände von Hemmstoffen,\n5.2.2.2   Rückstände von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von\nâ-Agonisten; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden\nTier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschrif-\nten zugelassen ist,\n5.2.2.3   sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die\n5.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder\n5.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Werte oder\n5.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nüberschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind;\n5.2.3     andere, als die unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Abweichungen, die eine Untauglichkeits-\nerklärung des Fleisches erfordern.\n5.3       Bei frischem Fleisch sind unbeschadet der Vorschriften der Nummer 5.2 mit dem Stempelabdruck „Zurückzu-\nweisen“ zu kennzeichnen, alle Fleischteile der Sendung, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird,\ndass das frische Fleisch nicht den Vorschriften entspricht und im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen\nwerden:\n5.3.1     eine Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur und der Verfügungsberechtigte nicht die Innentempe-\nratur bei jedem Fleischteil messen lassen will,\n5.3.2     unvollständige Untersuchung,\n5.3.3     (weggefallen)\n5.3.4     mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Konsistenz, Fäulnis oder ähnliche Zerset-\nzungsvorgänge, Befall mit Schimmelpilzen oder mit Insekten, Verunreinigung, soweit die Abweichungen sich\nnicht nur auf Einzelteile beschränken und die Mängel durch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile\nbehoben worden sind.\n5.4       Abweichend von Nummer 5.3.1 sind die Teile einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Tauglich“ zu kenn-\nzeichnen, die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentempera-\ntur bei jedem Fleischteil nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst keinerlei\nAbweichungen aufgewiesen haben.\n5.5       Abweichend von Nummer 5.3.2 sind die Teile der Sendung als „Tauglich“ zu kennzeichnen, bei denen nach\nder gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden\nkann, dass eine negative Beeinflussung durch das zurückzuweisende Fleisch nicht stattgefunden hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001                1445\n6.        Beurteilung und Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen\n6.1       Fleischerzeugnisse oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stempelabdruck\n„Tauglich“ zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat.\n6.2       Bei Fleischerzeugnissen sind alle Teile der Sendung mit dem Stempelabdruck „unschädlich zu beseitigen“ zu\nkennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass das Fleischerzeugnis nicht den\nVorschriften entspricht und aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen nicht zulässig ist und im\nEinzelnen auch bei nur einer Fertigpackung, einem Packstück oder einem Behältnis folgende Feststellungen\ngetroffen werden:\n6.2.1     eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,\n6.2.2     anhand der Rückstandsuntersuchung nach Nummer 4.5\n6.2.2.1   Rückstände von Hemmstoffen,\n6.2.2.2   Rückstände von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von\nâ-Agonisten; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden\nTier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschrif-\nten zugelassen ist,\n6.2.2.3   sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die\n6.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder\n6.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Werte oder\n6.