{"id":"bgbl1-2001-30-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":30,"date":"2001-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses","law_date":"2001-06-26T00:00:00Z","page":1254,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\nGesetz\nzur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses\nVom 26. Juni 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          anvertraut sind, auszuhändigen. Der nach Satz 1 Ver-\npflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur\nVorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte\nArtikel 1                           zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer\ngesonderten Anordnung bedarf. Wer geschäftsmäßig\nGesetz\nTelekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbrin-\nzur Beschränkung des                        gung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses                 auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der\n(Artikel 10-Gesetz – G 10)                    nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten\nTelekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur\nAbschnitt 1                             Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anver-\ntraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und\nAllgemeine Bestimmungen                            Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob\nund in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vor-\n§1                               kehrungen für die technische und organisatorische Um-\nsetzung der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat,\nGegenstand des Gesetzes\nbestimmt sich nach § 88 des Telekommunikationsgeset-\n(1) Es sind                                                 zes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.\n1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der               (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor\nLänder, der Militärische Abschirmdienst und der Bun-       Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaß-\ndesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Ge-          nahme die Personen, die mit der Durchführung der Maß-\nfahren für die freiheitliche demokratische Grundord-       nahme betraut werden sollen,\nnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bun-\n1. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu\ndes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der\nlassen und\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-\npen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nord-           2. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbar-\natlantikvertrages,                                             keit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Beleh-\nrung ist aktenkundig zu machen.\n2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Auf-\ngaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den         Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme\nin § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1     dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe\nbestimmten Zwecken                                         des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Der nach\nAbsatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat sicherzustellen,\nberechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und\ndass die Geheimschutzmaßnahmen nach den Abschnit-\naufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem\nten 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur\nBrief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und\nöffnen und einzusehen.\norganisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom\n(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden             29. April 1994 (GMBl S. 674) getroffen werden.\ndes Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der\n(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1\nKontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium\nNr. 1 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsge-\nund durch eine besondere Kommission (G 10-Kommis-\nsetz durchzuführen. Für Beschränkungsmaßnahmen einer\nsion).\nLandesbehörde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften\n§2                               des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in\ndiesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes ent-\nPflichten der Anbieter von                    sprechend anzuwenden. Zuständig ist bei Beschrän-\nPost- und Telekommunikationsdiensten                  kungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesmi-\n(1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an         nisterium des Innern; im Übrigen sind die nach Landes-\nder Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berech-       recht bestimmten Behörden zuständig. Soll mit der Durch-\ntigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren          führung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person\nUmstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen,           betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre\ndie ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern           bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüber-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001               1255\nprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt           gliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente\nworden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprü-      der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen wer-\nfung abgesehen werden.                                       den, die sich gegen einen Dritten richtet.\nAbschnitt 2                                                         §4\nBeschränkungen in Einzelfällen                                          Prüf-, Kennzeichnungs-\nund Löschungspflichten,\n§3                                            Übermittlungen, Zweckbindung\nVoraussetzungen                            (1) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann\nin Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erho-\n(1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter      benen personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Aufga-\nden dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet wer-        ben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten\nden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht        für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zwecke erforderlich\nbestehen, dass jemand                                        sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich\n1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats       sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen\n(§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),                     benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht\neines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt\n2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen              hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Sie\nRechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 des Strafgesetz-   unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12\nbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),     Abs. 1 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Recht-\n3. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der       mäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung\näußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des        sein können. In diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie\nStrafgesetzbuches),                                       dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.\n4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e             (2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen.