{"id":"bgbl1-2001-31-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":31,"date":"2001-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz -- AVmG)","law_date":"2001-06-26T00:00:00Z","page":1310,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["1310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\nGesetz\nzur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung\nund zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens\n(Altersvermögensgesetz –– AVmG)\nVom 26. Juni 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             3. Dem § 100 Abs. 1 wird angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  „Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten\nund von Einkommen.“\nArtikel 1                            4. Nach § 108 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                                        „Vierter Abschnitt\n(860-6)                                                  Serviceleistungen“.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom               5. § 109 wird wie folgt gefasst:\n18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),\n„§ 109\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:                 Renteninformation und Rentenauskunft\n(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renten-\ninformation. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres\na) Nach der Angabe zu § 108 wird die Überschrift wie          wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft\nfolgt gefasst:                                            ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die\n„Vierter Abschnitt                       Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt\nServiceleistungen“.                       werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.\nb) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:                   (2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft\nsind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf\n„§ 109    Renteninformation und Rentenauskunft“.\nder Grundlage des geltenden Rechts und der im\nc) Nach der Angabe zu § 109 wird eingefügt:                   Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen\n„§ 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes             Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt\nüber eine bedarfsorientierte Grundsiche-        künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit\nrung im Alter und bei Erwerbsminderung“.        und Vollständigkeit der im Versicherungskonto ge-\nspeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.\nd) Die Angabe zu § 188 wird gestrichen.\n(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu\ne) Die Angabe zu § 270a wird gestrichen.                      enthalten:\n1. Angaben über die Grundlage der Rentenberech-\n2. § 96a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       nung,\n„Sie wird nicht überschritten, wenn das für den-              2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen ver-\nselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-             minderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre,\neinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstän-                  würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminde-\ndigen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten, auf einen              rung vorliegen,\nMonat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein\nzweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag             3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden\nbis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2               Regelaltersrente,\nim Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht            4. Informationen über die Auswirkungen künftiger\nbleibt.“                                                          Rentenanpassungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001                1311\n5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für         über die Leistungsvoraussetzungen und über das Ver-\nBeitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber          fahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte\noder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.         Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,\nsoweit die genannten Personen rentenberechtigt\n(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu ent-\nsind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberech-\nhalten:\ntigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert.\n1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto              Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81\ngespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,                   Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Infor-\n2. eine Darstellung über die Ermittlung der persön-           mation zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es\nlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres der-            ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistun-\nzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die            gen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte\nBerechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien           Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung\nund beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren          auch bei dem zuständigen Rentenversicherungs-\nVersicherungsbiografie richtet,                           träger gestellt werden kann, der den Antrag an den\nzuständigen Träger der Grundsicherung weiterleitet.\n3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der               Darüber hinaus sind die Träger der Rentenver-\nGrundlage des geltenden Rechts und der im Ver-            sicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern\nsicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen           der Grundsicherung zur Zielerreichung des Gesetzes\nZeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten            über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter\na) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente            und bei Erwerbsminderung zusammenzuarbeiten.\nwegen voller Erwerbsminderung,                        Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn\neine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten\nb) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,                  Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im\nc) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als               Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte\nRegelaltersrente                                      nicht in Betracht kommt.\nzu zahlen wäre,                                              (2) Die Träger der Rentenversicherung stellen\nauf Ersuchen des zuständigen Trägers der Grund-\n4. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die\nsicherung fest, ob Personen, die das 18. Lebensjahr\nzum Ausgleich einer Rentenminderung bei vor-\nvollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen\nzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen\nErwerbsminderung nicht haben, unabhängig von der\nAlters erforderlich ist, und über die ihr zu Grunde\njeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im\nliegende Altersrente; diese Auskunft unterbleibt,\nSinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich\nwenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen\nist, dass die volle Erwerbsminderung behoben wer-\nVoraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen\nden kann. Zuständig ist\nAlters offensichtlich ausgeschlossen ist,\n1. bei Versicherten der Träger der Rentenversiche-\n5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen             rung, der für die Erbringung von Leistungen an den\nund versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für              Versicherten zuständig ist,\neinen Rentenanspruch.\n2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungs-\n(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über              anstalt, die für den Sitz des Trägers der Grundsi-\ndie Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Renten-               cherung örtlich zuständig ist.\nanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch           Kosten und Auslagen des Trägers der Renten-\nder Ehegatte oder geschiedene Ehegatte eines Ver-             versicherung, die sich aus einer Feststellung nach\nsicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung             Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger\ndiese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des                der Grundsicherung zu erstatten; die kommuna-\nZehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte            len Spitzenverbände und der Verband Deutscher\nseine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten                Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge\nnicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach            vereinbaren.“\nSatz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten\nmitgeteilt.“                                               7. § 118 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:\n„(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des\n6. Nach § 109 wird eingefügt:                                    aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht\n„§ 109a                              ausgezahlt werden.“\nHilfe in Angelegenheiten des Gesetzes             8. § 185 wird wie folgt geändert:\nüber eine bedarfsorientierte Grundsicherung\nim Alter und bei Erwerbsminderung                  a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger\n(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren\nder Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten\nund beraten Personen, die\ndie Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem\n1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder                        die Voraussetzungen für die Nachversicherung\n2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig                 eingetreten sind.“\nvon der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbs-         b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\ngemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und                   „Rentenversicherung“ die Wörter „oder in Fällen\nbei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle             des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraus-\nErwerbsminderung behoben werden kann,                         setzungen für die Nachversicherung“ eingefügt.","1312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n9. Dem § 187 Abs. 3 wird angefügt:                          16. § 281b wird wie folgt gefasst:\n„Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur                                         „§ 281b\nDurchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt,                           Verordnungsermächtigung\ndie das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die                  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nvon Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt so-              für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb\nwie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgelt-              dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen\npunkte; dabei können Rundungsvorschriften der                 für die Nachversicherung eine Erstattung der Auf-\nBerechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben,               wendungen aus der Nachversicherung vorgesehen\num genauere Ergebnisse zu erzielen.“                          ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und\nDurchführung der Erstattung zu regeln.“\n10. § 188 wird aufgehoben.\nArtikel 2\n11. Dem § 213 wird angefügt:                                    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n„(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der                                          (860-1)\nErhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der             Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\nFeststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge        (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I\nnach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach           S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nSatz 1 nicht zu berücksichtigen.“                        vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt\ngeändert:\n12. In § 225 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Nachversicherung“ die Wörter „oder in Fällen des        1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe\n§ 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen         „§ 28 Leistungen der Sozialhilfe“ eingefügt:\nfür die Nachversicherung“ eingefügt.                         „§ 28a Leistungen der Grundsicherung“.\n13. Dem § 231 wird angefügt:                                 2. Dem § 15 wird angefügt:\n„(7) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff             „(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\nbeschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundes-      können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach\nflagge zu führen, werden von der sich aus § 2 Abs. 3         § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-\nSatz 2 des Vierten Buches ergebenden Versiche-               zes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte\nrungspflicht befreit, wenn sie                               erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.“\n1. in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der\nBeschäftigung auf dem Seeschiff weder versiche-      3. Nach § 28 wird eingefügt:\nrungspflichtig noch freiwillig versichert waren und                                „§ 28a\n2. vor dem 1. Januar 2002 eine anderweitige Vor-                         Leistungen der Grundsicherung\nsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3            (1) Nach dem Recht der bedarfsorientierten Grund-\nund Satz 2 für den Fall der Invalidität und des          sicherung können Leistungen zur Sicherung des\nErlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres         Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhaft voller\nsowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen          Erwerbsminderung in Anspruch genommen werden.\nhaben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2\nist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die                 (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte.“\nStelle des Datums 10. Dezember 1998 jeweils\ndas Datum 1. Januar 2002 und an die Stelle           4. In § 68 wird am Ende der Punkt durch ein Komma\ndes Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum               ersetzt und angefügt:\n30. Juni 2002 tritt.                                     „18. das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grund-\nDie Befreiung ist bis zum 30. Juni 2002 zu beantragen;             sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.“\nsie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.“\nArtikel 3\n14. § 270a wird aufgehoben.\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-3)\n15. Dem § 281a Abs. 3 wird angefügt:\n„Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur             In § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nDurchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt,        – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März\ndie das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-         1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 66\nordnung im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die          Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)\nRechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung           geändert worden ist, wird nach Nummer 4 eingefügt:\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und um-             „4a. die Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des\ngekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der                 Einkommensteuergesetzes sowie die Erträge aus\nBerechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben,                dem nach dem Einkommensteuergesetz geförderten\num genauere Ergebnisse zu erzielen.“                           Altersvorsorgevermögen,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001              1313\nArtikel 4                             sorgung verwendet werden, sowie das Arbeitsentgelt,\ndas eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                  erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflege-\n(860-4-1)                             tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37\ndes Elften Buches nicht übersteigt.“\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nVorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),            6. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom               Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:       „die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte darf\ndie Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer\n1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 114           Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen\ndie Angabe „§ 115 Entgeltumwandlung“ angefügt.               kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Ein-\nkommensteuergesetzes erheben, verarbeiten und\nnutzen.“\n2. In § 2 Abs. 3 wird nach Satz 1 eingefügt:\n„Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder ge-       7. Nach § 114 wird eingefügt:\nwöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und auf einem\nSeeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirt-                                 „§ 115\nschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit                              Entgeltumwandlung\nSitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen\nDie für eine Entgeltumwandlung verwendeten Ent-\nAntrag nach Satz 1 Nr. 1 und unter den Voraussetzun-\ngeltbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im\ngen des Satzes 1 Nr. 2 einen Antrag nach Satz 1 Nr. 2\nSinne des § 14 Abs. 1 Satz 2, soweit der Anspruch auf\nzu stellen. Der Reeder hat aufgrund der Antragstellung\ndie Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008\ngegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten\nentsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom\neines Arbeitgebers.“\nHundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze\nder Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten\n3. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:                   nicht übersteigen.“\n„Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Ent-\ngeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur\nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung für                                 Artikel 5\nbetriebliche Altersversorgung in den Durchführungs-\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nwegen Direktzusage oder Unterstützungskasse ver-\nwendet werden.“                                                                      (860-7)\nIn § 93 Abs. 6 Nr. 2 des Siebten Buches Sozial-\n4. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-       des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur             das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni\nWahrung der Belange der Sozialversicherung und            2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird in den\nder Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen     Buchstaben a und b jeweils das Wort „Erwerbsunfähig-\nAltersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitrags-     keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.\neinzugs zu bestimmen,\n1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,\nZuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen,                                   Artikel 6\ndie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt             Änderung des Einkommensteuergesetzes\nwerden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder\nteilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,                                       (611-1)\n2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zu-            Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nwendungen an Pensionskassen oder Pensions-            Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\nfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt    zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom\ngelten,                                               19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\n3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und\ndas Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzuzurechnen sind,                                          a) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst:\n4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen                 „§ 4e Beiträge an Pensionsfonds“.\nVerkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.“\nb) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:\n5. In § 18a Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                    „§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge“.\n„Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absat-                c) Nach Abschnitt X wird angefügt:\nzes 1 Nr. 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch Ent-            „XI. Altersvorsorgezulage\ngeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitrags-\nbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der                    § 79   Zulageberechtigte\nArbeiter und Angestellten für betriebliche Altersver-             § 80   Anbieter","1314             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n§ 81   Zentrale Stelle                                    b) Nach Nummer 65 wird eingefügt:\n§ 82   Altersvorsorgebeiträge                                 „66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer\n§ 83   Altersvorsorgezulage                                          Unterstützungskasse an einen Pensions-\nfonds zur Übernahme bestehender Ver-\n§ 84   Grundzulage                                                   sorgungsverpflichtungen oder Versorgungs-\n§ 85   Kinderzulage                                                  anwartschaften durch den Pensionsfonds,\nwenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e\n§ 86   Mindesteigenbeitrag\nAbs. 3 gestellt worden ist;“.\n§ 87   Zusammentreffen mehrerer Verträge\n§ 88   Entstehung des Anspruchs auf Zulage             4. § 4d wird wie folgt geändert:\n§ 89   Antrag                                             a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-\nändert:\n§ 90   Verfahren\naa) In Buchstabe b Satz 2 werden jeweils die\n§ 90a Anmeldeverfahren\nWörter „das 30. Lebensjahr vollendet hat“\n§ 91   Datenabgleich                                               durch die Wörter „das 28. Lebensjahr voll-\n§ 92   Bescheinigung                                               endet hat“ ersetzt.\n§ 92a Verwendung für eine eigenen Wohn-                       bb) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter „das\nzwecken dienende Wohnung im eigenen                         30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“\nHaus                                                        durch die Wörter „das 28. Lebensjahr noch\nnicht vollendet haben“ ersetzt.\n§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen\nWohnzwecken dienende Wohnung im eige-              b) Nach Absatz 2 wird angefügt:\nnen Haus                                                 „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1\n§ 93   Schädliche Verwendung                                  Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die\ninsgesamt erforderlichen Zuwendungen an die\n§ 94   Verfahren bei schädlicher Verwendung                   Unterstützungskasse für den Betrag, den die\n§ 95   Beendigung der unbeschränkten Einkom-                  Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr\nmensteuerpflicht des Zulageberechtigten                obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder\n§ 96   Anwendung der Abgabenordnung, allge-                   teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschafts-\nmeine Vorschriften                                     jahr der Zuwendung, sondern erst in den dem\nWirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn\n§ 97   Übertragbarkeit                                        Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Be-\n§ 98   Rechtsweg                                              triebsausgaben abgezogen werden. Der Antrag ist\nunwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist\n§ 99   Ermächtigung“.\nan den Antrag gebunden.“\n2. In § 2 Abs. 6 wird Satz 2 durch folgende Sätze\n5. Nach § 4d wird eingefügt:\nersetzt:\n„§ 4e\n„Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen\ndes § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a                               Beiträge an Pensionsfonds\nAbs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzuset-         (1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des\nzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage               § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen\nnach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer            von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet\nhinzuzurechnen. Gleiches gilt für das Kindergeld,            (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abge-\nwenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die             zogen werden, soweit sie auf einer festgelegten\nFreibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde.“               Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von\nFehlbeträgen bei dem Fonds dienen.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\na) Nach Nummer 62 wird eingefügt:                            Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit\n„63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten             die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunter-\nDienstverhältnis an eine Pensionskasse oder         nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem\neinen Pensionsfonds, soweit sie insgesamt           nicht betrieblich veranlasst wären.\nim Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitrags-            (3) Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die ins-\nbemessungsgrenze in der Rentenversiche-             gesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensions-\nrung der Arbeiter und Angestellten nicht            fonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme\nübersteigen. Dies gilt nicht für Beiträge an        einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Ver-\neine Zusatzversorgungseinrichtung für eine          sorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst\nbetriebliche Altersversorgung im Sinne des          in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgen-\n§ 10a Abs. 1 Satz 4 oder soweit der Arbeit-         den zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als\nnehmer nach § 1a Abs. 3 des Gesetzes zur            Betriebsausgaben abziehen. Der Antrag ist unwider-\nVerbesserung der betrieblichen Altersver-           ruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den\nsorgung verlangt hat, dass die Vorausset-           Antrag gebunden. Ist eine Pensionsrückstellung nach\nzungen für eine Förderung nach § 10a oder           § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der\nAbschnitt XI erfüllt werden;“.                      Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001                  1315\nPensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung              in den Veranlagungszeiträumen\nin Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebs-            2002 und 2003 bis zu                            525 Euro,\nausgaben abgezogen werden können; der die auf-                in den Veranlagungszeiträumen\ngelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den          2004 und 2005 bis zu                          1 050 Euro,\ndem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn\nWirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebs-          in den Veranlagungszeiträumen\nausgaben abzuziehen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn           2006 und 2007 bis zu                          1 575 Euro,\nes im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den             ab dem Veranlagungszeitraum\nPensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer                 2008 jährlich bis zu                           2 100 Euro\nUnterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.“\nals Sonderausgaben abziehen. Für Versicherungs-\n6. § 6a wird wie folgt geändert:                                 pflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung\nder Landwirte, die im Veranlagungszeitraum nicht\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                     auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht-\n„1. Vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-       versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend. Personen,\nschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt        die wegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen\nwird, frühestens jedoch für das Wirtschafts-          Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und der\njahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberech-         Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht\ntigte das 28. Lebensjahr vollendet oder für           unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Dritten\ndas Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die            Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berück-\nPensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften           sichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-            beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. Satz 1\nlichen Altersversorgung unverfallbar wird,“.          gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher\nb) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:             Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung\npflichtversichert sind und bei denen eine der Ver-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        sorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung\n„vor Beendigung des Dienstverhältnisses des          aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen\nPensionsberechtigten der Barwert der künf-           Rentenversicherung und der Zusatzversorgung ge-\ntigen Pensionsleistungen am Schluss des              währleistet ist.\nWirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf den-\nselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts be-                (2) Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1\ntragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge,          für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch\nbei einer Entgeltumwandlung im Sinne von             auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter\n§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der         Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs er-\nbetrieblichen Altersversorgung mindestens            mittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch\njedoch der Barwert der gemäß den Vor-                auf Zulage. In den anderen Fällen scheidet der\nschriften des Gesetzes zur Verbesserung der          Sonderausgabenabzug aus. Die Günstigerprüfung\nbetrieblichen Altersversorgung unverfallbaren        wird von Amts wegen vorgenommen; hierbei sind zur\nkünftigen Pensionsleistungen am Schluss des          Berücksichtigung eines Kindes immer die Freibeträge\nWirtschaftsjahrs.“                                   nach § 32 Abs. 6 abzuziehen.\nbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                           (3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Falle\nder Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1\n„Hat das Dienstverhältnis schon vor der Voll-\njedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des\nendung des 28. Lebensjahrs des Pensions-\nAbsatzes 1 gesondert zu. Gehört nur ein Ehegatte zu\nberechtigten bestanden, so gilt es als zu\ndem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und\nBeginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu\nist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulage-\ndessen Mitte der Pensionsberechtigte das\nberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugs-\n28. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt\nberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten\nfür davor liegende Wirtschaftsjahre als Teil-\ngeleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür\nwert der Barwert der gemäß den Vorschriften\nzustehenden Zulagen bei der Anwendung der Ab-\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-\nsätze 1 und 2 zu berücksichtigen.\nlichen Altersversorgung unverfallbaren künf-\ntigen Pensionsleistungen am Schluss des                 (4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanz-\nWirtschaftsjahrs;“.                                  amt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI\nhinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest\n7. In § 9a Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1              und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d\nund 1a“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 1, 1a und 5“               Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind Alters-\nersetzt.                                                      vorsorgebeiträge zu Gunsten von mehreren Verträgen\ngeleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhält-\n8. Nach § 10 wird eingefügt:                                     nis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvor-\n„§ 10a                              sorgebeiträge. Ehegatten ist der nach Satz 1 festzu-\nstellende Betrag auch im Falle der Zusammenveranla-\nZusätzliche Altersvorsorge                    gung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung\n(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht-        erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtig-\nversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zu-          ten Altersvorsorgebeiträge. Die Übermittlung an die\nzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden               zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und\nZulage                                                        Steuernummer.","1316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n(5) Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigen-                auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn vor\nden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter                     dem Zeitpunkt der schädlichen Verwendung\nauszustellende Bescheinigung nach amtlich vorge-                       die Laufzeit des Versicherungsvertrages ins-\nschriebenem Vordruck nachzuweisen. Die übrigen                         gesamt weniger als zwölf Jahre betragen hatte\nVoraussetzungen für den Sonderausgabenabzug                            oder Ansprüche aus dem Versicherungs-\nnach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege des auto-                     vertrag entgeltlich erworben worden waren,\nmatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.“                       und bei anderen Verträgen angesammelte,\nnoch nicht besteuerte Erträge. Bei erst-\n9. § 22 wird wie folgt geändert:                                          maligem Bezug von Leistungen, in den Fällen\ndes § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 6 und des § 95 sowie\na) In Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird der Punkt                       bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzah-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                       lenden Leistung hat der Anbieter (§ 80), der\nb) Folgendes wird angefügt:                                            Pensionsfonds oder die Pensionskasse mit\nAusnahme einer Zusatzversorgungseinrich-\n„5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1\ntung für eine betriebliche Altersversorgung im\nAbs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nSinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 nach Ablauf\nrungsgesetzes), auch wenn sie von inländi-\ndes Kalenderjahrs dem Steuerpflichtigen nach\nschen Sondervermögen oder ausländischen\namtlich vorgeschriebenem Vordruck den Be-\nInvestmentgesellschaften erbracht werden,\ntrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zuge-\nsowie aus Direktversicherungen, Pensions-\nflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1\nfonds und Pensionskassen mit Ausnahme der\nbis 6 je gesondert mitzuteilen.“\nLeistungen aus einer Zusatzversorgungsein-\nrichtung für eine betriebliche Altersversorgung\nim Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4, soweit die      10. § 31 wird wie folgt geändert:\nLeistungen auf Altersvorsorgebeiträgen im             a) Nach Satz 4 wird eingefügt:\nSinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a\noder Abschnitt XI angewendet wurden, oder                 „Bei der Günstigerprüfung sind die nach § 10a\nauf steuerfreien Leistungen im Sinne des                  Abs. 1 zu berücksichtigenden Beiträge einschließ-\n§ 3 Nr. 66 beruhen. Auf Leistungen aus                    lich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden\nLebensversicherungsverträgen einschließlich               Zulage immer als Sonderausgabe abzuziehen.“\nder Direktversicherungen, Pensionsfonds und           b) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „In diesen\nPensionskassen mit Ausnahme der Leistun-                  Fällen“ durch die Wörter „In den Fällen des\ngen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung                Satzes 4“ ersetzt.\nfür eine betriebliche Altersversorgung im Sinne\ndes § 10a Abs. 1 Satz 4, die auf Kapital\nberuhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63            11. In § 37 Abs. 3 wird nach Satz 5 eingefügt:\noder 66 von der Einkommensteuer befreiten             „Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der\noder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI ge-           Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 außer\nförderten Beiträgen gebildet wurde, ist Num-          Ansatz.“\nmer 1 Satz 3 Buchstabe a anzuwenden. Bei\nallen anderen Altersvorsorgeverträgen gehö-\n12. In § 41b Abs. 1 Satz 2 werden am Ende der Nummer 7\nren zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1\nein Komma und folgende Nummer 8 eingefügt:\nauch Erträge, soweit sie auf Kapital beruhen,\ndas nicht aus nach § 3 Nr. 63 von der Einkom-         „8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge“.\nmensteuer befreiten oder nicht nach § 10a\noder Abschnitt XI geförderten Beiträgen ge-\n13. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nbildet wurde. In den Fällen des § 93 Abs. 1\nSatz 1 bis 5 und des § 95 gelten als Leistungen       „Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,\nim Sinne des Satzes 1 die ausgezahlten Be-            10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a\nträge nach Abzug der Eigenbeiträge und der            Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden.“\nBeträge der steuerlichen Förderung nach Ab-\nschnitt XI. Dies gilt auch in den Fällen des      14. § 52 wird wie folgt geändert:\n§ 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2; darüber\nhinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im          a) Absatz 12a wird wie folgt gefasst:\nSinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus                 „(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buch-\nder Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht            stabe b Satz 2 und Buchstabe c Satz 3 in der\nzurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheim-                 Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom\nbetrags mit 5 vom Hundert für jedes volle                 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Begünstigten\nKalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der                   anzuwenden, denen das Trägerunternehmen erst-\nVerwendung des Altersvorsorge-Eigenheim-                  mals nach dem 31. Dezember 2000 Leistungen\nbetrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des               der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.“\nZahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt\nb) Nach Absatz 12a wird eingefügt:\nergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht\nmehr zu eigenen Wohnzwecken dient. Zu den                   „(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des\nLeistungen im Sinne des Satzes 1 gehören in               Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)\nden Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und               ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,\ndes § 95 auch die Erträge aus Versicherungen              das nach dem 31. Dezember 2001 endet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001                  1317\nc) Nach Absatz 16a wird eingefügt:                                                       § 82\n„(16b) § 6a Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative und                           Altersvorsorgebeiträge\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 erster Halbsatz in der            (1) Nach diesem Abschnitt geförderte Altersvor-\nFassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni          sorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten\n2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Pensionsverpflich-         Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79) zu\ntungen gegenüber Berechtigten anzuwenden,                 Gunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags\ndenen der Pensionsverpflichtete erstmals eine             leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-\nPensionszusage nach dem 31. Dezember 2000                 Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorge-\nerteilt hat; § 6a Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative         vertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im\nsowie § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und § 6a            Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind\nbei Pensionsverpflichtungen anzuwenden, die auf              (2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch\neiner nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten             die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des\nEntgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2                 Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pen-\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen           sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktver-\nAltersversorgung beruhen.“                                sicherung, wenn diese Einrichtungen für den Zulage-\nberechtigten eine lebenslange Altersversorgung im\nd) Nach Absatz 34a wird eingefügt:                            Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorge-\n„(34b) Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen          verträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleisten. § 3\nim Sinne des § 22 Nr. 5 aus einem Pensionsfonds           des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\ninfolge einer Versorgungsverpflichtung oder einer         Altersversorgung steht dem vorbehaltlich des § 93\nVersorgungsanwartschaft, die bereits vor dem              nicht entgegen.\n1. Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen                  (3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch\naufgrund einer Versorgungszusage im Sinne des             die Beitragsanteile, die zur Absicherung der vermin-\n§ 1b Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der             derten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und\nbetrieblichen Altersversorgung oder durch eine            zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden,\nUnterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 des          wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form\nGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen               einer Rente erfolgt.\nAltersversorgung geführt hatten, sind hierauf § 9a\n(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen Auf-\nSatz 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 anzuwenden. Bezieht\nwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach\nein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22\ndem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt wird\nNr. 5 aufgrund eines Rechtsanspruchs im Sinne\noder die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben\ndes § 1b Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Ver-\ngeltend gemacht werden, oder Rückzahlungsbeträge\nbesserung der betrieblichen Altersversorgung, der\nnach § 92a Abs. 2.\nbereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden\nLeistungen geführt hat, ist hierauf § 22 Nr. 1 Satz 3                                § 83\nBuchstabe a weiter anzuwenden, auch wenn der                                Altersvorsorgezulage\nRechtsanspruch auf einen Pensionsfonds über-                 In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorge-\ntragen worden ist.“                                       beiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer\nGrundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85)\n15. Nach Abschnitt „X. Kindergeld“ wird angefügt:                 zusammensetzt.\n§ 84\n„XI. Altersvorsorgezulage\nGrundzulage\n§ 79                                  Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage;\nZulageberechtigte                         diese beträgt\nNach § 10a Abs. 1 begünstigte Personen haben               in den Jahren 2002 und 2003                      38 Euro,\nAnspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage) nach          in den Jahren 2004 und 2005                      76 Euro,\nMaßgabe der folgenden Vorschriften. Liegen bei\nEhegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor             in den Jahren 2006 und 2007                     114 Euro,\nund ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so           ab dem Jahr 2008 jährlich                       154 Euro.\nist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn\nein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag                                     § 85\nbesteht.                                                                             Kinderzulage\n§ 80\n(1) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das\nAnbieter                             dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,\nAnbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter            in den Jahren 2002 und 2003                      46 Euro,\nvon Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des\nin den Jahren 2004 und 2005                      92 Euro,\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.\nin den Jahren 2006 und 2007                     138 Euro,\n§ 81\nab dem Jahr 2008 jährlich                       185 Euro.\nZentrale Stelle\nDer Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Ver-\nZentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die           anlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte.                   zurückgefordert wird. Erhalten mehrere Zulagebe-","1318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\nrechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die            vorangegangenen Jahr keine beitragspflichtigen\nKinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten               Einnahmen oder kein tatsächliches Entgelt erzielt\nAnspruchszeitraum (§ 66 Abs. 2) im Kalenderjahr              worden ist.\nKindergeld ausgezahlt worden ist.                               (3) Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz\n(2) Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26          über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1\nAbs. 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter            mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Ein-\nzugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Der          künfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des\nAntrag kann jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt        § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen\nund nicht zurückgenommen werden.                             Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnah-\nmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten.\n§ 86                                 (4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festge-\nMindesteigenbeitrag                        stellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung\n(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,        einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert\nwenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigen-           sich dadurch die Berechnung des Mindesteigen-\nbeitrag leistet. Dieser beträgt                              beitrags für dieses Beitragsjahr nicht.\nin den Jahren 2002 und 2003            1 vom Hundert,                                  § 87\nin den Jahren 2004 und 2005            2 vom Hundert,                  Zusammentreffen mehrerer Verträge\nin den Jahren 2006 und 2007            3 vom Hundert,           Zahlt der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge\nzu Gunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage\nab dem Jahr 2008 jährlich              4 vom Hundert         nur für zwei dieser Verträge gewährt. Der insgesamt\nder in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen                  nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zu\nKalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen         Gunsten dieser Verträge geleistet worden sein. Die\nim Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,               Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese\njedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1             Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.\ngenannten Beträge, vermindert um die Zulage nach\nden §§ 84 und 85. Als Sockelbetrag sind zu leisten in                                  § 88\njedem der Jahre von 2002 bis 2004                                     Entstehung des Anspruchs auf Zulage\n45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder-             Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf\nzulage zusteht,                                              des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebei-\n38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder-           träge geleistet worden sind (Beitragsjahr).