{"id":"bgbl1-2001-30-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":30,"date":"2001-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/30#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_30.pdf#page=45","order":3,"title":"Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)","law_date":"2001-06-25T00:00:00Z","page":1297,"pdf_page":45,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001                   1297\nWerkstätten-Mitwirkungsverordnung\n(WMVO)\nVom 25. Juni 2001\nAuf Grund des § 144 Abs. 2 des Neunten Buches              § 17 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten\nSozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinder-      § 18 Wahlausschreiben\nter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,\n§ 19 Wahlvorschläge\nBGBl. I S. 1046, 1047) verordnet das Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung:                                 § 20 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen\nUnterabschnitt 3\nInhaltsübersicht                                              Durchführung der Wahl\n§ 21 Stimmabgabe\nAbschnitt 1\n§ 22 Wahlvorgang\nAnwendungsbereich,\nErrichtung, Zusammensetzung                   § 23 Feststellung des Wahlergebnisses\nund Aufgaben des Werkstattrats                 § 24 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl\n§ 25 Bekanntmachung der Gewählten\n§ 1 Anwendungsbereich                                         § 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen\n§ 2 Errichtung von Werkstatträten                             § 27 Wahlanfechtung\n§ 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats                     § 28 Wahlschutz und Wahlkosten\n§ 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats\nAbschnitt 3\n§ 5 Mitwirkungsrechte des Werkstattrats\nAmtszeit des Werkstattrats\n§ 6 Vermittlungsstelle\n§ 29 Amtszeit des Werkstattrats\n§ 7 Unterrichtungsrechte des Werkstattrats\n§ 30 Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatz-\n§ 8 Zusammenarbeit                                                 mitglieder\n§ 9 Werkstattversammlung\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2                                     Geschäftsführung des Werkstattrats\nWahl des Werkstattrats                    § 31 Vorsitz des Werkstattrats\n§ 32 Einberufung der Sitzungen\nUnterabschnitt 1                      § 33 Sitzungen des Werkstattrats\nWahlberechtigung und                     § 34 Beschlüsse des Werkstattrats\nWählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen\n§ 35 Sitzungsniederschrift\n§ 10 Wahlberechtigung\n§ 36 Geschäftsordnung des Werkstattrats\n§ 11 Wählbarkeit\n§ 37 Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des\n§ 12 Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat                         Werkstattrats\n§ 38 Sprechstunden\nUnterabschnitt 2\n§ 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats\nVorbereitung der Wahl\n§ 13 Bestellung des Wahlvorstandes                                                      Abschnitt 5\n§ 14 Aufgaben des Wahlvorstandes                                                    Schlussvorschriften\n§ 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten                § 40 Amtszeit der bestehenden Werkstatträte\n§ 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten            § 41 Inkrafttreten","1298               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nAbschnitt 1                                   zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des\nWerkstattbeschäftigten, Urlaub, Entgeltfortzahlung\nAnwendungsbereich,                                  im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen,\nErrichtung, Zusammensetzung                              Mutterschutz, Elternzeit, Persönlichkeitsschutz und\nund Aufgaben des Werkstattrats                            Haftungsbeschränkung,\nb) die in dem besonderen arbeitnehmerähnlichen\n§1\nRechtsverhältnis aufgrund der Fürsorgepflicht\nAnwendungsbereich                                  geltenden Mitwirkungs- und Beschwerderechte\n(1) Für behinderte Menschen, die wegen Art oder                     und\nSchwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch              c) die Werkstattverträge\nnicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäf-             von der Werkstatt beachtet werden;\ntigt werden können und zu ihrer Eingliederung in das\nArbeitsleben im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten         2. Maßnahmen, die dem Betrieb der Werkstatt und den\nfür behinderte Menschen als Einrichtungen zur Teilhabe             Werkstattbeschäftigten dienen, bei der Werkstatt zu\nbehinderter Menschen am Arbeitsleben und Eingliederung             beantragen;\nin das Arbeitsleben in einem besonderen arbeitneh-             3. Anregungen und Beschwerden von Werkstattbeschäf-\nmerähnlichen Rechtsverhältnis in der Regel auf der                 tigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt\nGrundlage eines Sozialleistungsverhältnisses (§ 138                erscheinen, durch Verhandlungen mit der Werkstatt\nAbs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäf-               auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffen-\ntigt werden (Werkstattbeschäftigte), bestimmt sich die             den Werkstattbeschäftigten über den Stand und das\nMitwirkung durch Werkstatträte in Werkstattangelegen-              Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.\nheiten nach § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nDabei hat er vor allem die Interessen besonders betreu-\nunabhängig von der Geschäftsfähigkeit der behinderten\nungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter\nMenschen im Einzelnen nach den folgenden Vorschriften.\nzu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen\n(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf             Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.\nReligionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen, soweit\n(2) Werden in Absatz 1 Nr. 1 genannte Angelegenheiten\nsie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.\nzwischen der Werkstatt und einem oder einer Werkstatt-\nbeschäftigten erörtert, so nimmt auf dessen oder deren\n§2                               Wunsch ein Mitglied des Werkstattrats an der Erörterung\nteil. Es ist verpflichtet, über Inhalt und Gegenstand der\nErrichtung von Werkstatträten\nErörterung Stillschweigen zu bewahren, soweit es von\n(1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt.           dem oder der Werkstattbeschäftigten im Einzelfall nicht\n(2) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des      von dieser Verpflichtung entbunden wird.\nTrägers der Werkstatt.                                            (3) Der Werkstattrat berücksichtigt die Interessen der im\nEingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen\n§3                               behinderten Menschen in angemessener und geeigneter\nWeise, solange für diese eine Vertretung nach § 36 des\nZahl der Mitglieder des Werkstattrats\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht.\n(1) Der Werkstattrat besteht aus mindestens drei Mit-\ngliedern, in Werkstätten mit in der Regel 200 bis 400 Wahl-\nberechtigten aus fünf Mitgliedern, in Werkstätten mit in                                    §5\nder Regel mehr als 400 Wahlberechtigten aus sieben Mit-                   Mitwirkungsrechte des Werkstattrats\ngliedern.                                                         (1) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten\n(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlen-      der Werkstattbeschäftigten mitzuwirken:\nmäßigen Verhältnis vertreten sein.                              1. Fragen der Ordnung im Arbeitsbereich der Werkstatt\nund des Verhaltens der Werkstattbeschäftigten\n§4                                     einschließlich der Aufstellung und Änderung einer\nsogenannten Werkstattordnung zu diesen Fragen;\nAllgemeine Aufgaben des Werkstattrats\n2. Beginn und Ende der täglichen Beschäftigungszeit\n(1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben:            einschließlich der Erholungspausen und Zeiten der\n1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Werkstatt-              Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und\nbeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen,                   Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterent-\nUnfallverhütungsvorschriften und mit der Werkstatt               wicklung der Persönlichkeit des Werkstattbeschäftig-\ngetroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden, vor              ten, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen\nallem, dass                                                      Wochentage und die damit zusammenhängende\na) die auf das besondere arbeitnehmerähnliche                    Regelung des Fahrdienstes, vorübergehende Verkür-\nRechtsverhältnis zwischen den Werkstattbeschäf-              zung oder Verlängerung der üblichen Beschäfti-\ntigten und der Werkstatt anzuwendenden arbeits-              gungszeit;\nrechtlichen Vorschriften und Grundsätze, insbe-         3. a) Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnis-\nsondere über Beschäftigungszeit einschließlich                  ses, insbesondere Höhe der Grund- und der Stei-\nTeilzeitbeschäftigung sowie der Erholungspausen                 gerungsbeträge, unter Darlegung der dafür maß-\nund Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zur Er-                   geblichen wirtschaftlichen und finanziellen Ver-\nhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und                 hältnisse;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001                  1299\nb) Fragen der Gestaltung der Arbeitsentgelte, ins-                                      §6\nbesondere die Aufstellung von Entlohnungs-                                Vermittlungsstelle\ngrundsätzen und die Einführung und Anwendung\nvon neuen Entlohnungsmethoden sowie deren               (1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem oder einer\nÄnderung, Festsetzung der Grund- und der Stei-       unparteiischen, in Werkstattangelegenheiten erfahrenen\ngerungsbeträge und vergleichbarer leistungsbe-       Vorsitzenden, auf den oder die sich Werkstatt und Werk-\nzogener Entgelte, Zeit, Ort und Art der Auszahlung   stattrat einigen müssen, und aus je einem von der Werk-\nder Arbeitsentgelte sowie Gestaltung der Arbeits-    statt und vom Werkstattrat benannten Beisitzer oder einer\nentgeltbescheinigungen;                              Beisitzerin. Kommt eine Einigung nicht zustande, so\nschlagen die Werkstatt und der Werkstattrat je eine\n4. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des         Person als Vorsitzenden oder Vorsitzende vor; durch Los\nUrlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen        wird entschieden, wer als Vorsitzender oder Vorsitzende\nLage des Urlaubs für einzelne Werkstattbeschäftigte,     tätig wird.\nwenn zwischen der Werkstatt und den beteiligten\nWerkstattbeschäftigten kein Einverständnis erzielt          (2) Die Vermittlungsstelle fasst ihren Beschluss für einen\nwird;                                                    Einigungsvorschlag innerhalb von zwölf Tagen. Sie ent-\nscheidet nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehr-\n5. Einführung und Anwendung von technischen Einrich-         heit. Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schriftlich\ntungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder       niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder der Vor-\ndie Leistung der Werkstattbeschäftigten zu überwa-       sitzenden zu unterschreiben. Werkstatt und Werkstattrat\nchen;                                                    können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Ver-\n6. