{"id":"bgbl1-2001-3-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":3,"date":"2001-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_3.pdf#page=11","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte","law_date":"2001-01-12T00:00:00Z","page":119,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001                    119\nErste Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung\nfür Tierärztinnen und Tierärzte\nVom 12. Januar 2001\nAuf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung             1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November                      der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-\n1981 (BGBl. I S. 1193), der durch Artikel 47 der Ver-                   Tierärzteordnung nicht gefährdet werden,\nordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert              2. sichergestellt ist, dass den Anforderungen der\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-                 Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. De-\nheit:                                                                   zember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des\nArtikel 1                                    Tierarztes (ABl. EG Nr. L 362 S. 7), zuletzt geändert\nDie Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tier-                  durch die Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom\närzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) wird wie                  30. Oktober 1989 (ABl. EG Nr. L 341 S. 19), Genüge\nfolgt geändert:                                                         getan wird,\n3. die Voraussetzungen, unter denen die Universität\n1. Der Bezeichnung der Verordnung wird folgende An-                     die Abweichungen rückgängig machen kann, ge-\ngabe angefügt:                                                      regelt sind,\n„(TAppO)“.                                                      4. ein Wechsel der Universität für Studierende weiter-\nhin möglich bleibt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        (4) Die Universitäten, die von der Abweichung nach\na) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:          Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zustän-\ndigen Behörde mit einer Beschreibung des Erpro-\n„Teile dieser Veranstaltungen kann sie durch geeig-         bungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesse-\nnete interaktive Lernprogramme ersetzen.“                   rungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. Sie\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Naturwissen-           legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen\nschaftlichen und“ gestrichen.                               Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                      4. In § 60 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1, 1a, 2\noder 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1a, 2 oder 3“\n„§ 2a                                 ersetzt.\nErprobungsklausel\n5. In § 64 Nr. 10 werden die Wörter „im Hinblick auf die\n(1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl                   vorgegebenen Zeiträume der Ableistung der Praktika“\ndes wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von             gestrichen.\n3850 Stunden können die Universitäten vorbehaltlich\ndes Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl von             6. In Anlage 1 wird die Angabe „(zu § 2 Abs. 1, 2 und 7)“\nden in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu                  durch die Angabe „(zu § 2 Abs.1 bis 3)“ ersetzt.\n10 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vor-\nsehen.                                                      7. In Anlage 9 werden im Wortlaut der Bescheinigung die\n(2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind            Wörter „(mindestens zwei Wochen)“ durch die Wörter\nFächer mit einer Stundenzahl von 42 und weniger                 „(mindestens drei Wochen)“ ersetzt.\nsowie die in Anlage 1 Nr. 35 bis 38 aufgeführten Fächer\nausgenommen.                                                                           Artikel 2\n(3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus,           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndass                                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Januar 2001\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nIn Vertretung\nErwin Jordan"]}