{"id":"bgbl1-2001-3-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":3,"date":"2001-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)","law_date":"2001-01-09T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["110                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001\nVerordnung\nüber die Vergabe öffentlicher Aufträge\n(Vergabeverordnung – VgV)*)\nVom 9. Januar 2001\nAuf Grund des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Gesetzes                      6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der                               Dienstleistungsaufträgen gilt,\nBekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546)                         7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million\nverordnet die Bundesregierung:                                                   Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren\naddierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes\naller Lose und\nAbschnitt 1\n8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2\nVergabebestimmungen                                        oder 3: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von\n80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert\n§1                                            des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sek-\nZweck der Verordnung                                      torenbereich.\nDie Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das\nbei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Ver-                                                  §3\nfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei                                   Schätzung der Auftragswerte\nder Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffent-                          (1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der\nliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2                    geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leis-\ngeregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder                          tung auszugehen.\nübersteigen (Schwellenwerte).\n(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in\n§2                                        der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der\nAnwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.\nSchwellenwerte\n(3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer\nDer Schwellenwert beträgt:                                                Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungs-\n1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der                    aufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamt-\nTrinkwasser- oder Energieversorgung oder im Ver-                        preis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftrags-\nkehrsbereich: 400 000 Euro,                                             wertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages\nzugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit\n2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten                      von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert ein-\noder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer                         schließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu\nBundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwick-                      legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht abseh-\nlungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des                         barer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monat-\nAnhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über                     lichen Zahlung multipliziert mit 48.\ndie Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentli-\ncher Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl.                       (4) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen\nEG Nr. L 209 S. 1), geändert durch die Richtlinie                       über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schät-\n97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328                        zung des Auftragswertes entweder der tatsächliche\nS.1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies                   Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnli-\nbei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der                 che Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den\nRichtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinie-                      vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegan-\nrung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferauf-                  genen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtli-\nträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S. 1), geän-                 che Änderungen bei Mengen oder Kosten während der\ndert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober                      auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden\n1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind,                         zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während\nder auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden\n3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge:                     zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages,\n200 000 Euro,                                                           soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu\n4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,                                        legen.\n5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleis-                            (5) Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus mehre-\ntungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,                       ren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag verge-\nben wird, müssen bei der Schätzung alle Lose berücksich-\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur\ntigt werden. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über\nÄnderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über          gleichartige Lieferungen.\ndie Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleis-\ntungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richtli-    (6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen\nnie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung        oder Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der vor-\nder Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch      aussichtliche Vertragswert aufgrund des größtmöglichen\nAuftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung\nsowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 101 S. 1) in deut-       Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu\nsches Recht.                                                              schätzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001               111\n(7) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleis-     Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der\ntungen ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge der        Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2000 (BAnz.\ngeschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die      Nr. 120a vom 30. Juni 2000, BAnz. S. 19 125) anzuwen-\nfür die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und   den; für die in § 98 Nr. 6 GWB genannten Auftraggeber gilt\nvom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.              dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auf-\n(8) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der        traggeber Bezug nehmen. Baukonzessionen sind Bauauf-\nGrundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen      träge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten\nZeitraum geplanten Aufträge berechnet. Eine Rahmenver-       statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der\neinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren      baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung\nUnternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge       eines Preises besteht. Satz 1 findet auf Aufträge im\nfestgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitrau-    Sektorenbereich keine Anwendung.\nmes vergeben werden sollen, insbesondere über den in\nAussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in                                         §7\nAussicht genommene Menge.                                                    Aufträge im Sektorenbereich\n(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleis-        (1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber,\ntungsauftrag führen sollen, ist dessen Wert zu schätzen,     die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder\nbei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der          Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von\nPreisgelder und Zahlungen an Teilnehmer.                     Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:\n(10) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des         1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie\nAuftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekannt-            Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen\nmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die              sollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tei-\nsonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.                       les A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A).\nDies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;\n§4                               2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des\nVergabe von                               3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung\nLiefer- und Dienstleistungsaufträgen                  für Bauleistungen (VOB/A).\n(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes          (2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber,\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB)            die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buch-\nhaben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauf-    stabe a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 GWB genannten\nträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsver-         Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die\nfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestim-   folgenden Bestimmungen anzuwenden:\nmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Verdingungs-      1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie\nordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der                Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen\nBekanntmachung vom 17. August 2000 (BAnz. Nr. 200a               sollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Tei-\nvom 24. Oktober 2000) anzuwenden, wenn in den §§ 5               les A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A).\nund 6 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 findet auf Auf-        Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;\nträge im Sektorenbereich keine Anwendung.\n2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des\n(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB gilt Absatz 1        4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung\nhinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen            für Bauleistungen (VOB/A).\nund für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen\nführen sollen.                                                                              §8\nTätigkeit im Sektorenbereich\n§5\nTätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener-\nVergabe freiberuflicher Dienstleistungen\ngieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbereich)\nAuftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben        sind die im Folgenden genannten Tätigkeiten:\nbei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen\n1. Trinkwasserversorgung:\neiner freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbe-\nwerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie         die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur\nbei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen         Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit\nführen sollen, die Verdingungsordnung für freiberufliche         der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von\nLeistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung               Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit\nvom 25. Juli 2000 (BAnz. Nr. 173a vom 13. September              Trinkwasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit\n2000) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen,          der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit\nderen Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab            Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet\neindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.               der Bewässerung und der Entwässerung im Zusam-\nSatz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine              menhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung\nAnwendung.                                                       