{"id":"bgbl1-2001-29-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":29,"date":"2001-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/29#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_29.pdf#page=35","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen","law_date":"2001-06-25T00:00:00Z","page":1239,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                1239\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung\nin Werkstätten für behinderte Menschen\nVom 25. Juni 2001\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes        5. Kommunizieren und Zusammenarbeit mit den behin-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch          derten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes.\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997                 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit       kannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom           Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Men-\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-          schen“.\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach                                        §2\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes-\nZulassung zur Prüfung\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung:                     (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n§1                                  anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine min-\nZiel der Prüfung                           destens zweijährige Berufspraxis oder\nsowie Bezeichnung des Abschlusses                   2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.\n(1) Zum Nachweis der in § 9 der Werkstättenverordnung       Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müs-\nvom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch       sen in Tätigkeiten abgeleistet sein, die wesentliche Be-\nArtikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I             züge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben einer Fach-\nS. 1046) geändert worden ist, geforderten sonderpädago-        kraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.\ngischen Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle\nPrüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.                      (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-   oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt-\nteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, um in      nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\neiner Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des           Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n§ 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabili-\ntation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des\n§3\nGesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047)\na) das Eingangsverfahren,                                                          Inhalte der Prüfung\nb) den Berufsbildungsbereich und                                 (1) Die Prüfung umfasst die Handlungsbereiche:\nc) den Arbeitsbereich                                          1. Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie der Förde-\ngemäß der §§ 3 bis 5 der Werkstättenverordnung im Zu-             rung in der Werkstatt für behinderte Menschen,\nsammenwirken mit der Werkstattleitung und den Fach-            2. Berufs- und Persönlichkeitsförderung,\ndiensten sowie dem übrigen Fachpersonal der Werkstatt          3. Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten,\nfachgerecht zu gestalten und durchzuführen, insbesondere:\n4. Kommunikation und Zusammenarbeit mit den behin-\n1. Mitwirken an Aussagen, ob die Werkstatt für behin-             derten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes,\nderte Menschen für den Einzelnen die geeignete Ein-\n5. Rechtliche Rahmenbedingungen der Werkstatt für be-\nrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Ar-\nhinderte Menschen.\nbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben\nim Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetz-          (2) Bei der Prüfung der Handlungsbereiche 1 bis 5 ist\nbuch ist; Überprüfen der Eignung und der Neigungen         auch festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausrei-\ndes behinderten Menschen und Erarbeiten von Vor-           chende Kenntnisse über Arten sowie typische Erschei-\nschlägen zu erforderlichen berufsfördernden und er-        nungsformen von Behinderungen und die damit häufig\ngänzenden Maßnahmen; Mitwirkung an der Erstellung          verbundenen Beeinträchtigungen geistig, seelisch und\neines Eingliederungsplans;                                 körperlich behinderter Menschen hat.\n2. Durchführen von beruflichen Bildungsmaßnahmen mit\ndem Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben und Mit-                                 §4\nwirken bei der Gestaltung der begleitenden Maßnahmen;                 Planung des Rehabilitationsverlaufs\n3. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeiten mit                        sowie der Förderung in der\nden behinderten Menschen unter Berücksichtigung                       Werkstatt für behinderte Menschen\nwirtschaftlicher und rehabilitativer Anforderungen; Mit-     In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilneh-\nwirken beim Gestalten lernförderlicher Arbeitsplätze       mer nachweisen, dass er in der Lage ist, beim Erstellen\nund -abläufe;                                              des Eingliederungsplans mit Aussagen zur Eignung der\n4. Mitwirken beim Erstellen eines Berichts zum Abschluss       Werkstatt für behinderte Menschen als der für den behin-\nder jeweiligen Fördermaßnahme und bei der Fort-            derten Menschen geeigneten Eingliederungseinrichtung\nschreibung des individuellen Förderplans;                  sowie mit Vorschlägen für den weiteren Rehabilitations-","1240              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nverlauf mitzuwirken. Dazu muss der Prüfungsteilnehmer in      1. Planen, Durchführen, Dokumentieren und Auswerten\nder Lage sein, die Eignung und Neigung des behinderten            der beruflichen Bildungsmaßnahmen; insbesondere\nMenschen zu erkennen und Vorschläge für die erforder-             das Anwenden geeigneter Konzepte zur Berufsförde-\nlichen berufsfördernden und -begleitenden Maßnahmen               rung, mit deren Hilfe die behinderten Menschen\nzu unterbreiten. Der Prüfungsteilnehmer muss nachwei-             befähigt werden, Wissen und Können zu erwerben, um\nsen, dass er den behinderten Menschen in der Werkstatt            im Arbeitsprozess mit Materialien, Werkzeugen,\ngeeignete Arbeiten und Aufgaben bereitzustellen vermag,           Maschinen und Hilfsmitteln sach- und fachgerecht\naus deren Erledigung er Schlussfolgerungen über die               umgehen zu können, mit anderen zu kooperieren und\nFähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des behinderten          zu kommunizieren und Arbeit als wichtiges Mittel der\nMenschen ziehen kann. In diesem Rahmen können ge-                 eigenen Entwicklung zu erfahren; Anwenden geeigne-\nprüft werden:                                                     ter Konzepte und Verfahren zur Entwicklung der Aus-\ndauer, der Belastbarkeit und der Flexibilität des behin-\n1. das Bereitstellen von Arbeiten und Aufgaben unter-\nderten Menschen;\nschiedlicher Schwierigkeitsgrade; insbesondere muss\nder Prüfungsteilnehmer Tätigkeitsanalysen erstellen       2. Beurteilen und Dokumentieren von Arbeitsergebnissen\nkönnen, Arbeiten im Hinblick auf das Anforderungs-            und Lernfortschritten; Führen von Beratungs- und\nniveau und den Schwierigkeitsgrad (motorisch, kogni-          Beurteilungsgesprächen; Planen von Entwicklungs-\ntiv, emotional und sozial) beurteilen und verändern           und Lernschritten; Fortschreiben der individuellen För-\nkönnen sowie Arbeitshilfen in Abhängigkeit von den            derpläne, möglichst unter Beteiligung des behinderten\nBehinderungsauswirkungen bereitstellen können;                Menschen;\n2. das Beobachten und Beurteilen der Fähigkeiten und          3. Mitwirken beim Planen und Durchführen von begleiten-\nFertigkeiten des behinderten Menschen bei der Auf-            den Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persön-\ngabenerledigung im sozialen Kontext; insbesondere             lichkeit des behinderten Menschen in Zusammenarbeit\nmuss der Prüfungsteilnehmer die Auswirkungen ver-             mit dem begleitenden Dienst der Werkstatt und dem\nschiedener Behinderungen kennen und Instrumenta-              Werkstattrat; Fördern des Rechnens, Schreibens und\nrien für eine systematische Beobachtung und Doku-             Lesens im Kontext der Aufgabenerledigung; Mitwirken\nmentation des Arbeitsverhaltens, der Arbeitsleistung,         bei der Vorbereitung und Durchführung verschiedener\nder Belastungsfähigkeit, des Konzentrationsvermö-             arbeitsbegleitender Maßnahmen und sozialer Aktivitä-\ngens, der Merkfähigkeit, des Vorstellungsvermögens,           ten;\nder motorischen Fertigkeiten, der sozialen Kompeten-\n4. Mitwirken beim Erstellen von Berichten zum Abschluss\nzen und des Standes der Beherrschung von Kultur-\nplanmäßiger Fördermaßnahmen mit Angaben über die\ntechniken anwenden können;\nerworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten des behin-\n3. die Fähigkeiten zum Erarbeiten eines qualifizierten Bei-       derten Menschen und die optimalen Einsatzfelder in\ntrags zur Erstellung des Eingliederungsplans, in dem          der Werkstatt für behinderte Menschen, weitere Förde-\nVorschläge für den weiteren Rehabilitationsverlauf ent-       rungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeiten einer Ver-\nhalten sind; insbesondere muss der Prüfungsteilneh-           mittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine\nmer die Ergebnisse des Beobachtens und Beurteilens            andere berufsfördernde Maßnahme.\nder Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des\nbehinderten Menschen in Vorschläge berufsfördernder                                    §6\nund begleitender Angebote zur Rehabilitation (Inhalte,\nSchwierigkeitsgrad, zeitliche Perspektive) umsetzen                             Gestaltung der\nund beim Erstellen eines individuellen und standar-                 Arbeit unter rehabilitativen Aspekten\ndisierten Förderplans für den weiteren Rehabilitations-      In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilneh-\nverlauf nach Maßgabe des Eingliederungsplans durch        mer nachweisen, dass er in der Lage ist, an dem Auftrag\nkonkrete Vorschläge mitwirken können.                     