{"id":"bgbl1-2001-31-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":31,"date":"2001-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/31#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_31.pdf#page=36","order":2,"title":"Zehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Zehnte KOV-Anpassungsverordnung 2001 - 10. KOV-AnpV 2001)","law_date":"2001-06-26T00:00:00Z","page":1344,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["1344              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\nZehnte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrags und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Zehnte KOV-Anpassungsverordnung 2001 – 10. KOV-AnpV 2001)\nVom 26. Juni 2001\nAuf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47            b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs-                     „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt               außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\ndurch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. März 2001                  monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\n(BGBl. I S. 403) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51             folgenden Stufen gewährt wird:\nAbs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31\nBuchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I                   Stufe I    135 Deutsche Mark,\nS. 582) neu gefasst worden sind, verordnet die Bundes-                Stufe II   277 Deutsche Mark,\nregierung:\nStufe III  418 Deutsche Mark,\nArtikel 1                                   Stufe IV   557 Deutsche Mark,\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                          Stufe V    695 Deutsche Mark,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                      Stufe VI   838 Deutsche Mark.“\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nzuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom             4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\n„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n1. In § 14 wird die Zahl „263“ durch die Zahl „268“\nersetzt.                                                      um 50 oder 60 vom Hundert         721 Deutsche Mark,\num 70 oder 80 vom Hundert         872 Deutsche Mark,\n2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung „33 bis 214“         um 90 vom Hundert               1 046 Deutsche Mark,\ndurch die Bezeichnung „34 bis 218“ und in Satz 2 die\nZahl „3,292“ durch die Zahl „3,355“ ersetzt.                  bei Erwerbsunfähigkeit          1 178 Deutsche Mark.“\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                              5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\n„47 822“ durch die Zahl „48 492“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-      6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „127“ durch die\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit            Zahl „129“ ersetzt.\num 30 vom Hundert         von 225 Deutsche Mark,\num 40 vom Hundert         von 305 Deutsche Mark,       7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „488“ durch\ndie Zahl „497“ und in Satz 4 die Angabe „833, 1 180,\num 50 vom Hundert         von 412 Deutsche Mark,          1 519, 1 971 oder 2 427 Deutsche Mark“ durch die\num 60 vom Hundert         von 520 Deutsche Mark,          Angabe „849, 1 203, 1 548, 2 009 oder 2 473 Deutsche\nMark“ ersetzt.\num 70 vom Hundert         von 721 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert         von 872 Deutsche Mark,\n8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 786“\num 90 vom Hundert         von 1 046 Deutsche Mark,        durch die Zahl „2 839“ und die Zahl „1 395“ durch die\nbei Erwerbsunfähigkeit von 1 178 Deutsche Mark.           Zahl „1 422“ sowie in Absatz 3 die Zahl „2 786“ durch\ndie Zahl „2 839“ ersetzt.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei\n9. In § 40 wird die Zahl „692“ durch die Zahl „705“\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\nersetzt.\num 50 und 60 vom Hundert\num 45 Deutsche Mark,\n10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „765“ durch die Zahl „780“\num 70 und 80 vom Hundert                                  ersetzt.\num 56 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert und                                 11. In § 46 werden die Zahl „196“ durch die Zahl „200“\nbei Erwerbsunfähigkeit      um 70 Deutsche Mark.“         und die Zahl „365“ durch die Zahl „372“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001             1345\n12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „341“ durch die              c) In Absatz 3 werden die Zahl „530“ durch die Zahl\nZahl „348“ und die Zahl „477“ durch die Zahl „486“              „540“ und die Zahl „386“ durch die Zahl „393“\nersetzt.                                                        ersetzt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:                           14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 786“ durch die Zahl\n„2 839“ und die Zahl „1 395“ durch die Zahl „1 422“\na) In Absatz 1 werden die Zahl „937“ durch die Zahl         ersetzt.\n„955“ und die Zahl „653“ durch die Zahl „665“\nersetzt.\nArtikel 2\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „171“ durch die Zahl\nInkrafttreten\n„174“ und die Zahl „127“ durch die Zahl „129“\nersetzt.                                               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juni 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}