\nzulage zusteht,                                                                        § 89\n30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder                                       Antrag\nmehr Kinderzulagen zustehen,\n(1) Der Antrag auf Zulage ist nach amtlich vorge-\nund ab dem Jahr 2005 jährlich                                schriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten\n90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder-          Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt,\nzulage zusteht,                                              bei dem Anbieter einzureichen, an den die Altersvor-\nsorgebeiträge geleistet worden sind. Hat der Zulage-\n75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder-           berechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für\nzulage zusteht und                                           mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulage-\n60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder              antrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage\nmehr Kinderzulagen zustehen.                                 überwiesen werden soll. Beantragt der Zulageberech-\ntigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die\nIst der Sockelbetrag höher als der Mindesteigen-\nZulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten\nbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als\nAltersvorsorgebeiträgen gewährt. Der Antragsteller\nMindesteigenbeitrag zu leisten. Die Kürzung der\nist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Än-\nZulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Alters-\nderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer\nvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.\nMinderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs\n(2) Ein nicht pflichtversicherter Ehegatte hat An-        führt.\nspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der pflicht-            (2) Der Anbieter ist verpflichtet,\nversicherte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag\nunter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt           a) die Vertragsdaten,\nzustehenden Zulagen erbracht hat. Werden bei einer           b) die Sozialversicherungsnummer des Zulagebe-\nin der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtver-               rechtigten und dessen Ehegatten,\nsicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu-            c) die Bemessungsgrundlage gemäß § 86 Abs. 1\ngrunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich                Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die für die\nerzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das            Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten\ntatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der             und\nLohnersatzleistung, mindestens jedoch die bei\nd) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge\ngeringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende\nMindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Be-               als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zu-\nrechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksich-             lageanspruchs erforderlichen Daten zu erfassen. Er\ntigen. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im           hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalender-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001              1319\nvierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende             nehmen. Hierbei ist zu bestätigen, dass die Voraus-\ndes folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebe-             setzungen für die Auszahlung des angemeldeten\nnem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich            Zulagenbetrags vorliegen. Die zentrale Stelle ver-\nvorgeschriebenem maschinell verwertbarem Daten-              anlasst die Auszahlung an den Anbieter zu Gunsten\nträger oder durch amtlich bestimmte Datenfern-               der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse.\nübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Dies      Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüg-\ngilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 4.                     lich den begünstigten Altersvorsorgeverträgen gut-\nzuschreiben. § 89 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass\n§ 90                               die Daten innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des\nVerfahren                            Beitragsjahres zu übermitteln sind.\n(1) Die zentrale Stelle ermittelt aufgrund der ihr           (3) Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte\nübermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein              Zulagen hat der Anbieter zurückzufordern. Bei be-\nZulageanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes                  stehendem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu\noder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen          belasten und die Rückforderungsbeträge in der\nRechtsverordnung besteht.                                    nächsten Altersvorsorgezulagen-Anmeldung abzu-\nsetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der\n(2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung         Vertragsübertragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 10\nan den Anbieter zu Gunsten der Zulageberechtigten            Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\ndurch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zu-              rungsgesetzes. § 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nlagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4\nnicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen un-                                     § 91\nverzüglich den begünstigten Altersvorsorgeverträgen                               Datenabgleich\ngutzuschreiben. Besteht kein Zulageanspruch, so teilt\ndie zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz           Für die Überprüfung der Zulage und des Sonder-\nmit.                                                         ausgabenabzugs nach § 10a teilen die Träger der\ngesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesanstalt\n(3) Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass        für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen\nder Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht         und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforde-\noder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gut-             rung die bei ihnen vorhandenen Daten im Sinne des\ngeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzu-              § 89 Abs. 2 nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nfordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mit-           satz durch Datenübermittlung auf amtlich vorge-\nzuteilen. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der         schriebenem maschinell verwertbarem Datenträger\nAnbieter das Konto zu belasten. Die ihm im Kalender-         oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung\nvierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er        mit. Für Zwecke des Satzes 1 ist die zentrale Stelle\nbis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr              berechtigt, die ihr von diesen Stellen übermittelten\nfolgenden Monats in einem Betrag bei der zen-                Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 übermittelten\ntralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen.            Daten im Wege des automatisierten Datenabgleichs\nDie Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vor-              zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Än-\ngeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie gilt als               derung der ermittelten oder festgesetzten Zulage,\nSteueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung.                 ist dies dem Anbieter mitzuteilen; sind nach dem\n(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf           Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgaben-\nbesonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der                abzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung\nAntrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach           nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt\nErteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den              mitzuteilen.\nAnbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten.                                 § 92\nDer Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur\nFestsetzung zu. Er hat dem Antrag eine Stellung-                                  Bescheinigung\nnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unter-             Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich\nlagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die Fest-        eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem\nsetzung auch dem Anbieter mit.                               Vordruck zu erteilen über\n§ 90a                              1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr ge-\nleisteten Altersvorsorgebeiträge,\nAnmeldeverfahren\n2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen,\n(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 und 2 kann der                 aufgehobenen oder geänderten Ermittlungser-\nAnbieter die Zulagen aufgrund der ihm vorliegenden               gebnisse (§ 90) oder Berechnungsergebnisse\nAnträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst               (§ 90a),\nerrechnen. Dabei hat er die im Rahmen des Zulage-\nverfahrens gemachten Angaben des Zulageberech-               3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen\ntigten zu berücksichtigen. Die Entscheidung nach                 Beitragsjahres dem Altersvorsorgevertrag gut-\nSatz 1 gilt jeweils für ein Beitragsjahr und ist der             geschriebenen Zulagen,\nzentralen Stelle mitzuteilen.                                4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen\nBeitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge\n(2) Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalender-\nund\nvierteljahres die in diesem Zeitraum errechneten\nZulagen in die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 aufzu-             5. den Stand des Altersvorsorgevermögens.","1320             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n§ 92a                                  des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des\n§ 26 Abs. 1 erfüllt haben. In diesem Fall tritt der\nVerwendung\nüberlebende Ehegatte für die Anwendung der\nfür eine eigenen Wohnzwecken\nAbsätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung des Zulage-\ndienende Wohnung im eigenen Haus\nberechtigten. Er hat einen Altersvorsorgevertrag\n(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem                    für die weitere Rückzahlung zu bestimmen.\nAltersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder\ndiesem Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von                                          § 92b\ninsgesamt mindestens 10 000 Euro unmittelbar für                              Verfahren bei Verwendung\ndie Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen                          für eine eigenen Wohnzwecken\nWohnzwecken dienenden Wohnung in einem im                               dienende Wohnung im eigenen Haus\nInland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland\nbelegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden,                     (1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung\neigenen Eigentumswohnung verwenden (Altersvor-                nach § 92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und\nsorge-Eigenheimbetrag). Insgesamt dürfen höchstens            dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Er\n50 000 Euro nach Satz 1 verwendet werden.                     hat zu bestimmen,\n(2) Der Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge-          1. aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Be-\nEigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65. Le-                 träge ausgezahlt werden sollen und\nbensjahrs beginnend mit dem zweiten auf das Jahr              2. auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzah-\nder Verwendung folgenden Jahr auf einen von ihm im                lung nach § 92a Abs. 2 erfolgen soll.\nZeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Alters-\n(2) Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten\nvorsorgevertrag in monatlich gleichen Raten jeweils\nund den Anbietern der in Absatz 1 Nr. 1 genannten\nam ersten Tag eines Monats zurückzuzahlen. Zahlun-\nAltersvorsorgeverträge mit, welche Beträge förder-\ngen auf diesen Altersvorsorgevertrag gelten bis zur\nunschädlich ausgezahlt werden können. Sie teilt dem\nHöhe dieser Monatsraten als zur Erfüllung der Rück-\nZulageberechtigten und dem Anbieter des in Absatz 1\nzahlungsverpflichtung geleistet. Eine darüber hinaus-\nNr. 2 genannten Altersvorsorgevertrags mit, welche\ngehende Rückzahlung ist zulässig. Als Zeitpunkt\nBeträge der Zulageberechtigte nach § 92a Abs. 2\nder Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeit-\nzurückzuzahlen hat.\npunkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheim-\nbetrags.                                                         (3) Die Anbieter der in Absatz 1 Nr. 1 genannten\nAltersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-\n(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rück-              Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung\nzahlung von mehr als zwölf Monatsraten im Sinne               nach Absatz 2 erhalten haben. Sie haben der zen-\ndes Absatzes 2 Satz 1 in Rückstand, sind die auf              tralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nden nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheim-           satz durch Datenübermittlung auf amtlich vorge-\nbetrag entfallenden Zulagen und die nach § 10a                schriebenem, maschinell verwertbarem Datenträger\nAbs. 4 gesondert festgestellten Beträge zurückzu-             oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung\nzahlen.                                                       Folgendes anzuzeigen:\n(4) Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten               1. den Auszahlungszeitpunkt,\nnicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen\nWohnzwecken, bevor er den Altersvorsorge-Eigen-               2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem\nheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat, ist Absatz 3            Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,\nentsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn                 3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt\nder Zulageberechtigte verstirbt, bevor er den Alters-             geleisteten Altersvorsorgebeiträge und\nvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt\n4. den Stand des geförderten Altersvorsorgever-\nhat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn\nmögens im Zeitpunkt der Auszahlung.\n1. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten\n(4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten\nAltersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines\nAltersvorsorgevertrages hat die zentrale Stelle un-\nJahres vor und eines Jahres nach Ablauf des\nverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Zulage-\nVeranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung\nberechtigte mit der Rückzahlung des Altersvorsorge-\nletztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat,\nEigenheimbetrages mit mehr als zwölf Monatsraten\nfür eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1\nin Rückstand geraten ist, und ihr den nicht zurück-\nverwendet,\ngezahlten Betrag mitzuteilen.\n2. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten\n(5) Die zentrale Stelle unterrichtet das für den\nAltersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines\nZulageberechtigten zuständige Finanzamt darüber,\nJahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in\nfür welche Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 der\ndem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohn-\nZulageberechtigte einen Altersvorsorge-Eigenheim-\nzwecken gedient hat, auf einen auf seinen Namen\nbetrag verwendet hat. Das Finanzamt benachrichtigt\nlautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zu-\ndie zentrale Stelle, wenn die Voraussetzungen des\nrückzahlt oder\n§ 92a Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind. In den\n3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberech-                Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 unterrichtet\ntigten Eigentümer der Wohnung im Sinne des                die zentrale Stelle das zuständige Finanzamt über die\nAbsatzes 1 ist, sie ihm zu eigenen Wohnzwecken            Besteuerungsgrundlagen. Im Übrigen gilt § 94 Abs. 2\ndient und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes            entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001                 1321\n§ 93                               berechtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nSchädliche Verwendung                         druck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-\n(1) Wird Altersvorsorgevermögen nicht unter den            übermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschi-\nin § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c              nell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes            bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. Die\ngenannten Voraussetzungen an den Zulageberech-                zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberech-\ntigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die           tigten zuständige Finanzamt.\nauf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen ent-\nfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 ge-                  (2) Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags\nsondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)           erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen\nzurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer Auszahlung           Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rück-\nnach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Abs. 1 Nr. 2            zahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mög-\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes).          lich oder nicht erfolgt ist. § 90 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt\nEine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den          entsprechend. Im Rückforderungsbescheid sind auf\nTeil der Zulagen, der auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 6               den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes            einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maß-\nangespartes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn             gabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 an-\nes in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort             zurechnen. Der Zulageberechtigte hat den verblei-\ngenannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Satz 3             benden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats\ngilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an          nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an\nHinterbliebene des Steuerpflichtigen. Wird im Falle           die zuständige Kasse zu entrichten. Die Frist für die\ndes Todes des Zulageberechtigten das zur Alters-              Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier\nvorsorge angesammelte Kapital ausgezahlt, gelten              Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in\ndie Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtung             dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 1 erfolgt\nnach Satz 1 entfällt, soweit im Falle des Todes des           ist.\nZulageberechtigten das angesparte Altersvorsorge-                                         § 95\nvermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten                                        Beendigung\nlautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird und                        der unbeschränkten Einkommen-\nim Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die                        steuerpflicht des Zulageberechtigten\nEhegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt\nhaben.                                                           (1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des\nZulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b        Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes            für das Beitragsjahr kein Antrag nach § 1 Abs. 3\nstellt die Übertragung von Kapital auf einen anderen          gestellt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend.\nbegünstigten Altersvorsorgevertrag keine schädliche\nVerwendung dar. Dies gilt sinngemäß in den Fällen                (2) Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der\ndes § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zweite Alternative und § 4        Rückzahlungsbetrag (§ 93 Abs. 1 Satz 1) zunächst\nAbs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-             bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2\nlichen Altersversorgung, wenn eine lebenslange Alters-        des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)\nversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des            zu stunden. Die Stundung ist zu verlängern, wenn der\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ge-            Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 vom Hundert\nwährleistet wird. In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1        der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen               wird. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Die\nAltersversorgung gilt dies, soweit der Abfindungs-            Stundung endet, wenn das Altersvorsorgevermögen\nbetrag zu Gunsten eines auf den Namen des Zulage-             nicht unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Alters-\nberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages ge-            vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten\nleistet wird.                                                 Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausge-\nzahlt wird. Der Stundungsantrag ist über den Anbieter\n§ 94                               an die zentrale Stelle zu richten. Die zentrale Stelle\nVerfahren bei schädlicher Verwendung                 teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.\n(1) In den Fällen des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter            (3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbe-\nder zentralen Stelle vor der Auszahlung des Alters-           schränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der\nvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach              Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, ist bei Stundung des\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-               Rückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle\nübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschi-             zu erlassen. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des\nnell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich              Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne\nbestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. Die                des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder\nzentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und          nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem\nteilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. Der            Recht erneut begründet, ist die Zulage für die Kalen-\nAnbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten,            derjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen\nmit der nächsten Anmeldung nach § 90 Abs. 3 an-               der §§ 79 bis 87 und 89 zu gewähren. Die Zulagen\nzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. Der           sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis\nAnbieter hat die einbehaltenen und abgeführten                zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu be-\nBeträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen             antragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem\nVerwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulage-               letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand.","1322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n§ 96                                § 90 Abs. 3 und für die in den §§ 92 und 94\nAbs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen zu\nAnwendung der Abgabenordnung,\nbestimmen.\nallgemeine Vorschriften\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n(1) Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsind die für Steuervergütungen geltenden Vorschrif-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung durch\nten der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.\nVorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über\n(2) Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben           das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Aus-\ndem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach               zahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage\n§ 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge, die             sowie die Rückzahlung und Rückforderung der\nwegen seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen              nach § 10a Abs. 4 festgestellten Beträge zu erlassen.\nPflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbe-             Hierzu gehören insbesondere\nhalten oder nicht zurückgezahlt worden sind. Für die           1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,\nInanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle              Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbie-\nzuständig.                                                         ters und\n(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbie-          2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches\nters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI                 zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den\nzu geben.                                                          Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der\n(4) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermit-               Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden,\nteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Die §§ 193                den Familienkassen und den Finanzämtern, ins-\nbis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auf                   besondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vor-\nVerlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr                gesehenen Datensätze, die Datenträger und die\nUnterlagen, soweit sie im Ausland geführt und auf-                 Art und Weise der Datenfernübertragung sowie\nbewahrt werden, verfügbar zu machen.                               über die Datensicherung.“\n(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern\nkeinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren ent-                                 Artikel 7\nstehenden Kosten.\nGesetz\n(6) Der Anbieter darf die im Zulageverfahren\nüber die Zertifizierung\nbekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten\nnur für das Verfahren verwerten. Er darf sie ohne                        von Altersvorsorgeverträgen\nZustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit                          (Altersvorsorgeverträge-\ndies gesetzlich zugelassen ist.                                        Zertifizierungsgesetz – AltZertG)\n(7) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des                                 §1\n§ 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des\nBegriffsbestimmungen\n§ 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379\nAbs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-             (1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes\nordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen        liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natür-\neiner Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung         lichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in\neiner Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten    deutscher Sprache geschlossen wird,\ndie §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen          1. in der sich der Vertragspartner verpflichtet, in der An-\neiner Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409                sparphase laufend freiwillige Aufwendungen (Alters-\nbis 412 der Abgabenordnung entsprechend.                       vorsorgebeiträge) zu erbringen;\n§ 97                             2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertragspartner\nzur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Le-\nÜbertragbarkeit                          bensjahres oder dem Beginn einer Altersrente des\nDas nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Alters-         Vertragspartners aus der gesetzlichen Rentenver-\nvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die            sicherung oder nach dem Gesetz über die Alters-\ngeförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und               sicherung der Landwirte erbracht werden (Beginn der\nder Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.            Auszahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetz-\n§ 98                                lichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz\nRechtsweg                              über die Alterssicherung der Landwirte können Ren-\ntenleistungen aus einer Zusatzversicherung gemäß\nIn öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf-      Nummer 3 erbracht werden;\ngrund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte\nist der Finanzrechtsweg gegeben.                            3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn\nder Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten\n§ 99                                Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur\nVerfügung stehen; sofern Beitragsanteile zur Absiche-\nErmächtigung\nrung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird                 werden, sind bis zu 15 vom Hundert der Gesamt-\nermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den             beiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berück-\n§§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmeldung nach             sichtigen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001                1323\n4. die vorsieht, dass die Auszahlung ab Beginn der Aus-              sein; bei ausländischen Investmentanteilen muss\nzahlungsphase in Form einer lebenslangen gleich                   es sich um Investmentanteile handeln, die der\nbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente                  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. De-\noder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar an-                   zember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und\nschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung im                Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte\nSinne der Nummer 5 erfolgt; Anbieter und Vertrags-                Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-\npartner können vereinbaren, dass bis zu drei Monats-              papieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt\nrenten in einer Auszahlung zusammengefasst werden                 geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Euro-\nkönnen;                                                           päischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni\n1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7), unterliegen und die\n5. die im Falle der Vereinbarung eines Auszahlungsplans              nach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich\nbestimmt, dass die Auszahlung ab Beginn der Aus-                  vertrieben werden dürfen;\nzahlungsphase bis zur Vollendung des 85. Lebens-\njahrs entweder in zugesagten gleich bleibenden oder           die genannten Produkte können mit einer Zusatz-\nsteigenden monatlichen Raten oder in zugesagten               versicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit kom-\ngleich bleibenden oder steigenden monatlichen Teil-           biniert sein;\nraten und zusätzlich in variablen Teilraten erfolgt und\n8. die vorsieht, dass die in Ansatz gebrachten Ab-\nein Anteil des zu Beginn der Auszahlungsphase zur\nschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum\nVerfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Aus-\nvon mindestens zehn Jahren in gleichmäßigen\nzahlungsphase in eine Rentenversicherung einge-\nJahresbeträgen verteilt werden, soweit sie nicht als\nbracht wird, die dem Vertragspartner ab Vollendung\nVomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen\ndes 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder\nabgezogen werden;\nsteigende lebenslange Leibrente gewährt, deren erste\nmonatliche Rate mindestens so hoch ist wie die letzte     9. in der sich der Anbieter verpflichtet, den Vertrags-\nmonatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan                 partner jährlich schriftlich über die Verwendung der\nunter Außerachtlassung variabler Teilraten; Anbieter          eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher ge-\nund Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu           bildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Ab-\ndrei Monatsraten oder drei Monatsrenten in einer              schluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Ver-\nAuszahlung zusammengefasst werden können;                     waltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschafteten\nErträge sowie bei Umwandlung eines bestehenden\n6. die eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung\nVertrags in einen Altersvorsorgevertrag die bis zum\n(Hinterbliebenenrente) vorsehen kann; Hinterbliebene\nZeitpunkt der Umwandlung angesammelten Beiträge\nin diesem Sinne sind der Ehegatte und die in seinem\nund Erträge zu informieren; der Anbieter muss\nHaushalt lebenden Kinder, für die er Kindergeld oder\nauch darüber schriftlich informieren, ob und wie er\neinen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommen-\nethische, soziale und ökologische Belange bei der\nsteuergesetzes erhält; der Anspruch auf Waisenrente\nVerwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge\ndarf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem\nberücksichtigt;\nder Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die\nBerücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des          10. die dem Vertragspartner während der Ansparphase\nEinkommensteuergesetzes erfüllt;                              einen Anspruch gewährt,\n7. die bestimmt, dass die Altersvorsorgebeiträge, die er-        a) den Vertrag ruhen zu lassen,\nwirtschafteten Erträge und Veräußerungsgewinne in\nb) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum\na) Rentenversicherungen und Kapitalisierungsproduk-               Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen,\nten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versiche-              um das gebildete Kapital auf einen anderen auf\nrungsaufsichtsgesetzes,                                       seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag\nb) Bankguthaben mit Zinsansammlung oder mit                       desselben oder eines anderen Anbieters über-\nkostenfreier Anlage der Zinserträge in den unter              tragen zu lassen oder\nBuchstabe c genannten Investmentfonds unter               c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines\nVereinbarung einer Rückübertragung dieser Be-                 Kalendervierteljahres die teilweise oder vollstän-\nträge zu Beginn der Auszahlungsphase,                         dige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine\nc) Anteilen an in- und ausländischen thesaurierenden              Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommen-\noder ausschüttenden Investmentfonds angelegt                  steuergesetzes zu verlangen und\nwerden, für deren Rechnung gemäß Vertrags-           11. die die Abtretung oder Übertragung von Forderungen\nbedingungen oder Satzung nur solche Derivat-              oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte\ngeschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der            ausschließt.\nAbsicherung des Fondsvermögens, dem späteren\nErwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines     Altersvorsorgeverträge können auch Verträge sein, die\nzusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen         die Förderung selbst genutzten Wohnungseigentums\nVermögensgegenständen dienen; bei ausschüt-          ermöglichen, sofern sie die Anforderungen des Satzes 1\ntenden Investmentfonds muss die Vereinbarung         gleichartig erfüllen. Altersvorsorgeverträge können auch\nbestimmen, dass die Ausschüttungen zum Wert          Verträge mit Anbietern im Sinne des Absatzes 2 sein, die\ndes Anteils (Inventarwert pro Anteil) kostenfrei     vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden\nunverzüglich wieder angelegt werden; inländische     sind, wenn diese, im Bedarfsfall nach einer entsprechen-\nInvestmentfonds müssen Sondervermögen nach           den Änderung, die Voraussetzungen für eine Zertifizierung\ndem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften          im Sinne dieses Gesetzes erfüllen.","1324               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne              (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro\ndieses Gesetzes ist, wer die Zusage nach Absatz 1 Satz 1           nachweisen und\nNr. 3 abgibt. Zertifizierungsfähig kann die Zusage nur\n3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages\nabgegeben werden von\ndie Gelder nur anlegen\n1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hier-              a) bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 2 oder\nfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichts-\ngesetz erteilt worden ist, Kreditinstituten, die eine          b) in Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds im\nErlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im                  Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.\nSinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über           (3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages\ndas Kreditwesen haben, und Kapitalanlagegesell-            nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Ver-\nschaften mit Sitz im Inland oder                           tragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages des An-\n2. Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richt-          bieters den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ent-\nlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur        sprechen. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2\nKoordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-        Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des\nten für die Direktversicherung (Lebensversicherung)        Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 fest.\nsowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und\n(4) Zertifizierungsstelle ist die in § 2 Abs. 1 bestimmte\n90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung),\nBehörde oder die nach § 3 Abs. 1 bestimmte sonstige\n(ABl. EG Nr. L 360 S. 1) sowie Kreditinstituten im Sinne\nStelle.\nder Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezem-\nber 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung\nder Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung                                        §2\nder Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1;                      Zertifizierungsbehörde, Aufgaben\nKorrigendum ABl. EG Nr. L 15 S. 30) und 77/780/EWG\n(1) Zertifizierungsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt\ndes Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung\nfür das Versicherungswesen.\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-\nnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute          (2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Ver-\n(ABl. EG Nr. L 322 S. 30), mit Sitz in einem anderen       waltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rück-\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie        nahme und den Widerruf der Zertifizierung.\ngemäß § 110a Abs. 2 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über           (3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Alters-\ndas Kreditwesen entsprechende Geschäfte im Inland          vorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage\nbetreiben dürfen, oder von Verwaltungs- oder Invest-       des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedin-\nmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG      gungen zivilrechtlich wirksam sind.\nmit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-\n(4) Die Zertifizierungsbehörde nimmt die ihr nach die-\nschaftsraums oder\nsem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen\n3. inländischen Zweigstellen von Lebensversicherungs-          Interesse wahr.\nunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis\nzum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kredit-                                     §3\nwesen haben, mit Sitz außerhalb des Europäischen\nBeleihung\nWirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraus-\nvon privaten Zertifizierungsstellen\nsetzungen des § 105 Abs. 1 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit          (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n§ 53c des Gesetzes über das Kreditwesen, erfüllen.         tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse der\nFinanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit       Zertifizierungsbehörde einer oder mehreren juristischen\nSitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des          Personen des Privatrechts, die von Spitzenverbänden\nEinlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1        der Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen oder\ndes Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Wert-             anderen geeigneten unabhängigen Einrichtungen er-\npapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richt-           richtet werden, ganz oder teilweise zu übertragen. Diese\nlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wert-          haben die Aufgaben der Zertifizierungsbehörde ohne\npapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) mit Sitz in   Ansehen des Antragstellers zu übernehmen und die\neinem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums          notwendige Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben nach\nkönnen Anbieter sein, wenn sie                                 diesem Gesetz zu bieten. Eine juristische Person bietet die\n1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Aus-             notwendige Gewähr, wenn\nnahmeregelungen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Ge-             1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die\nsetzes über das Kreditwesen fallen oder im Falle von           Geschäftsführung und Vertretung der juristischen\nWertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren            Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet\nEinschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen             sind,\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,\n2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Aus-\n2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs. 2a Satz 1             stattung und Organisation und ein Anfangskapital im\nNr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen                  Gegenwert von mindestens 1 Million Euro hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001                 1325\nDurch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das                                          §6\nBundesministerium der Finanzen die Genehmigung der                                     Rechtsverordnung\nSatzung und von Satzungsänderungen der juristischen\nPerson vorbehalten.                                                 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n(2) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Satz 1 unter-      desrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifi-\nliegen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesauf-              zierungsverfahren und die Informationspflichten gemäß\nsichtsamtes für das Versicherungswesen.                         § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 treffen. Das Bundesministerium der\nFinanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-\n§4                               nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nauf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\nAntrag, Ergänzungsanforderungen,                    übertragen.\nErgänzungsanzeigen, Ausschlussfristen\n(1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters.\n§7\nMit dem Antrag sind vorzulegen:\nInformationspflicht des Anbieters\n1. Unterlagen, die belegen, dass der Vertrag die in § 1\nAbs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt;                      (1) Der Anbieter informiert den Vertragspartner schrift-\nlich vor Vertragsabschluss, im Falle eines Versicherungs-\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde\nvertrages vor Antragstellung, über\nüber den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 zusätzlich über den         1. die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertrags-\nUmfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangs-                   partner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten,\nkapitals (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2).                  2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals\n(2) Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs. 2          und\ngenannten Anbieter kann die Zertifizierung eines aus-           3. die Kosten, die dem Vertragspartner im Falle eines\nschließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen.              Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt\nMit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die be-               oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des\nlegen, dass der Mustervertrag die in § 1 Abs. 1 genannten            gebildeten Kapitals entstehen.\nVoraussetzungen erfüllt.\nSofern zwischen Anbieter und Vertragspartner bereits\n(3) Ein Spitzenverband der in § 1 Abs. 2 genannten          ein Vertragsverhältnis besteht, hat der Anbieter über die\nAnbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunter-       Möglichkeit einer Umstellung aufzuklären. Wird ein beim\nnehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen. Von         Anbieter bestehender Vertrag auf einen Altersvorsorge-\nder Vorlage der Unterlagen nach                                 vertrag im Sinne dieses Gesetzes umgestellt, so treten an\n1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn            die Stelle der Abschluss- und Vertriebskosten die aus\nes sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten    Anlass der Vertragsumstellung entstehenden Kosten.\nMustervertrag nach Absatz 2 handelt;                           (2) In der Information nach Absatz 1 hat der Anbieter die\n2. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn            Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizie-\nder Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm        rungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirk-\nfür sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte            sam geworden ist, und einen deutlich hervorgehobenen\nBescheinigung vorliegt.                                    Hinweis folgenden Wortlauts aufzunehmen:\nDer Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizie-           „Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und\nrungsbehörde seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen           damit im Rahmen des § 10a des Einkommensteuer-\nsowie die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2         gesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung\nvorzulegen.                                                     ist nicht geprüft worden, ob der Altersvorsorgevertrag\nwirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar\n(4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu    ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam\nentrichten.                                                     sind.“\n(5) Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zer-           (3) Erfüllt der Anbieter die ihm gemäß den Absätzen 1\ntifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Ergän-        und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, kann der\nzungsanzeige an (Ergänzungsanforderung). Innerhalb von          Vertragspartner binnen eines Monats nach Zahlung des\ndrei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung              ersten Beitrages vom Vertrag zurücktreten.\nist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu\nerstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den\nZertifizierungsantrag ab. Die Frist nach Satz 2 ist eine                                      §8\nAusschlussfrist.\nRücknahme, Widerruf und Verzicht\n§5                                   (1) Die Zertifizierungsbehörde kann den Antrag auf Zer-\ntifizierung ablehnen oder die Zertifizierung gegenüber\nZertifizierung                         dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme\nDie Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung mit    rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der\nWirkung zum ersten Werktag des übernächsten Kalender-           Vorschriften dieses Gesetzes sowie des Abschnitts XI des\nmonats, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen          Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit\nAngaben und Unterlagen vorliegen und die Voraus-                nicht besitzt. Die Zertifizierungsbehörde hat die Zertifizie-\nsetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, frühestens         rung gegenüber dem Anbieter zu widerrufen, wenn der\njedoch zum 1. Januar 2002.                                      