der Werkstatt, ein breites Angebot an Arbeitsplätzen\nbereitzustellen, mitzuwirken. Dazu muss der Prüfungsteil-\n§5                                nehmer in der Lage sein, Arbeit so zu gestalten, dass sie\nder unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der Eignung\nBerufs- und Persönlichkeitsförderung\nund Neigung der behinderten Menschen unter Berück-\nIn diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilneh-       sichtigung von Art und Schwere der Behinderung ent-\nmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die behinderten      spricht und ihnen Möglichkeiten zur Entwicklung ihrer Per-\nMenschen im Laufe der beruflichen Bildung durch ange-         sönlichkeit bietet. Darüber hinaus muss er die Arbeits-\nmessene berufsfördernde Bildungsmaßnahmen (Einzel-            plätze so weit wie möglich an die Anforderungen des all-\nmaßnahmen und Lehrgänge) mit dem Ziel zu fördern, sie         gemeinen Arbeitsmarktes anpassen können. Der Prü-\nin das Arbeitsleben einzugliedern und dabei ihre Persön-      fungsteilnehmer soll Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe so\nlichkeit weiterzuentwickeln. Der Prüfungsteilnehmer muss      gestalten können, dass die behinderten Menschen in die\nberufsfördernde und begleitende Maßnahmen im Zusam-           Lage versetzt werden, wirtschaftlich verwertbare Leistun-\nmenwirken mit dem übrigen Fachpersonal der Werkstatt          gen zu erbringen und sich dabei weiterzuentwickeln. Der\nso gestalten können, dass sie der Eignung und Neigung,        Prüfungsteilnehmer muss an der Gestaltung arbeits-\nder individuellen Leistungsfähigkeit und den Entwick-         begleitender Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der\nlungsmöglichkeiten des behinderten Menschen unter             erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung\nBerücksichtigung der Art und Schwere seiner Behinde-          der Persönlichkeit der behinderten Menschen in Koope-\nrung entsprechen. Der Prüfungsteilnehmer muss ein Kon-        ration mit dem begleitenden Dienst mitwirken können.\nzept zur Berufsförderung, das Diagnostik und Förderung,       Darüber hinaus muss er die Arbeitsabläufe lernförderlich\nBeobachtung und Intervention beinhaltet, anwenden kön-        gestalten und mit den arbeitsbegleitenden Maßnahmen\nnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:                  verzahnen können. Der Prüfungsteilnehmer muss den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                1241\nÜbergang der behinderten Menschen auf den allgemeinen        Umfeldes zu kommunizieren und zu kooperieren. Dazu\nArbeitsmarkt oder in eine weiterführende Bildungsmaß-        muss der Prüfungsteilnehmer die Auswirkungen der\nnahme fördern können. In diesem Rahmen können geprüft        Behinderung auf die körperliche, geistige und psychische\nwerden:                                                      Verfassung, auf das Arbeits-, Sozial- und Lernverhalten\nkennen und in der Lage sein, den behinderten Menschen\n1. Planen und Durchführen von Arbeiten in der Werkstatt\nin seiner individuellen Situation und in seinem sozialen\nmit den behinderten Menschen unter Berücksich-\nUmfeld einzuschätzen, zu akzeptieren und mit den jewei-\ntigung wirtschaftlicher und rehabilitativer Anforderun-\nligen Besonderheiten umgehen können. Er soll die Struk-\ngen; Mitwirken bei der Anwendung von geeigneten\nturen, Angebote und Abläufe in den Institutionen des\nVerfahren der Arbeitsvorbereitung, der Arbeitssteue-\nUmfeldes des behinderten Menschen erfassen und in die\nrung und Arbeitskontrolle mit dem Ziel der Eigenpla-\neigenen beruflichen Aktivitäten in der Werkstatt einbezie-\nnung, -steuerung und -kontrolle durch die behinderten\nhen können. Der Prüfungsteilnehmer soll die behinderten\nMenschen; Anleiten von Gruppen und einzelnen\nMenschen gemäß dem Auftrag der Werkstatt zur Weiter-\nBeschäftigten bei der Arbeit;\nentwicklung der Persönlichkeit in Abstimmung mit den\n2. individuelle Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksich-     begleitenden Diensten anleiten können. In diesem Rah-\ntigung der Behinderungsauswirkungen; Anwenden von         men können geprüft werden:\nErkenntnissen und Regeln der ergonomischen Arbeits-\nplatzgestaltung beim Bau von Arbeitsvorrichtungen,        1. Beurteilen der Behinderungsauswirkungen im Hinblick\nSpezialwerkzeugen und Schutzvorrichtungen sowie               auf das Arbeits-, Sozial- und Lernverhalten;\nanderen Arbeitshilfen in Zusammenarbeit mit den           2. Mitwirken beim Vorbereiten, Durchführen, Dokumen-\nFachkräften zur Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin          tieren und Auswerten von Beratungs- und Beurtei-\nund den Fachkräften zum Vorrichtungsbau;                      lungsgesprächen mit den behinderten Menschen und\n3. Gestalten lernförderlicher Arbeitsplätze und Arbeits-         den Personen ihres Umfeldes. Führen von themenzen-\nabläufe unter arbeitspädagogischen Gesichtspunkten;           trierten Gesprächen mit dem begleitenden Dienst der\nAnalyse und Veränderung von Arbeiten im Hinblick auf          Werkstatt, mit dem Werkstattrat, mit Auftraggebern\ndie Förderung der motorischen, kognitiven und emo-            und potentiellen Arbeitgebern einerseits sowie mit\ntionalen und sozialen Fertigkeiten und Fähigkeiten;           Eltern, Lehrern der abgebenden Schulen, Mitarbeitern\nVerzahnen mit arbeitsbegleitenden Maßnahmen;                  der Wohneinrichtung, gesetzlichen Betreuern, behan-\ndelnden Ärzten, Mitarbeitern