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nüberschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind;\n6.2.3     andere Abweichungen als die unter den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine Untauglichkeits-\nerklärung erfordern,\n6.2.4     Verarbeitung von Teilen, die bei der Fleischuntersuchung nicht geeignet zum Genuss für Menschen zu beurtei-\nlen sind,\n6.2.5     eine unzulässige Behandlung des Fleisches,\n6.2.6     die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Transporttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem Fleisch, wobei\ndie Beschaffenheit des Fleisches sich so verändert hat, dass es nicht mehr genusstauglich ist,\n6.2.7     dass die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem Fleisch nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht\nund aus gesundheitlichen Gründen eine Haltbarmachung nachträglich nicht durchgeführt werden kann oder\nder Verfügungsberechtigte weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch machen noch das\nFleisch zurückverbringen will,\n6.2.8     dass die Haltbarmachung bei vollständig haltbar gemachtem Fleisch nicht den Anforderungen der Verordnung\nentspricht und aus gesundheitlichen Gründen eine nachträgliche Haltbarmachung nicht durchgeführt werden\nkann, oder der Verfügungsberechtigte weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch machen\nnoch das Fleisch zurückverbringen will.\n6.3       Bei Fleischerzeugnissen sind unbeschadet der Nummer 6.2 mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen“ zu\nkennzeichnen alle Teile der Sendung, wenn die Prüfung nach Kapitel II Nr. 1 ergeben hat, dass das Fleisch\nnicht den Vorschriften entspricht, die Kennzeichnung „Unschädlich zu beseitigen“ nicht vorgeschrieben ist\noder wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass die Fleischerzeugnisse nicht den Vorschriften\nentsprechen und der Verfügungsberechtigte von einer unschädlichen Beseitigung keinen Gebrauch machen\nwill, und im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:\n6.3.1     mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe oder Konsistenz,\n6.3.2     Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,\n6.3.3     Befall mit Schimmelpilzen oder Insekten,\n6.3.4     Verunreinigung,\nsoweit die Abweichungen sich nicht nur auf Einzelteile beschränken und die Mängel durch unschädliche\nBeseitigung der veränderten Teile behoben worden sind;\n6.3.5     bei zubereitetem Fett\n6.3.5.1   erhebliche substantielle Mängel, insbesondere Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack oder Farbe,\n6.3.5.2   Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien,\n6.3.5.3   Verunreinigung,\n6.3.5.4   Gehalt an Wasser über 0,3 %,\n6.3.5.5   Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 %,","1446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n6.3.5.6   Peroxydzahl über 4;\n6.3.6     bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und Goldschlägerhäutchen\n6.3.6.1   entzündliche, ausgenommen parasitäre Veränderungen,\n6.3.6.2   sonstige sinnfällige Veränderungen, soweit nicht die Vorschrift der Nummer 6.4.2 Anwendung findet,\n6.3.6.3   Verunreinigung.\n6.4       In folgenden Fällen ist abweichend von Nummer 6.3 das einzelne Packstück der Sendung mit dem Stempel-\nabdruck „Zurückzuweisen“ zu kennzeichnen:\n6.4.1     bei zubereitetem Fett,\nsofern auf Antrag des Verfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist und fest-\ngestellt worden sind\n6.4.1.1   äußerlicher Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien oder\n6.4.1.2   äußere Verunreinigung;\n6.4.2     bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und Goldschlägerhäutchen, wenn festgestellt worden sind sons-\ntige sinnfällige Veränderungen, insbesondere Fäulnis oder parasitäre Veränderungen, wenn auf Antrag des\nVerfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist, soweit sich der Mangel nicht\nlediglich auf einzelne Därme, Harnblasen, Mägen, Schlünde oder Goldschlägerhäutchen beschränkt und\ndurch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist.\n7.        Kennzeichnung\n7.1       Das untersuchte Fleisch oder die untersuchten Packstücke sind nach Abschluss der Untersuchung zu kenn-\nzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach\nden Nummern 3.5 und 4.4 noch nicht vorliegt;\n7.3       für die Kennzeichnung von frischem Fleisch gilt Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2 bis 3.9 entsprechend mit folgenden\nAbweichungen:\n7.3.1     Die verwendeten Stempel müssen den maßgebenden Mustern in Form und Inhalt entsprechen.