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen         mittlungsstelle vereinbaren.\nund Berufskrankheiten sowie über den Gesundheits-           (3) Der Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle\nschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder      ersetzt nicht die Entscheidung der Werkstatt. Die Werk-\nder Unfallverhütungsvorschriften;                        statt hat unter Berücksichtigung des Einigungsvor-\n7. Fragen der Fort- und Weiterbildung einschließlich         schlages endgültig zu entscheiden. Bis dahin ist die\nder Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der             Durchführung der Maßnahme auszusetzen. Fasst die\nLeistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der         Vermittlungsstelle innerhalb der in Absatz 2 genannten\nPersönlichkeit sowie zur Förderung des Übergangs         Frist keinen Beschluss für einen Einigungsvorschlag, gilt\nauf den allgemeinen Arbeitsmarkt;                        die Entscheidung der Werkstatt.\n8. Fragen der Verpflegung;\n§7\n9. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten\nsowie von neuen technischen Anlagen, Einschrän-                   Unterrichtungsrechte des Werkstattrats\nkung, Stilllegung und Verlegung der Werkstatt oder          (1) Der Werkstattrat ist in folgenden Angelegenheiten zu\nwesentlicher Teile der Werkstatt, grundlegende Ände-     unterrichten:\nrungen der Werkstattorganisation und des Werk-\nstattzwecks;                                             1. Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhält-\nnisses zur Werkstatt, Versetzungen und Umsetzungen,\n10. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und\nArbeitsumgebung sowie von Sanitär- und Aufent-           2. Verlauf und Ergebnis der Eltern- und Betreuerver-\nhaltsräumen, Einführung von neuen technischen                sammlung,\nArbeitsverfahren;                                        3. Einstellung, Versetzung und Umsetzung des Fachper-\n11. Mitgestaltung sozialer Aktivitäten für die Werkstatt-         sonals (Angehörige der begleitenden Dienste und die\nbeschäftigten.                                               Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung) und des\nsonstigen Personals der Werkstatt.\n(2) Soweit Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 nur         (2) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den Angele-\neinheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäftigte        genheiten, in denen er ein Unterrichtungsrecht hat, recht-\ngeregelt werden können und soweit sie Gegenstand einer        zeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen\nVereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder          Unterlagen zu unterrichten. Die in den Fällen des Ab-\neiner sonstigen Mitarbeitervertretung sind oder sein          satzes 1 Nr. 1 einzuholende Stellungnahme des Fachaus-\nsollen, haben die Beteiligten auf eine einvernehmliche        schusses und die in diesem Rahmen erfolgende Anhörung\nRegelung hinzuwirken. Die ergänzende Vereinbarung be-         des oder der Werkstattbeschäftigten bleiben unberührt.\nsonderer behindertenspezifischer Regelungen zwischen\nWerkstattrat und Werkstatt bleibt unberührt.\n§8\n(3) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den An-                                Zusammenarbeit\ngelegenheiten, in denen er ein Mitwirkungsrecht hat,\nrechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise zu              (1) Die Werkstatt, ihr Betriebs- oder Personalrat oder\nunterrichten und ihn vor Durchführung einer Maßnahme          ihre sonstige Mitarbeitervertretung, die Schwerbehinder-\nanzuhören. Beide Seiten haben darauf hinzuwirken, dass        tenvertretung, die Vertretung der Teilnehmer an Maßnah-\nEinvernehmen erreicht wird. Lässt sich Einvernehmen           men im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich\nnicht herstellen, so kann jede Seite die Vermittlungsstelle   nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein\nanrufen.                                                      nach § 139 Abs. 4 Satz 2 des Neunten Buches Sozial-\ngesetzbuch errichteter Eltern- und Betreuerbeirat und der\n(4) Weitergehende, einvernehmlich vereinbarte Formen        Werkstattrat arbeiten im Interesse der Werkstattbeschäf-\nder Beteiligung in den Angelegenheiten des Absatzes 1         tigten vertrauensvoll zusammen. Die Werkstatt und der\nbleiben unberührt.                                            Werkstattrat können hierbei die Unterstützung der in der","1300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nWerkstatt vertretenen Behindertenverbände und Gewerk-             (2) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen\nschaften sowie der Verbände, denen die Werkstatt               festgelegten Zeitraumes eine Wahl zum Werkstattrat\nangehört, in Anspruch nehmen.                                  stattgefunden, so ist er in dem auf die Wahl folgenden\n(2) Werkstatt und Werkstattrat sollen in der Regel einmal   nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu\nim Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie              wählen. Hat die Amtszeit des Werkstattrats zu Beginn des\nhaben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur         für die nächsten regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeit-\nEinigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung        raumes noch nicht ein Jahr betragen, ist der Werkstattrat\nvon Meinungsverschiedenheiten zu machen.                       in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen\nneu zu wählen.\n§9\nWerkstattversammlung                                            Unterabschnitt 2\nDer Werkstattrat führt mindestens einmal im Kalender-                       Vorbereitung der Wahl\njahr eine Versammlung der Werkstattbeschäftigten durch.