{"id":"bgbl1-2001-30-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":30,"date":"2001-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/30#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_30.pdf#page=54","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung","law_date":"2001-06-26T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["1306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nVierte Verordnung\nzur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung\nVom 26. Juni 2001\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung                    der Erzeuger und die Mindestmenge der\nmit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1                 vermarktbaren Erzeugung gemäß Artikel 11\nund 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                           Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-                     Nr. 2200/96 entsprechend Anhang I der Ver-\nmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in                       ordnung (EG) Nr. 412/97, zusammen jedoch\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-                   mindestens gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2,“.\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den\nOrganisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I          4. § 4 wird wie folgt geändert:\nS. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) ver-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 4 Abs. 2 der\nordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nVerordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission vom\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den\n3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und\nder Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der\nTechnologie:\noperationellen Programme, der Aktionspläne, der\nBetriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der\nArtikel 1                                Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 62 S. 9)“ durch die\nDie EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung                  Wörter „Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nvom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), zuletzt geändert durch         Nr. 609/2001 der Kommission vom 28. März 2001\ndie Verordnung vom 9. September 1999 (BGBl. I S. 1913),            mit Durchführungsbestimmungen zu der Verord-\nwird wie folgt geändert:                                           nung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationel-\nlen Programme, der Aktionspläne, der Betriebs-\nfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemein-\n1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                               schaft (ABl. EG Nr. L 90 S. 4)“ ersetzt.\n„1. der Erzeugerorganisationen und deren Vereini-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebs-\nfonds, der operationellen Programme, der Aktions-             „(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\npläne und der Anerkennungspläne und“.                       verordnung die in Artikel 4 und Artikel 6 Abs. 1 Unter-\nabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 genannten\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Fristen zur Vorlage der operationellen Programme\nund für Anträge auf Änderung der operationellen Pro-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:             gramme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden\n„(2) Zuständig für die Anerkennung von Vereini-            Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um\ngungen von Erzeugerorganisationen, deren Mit-                besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu\nglieder in mindestens neun Ländern ihren Sitz                tragen. Die Landesregierungen können diese Rege-\nhaben, sowie für die Durchführung der damit ver-             lung rückwirkend für das Jahr 2000 treffen.“\nbundenen Vorschriften bezüglich der Betriebsfonds         c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nund der operationellen Programme, die in dieser\nVerordnung und in den in § 1 genannten Rechts-               „Die nach Landesrecht zuständige Stelle lässt auf\nakten enthalten sind, ist die Bundesanstalt für              Antrag einer Erzeugerorganisation zu, dass diese\nLandwirtschaft und Ernährung. Sie stellt dabei das           ihren Betriebsfonds nicht über das in Artikel 3\nBenehmen mit den Ländern her, in denen die Mit-              Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 der Verordnung (EG)\nglieder ihren Sitz haben.“                                   Nr. 609/2001 genannte Bankkonto, sondern im\nRahmen einer Finanzbuchhaltung verwaltet, die\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                        den Anforderungen des Satzes 2 genügt.“\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. i                 „(4) Sofern die allgemeinen Ziele des operationel-\nbis iv“ die Angabe „und vi“ gestrichen.                      len Programms erhalten bleiben und der für die Jah-\nb) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Num-                 restranche genehmigte Betrag des Betriebsfonds\nmer 2a eingefügt:                                            nicht überschritten wird, können die Erzeugerorga-\n„2a. bei der Anerkennung von mindestens zwei                 nisationen schriftlich unter Beifügung der erforder-\nKategorien für die Anerkennung einer Er-              lichen Unterlagen beantragen,\nzeugerorganisation gemäß Artikel 11 Abs. 1            1. ihr operationelles Programm nur teilweise durch-\nBuchstabe a Nr. ii bis iv die Mindestanzahl               zuführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001                1307\n2. die in dem genehmigten Programm für die Jah-                 Maßnahmen bis zum 28. Dezember desselben\nrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne               Jahres mit.“\nMaßnahmen mit Ausnahme der Ausgaben für\nMarktrücknahmen um bis zu 20 Prozent zu über-       5. In § 10 Abs. 4 werden die Wörter „Artikels 2 Abs. 1 der\nschreiten,                                              Verordnung (EG) Nr. 411/97“ durch die Wörter „Arti-\n3. in besonders begründeten Ausnahmefällen die              kels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001“ und\nunter Buchstabe b genannten Maßnahmen um                die Wörter „Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG)\nmehr als 20 Prozent zu überschreiten,                   Nr. 411/97“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 10 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 609/2001“ ersetzt.\n4. einmal im Jahr neue Maßnahmen in das opera-\ntionelle Programm aufzunehmen, wobei die ge-        6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nsamten Ausgaben für diese Maßnahmen 20 Pro-\nzent des für die Jahrestranche genehmigten                                      „§ 13a\nBetrages des Betriebsfonds nicht übersteigen                             Übergangsbestimmung\ndürfen.\nFür das Durchführungsjahr 2000 wird der in Arti-\nDie zuständige Stelle soll der Erzeugerorganisation         kel 11 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 ge-\nihre Entscheidung nach Satz 1 innerhalb von vier            nannte Termin für die Auszahlung der finanziellen\nWochen mitteilen. Änderungen gemäß Satz 1 Nr. 1             Beihilfe auf den 31. August 2001 festgesetzt.“\nund 2 können ohne vorherige Genehmigung auf\neigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorga-\nnisation durchgeführt werden.                                                     Artikel 2\n(5) Übernimmt eine Vereinigung von Erzeuger-            Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\norganisationen die teilweise Durchführung der           rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der EG-Obst-\noperationellen Programme an Stelle ihrer Mit-           und Gemüse-Durchführungsverordnung in der vom In-\nglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen die       krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nbetroffenen Maßnahmen und die durchfüh-                 Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nrende Vereinigung der zuständigen Stelle bei\nEinreichung des Entwurfs des operationellen\nProgramms mit. Die Vereinigung von Erzeuger-                                      Artikel 3\norganisationen teilt derjenigen Stelle, die ihr            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndie Anerkennung erteilt hat, die genehmigten            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Juni 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}