{"id":"bgbl1-2001-30-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":30,"date":"2001-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_30.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft","law_date":"2001-06-25T00:00:00Z","page":1262,"pdf_page":10,"num_pages":35,"content":["1262                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nfür Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen,\nSport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft*)\nVom 25. Juni 2001\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                              Vierter Teil\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                                             Vorschriften\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-                                   für den Ausbildungsberuf\nordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geän-                                     Veranstaltungskaufmann/\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-                                   Veranstaltungskauffrau\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I                  § 16 Ausbildungsberufsbild\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober\n1998 (BGBI. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium                  § 17 Ausbildungsrahmenplan\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                  § 18 Ausbildungsplan\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                            § 19 Berichtsheft\n§ 20 Zwischenprüfung\nInhaltsübersicht\n§ 21 Abschlussprüfung\nErster Teil\nGemeinsame Vorschriften                                                    Fünfter Teil\n§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                                              Schlussvorschriften\n§ 2 Ausbildungsdauer                                                    § 22 Inkrafttreten\n§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung\nAnlagen\nZweiter Teil                             Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nVorschriften                                        Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Ge-\nfür den Ausbildungsberuf                                   sundheitswesen\nKaufmann im Gesundheitswesen/                         Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nKauffrau im Gesundheitswesen                                    Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitness-\n§ 4 Ausbildungsberufsbild                                                          kauffrau\n§ 5 Ausbildungsrahmenplan                                               Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nVeranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau\n§ 6 Ausbildungsplan\n§ 7 Berichtsheft\n§ 8 Zwischenprüfung\nErster Teil\n§ 9 Abschlussprüfung\nGemeinsame Vorschriften\nDritter Teil\nVorschriften                                                            §1\nfür den Ausbildungsberuf\nSport- und Fitnesskaufmann/                              Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\nSport- und Fitnesskauffrau                          Die Ausbildungsberufe\n§ 10 Ausbildungsberufsbild\n1. Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesund-\n§ 11 Ausbildungsrahmenplan                                                  heitswesen,\n§ 12 Ausbildungsplan                                                    2. Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauf-\n§ 13 Berichtsheft                                                           frau,\n§ 14 Zwischenprüfung                                                    3. Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau\n§ 15 Abschlussprüfung                                                   werden staatlich anerkannt.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit                                    §2\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan                         Ausbildungsdauer\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                     Die Ausbildung dauert drei Jahre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001               1263\n§3                               4.     Marketing und Verkauf:\nStruktur und                          4.1 Märkte, Zielgruppen,\nZielsetzung der Berufsausbildung                  4.2 Verkauf;\n(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang    5.     kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\nvon insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Aus-\nbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für       5.1 betriebliches Rechnungswesen,\neine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleis-          5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\ntungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitness-\n5.3 Controlling,\nwirtschaft oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1\nbis 6, § 10 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.                  5.4 Finanzierung;\n(2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt      6.     Personalwirtschaft;\nüber die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche be-         7.     Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des\nrufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:               Gesundheits- und Sozialwesens;\na) für den Kaufmann im Gesundheitswesen/für die Kauf-          8.     medizinische Dokumentation und Berichtswesen;\nfrau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12,                  Datenschutz;\nb) für den Sport- und Fitnesskaufmann/für die Sport- und       9.     Materialwirtschaft;\nFitnesskauffrau gemäß § 10 Nr. 7 bis 14,\n10. Marketing im Gesundheitswesen;\nc) für den Veranstaltungskaufmann/für die Veranstal-\n11. Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheits-\ntungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14.\nbereich:\n(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und     11.1 Finanzierung im Gesundheitsbereich,\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-     11.2 Leistungsabrechnung,\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes        11.3 Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesund-\nbefähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen,               heitsbereich;\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n12. Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nden §§ 8 und 9, 14 und 15 sowie 20 und 21 nachzuweisen.\n§5\nAusbildungsrahmenplan\nZweiter Teil\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen\nVorschriften                          nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur\nfür den Ausbildungsberuf                      sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nKaufmann im Gesundheitswesen/                      dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nKauffrau im Gesundheitswesen                     von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\n§4\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-\nAusbildungsberufsbild                       tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                      §6\n1.     der Ausbildungsbetrieb:                                                       Ausbildungsplan\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,                            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-        Ausbildungsplan zu erstellen.\nlagen,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                        §7\n1.4 Umweltschutz,                                                                      Berichtsheft\n1.5 Qualitätsmanagement;                                          Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n2.     Geschäfts- und Leistungsprozess:                        geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n2.1 betriebliche Organisation,                                 führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n2.2 Beschaffung,\n2.3 Dienstleistungen;                                                                       §8\n3.     Information, Kommunikation und Kooperation:                                  Zwischenprüfung\n3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,                      (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\n3.2 Arbeitsorganisation,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3.3 Teamarbeit und Kooperation,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n3.4 kundenorientierte Kommunikation;                           Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-","1264              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-        4. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\nunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-\nIm Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nder Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten\nwesentlich ist.\npraxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-         Gebieten\nbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten\na) interne Kooperation, insbesondere Lösung einer\nin folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:\ninnerbetrieblichen Aufgabenstellung,\n1. Leistungsprozesse im Gesundheitswesen,\nb) kundenorientierte Kommunikation, insbesondere\n2. Rechnungswesen,                                                    bei Information und Verkauf sowie im Beschwer-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                      demanagement\nbearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von\n§9                                   höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll\nAusgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein.\nAbschlussprüfung                            Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte ana-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          lysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Ge-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                spräche systematisch, situationsbezogen und kunden-\norientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Gesund-\neinzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.\nheitswesen, Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrich-\ntungen des Gesundheitswesens sowie Wirtschafts- und              (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\nSozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezo-      gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“\ngenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.                    und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n1. Prüfungsbereich Gesundheitswesen:                          in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-    che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\ngene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden       von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das\nGebieten                                                  Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der\nPrüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der\na) Aufgaben des Gesundheitswesens,                        Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\nb) rechtliche Grundlagen des Gesundheits- und             sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\nSozialwesens; Finanzierung des Gesundheits-           lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewich-\nwesens,                                               ten.