bestimmte Wassermenge mehr als 20 vom Hundert\nder mit dem Vorhaben oder Bewässerungs- oder Ent-\n§6                                   wässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamt-\nVergabe von Bauleistungen                        wassermenge ausmacht;\nAuftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB haben     2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:\nbei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen             die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur\ndie Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der             Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit","112               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001\nder Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von       4. im Sinne des § 8 Nr. 3, sofern die Erzeugung von\nStrom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versor-             Wärme sich zwangsläufig aus der Ausübung einer\ngung dieser Netze mit Strom oder Gas durch Unter-              anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentli-\nnehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Energiewirt-                che Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirt-\nschaftsgesetzes;                                               schaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des\n3. Wärmeversorgung:                                                Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufen-\nden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsat-\ndie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur          zes des Auftraggebers ausgemacht hat.\nVersorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit\nder Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von          (2) § 7 gilt nicht für Aufträge, die anderen Zwecken als\nWärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme;         der Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten dienen.\n4. Verkehrsbereich:                                               (3) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zur Durchführung der in\n§ 8 genannten Tätigkeiten außerhalb des Gebietes, in dem\na) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten\nder Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nGebietes zum Zwecke der Versorgung von Beför-\ngilt, vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsächli-\nderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen\nchen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb\ndurch Flughafenunternehmer, die eine Genehmi-\ndieses Gebietes verbunden sind. Die betreffenden Auf-\ngung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zu-\ntraggeber teilen der Kommission der Europäischen\nlassungsordnung in der Fassung der Bekannt-\nGemeinschaften auf deren Anfrage alle Tätigkeiten mit,\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610) erhal-\nten haben oder einer solchen bedürfen;                 die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen. Eine Kopie\ndes Schreibens an die Kommission übersenden sie unauf-\nb) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten             gefordert dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nGebietes zum Zwecke der Versorgung von Beför-          Technologie.\nderungsunternehmen im See- oder Binnenschiff-\nverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendein-            (4) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Wei-\nrichtungen;                                            terveräußerung oder Weitervermietung an Dritte vergeben\nwerden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein\nc) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der             besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf\nÖffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder        oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt\nsonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Perso-      und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben,\nnenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberlei-       diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betref-\ntungsbussen, mit Seilbahnen sowie mit automati-        fende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten. Die\nschen Systemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz        betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der\nauch vorhanden, wenn die Verkehrsleistungen auf        Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle\nGrund einer behördlichen Auflage erbracht werden;      Arten von Erzeugnissen mit, die nach ihrer Auffassung\ndazu gehören die Festlegung der Strecken, Trans-\nunter Satz 1 fallen. Eine Kopie des Schreibens an die\nportkapazitäten oder Fahrpläne.\nKommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie.\n§9\n(5) § 7 gilt nicht für Aufträge, die\nAusnahmen im Sektorenbereich\n1. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 1 die Beschaffung von\n(1) Die Tätigkeit des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 GWB\nWasser oder\ngilt nicht als eine Tätigkeit\n2. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 2 und 3 die Beschaffung\n1. im Sinne des § 8 Nr. 1, sofern die Gewinnung von Trink-\nvon Energie oder von Brennstoffen zum Zwecke der\nwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als\nEnergieerzeugung\nder Trinkwasserversorgung der Öffentlichkeit erforder-\nlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur von    zum Gegenstand haben.\nseinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrunde-\nlegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich                                   § 10\ndes laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert\nseiner gesamten Trinkwassergewinnung ausmacht;                       Freistellung verbundener Unternehmen\n2. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Strom         (1) § 7 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,\nfür die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Ver-      1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes\nsorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung     Unternehmen vergibt,\nvon Strom an das öffentliche Netz nur von seinem\nEigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung            2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auf-\ndes Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des          traggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne\nlaufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner          des § 8 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber\ngesamten Energieerzeugung ausmacht;                            oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser\nAuftraggeber verbunden ist,\n3. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Gas\nsich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen           sofern mindestens 80 vom Hundert des von diesem\nTätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz    Unternehmen während der letzten drei Jahre in der\nnur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu      Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen\nnutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letz-      Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung\nten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres         dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen\nnicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des             Unternehmen stammen. Satz 1 gilt auch, sofern das\nbetreffenden Auftraggebers ausgemacht hat;                 Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, wenn zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001                 113\nerwarten ist, dass in den ersten drei Jahren seines Be-                                    § 12\nstehens mindestens 80 vom Hundert erreicht werden.                                  Drittlandsklausel\nWerden die gleichen oder gleichartigen Dienstleistungen\nvon mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen              Auftraggeber, die eine der in § 8 genannten Tätigkeiten\nUnternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der             ausüben, können bei Lieferaufträgen Angebote zurück-\nEuropäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der             weisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 vom\nsich für diese Unternehmen aus der Erbringung von             Hundert des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die\nDienstleistungen ergibt. Die Auftraggeber teilen der          nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäi-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften auf                schen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine\nderen Verlangen den Namen der Unternehmen, die Art            sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzu-\nund den Wert des jeweiligen Dienstleistungsauftrages          gang bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nund alle Angaben mit, welche die Kommission der               und Technologie gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit\nEuropäischen Gemeinschaften zur Prüfung für erfor-            welchen Ländern und auf welchen Sektoren solche Ver-\nderlich hält.                                                 einbarungen bestehen. Sind zwei oder mehrere Waren-\nangebote nach den Zuschlagskriterien des § 25b Nr. 1\n(2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absat-        Abs. 1 oder § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gleichwertig, so\nzes 1 ist ein Unternehmen, das als Mutter- oder Tochter-      ist das Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Satz 1\nunternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 des Handelsge-          zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als gleich-\nsetzbuches gilt, ohne dass es auf die Rechtsform und den      wertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3 vom Hun-\nSitz ankommt. Im Fall von Auftraggebern, auf die § 290        dert voneinander abweichen. Die Bevorzugung unter-\nAbs.1 des Handelsgesetzbuches nicht zutrifft, sind ver-       bleibt, sofern sie den Auftraggeber zum Erwerb von Aus-\nbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftragge-        rüstungen zwingen würde, die andere technische Merk-\nber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Ein-      male als bereits genutzte Ausrüstungen haben und\nfluss ausüben kann, insbesondere auf Grund der Eigen-         dadurch zu Inkompatibilität oder technischen Schwierig-\ntumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für   keiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnis-\ndas Unternehmen geltenden Vorschriften. Es wird vermu-        mäßigen Kosten führen würden. Software, die in der\ntet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn     Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet\nder Auftraggeber                                              wird, gilt als Ware im Sinne dieses Absatzes.\n1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unterneh-\nmens besitzt oder                                                                      § 13\n2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unterneh-                            Informationspflicht\nmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder                    Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote\n3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,       nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des\nLeitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens           Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und\nbestellen kann.                                           über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung\nihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich spätes-\nVerbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die einen        tens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab. Ein\nbeherrschenden Einfluss im Sinne des Satzes 3 auf den         Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Infor-\nAuftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der           mation erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht\nAuftraggeber einem beherrschenden Einfluss eines ande-        geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Ver-\nren Unternehmens unterliegen.                                 trag ist nichtig.\n§ 14\n§ 11\nBekanntmachungen\nAuftraggeber nach dem Bundesberggesetz\nBei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen\n(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 4 GWB genannten Auftraggeber,    Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen sollen die\ndie nach dem Bundesberggesetz eine Berechtigung zur           Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen\nAufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder          Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common\nanderen Festbrennstoffen erhalten haben, haben bei der        Procurement Vocabulary – CPV) zur Beschreibung des\nVergabe von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung der         Auftragsgegenstandes verwenden. Das Bundesministe-\nzuvor bezeichneten Tätigkeiten den Grundsatz der Nicht-       rium für Wirtschaft und Technologie gibt das CPV im\ndiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auf-          Bundesanzeiger bekannt.\ntragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben sie Unter-\nnehmen, die ein Interesse an einem solchen Auftrag haben                                   § 15\nkönnen, ausreichende Informationen zur Verfügung zu                         Elektronische Angebotsabgabe\nstellen und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien\nSoweit die Bestimmungen, auf die die §§ 4 bis 7 verwei-\nzugrunde zu legen. Auf Aufträge, die die Beschaffung von\nsen, keine Regelungen über die elektronische Angebots-\nEnergie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung zum\nabgabe enthalten, können die Auftraggeber zulassen,\nGegenstand haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzu-\ndass die Abgabe der Angebote in anderer Form als schrift-\nwenden.