\nDie in der Werkstatt für Versammlungen der Arbeitnehmer\n§ 13\ngeltenden Vorschriften finden entsprechende Anwen-\ndung; Teil- sowie Abteilungsversammlungen sind zu-                            Bestellung des Wahlvorstandes\nlässig. Der Werkstattrat kann im Einvernehmen mit der             (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit\nWerkstatt in Werkstattangelegenheiten erfahrene Per-           bestellt der Werkstattrat einen Wahlvorstand aus drei Wahl-\nsonen sowie behinderte Menschen, die an Maßnahmen              berechtigten oder sonstigen der Werkstatt angehörenden\nim Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich teil-       Personen und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden\nnehmen, einladen.                                              oder Vorsitzende.\n(2) Ist in der Werkstatt ein Werkstattrat nicht vorhanden,\nwerden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder\nVorsitzende in einer Versammlung der Wahlberechtigten\nAbschnitt 2                           gewählt. Die Werkstatt fördert die Wahl; sie hat zu dieser\nWahl des Werkstattrats                       Versammlung einzuladen. Unabhängig davon können drei\nWahlberechtigte einladen.\nUnterabschnitt 1\nWahlberechtigung und                                                          § 14\nWählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen                                        Aufgaben des Wahlvorstandes\n(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie\n§ 10                             durch. Die Werkstatt hat dem Wahlvorstand auf dessen\nWahlberechtigung                          Wunsch aus den Angehörigen des Fachpersonals eine\nPerson seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn\nWahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit     bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl unter-\nsie keine Arbeitnehmer sind.                                   stützt. Der Wahlvorstand kann in der Werkstatt Beschäf-\ntigte als Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen zu seiner Unter-\n§ 11                             stützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei\nder Stimmenzählung bestellen. Die Mitglieder des Wahl-\nWählbarkeit                           vorstandes, die Vertrauensperson und die Wahlhelfer und\nWählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag          Wahlhelferinnen haben die gleichen persönlichen Rechte\nseit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt be-             und Pflichten wie die Mitglieder des Werkstattrats (§ 37).\nschäftigt sind. Zeiten des Eingangsverfahrens und der          Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig\nTeilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wer-           von Weisungen der Werkstatt wahr.\nden angerechnet.\n(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit\nStimmenmehrheit seiner Mitglieder gefasst. Über jede\n§ 12                             Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift auf-\nZeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat                zunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten\nBeschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vor-\n(1) Die regelmäßigen Wahlen zum Werkstattrat finden\nsitzenden oder der Vorsitzenden und einem weiteren\nalle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November\nMitglied des Wahlvorstandes oder der Vertrauensperson\nstatt, erstmals im Jahre 2001. Außerhalb dieser Zeit finden\nzu unterzeichnen.\nWahlen statt, wenn\n1. die Gesamtzahl der Mitglieder nach Eintreten sämt-             (3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich ein-\nlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl     zuleiten; sie soll spätestens eine Woche vor dem Tag\nder Werkstattratmitglieder gesunken ist,                   stattfinden, an dem die Amtszeit des Werkstattrats\nabläuft.\n2. der Werkstattrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder\nseinen Rücktritt beschlossen hat,                             (4) Die Werkstatt unterstützt den Wahlvorstand bei der\nErfüllung seiner Aufgaben. Sie gibt ihm insbesondere\n3. die Wahl des Werkstattrats mit Erfolg angefochten           alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten\nworden ist oder                                            erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen\n4. ein Werkstattrat noch nicht gewählt ist.                    Unterlagen zur Verfügung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001              1301\n§ 15                               6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei\nErstellung der                              Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim\nListe der Wahlberechtigten                         Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist\nanzugeben,\nDer Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten\nauf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen          7. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein\nund dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburts-                  Wahlvorschlag unterstützt werden muss (§ 19 Satz 2),\ndatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.         8. den Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahl-\nvorschläge gebunden ist und dass nur solche\n§ 16                                   Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die\nBekanntmachung                                fristgerecht (Nummer 6) eingereicht sind,\nder Liste der Wahlberechtigten                   9. die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvor-\nDie Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist            schläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch\nunverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss             Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt\nder Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht aus-              gegeben werden,\nzulegen.                                                       10. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,\n§ 17\n11. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der\nEinspruch gegen                               Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis\ndie Liste der Wahlberechtigten                       abschließend festgestellt wird,\n(1) Wahlberechtigte und sonstige Beschäftigte, die ein       12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und\nberechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl                sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand\nglaubhaft machen, können innerhalb von zwei Wochen                  abzugeben sind.\nseit Erlass des Wahlausschreibens (§ 18) beim Wahl-\nvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der           (2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschrei-\nWahlberechtigten einlegen.                                     bens ist vom Tag seines Erlasses bis zum Wahltag an\neiner oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der\nzugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen.\nWahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für\nbegründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten.\nDer Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die                                      § 19\nEntscheidung unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung                              Wahlvorschläge\nmuss ihr spätestens am Tag vor der Stimmabgabe zu-\ngehen.                                                           Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei\nWochen seit Erlass des Wahlausschreibens Vorschläge\n(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahl-\nbeim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag\nvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre\nmuss von mindestens drei Wahlberechtigten unterstützt\nVollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach\nwerden. Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung\nAblauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten\ndes Vorgeschlagenen oder der Vorgeschlagenen. Der\nnur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in\nWahlvorstand entscheidet über die Zulassung zur Wahl.\nErledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei\nEintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten oder\neiner Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der                                     § 20\nStimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.                                        Bekanntmachung\nder Bewerber und Bewerberinnen\n§ 18\nSpätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe\nWahlausschreiben                         und bis zum Abschluss der Stimmabgabe macht der\n(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt          Wahlvorstand die Namen und Fotos oder anderes Bild-\nder Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem             material der Bewerber und Bewerberinnen aus zugelas-\noder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren            senen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge in\nMitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es          gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 18\nmuss enthalten:                                                Abs. 2).\n1. das Datum seines Erlasses,\n2. die Namen und Fotos der Mitglieder des Wahlvor-\nstandes,                                                                     Unterabschnitt 3\n3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Werk-                            Durchführung der Wahl\nstattrat,\n4. den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberech-                                     § 21\ntigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,                             Stimmabgabe\n5. den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste\n(1) Der Werkstattrat wird in geheimer und unmittelbarer\nder Wahlberechtigten eingetragen ist, und dass Ein-\nWahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.\nsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nur vor\nAblauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahl-            (2) Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme nur\nausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich oder zur      für rechtswirksam vorgeschlagene Bewerber oder Be-\nNiederschrift eingelegt werden können; der letzte Tag     werberinnen abgeben. Jeder Wahlberechtigte und jede\nder Frist ist anzugeben,                                  Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des","1302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nWerkstattrats gewählt werden. Der Stimmzettel muss                (5) Nach Abschluss der Wahl ist die Wahlurne zu ver-\neinen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerber im          siegeln, wenn die Stimmenauszählung nicht unmittelbar\nHöchstfall gewählt werden dürfen. Für jeden Bewerber           nach der Beendigung der Wahl durchgeführt wird.\noder jede Bewerberin kann nur eine Stimme abgegeben\nwerden.                                                                                    § 23\n(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm-                        Feststellung des Wahlergebnisses\nzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem\nStimmzettel sind die Bewerber in alphabetischer Reihen-           (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der\nfolge unter Angabe von Familienname und Vorname,               Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor\nerforderlichenfalls des Geburtsdatums, sowie mit Foto          und stellt das Ergebnis fest.\noder anderem Bildmaterial aufzuführen. Die Stimmzettel            (2) Gewählt sind die Bewerber und Bewerberinnen, die\nmüssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit       die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleich-\nund Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahl-         heit entscheidet das Los.