\nc) Leistungserbringer und Leistungsträger,                   (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\ndie Prüfungsbereiche Gesundheitswesen sowie Fallbezo-\nd) Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen                genes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prü-\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und     fungsbereiche das doppelte Gewicht.\nZusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglich-\n(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nkeiten entwickeln und darstellen kann;\nGesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche\n2. Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in        mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht\nEinrichtungen des Gesundheitswesens:                      werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-\nIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-    fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü-\ngene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden       fung nicht bestanden.\nGebieten\na) Dienstleistungserstellung, Marketing und Kunden-                                  Dritter Teil\norientierung,\nVorschriften\nb) Leistungsabrechnung,                                                    für den Ausbildungsberuf\nc) Beschaffung und Materialwirtschaft,                                   Sport- und Fitnesskaufmann/\nd) kaufmännische Steuerung und Kontrolle                                  Sport- und Fitnesskauffrau\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und\nZusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglich-                                          § 10\nkeiten entwickeln und darstellen kann;                                       Ausbildungsberufsbild\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-     folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ngene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-        1.   der Ausbildungsbetrieb:\ngen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die\nBedeutung des Gesundheitswesens als Gesellschafts-        1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-\nund Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;          lagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001               1265\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                      § 13\n1.4 Umweltschutz,                                                                     Berichtsheft\n1.5 Qualitätsmanagement;                                        Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n2.   Geschäfts- und Leistungsprozess:                        geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n2.1 betriebliche Organisation,                               führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n2.2 Beschaffung,\n2.3 Dienstleistungen;                                                                     § 14\n3.   Information, Kommunikation und Kooperation:                                  Zwischenprüfung\n3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,                    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\n3.2 Arbeitsorganisation,                                     zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3.3 Teamarbeit und Kooperation,                                 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n3.4 kundenorientierte Kommunikation;                         Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\n4.   Marketing und Verkauf:                                  unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-\n4.1 Märkte, Zielgruppen,                                     mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.\n4.2 Verkauf;\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\n5.   kaufmännische Steuerung und Kontrolle:                  bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten\nin folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:\n5.1 betriebliches Rechnungswesen,\n1. Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich,\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\n2. Rechnungswesen,\n5.3 Controlling,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n5.4 Finanzierung;\n6.   Personalwirtschaft;                                                                  § 15\n7.   Aufbau und Strukturen im Sport;                                              Abschlussprüfung\n8.   Leistungsangebote;                                         (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\n9.   Mittelbeschaffung und Mittelbewirtschaftung;            Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n10. Planung und Organisation von Veranstaltungen;            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;                          (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Sport- und\nFitnesswirtschaft, Planung, Verwaltung und Öffentlich-\n12. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe;\nkeitsarbeit sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde schrift-\n13. Verwaltung und Pflege von Sporteinrichtungen;            lich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch\nmündlich durchzuführen.\n14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreu-\nung.                                                       (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\n1. Prüfungsbereich Sport- und Fitnesswirtschaft:\n§ 11                                  In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nAusbildungsrahmenplan                           gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden\nGebieten\nDie in § 10 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nlen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen             a) Leistungsangebote, Märkte und Zielgruppen,\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-          b) kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nc) Verkauf von Dienstleistungen und Waren,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-        d) betriebliche Ablauforganisation,\nbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\ne) Finanzierung und Mittelbewirtschaftung\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.                  bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und\nZusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglich-\nkeiten entwickeln und darstellen kann;\n§ 12\n2. Prüfungsbereich Planung, Verwaltung und Öffentlich-\nAusbildungsplan                              keitsarbeit:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-             In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden\nAusbildungsplan zu erstellen.                                    Gebieten","1266               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\na) Planung und Durchführung von Veranstaltungen,                                  Vierter Teil\nb) Sportgeräte, Einrichtungen und Anlagen,                                       Vorschriften\nc) Material- und Warenbeschaffung sowie Lagerhal-\nfür den Ausbildungsberuf\ntung,                                                                Veranstaltungskaufmann/\nVeranstaltungskauffrau\nd) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und                                § 16\nZusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglich-                             Ausbildungsberufsbild\nkeiten entwickeln und darstellen kann;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:               folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-      1.   der Ausbildungsbetrieb:\ngene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-         1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\ngen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die            1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-\nBedeutung der Sport- und Fitnesswirtschaft als Gesell-          lagen,\nschafts- und Wirtschaftsfaktor darstellen und beurtei-     1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nlen kann;\n1.4 Umweltschutz,\n4. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:                 1.5 Qualitätsmanagement;\nIm Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll         2.   Geschäfts- und Leistungsprozess:\nder Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten\npraxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den              2.1 betriebliche Organisation,\nGebieten                                                   2.2 Beschaffung,\na) Verkauf und Kundenberatung,                             2.3 Dienstleistungen;\nb) Kunden- und Mitgliederbetreuung,                        3.   Information, Kommunikation und Kooperation:\nc) Beschwerden und Reklamationen                           3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.2 Arbeitsorganisation,\nbearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von\nhöchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll          3.3 Teamarbeit und Kooperation,\nAusgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein.          3.4 kundenorientierte Kommunikation;\nHierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt\nzugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass    4.   Marketing und Verkauf:\ner Sachverhalte analysieren, komplexe Aufgaben bear-       4.1 Märkte, Zielgruppen,\nbeiten, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Ge-\n4.2 Verkauf;\nspräche systematisch, situationsbezogen und kunden-\norientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den      5.   kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\neinzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.            5.1 betriebliches Rechnungswesen,\n(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-  5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\ngen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“\n5.3 Controlling,\nund in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des           5.4 Finanzierung;\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses           6.   Personalwirtschaft;\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-         7.   Vermarktung von Veranstaltungen:\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das       7.1 Veranstaltungsmarkt,\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der\nPrüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der         7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing,\nErmittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich          7.3 kundenorientierte Leistungsangebote;\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\n8.   Methoden des Projektmanagements;\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewich-\nten.                                                           9.   