\nlich per Post oder direkt erfolgen kann, sofern sie sicher-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der    stellen, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt ist.\nKommission der Europäischen Gemeinschaften unter              Digitale Angebote sind mit Signatur im Sinne des Signa-\nden von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über         turgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln; die Ver-\ndie Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Auf-         schlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einreichung der\nträge.                                                        Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten.","114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001\n§ 16                            auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer ge-\nAusgeschlossene Personen                     einigt.\n(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftragge-       (2) Übt der Bund auf Auftraggeber im Sinne des § 98\nbers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines       Nr. 4 GWB einzeln einen beherrschenden Einfluss aus, ist\nBeauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entschei-       die Vergabekammer des Bundes zuständig. Wird der\ndungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber     beherrschende Einfluss gemeinsam mit einem anderen\nals voreingenommen geltende natürliche Personen nicht       Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB ausgeübt, ist die\nmitwirken, soweit sie in diesem Verfahren:                  Vergabekammer des Bundes zuständig, sofern der Anteil\ndes Bundes überwiegt. Ein beherrschender Einfluss wird\n1. Bieter oder Bewerber sind,                               angenommen, wenn die Stelle unmittelbar oder mittelbar\n2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unter-     die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftragge-\nstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem  bers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen\nVergabeverfahren vertreten,                              des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt\noder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,\n3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt          Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestel-\nbeschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstan-   len kann.\ndes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig\nsind, oder                                               (3) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die\nNachprüfung von Vergabeverfahren von Auftraggebern im\nb) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes       Sinne des § 98 Nr. 5 GWB, sofern der Bund die Mittel allein\nUnternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen      oder überwiegend bewilligt hat.\nzugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftrag-\ngeber und zum Bieter oder Bewerber hat,                  (4) Ist bei Auftraggebern nach § 98 Nr. 6 GWB die Stelle,\ndie unter § 98 Nr. 1 bis 3 GWB fällt, nach den Absätzen 1\nes sei denn, dass dadurch für die Personen kein Inter-   bis 3 dem Bund zuzuordnen, ist die Vergabekammer des\nessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht    Bundes zuständig.\nauf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren aus-\nwirken.                                                      (5) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer\nOrganleihe für den Bund durchgeführt, ist die Vergabe-\n(2) Als voreingenommen gelten auch die Personen,          kammer des Bundes zuständig.\nderen Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1\nNr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der         (6) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer Auf-\nEhegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte        tragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Verga-\ngerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister,         bekammer des jeweiligen Landes zuständig.\nEhegatten und Lebenspartner der Geschwister und Ge-             (7) Ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1\nschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister      bis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die\nder Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.             Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.\n(8) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der\nAbschnitt 2                         Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers\nbestimmt.\nNachprüfungsbestimmungen\n§ 19\n§ 17                                                Bescheinigungsverfahren\nAngabe der Vergabekammer                         (1) Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB, die im Sekto-\nrenbereich tätig sind, können ihre Vergabeverfahren und\nDie Auftraggeber geben in der Vergabebekannt-\nVergabepraktiken regelmäßig von einem Prüfer untersu-\nmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der\nchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten,\nVergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit\ndass diese Verfahren und Praktiken mit den §§ 97 bis 101\neine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 GWB besteht, kann\nGWB und den nach §§ 7 bis 16 anzuwendenden Vergabe-\ndiese zusätzlich genannt werden.\nbestimmungen übereinstimmen.\n§ 18                                (2) Für das Bescheinigungsverfahren gilt die Europäi-\nsche Norm EN 455031).\nZuständigkeit der Vergabekammern\n(3) Akkreditierungsstelle für die Prüfer ist das Bundes-\n(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die    amt für Wirtschaft.\nNachprüfung der Vergabeverfahren des Bundes und von\nAuftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, sofern der           (4) Die Prüfer sind unabhängig und müssen die Voraus-\nBund die Beteiligung verwaltet oder die sonstige Finanzie-  setzungen der Europäischen Norm EN 45503 erfüllen.\nrung überwiegend gewährt hat oder der Bund über die             (5) Die Prüfer berichten den Auftraggebern schriftlich\nLeitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglie-   über die Ergebnisse ihrer nach der Europäischen Norm\nder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen    durchgeführten Prüfung.