{"id":"bgbl1-2001-3-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":3,"date":"2001-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/3#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_3.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin","law_date":"2001-01-09T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001                  117\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte\nfür die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin\nVom 9. Januar 2001\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes      der Ausbildungsstätte zur Einsicht ausgelegt oder dem\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch     Auszubildenden ausgehändigt werden. Dem Auszubil-\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993           denden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche\n(BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit     Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertrag-\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom         liche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-        diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet        (6) Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten,\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und      dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für        die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschrif-\nBildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen            ten zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:           können. Sie muss über geeignete Sozialräume und\nSanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß\n§1                               § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbe-\nMindestanforderungen an die                    denklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsge-\nEinrichtung und den wirtschaftlichen Zustand           nossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungs-\nvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Hat\n(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung\nder Ausbildende einen Auszubildenden in die häusliche\nder in § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten\nGemeinschaft aufgenommen, so muss er ihm eine Unter-\nAnforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang\nkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß beschaffen und\nder Produktion sowie nach seinem Bewirtschaftungs-\nausgestattet ist.\nzustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Aus-\nzubildenden die in der Verordnung über die Berufsaus-           (7) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,\nbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 3. Februar 1997          wenn über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenz-\n(BGBl. I S. 161) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und    oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.\nFähigkeiten vermittelt werden können. Eine kontinuier-\nliche Anleitung muss gewährleistet sein.                                                   §2\n(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbe-                          Ausnahmeregelungen\ntrieb oder als selbständige weinbauliche Betriebseinheit\nEine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser\nnach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaf-\nVerordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für\ntet werden. Die Wirtschaftsergebnisse müssen buch-\ndie Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist,\nführungsgemäß erfasst sein.\ndass die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren\n(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen        erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Aus-\nAusstattungen müssen den im Hinblick auf die Ausbil-         bildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte\ndungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen und       in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder\nin ordnungsgemäßem Zustand sein.                             in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden\n(4) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen   können.\nBetriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und\ntechnischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfü-                                   §3\ngung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnotwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für ein-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nfache Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen           Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung\nvorhanden sein.                                              der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Wein-\n(5) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbil-     bau vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2719), geändert\ndung zum Winzer/zur Winzerin und der Prüfungsordnung         durch Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I\nsowie der Ausbildungsplan müssen an geeigneter Stelle in     S. 1890), außer Kraft.\nBonn, den 9. Januar 2001\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke"]}