psychosozialer Dienste\n4. Anwenden wirtschaftlicher Kriterien und Standards der         und Mitarbeitern von Weiterbildungseinrichtungen\nQualitätssicherung bei der Gestaltung der Arbeitsab-          andererseits;\nläufe in Zusammenarbeit mit dem Qualitätsbeauftrag-\nten der Werkstatt;                                        3. Fördern der kommunikativen Kompetenz von Men-\nschen mit besonders schweren Behinderungen durch\n5. Mitwirken am Planen und Durchführen der arbeitsbe-            Grundkenntnisse in unterstützter Kommunikation,\ngleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung               Gebärdensprache und körperorientierter Kommuni-\nder erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterent-          kation; Umgang mit behinderten Menschen auslän-\nwicklung der Persönlichkeit; Verzahnen der arbeitsbe-         discher Herkunft unter Beachtung ihrer Religions-\ngleitenden Maßnahmen mit Lernarrangements bei der             zugehörigkeit und sozio-kulturellen Entwicklung;\nlernförderlichen Gestaltung von Arbeit;\n4. Moderieren und Führen von Gruppen; insbesondere\n6. Umsetzen von Anforderungen der Arbeitssicherheit,\nBeurteilen von Gruppenprozessen, Umgehen mit Kon-\ndes Unfallschutzes und des Umweltschutzes ein-\nflikten in der Gruppe, Anleiten zum kooperativen Lösen\nschließlich der Gesetze und Verordnungen für den Per-\nvon Problemen und gewaltfreiem Austragen von Kon-\nsonenkreis der Beschäftigten in Werkstätten; insbe-\nflikten, Modifizieren von Verhaltensauffälligkeiten von\nsondere muss die Fachkraft Unfallverhütungsvor-\nbehinderten Beschäftigten in Zusammenarbeit mit\nschriften anwenden und erste Hilfe bei Unfällen und\ndem begleitenden Dienst.\nVerletzungen leisten können;\n7. Mitwirken beim Übergang des behinderten Menschen\n§8\nauf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine weiter-\nführende berufsfördernde Maßnahme einschließlich                        Rechtliche Rahmenbedingungen\ndem Durchführen von gezielten Fördermaßnahmen;                      der Werkstatt für behinderte Menschen\nMitwirken beim Anbahnen und Begleiten von Praktika\nIn diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilneh-\nin Zusammenarbeit mit den begleitenden Diensten;\nmer nachweisen, dass er die rechtlichen und wirtschaft-\n8. Vorbereiten älterer behinderter Menschen auf den          lichen Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte\nRuhestand in Zusammenarbeit mit dem begleitenden          Menschen und die Anforderungen und Aufgaben der\nDienst der Werkstatt.                                     Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung, wie sie sich\nauf Grund der gesetzlichen und anderen Vorschriften stel-\n§7                               len, kennt. Darüber hinaus soll er geschichtliche Kennt-\nnisse über den Umgang mit Menschen mit Behinderungen\nKommunikation und Zusammenarbeit                    nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nmit den behinderten Menschen\nund Institutionen ihres Umfelds                 1. gesetzliche Grundlagen der Förderung von Menschen\nmit Behinderungen; Rechte und Pflichten der behin-\nIn diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilneh-\nderten Menschen;\nmer nachweisen, dass er in der Lage ist, mit dem behin-\nderten Menschen oder einer Gruppe von behinderten            2. gesetzliche Grundlagen der Werkstätten für behinderte\nMenschen und den Personen und Institutionen ihres                Menschen;","1242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\n3. gesetzliche Grundlagen der Aufsichtspflicht;                                              § 10\n4. gesetzliche Grundlagen der sozialen Absicherung der                   Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nbehinderten Menschen in Werkstätten für behinderte\nDer Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ab-\nMenschen;\nlegung der schriftlichen Aufsichtsarbeit gemäß § 9 Abs. 1\n5. geschichtliche Kenntnisse über den Umgang mit                Nr.1 befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor\nbehinderten Menschen.                                       einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich\nanerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\n§9                                 lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abge-\nlegt hat, die den Prüfungsanforderungen der Prüfungs-\nGliederung der Prüfung\ninhalte nach dieser Verordnung entsprach.\n(1) Die Prüfung besteht aus:\n1. einer schriftlichen Aufsichtsarbeit;                                                      § 11\n2. einer praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation                            Bestehen der Prüfung\nund einem Fachgespräch.                                        (1) Die zwei Prüfungsteile gemäß § 9 sind gesondert zu\n(2) Die schriftliche Aufsichtsarbeit im Sinne des § 9        bewerten.\nAbs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf die in § 3 genannten Hand-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüfungs-\nlungsbereiche und besteht aus einer unter Aufsicht anzu-\nteile gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit mindestens aus-\nfertigenden Arbeit, die mindestens drei, höchstens fünf\nreichend bewertet wurden.