{"id":"bgbl1-2001-31-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":31,"date":"2001-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/31#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_31.pdf#page=44","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Orthopädieverordnung","law_date":"2001-06-26T00:00:00Z","page":1352,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["1352              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Orthopädieverordnung\nVom 26. Juni 2001\nAuf Grund des § 24a Buchstabe a des Bundesversor-           6. In § 11 wird das Wort „Unterarmstützen“ durch das\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               Wort „Unterarmgehstützen“ und das Wort „Geh-\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), der zuletzt durch Artikel 4      rahmen“ durch das Wort „Gehgestelle“ ersetzt.\nNr. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262)\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:            7. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1                                   „Zu einem handbetriebenen Rollstuhl kann ein Zu-\nsatzantrieb geliefert werden.“\nÄnderung der Orthopädieverordnung\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Behinderten“\nDie Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt\nS. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des\nund nach den Wörtern „bedient werden kann“\nGesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie\nwerden die Wörter „und ein Zusatzantrieb nach\nfolgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 3 nicht ausreicht“ angefügt.\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“\ndurch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\n„(2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung\ndoppelt geliefert werden.“\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\n2. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Behin-\nderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“\n„Stützapparate können als Erstausstattung doppelt                ersetzt.\ngeliefert werden.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie Be-\nhinderte mit hoher Querschnittlähmung und gleich\n3. § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt ge-\nschwer Behinderte“ durch die Wörter „sowie\nfasst:\nschwer behinderte Menschen, die dringend darauf\n„Als Erstausstattung werden für den Straßengebrauch              angewiesen sind“ ersetzt.\noder für den Hausgebrauch zwei Paare geliefert;“.\n9. § 14 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 7 Satz 3 wird das Wort „Selbstfahrer-Rollstuhl“          „2. gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fuß-\ndurch die Wörter „handbetriebener Rollstuhl“ ersetzt.             säcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte\nmit starken Durchblutungsstörungen und gleich\n5. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer\n„Der Eigenanteil beträgt für einen                                eines Rollstuhls für den Straßengebrauch,“.\n1. Maßstraßenschuh                 75 Deutsche Mark,\n10. In § 16 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Behinderte“ durch\n2. Maßhausschuh                    40 Deutsche Mark,         die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\n3. Maßturnschuh                    30 Deutsche Mark,\n11. § 17 wird wie folgt geändert:\n4. Maßschuh für\nbesondere Sportarten           130 Deutsche Mark,         a) In Absatz 1 wird das Wort „Hörbehinderte“ durch\ndie Wörter „hörbehinderte Menschen“ ersetzt.\n5. Schuh für Beinamputierte        60 Deutsche Mark,\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Sehbehinderte“\n6. Maßbadeschuh                    14 Deutsche Mark,             durch die Wörter „sehbehinderte Menschen“ er-\n7. Handschuh                       14 Deutsche Mark.“            setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001               1353\n12. § 17a wird wie folgt geändert:                                 1. für ein Motorfahrzeug mit\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Blinde“ die                   einem Hubraum bis zu\nWörter „und hochgradig sehbehinderte Men-                      50 Kubikzentimeter            190 Deutsche Mark\nschen“ eingefügt.                                          2. für ein Motorfahrzeug mit\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                einem Hubraum bis zu\n500 Kubikzentimeter           370 Deutsche Mark\n„(3) Hochgradig Sprech- oder Sprachgestörte\nerhalten Hilfsgeräte zur Verständigung, wenn diese         3. für ein Motorfahrzeug mit\ndadurch erheblich verbessert werden kann.“                     einem Hubraum über\n500 Kubikzentimeter           575 Deutsche Mark\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n4. für ein elektrisch ange-\n„(4) Blinde, Querschnittgelähmte und Schwerst-               triebenes Motorfahrzeug       370 Deutsche Mark.“\nhörgeschädigte sowie gleich schwer behinderte\nMenschen erhalten Geräte der häuslichen Kom-\n18. § 27 wird wie folgt geändert:\nmunikation, wenn sie auf ihre Benutzung dringend\nangewiesen sind.