Planung und Organisation von Veranstaltungen:\n(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben          9.1 Veranstaltungskonzeption,\ndie Prüfungsbereiche Sport- und Fitnesswirtschaft sowie        9.2 Rahmenbedingungen,\nFallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übri-\n9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung;\ngen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.\n10. Durchführung von Veranstaltungen:\n(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nGesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche           10.1 Vorphase, Aufbau,\nmindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht            10.2 Veranstaltungsbeginn,\nwerden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-\nfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü-        10.3 Programmablauf,\nfung nicht bestanden.                                          10.4 Veranstaltungsende;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001              1267\n11. Nachbereitung von Veranstaltungen:                                                    § 21\n11.1 Erfolgskontrolle und Dokumentation,                                          Abschlussprüfung\n11.2 finanzielle Abwicklung;                                    (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n12. Veranstaltungstechnik:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungs-         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nstätten,\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Veranstal-\n12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik;                       tungswirtschaft, Veranstaltungsorganisation sowie Wirt-\nschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungs-\n13. rechtliche Rahmenbedingungen;                             bereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzu-\n14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.              führen.\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\n§ 17                              1. Prüfungsbereich Veranstaltungswirtschaft:\nAusbildungsrahmenplan                          In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nDie in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-        gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden\nlen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur         Gebieten\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-           a) Organisation der Veranstaltungswirtschaft,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche              b) Kooperation und Kommunikation,\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-        c) Vertrieb und Märkte\nbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-               bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berück-\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.                  sichtigung der Strukturen der Veranstaltungswirtschaft\nwirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge\nund Aufgabenstellungen analysieren sowie Lösungs-\n§ 18                                 möglichkeiten zielgruppen- und marktorientiert ent-\nAusbildungsplan                            wickeln und darstellen kann;\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          2. Prüfungsbereich Veranstaltungsorganisation:\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                    gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden\nGebieten\n§ 19                                 a) Konzeption und Marketing,\nBerichtsheft                             b) Durchführung und Nachbereitung,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          c) kaufmännische Steuerung und Kontrolle\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           bearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellun-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          gen analysieren, Arbeitsabläufe selbstständig planen,\ndurchzusehen.                                                    koordinieren, durchführen und unter Anwendung von\nMethoden des Projektmanagements sowie Beachtung\nrechtlicher Rahmenbedingungen Lösungsmöglichkei-\n§ 20                                 ten entwickeln und darstellen kann;\nZwischenprüfung                          3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-       In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des            gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nBedeutung der Veranstaltungswirtschaft als Wirt-\nAnlage 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\nschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-            4. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nIm Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll\nwesentlich ist.\nder Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-        praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den\nbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten           Gebieten\nin folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:\na) Leistungsangebot und Verkauf,\n1. Veranstaltungsmarkt und Zielgruppen,\nb) Vertragsauswahl und -gestaltung,\n2. Rechnungswesen,\nc) kundenorientierte Kommunikation und Präsen-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     tation","1268               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nbearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von         lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewich-\nhöchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll             ten.\nAusgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein.                (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nHierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt           die Prüfungsbereiche Veranstaltungsorganisation sowie\nzugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass       das Fallbezogene Fachgespräch gegenüber jedem der\ner komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analy-          übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.\nsieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Ge-\nspräche systematisch und situationsbezogen vorbe-                (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nreiten und führen kann. Das Fachgespräch soll für den         Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche\neinzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.               mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht\nwerden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-\n(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-     fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü-\ngen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“             fung nicht bestanden.\nund in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                      Fünfter Teil\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung                           Schlussvorschriften\nvon etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der                                           § 22\nPrüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der\nErmittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich                                    Inkrafttreten\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-           Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.\nBerlin, den 25. Juni 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001                  1269\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Kaufmann im Gesundheitswesen/\nzur Kauffrau im Gesundheitswesen\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                          3\n1.        Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1       Stellung, Rechtsform                     a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes\nund Struktur                                 im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\n(§ 4 Nr. 1.1)                            b) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern\nc) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen\ne) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und\nBerufsvertretungen beschreiben\n1.2       Berufsbildung, arbeits-                  a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-\nund sozialrechtliche Grundlagen              stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-\n(§ 4 Nr. 1.2)                                schreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\nc) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche\nund persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene\nFortbildungsmöglichkeiten ermitteln\nd) Fachinformationen nutzen\ne) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären\nf) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften\nsowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-\nlungen beachten\n1.3       Sicherheit und Gesundheits-              a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nschutz bei der Arbeit                        stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 1.3)                            b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4       Umweltschutz                             Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Nr. 1.4)                            lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","1270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nKaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n1.5      Qualitätsmanagement                 a) Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitäts-\n(§ 4 Nr. 1.5)                           managements erläutern\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-\nwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nprozessen beitragen\nc) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit\nbeschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis\ndarstellen\n2.       Geschäfts- und\nLeistungsprozess\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1      betriebliche Organisation           a) betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und\n(§ 4 Nr. 2.1)                           Entscheidungswege berücksichtigen\nb) interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und\nSchnittstellen beachten\nc) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-\nnahmen ergreifen\n2.2      Beschaffung                         a) Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermit-\n(§ 4 Nr. 2.2)                           teln\nb) Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen\nvon Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-\npunkten auswerten\nc) Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Be-\nstellsysteme nutzen\nd) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-\nnahmen einleiten; Lagerung überwachen\ne) erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen\nMaßnahmen einleiten\n2.3      Dienstleistungen                    a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienst-\n(§ 4 Nr. 2.3)                           leistungsangebotes mitwirken\nb) Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienst-\nleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berück-\nsichtigen\nc) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei\nAbweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten\n3.       