\nMuster 1: Tauglich\n(ausgenommen bei Pferdefleisch)\n2,5 cm\n2,5\ncm\nMuster 2: Tauglich\n(bei Pferdefleisch)\n2,5 cm\n2,5\ncm\n5 cm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001               1447\nMuster 3:\nUnschädlich zu beseitigen\n4,3 cm\n5 cm\nMuster 4:\nZurückzuweisen\n4,3 cm\n5 cm\nMuster 5:\nAuf Trichinen untersucht/gefroren\n2,5 cm\ncm\n2\n5 cm\n7.3.2     Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind die Stempelabdrucke\nnach Nummer 7.3.1 wie folgt anzubringen:\n7.3.2.1   Tierkörper sind auf jeder Hälfte zu kennzeichnen, abweichend hiervon genügt bei Tierkörpern von Hasen,\nKaninchen und Tieren etwa gleicher Größe sowie bei Wild in der Decke ein Stempelabdruck im Innern der\nBauchhöhle. Bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen. Fer-\nner ist mindestens ein Stempelabdruck auf jedem Teilstück außer den Gliedmaßenenden anzubringen. Bei\nSpeckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Etiketten zu\nkennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken ebenfalls ein\nStempelabdruck anzubringen. Wird frisches Fleisch stichprobenweise untersucht und die Sendung als taug-\nlich beurteilt, sind nur die untersuchten Packstücke oder Fleischteile zu kennzeichnen.\n7.3.2.2   Bei Fleischerzeugnissen sind die Stempelabdrucke mindestens an folgenden Stellen anzubringen:\nBei Geschlingen und Organen ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen. Bei anderen größeren\nFleischstücken ein Stempelabdruck auf jedem Fleischstück. Werden Fleischerzeugnisse in Packstücken ein-\ngeführt, ist auf den Packstücken ein Stempelabdruck anzubringen. Wird die Sendung von Fleischerzeugnis-\nsen als tauglich beurteilt, genügt ein Stempelabdruck auf den zur Probenahme geöffneten Packstücken.\n8.        Die zuständige oberste Landesbehörde teilt die Entscheidung der Grenzkontrollstelle unverzüglich fernschrift-\nlich unter Angabe der Gründe dem Bundesministerium mit, wenn\n8.1       bei der Untersuchung einer Sendung frischen Fleisches aus Drittländern festgestellt wird, dass die vorge-\nschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung","1448           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\n8.1.1 nicht in Urschrift vorliegt,\n8.1.2 unrichtige Angaben enthält,\n8.1.3 widerrechtlich ausgestellt worden ist,\n8.1.4 gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt oder\n8.2   bei der Untersuchung einer Sendung Fleisch\n8.2.1 Anzeichen für eine ansteckende Krankheit,\n8.2.2 eine Infektionskrankheit oder eine die Gesundheit des Menschen gefährdende Abweichung oder\n8.2.3 ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung\nfestgestellt werden.\n9.    Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen nach § 12 Abs. 5 oder § 13 Abs. 5 unterliegt, darf auf Antrag des Absen-\nders oder seines Bevollmächtigten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, sofern\ngesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen und das in Aussicht genommene Bestimmungsland die\nÜbernahme der Sendung schriftlich bestätigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001              1449\nAnlage 5\n(§ 13 Abs. 3 Satz 2)\nAnforderungen an frisches Fleisch\nvon erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird\nFür frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird, gilt über die Anforderungen nach\nAnlage 2a Nr. 6 hinaus Folgendes:\n1.        Erlegtes Haarwild muss einem Wildexportbetrieb in der Decke zugeführt, dort nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5.9\nuntersucht, nach Kapitel IV beurteilt, nach nachstehender Nummer 2 gekennzeichnet und, sofern es einge-\nfroren werden soll, zuvor enthäutet werden. Wild in der Decke darf nicht eingefroren werden.\n2.        Erlegtes Haarwild ist mit einem fünfeckigen Stempel zu kennzeichnen, der folgende Angaben in deutlich\nlesbaren Buchstaben enthalten muss:\n2.1       im oberen Teil in Großbuchstaben den ausgeschriebenen Namen oder die im Rahmen des internationalen\nÜbereinkommens über die Kraftfahrzeugzulassung anerkannten Kennbuchstaben des Versandlandes,\n2.2       in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Wildexportbetriebes. Die Buchstaben des Stempels für die Kenn-\nzeichnung der Genusstauglichkeit von großem Haarwild müssen mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindes-\ntens 1 cm hoch sein; zur Kennzeichnung von Kleinwild reicht eine Buchstaben- und Ziffernhöhe von 0,2 cm\naus.