{"id":"bgbl1-2001-29-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":29,"date":"2001-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)","law_date":"2001-06-25T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1206             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nGesetz\nzur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren\n(Zustellungsreformgesetz – ZustRG)\nVom 25. Juni 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung\nder Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post\nerteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen\nArtikel 1                              Vordruck.\nÄnderung der Zivilprozessordnung                        (2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt           von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichts-\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten             vollzieher oder eine andere Behörde mit der Aus-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3           führung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustel-\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird          lung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.\nwie folgt geändert:\n§ 169\n1. § 133 wird wie folgt geändert:                                            Bescheinigung des Zeitpunktes\nder Zustellung; Beglaubigung\nIn Absatz 2 wird die Angabe „(§ 198)“ durch die Angabe\n„(§ 195)“ ersetzt.                                              (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den\nZeitpunkt der Zustellung.\n2. Der Zweite Titel im Dritten Abschnitt des Ersten                (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schrift-\nBuches wird durch folgenden neuen Titel 2 ersetzt:           stücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen.\nDies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte\n„Titel 2                            Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt\nwurden.\nVerfahren bei Zustellungen\n§ 170\nUntertitel 1                                            Zustellung an Vertreter\nZustellungen von Amts wegen                        (1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren\ngesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an\n§ 166\ndie nicht prozessfähige Person ist unwirksam.\nZustellung\n(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche\n(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schrift-         Person, genügt die Zustellung an den Leiter.\nstücks an eine Person in der in diesem Titel bestimm-\nten Form.                                                       (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder\nLeitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.\n(2) Schriftstücke, deren Zustellung vorgeschrieben\noder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen                                   § 171\nzuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.\nZustellung an Bevollmächtigte\n§ 167                                 An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann\nRückwirkung der Zustellung                    mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt\nwerden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht\nSoll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die     vorzulegen.\nVerjährung unterbrochen werden, tritt diese Wirkung\nbereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein,                                § 172\nwenn die Zustellung demnächst erfolgt.                                 Zustellung an Prozessbevollmächtigte\n§ 168                                 (1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zu-\nstellung an den für den Rechtszug bestellten Prozess-\nAufgaben der Geschäftsstelle                   bevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die\n(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach         Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem\n§§ 173 bis 175 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1          Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des\ndes Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post)               Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001              1207\nVerfahrens oder eines neuen Vorbringens in dem                                            § 175\nVerfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das                                  Zustellung durch\nVerfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum                          Einschreiben mit Rückschein\nersten Rechtszug.\nEin Schriftstück kann durch Einschreiben mit\n(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel            Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der\neingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des           Zustellung genügt der Rückschein.\nRechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung an-\ngefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevoll-                                           § 176\nmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist\nZustellungsauftrag\nder Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst\nzuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten              (1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder\nnicht bestellt hat.                                           einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt\noder wird eine andere Behörde um die Ausführung der\n§ 173                                Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das\nZustellung durch                          zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen\nAushändigung an der Amtsstelle                    Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer\nZustellungsurkunde.\nEin Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem\nrechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aus-               (2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den\nhändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum            §§ 177 bis 181.\nNachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und                                      § 177\nin den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke\nder Zustellung ausgehändigt wurde und wann das                                   Ort der Zustellung\ngeschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter                 Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt\nist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das              werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem\nSchriftstück ausgehändigt wurde und dass die Voll-            sie angetroffen wird.\nmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk\nist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die                                       § 178\nAushändigung vorgenommen hat.                                             Ersatzzustellung in der Wohnung,\nin Geschäftsräumen und Einrichtungen\n§ 174                                   (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in\nihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer\nZustellung gegen Empfangsbekenntnis\nGemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht\n(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen           angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden\nNotar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater\n1. in der Wohnung einem erwachsenen Familien-\noder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres\nangehörigen, einer in der Familie beschäftigten\nBerufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegan-\nPerson oder einem erwachsenen ständigen Mit-\ngen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft\nbewohner,\noder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Emp-\nfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der           2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,\nZustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des          3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Ein-\nAdressaten versehene schriftliche Empfangsbekennt-                richtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.