{"id":"bgbl1-2001-29-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":29,"date":"2001-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/29#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_29.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro (Fünftes Euro-Einführungsgesetz)","law_date":"2001-06-25T00:00:00Z","page":1215,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001              1215\nGesetz\nzur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro\n(Fünftes Euro-Einführungsgesetz)\nVom 25. Juni 2001\nDer Bundestag hat das nachstehende Gesetz be-              tausend Euro“ und die Angabe „bis zu 20 000 Deutsche\nschlossen:                                                   Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“\nersetzt.\nArtikel 1\nArtikel 4\nÄnderung des Weingesetzes\nÄnderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes\n(2125-5-7)\n(611-14)\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) wird wie folgt geändert:     Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, ver-\n1. In § 43 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1,30 Deut-   öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nsche Mark“ durch die Angabe „0,6647 Euro“ ersetzt.        Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 715),\nwird wie folgt geändert:\n2. In § 50 Abs. 3 wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfund-          1. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe „dreißig Deutsche Mark“\nzwanzigtausend Euro“ ersetzt.                                 durch die Angabe „fünfzehn Euro“ ersetzt.\n2. In § 7 Abs. 4 wird die Angabe „bis zu zehntausend\nArtikel 2                             Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend\nÄnderung der Weinfonds-Verordnung                       Euro“ ersetzt.\n(2125-5-7-3)\nArtikel 5\n§ 1 der Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I\nÄnderung der Ausführungsbestimmungen\nS. 630, 666) wird wie folgt geändert:\nzum Rennwett- und Lotteriegesetz\n1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                                  (611-14-1)\na) In Satz 1 wird die Angabe „nicht mehr als zehn           Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „nicht mehr als       Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nfünf Euro“ ersetzt.                                   derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten\nb) In Satz 2 wird die Angabe „nicht mehr als ein-         Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „nicht        vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 715), werden wie folgt\nmehr als fünfzig Euro“ ersetzt.                       geändert:\n2. In Absatz 7 Satz 2 werden die Angabe „auf volle ein-      1. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „1 Deutsche Mark“\nhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „auf volle            durch die Angabe „50 Cent“ ersetzt.\nfünfzig Euro“ sowie die Angabe „unter fünf Deutsche\n2. In § 17 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Pfennig-\nMark“ durch die Angabe „unter drei Euro“ ersetzt.\nbeträge“ durch das Wort „Centbeträge“ und das\nWort „Pfennigbetrag“ durch das Wort „Centbetrag“\nArtikel 3                             ersetzt.\nÄnderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes\nArtikel 6\n(2125-42)\nÄnderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes\nIn § 8 Abs. 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes\n(780-3)\nvom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S.1814), das durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) ge-          In § 23 Abs. 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes\nändert worden ist, werden die Angabe „bis zu 50 000 Deut-    in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\nsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundzwanzig-          1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 6 des","1216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert                bb) In Satz 3 wird die Angabe „weniger als zwanzig\nworden ist, wird die Angabe „bis zu zwanzigtausend                        Deutsche Mark“ durch die Angabe „weniger als\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend                       zehn Euro“ ersetzt.\nEuro“ ersetzt.                                                    b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „weniger als\nzwanzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „weni-\nArtikel 7                                  ger als zehn Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\nüber die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz              2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „auf volle hundert\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „auf volle fünfzig\n(780-5-2)                              Euro“ und die Angabe „unter zehn Deutsche Mark“\nDie Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-               durch die Angabe „unter fünf Euro“ ersetzt.\nfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), geändert durch Artikel 30\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird                                 Artikel 10\nwie folgt geändert:                                                      Änderung des Düngemittelgesetzes\n1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „weniger als ein-                                (7820-2)\nhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „weniger             Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977\nals fünfzig Euro“ ersetzt.                                (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 39 des\nGesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie\n2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „weniger als ein-\nfolgt geändert:\nhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „weniger\nals fünfzig Euro“ ersetzt.\n1. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „250 Millionen DM“\n3. In § 6 Abs. 4 wird in Satz 1 die Angabe „drei Deutsche         durch die Angabe „127 659 792 Euro“ ersetzt.\nPfennig“ durch die Angabe „0,015 Euro“ und in Satz 2\nwird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die An-         2. In § 10 Abs. 3 werden die Angabe „bis zu dreißigtau-\ngabe „fünfzig Euro“ ersetzt.                                  send Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf-\nzehntausend Euro“ und die Angabe „bis zu 5 000 Deut-\n4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nicht mehr als           sche Mark“ durch die Angabe „bis zu zweitausend-\nzehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „nicht mehr              fünfhundert Euro“ ersetzt.