\nStunden dauern soll. Im Fall einer mangelhaften schrift-\nlichen Prüfungsleistung ist dem Prüfungsteilnehmer eine            (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Deren Dauer             gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2\nsoll 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der     auszustellen. Im Fall der Befreiung gemäß § 10 sind\nNote ist das Ergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeit und     anstatt der Note Ort und Datum und Bezeichnung des\ndas der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1        Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung\nzu gewichten.                                                   anzugeben.\n(3) Die praxisbezogene Projektarbeit sollte Aufgaben-\nstellungen aus den folgenden Handlungsbereichen zum                                          § 12\nInhalt haben:                                                                    Wiederholung der Prüfung\n1. Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie Förderung             (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nin der Werkstatt für behinderte Menschen;                   wiederholt werden.\n2. Berufs- und Persönlichkeitsförderung;                           (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\n3. Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten.        der Prüfungsteilnehmer von der Prüfungsleistung gemäß\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 befreit, wenn er darin in einer\nDie praxisbezogene Projektarbeit ist zeitnah zur Durch-         vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende\nführung der schriftlichen Prüfung als Aufgabe zu stellen.       Leistungen erzielt und er sich innerhalb von zwei Jahren,\nVorschläge der Prüfungsteilnehmer können vom Prü-               gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestande-\nfungsausschuss berücksichtigt werden. Die Arbeit ist            nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet\n20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen.                       hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch die\n(4) Im Fachgespräch sind Inhalte und Ergebnisse der          bestandene Prüfungsleistung zu wiederholen. In diesem\nProjektarbeit vor dem Prüfungsausschuss zu erläutern.           Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berück-\nDie Präsentation der Projektarbeit soll nicht länger als        sichtigen.\n20 Minuten dauern. Im Fachgespräch können weitere\nThemen aus den in § 3 genannten Handlungsbereichen                                           § 13\nerörtert werden. Das Fachgespräch soll nicht länger als\n30 Minuten dauern und zeitnah nach Abgabe der Projekt-                                   Inkrafttreten\narbeit durchgeführt werden.                                        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 2001\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                                                                        1243\nAnlage 1\n(zu § 11 Abs. 3)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung\nin Werkstätten für behinderte Menschen\nHerr/Frau .............................................................................................................................................................................\ngeboren am .................................................................... in ................................................................................................\nhat am ....…………………………………………………… die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung\nin Werkstätten für behinderte Menschen\ngemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufs-\nförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 25. Juni 2001 (BGBI. I S. 1239)\nbestanden.\nDatum ..............................................................................\nUnterschrift(en) ................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1244                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nAnlage 2\n(zu § 11 Abs. 3)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung\nin Werkstätten für behinderte Menschen\nHerr/Frau .............................................................................................................................................................................\ngeboren am .................................................................... in ................................................................................................\nhat am ....…………………………………………………… die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung\nin Werkstätten für behinderte Menschen\ngemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförde-\nrung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 25. Juni 2001 (BGBI. I S. 1239)\nmit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote\nI. Schriftliche Aufsichtsarbeit                                                                                                                    ………………\n(Im Fall des § 10: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 10 im Hinblick auf die\nam … in … vor … abgelegten Prüfung von dieser Prüfungsleistung freigestellt.“)\nII. Praxisbezogene Projektarbeit mit Präsentation und Fachgespräch                                                                                 ………………\nDatum ..............................................................................\nUnterschrift(en) ................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}