Information, Kommunikation\nund Kooperation\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1      Informations- und                   a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und\nKommunikationssysteme                   Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern\n(§ 4 Nr. 3.1)                       b) externe und interne Netze und Dienste nutzen\nc) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-\nwarekomponenten beachten\nd) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische\nSoftware anwenden\ne) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen\nf) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen\ng) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001           1271\nKaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n3.2      Arbeitsorganisation                 a) bürowirtschaftliche Abläufe gestalten\n(§ 4 Nr. 3.2)                       b) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-\nrücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-\nlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren\nc) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und\nArbeitsraumgestaltung nutzen\nd) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-\nniken einsetzen\ne) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und\nArbeitsplatzgestaltung vorschlagen\n3.3      Teamarbeit und Kooperation          a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\n(§ 4 Nr. 3.3)                       b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-\nwenden\nc) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-\nreiten und präsentieren\nd) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten\ne) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n3.4      kundenorientierte                   a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\nKommunikation                           tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-\n(§ 4 Nr. 3.4)                           achten\nb) Kundenkontakte nutzen und pflegen\nc) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen,\ndurchführen und nachbereiten\nd) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden\ne) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement\nals Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden\n4.       Marketing und Verkauf\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1      Märkte, Zielgruppen                 a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leis-\n(§ 4 Nr. 4.1)                           tungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\nb) Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln\nc) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und\nMärkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswer-\nten und nutzen\nd) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketing-\nkonzepte mitwirken; Medien einsetzen\n4.2      Verkauf                             a) den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren\n(§ 4 Nr. 4.2)                       b) Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge ab-\nschließen\nc) bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhand-\nlungstechniken einsetzen\nd) Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnis-\nsen sowie den betrieblichen Leistungen beachten\ne) zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und\nInformationen nutzen\nf) Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von\nVertriebswegen mitwirken","1272            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nKaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n5.        kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1       betriebliches                        a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\nRechnungswesen                          Kontrolle beschreiben\n(§ 4 Nr. 5.1)                        b) branchenspezifische Kontenpläne anwenden\nc) Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten\nd) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-\nten\ne) Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und\nim Rechnungswesen berücksichtigen\nf) am Umsatzsteuerverfahren mitwirken\ng) Bestands- und Erfolgskonten führen\n5.2       Kosten- und                          a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-\nLeistungsrechnung                       rechnung erläutern\n(§ 4 Nr. 5.2)                        b) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen\nc) Leistungen bewerten und verrechnen\nd) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen\n5.3       Controlling                          a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente\n(§ 4 Nr. 5.3)                           anwenden\nb) betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke aus-\nwerten\nc) Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen be-\nwerten und präsentieren\n5.4       Finanzierung                         a) unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten\n(§ 4 Nr. 5.4)                        b) bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken\n6.        Personalwirtschaft                   a) an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Per-\n(§ 4 Nr. 6)                             sonaleinsatz mitwirken\nb) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von\nArbeitsverhältnissen bearbeiten\nc) Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Perso-\nnaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen\nd) an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken\ne) bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außer-\nbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten\nf) Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mit-\nwirken\nAbschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n7.        Organisation, Aufgaben               a) Aufgaben, Organisation und rechtliche Grundlagen des Ge-\nund Rechtsfragen des Gesund-            sundheitswesens und dessen Einordnung in das System sozialer\nheits- und Sozialwesens                 Sicherung beschreiben\n(§ 4 Nr. 7)                          b) über Aufgaben, Organisation und Leistungen von Einrichtungen\ndes Gesundheitswesens, insbesondere des ambulanten, statio-\nnären und teilstationären Bereichs Auskunft geben und Schnitt-\nstellen darstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001             1273\nKaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\nc) Gliederung und Aufgaben der Sozialversicherungsträger, ins-\nbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Renten-\nversicherung erläutern\nd) sozial- und gesundheitsrechtliche Regelungen betriebsbezogen\nanwenden\ne) Regelungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung im Gesund-\nheitswesen, insbesondere bezogen auf Anordnungs- und Durch-\nführungsverantwortung und Schweigepflicht anwenden\nf) Berufsqualifikationen der Gesundheitsfachberufe unterscheiden\ng) Auswirkungen internationaler Entwicklungen des Gesundheits-\nwesens, insbesondere in der Europäischen Union, bei der Durch-\nführung betrieblicher Aufgaben beachten\n8.       medizinische Dokumentation          a) medizinische Fachsprache anwenden\nund Berichtswesen; Datenschutz      b) medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben erfas-\n(§ 4 Nr. 8)                             sen, auswerten und archivieren\nc) medizinische und pflegerische Dokumentationssysteme gemäß\nrechtlicher und betrieblicher Regelungen nutzen, spezifische\nRegelungen des Datenschutzes im Gesundheitswesen anwen-\nden\nd) Aufgaben des betrieblichen Berichtswesens erklären und be-\ntriebsübliche sowie rechtlich vorgeschriebene Statistiken er-\nstellen\n9.       Materialwirtschaft                  a) die Beschaffung und Lagerhaltung von Arzneimitteln, medizini-\n(§ 4 Nr. 9)                             schen Materialien, insbesondere Heil- und Hilfsmittel veranlas-\nsen; Verfalldaten und einschlägige rechtliche Vorschriften sowie\nbranchen- und betriebsübliche Grundsätze berücksichtigen\nb) Logistik des Materialeinsatzes innerhalb des Betriebes, insbe-\nsondere Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, planen, organi-\nsieren und dokumentieren\nc) die Entsorgung von Verpackungen, medizinischen und pharma-\nzeutischen Produkten sowie Sonderabfällen unter Berücksich-\ntigung der spezifischen Rechtsvorschriften veranlassen und\nsicherstellen\n10.      Marketing                           a) beim Anbieten und Vermarkten von Gesundheitsdienstleis-\nim Gesundheitswesen                     tungen rechtliche Vorschriften, insbesondere Wettbewerbsbe-\n(§ 4 Nr. 10)                            schränkungen, Verbote und standesrechtliche Einschränkun-\ngen, berücksichtigen\nb) Zusatz- und Wahlleistungen zielgruppenorientiert anbieten und\nvermarkten\n11.      Finanz- und Rechnungswesen\nim Gesundheitsbereich\n(§ 4 Nr. 11)\n11.1     Finanzierung                        a) spezielle Finanzierungs- und Vergütungsarten im Gesundheits-\nim Gesundheitsbereich                   wesen und ihre Unterschiede in den einzelnen Versorgungs-\n(§ 4 Nr. 11.1)                          bereichen erläutern\nb) bei der Vorbereitung von Finanzierungs- und Vergütungsver-\nhandlungen des Betriebes mitwirken\nc) Gebührenordnungen und Entgeltformen betriebsbezogen an-\nwenden sowie zweckgebundene Finanzmittel einsetzen\nd) an Zulassungsverfahren mitarbeiten, dabei verwaltungsrecht-\nliche Vorschriften berücksichtigen\ne) Bestimmungen der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung\nbeachten","1274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nKaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n11.2     Leistungsabrechnung                 a) rechtliche Grundlagen der Leistungserbringung berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 11.2)                      b) Kundendaten für die Leistungsabrechnung dokumentieren und\naufbereiten\nc) Leistungsansprüche der Kunden feststellen, abgrenzen und bei\nder Abrechnung berücksichtigen; zuständige Kostenträger er-\nmitteln\nd) erbrachte Leistungen für die Kostenträger erfassen\ne) Abrechnungen durchführen, prüfen, weiterleiten und auswerten;\ndabei Schnittstellen zu anderen Bereichen im Betrieb beachten\nf) betriebsspezifische Abrechnungssystematik anwenden\ng) Datentransfer an Kostenträger und Abrechnungsstellen gesi-\nchert und zugriffsgeschützt durchführen\nh) Informationen aus den Dokumentationssystemen auf der Grund-\nlage rechtlicher und betrieblicher Regelungen für die Abrech-\nnung nutzen\n11.3     Besonderheiten des                  a) die spezielle Buchführungspflicht im Gesundheitswesen erläu-\nRechnungswesens                         tern sowie betriebsspezifische Rechtsgrundlagen der Buchfüh-\nim Gesundheitsbereich                   rung anwenden\n(§ 4 Nr. 11.3)                      b) an der Vorbereitung des Jahresabschlusses mitwirken\nc) Systeme und Verfahren zur Preisbildung im Gesundheitswesen\nin Abhängigkeit von der Einrichtung anwenden\n12.      