\numschläge.\n(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine\n(4) Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen an der         Niederschrift, die von dem Vorsitzenden oder der Vor-\nim Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle die von dem         sitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des\nWählenden oder von der Wählenden gewählte Person               Wahlvorstandes unterschrieben wird. Die Niederschrift\ngekennzeichnet. Stimmzettel, auf denen mehr als die zu-        muss die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen\nlässige Anzahl der Bewerber oder Bewerberinnen gekenn-         Stimmzettel, die auf jeden Bewerber oder jede Bewerberin\nzeichnet ist oder aus denen sich der Wille des Wählenden       entfallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der gewähl-\noder der Wählenden nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.   ten Bewerber und Bewerberinnen enthalten.\n(5) Ist für mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten\ninfolge ihrer Behinderung eine Stimmabgabe durch                                           § 24\nAbgabe eines Stimmzettels nach den Absätzen 3 und 4\nüberwiegend nicht möglich, kann der Wahlvorstand eine                             Benachrichtigung der\nandere Form der Ausübung des Wahlrechts beschließen.                       Gewählten und Annahme der Wahl\n(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die zum Werk-\n§ 22                               stattrat Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl. Erklärt\neine gewählte Person nicht innerhalb von drei Arbeits-\nWahlvorgang\ntagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahl-\n(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für         vorstand ihre Ablehnung der Wahl, ist sie angenommen.\ndie unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im\n(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, tritt an ihre\nWahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahl-\nStelle der Bewerber oder die Bewerberin mit der\nurne zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand\nnächsthöchsten Stimmenzahl.\nverschlossen und so eingerichtet sein, dass die ein-\ngeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden\nkönnen, ohne dass die Urne geöffnet wird.                                                  § 25\n(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei                        Bekanntmachung der Gewählten\nMitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend                Sobald die Namen der Mitglieder des Werkstattrats\nsein. Sind Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestellt (§ 14      endgültig feststehen, macht der Wahlvorstand sie durch\nAbs. 1 Satz 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes        zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahl-\ndes Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers oder einer            ausschreiben bekannt (§ 18 Abs. 2) und teilt sie unverzüg-\nWahlhelferin.                                                  lich der Werkstatt mit.\n(3) Der gekennzeichnete und in den Wahlumschlag\ngelegte Stimmzettel ist in die hierfür bereitgestellte Wahl-                               § 26\nurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe von einem                        Aufbewahrung der Wahlunterlagen\nMitglied des Wahlvorstandes oder einem Wahlhelfer oder\nDie Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften,\neiner Wahlhelferin in der Liste der Wahlberechtigten ver-\nBekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werk-\nmerkt worden ist.\nstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode auf-\n(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm-           bewahrt.\nabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person seines\nVertrauens, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein                                    § 27\nsoll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die                            Wahlanfechtung\nsich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstan-\n(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten wer-\ndes, Vertrauenspersonen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2\nden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-\nsowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen nicht zur\nrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen\nHilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung be-\nworden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei\nschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers\ndenn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht\noder der Wählerin zur Stimmabgabe; die Vertrauensper-\ngeändert oder beeinflusst werden konnte.\nson darf gemeinsam mit dem Wähler oder der Wählerin\ndie Wahlkabine aufsuchen. Die Vertrauensperson ist zur            (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei\nGeheimhaltung der Kenntnisse von der Wahl einer ande-          Wahlberechtigte oder die Werkstatt. Die Wahlanfechtung\nren Person verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag\nhat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wähler und      der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,\nWählerinnen, die des Lesens unkundig sind.                     zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001              1303\n§ 28                                                      Abschnitt 4\nWahlschutz und Wahlkosten                                Geschäftsführung des Werkstattrats\n(1) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats behindern.\nInsbesondere dürfen Werkstattbeschäftigte in der Aus-                                     § 31\nübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht\nVorsitz des Werkstattrats\nbeschränkt werden.