\nbis 109g des Strafgesetzbuches),                          Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den\n5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundes-        Empfänger aufrechtzuerhalten. Die Daten dürfen nur zu\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der nicht-     den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und den in Absatz 3 genannten\ndeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages       Zwecken verwendet werden.\n(§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des         (3) Der Behördenleiter oder sein Stellvertreter kann\nStrafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 7 des Vier-   anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeich-\nten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957        nung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die\n(BGBl. I S. 597) in der Fassung des Gesetzes vom          Geheimhaltung einer Beschränkungsmaßnahme nicht zu\n25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741),                           gefährden, und die G 10-Kommission oder, soweit es sich\n6. Straftaten nach                                           um die Übermittlung durch eine Landesbehörde handelt,\ndie nach Landesrecht zuständige Stelle zugestimmt hat.\na) den §§ 129a und 130 des Strafgesetzbuches sowie        Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung bereits vor der\nb) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308         Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung ver-\nAbs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316b Abs. 3 und § 316c  sagt, ist die Kennzeichnung durch den Übermittlungs-\nAbs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese      empfänger unverzüglich nachzuholen; die übermittelnde\nsich gegen die freiheitliche demokratische Grund-     Behörde hat ihn hiervon zu unterrichten.\nordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bun-        (4) Die Daten dürfen nur übermittelt werden\ndes oder eines Landes richten, oder\n1. zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, wenn\n7. Straftaten nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes\na) tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht beste-\nplant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn                 hen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 genannten\ntatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,                Straftaten plant oder begeht,\ndass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke\noder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten           b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,\nzu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische                dass jemand eine sonstige in § 7 Abs. 4 Satz 1\nGrundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des                    genannte Straftat plant oder begeht,\nBundes oder eines Landes gerichtet sind.                     2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tat-\n(2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erfor-            sachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in\nschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos            Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen\noder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen          hat, oder\nden Verdächtigen oder gegen Personen richten, von            3. zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens\ndenen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,             nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder\ndass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm             einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereins-\nherrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weiter-             gesetzes,\ngeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss be-\nsoweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers\nnutzt. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen,\nerforderlich sind.\nsind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei\ndenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von         (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt\ndem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren         werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines\noder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mit-        Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht","1256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\noder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die      kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige\nÜbermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwen-         Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst\ndung dieser Daten ist unzulässig. Über die Übermittlung       werden. Die Durchführung ist zu protokollieren. Die Proto-\nentscheidet ein Bediensteter der übermittelnden Stelle,       kolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Daten-\nder die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung       schutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am Ende des\nist zu protokollieren.                                        Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu\n(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für     löschen.\ndie Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm über-\nmittelt worden sind. Er prüft unverzüglich und sodann in                                   §6\nAbständen von höchstens sechs Monaten, ob die über-                          Prüf-, Kennzeichnungs- und\nmittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Ab-                  Löschungspflichten, Zweckbindung\nsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Empfänger\n(1) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und\nunterrichtet die übermittelnde Stelle unverzüglich über die\nsodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob\nerfolgte Löschung.\ndie erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen\nseiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorlie-\nAbschnitt 3                            genden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 bestimmten\nZwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese\nStrategische Beschränkungen                          Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermitt-\nlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unver-\n§5                                züglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähi-\nVoraussetzungen                          gung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu\nprotokollieren. Außer in den Fällen der erstmaligen Prü-\n(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen\nfung nach Satz 1 unterbleibt die Löschung, soweit die\nBeschränkungen nach § 1 für internationale Telekommu-\nDaten für eine Mitteilung nach § 12 Abs. 2 oder für eine\nnikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertra-\ngerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Be-\ngung erfolgt, angeordnet werden. Die jeweiligen Telekom-\nschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. In\nmunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10\ndiesem Fall sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu\nAbs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung\ndiesen Zwecken verwendet werden.\ndes Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Be-\nschränkungen nach Satz 1 sind nur zulässig zur Samm-             (2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen.\nlung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis      Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den\nnotwendig ist, um die Gefahr                                  Empfänger aufrechtzuerhalten. Die Daten dürfen nur zu\nden in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Zwecken und für Über-\n1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik\nmittlungen nach § 7 Abs. 1 bis 4 verwendet werden.