Qualitätsmanagement                 a) rechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheits-\nim Gesundheitswesen                     wesen betriebsbezogen umsetzen\n(§ 4 Nr. 12)                        b) verschiedene Qualitätsmanagementsysteme des Gesundheits-\nwesens anhand von Beispielen unterscheiden\nc) Maßnahmen des Qualitätsmanagements im Betrieb anwenden\nund deren Einhaltung überprüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001          1275\n(noch Anlage 1)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Kaufmann im Gesundheitswesen/\nzur Kauffrau im Gesundheitswesen\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Qualitätsmanagement, Lernziel a,\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziel a,\n3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,\n3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,\n1.4 Umweltschutz,\n3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,\n6.     Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,\n2.3 Dienstleistungen, Lernziel a,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,\n4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,\n7.     Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele a bis c und f,\n8.     medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.3 Dienstleistungen, Lernziele b und c,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,\n4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziel d,\n4.2 Verkauf,\n10. Marketing im Gesundheitswesen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,\n4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,\nfortzuführen.","1276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\n(noch Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen)\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.5 Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,\n2.2 Beschaffung, Lernziele b und e,\n3.2 Arbeitsorganisation, Lernziel e,\n3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,\n6.     Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,\n9.     Materialwirtschaft\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,\n3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,\n6.     Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziel b,\n5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,\n5.4 Finanzierung, Lernziel a,\n7.     Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele d, e und g,\n11.1 Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele a und e,\n11.2 Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,\n11.3 Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziel a,\n12. Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n11.1 Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele b bis d,\n11.2 Leistungsabrechnung, Lernziele e bis h,\n11.3 Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n5.1 betriebliches Rechnungswesen,\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\n11.2 Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziel c,\n2.2 Beschaffung, Lernziel a,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,\n5.3 Controlling,\n5.4 Finanzierung, Lernziel b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001        1277\n(noch Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen)\n2.3 Dienstleistungen,\n3.3 Teamarbeit und Kooperation,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und d,\n4.2 Verkauf,\n10. Marketing im Gesundheitswesen\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n12. Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.5 Qualitätsmanagement,\n7.     Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens,\n8.     medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz,\n9.     Materialwirtschaft\nfortzuführen.","1278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nAnlage 2\n(zu § 11)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Sport- und Fitnesskaufmann/\nzur Sport- und Fitnesskauffrau\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                          3\n1.       Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 10 Nr. 1)\n1.1      Stellung, Rechtsform                     a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes\nund Struktur                                 im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\n(§ 10 Nr. 1.1)                           b) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern\nc) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen\ne) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und\nBerufsvertretungen beschreiben\n1.2      Berufsbildung, arbeits-                  a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-\nund sozialrechtliche Grundlagen              stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-\n(§ 10 Nr. 1.2)                               schreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\nc) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche\nund persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene\nFortbildungsmöglichkeiten ermitteln\nd) Fachinformationen nutzen\ne) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären\nf) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften\nsowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-\nlungen beachten\n1.3      Sicherheit und Gesundheits-              a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nschutz bei der Arbeit                        stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 10 Nr. 1.3)                           b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4      Umweltschutz                             Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 10 Nr. 1.4)                           lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001            1279\nSport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n1.5       Qualitätsmanagement                 a) Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitäts-\n(§ 10 Nr. 1.5)                          managements erläutern\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-\nwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nprozessen beitragen\nc) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit\nbeschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis\ndarstellen\n2.        Geschäfts- und\nLeistungsprozess\n(§ 10 Nr. 2)\n2.1       betriebliche Organisation           a) betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und\n(§ 10 Nr. 2.1)                          Entscheidungswege berücksichtigen\nb) interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und\nSchnittstellen beachten\nc) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-\nnahmen ergreifen\n2.2       Beschaffung                         a) Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermit-\n(§ 10 Nr. 2.2)                          teln\nb) Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen\nvon Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-\npunkten auswerten\nc) Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Be-\nstellsysteme nutzen\nd) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-\nnahmen einleiten; Lagerung überwachen\ne) erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen\nMaßnahmen einleiten\n2.3       Dienstleistungen                    a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienst-\n(§ 10 Nr. 2.3)                          leistungsangebotes mitwirken\nb) Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleis-\ntungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksich-\ntigen\nc) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei\nAbweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten\n3.        Information, Kommunikation\nund Kooperation\n(§ 10 Nr. 3)\n3.1       Informations- und                   a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und\nKommunikationssysteme                   Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern\n(§ 10 Nr. 3.1)                      b) externe und interne Netze und Dienste nutzen\nc) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-\nwarekomponenten beachten\nd) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische\nSoftware anwenden\ne) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen\nf) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen\ng) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten","1280            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nSport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n3.2       Arbeitsorganisation                 a) bürowirtschaftliche Abläufe gestalten\n(§ 10 Nr. 3.2)                      b) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-\nrücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-\nlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren\nc) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und\nArbeitsraumgestaltung nutzen\nd) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-\nniken einsetzen\ne) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und\nArbeitsplatzgestaltung vorschlagen\n3.3       Teamarbeit und Kooperation          a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\n(§ 10 Nr. 3.3)                      b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-\nwenden\nc) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-\nreiten und präsentieren\nd) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten\ne) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n3.4       kundenorientierte                   a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\nKommunikation                           tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-\n(§ 10 Nr. 3.4)                          achten\nb) Kundenkontakte nutzen und pflegen\nc) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen,\ndurchführen und nachbereiten\nd) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden\ne) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement\nals Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden\n4.        Marketing und Verkauf\n(§ 10 Nr. 4)\n4.1       Märkte, Zielgruppen                 a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leis-\n(§ 10 Nr. 4.1)                          tungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\nb) Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln\nc) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und\nMärkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswer-\nten und nutzen\nd) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketing-\nkonzepte mitwirken; Medien einsetzen\n4.2       Verkauf                             a) den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren\n(§ 10 Nr. 4.2)                      b) Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge ab-\nschließen\nc) bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhand-\nlungstechniken einsetzen\nd) Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnis-\nsen sowie den betrieblichen Leistungen beachten\ne) zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und\nInformationen nutzen\nf) Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von\nVertriebswegen mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001             1281\nSport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n5.        kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 10 Nr. 5)\n5.1       betriebliches                        a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\nRechnungswesen                          Kontrolle beschreiben\n(§ 10 Nr. 5.1)                       b) branchenspezifische Kontenpläne anwenden\nc) Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten\nd) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-\nten\ne) Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und\nim Rechnungswesen berücksichtigen\nf) am Umsatzsteuerverfahren mitwirken\ng) Bestands- und Erfolgskonten führen\n5.2       Kosten- und                          a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-\nLeistungsrechnung                       rechnung erläutern\n(§ 10 Nr. 5.2)                       b) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen\nc) Leistungen bewerten und verrechnen\nd) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen\n5.3       Controlling                          a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente\n(§ 10 Nr. 5.3)                          anwenden\nb) betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke aus-\nwerten\nc) Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen be-\nwerten und präsentieren\n5.4       Finanzierung                         a) unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten\n(§ 10 Nr. 5.4)                       b) bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken\n6.        Personalwirtschaft                   a) an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Per-\n(§ 10 Nr. 6)                            sonaleinsatz mitwirken\nb) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von\nArbeitsverhältnissen bearbeiten\nc) Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Perso-\nnaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen\nd) an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken\ne) bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außer-\nbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten\nf) Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mit-\nwirken\nAbschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe b\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n7.        Aufbau und Strukturen                a) die gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Wirkungen\nim Sport                                des Sports bei der Präsentation des Betriebes berücksichtigen\n(§ 10 Nr. 7)                         b) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im\nSport- und Fitnessbereich beachten\nc) Einfluss von Sport- und Fitnessangeboten auf die Gestaltung\nbetrieblicher Organisationsformen erläutern","1282            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nSport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n8.        Leistungsangebote                   a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und\n(§ 10 Nr. 8)                            Leistungssports bei der Erstellung der Leistungsangebote be-\nrücksichtigen\nb) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport-\nund Fitnessbereich darstellen\nc) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sport-\nlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten\nd) Sportangebote und ergänzende Leistungen anbieten\ne) bei der Gestaltung von zusätzlichen Dienstleistungen und der\nZusammenstellung ergänzender Produkte mitwirken\nf) Warenverkäufe durchführen\ng) Rechtswirkungen aus Dienstleistungs- und Warenverkäufen be-\nrücksichtigen\n9.        Mittelbeschaffung und               a) Formen der Finanzierung und Mittelbeschaffung nutzen\nMittelbewirtschaftung               b) an Finanzierungsverhandlungen mitwirken\n(§ 10 Nr. 9)\nc) zusätzliche Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten nutzen\nd) Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Fördermittel erläutern\ne) an Investitions- und Planungsprozessen unter Beachtung von\nKosten und Nutzen mitwirken\nf) Steuern berechnen; Gebühren und Beiträge berechnen und\nerheben\ng) an Geschäftsabschlüssen, Inventur und Jahresabschluss mit-\nwirken\nh) an der Preis- und Beitragsgestaltung mitwirken\ni) Einnahmen buchen und Kassenabrechnung durchführen\n10.       Planung und Organisation            a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren\nvon Veranstaltungen                 b) Planungshilfen erstellen und anwenden\n(§ 10 Nr. 10)\nc) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstal-\ntungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten\nd) Bereitstellung von Sportgeräten und Einrichtung der Sportstät-\nten entsprechend den Regeln der Sportausübung veranlassen\ne) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen\nf) Veranstaltungen abrechnen und auswerten\n11.       Werbung und                         a) Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlich-\nÖffentlichkeitsarbeit                   keitsarbeit durchführen\n(§ 10 Nr. 11)                       b) Angebotskonzepte auf Grundlage von Analysen der Marktsitua-\ntion im Einzugsgebiet entwickeln\nc) an der Gestaltung von Werbebotschaften und sonstigen Infor-\nmationen mitwirken\nd) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen\ne) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren\nf) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berück-\nsichtigen\ng) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen\ndurchführen\n12.       Steuerung und Kontrolle             a) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen\nder betrieblichen Abläufe           b) an der Kontrolle und Beaufsichtigung des laufenden Betriebes in\n(§ 10 Nr. 12)                           Anlagen und Räumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht\nmitwirken; bei Störungen Maßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001          1283\nSport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\nc) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Be-\ntriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allge-\nmeine Sicherheitsbestimmungen anwenden\nd) Einsatz von internen und externen Personaldienstleistungen\nplanen\n13.       Verwaltung und Pflege               a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebssicherheit von Sport-\nvon Sporteinrichtungen                  einrichtungen und Geräten planen, veranlassen und dokumen-\n(§ 10 Nr. 13)                           tieren\nb) Pflege und Instandhaltung von Geräten, Einrichtungen und An-\nlagen veranlassen\n14.       Mitgliederorganisation; Kunden-     a) Besucher empfangen, beraten und betreuen\nberatung und Betreuung              b) Mitgliederverträge abschließen\n(§ 10 Nr. 14)\nc) Mitglieder und Kunden registrieren und statistische Entwicklun-\ngen auswerten\nd) Mitgliederwerbungs- und Rückgewinnungsaktionen durchführen\ne) Konfliktfelder, die sich aus der Betreuung von Mitgliedern und\nKunden ergeben, feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung\nvon Konflikten einleiten\nf) über Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Kunden Auskunft\ngeben; bei Pflichtverletzungen Maßnahmen einleiten\ng) Fahrten und Reisen für Mitglieder organisieren","1284              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\n(noch Anlage 2)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Sport- und Fitnesskaufmann/\nzur Sport- und Fitnesskauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Qualitätsmanagement, Lernziel a,\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziel a,\n3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,\n3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,\n1.4 Umweltschutz,\n3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,\n6.     Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,\n2.3 Dienstleistungen, Lernziel a,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,\n4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,\n7.     Aufbau und Strukturen im Sport,\n8.     Leistungsangebote, Lernziel a,\n14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreuung, Lernziel b,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.3 Dienstleistungen, Lernziele b und c,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,\n4.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,\n4.2 Verkauf,\n8.     Leistungsangebote, Lernziele b bis d und g,\n12. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001         1285\n(noch Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau)\n2.3 Dienstleistungen, Lernziel a,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,\n4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,\n8.     Leistungsangebote, Lernziel a,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziel b,\n3.2 Arbeitsorganisation, Lernziel e,\n5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,\n5.2 Kosten und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,\n5.4 Finanzierung, Lernziel a,\n9.     Mittelbeschaffung und Mittelbewirtschaftung, Lernziele a bis c, g bis i,\n10. Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziel d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziel a,\n3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,\n5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,\n5.2 Kosten und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.5 Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,\n2.2 Beschaffung, Lernziele b und e,\n3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,\n6.     Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,\n11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele b bis d,\n13. Verwaltung und Pflege von Sporteinrichtungen,\n14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreuung, Lernziele a, d und f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.5 Qualitätsmanagement, Lernziel a,\n2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,\n3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,\n6.     Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,\n14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreuung, Lernziel b,\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziel c,\n5.3 Controlling,\n5.4 Finanzierung, Lernziel b,\n9.     Mittelbeschaffung und Mittelbewirtschaftung, Lernziele d bis f,\n12. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe, Lernziele a und d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","1286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\n(noch Sport- und Fitnesskaufmann/-kauffrau)\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziele a und b,\n5.1 betriebliches Rechnungswesen,\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\n5.4 Finanzierung, Lernziel a,\n9.     Mittelbeschaffung und Mittelbewirtschaftung, Lernziele a bis c, g bis i,\n12. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe, Lernziele b und c,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.2 Beschaffung, Lernziel a,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,\n8.     Leistungsangebote, Lernziele e und f,\n14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreuung, Lernziele c, e und g,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.2 Beschaffung, Lernziele c bis e,\n2.3 Dienstleistungen,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a, b und d,\n4.2 Verkauf,\n8.     