\n(1) Der Werkstattrat wählt aus seiner Mitte den Vor-\n(2) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats durch          sitzenden oder die Vorsitzende und die ihn oder sie\nZufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch             vertretende Person.\nGewährung oder Versprechen von Vorteilen beein-\nflussen.                                                         (2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder im Falle\nder Verhinderung die ihn oder sie vertretende Person\n(3) Die Kosten der Wahl trägt die Werkstatt. Ver-          vertritt den Werkstattrat im Rahmen der von diesem\nsäumnis von Beschäftigungszeit, die zur Ausübung des          gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklä-\nWahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur           rungen, die dem Werkstattrat gegenüber abzugeben sind,\nTätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin erforderlich       ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder im Falle\nist, berechtigt die Werkstatt nicht zur Minderung des         der Verhinderung die ihn oder sie vertretende Person\nArbeitsentgeltes. Die Ausübung der genannten Tätig-           berechtigt.\nkeiten steht der Beschäftigung als Werkstattbeschäftigter\ngleich.                                                                                   § 32\nEinberufung der Sitzungen\n(1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag beruft der\nAbschnitt 3                           Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes\nden neu gewählten Werkstattrat zu der nach § 31 Abs. 1\nAmtszeit des Werkstattrats\nvorgeschriebenen Wahl ein und leitet die Sitzung.\n§ 29                                (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende oder\nAmtszeit des Werkstattrats                   die Vorsitzende des Werkstattrats ein, setzt die Tages-\nordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende\nDie regelmäßige Amtszeit des Werkstattrats beträgt vier    oder die Vorsitzende hat die Mitglieder des Werkstattrats\nJahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des           rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.\nWahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit des bisherigen\nWerkstattrats noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Die      (3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat eine\nAmtszeit des außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitrau-          Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen\nmes gewählten Werkstattrats endet mit der Bekanntgabe         Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,\ndes Wahlergebnisses des nach § 12 Abs. 2 neu gewählten        wenn dies von der Werkstatt beantragt wird.\nWerkstattrats, spätestens jedoch am 30. November des\n(4) Die Werkstatt nimmt an den Sitzungen, die auf ihr\nmaßgebenden Wahljahres. Im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 2\nVerlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu\nNr. 1 und 2 endet die Amtszeit des bestehenden Werk-\ndenen sie ausdrücklich eingeladen worden ist, teil.\nstattrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des\nneu gewählten Werkstattrats.\n§ 33\n§ 30                                            Sitzungen des Werkstattrats\nErlöschen der Mitgliedschaft                      (1) Die Sitzungen des Werkstattrats finden in der\nim Werkstattrat; Ersatzmitglieder                 Regel während der Beschäftigungszeit statt. Der Werk-\nstattrat hat bei der Ansetzung der Sitzungen auf die\n(1) Die Mitgliedschaft im Werkstattrat erlischt durch      Arbeitsabläufe in der Werkstatt Rücksicht zu nehmen.\n1. Ablauf der Amtszeit,                                       Die Werkstatt ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu\nverständigen. Die Sitzungen des Werkstattrats sind nicht\n2. Niederlegung des Amtes,\nöffentlich.\n3. Ausscheiden aus der Werkstatt,\n(2) Der Werkstattrat kann die Vertrauensperson (§ 39\n4. Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-            Abs. 3) und, wenn und soweit er es für erforderlich hält,\nhältnisses.                                               ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats oder einer\n(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Werkstattrat aus, so     sonstigen Mitarbeitervertretung, eine Schreibkraft oder,\nrückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für     nach näherer Vereinbarung mit der Werkstatt, einen\ndie Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes  Beauftragten oder eine Beauftragte einer in der Werkstatt\ndes Werkstattrats.                                            vertretenen Gewerkschaft auf Antrag eines Viertels der\nMitglieder des Werkstattrats, einen Vertreter oder eine\n(3) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus         Vertreterin eines Verbandes im Sinne des § 8 Abs. 1 oder\nden nicht gewählten Bewerbern und Bewerberinnen der           sonstige Dritte zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Für\nVorschlagsliste entnommen. Die Reihenfolge bestimmt           sie gelten die Geheimhaltungspflicht sowie die Offen-\nsich nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. Bei          barungs- und Verwertungsverbote gemäß § 37 Abs. 6\nStimmengleichheit entscheidet das Los.                        entsprechend.","1304               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\n§ 34                                (6) Die Mitglieder des Werkstattrats sind verpflichtet,\nBeschlüsse des Werkstattrats                     1. über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene\npersönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von\n(1) Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der\nWerkstattbeschäftigten, die ihrer Bedeutung oder\nMehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-\nihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung\nfasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.