\n2.3       Zusätzlich ist das Fleisch so zu kennzeichnen, dass die Tierart feststellbar ist.\n3.        Tierkörper mit einem Gewicht bis 10 kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 10 kg auch\nin Keulen, Schultern, Rücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt werden.\n3.1       Enthäuten, Zerlegen sowie das Behandeln der Organe ist nur in Wildexportbetrieben zulässig.\n3.2       Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Nummer 3 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur in einem Zer-\nlegungsraum des Wildexportbetriebes zulässig. Vor dem Zerlegen und Entbeinen ist Haarwild zu enthäuten.\n4.        (weggefallen)\n5.        (weggefallen)\n6.        Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell dürfen aus europäischen Drittländern, die\nvom Bundesministerium bekannt gemacht worden sind, eingeführt werden, wenn\n6.1       die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen\n6.1.1     einem Wildexportbetrieb zugeführt werden;\n6.1.2     auf eine Temperatur von nicht weniger als – 1 °C und\n6.1.2.1   höchstens + 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von neun Tagen oder\n6.1.2.2   auf eine Temperatur von höchstens + 1 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von\n17 Tagen\nungefroren eingeführt werden;\n6.2       das in Nummer 6 genannte erlegte Haarwild muss von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sein, in der\nbestätigt wird, dass bei der Untersuchung der Eingeweide kein Grund zur Beanstandung vorgelegen hat. In\nder Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens anzugeben;\n6.3       die Untersuchung am Bestimmungsort der Sendung durchgeführt wird;\n6.4       das Bundesministerium gibt die in Nummer 6 genannten Drittländer sowie das Muster der Bescheinigung\nnach Nummer 6.2 im Bundesanzeiger bekannt, wenn diese durch Entscheidung der Kommission gemäß\nArtikel 5 Nr. 3 Buchstabe c oder Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG vom 16. Juni 1992 in\nden jeweils geltenden Fassungen festgelegt worden sind.","1450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\nAnlage 6\n(zu § 10 Abs. 10)\nBehandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von Fleisch\n1.        Brauchbarmachung durch Hitzebehandlung\n1.1       Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung Fleisch brauchbar gemacht werden darf, sind Verfahren\nunter Anwendung von Hitze, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils eingehalten werden:\n1.1.1     Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von mindestens + 80 °C während einer Dauer von 10 Minuten zu\nhalten oder\n1.1.2     das Fleisch ist bei Siedetemperatur während einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, wobei die\nFleischstücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;\n1.1.3     Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so zu erhitzen,\ndass der Fo-Wert mindestens 3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Haltbarmachung mittels eines Inkuba-\ntionstests während eines Zeitraums von 7 Tagen bei + 37 °C oder eines Zeitraums von 10 Tagen bei + 35 °C\nkeine lebensfähigen Keime nachgewiesen werden;\n1.1.4     beim Ausschmelzen von Fett muss das Fett eine Temperatur von mindestens + 100 °C erreicht haben.\n1.2       Beim Erhitzen nach Nummer 1.1.1 sind von jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungshöhe und Erhit-\nzungsdauer thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und zu registrieren. Die Diagramme sind mit\nfortlaufenden Nummern sowie Tag und Monat der Kochung zu versehen und ein Jahr lang aufzubewahren.