{"id":"bgbl1-2001-29-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":29,"date":"2001-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/29#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_29.pdf#page=30","order":5,"title":"Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)","law_date":"2001-06-21T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nVerordnung\nüber die Erzeugung von Strom aus Biomasse\n(Biomasseverordnung – BiomasseV)\nVom 21. Juni 2001\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-     5. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Ver-\ngien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in Ver-         gasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resul-\nbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-           tierende Folge- und Nebenprodukte,\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\n6. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alko-\ndem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom\nhole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und\n22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundes-\nNebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ver-         (3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für         Sinne dieser Verordnung:\nWirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte          1. Altholz, bestehend aus Gebrauchtholz (gebrauchte\ndes Bundestages:                                                 Erzeugnisse aus Holz, Holzwerkstoffe oder Verbund-\nstoffe mit überwiegendem Holzanteil) oder Industrie-\n§1                                   restholz (in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung\nAufgabenbereich                              anfallende Holzreste sowie in Betrieben der Holzwerk-\nstoffindustrie anfallende Holzwerkstoffreste), das als\nDiese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich             Abfall anfällt, sofern nicht Satz 2 entgegensteht oder\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als             das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als\nBiomasse gelten, welche technischen Verfahren zur                Biomasse ausgeschlossen ist,\nStromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungs-\nbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforde-        2. aus Altholz im Sinne von Nummer 1 erzeugtes Gas,\nrungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzu-           sofern nicht Satz 3 entgegensteht oder das Altholz\nhalten sind.                                                     gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als Biomasse\nausgeschlossen ist,\n§2                               3. Pflanzenölmethylester, sofern nicht Satz 4 entgegen-\nsteht,\nAnerkannte Biomasse\n4. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhal-\n(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energie-         tung,\nträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch\naus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und             5. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern\nNebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energie-            zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7, 9 oder\ngehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.                           mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt\nwerden.\n(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbeson-\ndere:                                                        Satz 1 Nr. 1 gilt für Altholz, das Rückstände von Holz-\nschutzmitteln enthält oder das halogenorganische Verbin-\n1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,                        dungen in der Beschichtung enthält, nur sofern es in An-\n2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte      lagen eingesetzt wird, deren Genehmigung nach § 4 in\nEnergieträger, deren sämtliche Bestandteile und          Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissions-\nZwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absat-        schutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb spätes-\nzes 1 erzeugt wurden,                                    tens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt\nist; als Holzschutzmittel gelten insoweit bei der Be- und\n3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer\nVerarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider\nHerkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,\nWirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze\n4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverord-    sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabset-\nnung,                                                    zung der Entflammbarkeit von Holz. Auf den Einsatz von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001               1235\nGas aus Altholz gemäß Satz 1 Nr. 2 findet Satz 2 entspre-     1. Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbi-\nchende Anwendung. Satz 1 Nr. 3 gilt nur bei einem Einsatz         nen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und Gasturbinen-\nin Anlagen, die spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten          prozessen, einschließlich Organic-Rankine-Cycle-\ndieser Verordnung in Betrieb genommen werden oder,                (ORC)-Prozessen,\nsofern es sich um nach den Vorschriften des Bundes-\n2. Verbrennungsmotoranlagen,\nImmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige An-\nlagen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in Verbin-          3. Gasturbinenanlagen,\ndung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutz-           4. Brennstoffzellenanlagen,\ngesetzes zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist.\n5. andere Anlagen, die wie die in Nummern 1 bis 4 ge-\n(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2           nannten technischen Verfahren im Hinblick auf das Ziel\nAbs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom             des Klima- und Umweltschutzes betrieben werden.\nerzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus\nBiomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen           (2) Soweit eine Stromerzeugung aus Biomasse im Sinne\nweiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3   dieser Verordnung mit einem Verfahren nach Absatz 1 nur\nNr. 4. § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung.                     durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen Stoffen\nals Biomasse möglich ist, können auch solche Stoffe ein-\ngesetzt werden.\n§3\nNicht als Biomasse anerkannte Stoffe                  (3) In Anlagen nach Absatz 1 und 2 darf bis zu einem\nAnteil von 10 vom Hundert des Energiegehalts auch Klär-\nNicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten:      gas oder durch thermische Prozesse unter Sauerstoff-\n1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben-     mangel erzeugtes Gas (Synthesegas) eingesetzt werden,\nund Folgeprodukte,                                       wenn das Gas (Synthesegas) aus Klärschlamm im Sinne\nder Klärschlammverordnung erzeugt worden ist.\n2. Torf,\n3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushal-                                      §5\ntungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunfts-\nbereichen,                                                                 Umweltanforderungen\n4. Altholz                                                     (1) Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltver-\nschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schäd-\na) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen        lichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr so-\n(PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in      wie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des\nHöhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent ent-         umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die\nsprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung vom           jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der\n26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932),                      betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffent-\nb) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001       lichen Rechts einzuhalten.\nGewichtsprozent,                                        (2) Bei Verwendung von Altholz im Sinne von § 2 Abs. 3\nc) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energe-         Nr. 1, das\ntische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf         1. Rückstände von Holzschutzmitteln oder\nGrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nzes ausgeschlossen worden ist,                       2. halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung\nenthält,\n5. Papier, Pappe, Karton,\nmuss die Anlage auf Grund ihrer Zulassung den Anforde-\n6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,         rungen der Verordnung über Verbrennungsanlagen für\n7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und           Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November\n-sedimente,                                              1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), ent-\n8. Textilien,\nsprechen; § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 3 der Verordnung\n9. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Sinne     finden keine Anwendung. Für die Verwendung von Gas im\nvon § 1 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes,       Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2, das aus Altholz im Sinne von\ndie nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und den        Satz 1 Nr. 1 oder 2 hergestellt worden ist, gilt Entspre-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-       chendes.\nnungen in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu besei-\n(3) Bei Verwendung von Altholz im Sinne von Absatz 2\ntigen sind, sowie Stoffe, die durch deren Beseitigung\nSatz 1 müssen Feuerungsanlagen in Kombination mit\nhergestellt worden oder sonst entstanden sind,\nDampfturbinenprozessen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit einer\n10. Deponiegas,                                               installierten elektrischen Leistung von über 5 Megawatt,\n11. Klärgas.                                                  deren entstehende Wärme nicht an Dritte abgegeben wird\nund für die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen\nGenehmigungsverfahrens keine Pflicht zur Nutzung der\n§4                              erzeugten Wärme in eigenen Anlagen festgelegt ist, da-\nTechnische Verfahren                       rüber hinaus folgende Wirkungsgrade für die Bruttostrom-\nerzeugung erreichen:\n(1) Als technische Verfahren zur Erzeugung von Strom\naus Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten einstu-        a) im elektrischen Leistungsbereich von über 5 Megawatt\nfige und mehrstufige Verfahren der Stromerzeugung                 bis einschließlich 10 Megawatt in Höhe von mindes-\ndurch folgende Arten von Anlagen:                                 tens 25 Prozent,","1236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nb) im elektrischen Leistungsbereich von über 10 Mega-       jedoch überwiegend in reinem Kondensationsbetrieb\nwatt bis einschließlich 15 Megawatt in Höhe von min-     betrieben werden. Der elektrische Wirkungsgrad ist dabei\ndestens 27 Prozent,                                      definiert als das Verhältnis von Klemmleistung zur Feue-\nrungswärmeleistung im 100 Prozent-Punkt ohne Wärme-\nc) im elektrischen Leistungsbereich von über 15 Mega-       auskopplung.\nwatt bis einschließlich 20 Megawatt in Höhe von min-\ndestens 29 Prozent.                                                                  §6\nDiese Anforderungen an den elektrischen Wirkungsgrad                              Inkrafttreten\ngelten auch für den reinen Kondensationsbetrieb von            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAnlagen dieser Art, die zeitweise mit Wärmeauskopplung,     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juni 2001\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}