Leistungsangebote, Lernziele a bis d und g,\n14. Mitgliederorganisation; Kundenberatung und Betreuung, Lernziele a, b, d und f,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n10. Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a bis c, e bis h,\n11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.3 Teamarbeit und Kooperation,\n6.     Personalwirtschaft,\n10. Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziel d,\n11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele b bis d,\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001                 1287\nAnlage 3\n(zu § 17)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                         3\n1.        Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 16 Nr. 1)\n1.1       Stellung, Rechtsform                    a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes\nund Struktur                                im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\n(§ 16 Nr. 1.1)                          b) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern\nc) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen\ne) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und\nBerufsvertretungen beschreiben\n1.2       Berufsbildung, arbeits-                 a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-\nund sozialrechtliche Grundlagen             stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-\n(§ 16 Nr. 1.2)                              schreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\nc) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche\nund persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene\nFortbildungsmöglichkeiten ermitteln\nd) Fachinformationen nutzen\ne) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären\nf) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften\nsowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-\nlungen beachten\n1.3       Sicherheit und Gesundheits-             a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nschutz bei der Arbeit                       stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 16 Nr. 1.3)                          b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4       Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 16 Nr. 1.4)                          lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","1288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nVeranstaltungskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n1.5       Qualitätsmanagement                 a) Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements\n(§ 16 Nr. 1.5)                          anhand betrieblicher Beispiele erläutern\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-\nwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nprozessen beitragen\nc) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit\nbeschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis\ndarstellen\n2.        Geschäfts- und\nLeistungsprozess\n(§ 16 Nr. 2)\n2.1       betriebliche Organisation           a) betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und\n(§ 16 Nr. 2.1)                          Entscheidungswege berücksichtigen\nb) interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und\nSchnittstellen beachten\nc) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-\nnahmen ergreifen\n2.2       Beschaffung                         a) Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermit-\n(§ 16 Nr. 2.2)                          teln\nb) Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen\nvon Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-\npunkten auswerten\nc) Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Be-\nstellsysteme nutzen\nd) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-\nnahmen einleiten; Lagerung überwachen\ne) erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen\nMaßnahmen einleiten\n2.3       Dienstleistungen                    a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienst-\n(§ 16 Nr. 2.3)                          leistungsangebotes mitwirken\nb) Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleis-\ntungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksich-\ntigen\nc) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei\nAbweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten\n3.        Information, Kommunikation\nund Kooperation\n(§ 16 Nr. 3)\n3.1       Informations- und                   a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und\nKommunikationssysteme                   Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern\n(§ 16 Nr. 3.1)                      b) externe und interne Netze und Dienste nutzen\nc) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-\nwarekomponenten beachten\nd) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische\nSoftware anwenden\ne) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen\nf) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen\ng) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001           1289\nVeranstaltungskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n3.2       Arbeitsorganisation                 a) bürowirtschaftliche Abläufe gestalten\n(§ 16 Nr. 3.2)                      b) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-\nrücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-\nlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren\nc) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und\nArbeitsraumgestaltung nutzen\nd) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-\nniken einsetzen\ne) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und\nArbeitsplatzgestaltung vorschlagen\n3.3       Teamarbeit und Kooperation          a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\n(§ 16 Nr. 3.3)                      b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-\nwenden\nc) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-\nreiten und präsentieren\nd) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten\ne) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n3.4       kundenorientierte                   a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\nKommunikation                           tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-\n(§ 16 Nr. 3.4)                          achten\nb) Kundenkontakte nutzen und pflegen\nc) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen,\ndurchführen und nachbereiten\nd) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden\ne) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement\nals Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden\n4.        Marketing und Verkauf\n(§ 16 Nr. 4)\n4.1       Märkte, Zielgruppen                 a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leis-\n(§ 16 Nr. 4.1)                          tungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\nb) Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln\nc) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und\nMärkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswer-\nten und nutzen\nd) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketing-\nkonzepte mitwirken; Medien einsetzen\n4.2       Verkauf                             a) den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren\n(§ 16 Nr. 4.2)                      b) Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge ab-\nschließen\nc) bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhand-\nlungstechniken einsetzen\nd) Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnis-\nsen sowie den betrieblichen Leistungen beachten\ne) zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und\nInformationen nutzen\nf) Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von\nVertriebswegen mitwirken","1290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nVeranstaltungskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n5.        kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 16 Nr. 5)\n5.1       betriebliches                        a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\nRechnungswesen                          Kontrolle beschreiben\n(§ 16 Nr. 5.1)                       b) branchenspezifische Kontenpläne anwenden\nc) Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten\nd) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-\nten\ne) Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und\nSteuerarten berücksichtigen\nf) am Umsatzsteuerverfahren mitwirken\ng) Bestands- und Erfolgskonten führen\n5.2       Kosten- und                          a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-\nLeistungsrechnung                       rechnung erläutern\n(§ 16 Nr. 5.2)                       b) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen\nc) Leistungen bewerten und verrechnen\nd) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen\n5.3       Controlling                          a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente\n(§ 16 Nr. 5.3)                          anwenden\nb) betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke aus-\nwerten\nc) Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen be-\nwerten und präsentieren\n5.4       Finanzierung                         a) unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten\n(§ 16 Nr. 5.4)                       b) bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken\n6.        Personalwirtschaft                   a) an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Per-\n(§ 16 Nr. 6)                            sonaleinsatz mitwirken\nb) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von\nArbeitsverhältnissen bearbeiten\nc) Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Perso-\nnaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen\nd) an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken\ne) bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außer-\nbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten\nf) Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mit-\nwirken\nAbschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n7.        Vermarktung von Veranstaltungen\n(§ 16 Nr. 7)\n7.1       Veranstaltungsmarkt                  a) Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen\n(§ 16 Nr. 7.1)                          Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusam-\nmenhang einordnen\nb) wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen\nund für Veranstaltungskonzepte nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001              1291\nVeranstaltungskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\nc) die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen\nMarktsegmentes bewerten\nd) branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer\nMerkmale unterscheiden\ne) die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Ver-\nanstaltungsmarkt unterscheiden\nf) Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen\nnutzen\n7.2       veranstaltungsbezogenes             a) Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunika-\nMarketing                               tionspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen be-\n(§ 16 Nr. 7.2)                          gründen\nb) Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlich-\nkeitsarbeit umsetzen\nc) Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung\nvon Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirken\nd) Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen\n7.3       kundenorientierte                   a) Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kun-\nLeistungsangebote                       den ausrichten\n(§ 16 Nr. 7.3)                      b) eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket\nbündeln und anbieten\nc) Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge auf-\nnehmen\n8.        