Anbieter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht mehr","1326               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\nerfüllt. Die Aufhebung der Zertifizierung nach den all-        soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer\ngemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-               Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-\ngesetzes bleibt unberührt.                                     tigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach\n(2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbescha-      Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\ndet seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft          (3) Personen, die bei den nach § 3 beliehenen Stellen\ndurch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungs-    beschäftigt oder für sie tätig sind, sind nach dem Gesetz\nstelle verzichten.                                             über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen\n(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner,     vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) vom Bundes-\nmit dem er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen           aufsichtsamt für das Versicherungswesen auf die ge-\nhat, über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung           wissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.\noder über den Verzicht auf die Zertifizierung unverzüglich        (4) Sofern personenbezogene Daten erhoben, ver-\nzu unterrichten.                                               arbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften\n(4) Die Zertifizierungsbehörde unterrichtet die obersten    des Bundesdatenschutzgesetzes.\nFinanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle im\nSinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes unverzüg-                                        § 12\nlich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder                                Gebühren\nüber den Verzicht auf die Zertifizierung. Dabei ist auch\nDie Zertifizierungsstellen erheben für die Bearbeitung\nmitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt Rücknahme, Widerruf\neines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag zu zertifizieren,\noder Verzicht wirksam sind. Im Fall einer Antrags-\nGebühren in Höhe von 5 000 Euro. Für Anbieter, die ihrem\nablehnung oder eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1\nAntrag nach § 4 Abs. 1 einen zertifizierten Vertrag eines\nist die für den Anbieter zuständige Aufsichtsbehörde zu\nSpitzenverbandes zugrunde legen, beträgt die Gebühr\nunterrichten.\n500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der\nAnforderungen des § 1 Abs. 1 von dem zertifizierten\n§9                               Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und wenn\nSofortige Vollziehung                      der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifi-\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen den Wider-           zierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungs-\nruf oder die Rücknahme einer Zertifizierung haben keine        nummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirk-\naufschiebende Wirkung.                                         sam geworden ist, mitteilt. Für Anträge nach § 4 Abs. 3\nSatz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro.\n§ 10                                                           § 13\nVeröffentlichung                                            Bußgeldvorschriften\nDie Zertifizierungsbehörde macht die Zertifizierung            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nsowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht            lässig den vertraglichen Pflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 1\ndurch eine Veröffentlichung des Namens und der                 Nr. 9 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht\nAnschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungs-            vollständig nachkommt.\nnummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nsinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne\nbis zu 2 500 Euro geahndet werden.\ndes § 4 Abs. 2 Satz 1.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n§ 11                              Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\nZertifizierungsbehörde.\nVerschwiegenheitspflicht und Datenschutz\n(1) Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten                                     § 14\noder von ihr beauftragten Personen dürfen bei ihrer Tätig-                         Übergangsvorschrift\nkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt\nFür vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge,\noffenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im\ndie in Altersvorsorgeverträge geändert werden sollen\nDienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweige-\n(§ 1 Abs. 1 Satz 3), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes\npflicht). Dies gilt auch für andere Personen, die durch\nentsprechend.\ndienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1\nbezeichneten Tatsachen erhalten.\n(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne                                  Artikel 8\ndes Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat-\nsachen weitergegeben werden an                                        Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der                                    (610-10)\nÜberwachung von Versicherungsunternehmen, Kredit-             § 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der\ninstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Invest-   Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nmentgesellschaften betraute Stellen sowie von diesen       S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nbeauftragte Personen,                                      24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird\n2. die Finanzbehörden oder                                     wie folgt geändert:\n3. die Zertifizierungsbehörde oder                             a) In Nummer 11 Satz 3 werden nach den Wörtern\n4. nach § 3 beliehene Stellen,                                     „des Einkommensteuergesetzes“ die Wörter „und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001                 1327\nder sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die                1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Bei-\nVorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind“                  träge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts-\neingefügt.                                                        oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln\n(beitragsorientierte Leistungszusage),\nb) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Komma                   2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur\nersetzt.                                                          Finanzierung von Leistungen der betrieblichen\nAltersversorgung an einen Pensionsfonds, eine\nc) Folgendes wird angefügt:                                          Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu\n„16. diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1             zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-            das planmäßig zuzurechnende Versorgungs-\nzes schließen oder vermitteln, soweit sie im Rah-           kapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge\nmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung               (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), min-\ndes Vertrages oder der Antragstellung nach § 89             destens die Summe der zugesagten Beiträge,\ndes Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.“                 soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen bio-\nmetrischen Risikoausgleich verbraucht wurden,\nhierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage\nArtikel 9                                  mit Mindestleistung) oder\nÄnderung                                3. künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche\ndes Gesetzes zur Verbesserung                            Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umge-\nder betrieblichen Altersversorgung                        wandelt werden (Entgeltumwandlung).“\n(800-22-1)\nDas Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-       4. Nach § 1 wird eingefügt:\nversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),                                        „§ 1a\nzuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt                          Anspruch auf betriebliche Alters-\ngeändert:                                                                 versorgung durch Entgeltumwandlung\n(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber ver-\n1. Nach der Überschrift „Erster Teil Arbeitsrechtliche          langen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen\nVorschriften“ wird die Überschrift wie folgt gefasst:        bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemes-\nsungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter\n„Erster Abschnitt\nund Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine\nDurchführung der betrieblichen Altersversorgung“.          betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die\nDurchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber\nzu einer Durchführung über einen Pensionsfonds\n„§ 1\noder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist\nZusage des Arbeitgebers                      die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen;\nauf betriebliche Altersversorgung                 andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass\n(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der              der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b\nAlters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung        Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend\naus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeit-           gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen\ngeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung),              Betrag in Höhe von mindestens einem Hundert-\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durch-          sechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des\nführung der betrieblichen Altersversorgung kann              Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betrieb-\nunmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der         liche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeit-\nin § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger             nehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für\nerfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung            betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der\nder von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein,             Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden\nwenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn             Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge\nerfolgt.                                                     verwendet werden.\n(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor,            (2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finan-\nwenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte            zierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der\nBeiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts-     Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung\noder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (bei-             ausgeschlossen.\ntragsorientierte Leistungszusage) oder wenn künftige\nEntgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft               (3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf\nauf Versorgungsleistungen umgewandelt werden                 Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung\n(Entgeltumwandlung).“                                        nach Absatz 1 hat, kann er verlangen, dass die Vor-\naussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden,\n3. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:                      wenn die betriebliche Altersversorgung über einen\n„(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor,         Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-\nwenn                                                         versicherung durchgeführt wird.“","1328             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n5. Nach § 1a wird eingefügt:                                    Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn,\nfrühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörig-\n„§ 1b\nkeit.\nUnverfallbarkeit und Durchführung                    (4) Wird die betriebliche Altersversorgung von\nder betrieblichen Altersversorgung                einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durch-\n(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der            geführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechts-\nbetrieblichen Altersversorgung zugesagt worden               anspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die\nsind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das             nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten\nArbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls,         Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungs-\njedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet            falles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen\nund die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt min-           Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum\ndestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare              Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen\nAnwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine An-             angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterblie-\nwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vor-            benen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in\nruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vor-             dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von\nherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen           dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten\nVoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der             der Unterstützungskasse gehört.\nbetrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können.           (5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch\nEine Änderung der Versorgungszusage oder ihre                Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer\nÜbernahme durch eine andere Person unterbricht               seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor\nnicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Ver-           Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der\npflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Ver-           Absätze 2 und 3\nsorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher        1. ist dem Arbeitnehmer mit Beginn der Entgelt-\nÜbung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung                    umwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht\nberuhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit                 einzuräumen,\nwird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nnach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1               2. dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesse-\nund 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom               rung der Leistung verwendet,\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen             3. muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das\nMitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die                 Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Ver-\nAnwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen                sorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und\nerhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeits-            4. muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder\nverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses              Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen\nGesetzes verbleiben.                                             werden.“\n(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine\nLebensversicherung auf das Leben des Arbeit-              6. In § 1b wird in Absatz 3 Satz 1 der Klammerzusatz\nnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und              „(Pensionskasse)“ durch den Klammerzusatz „(Pen-\nsind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen             sionskasse und Pensionsfonds)“ ersetzt.\nhinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz\noder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung),     7. § 2 wird wie folgt geändert:\nso ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung        a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die An-\ndes Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Ab-               gabe „§ 1b“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das\nBezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Verein-           b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die\nbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendi-               Angabe „§ 1b Abs. 1 und 5“ ersetzt.\ngung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in          c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die\nden Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen                   Angabe „§ 1b Abs. 4“ ersetzt.\nauflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeit-\nd) Nach Absatz 5 wird eingefügt:\ngeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nabgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den              „(5a) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus\nArbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfül-               Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der An-\nlung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraus-              sprüche nach Absatz 1 oder 4 die vom Zeitpunkt\nsetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versiche-                der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis\nrungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder             zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte\nBeleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Ertei-           Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin\nlung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1               umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt\ngilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der              entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft\nBeginn der Betriebszugehörigkeit.                                aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientier-\nten Leistungszusage.“\n(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer\nrechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt,        8. § 2 wird wie folgt geändert:\ndie dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen\nauf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt             a) Nach Absatz 3 wird eingefügt:\n(Pensionskasse), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als                „(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der\nZeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im                 Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001              1329\nfinanzierende Teilanspruch, soweit er über die               des Barwertes gilt § 3 Abs. 2 entsprechend mit\nvom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach                 der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes\ndem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 112                der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeit-\nAbs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5           punkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete                Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die\nDeckungsrückstellung hinausgeht, gegen den                   Verpflichtung des alten Arbeitgebers.“\nArbeitgeber richtet.“\nb) In Absatz 5 wird nach Satz 2 eingefügt:               11. § 7 wird wie folgt geändert:\n„Bei Pensionsfonds sind der Pensionsplan und die          a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2\nsonstigen Geschäftsunterlagen maßgebend.“                    Satz 3“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“\nc) Nach Absatz 5a wird eingefügt:                               ersetzt.\n„(5b) An die Stelle der Ansprüche nach den              b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2\nAbsätzen 1 bis 4 und 5a tritt bei einer Beitrags-            Satz 3“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“ und\nzusage mit Mindestleistung das dem Arbeit-                   die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1b“ ersetzt\nnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungs-                  und in Satz 3 nach den Wörtern „Altersgrenze\nkapital auf der Grundlage der bis zu seinem Aus-             entspricht“ folgender Halbsatz angefügt:\nscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die              „ , es sei denn, § 2 Abs. 5a ist anwendbar.“\nbis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nErträge), mindestens die Summe der bis dahin\nzugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungs-             aa) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 5)“ durch\nmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich                      die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“ ersetzt.\nverbraucht wurden.“                                          bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Satz 3 findet keine Anwendung auf die nach\n9. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 1b Abs. 5 unverfallbaren Anwartschaften,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  soweit sie auf einer Entgeltumwandlung in\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 3“                   Höhe der Beträge nach § 1a Abs. 1 beruhen.“\ndurch die Angabe „§ 1b Abs. 1 bis 3 und 5“           d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 3“\nersetzt.                                                durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder         12. § 7 wird wie folgt geändert:\nPensionskasse“ durch die Wörter „ , Pen-       a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\nsionskasse oder einem Pensionsfonds“\n„Satz 1 gilt entsprechend,\nersetzt und am Ende das Wort „oder“\ndurch ein Komma ersetzt.                          1. wenn Leistungen aus einer Direktversicherung\nbbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende                      aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                         Tatbestände nicht gezahlt werden und der\nArbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b\nccc) Nach Nummer 3 wird angefügt:                            Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des In-\n„4. sie auf einer Entgeltumwandlung                    solvenzverfahrens nicht nachkommt,\nberuht und die Grenzwerte nach den           2. wenn eine Unterstützungskasse oder ein Pen-\nNummern 1 oder 2 nicht überschrit-                sionsfonds die nach ihrer Versorgungsregelung\nten werden.“                                      vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Le-                      über das Vermögen oder den Nachlass eines\nbensversicherung“ die Wörter „ , einen Pensions-                  Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse\nfonds“ eingefügt.                                                 oder dem Pensionsfonds Zuwendungen leistet\n(Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren\neröffnet worden ist.“\n10. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die\nAngabe „§ 1b Abs. 1“ und die Angabe „§ 1 Abs. 4“               „(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenz-\ndurch die Angabe „§ 1b Abs. 4“ ersetzt.                      verfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1\nSatz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Siche-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nrungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versor-\n„(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlan-         gungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebe-\ngen des Arbeitnehmers frühestens ab Beendigung               nen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen\ndes Arbeitsverhältnisses den Barwert der nach                Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsiche-\n§ 1b Abs. 5 unverfallbaren Anwartschaft auf einen            rung, wenn die Anwartschaft beruht\nneuen Arbeitgeber, bei dem der ausgeschiedene\nArbeitnehmer beschäftigt ist oder einen Versor-              1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage\ngungsträger des neuen Arbeitgebers zu über-                       des Arbeitgebers oder\ntragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeit-                2. auf einer Direktversicherung und der Arbeit-\nnehmer eine dem übertragenden Barwert wert-                       nehmer hinsichtlich der Leistungen des Ver-\nmäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe                  sicherers widerruflich bezugsberechtigt ist","1330              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\noder die Leistungen aufgrund der in § 1b              b) Dem Absatz 3 wird angefügt:\nAbs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht                 „4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche\ngezahlt werden und der Arbeitgeber seiner                       Altersversorgung über einen Pensionsfonds\nVerpflichtung aus § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen                      durchführen, ist für die Beitragsbemessungs-\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht                     grundlage die Nummer 1 entsprechend anzu-\nnachkommt.                                                      