\nnis, das an das Gericht zurückzusenden ist.\n(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeich-\n(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schrift-         neten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem\nstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die             Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt\nÜbermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen           werden soll, beteiligt ist.\nEmpfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die\nabsendende Stelle, den Namen und die Anschrift des                                        § 179\nZustellungsadressaten sowie den Namen des Justiz-                       Zustellung bei verweigerter Annahme\nbediensteten erkennen lassen, der das Schriftstück\nzur Übermittlung aufgegeben hat. Das Empfangs-                   Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks\nbekenntnis kann durch Telekopie oder schriftlich              unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der\nübermittelt werden.                                           Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.\nHat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist\n(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein             kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende\nelektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches           Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmever-\ngilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der            weigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.\nÜbermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich\nzugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das                                            § 180\nDokument mit einer elektronischen Signatur zu ver-\nErsatzzustellung\nsehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter\ndurch Einlegen in den Briefkasten\nzu schützen. Das Empfangsbekenntnis kann als elek-\ntronisches Dokument, durch Fernkopie oder schriftlich            Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nerteilt werden. Wird es als elektronisches Dokument           nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu\nerteilt, genügt an Stelle der Unterschrift die Angabe         der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden\ndes Namens des Adressaten.                                    Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt","1208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nwerden, die der Adressat für den Postempfang ein-             8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers\ngerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art               sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens\nfür eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der               oder der ersuchten Behörde.\nEinlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der\n(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle\nZusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellen-\nunverzüglich zurückzuleiten.\nden Schriftstücks das Datum der Zustellung.\n§ 181                                                        § 183\nErsatzzustellung durch Niederlegung                                   Zustellung im Ausland\n(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder           (1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt\n§ 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schrift-       1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit auf-\nstück                                                             grund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schrift-\n1. auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in des-              stücke unmittelbar durch die Post übersandt\nsen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder                 werden dürfen,\n2. an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung            2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozess-\nder Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post         gerichts durch die Behörden des fremden Staates\ndafür bestimmten Stelle                                       oder durch die diplomatische oder konsularische\nniedergelegt werden. Über die Niederlegung ist eine               Vertretung des Bundes, die in diesem Staat resi-\nschriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Vordruck             diert, oder\nunter der Anschrift der Person, der zugestellt werden         3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozess-\nsoll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise              gerichts durch das Auswärtige Amt an einen\nabzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der                Deutschen, der das Recht der Immunität genießt\nTür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der                      und zu einer Vertretung der Bundesrepublik\nGemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schrift-                 Deutschland im Ausland gehört.\nstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung\nals zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem                   (2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1\nUmschlag des zuzustellenden Schriftstücks das                 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach\nDatum der Zustellung.                                         den Nummern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der\nersuchten Behörde nachgewiesen.\n(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate\nzur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schrift-            (3) Die Vorschriften der Verordnung (EG)\nstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.            Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über\ndie Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher\nSchriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den\n§ 182\nMitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) bleiben\nZustellungsurkunde                         unberührt. Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der\n(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171,           Verordnung (EG) 1348/2000 ist unbeschadet weiter-\n177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vor-             gehender Bedingungen des jeweiligen Empfangs-\ngesehenen Vordruck anzufertigen. Für diese Zustel-            mitgliedstaates nur in der Versandform des Ein-\nlungsurkunde gilt § 418.                                      schreibens mit Rückschein zulässig. Absatz 2 Satz 1\ngilt entsprechend.\n(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:\n1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden                                    § 184\nsoll,\nZustellungsbevollmächtigter;\n2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder                      Zustellung durch Aufgabe zur Post\ndas Schriftstück übergeben wurde,\n(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183\n3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachts-        Abs. 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Partei inner-\nurkunde vorgelegen hat,                                   halb einer angemessenen Frist einen Zustellungs-\n4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes,           bevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder\nder diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach           dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen\n§ 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die             Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zu-\nschriftliche Mitteilung abgegeben wurde,                  stellungsbevollmächtigter benannt, so können spä-\ntere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung\n5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme          dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter\nverweigert hat und dass der Brief am Ort der              der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.