Methoden des                        a) inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei\nProjektmanagements                      der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente\n(§ 16 Nr. 8)                            anwenden\nb) Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteilig-\nter koordinieren\nc) Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten\nd) Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung\nkontrollieren\n9.        Planung und Organisation\nvon Veranstaltungen\n(§ 16 Nr. 9)\n9.1       Veranstaltungskonzeption            a) an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirken\n(§ 16 Nr. 9.1)                      b) Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne,\nerstellen\nc) Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten\nidentifizieren und koordinieren\n9.2       Rahmenbedingungen                   a) Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der\n(§ 16 Nr. 9.2)                          Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffen\nb) Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes\nauf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und\nEntscheidungen treffen\nc) Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die\nVeranstaltung ermitteln\nd) veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellen\ne) Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, ins-\nbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver-\nund Entsorgung","1292            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nVeranstaltungskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n9.3       Veranstaltungsfinanzierung           a) Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachen\nund -budgetierung                    b) Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbeson-\n(§ 16 Nr. 9.3)                          dere Sponsoring und Medienpartnerschaften\n10.       Durchführung\nvon Veranstaltungen\n(§ 16 Nr. 10)\n10.1      Vorphase, Aufbau                     a) die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen\n(§ 16 Nr. 10.1)                         überwachen\nb) Personal einweisen und Personaleinsatz überwachen\nc) Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mit-\nwirken\nd) Mitwirkende betreuen\n10.2      Veranstaltungsbeginn                a) Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachen\n(§ 16 Nr. 10.2)                     b) Besucherbetreuung überwachen\n10.3      Programmablauf                      a) Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen\n(§ 16 Nr. 10.3)                         Korrekturmaßnahmen einleiten\nb) Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen\nanbieten\nc) bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen ver-\nanlassen\n10.4      Veranstaltungsende                  a) den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen\n(§ 16 Nr. 10.4)                         sicherstellen\nb) an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte\nmitwirken\nc) Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten\nund bearbeiten\n11.       Nachbereitung\nvon Veranstaltungen\n(§ 16 Nr. 11)\n11.1      Erfolgskontrolle                    a) Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Ver-\nund Dokumentation                       gleiche durchführen\n(§ 16 Nr. 11.1)                     b) Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumen-\ntieren und präsentieren\nc) Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folge-\nrungen für künftige Veranstaltungen ziehen\n11.2      finanzielle Abwicklung              a) Nachkalkulationen durchführen\n(§ 16 Nr. 11.2)                     b) interne und externe Endabrechnungen erstellen\nc) steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen\n12.       Veranstaltungstechnik\n(§ 16 Nr. 12)\n12.1      Sicherheit und Infrastruktur        a) räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungs-\nvon Veranstaltungsstätten               stätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Ver-\n(§ 16 Nr. 12.1)                         anstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische\nPrüfungen veranlassen\nb) akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigen\nc) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen\nUnfälle und Brände, veranlassen\nd) veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001           1293\nVeranstaltungskaufmann/-kauffrau\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n12.2      Einsatz von                         a) technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und\nVeranstaltungstechnik                   Beschallung lesen\n(§ 16 Nr. 12.2)                     b) Sicherstellung der Energieversorgung veranlassen\nc) Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläutern\nd) veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwenden\ne) Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen\n13.       rechtliche                          a) veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrecht-\nRahmenbedingungen                       liche Regelungen beachten\n(§ 16 Nr. 13)                       b) veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechts- und\nWahrnehmungsgesetzes anwenden\nc) abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversiche-\nrungsgesetzes anwenden\nd) steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten\nSteuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Pro-\nduktionsgesellschaften beachten\n14.       Anwenden von Fremd-                 a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nsprachen bei Fachaufgaben           b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen\n(§ 16 Nr. 14)                           auswerten\nc) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache","1294              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\n(noch Anlage 3)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Qualitätsmanagement, Lernziel a,\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziel a,\n3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,\n3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,\n1.4 Umweltschutz,\n3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,\n6.     Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,\n13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.2 Beschaffung, Lernziele c und d,\n2.3 Dienstleistungen, Lernziel a,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,\n4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,\n7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziele a, d bis f,\n8.     Methoden des Projektmanagements, Lernziel a,\n9.1 Veranstaltungskonzeption, Lernziele a und b,\n10.1 Vorphase, Aufbau, Lernziele a und d,\n10.2 Veranstaltungsbeginn,\n12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziel c,\n12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziel d,\n14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.5 Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziel b,\n2.3 Dienstleistungen, Lernziele b und c,\n3.2 Arbeitsorganisation, Lernziel e,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001         1295\n(noch Veranstaltungskaufmann/-kauffrau)\n3.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,\n4.2 Verkauf,\n7.3 kundenorientierte Leistungsangebote,\n8.     Methoden des Projektmanagements, Lernziele b und c,\n9.1 Veranstaltungskonzeption, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n3.2 Arbeitsorganisation, Lernziele b und d,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.1 betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,\n5.4 Finanzierung, Lernziel a,\n6.     Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,\n9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,\n11.2 finanzielle Abwicklung, Lernziel c,\n13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele b und d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n6.     Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.2 Beschaffung, Lernziele b und e,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,\n4.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,\n7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziele b und c,\n7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,\n9.2 Rahmenbedingungen, Lernziele a bis d,\n10.4 Veranstaltungsende, Lernziel a,\n12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a, b und d,\n12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziele a bis c und e,\n14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.1 Märkte, Zielgruppen, Lernziel c,\n7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 betriebliche Organisation, Lernziel c,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,\n5.3 Controlling, Lernziel a,\n13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","1296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\n(noch Veranstaltungskaufmann/-kauffrau)\n1.5 Qualitätsmanagement,\n2.3 Dienstleistungen,\n3.3 Teamarbeit und Kooperation,\n3.4 kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a, b und d,\n4.2 Verkauf,\n7.3 kundenorientierte Leistungsangebote\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.3 Controlling, Lernziele b und c,\n5.4 Finanzierung, Lernziel b,\n9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel b,\n11.1 Erfolgskontrolle und Dokumentation,\n11.2 finanzielle Abwicklung, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n5.1 betriebliches Rechnungswesen,\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\n9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,\n13. rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele c und d,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.2 Beschaffung, Lernziel a,\n7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziel d,\n8.     Methoden des Projektmanagements, Lernziel d,\n9.2 Rahmenbedingungen, Lernziel e,\n10.1 Vorphase, Aufbau, Lernziele b und c,\n10.3 Programmablauf,\n10.4 Veranstaltungsende, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,\n7.1 Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,\n7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,\n9.1 Veranstaltungskonzeption,\n10.4 Veranstaltungsende, Lernziel a,\n12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a bis c,\n12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik,\n14. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben\nfortzuführen."]}