\nDeutschland,\n2. der Begehung internationaler terroristischer Anschläge\nmit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutsch-                                    §7\nland,                                                                           Übermittlungen\n3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im                   durch den Bundesnachrichtendienst\nSinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-            (1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene perso-\nwaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsver-         nenbezogene Daten dürfen nach § 12 des BND-Gesetzes\nkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und         zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten\nTechnologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,         Gefahren übermittelt werden.\n4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in           (2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene perso-\nnicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutsch-       nenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutz-\nland,                                                     behörden des Bundes und der Länder sowie an den\n5. der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-       Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn\nWährungsraum durch im Ausland begangene Geld-             1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die\nfälschungen oder                                              Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung\n6. der international organisierten Geldwäsche in Fällen           von Informationen über Bestrebungen in der Bundes-\nvon erheblicher Bedeutung                                     republik Deutschland, die durch Anwendung von\nGewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlun-\nrechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu\ngen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundes-\nbegegnen. In den Fällen von Satz 3 Nr. 1 dürfen Beschrän-\nverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter\nkungen auch für Postverkehrsbeziehungen angeordnet\ngerichtet sind, oder\nwerden; Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbezie-        2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefähr-\nhungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbe-               dender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine\ngriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten            fremde Macht begründen.\nüber den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich           (3) Durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Ver-\nbestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen           bindung mit Satz 3 Nr. 3 erhobene personenbezogene\nkeine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer        Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\ngezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsan-          fuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden, wenn tatsäch-\nschlüsse führen. Dies gilt nicht für Telekommunikations-      liche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis\nanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden           dieser Daten erforderlich ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001                 1257\n1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschafts-          angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im\nverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von           Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer\nBeschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von             Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu\nBedeutung sind, oder                                        begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik\nDeutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt\n2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-\nsind. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung\nvon Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit             (2) Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontroll-\nhierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr          gremiums bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner\nvon Gütern begründet wird.                                  Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei\n(4) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene perso-            Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zu-\nnenbezogene Daten dürfen zur Verhinderung von Straf-            lässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen.\ntaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behör-           (3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erfor-\nden übermittelt werden, wenn                                    schung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos\n1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,        oder wesentlich erschwert wäre. Der Bundesnachrichten-\ndass jemand                                                 dienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung\nvon Informationen über die in der Anordnung bezeichnete\na) Straftaten nach den §§ 129a, 146, 151 bis 152a           Gefahr bestimmt und geeignet sind. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6\noder § 261 des Strafgesetzbuches,                       gilt entsprechend.\nb) Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 des           (4) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und\nAußenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 oder § 22a       sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob\nAbs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kon-        die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen\ntrolle von Kriegswaffen oder                            seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorlie-\nc) Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1          genden Daten zu dem in Absatz 1 bestimmten Zweck\nNr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes        erforderlich sind. Soweit die Daten für diesen Zweck nicht\nerforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht\nplant oder begeht oder                                      eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt\n2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass             hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. § 6\njemand                                                      Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\na) Straftaten, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7,  Die Daten dürfen nur zu den in den Absätzen 1, 5 und 6\nSatz 2 dieses Gesetzes oder in § 129a Abs. 1 des        genannten Zwecken verwendet werden.\nStrafgesetzbuches bezeichnet sind, oder                    (5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen\nb) Straftaten nach den §§ 130, 181, 249 bis 251, 255,       nach § 12 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die\n315b Abs. 3 oder § 316a des Strafgesetzbuches           in Absatz 1 genannte Gefahr übermittelt werden.\nplant oder begeht. Die Daten dürfen zur Verfolgung von         (6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur\nStraftaten an die zuständigen Behörden übermittelt          Verhinderung von Straftaten an die zuständigen Behörden\nwerden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht               übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den\nbegründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete           Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder\nStraftat begeht oder begangen hat.                          begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrecht-\nerhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutra-\n(5) Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfül- gen. Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die\nlung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Sind         zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn be-\nmit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden             stimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass\ndürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten        jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder\nin Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur        begangen hat. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.\nmit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermitt-\nlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser\nDaten ist unzulässig. Über die Übermittlung entscheidet                               Abschnitt 4\nein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die\nBefähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu                                 Verfahren\nprotokollieren.\n§9\n(6) Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke ver-\nwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden                                       Antrag\nsind. Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von            (1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz\nhöchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für         dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.\ndiese Zwecke erforderlich sind. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt\nentsprechend.                                                      (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäfts-\nbereichs\n§8                                1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,\nGefahr für Leib oder                       2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,\nLeben einer Person im Ausland\n3. das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und\n(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen\n4. der Bundesnachrichtendienst\nBeschränkungen nach § 1 für internationale Telekommu-\nnikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1             durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.","1258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\n(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Anordnung mitgeteilt worden ist, anzuzeigen. Die Anzeige\nEr muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben          an den Verpflichteten entfällt, wenn die Anordnung ohne\nenthalten. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antrag-        seine Mitwirkung ausgeführt wurde.\nsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts         (3) Postsendungen, die zur Öffnung und Einsichtnahme\nauf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert        ausgehändigt worden sind, sind dem Postverkehr unver-\nwäre.                                                          züglich wieder zuzuführen. Telegramme dürfen dem Post-\nverkehr nicht entzogen werden. Der zur Einsichtnahme\n§ 10                            berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu\nAnordnung                             übergeben.\n(1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungs-\nmaßnahmen ist bei Anträgen der Verfassungsschutz-                                           § 12\nbehörden der Länder die zuständige oberste Landes-                              Mitteilungen an Betroffene\nbehörde, im Übrigen ein vom Bundeskanzler beauftragtes            (1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem\nBundesministerium.                                             Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine\n(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der       Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlos-\nGrund der Anordnung und die zur Überwachung berech-            sen werden kann. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch\ntigte Stelle anzugeben sowie Art, Umfang und Dauer der         nicht beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die\nBeschränkungsmaßnahme zu bestimmen.                            Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des\n(3) In den Fällen des § 3 muss die Anordnung den-           Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann.\njenigen bezeichnen, gegen den sich die Beschränkungs-          Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommis-\nmaßnahme richtet. Bei einer Überwachung der Telekom-           sion einstimmig festgestellt hat, dass\nmunikation ist auch die Rufnummer oder eine andere             1. diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach Be-\nKennung des Telekommunikationsanschlusses anzuge-                  endigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,\nben.                                                           2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\n(4) In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in       auch in Zukunft nicht eintreten wird und\nder Anordnung zu benennen. Ferner sind das Gebiet, über        3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der\ndas Informationen gesammelt werden sollen, und die                 erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.\nÜbertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu\nbezeichnen. Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschränkungsmaß-\nauf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehen-             nahmen nach den §§ 5 und 8, sofern die personenbezo-\nden Übertragungskapazität überwacht werden darf. In            genen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. Die Frist\nden Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom         von fünf Jahren beginnt mit der Erhebung der personen-\nHundert betragen.                                              bezogenen Daten.\n(5) In den Fällen der §§ 3 und 5 ist die Anordnung auf         (3) Die Mitteilung obliegt der Behörde, auf deren Antrag\nhöchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um          die Anordnung ergangen ist. Wurden personenbezogene\njeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag     Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit\nzulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fort-       dem Empfänger.\nbestehen.\n§ 13\n(6) Die Anordnung ist dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3\nVerpflichteten insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich                              Rechtsweg\nist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermög-        Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen\nlichen. Die Mitteilung entfällt, wenn die Anordnung ohne       nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und ihren Vollzug\nseine Mitwirkung ausgeführt werden kann.                       ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen\n(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet        nicht zulässig.\ndie jeweilige Landesbehörde für Verfassungsschutz über\ndie in deren Bereich getroffenen Beschränkungsanord-\nnungen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz tei-                                 Abschnitt 5\nlen dem Bundesamt für Verfassungsschutz die in ihrem                                    Kontrolle\nBereich getroffenen Beschränkungsanordnungen mit.