wenden.“\nSatz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum\nKreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse      18. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1, 2 und 4“\noder eines Pensionsfonds gehören, wenn der                durch die Angabe „§ 1b Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.\nSicherungsfall bei einem Trägerunternehmen ein-\ngetreten ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich     19. § 11 wird wie folgt geändert:\nnach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1, 2\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1b Abs. 1, 2\nSatz 2 und Abs. 5, bei Unterstützungskassen nach\nund 4“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 1 bis 4“\ndem Teil der nach der Versorgungsregelung vor-\nersetzt und nach den Wörtern „einer Unter-\ngesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der\nstützungskasse“ werden die Wörter „oder eines\nDauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom\nPensionsfonds“ eingefügt.\nBeginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Er-\nreichen der in der Versorgungsregelung vorge-             b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nsehenen festen Altersgrenze entspricht, es sei                „unmittelbaren Versorgungszusagen“ die Wörter\ndenn, § 2 Abs. 5a ist anwendbar. Für die Berech-              „und Pensionsfonds“ eingefügt.\nnung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird\ndie Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des        20. § 16 wird wie folgt geändert:\nSicherungsfalles berücksichtigt. Bei Pensions-\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die\nfonds mit Leistungszusagen gelten für die Höhe\nAngabe „§ 1b Abs. 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 3“\ndes Anspruchs die Bestimmungen für unmittel-\ndurch die Angabe „§ 1b Abs. 3“ ersetzt.\nbare Versorgungszusagen entsprechend, bei Bei-\ntragszusagen mit Mindestleistung gilt für die Höhe        b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\ndes Anspruchs § 2 Abs. 5b.“                                     „(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch\nEntgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeit-\n13. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 oder 3“                 geber verpflichtet, die Leistungen mindestens ent-\ndurch die Angabe „§ 1b Abs. 2 oder 3“ ersetzt.                    sprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im\nFalle der Durchführung über eine Direktversiche-\nrung oder eine Pensionskasse sämtliche Über-\n14. In § 8 wird nach Absatz 1 eingefügt:                              schussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu\n„(1a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat die                 verwenden.\ngegen ihn gerichteten Ansprüche auf den Pensions-                    (6) Als laufende Leistung gelten nicht monat-\nfonds, dessen Trägerunternehmen die Eintrittspflicht              liche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans.“\nnach § 7 ausgelöst hat, im Sinne von Absatz 1 zu\nübertragen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde          21. In § 16 wird in Absatz 3 das Wort „oder“ am Ende der\nhierzu die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung               Nummer 1 durch ein Komma ersetzt, der Punkt am\nkann nur erteilt werden, wenn durch Auflagen der Auf-         Ende der Nummer 2 durch das Wort „oder“ ersetzt\nsichtsbehörde die dauernde Erfüllbarkeit der Leistun-         und angefügt:\ngen aus dem Pensionsplan sichergestellt werden\n„3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt\nkann. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann\nwurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwen-\nder Pensionsfonds nur innerhalb eines Monats nach\ndung.“\nEintritt des Sicherungsfalles beantragen.“\n22. § 17 wird wie folgt geändert:\n15. In § 9 wird nach Absatz 3 eingefügt:                          a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\n„(3a) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung                   „Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur\nauf einen Pensionsfonds, wenn die zuständige Auf-                 Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie\nsichtsbehörde die Genehmigung für die Übertragung                 aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei\nder Leistungspflicht durch den Träger der Insolvenz-              dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch\nsicherung nach § 8 Abs. 1a nicht erteilt.“                        nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen\nRentenversicherung pflichtversichert sind.“\n16. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die         b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5, 16,\nAngabe „§ 1b“ ersetzt.                                            27 und 28“ durch die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 27\nund 28“ ersetzt.\n17. § 10 wird wie folgt geändert:                                 c) Nach Absatz 4 wird angefügt:\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Unterstützungs-                  „(5) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarif-\nkasse“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-                    vertrag beruhen, kann für diese eine Entgelt-\nsetzt und nach den Wörtern „bezeichneten Art“                 umwandlung nur vorgenommen werden, soweit\nwerden die Wörter „oder einen Pensionsfonds“                  dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch\neingefügt.                                                    Tarifvertrag zugelassen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001               1331\n23. Dem § 30c wird angefügt:                                      § 115 Vermögensanlage\n„(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die      § 116 Deckungsrückstellung\nauf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember\n§ 117 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der\n2000 erteilt werden.“\nAufsichtsbehörden\n24. Nach § 30e wird angefügt:                                     § 118 Gesonderte Verordnungen\n„§ 30f                              §§ 119 –121 (weggefallen)“.\nWenn Leistungen der betrieblichen Altersversor-\ngung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind,          2. § 1 wird wie folgt geändert:\nist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „(Versiche-\ndie Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeits-               rungsunternehmen)“ die Wörter „sowie Pensions-\nverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch             fonds im Sinne des § 112 Abs. 1“ eingefügt.\nnach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die\nVersorgungszusage zu diesem Zeitpunkt                         b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2\nSatz 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 54\n1. mindestens zehn Jahre oder                                     Abs. 4 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\n2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörig-\nkeit mindestens drei Jahre                            3. Nach § 111g wird folgende Überschrift eingefügt:\nbestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesen                          „VII. Pensionsfonds“.\nFällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn\ndie Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre be-\nstanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhält-         4. Nach der neuen Überschrift „VII. Pensionsfonds“ wird\nnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5          eingefügt:\nfindet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine                                     „§ 112\nAnwendung.                                                                            Definition\n§ 30g\n(1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Ver-\n(1) § 2 Abs. 5a gilt nur für Anwartschaften, die          sorgungseinrichtung, die\nauf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember\n2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen            1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens je nach\nArbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Abs. 5a auch                Ausgestaltung der zugrunde liegenden Pensions-\nauf Anwartschaften angewendet werden, die auf                     pläne beitragsbezogen mit der Zusage einer Min-\nZusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt               destleistung oder leistungsbezogen ausschließ-\nworden sind.                                                      lich Altersversorgungsleistungen für einen oder\nmehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitneh-\n(2) § 4 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 gelten             mern erbringt,\nnicht für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen,\ndie vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.“              2. die Höhe der Altersversorgungsleistungen oder\ndie Höhe der für diese Leistungen zu entrichten-\nden künftigen Beiträge nicht für alle im Pensions-\n25. Nach § 30g wird angefügt:\nplan vorgesehenen Leistungsfälle zusagt,\n„§ 30h\n3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf\n§ 17 Abs. 5 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf             Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und\nZusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt\n4. verpflichtet ist, zugunsten des Arbeitnehmers\nwerden.“\ndie Altersversorgungsleistung in jedem Fall als\nlebenslange Altersrente zu erbringen.\nArtikel 10                              Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäfts-\nplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                    Leistungserbringung im Versorgungsfall. Sie können\n(7631-1)                               vorsehen, dass Altersversorgungsleistungen Leistun-\ngen in Form der Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der             versorgung beinhalten. Pensionspläne sind\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I\nS. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom          1. beitragsbezogen mit Zusage einer Mindestleistung,\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt                   wenn dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall für die\ngeändert:                                                             Altersversorgungsleistung zumindest die Summe\nder zu seinen Gunsten dem Pensionsplan zu-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „VII. Bau-                geführten Beiträge, soweit sie nicht rechnungs-\nsparkassen (weggefallen)“ durch folgende Angaben                  mäßig für einen biometrischen Risikoausgleich\nersetzt:                                                          verbraucht wurden, zur Verfügung steht;\n„VII.    Pensionsfonds                                        2. leistungsbezogen, wenn dem Arbeitnehmer die\nihm vom Arbeitgeber zugesagte Leistung im Ver-\n§ 112 Definition                                                  sorgungsfall zur Verfügung steht.\n§ 113 Anzuwendende Vorschriften                                  (2) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb\n§ 114 Kapitalausstattung                                      der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.","1332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n§ 113                                                        § 114\nAnzuwendende Vorschriften                                         Kapitalausstattung\n(1) Für Pensionsfonds im Sinne des § 112                      (1) Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicher-\ngelten die auf die Lebensversicherungsunternehmen             stellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge freie\nanzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes ent-               und unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer\nsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichen-              Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem\nden Regelungen oder Maßgaben enthält.                         gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der\nSolvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.\n(2) Von den auf die Lebensversicherungsunterneh-\nmen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes                   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird zur\ngelten für Pensionsfonds die folgenden Vorschriften           Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von\nnur mit einer Maßgabe entsprechend:                           Pensionsfonds ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nVorschriften zu erlassen\n1. § 5 Abs. 3 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass mit dem\nAntrag auf Erlaubnis nur die Pensionspläne ein-          1. über die Berechnung und die Höhe der Solva-\nzureichen sind;                                              bilitätsspanne unter Berücksichtigung der Ein-\nstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1\n2. § 5 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 114 Abs. 2 an\nSatz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der\ndie Stelle des § 53c Abs. 2 tritt;\nbetrieblichen Altersvorsorge;\n3. § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis\n2. über den für Pensionsfonds maßgeblichen Min-\nnur Aktiengesellschaften und Pensionsfonds-\ndestbetrag des Garantiefonds und\nvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden darf;\nfür Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit             3. darüber, was als Eigenmittel im Sinne von Absatz 1\ngelten die Vorschriften über Versicherungs-                  anzusehen ist und in welchem Umfang sie auf die\nvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend, soweit             Solvabilitätsspanne angerechnet werden dürfen.\nnichts anderes bestimmt ist;\n§ 115\n4. § 10a mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer\ndie Angaben der Anlage Teil D Abschnitt III erhält;                         Vermögensanlage\n5. § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Ge-                    (1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung\nnehmigungspflicht nicht für Pensionspläne gilt;          der jeweiligen Pensionspläne Deckungsstöcke zu\nÄnderungen und die Einführung neuer Pensions-            bilden. Die Bestände eines Deckungsstocks und\npläne werden erst nach drei Monaten wirksam,             des übrigen gebundenen Vermögens (gebundenes\nfalls die Aufsichtsbehörde nicht aus den Gründen         Vermögen) sind in einer der Art und Dauer der zu\nerbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise\ndes § 8 Abs. 1 widerspricht oder vorher die\nunter Berücksichtigung der Festlegungen des jewei-\nUnbedenklichkeit feststellt;\nligen Pensionsplans so anzulegen, dass möglichst\n6. § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass diese Vor-              große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender\nschrift auch für das Pensionsgeschäft in den             Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung ange-\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über               messener Mischung und Streuung insgesamt erreicht\nden Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden              wird.\nist;\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\n7. § 81 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der              Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit des je-\nBelange der Versicherungsnehmer die Belange              weiligen Pensionsplans unter Berücksichtigung der\nder Versorgungsanwärter und Versorgungsemp-              Anlageformen des Artikels 21 der Dritten Richtlinie\nfänger tritt;                                            Lebensversicherung und der Festlegungen im Pen-\n8. § 81a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der             sionsplan hinsichtlich des Anlagerisikos und des Trä-\nBelange der Versicherungsnehmer die Belange              gers dieses Risikos durch Rechtsverordnung Einzel-\nder Versorgungsanwärter und Versorgungsemp-              heiten nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.\nfänger und an die Stelle der Versicherungsver-           Dies beinhaltet insbesondere quantitative und quali-\nhältnisse die Versorgungsverhältnisse treten;            tative Vorgaben nach Maßgabe des Artikels 21 der\nDritten Richtlinie Lebensversicherung zur Anlage des\n9. § 81c mit der Maßgabe, dass an die Stelle der             gebundenen Vermögens, zu seiner Kongruenz und\nBelange der Versicherungsnehmer die Belange              Belegenheit festzulegen sowie Anlagen beim Träger-\nder Versorgungsanwärter und Versorgungsemp-              unternehmen zu beschränken. Die dauernde Erfüll-\nfänger tritt;                                            barkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vor-\n10. § 81e mit der Maßgabe, dass an die Stelle der             übergehenden Unterdeckung als gewährleistet an-\nVersicherungsnehmer die Versorgungsanwärter              gesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des\nund Versorgungsempfänger treten;                         Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt und die\nBelange der Versorgungsanwärter und -empfänger\n11. § 101 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Ver-\ngewährleistet sind. Zur Absicherung der vollständigen\nsicherungsentgelte die Pensionsfondsbeiträge\nBedeckung der Rückstellungen ist eine Vereinbarung\nmaßgeblich sind.\nzwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds erforder-\n(3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 4, §§ 13a                lich, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde\nbis 13c, § 14 Abs. 1a, § 21 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c,       bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch\n54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b und 54c, 64 und 65, 85 Satz 2,        den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht\n§§ 105 bis 111g sowie §§ 122, 123.                            zur vollständigen Deckung der Rückstellungen durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001                1333\nBürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kredit-          5. In § 134 werden nach dem Wort „Versicherungsunter-\ninstituts oder in anderer geeigneter Weise sicher-            nehmen“ die Wörter „oder einen Pensionsfonds\ngestellt ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensions-             (§ 112 Abs. 1 Satz 1)“ eingefügt.\nsicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur\nKenntnis zu geben.                                         6. In § 138 Abs. 1 und 3 werden jeweils nach den Wör-\n(3) Die Pensionsfonds sind verpflichtet, jährlich,         tern „des Versicherungsunternehmens“ die Wörter\nnach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik            „oder Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1)“ eingefügt.\nzudem unverzüglich, ihre Anlagepolitik gegenüber der\nAufsichtsbehörde darzulegen. Hierzu haben sie eine         7. § 140 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nErklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu            a) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ durch\nübersenden, die Angaben über das Verfahren zur                    ein Komma ersetzt.\nRisikobewertung und zum Risikomanagement sowie\nb) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort\nzur Strategie in Bezug auf den jeweiligen Pensions-\n„oder“ ersetzt.\nplan, insbesondere die Aufteilung der Vermögens-\nwerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungs-            c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-\nleistungen, enthält.                                              gefügt:\n(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungs-                    „4. ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pen-\nberechtigten schriftlich darüber informieren, ob und                  sionsfondsgeschäft betreibt,“.\nwie er ethische, soziale und ökologische Belange bei\nder Verwendung der eingezahlten Beiträge berück-           8. In § 141 Abs. 1 werden nach dem Wort „Versiche-\nsichtigt.                                                     rungsunternehmens“ die Wörter „oder eines Pen-\n§ 116                               sionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1)“ und nach der\nDeckungsrückstellung                         Angabe „§ 88 Abs. 2“ die Angabe „ , auch in Verbin-\ndung mit § 113 Abs. 1,“ eingefügt.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berechnung          9. Dem § 144 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nder Deckungsrückstellung unter Beachtung der\nGrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung                        „Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1\n1. einen oder mehrere Höchstwerte für den Rech-               1. Nr. 1, 3 und 4,\nnungszins festzusetzen;                                   2. Nr. 2, soweit sich diese auf §§ 54a, 66, 67, 77 oder\n2. die Grundsätze der versicherungsmathematischen                 § 79 bezieht, und\nRechnungsgrundlagen für die Berechnung der                3. Nr. 5, soweit sich diese auf § 55a Abs. 1 bezieht,\nDeckungsrückstellung festzulegen.                         gelten auch für Pensionsfonds nach § 113.“\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf\ndas Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen         10. § 144a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nübertragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Versiche-\nim Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.\nrungsvertrag“ die Wörter „oder einen Pensions-\n(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im               fondsvertrag“ sowie nach dem Wort „Versiche-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz                 rungsgeschäfte“ die Wörter „oder Pensionsfonds-\nzu erlassen.                                                      geschäfte“ eingefügt.\n§ 117                               b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Versiche-\nGrenzüberschreitende Zusammen-                          rungsvertrages“ die Wörter „oder eines Pensions-\narbeit der Aufsichtsbehörden                        fondsvertrages“ eingefügt.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Ver-\nwaltungsabkommen mit einem Mitgliedstaat der              11. § 145b wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                    „Versicherungsunternehmen“ die Wörter „oder\nWirtschaftsraum jeweils zu vereinbaren, dass in An-               Pensionsfonds“ eingefügt.\nlehnung an die für Lebensversicherungsunternehmen             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\ngeltenden Bestimmungen der Dritten Richtlinie                     sicherungsunternehmens“ die Wörter „oder eines\nLebensversicherung die Finanzaufsicht in alleiniger               Pensionsfonds“ eingefügt.\nZuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusam-\nmenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen                c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Versiche-\nMitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen wird.                 rungsunternehmen“ die Wörter „oder einen Pen-\nsionsfonds“ eingefügt.\n§ 118\nGesonderte Verordnungen                    12. Die Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz wird\nwie folgt geändert:\n§ 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 57 Abs. 2, § 81c\nAbs. 3, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der         a) Teil A wird wie folgt geändert:\nMaßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium                     aa) Die Wörter „A: Einteilung der Risiken nach Ver-\nder Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage                      sicherungssparten“ werden durch die Wörter\ngesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds                        „A: Einteilung der Risiken nach Sparten“\nzu erlassen.“                                                          ersetzt.","1334              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\nbb) Nach Nummer 24 wird eingefügt:                    3. In § 88 Abs. 2 wird nach Nummer 1 eingefügt:\n„25. Pensionsfondsgeschäfte“.                       „1a. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das\nder zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des\nb) Dem Teil D wird folgender Abschnitt angefügt:\n§ 10a oder des Abschnitts XI des Einkommen-\n„Abschnitt III                              steuergesetzes dient und dessen Ansammlung\nstaatlich gefördert wurde,“.