\n1.3       Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.1.3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder Kochung zu inku-\nbieren. Davon ist ein Behältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluss der bakteriologischen Unter-\nsuchung organoleptisch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet, wenn die Anforderungen nach\nNummer 1.1.3 erfüllt werden und die organoleptische Prüfung die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches\nergibt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es sich um\nFleisch gleicher Zusammensetzung und Beschaffenheit handelt, die Behältnisse die gleiche Größe aufweisen\nund sichergestellt ist, dass die Kochungen unter gleichen Bedingungen durchgeführt werden.\n2.        Brauchbarmachung des Fleisches schwachfinniger Rinder und Schweine\n2.1       Vor dem Einbringen in den Gefrierraum ist das Fleisch 24 Stunden bei ± 0 bis + 2 °C vorzukühlen. Zu diesem\nZweck dürfen der Tierkörper in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und entbeint sowie das Fleisch zerkleinert oder\nzu Brät verarbeitet werden. Eine weitergehende Zerlegung in Teilstücke und das Entbeinen sind nur unter Auf-\nsicht der zuständigen Behörde in einem geeigneten Raum des Schlachtbetriebes zulässig. Die zuständige\nBehörde kann eine Zerkleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Aufsicht zulassen, wenn dazu geeignete,\nbesondere Einrichtungen vorhanden sind.\n2.2       Fleischteilstücke, Fleischbrät und zerkleinertes Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht wärmeisolieren-\nden Schutzhüllen fest umhüllt werden; der Durchmesser oder die Schichtdicke des umhüllten Fleisches darf\nbeim Einfrieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische Einrichtung und die Beschickung des Gefrierraumes\nmüssen sicherstellen, dass in allen Teilen des Gefrierraumes die in Nummer 2.5 genannte Temperatur in kür-\nzester Zeit erreicht und eingehalten wird.\n2.3       Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter amtlichem Verschluss getrennt von anderem Fleisch zu gesche-\nhen.\n2.4       Auf den einzelnen Fleischteilen oder den Schutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrier-\nraum deutlich sichtbar und haltbar zu vermerken.\n2.5       Die Temperatur im Gefrierraum muss mindestens – 10 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit geeichten\nGeräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden.\n2.6       Das Fleisch muss mindestens 144 Stunden bei – 10 °C im Gefrierraum aufgewahrt werden.\n2.7       Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Einfrierverfahren, bei denen die Temperatur des Gefrier-\nraumes, die Schichtdicke des Fleisches und die ununterbrochene Dauer der Gefrierlagerung schriftlich nieder-\ngelegt sind, zulassen, wenn anhand von Modellversuchen in dem betroffenen Gefrierraum nachgewiesen ist,\ndass durch das Verfahren die Einhaltung einer Temperatur von nicht höher als – 5 °C für die Dauer von mindes-\ntens 10 Stunden im Kern des Fleisches sichergestellt ist.\n2.8       Nach Abschluss des Einfrierverfahrens kann die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit auch auf dauerhaft an\nder Schutzhülle anzubringenden Anhängern vorgenommen werden, wenn auf diesen das Datum der Tauglich-\nkeitserklärung vermerkt wird. Diese Anhänger dürfen nicht wiederverwendbar sein.\n3.        Brauchbarmachung von Fleisch zur Befreiung von der Untersuchung auf Trichinen (Kältebehandlung)\nDie folgenden Methoden dürfen bei Fleisch von Hausschweinen, Sumpfbibern und Einhufern anstelle der vor-\ngeschriebenen Untersuchung auf Trichinen eingesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001            1451\n3.1   Methode 1\n3.1.1 Fleisch, das zur Kältebehandlung in einem Betrieb gefroren angeliefert wird, ist bis zum Einbringen in den\nGefrierraum in diesem Zustand zu belassen.\n3.1.2 Die technische Einrichtung und die Beschickung des Gefrierraumes müssen sicherstellen, dass in allen Teilen\ndes Gefrierraumes und des Fleisches die in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in kürzester Zeit erreicht und\neingehalten wird.\n3.1.3 Isolierendes Verpackungsmaterial ist vor dem Einfrieren zu entfernen, außer bei Fleisch, das beim Einbringen\nin den Gefrierraum bereits die in Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in allen Teilen erreicht hat.\n3.1.4 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter Verschluss aufzubewahren.