\nbedürfen, Stillschweigen zu bewahren und\n(2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn min-\n2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und\ndestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschluss-\nvon der Werkstatt ausdrücklich als geheimhaltungs-\nfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder\nbedürftig bezeichnete Betriebs- und Geschäftsge-\nist zulässig.\nheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.\n§ 35\nDie Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus\nSitzungsniederschrift                      dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber den Mitgliedern des\nÜber die Sitzungen des Werkstattrats ist eine Sitzungs-     Werkstattrats und der Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3)\nniederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut         sowie im Verfahren vor der Vermittlungsstelle.\nder Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie\ngefasst wurden, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vor-                                § 38\nsitzenden oder von der Vorsitzenden und einem weiteren                               Sprechstunden\nMitglied oder der Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3) zu unter-\n(1) Der Werkstattrat kann während der Beschäftigungs-\nzeichnen. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Hat\nzeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit der\ndie Werkstatt an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der\nWerkstatt zu vereinbaren.\nentsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich aus-\nzuhändigen.                                                       (2) Versäumnis von Beschäftigungszeit, die zum Besuch\n§ 36                             der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruch-\nnahme des Werkstattrats erforderlich ist, berechtigt die\nGeschäftsordnung des Werkstattrats                  Werkstatt nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes der\nDer Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schrift-   Werkstattbeschäftigten. Diese Zeit steht der Werkstatt-\nliche Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestim-           beschäftigung gleich.\nmungen über die Geschäftsführung getroffen werden.                                         § 39\nKosten und\n§ 37\nSachaufwand des Werkstattrats\nPersönliche Rechte und\nPflichten der Mitglieder des Werkstattrats                (1) Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats ent-\nstehenden Kosten trägt die Werkstatt. Das Gleiche gilt für\n(1) Die Mitglieder des Werkstattrats führen ihr Amt         die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-\nunentgeltlich als Ehrenamt.                                    veranstaltungen gemäß § 37 Abs. 4 entstehenden Kosten.\n(2) Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht               (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die lau-\nbehindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt           fende Geschäftsführung hat die Werkstatt in erforder-\noder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche     lichem Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Büro-\nEntwicklung.                                                   kraft zur Verfügung zu stellen.\n(3) Sie sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des            (3) Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen\nArbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es zur           Wunsch aus dem Fachpersonal eine Person seines\nDurchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Werk-        Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner\nstattratstätigkeit steht der Werkstattbeschäftigung gleich.    Tätigkeit unterstützt. Die Vertrauensperson nimmt ihre\nIn Werkstätten mit wenigstens 200 Wahlberechtigten ist         Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr.\nder Vorsitzende oder die Vorsitzende des Werkstattrats         Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu\nauf Verlangen von der Tätigkeit freizustellen. Die Befreiung   fördern. Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend.\nnach den Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maß-\nnahmen nach § 5 Abs. 3 der Werkstättenverordnung.\nAbschnitt 5\n(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme\nSchlussvorschriften\nan Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese\nKenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Werkstattrats                                § 40\nerforderlich sind. Unbeschadet von Satz 1 hat jedes                     Amtszeit der bestehenden Werkstatträte\nMitglied des Werkstattrats während seiner regelmäßigen\nAmtszeit Anspruch auf Freistellung ohne Minderung des             Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\nArbeitsentgeltes für insgesamt zehn Tage zur Teilnahme         dieser Verordnung bereits bestehenden Werkstatträte\nan solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen;             endet am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses\nder Anspruch erhöht sich für Werkstattbeschäftigte, die        der erstmaligen regelmäßigen Wahl eines Werkstattrats\nerstmals das Amt eines Mitgliedes des Werkstattrats            nach den Bestimmungen dieser Verordnung, spätestens\nübernehmen, auf 20 Tage.                                       jedoch am 30. November 2001. § 13 gilt entsprechend.\n(5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Absätze 3                                 § 41\nund 4 kann die Vermittlungsstelle angerufen werden. § 6\nAbs. 2 und 3 gilt entsprechend. Der Rechtsweg zu den                                   Inkrafttreten\nArbeitsgerichten bleibt unberührt.                                Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft."]}