\nGegenüber Versorgungsanwärtern und Versor-\ngungsempfängern der Pensionsfonds im Sinne            4. In § 117 Abs. 1 Satz 1 wird angefügt:\nvon § 112 Abs. 1 müssen die nachfolgend auf-\ngeführten Informationen erteilt werden:                  „4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 88\nAbs. 2 Nr. 1a nicht mehr dem Zweck einer ge-\n1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Pen-              förderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne\nsionsfonds und der etwaigen Niederlassung,                des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommen-\nüber die der Vertrag abgeschlossen werden                 steuergesetzes dient.“\nsoll;\n2. Angaben zur Laufzeit;                              5. § 128 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n3. allgemeine Angaben über die für diese Versor-\ngungsart geltende Steuerregelung;                        aa) Nach Buchstabe b wird eingefügt:\n4. den Jahresabschluss und den Lagebericht auf                    „c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsemp-\nAnfrage.                                                           fänger zusätzlich zu den unter den Buch-\nstaben a und b genannten Merkmalen die\n5. Jeder Versorgungsanwärter erhält außerdem                           unabhängig von der jeweiligen Arbeits-\naussagekräftige Informationen über:                                marktlage volle Erwerbsminderung im Sinne\na) die voraussichtliche Höhe der ihm zu-                           von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches So-\nstehenden Leistungen;                                          zialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist,\ndass die volle Erwerbsminderung behoben\nb) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur                        werden kann.“\ndes Anlagenportfolios sowie Informationen\nbb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden\nüber das Risikopotential und die Kosten\nBuchstaben d und e.\nder Vermögensverwaltung, sofern der Ver-\nsorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.             cc) In dem neuen Buchstaben e wird der Buch-\nstabe „c“ durch den Buchstaben „d“ ersetzt.\nDie genannten Auskünfte sind dem Versor-\ngungsanwärter jährlich zu erteilen.                  b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Sozialversiche-\nrungsträgern“ folgender Satzteil angefügt:\n6. Jeder Versorgungsempfänger erhält ange-\n„ ; bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von\nmessene Informationen über die Versorgungs-\nHilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen\nleistungen und die Zahlungsmodalitäten.“\ndie unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten\nMerkmale, soweit diese Personen auch Leistungen\nnach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte\nArtikel 11                                  Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                        rung erhalten.“\n(2170-1)                               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Vor dem Wort „Art“ wird der Buchstabe „a)“\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-\neingefügt.\nkanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes                 bb) Nach dem Wort „Hilfearten“ wird der Punkt\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt ge-                   durch ein Semikolon ersetzt.\nändert:                                                              cc) Nach Buchstabe a wird angefügt:\n„b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a\n1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                           genannten Merkmalen:\n„(2) Zur persönlichen Beratung gehört außer der Be-                        für 18- bis unter 65-jährige Leistungsemp-\nratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches                     fänger, bei denen die Voraussetzungen\nSozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen                             nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen\nsozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von                          sowie für 65-jährige und ältere Leistungs-\nanderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist;                              empfänger die Ausgaben an einmaligen\nhierzu gehört auch die Beratung in Angelegenheiten                           Leistungen nach § 21 Abs. 1a und § 27\ndes Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grund-                             Abs. 3 dieses Gesetzes.“\nsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wird\nBeratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch        6. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nvon Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahr-               a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils der Buchstabe\ngenommen, ist der Ratsuchende zunächst hierauf                    „c“ durch den Buchstaben „d“ ersetzt.\nhinzuweisen.“                                                 b) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils der Buchstabe\n„d“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.\n2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „erwerbs-\nunfähig“ durch die Wörter „voll erwerbsgemindert“          7. In § 131 Abs. 1 Satz 2 wird der Buchstabe „c“ durch\nersetzt.                                                      den Buchstaben „d“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001               1335\nArtikel 12                                                       §3\nGesetz                                (1) Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst\nüber eine bedarfsorientierte Grundsicherung            1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regel-\nim Alter und bei Erwerbsminderung                      satz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines\n(GSiG)                                 Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des\nBundessozialhilfegesetzes,\n§1                              2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für\nUnterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung\nZur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und\nsind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge\nbei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit\nin Höhe der durchschnittlichen angemessenen tat-\ngewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch-\nsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines\nland, die\nEinpersonenhaushaltes im Bereich der nach § 4\n1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder                       zuständigen Behörde zugrunde zu legen,\n2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von        3. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversiche-\nder jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert        rungsbeiträgen entsprechend § 13 des Bundessozial-\nim Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-         hilfegesetzes,\ngesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist,      4. einen Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maß-\ndass die volle Erwerbsminderung behoben werden               gebenden Regelsatzes nach Nummer 1 bei Besitz\nkann,                                                        eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehin-\nauf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten            dertengesetzes mit dem Merkzeichen G,\n(Antragsberechtigte).                                        5. die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zweck-\nsetzung gemäß § 1 erforderlich sind.\n§2                                 (2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gel-\nten die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und\n(1) Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängi-\ndie dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.\ngen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antrags-\nberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus\nihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.                                           §4\nEinkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden              Zuständig für die Leistung ist der Kreis oder die\nEhegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemein-        kreisfreie Stadt (Träger der Grundsicherung), in dessen\nschaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 über-         Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen\nsteigen, sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche        Aufenthalt hat.\nder Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und\nEltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches                                  §5\nGesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches\n(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger infor-\nSozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100 000 Euro\nmiert und berät die Personen nach § 1, die rentenberech-\nliegt.\ntigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über\n(2) Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unter-       das Verfahren nach diesem Gesetz. Personen, die nicht\nhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort genannte      rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und\nGrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Ver-         informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach\nmutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der            § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Infor-\nGrundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben           mation zusätzlich ein Antragsformular für die Gewährung\nverlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensver-           der Grundsicherung beizufügen. Der Rentenversiche-\nhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3     rungsträger übersendet einen eingegangenen Antrag mit\nzulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte    einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und\nfür ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten       über das Vorliegen der Voraussetzungen der Antrags-\nEinkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der        berechtigung an den zuständigen Träger der Grundsiche-\nAntragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grund-          rung. Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers\nsicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse     nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme\nAuskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses            von Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Höhe\nGesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die  der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu er-\nVerpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Grundsiche-     mittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.\nrung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zu-\n(2) Besteht bei Personen, die das 18. Lebensjahr\nzustimmen. § 116 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes\nvollendet haben, kein Anspruch auf eine Rente wegen\ngilt entsprechend.\nErwerbsminderung, prüft der nach § 109a Abs. 2 Satz 2\n(3) Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf          des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zuständige\nLeistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn      Rentenversicherungsträger auf Ersuchen und auf Kosten\ndie nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach             des zuständigen Trägers der Grundsicherung, in dessen\nAbsatz 2 Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch         Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nauf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung        hat, ob die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 vorliegen. Ein\nhaben auch Antragsberechtigte, die leistungsberechtigt       Ersuchen nach Satz 1 soll nur erfolgen, wenn es bei dem\nnach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder         Antragsteller aufgrund von Tatsachen wahrscheinlich\ndie in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vor-       erscheint, dass er die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2\nsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.           erfüllt.","1336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n(3) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einer Person, die  Ämter der Länder stellen dem statistischen Bundesamt für\nberechtigt im Sinne von § 1 ist oder aus wahrscheinlichen    Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich\nGründen sein kann, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe      nach Aufbereitung der Bestandserhebung Einzelangaben\nin besonderen Lebenslagen in Einrichtungen, so weist er      aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25\nauf die Leistungsvoraussetzungen und auf das Verfahren       vom Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung. Die\nnach diesem Gesetz hin und fügt ein Antragsformular bei.     Ergebnisse der Statistik dürfen auf die einzelne Gemeinde\nbezogen veröffentlicht werden.\n§6\nDie Leistung wird in der Regel für den Zeitraum vom\n1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Bei der                            Artikel 13\nErstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung                     Änderung des Wohngeldgesetzes\nbeginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats,\nin dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraus-                                  (402-27)\nsetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt          § 34 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der\nworden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünsti-    Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2) wird\ngung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungs-     wie folgt geändert:\nzeitraum am Ersten des Folgemonats.\n1. Der bisherige Text wird Absatz 1.\n§7\nDie Träger der Rentenversicherung und die Träger der      2. Nach Absatz 1 wird angefügt:\nGrundsicherung sind verpflichtet, zur Umsetzung dieses            „(2) Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleiben-\nGesetzes                                                        den Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. März 2003\n1. sich gegenseitig die für die Durchführung der Auf-           jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen\ngaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben             Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwen-\nmitzuteilen,                                                dungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil, die\nsie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund\n2. zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes zu-\nmitteilen, aufgeteilt wird. Die Höhe des Festbetrages\nsammenzuarbeiten und\nist alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004,\n3. Antragsberechtigte bei der Antragstellung zu unter-          aufgrund der den Kreisen und kreisfreien Städten\nstützen.\n1. als Träger der Grundsicherung\n§8                                      a) wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflich-\n(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes                 tiger Kinder und Eltern im Rahmen des Gesetzes\nund zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über                    über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im\nAlter und bei Erwerbsminderung sowie\n1. die Empfänger und\nb) gemäß § 109a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten\n2. die Ausgaben und Einnahmen\nBuches Sozialgesetzbuch und\nder bedarfsorientierten Grundsicherung als Bundes-\n2. als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen\nstatistik durchgeführt.\nErfassung nach § 128 Abs. 3 Buchstabe b des\n(2) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 sind:                  Bundessozialhilfegesetzes\nGeschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde\nunmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu über-\nund Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbs-\nprüfen. Übersteigen oder unterschreiten die Mehr-\nminderung gemäß § 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb\nausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden\nvon Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungs-\nFestbetrages um mehr als 10 vom Hundert, ist der\ngewährung nach Monat und Jahr, die nach § 3 Abs. 1\nkünftige Festbetrag entsprechend anzupassen.“\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bedarfe je Monat, Netto-\nbedarf je Monat, Art des angerechneten Einkommens. Die\nErhebung erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Bestands-\nerhebung.                                                                              Artikel 14\n(3) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 sind: Sitz                        Änderung des Gesetzes\nder zuständigen Behörde, Ausgaben für Leistungen und                 über die Alterssicherung der Landwirte\nEinnahmen jeweils in und außerhalb von Einrichtungen,\nAnzahl und Kosten der Gutachten nach § 5 Abs. 2                                        (8251-10)\nSatz 2. Die Erhebung erfolgt jährlich für das abgelaufene      § 40 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\nKalenderjahr.                                                wirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\n(4) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift des Aus-        durch Artikel 44 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\nkunftspflichtigen sowie Name und Telekommunika-              S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ntionsnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung\nstehenden Personen.                                                                       „§ 40\n(5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht der                              Rentenauskunft\nzuständigen Behörden nach § 4. Die Angaben zum                 (1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,\nGemeindeteil und über die für Rückfragen zur Verfügung       erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der\nstehenden Personen sind freiwillig. Die statistischen        Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001              1337\nZeiten als Altersrente vom 65. Lebensjahr an zustehen         3. Dem § 341 wird angefügt:\nwürde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf                 „(4) Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels\nAntrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.                dieses Unterabschnitts sind mit Ausnahme von Ab-\n(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebens-      satz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des\njahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der            Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend an-\nAnwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter               zuwenden. § 341d ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nErwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familien-       dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von\nangehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf              Arbeitnehmern mit dem Zeitwert unter Berücksichti-\nAntrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn           gung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten sind;\nsie daran ein berechtigtes Interesse haben.                      §§ 341b, 341c sind insoweit nicht anzuwenden.“\n(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die\nHöhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwart-         4. In § 341m Satz 1 werden nach dem Wort „Versiche-\nschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte       rungsunternehmen“ die Wörter „und Pensionsfonds“\noder der geschiedene Ehegatte des Versicherten, wenn             eingefügt.\ndie landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach\n§ 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozial-      5. § 341n wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Aus-        a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „eines Ver-\nkunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht               sicherungsunternehmens“ die Wörter „oder eines\nvollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft           Pensionsfonds“ eingefügt.\nwird auch dem Versicherten mitgeteilt.\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Versicherungs-\n(4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind        unternehmen“ jeweils die Wörter „und Pensions-\nnicht rechtsverbindlich.“                                            fonds“ eingefügt.\n6. § 341o Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 15                            a) Nach den Wörtern „eines Versicherungsunter-\nÄnderung des                                  nehmens“ werden die Wörter „oder eines Pensions-\nAnti-D-Hilfegesetzes                              fonds“ eingefügt.\nb) Die Wörter „das nicht Kapitalgesellschaft ist“\n(2172-5)\nwerden durch die Wörter „die nicht Kapitalgesell-\n§ 8 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000                   schaften sind“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1270) wird wie folgt geändert:\n7. Nach § 341o wird eingefügt:\n1. In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichti-                                      „§ 341p\ngung der Veränderung der Belastung bei Renten“\nAnwendung\ngestrichen.\nder Straf- und Bußgeldvorschriften\nsowie der Zwangs- und Ordnungsgeld-\n2. In Absatz 2 werden die Wörter „in den Jahren 2000                          vorschriften auf Pensionsfonds\nund 2001 jeweils zum 1. Juli“ durch die Wörter „zum\nDie Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeld-\n1. Juli 2000“ ersetzt.\nvorschriften des § 341n sowie die Zwangs- und\nOrdnungsgeldvorschriften des § 341o gelten auch\nfür Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1.“\nArtikel 16\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel 17\n(4100-1)\nÄnderung des Gesetzes\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                     über Kapitalanlagegesellschaften\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\n(4120-4)\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie            Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nfolgt geändert:                                               Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\n(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857),\n1. Dem § 330 wird angefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds\n(§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)         1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nentsprechend anzuwenden.“\na) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nund angefügt:\n2. Vor § 341 wird die Überschrift des Zweiten Unter-\n„5. Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 des\nabschnitts wie folgt gefasst:\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\n„Zweiter Unterabschnitt                              abschließen.“\nErgänzende Vorschriften für                    b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ durch die\nVersicherungsunternehmen und Pensionsfonds“.                 Angabe „Satz 1 Nr. 1 oder 5“ ersetzt.","1338              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\n2. Dem § 37m Abs. 1 wird angefügt:                               Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht\n„Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss        übersteigen. Die vereinnahmten nicht zur Kosten-\neines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des             deckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge und\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.“              Gewinne gelten außer in den Fällen des § 10a des\nEinkommensteuergesetzes mit Ablauf des Geschäfts-\njahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zu-\n3. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           geflossen.“\n„(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nWertpapier-Sondervermögen sowie die von einem Wert-        8. Dem § 50 wird angefügt:\npapier-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung                   „(8) § 45 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni\noder Ausschüttung verwendeten Einnahmen im Sinne              2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das Geschäfts-\ndes § 20 des Einkommensteuergesetzes und Gewinne              jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001\naus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des              endet.“\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommen-\nsteuergesetzes gehören zu den Einkünften aus Kapi-\ntalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebs-                                       Artikel 18\neinnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungen im            Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken\nSinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes\nsind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und                                      (601-4)\n§ 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind,             Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober\naußer in den Fällen des § 40 Abs. 2, nicht anzuwenden.     