\nals fünf Euro“ ersetzt.\n5. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                   Artikel 11\n„Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird                          Änderung des Hopfengesetzes\nder rückständige Beitragsbetrag auf volle fünfzig Euro                               (7821-2)\nnach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter drei\nEuro werden nicht erhoben.“                                  In § 3 Abs. 2 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober\n1996 (BGBl. I S. 1530) wird die Angabe „bis zu fünfzig-\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf-\nArtikel 8\nundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Ernährungsvorsorgegesetzes\n(780-6)                                                     Artikel 12\nIn § 14 Abs. 2 des Ernährungsvorsorgesetzes vom                      Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes\n20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), das zuletzt durch\nArtikel 10 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I                                      (7822-6)\nS. 2018) geändert worden ist, werden die Angabe „bis zu          In § 60 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\nfünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu        20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), das zuletzt durch\nfünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „bis zu            Artikel 39 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nzwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis           S. 3082) geändert worden ist, werden die Angabe „bis\nzu zehntausend Euro“ ersetzt.                                 zu fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„bis zu fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe\nArtikel 9                          „bis zu zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„bis zu fünftausend Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Holzabsatzfondsverordnung\n(780-7-2)\nArtikel 13\nDie Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999\nÄnderung des Sortenschutzgesetzes\n(BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:\n(7822-7)\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nIn § 40 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I\naa) In Satz 2 wird die Angabe „weniger als zwei-      S. 3164) wird die Angabe „bis zu zehntausend Deut-\nhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe          sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend Euro“\n„weniger als hundert Euro“ ersetzt.              ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                1217\nArtikel 14                                                    Artikel 18\nÄnderung des Pflanzenschutzgesetzes                       Änderung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\n(7823-5)                                                      (7831-8)\nIn § 40 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der              In § 19 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I          der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001\nS. 971, 1527, 3512) werden die Angabe „bis zu hundert-        (BGBl. I S. 523) wird die Angabe „bis zu dreißigtausend\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf-         Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfzehn-\nzigtausend Euro“ und die Angabe „bis zu zwanzigtausend        tausend Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend\nEuro“ ersetzt.\nArtikel 19\nArtikel 15                                       Änderung des Tierschutzgesetzes\nÄnderung des Tierzuchtgesetzes                                               (7833-3)\n(7824-5)\nIn § 18 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung\nIn § 20 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der    der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145),          1818), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April\ndas zuletzt durch § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juni       2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, werden die\n1999 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden die        Angabe „bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „bis zu zehntausend Deutsche Mark“ durch die           Angabe „bis zu fünfundzwanzigtausend Euro“ und die\nAngabe „bis zu fünftausend Euro“ und die Angabe „bis zu       Angabe „bis zu zehntausend Deutsche Mark durch die\nfünftausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu           Angabe „bis zu fünftausend Euro“ ersetzt.\nzweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\nArtikel 20\nArtikel 16\nÄnderung des Marktstrukturgesetzes\nÄnderung des Futtermittelgesetzes\n(7840-3)\n(7825-1)\nIn § 21 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in der Fassung        In § 9 Abs. 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I               der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I\nS.1358) werden die Angabe „bis zu fünfzigtausend Deut-        S. 2134), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes\nsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundzwanzig-           vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden\ntausend Euro“ und die Angabe „bis zu zehntausend Deut-        ist, wird die Angabe „bis zu zwanzigtausend Deutsche\nsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend Euro“         Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“\nersetzt.                                                      ersetzt.\nArtikel 17                                                    Artikel 21\nÄnderung des Tierseuchengesetzes                             Änderung des Milch- und Fettgesetzes\n(7831-1)                                                      (7842-1)\nDas Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-             Das Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt    Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten be-\ngeändert:                                                     reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des\nGesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt\n1. § 67 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 geändert:\n„Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier\nnicht überschreiten:                                      1. §§ 12 und 12a werden aufgehoben.\n1. Pferde                                  5 113 Euro\n2. § 22 wird wie folgt geändert:\n2. Rinder                                  3 068 Euro\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angabe\n3. Schweine                                1 278 Euro\n„0,20 Pf“ durch die Angabe „0,1 Cent“ ersetzt.