{"id":"bgbl1-2001-3-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":3,"date":"2001-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/3#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_3.pdf#page=10","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung","law_date":"2001-01-12T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung\nVom 12. Januar 2001\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und 19, in Verbindung         von dem Erzeuger der Bundesanstalt bis spätestens\nmit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur          5. Februar 2001 zur Genehmigung vorzulegen. Später\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in            eingehende Verträge werden nicht berücksichtigt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. September                 (2) Soweit für die Dringlichkeitsdestillation eine Höchst-\n1995 (BGBl. I S. 1146), auch in Verbindung mit Artikel 94      menge an zu destillierendem Wein festgesetzt ist und\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),             die Gesamtmenge des zur Destillation bestimmten\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-       Weines in den nach Absatz 1 vorgelegten Verträgen diese\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)         Höchstmenge übersteigt, werden die in den Verträgen\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998               nach Absatz 1 zur Destillation bestimmten Mengen unter\n(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für         Zugrundelegung eines einheitlichen Kürzungssatzes\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen          anteilig gekürzt. Der Kürzungssatz wird von der Bundes-\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-           anstalt festgesetzt und im Rahmen der Genehmigung\nschaft und Technologie:                                        nach Absatz 1 angewendet.\n(3) Im Falle des Absatzes 2 steht die erteilte Ge-\nArtikel 1                            nehmigung einer Auflösung des in Absatz 1 genannten\n§ 5 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung         Vertrages nicht entgegen, sofern der Erzeuger der\nder Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I                 Bundesanstalt bis zum 10. März 2001 mitteilt, dass der\nS. 1300), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom        Vertrag infolge der Kürzung aufgelöst worden ist; in\n2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,          diesem Falle gilt die Genehmigung als nicht erteilt.“\nwird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nArtikel 2\nDringlichkeitsdestillation\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nim Wirtschaftsjahr 2000/2001\nin Kraft. Die Wein-Vergünstigungsverordnung gilt vom\n(1) Ein Vertrag über die Lieferung einer bestimmten          18. Juli 2001 an wieder in ihrer am 18. Januar 2001\nMenge Weines an eine Brennerei im Rahmen der für               maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nDeutschland eingeleiteten Dringlichkeitsdestillation ist       Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 12. Januar 2001\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nMartin Wille"]}