1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch\nDie nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-         Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I\nwendeten Einnahmen und Gewinne gelten außer in             S. 1496), wird wie folgt geändert:\nden Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuer-\ngesetzes mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie        1. Nach § 2 wird eingefügt:\nvereinnahmt worden sind, als zugeflossen.“\n„§ 2a\n4. Dem § 43 wird angefügt:                                                  Statistische Aufbereitung von Daten\naus der Einkommensbesteuerung\n„(15) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das             (1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die\nGeschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-                im Rahmen des automatisierten Besteuerungsver-\nzember 2001 endet.“                                           fahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Ein-\nkommensteuer jährlich an das Bundesministerium der\nFinanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten\n5. § 43b Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nwird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001, dem\n„4. Für die Anwendung der §§ 38 bis 42 gilt § 43              Statistischen Bundesamt übertragen.\nAbs. 6 bis 15 sinngemäß.“\n(2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen\nAltersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuer-\n6. Dem § 43d wird angefügt:                                      gesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2002 werden auch\n„3. § 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 15 in der Fassung des           Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet.\nGesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)             Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhande-\nist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden,           nen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das\ndas nach dem 31. Dezember 2001 endet.“                   Statistische Bundesamt.\n(3) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung\n7. § 45 wird wie folgt gefasst:                                  finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der\nÄnderungen von Regelungen im Rahmen der Fortent-\n„§ 45                             wicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt\nDie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem              auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem\nGrundstücks-Sondervermögen sowie die von einem                Bundesministerium der Finanzen und den obersten\nGrundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht                Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben dieser\nzur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten               Aufbereitung ohne Hilfsmerkmale.“\nErträge aus der Vermietung und Verpachtung und\nGewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im             2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3\n„2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der\ndes Einkommensteuergesetzes aus der Veräußerung\nFörderung nach § 10a des Einkommensteuer-\nder in § 27 bezeichneten Gegenstände und Einnahmen\ngesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei\naus der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft\nden Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,“.\ngehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des             3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nSteuerpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22             „(1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz ein-\nNr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind. Zu den                schließlich für die Angaben nach § 3 besteht Aus-\nKosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder            kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanz-\nSubstanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des           behörden der Länder und die zentrale Stelle.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001                 1339\nArtikel 19                          1. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „privaten\nVersicherungsunternehmen“ die Wörter „und Pen-\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                    sionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 des Ver-\n(611-4-4)                              sicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),          2. In § 3 Abs. 1 werden das Wort „oder“ durch ein Komma\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                ersetzt und die Wörter „ , Pensionsfonds im Sinne\n20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt              von § 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\ngeändert:                                                        oder“ eingefügt.\n1. In der Überschrift vor § 20 wird das Wort „Versiche-\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Versicherungs-                                  Artikel 21\nunternehmen, Pensionsfonds“ ersetzt.                                  Änderung der Abgabenordnung\n(610-1-3)\n2. § 21 wird wie folgt geändert:\n§ 6 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung vom 16. März\na) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein      1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch\nSemikolon ersetzt und angefügt:                       Artikel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I\n„für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.“              S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein      „2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das\nSemikolon ersetzt und angefügt:                            Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt und die\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit\n„für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.“                   sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen-\nsteuergesetzes ist, als Bundesoberbehörden,“.\n3. § 21a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommen-\nsteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen\nArtikel 22\nund Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des             Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nHandelsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde                                      (600-1)\nliegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung\nmit § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung            § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\nvon Versicherungsunternehmen oder in Verbindung           Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971\nmit der auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichts-       (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8a des\ngesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung ergeben-         Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert\nden Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zuläs-          worden ist, wird wie folgt gefasst:\nsigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden          „2. als Oberbehörden:\nkönnen.“\ndie Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmonopol-\nverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finan-\n4. § 34 wird wie folgt geändert:                                  zen, das Zollkriminalamt, das Bundesamt zur Rege-\na) Absatz 8e wird wie folgt gefasst:                           lung offener Vermögensfragen, das Bundesaufsichts-\namt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für\n„(8e) § 21 ist erstmals für den Veranlagungs-             das Versicherungswesen, das Bundesaufsichtsamt\nzeitraum 2002 anzuwenden.“                                 für den Wertpapierhandel und die Bundesversiche-\nb) Absatz 8f wird wie folgt gefasst:                           rungsanstalt für Angestellte, soweit sie zentrale Stelle\nim Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes\n„(8f) § 21a ist erstmals für den Veranlagungs-\nist;“.\nzeitraum 2002 anzuwenden.“\nArtikel 23\nArtikel 20                                 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nÄnderung                                                        (621-1)\ndes Gesetzes über die Errichtung eines\nBundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen                § 277a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I\n(7630-1)                          S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des\nDas Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-            Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422)\nsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im             geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1,         „(1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durch\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert       Rechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz an-\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I    gepasst, um den die Renten der gesetzlichen Renten-\nS. 968), wird wie folgt geändert:                            versicherung jeweils anzupassen sind.“","1340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\nArtikel 24                           2. § 14 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) Nach Absatz 4 wird angefügt:\nAuslandinvestment-Gesetzes                               „(5) Wird im Besteuerungsverfahren die Ent-\n(7612-1)                                    scheidung über die Höhe des zu versteuernden\nEinkommens nachträglich in der Weise geändert,\nDas Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der                    dass dadurch die Einkommensgrenzen des § 13\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                        Abs. 1 unterschritten werden und entsteht für Auf-\nS. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des               wendungen, die vermögenswirksame Leistungen\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857),                    darstellen, erstmals ein Anspruch auf Arbeit-\nwird wie folgt geändert:                                             nehmer-Sparzulage, kann der Arbeitnehmer den\nAntrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend\nvon Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekannt-\n1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                               gabe der Änderung stellen.\n„(1) Die Ausschüttungen auf ausländische Invest-                   (6) Besteht für Aufwendungen, die vermögens-\nmentanteile sowie die von einem Vermögen im Sinne                 wirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf\ndes § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen)                 Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeit-\nvereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-                   nehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nr. 1 des\nschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge                 Wohnungsbau-Prämiengesetzes Wohnungsbau-\naus der Vermietung und Verpachtung von Grund-                     prämie beantragt, kann der Arbeitnehmer die\nstücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewinne                  Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Ab-\naus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des                  satz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3 des               der Mitteilung über die Änderung des Prämien-\nEinkommensteuergesetzes sowie sonstige Erträge                    anspruchs (§ 4a Abs. 4 Satz 1 und 2, § 4b Abs. 2\n(ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu den Ein-                Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) erst-\nkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20                     malig beantragen.“\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie            b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.\nnicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder\nLeistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommen-\nsteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-                                Artikel 26\ngesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuer-                                 Änderung der\ngesetzes sind nicht anzuwenden. Zu den Kosten                            Arbeitslosenhilfe-Verordnung\ngehören auch Absetzungen für Abnutzung oder\n(810-1-18)\nSubstanzverringerung, soweit diese die nach § 7\ndes Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge               In § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verord-\nnicht übersteigen. Die ausschüttungsgleichen Erträge      nung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt\ngelten außer in den Fällen der §§ 10a und 83 des          durch Artikel 3 § 42 des Gesetzes vom 16. Februar 2001\nEinkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Ge-            (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird der Punkt nach\nschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als    den Wörtern „bestimmt ist“ durch ein Komma ersetzt und\nzugeflossen.“                                             folgende Nummer 8 angefügt:\n„8. des nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommen-\nsteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens\n2. Dem § 19a wird angefügt:                                       einschließlich seiner Erträge und der geförderten\n„(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom             laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das           das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuer-\nGeschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-                 schädlich verwendet.“\nzember 2001 endet.“\nArtikel 27\nÄnderung des\nVersorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes\nArtikel 25                                                     (826-30-4)\nÄnderung des                              In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungs-\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                   ausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991\n(BGBl. I S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 16 des\n(800-9)                            Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung          worden ist, wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt\nder Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),        und angefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom           „Der Angleichungsfaktor wird unter Berücksichtigung der\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt          Berechnungsgrundsätze des § 121 Abs. 2 und 4 des\ngeändert:                                                    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf sieben Dezimal-\nstellen berechnet und vom Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung im Rahmen der Rechengrößen zur\n1. In § 10 werden die Absätze 2 bis 4 und 5 Satz 2 aufge-    Durchführung des Versorgungsausgleichs im Bundes-\nhoben.                                                    gesetzblatt bekannt gemacht;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001             1341\nArtikel 28                                                   Artikel 31\nÄnderung der                                Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArbeitsentgeltverordnung\nDie auf Artikel 26 und 28 bis 30 beruhenden Teile der\n(860-4-1-1)                          Arbeitslosenhilfe-Verordnung, der Arbeitsentgeltverord-\nDie Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der            nung, der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I                 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes und der Datenerfas-\nS. 1642,1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-      sungs- und -übermittlungsverordnung können aufgrund\nordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3822),              der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\nwird wie folgt geändert:                                      verordnung geändert werden.\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt\ngefasst:\nArtikel 32\n„3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Ein-\nkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen                                 Gesetz\noder Gehältern gewährt werden und nicht aus                     zur Ausgleichszahlung durch die\neiner Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes          Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\nzur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-                       an die Krankenkassen\ngung) stammen, soweit Satz 2 nichts Abweichen-\ndes bestimmt,“.                                         (1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die der\ngesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2001 durch die\n2. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Nummer 4        zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung der\ndurch ein Komma ersetzt und angefügt:                     Rechtslage bei Renten wegen verminderter Erwerbs-\n„5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen und         fähigkeit auf Zeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten\nPensionsfonds nach § 3 Nr. 63 des Einkommen-         Buches Sozialgesetzbuch entstehen, erstatten die Träger\nsteuergesetzes; soweit diese Zuwendungen aus         der Rentenversicherung den Krankenkassen diese Mehr-\neiner Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes     belastungen, soweit sie 250 Millionen Deutsche Mark über-\nzur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-     schreiten. Die Mehrbelastungen setzen sich zusammen\ngung) stammen, besteht Beitragsfreiheit nur bis      aus der Summe der entgangenen Krankengelderstattun-\nzum 31. Dezember 2008,                               gen aus Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und\nder durch die ausbleibenden Rentenzahlungen bedingten\n6. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unter-\nBeitragsmindereinnahmen.\nstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Über-\nnahme bestehender Versorgungsverpflichtungen            (2) Zur Berechnung der Mehrbelastungen wertet der\noder Versorgungsanwartschaften durch den Pen-        Verband Deutscher Rentenversicherungsträger die ent-\nsionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des         sprechenden Daten über die Rentenzugänge mit Kranken-\nEinkommensteuergesetzes steuerfrei sind.“            geldbezug der Jahre 2000 und 2001 aus. Der Verband\nDeutscher Rentenversicherungsträger übermittelt dem\nArtikel 29                          Bundesversicherungsamt die nach Satz 1 ermittelten Fälle\nmit der Angabe von Betriebsnummer und Erstattungs-\nÄnderung der Verordnung                       betrag bis zum 30. Juni 2002. Für die Ermittlung der\nzur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8               Beitragsmindereinnahmen wird pauschal ein Kranken-\ndes Bundessozialhilfegesetzes                   versicherungsbeitragssatz von 13,6 vom Hundert an-\n(2170-1-20)                          gewendet.\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung         (3) Das Bundesversicherungsamt führt bis zum 30. Sep-\nzur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozial-      tember 2002 die Abrechnung und den Ausgleich zwischen\nhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die      den Trägern der Rentenversicherung und den Kranken-\nzuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Juni 2001       kassen durch. Die Spitzenverbände der Krankenkassen\n(BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird das Wort          und der Rentenversicherungsträger vereinbaren gemein-\n„Erwerbsunfähigen“ durch die Wörter „voll Erwerbs-            sam mit dem Bundesversicherungsamt das Nähere über\ngeminderten“ ersetzt.                                         das Abrechnungsverfahren und die Durchführung des\nZahlungsausgleichs. Die Verteilung des Erstattungs-\nArtikel 30                          betrages auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt ent-\nsprechend dem Verhältnis, in dem die Mehrbelastungen\nÄnderung der Datenerfassungs-                    der Krankenkasse zu der Summe der Mehrbelastungen\nund -übermittlungsverordnung                    der belasteten Krankenkassen insgesamt stehen.\n(860-4-1-12)\n(4) Die Bundesregierung prüft auf der Grundlage em-\nIn § 5 Abs. 9 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-     pirischer Daten der gesetzlichen Krankenversicherung\nverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die         und der gesetzlichen Rentenversicherung die finanziellen\nzuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 21. Dezember        Auswirkungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung\n2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden nach       aus Umwandlungen von Dauer- in Zeitrenten entstehen\ndem Wort „Mehrfachbeschäftigung“ die Wörter „und die          und wird, soweit die Ergebnisse ihrer Prüfung dies er-\nPflichtversicherung in einer Zusatzversorgung im Sinne        fordern, gesetzgeberische Maßnahmen zur Neuverteilung\ndes § 10a des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.             der Kosten vorschlagen.","1342               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001\nArtikel 33                                                       Artikel 34\nÄnderung des                                        Neufassung geänderter Gesetze\nAltersvermögensergänzungsgesetzes\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nDas Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März             laut der durch die Artikel 6, 8, 10, 18 bis 22 dieses\n2001 (BGBl. I S. 403), geändert durch Artikel 7a des           Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der\nGesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027) sowie             Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundes-\ndurch Artikel 52 des Gesetzes vom 19. Juni 2001                gesetzblatt bekannt machen.\n(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\nArtikel 35\n(1) In Artikel 1 Nr. 36 § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden\nnach der Angabe „§ 10a“ die Wörter „oder Abschnitt XI“                                   Inkrafttreten\neingefügt.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft,\nsoweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes\n(2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:                       bestimmt ist.\n1. In Nummer 2 Buchstabe a § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 tritt Artikel 25\nwerden nach der Angabe „§ 10a“ die Wörter „oder\nNr. 2 in Kraft.\nAbschnitt XI“ eingefügt.\n2. In Nummer 3 Buchstabe d § 18b wird Absatz 5 wie folgt          (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft:\ngeändert:                                                   Artikel 5, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 14 Buchstabe a\nund c, Artikel 9 Nr. 1, 2, 5, 7, 9 bis 11 Buchstabe a, b, c\na) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3a Nr. 1“    Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d, Nr. 13, 16, 18, 20,\ndurch die Angabe „§ 18a Abs. 4 Nr. 1“ ersetzt.          23 und 24, Artikel 11 Nr. 2, Artikel 15 Nr. 1, Artikel 23, 29\nb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:              und 32.\n„Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die frei-       (4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 8, 9\nwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder     Nr. 22 Buchstabe c und Nr. 25, Artikel 10 Nr. 4 § 114\nbei einem Krankenversicherungsunternehmen ver-          Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 116, § 118, Artikel 15 Nr. 2,\nsichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung     Artikel 16 Nr. 1, Artikel 31 und 33 in Kraft.\ngilt § 106 Abs. 2 des Sechsten Buches und für\nRenten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt          (5) Artikel 7 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten\n§ 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung      Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-\nder Landwirte entsprechend.“                            monats in Kraft. Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-\nverordnungen nach dem in Artikel 7 enthaltenen Gesetz\n3. In Nummer 5 § 114 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter           treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n„ab dem 1. Juli 2002“ gestrichen.\n(6) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a\n(3) In Artikel 6 wird Nummer 10 wie folgt gefasst:           und c, Nr. 4, 6 und 11, Artikel 2 Nr. 1, 3 und 4, Artikel 11\nNr. 1, Artikel 12 und 13 in Kraft.\n„10. Dem § 96 wird angefügt:\n(7) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b\n„(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung,\nund Nr. 5 in Kraft.\nwenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen\nwurde.“ “                                                   (8) Am 1. Januar 2009 tritt Artikel 28 Nr. 1 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1343\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Juni 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nW. M ü l l e r\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}