{"id":"bgbl1-2001-31-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":31,"date":"2001-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/31#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_31.pdf#page=53","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung","law_date":"2001-06-26T00:00:00Z","page":1361,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001                      1361\nErste Verordnung\nzur Änderung der Batterieverordnung*)\nVom 26. Juni 2001\nAuf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24                            3. sonstige Batterien:\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des                             Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;\n§ 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                        4. Starterbatterien:\ngesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) ver-                              Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicher-\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-                              weise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden\nten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Deut-                              und Beleuchten eingesetzt werden.“\nschen Bundestages:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser\nArtikel 1                                      Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner\nDie Batterieverordnung vom 27. März 1998 (BGBl. I                            derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien\nS. 658) wird wie folgt geändert:                                                herstellt oder in Verkehr bringt.“\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5 und\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       erhält folgenden Wortlaut:\n„(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                                  „(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung\n1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Bat-                     ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit einge-\nterien):                                                          bauten Batterien nutzt.“\naus einer oder mehreren nicht wiederauflad-\n2. In § 3 werden die Wörter „schadstoffhaltige“ gestri-\nbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren\nchen und die Wörter „Batterien im“ durch die Wörter\nSekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende\n„Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im“\nQuellen elektrischer Energie, die durch unmit-\nersetzt.\ntelbare Umwandlung chemischer Energie ge-\nwonnen wird;\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. schadstoffhaltige Batterien:\na) In Absatz 1 wird das Wort „schadstoffhaltigen“\na) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichts-                       gestrichen.\nprozent Quecksilber enthalten,\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schadstoffhalti-\nb) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milli-                     ger“ gestrichen.\ngramm Quecksilber enthalten, ausgenom-\nmen Alkali-Mangan-Batterien,                               c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schadstoffhalti-\ngen“ gestrichen.\nc) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als\n0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthal-                  d) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „schadstoffhaltige“\nten,                                                          gestrichen.\nd) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichts-                     e) In Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort „schadstoffhalti-\nprozent Cadmium enthalten,                                    gen“ gestrichen.\ne) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent                 f) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schadstoffhalti-\nBlei enthalten;                                               ger“ gestrichen.\ng) In Absatz 3 werden die Wörter „schadstoffhalti-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des           gen“ und das Wort „schadstoffhaltige“ gestrichen.\nRates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien\nund Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38), der Richtlinie 93/86/EWG      h) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 an-\nder Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie              gefügt:\n91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien\nund Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264            „(5) Andienungs- und Überlassungspflichten\nS. 51) und der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember          nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und\n1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefähr-\nliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den techni-\nAbfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rück-\nschen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 1 S. 1).                                    nahme unsortierter Batterien sowie für Starter-\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen             batterien oder für die in § 8 genannten Batterien.“\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG 4. § 5 wird wie folgt geändert:\nNr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG          a) In Absatz 1 werden die Wörter „schadstoffhaltige“\nNr. L 217 S.18), sind beachtet worden.                                       gestrichen.","1362               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\nb) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2              „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starter-\neingefügt:                                                    batterien oder die in § 8 genannten Batterien.“\n„Im Versandhandel ist die Rücknahme durch\ngeeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer           9. § 10 wird wie folgt geändert:\nEntfernung zum Endverbraucher zu gewährleis-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „erstattet“\nten.“                                                         durch das Wort „legt“ ersetzt und die Wörter\nc) In Absatz 2 werden das Wort „schadstoffhaltigen“               „einen Bericht, der“ durch die Wörter „eine nach-\ngestrichen und die Wörter „oder 3“ durch die Wör-             prüfbare Dokumentation vor, die“ ersetzt.\nter „oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rück-         b) Dem Absatz 1 werden folgende neue Sätze ange-\nnahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat,                 fügt:\ndiesem“ ersetzt.\n„Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Herstel-\nd) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     ler von in § 8 genannten Batterien gilt Satz 1 ent-\n„§ 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.“                         sprechend. Die Dokumentation ist drei Jahre lang\nvorzuhalten.“\ne) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 an-\ngefügt:                                                    c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 an-\ngefügt:\n„(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder\ndie in § 8 genannten Batterien.“                                „(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annah-\nme an einer Sortieranlage und für Starterbatterien\nf) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 an-                und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Be-\ngefügt:                                                       handlung, spätestens mit Annahme an einer Ent-\n„(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.“                         sorgungsanlage als abgeschlossen.“\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                               10. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 ange-\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort              fügt:\n„zusätzlich“ eingefügt.                                    „Schadstoffhaltige Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 her-\ngestellt oder in das Gebiet der Europäischen Ge-\n„(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endver-            meinschaften eingeführt wurden, können noch neun\nbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirt-              Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in\nschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrich-          Verkehr gebracht werden.“\ntungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem\nVertreiber vereinbaren.“\n11. § 12 wird wie folgt geändert:\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                   a) In Satz 1 wird das Wort „schadstoffhaltige“ gestri-\nchen.\na) Das Wort „schadstoffhaltige“ wird gestrichen.\nb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:\nb) Der bisherige § 7 wird § 7 Abs. 1.\n„Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die\nc) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender neuer                   Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Waren-\nAbsatz 2 angefügt:                                            sendung und in den Katalogen zu geben.“\n„(2) Abweichend von Absatz 1 können Endver-\nbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirt-          12. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrich-\ntungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem                   „(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten einge-\ngemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2                baute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von\nals auch mit Herstellern, die ein eigenes System           mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu brin-\nnach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.“          gen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammenge-\nsetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von\nhöchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Ver-\n7. In § 8 wird das Wort „schadstoffhaltige“ gestrichen.\nbot ausgenommen.“\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\n13. § 15 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „schadstoffhaltige\nBatterien“ durch das Wort „Batterien“ ersetzt.\n14. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 15\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder 3“ durch die            bis 17.\nWörter „oder, soweit ein Hersteller ein eigenes\nRücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet\n15. Der neue § 16 wird wie folgt geändert:\nhat, diesem“ ersetzt.\na) In Nummer 1 wird das Wort „schadstoffhaltige“\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngestrichen.\n„§ 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.“\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „auch in Ver-\nd) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 an-                bindung mit § 15 Satz 1, schadstoffhaltige oder\ngefügt:                                                       sonstige“ gestrichen."]}