\n3.1.5 An jeder Sendung sind Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum zu vermerken.\n3.1.6 Die Temperatur im Gefrierraum muss mindestens – 25 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit geeichten\nGeräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die\nGeräte sind unter Verschluss zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Nummern des Tagebuches\nfür die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung des Gefrier-\nprozesses zu versehen und ein Jahr lang aufzubewahren.\n3.1.7 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 25 cm ist mindestens für die Dauer von\n240 Stunden, mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von mehr als 25 bis 50 cm mindestens für\ndie Dauer von 480 Stunden ununterbrochen zu frieren. Fleisch mit einem größeren Durchmesser oder einer\ngrößeren Schichtdicke darf diesem Gefrierverfahren nicht unterworfen werden. Die Gefrierdauer rechnet vom\nErreichen der in Nummer 3.1.6 genannten Temperatur des Gefrierraumes an.\n3.2   Methode 2\nEs gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäß den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 der Methode 1 unter\nAnwendung der folgenden Zeit-/Temperaturkombinationen:\n3.2.1 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 15 cm ist nach einer der folgenden Zeit-/Tem-\nperaturkombinationen einzufrieren:\n– 20 Tage bei – 15 °C,\n– 10 Tage bei – 23 °C oder\n–   6 Tage bei – 29 °C.\n3.2.2 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von mehr als 15 bis 50 cm ist nach einer der folgenden\nZeit-/Temperaturkombinationen einzufrieren:\n– 30 Tage bei – 15 °C,\n– 20 Tage bei – 25 °C oder\n– 12 Tage bei – 29 °C.\n3.2.3 Die Temperatur im Gefrierraum darf die für die Abtötung etwa vorhandener Trichinen gewählte Temperatur\nnicht überschreiten. Sie ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren.\nSie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte sind unter Verschluss zu halten. Die Dia-\ngramme sind mit den zugehörigen Nummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über\nTag und Stunde des Beginns und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und nach der Zusam-\nmenstellung ein Jahr lang aufzubewahren.\n3.3   Methode 3\nEinfrieren von Fleischstücken unter Kontrolle der Kerntemperatur\n3.3.1 Zur Kontrolle der Kerntemperatur von Fleischstücken gelten folgende Zeit-/Temperaturkombinationen, wobei\ndie Bedingungen gemäß den Nummern 3.1.2 bis 3.1.6 zu erfüllen sind:\n– 106 Std. bei – 18 °C,\n–   82 Std. bei – 21 °C,\n–   63 Std. bei – 23,5 °C,\n–   48 Std. bei – 26 °C,\n–   35 Std. bei – 29 °C,\n–   22 Std. bei – 32 °C,\n–     8 Std. bei – 35 °C oder\n–     1\n⁄2 Std. bei – 37 °C.\n3.3.2 Gefroren angeliefertes Fleisch muss bis zur Kältebehandlung in gefrorenem Zustand gehalten werden.\n3.3.3 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter Verschluss zu halten.","1452                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. 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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\n3.3.4             Tag und Stunde des Einbringens einer Fleischsendung in den Gefrierraum sind aufzuzeichnen.\n3.3.5             Die technische Ausrüstung und die Energieversorgung des Gefrierraumes müssen gewährleisten, dass die\nTemperaturen gemäß Nummer 3.3.1 in kürzester Zeit erreicht und auch im Fleischkern eingehalten werden.\n3.3.6             Die Temperatur ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Die\nMesssonde ist in den Kern eines als Kontrollprobe dienenden Fleischstücks einzuführen, das nicht kleiner sein\ndarf als das dickste einzufrierende Fleischstück. Das als Kontrollprobe dienende Fleischstück ist an der\nungünstigsten Stelle des Gefrierraumes zu platzieren, d.h. vom Kühlaggregat entfernt und nicht unmittelbar\nim Kaltluftstrom. Die Geräte sind unter Verschluss zu halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen\nNummern des Tagebuches für die Kältebehandlung sowie Angaben über Tag und Stunde des Beginns und der\nBeendigung des Gefrierprozesses zu versehen und nach der Zusammenstellung für ein Jahr aufzubewahren."]}