{"id":"bgbl1-2001-29-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":29,"date":"2001-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/29#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_29.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen","law_date":"2001-06-13T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                1221\nVerordnung\nzur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport\ngefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen\nVom 13. Juni 2001\nAuf Grund der §§ 31c und 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 9a und            höchstzulässigen Startmasse über 25 kg und bis zu\nSatz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes             150 kg bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999                   deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur\n(BGBI. I S. 550), in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-                Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.“\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-\n4. § 78 wird wie folgt gefasst:\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:                                              „§ 78\nErlaubnis, Rücknahme und Widerruf\nArtikel 1                                 (1) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrs-\nÄnderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                   gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung             bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt\nder Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610),            a) dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom                   es nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Betriebsordnung\n28. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1494), wird wie folgt geän-              für Luftfahrtgerät die in der JAR-OPS 1 deutsch oder\ndert:                                                                 JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Vor-\naussetzungen erfüllt,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) dem Luftfahrzeughalter im Einzelfall erteilt, wenn\na) In Absatz 1 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst:               die in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3\n„8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Start-              deutsch, Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen\nmasse über 25 kg (unbemannte Luftfahrzeuge,               sinngemäß erfüllt werden.\ndie in Sichtweite des Steuerers ausschließlich        Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung\nzum Zweck des Sports oder der Freizeitgestal-         der Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen\ntung betrieben werden),“.                             fest, die für die sichere Durchführung des Transports\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:            erforderlich sind. § 65 ist sinngemäß anzuwenden. Die\nErteilung von Genehmigungen zum Transport radio-\n„(4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne\naktiver Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon\nMotor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahr-\nunberührt.\nzeug verbundenen Motor und mit einer höchst-\nzulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich                (2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrs-\nGurtzeug und Rettungsgerät sind von der Muster-            gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1\nzulassung befreit. Für diese Luftfahrzeuge hat der         bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Be-\nHersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforde-        triebsgenehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Geneh-\nrungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von           migung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgeset-\nLuftfahrtgerät nachzuweisen. Für das zugehörige            zes dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn\nSchleppgerät gelten die Sätze 1 und 2 ohne                 dieses Maßnahmen nachgewiesen hat, die geeignet\nGewichtsbeschränkung.“                                     sind, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Flug-\nbetriebes durch das Mitführen oder Ansichtragen ge-\n2. In § 2 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 7“ die           fährlicher Güter auszuschließen.\nWörter „und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis\n(3) Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter\nzu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 kg“ ein-\nmit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) be-\ngefügt.\ndürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung (BAM). Verpackungen\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   zum Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedür-\na) In Absatz 1 werden die Nummern 6a bis 8 durch              fen der Zulassung und der Beförderungsgenehmigung\nfolgende Nummern 7 und 8 ersetzt:                          durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), soweit\n„7. Luftsportgeräte,                                       diese nach der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3\ndeutsch festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung\n8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Start-          durch den Hersteller auf der Basis eines von der BAM\nmasse über 150 kg,“.                                  genehmigten Qualitätssicherungsprogrammes.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              (4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaub-\n„(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der        nisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des\nVerkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer           Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“","1222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nArtikel 2                              Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden ent-\nsprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser\nÄnderung der\nbescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem\nVerordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät\nnicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Ein-\nDie Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom              haltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.\n3. August 1998 (BGBI. I S. 2010) wird wie folgt geändert:\n(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Ausliefe-\nrung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entspre-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   chend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrt-\ngeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen\n„(1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des\nAnweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung\nmusterzulassungspflichtigen Luftfahrtgeräts ist die\ndes Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.\nnach § 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für\ndie Erteilung der Musterzulassung zuständige Stelle          (3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach\nzuständig. Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des        Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.“\nLuftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-\nZulassungs-Ordnung ist der Hersteller zuständig.“      5. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die            a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „fällt“ die Wörter\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.                                    „und kein Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a\nist“ eingefügt.\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\na) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 5,               angefügt:\n6 und 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“\n„(4) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach\ndurch die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Luftver-\n§ 9 Abs. 4 ist in Zeitabständen von zwölf Monaten\nkehrs-Zulassungs-Ordnung und für Luftfahrtgerät\nsowie nach Änderungen vor dem ersten Flug nach-\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-\nzuprüfen. Hierzu hat der Halter das Luftfahrtgerät\nOrdnung mit einer höchstzulässigen Startmasse\ndem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsge-\nüber 150 kg“ ersetzt.\nsetzes zur Nachprüfung vorzustellen und die durch-\nb) In Absatz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein               geführten Prüfungen von diesem unverzüglich\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden\n„für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-         keine Anwendung.\nZulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung                     (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach\nund die Stückprüfung nach § 10a.“                             § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:               Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auf-\ntrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der\n„(4) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8                Halter ist für die rechtzeitige und vollständige\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer                 Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat\nhöchstzulässigen Startmasse bis zu 150 kg erfol-              Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfan-\ngen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch              weisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden.\neine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrt-               Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine Anwendung.“\ngeräts mit dem Stand der Technik. Hierzu hat der\nHalter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der\nzuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung        6. In § 15 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\nbescheinigen zu lassen.“\n7. In § 20 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Nach-\nd) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nprüfschein“ das Komma und die Wörter „für Hänge-\nsätze 5 und 6.\ngleiter und Gleitsegel durch einen dauerhaft am Luft-\nsportgerät anzubringenden Prüfstempel“ und in Satz 2\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                  die Wörter „und dem Prüfstempel“ gestrichen.\na) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüf-\nschein“ das Komma und die Wörter „für Hängeglei-       8. § 22 wird wie folgt geändert:\nter und Gleitsegel durch eine Prüfplakette und für\na) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a\nSpringfallschirme durch einen Prüfstempel“ gestri-\neingefügt:\nchen.\n„2a. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 4\nb) In Absatz 7 wird Satz 2 gestrichen.\nSatz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht\nrechtzeitig vorstellt oder eine Prüfung nicht\n4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                                 oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,“.\n„§ 10a                              b) Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4\nNicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät              bis 4b ersetzt:\n(1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftver-            „4.    entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 die Musterprü-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die                          fung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nMusterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hier-                     nicht rechtzeitig durchführen oder nicht oder\nfür anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten                   nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                   1223\n4a.   entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 die Stückprü-        2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:\nfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n„(3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-\nnicht rechtzeitig durchführt,\nZulassungs-Ordnung dürfen nur betrieben werden,\n4b.   entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 eine Betriebs-           wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prü-\nanweisung oder eine zur Mängelbehebung                fung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist.\"\nerforderliche Anweisung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur      3. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen.\nVerfügung stellt,“.\nc) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch           4. In § 57 Nr. 1 Buchstabe a werden die Angabe „§ 3“\nein Komma ersetzt.                                          durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt und am Ende des\nd) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 5a                   zweiten Halbsatzes die Wörter „oder entgegen § 3\neingefügt:                                                  Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüch-\ntigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist“\n„5a. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Lufttüchtigkeit        eingefügt.\ndes Luftfahrtgeräts nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig nachprüft\noder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                               Artikel 4\nnicht rechtzeitig nachprüfen lässt oder“.\nInkrafttreten, Übergangsbestimmung\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\nArtikel 3\nNr. 4 am 1. Juli 2001 in Kraft.\nÄnderung der\n(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in\nBetriebsordnung für Luftfahrtgerät\nKraft.\nDie Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März\n(3) Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme,\n1970 (BGBI. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nbei denen die Stückprüfung nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 der\nVerordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2669),\nVerordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem\nwird wie folgt geändert:\n1. Juli 2001 geltenden Fassung bescheinigt ist, gelten die\nMuster- und Stückprüfung nach § 10a der Verordnung zur\n1. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a         Prüfung von Luftfahrtgerät als erbracht, wenn der Herstel-\neingefügt:                                                  ler die für die Nachprüfung und Mängelbehebung erfor-\n„1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-       derlichen Anweisungen dem Halter zur Verfügung stellt.\nOrdnung keiner Musterzulassung bedürfen, so-          Können die erforderlichen Anweisungen des Herstellers\nweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser         dem Halter nicht zur Verfügung gestellt werden, dürfen\nLuftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung        diese Luftfahrtgeräte nur weiter betrieben werden, wenn\nvon der Verkehrszulassung, die Unanwendbar-           sie nach den vor dem 1. Juli 2001 geltenden Regelungen\nkeit einzelner Vorschriften ergibt,“.                 nachgeprüft werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juni 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}