\n4. Schafe                                    767 Euro\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „0,4 Pf“ durch\n5. Ziegen                                    307 Euro             die Angabe „0,2 Cent“ ersetzt.\n6. Geflügel                                   51 Euro         c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „0,3 Deutsche\n7. Bienen, je Volk                           102 Euro.“           Pfennig“ durch die Angabe „0,15 Cent“ ersetzt.\n2. In § 76 Abs. 3 wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend      3. In § 30 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfund-              Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfund-\nzwanzigtausend Euro“ ersetzt.                                 zwanzigtausend Euro“ ersetzt.","1218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nArtikel 22                           2. In § 38 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „eintausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“\nÄnderung der Milch-Güteverordnung\nersetzt.\n(7842-1-7)\nDie Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I                                   Artikel 26\nS. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Ver-\nAufhebung\nordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), wird wie\nder Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung\nfolgt geändert:\n(7847-11-4-39)\n1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden in Nummer 1 die Angabe\n„4 Pf/kg“ durch die Angabe „2 Cent/kg“, in Nummer 2          Die Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung vom 14. Juli 1981\ndie Angabe „10 Pf/kg“ durch die Angabe „5 Cent/kg“        (BGBl. I S. 658) wird aufgehoben.\nsowie in Nummer 3 die Angabe „2 Pf/kg“ durch die\nAngabe „1 Cent/kg“ ersetzt.\nArtikel 27\n2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.                                                  Änderung des Gesetzes\nüber Meldungen über Marktordnungswaren\nArtikel 23                                                     (7847-12)\nÄnderung des Milch- und Margarinegesetzes                  In § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Meldungen über Markt-\nordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(7842-10)                           26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) wird die Angabe „bis\nzu zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu\nIn § 14 Abs. 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom\nfünftausend Euro“ ersetzt.\n25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 3\n§ 39 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)\ngeändert worden ist, werden die Angabe „bis zu fünf-                                    Artikel 28\nzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu\nfünfundzwanzigtausend Euro“ sowie die Angabe „bis zu                           Aufhebung des Gesetzes\nzwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis                 zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft\nzu zehntausend Euro“ ersetzt.\n(7847-16)\nArtikel 24                              Das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-\nschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435), zuletzt geändert\nÄnderung des Vieh-und Fleischgesetzes                 durch das Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3199),\nwird aufgehoben.\n(7843-1)\nIn § 23 Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977                                            Artikel 29\n(BGBl. I S. 477), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes       Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes\nvom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,\nwird die Angabe „bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark“                                   (7847-19)\ndurch die Angabe „bis zu fünfundzwanzigtausend Euro“             In § 11 Abs. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes\nersetzt.                                                      vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch\ndas Gesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510)\nArtikel 25                           geändert worden ist, werden die Angabe „bis zu fünf-\nÄnderung des Gesetzes zur                      zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen              fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „bis zu\nzwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis\n(7847-11)                           zu zehntausend Euro“ ersetzt.\nDas Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                                    Artikel 30\n20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert\ndurch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000                    Änderung des Handelsklassengesetzes\n(BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert:                                              (7849-2)\n1. § 36 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                          Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201),\na) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zu hundert-           zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu        2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert:\nfünfzigtausend Euro“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „bis zu zehntausend        1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „bis zu\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünf-              20 000 DM“ durch die Angabe „bis zu zehntausend\ntausend Euro“ ersetzt.                                     Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                 1219\n2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 20 000 Deutsche                               Artikel 36\nMark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“\nersetzt.                                                                   Änderung der Verordnung\nüber Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch\nArtikel 31                                                  (7849-2-7)\nÄnderung der Verordnung                         In § 4 Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen\nüber EG-Normen für Obst und Gemüse                  für Geflügelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989) wird die An-\n(7849-2-2-1)\ngabe „bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die\nIn § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über EG-Normen für     Angabe „bis zu zehntausend Euro“ ersetzt.