“                                          a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl „1 500“ durch die\nZahl „2 100“ ersetzt.\n13. § 18 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „2 100“ durch die\na) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils das                Zahl „3 200“ ersetzt.\nWort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte             c) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Zahl „1 500“ durch die\nMenschen“ und in Satz 3 das Wort „Behinderte“                  Zahl „2 100“ ersetzt.\ndurch die Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        19. § 29 wird wie folgt geändert:\n„(2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weck-              a) In Nummer 1 wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl\nuhren werden Blinden als Blindenuhren oder als                 „1 400“ ersetzt.\nUhren mit Sprachausgabe geliefert.“                        b) In Nummer 2 wird die Zahl „2 000“ durch die Zahl\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               „2 800“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Kleinschreibmaschi-           c) In Nummer 3 wird die Zahl „2 000“ durch die Zahl\nnen“ durch das Wort „Schreibmaschinen“ und                „2 800“ ersetzt.\ndas Wort „Behinderte“ durch die Wörter „be-\nhinderte Menschen“ ersetzt.                       20. In § 31 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „600“ und\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:              die Zahl „1 500“ durch die Zahl „1 900“ ersetzt.\n„Anstelle einer Schreibmaschine können Be-\nnutzer von Computersystemen ein Druckgerät        21. In § 33 wird die Zahl „205“ durch die Zahl „260“ und\nerhalten.“                                            die Zahl „600“ durch die Zahl „750“ ersetzt.\ncc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n22. § 34 wird wie folgt geändert:\n„Wer als Leistung der Berufsfürsorge eine\na) In Absatz 1 wird die Zahl „240“ durch die Zahl\nSchreibmaschine oder ein Druckgerät erhal-\n„300“ ersetzt.\nten hat, die er auch privat nutzen kann, hat\nkeinen Anspruch auf gleiche Leistungen nach           b) In Absatz 2 wird die Zahl „45“ durch die Zahl „60“\nSatz 1 bis 3.“                                            ersetzt.\n14. In § 18a Abs. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die       23. In § 35 wird die Zahl „660“ durch die Zahl „850“\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                          ersetzt.\n15. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       24. § 36 wird wie folgt gefasst:\na) Das Komma am Ende der Nummer 10 wird gestri-                                          „§ 36\nchen und durch einen Punkt ersetzt.                                             Zuschüsse für\nb) Nummer 11 wird gestrichen.                                          Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte\n(1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert\n16. § 23 wird wie folgt geändert:                                  der Beschaffungskosten erhalten für\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl „5 800“ durch die           1. ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, ins-\nZahl „7 000“ ersetzt.                                          gesamt jedoch höchstens 400 Deutsche Mark,\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „5 000“ durch die               sowie für ein entsprechendes Gerät im Taschen-\nZahl „6 000“ ersetzt.                                          format, höchstens jedoch 265 Deutsche Mark,\n2. Tonträger, höchstens jedoch 40 Deutsche Mark\n17. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                innerhalb von 12 Monaten.\n„(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeuges wird              (2) Ein Zuschuss darf frühestens nach fünf Jahren\nein jährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe ge-              für ein neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohn-\nzahlt:                                                         händern verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.","1354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufs-         angewiesen, können für die Zusatzausstattung die\nfürsorge ein Gerät nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine Hilfe      notwendigen Beschaffungs- und Änderungskosten\nzur Beschaffung eines solchen Geräts erhalten und           übernommen und ein Betrag in Höhe des Sechzig-\nkann er dieses Gerät auch privat nutzen, darf ein Zu-       fachen der monatlichen Zusatzkosten gezahlt wer-\nschuss erst gezahlt werden, wenn die Fristen nach           den.“\nAbsatz 2 abgelaufen sind.“\n26. In § 38 wird die Zahl „480“ durch die Zahl „600“\n25. § 37 wird wie folgt gefasst:                                ersetzt.\n„§ 37\nZuschüsse für Telefonausstattung                                       Artikel 2\nSind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts drin-                         Inkrafttreten\ngend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juni 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}