\nOrgans überwiegend bestimmt hat. Erfolgt die Beteili-\ngung, sonstige Finanzierung oder Aufsicht über die Lei-         (6) Auftraggeber, die eine Bescheinigung erhalten\ntung oder Bestimmung der Mitglieder der Geschäfts-          haben, können im Rahmen ihrer zu veröffentlichenden\nführung oder des zur Aufsicht berufenen Organs durch        Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nmehrere Stellen und davon überwiegend durch den Bund,       meinschaften folgende Erklärung abgeben:\nso ist die Vergabekammer des Bundes die zuständige          1\n) Die Europäische Norm EN 45503 ist veröffentlicht als DIN EN 45503 des\nVergabekammer, es sei denn, die Beteiligten haben sich          DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001                 115\n„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG          für angemessen erachten, entscheiden, das Schlich-\ndes Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der          tungsverfahren zu beenden.\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung\nder Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsver-                                        § 21\ngabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Ener-\ngie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommu-                        Korrekturmechanismus der Kommission\nnikationssektor (ABl. EG Nr. L 76 S. 14) eine Bescheini-         (1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabe-\ngung darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und        verfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mitteilung\n-praktiken am ... mit dem Gemeinschaftsrecht über die         der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass\nAuftragsvergabe und den einzelstaatlichen Vorschriften        sie der Auffassung ist, dass ein klarer und eindeutiger Ver-\nzur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts überein-                stoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der\nstimmen.“                                                     öffentlichen Aufträge vorliegt, der zu beseitigen ist, teilt\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n(7) Auftraggeber können auch das von einem anderen\ndies dem Auftraggeber mit.\nStaat eingerichtete Bescheinigungssystem, das der\nEuropäischen Norm EN 45503 entspricht, nutzen.                   (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14\nKalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Weiter-\n§ 20                            gabe an die Kommission eine Stellungnahme zu übermit-\nSchlichtungsverfahren                      teln, die insbesondere folgende Angaben enthält:\n(1) Jeder Beteiligte an einem Vergabeverfahren von Auf-    1. die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde,\ntraggebern im Sinne von § 98 GWB, die im Sektorenbe-               oder\nreich tätig sind, oder jeder, dem im Zusammenhang mit         2. eine Begründung, warum der Verstoß nicht beseitigt\neinem solchen Vergabeverfahren durch einen Rechtsver-              wurde, gegebenenfalls dass das Vergabeverfahren\nstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,           bereits Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach\nkann ein nach den Absätzen 2 bis 7 geregeltes Schlich-             dem Vierten Teil des GWB ist, oder\ntungsverfahren in Anspruch nehmen.\n3. Angabe, dass das Vergabeverfahren ausgesetzt wurde.\n(2) Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren ist an das       (3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nach-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu           prüfungsverfahrens nach dem Vierten Teil des GWB oder\nrichten, das den Antrag unverzüglich an die Kommission        wurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet,\nder Europäischen Gemeinschaften weiterleitet.                 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n(3) Betrifft nach Auffassung der Kommission die Strei-     zur Weiterleitung an die Kommission unverzüglich über\ntigkeit die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrech-         den Ausgang des Verfahrens zu informieren.\ntes, informiert sie den Auftraggeber und bittet ihn, an dem\nSchlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Schlichtungs-                                      § 22\nverfahren wird nicht durchgeführt, falls der Auftraggeber\nStatistik\ndem Schlichtungsverfahren nicht beitritt. Der Antragsteller\nwird darüber informiert.                                         Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte\ninformieren das Bundesministerium für Wirtschaft und\n(4) Tritt der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren       Technologie unaufgefordert bis zum 31. Januar eines\nbei, schlägt die Kommission einen unabhängigen Schlich-       jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die\nter vor. Jede Partei des Schlichtungsverfahrens erklärt, ob   Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und\nsie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren     deren Ergebnisse.\nSchlichter. Die Schlichter können bis zu zwei Personen als\nSachverständige zu ihrer Beratung hinzuziehen. Die am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten können die vorgesehe-                                Abschnitt 3\nnen Sachverständigen ablehnen.\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\n(5) Jeder am Schlichtungsverfahren Beteiligte erhält die\nMöglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die                                 § 23\nSchlichter bemühen sich, möglichst rasch eine Einigung\nzwischen den Beteiligten herbeizuführen.                                       Übergangsbestimmungen\nBereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem\n(6) Der Antragsteller und der Auftraggeber können\nRecht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens\njederzeit das Schlichtungsverfahren beenden. Beide kom-\ngalt, beendet.\nmen für ihre eigenen Kosten auf; die Kosten des Verfah-\nrens sind hälftig zu tragen.\n§ 24\n(7) Wird ein Antrag auf Nachprüfung nach § 107 GWB\ngestellt und hat bereits ein Beteiligter am Vergabeverfah-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nren ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so hat der Auf-       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\ntraggeber die am Schlichtungsverfahren beteiligten            kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig\nSchlichter unverzüglich darüber zu informieren. Die           tritt die Vergabeverordnung vom 22. Februar 1994 (BGBl. I\nSchlichter bieten dem Betroffenen an, dem Schlichtungs-       S. 321), geändert durch die Verordnung vom 29. Septem-\nverfahren beizutreten. Die Schlichter können, falls sie es    ber 1997 (BGBl. I S. 2384), außer Kraft.","116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2001\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Januar 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}