\nObst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637),\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 8. März 1999\n(BGBl. I S. 354) geändert worden ist, wird die Angabe                                  Artikel 37\n„bis zu 20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu\nzehntausend Euro“ ersetzt.                                                          Änderung des\nGesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut\nArtikel 32                                                     (790-1)\nÄnderung                               In § 25 Abs. 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und\nder Qualitätsnormenverordnung Blumen                 Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), das zuletzt durch Artikel 22\n(7849-2-2-2)\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geän-\nIn § 4 Abs. 1 Satz 2 der Qualitätsnormenverordnung         dert worden ist, wird die Angabe „bis zu fünfzigtausend\nBlumen vom 12. November 1971 (BGBl. I S. 1815), die          Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundzwan-\ndurch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I    zigtausend Euro“ ersetzt.\nS. 2018) geändert worden ist, wird die Angabe „bis zu\n20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehn-\ntausend Euro“ ersetzt.                                                                 Artikel 38\nÄnderung des Gesetzes\nArtikel 33                               über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz\nÄnderung der Verordnung                                                 (790-14)\nüber Qualitätsnormen für Bananen\nDas Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Roh-\n(7849-2-2-3)                         holz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149) wird wie folgt\nIn § 6 Abs. 2 der Verordnung über Qualitätsnormen für      geändert:\nBananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857) wird die\nAngabe „bis zu 20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe        1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 20 000 Deutsche\n„bis zu zehntausend Euro“ ersetzt.                               Mark“ durch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“\nersetzt.\nArtikel 34\n2. § 5 wird aufgehoben.\nÄnderung der Verordnung\nüber Vermarktungsnormen für Eier\n(7849-2-4-1)                                                   Artikel 39\nIn § 7 Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnor-                                Änderung des\nmen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom                       Forstschäden-Ausgleichsgesetzes\n18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46) wird die Angabe „bis zu\nzwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis                                     (790-15)\nzu zehntausend Euro“ ersetzt.\nDas Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756),\nArtikel 35                         zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung\nüber Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse\n1. In § 11 Abs. 2 werden die Angabe „bis zu fünfzig-\n(7849-2-4-3)                             tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu\nfünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „bis\nIn § 4 Abs. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen\nzu fünftausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\nfür Fischereierzeugnisse in der Fassung der Bekannt-\n„bis zu zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\nmachung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3368) wird\ndie Angabe „bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „bis zu zehntausend Euro“ ersetzt.          2. § 12 wird aufgehoben.","1220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nArtikel 40                                                    Artikel 42\nÄnderung des Bundeswaldgesetzes                                   Änderung des Gesetzes\nzu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967\n(790-18)                             über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik\nDas Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I                                        (793-11)\nS. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des\nIn Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-\nGesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521), wird wie\nmen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang\nfolgt geändert:\nim Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II\nS. 1) werden die Angabe „bis zu dreitausend Deutsche\n1. In § 43 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu zwanzigtausend     Mark“ durch die Angabe „bis zu tausendfünfhundert Euro“\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu zehn-            und die Angabe „bis zu zehntausend Deutsche Mark“\ntausend Euro“ ersetzt.                                   durch die Angabe „bis zu fünftausend Euro“ ersetzt.\n2. § 47 wird aufgehoben.                                                               Artikel 43\nÄnderung des Seefischereigesetzes\nArtikel 41                                                     (793-12)\nÄnderung des Bundesjagdgesetzes                     In § 9 Abs. 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung\n(792-1)                           der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791)\nwird die Angabe „bis zu einhundertfünfzigtausend Deut-\nDas Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-          sche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünfundsiebzig-\nmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),            tausend Euro“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 39 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt ge-                                Artikel 44\nändert:\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n1. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 werden die Angabe „1 000 000           Die auf Artikel 2, 5, 7, 9, 22 und 31 bis 36 beruhenden\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert-            Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können\ntausend Euro“ und die Angabe „100 000 Deutsche           auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen\nMark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ er-         durch Rechtsverordnung geändert werden.\nsetzt.\nArtikel 45\n2. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „bis zu zehntausend\nInkrafttreten\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu fünftausend\nEuro“ ersetzt.                                             Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. Juni 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}