\n§ 14\n§ 11                                       Parlamentarisches Kontrollgremium\nDurchführung                              (1) Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Be-\n(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschrän-         schränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium\nkungsmaßnahmen sind unter Verantwortung der Behörde,           unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten\nauf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und unter         das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durch-\nAufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähi-       führung dieses Gesetzes. Das Gremium erstattet dem\ngung zum Richteramt hat.                                       Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durch-\n(2) Die Maßnahmen sind unverzüglich zu beenden,             führung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den\nwenn sie nicht mehr erforderlich sind oder die Vorausset-      §§ 3, 5 und 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1\nzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Die Beendi-         des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.\ngung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und         (2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu\ndem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten, dem die      Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch den Vorsitzen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001                 1259\nden des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen         Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschrän-\nStellvertreter vorläufig erteilt werden. Die Zustimmung des   kungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der\nParlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich ein-      Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommis-\nzuholen. Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach      sion für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das\nzwei Wochen außer Kraft.                                      zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben.\nIn den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn\n§ 15                            sie nicht binnen drei Tagen von der Kommission bestätigt\nwird. Ist eine Entscheidung der Kommission innerhalb die-\nG 10-Kommission\nses Zeitraums nicht möglich, kann die Bestätigung durch\n(1) Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzen-         den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vorläufig\nden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss,         erteilt werden; die Bestätigung der Kommission ist unver-\nund drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitglie-     züglich nachzuholen.\ndern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht\n(7) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet\nteilnehmen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet\nmonatlich die G 10-Kommission über Mitteilungen von\ndie Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder der G 10-\nBundesbehörden nach § 12 Abs. 1 und 2 oder über die\nKommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und\nGründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die\nWeisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches\nKommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unver-\nEhrenamt wahr und werden von dem Parlamentarischen\nzüglich vorzunehmen. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt,\nKontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung für\nsoweit das Benehmen einer Landesbehörde erforderlich\ndie Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages\nist.\nmit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der\nNeubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätes-\ntens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode                                         § 16\nendet.                                                                Parlamentarische Kontrolle in den Ländern\n(2) Die Beratungen der G 10-Kommission sind geheim.           Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamenta-\nDie Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung          rische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung\nder Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätig-  von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten\nkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt       Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen\nauch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kom-         angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. Per-\nmission.                                                      sonenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehör-\n(3) Der G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer    den übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbei-\nAufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur         tung und Nutzung durch den Landesgesetzgeber geregelt\nVerfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Deutschen     ist.\nBundestages gesondert auszuweisen. Der Kommission\nsind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Ver-\nfügung zu stellen.                                                                   Abschnitt 6\n(4) Die G 10-Kommission tritt mindestens einmal im                  Straf- und Bußgeldvorschriften\nMonat zusammen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung,\ndie der Zustimmung des Parlamentarischen Kontroll-                                          § 17\ngremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Bundes-\nregierung zu hören.                                                                Mitteilungsverbote\n(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen            (1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz\noder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit          oder nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung\nund Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die             überwacht, darf diese Tatsache von Personen, die\nKontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die        geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen\ngesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach           oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, ande-\ndiesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten               ren nicht mitgeteilt werden.\ndurch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der           (2) Wird die Aushändigung von Sendungen nach § 2\nEntscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der           Abs. 1 Satz 1 oder 3 angeordnet, darf diese Tatsache von\nKommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbeson-         Personen, die zur Aushändigung verpflichtet oder mit der\ndere                                                          Sendungsübermittlung betraut sind oder hieran mitwir-\n1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,                      ken, anderen nicht mitgeteilt werden.\n2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespei-      (3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunfts-\ncherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogram-       erteilung nach § 2 Abs. 1, darf diese Tatsache oder der\nme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Be-          Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Per-\nschränkungsmaßnahme stehen, und                           sonen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der\n3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.         Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, ande-\nren nicht mitgeteilt werden.\nDie Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den\nDatenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen\n§ 18\ndes Datenschutzes geben.\nStraftaten\n(6) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet\nmonatlich die G 10-Kommission über die von ihm ange-             Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstra-\nordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug.            fe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.","1260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001\n§ 19                                                        Artikel 3\nOrdnungswidrigkeiten                                         Änderung anderer Gesetze\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                (1) Das Kontrollgremiumgesetz vom 11. April 1978\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1       (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\noder 3 zuwiderhandelt,                                     Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), wird wie\n2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder        folgt geändert:\n3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine   1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10\nGeheimschutzmaßnahme getroffen wird.                           Grundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz“\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis          ersetzt.\nzu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n2. In § 6 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 1 § 3 Abs. 10\n(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des           des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10              Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes“\nAbs. 1 zuständige Stelle.                                         ersetzt.\nAbschnitt 7                                (2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-\nSchlussvorschriften                           zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I\nS. 904), wird wie folgt geändert:\n§ 20\nEntschädigung                           1. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 des\nGesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe\nDie nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die\n„§ 4 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.\nLeistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu ge-\nwähren, deren Umfang sich nach § 17a des Gesetzes über        2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Geset-\ndie Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen be-             zes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 3\nmisst.                                                            des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.\n§ 21                             3. § 18 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nEinschränkung von Grundrechten                         a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Gesetzes zu Arti-\nDas Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-                     kel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 3 des\ngeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch                Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.\ndieses Gesetz eingeschränkt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 und 4 des\nGesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die\nArtikel 2                                    Angabe „§ 4 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes“\nersetzt.\nÄnderung des BND-Gesetzes\n§ 8 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I            (3) In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgeset-\nS. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes      zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das\nvom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist,        zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001\nwird wie folgt geändert:                                      (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9\ndes Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die An-\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           gabe „§ 15 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.\n„(1) Die Behörden des Bundes und der bundes-\nunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen          (4) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundes-\nRechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichten-          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-\ndienst die ihnen bekannt gewordenen Informationen          lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\neinschließlich personenbezogener Daten übermitteln,        kel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass       S. 1956), wird wie folgt geändert:\ndie Übermittlung\n1. In § 39 Abs. 5 wird die Angabe „Artikel 1 § 1 Abs. 2 bis 4\n1. für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder\ndes Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die\n2. im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur               Angabe „§ 2 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.\nSammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1\nSatz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefah-        2. § 41 wird wie folgt geändert:\nrenbereiche                                                a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1 § 7\nerforderlich ist.“                                                 Abs. 2 und § 8 des Gesetzes zu Artikel 10 Grund-\ngesetz“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3 des\n2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                         Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.\n„Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichten-              b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 1 § 2 Abs. 1 und\ndienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Infor-            § 3 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“\nmationen einschließlich personenbezogener Daten nach               durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 bis 4\nMaßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.“                         des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2001                1261\n(5) In § 92 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgeset-         b) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 1 § 1 Abs. 1\nzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch           des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die\n§ 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I                Angabe „§ 1 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes“ er-\nS. 170) geändert worden ist, wird die Angabe „Artikel 1              setzt.\n§ 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die\nc) In Nummer 7 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10\nAngabe „den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.\nGrundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz“\nersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der Fernmeldeverkehr-                    3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „Gesetzes zu Artikel 10\nÜberwachungs-Verordnung                           Grundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetzes“\nersetzt.\nDie Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom\n18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10 Grund-                                   Artikel 5\ngesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz mit Aus-\nnahme von dessen §§ 5 und 8“ ersetzt.                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zu Artikel 10 Grund-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10       gesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geän-\nGrundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz“      dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\nersetzt.                                               (BGBl. I S. 1956), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Juni 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDer Bundesminister der Verteidigung\nScharping"]}