\nZustellung zurückgelassen oder an den Absender\nzurückgesandt wurde,                                         (2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe\nzur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere\n6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf\nFrist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist\ndem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück\nauf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis\nenthält, vermerkt ist,\nder Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu\n7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der                   welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schrift-\nGeschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,          stück zur Post gegeben wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001               1209\n§ 185                                                         § 189\nÖffentliche Zustellung                                  Heilung von Zustellungsmängeln\nDie Zustellung kann durch öffentliche Bekannt-               Lässt sich die formgerechte Zustellung eines\nmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn              Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schrift-\nstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvor-\n1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine\nschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als\nZustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbe-\nzugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an\nvollmächtigten nicht möglich ist,\ndie die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war\n2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder         oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen\nkeinen Erfolg verspricht oder                            ist.\n3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der                                 § 190\nZustellung die Wohnung einer Person ist, die nach                    Einheitliche Zustellungsvordrucke\nden §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nder Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.                       Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung\n§ 186                              der Zustellung Vordrucke einzuführen.\nBewilligung und\nAusführung der öffentlichen Zustellung                                      Untertitel 2\n(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung                             Zustellungen\nentscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung                             auf Betreiben der Parteien\nkann ohne mündliche Verhandlung ergehen.\n§ 191\n(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aus-\nhang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.                                    Zustellung\nDie Benachrichtigung muss erkennen lassen                       Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zu-\n1. die Person, für die zugestellt wird,                      gelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften\nüber die Zustellung von Amts wegen entsprechende\n2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des           Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden\nZustellungsadressaten,                                   Vorschriften Abweichungen ergeben.\n3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks\nund die Bezeichnung des Prozessgegenstandes                                         § 192\nsowie                                                               Zustellung durch Gerichtsvollzieher\n4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden            (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zu-\nkann.                                                    stellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach\nDie Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten,             Maßgabe der §§ 193 und 194.\ndass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und            (2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das\nFristen in Gang gesetzt werden können, nach deren            zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen\nAblauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zu-             Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die\nstellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den          Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst her-\nHinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung         stellen.\nzu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechts-\nnachteile zur Folge haben kann.                                 (3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die\nPartei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der\n(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benach-       Gechäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung\nrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen                beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher\nwurde.                                                       mit der Zustellung zu beauftragen.\n§ 187                                                         § 193\nVeröffentlichung der Benachrichtigung                              Ausführung der Zustellung\nDas Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass            (1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der\ndie Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bun-            Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf\ndesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffent-           dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vor-\nlichen ist.                                                  gesehenen Vordruck die Ausführung der Zustellung\nnach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren\nAuftrag er zugestellt hat. Bei Zustellung durch Aufgabe\n§ 188\nzur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der\nZeitpunkt der öffentlichen Zustellung              die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.\nDas Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem          (2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu über-\nAushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen             gebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern\nist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist              er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungs-\nbestimmen.                                                   urkunde übergibt.","1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\n(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu über-       7. In § 497 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 270 Abs. 2\nmitteln, für die zugestellt wurde.                             Satz 2“ durch die Angabe „§ 270 Satz 2“ ersetzt.\n§ 194\n8. § 647 wird wie folgt geändert:\nZustellungsauftrag                         a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch\n(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit              einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil\nder Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem                 gestrichen.\nzuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Per-           b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 270 Abs. 3“ durch\nson er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des                 die Angabe „§ 167“ ersetzt.\nzuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr\nzu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass\ndie mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der        9. § 693 wird wie folgt geändert:\nBezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers                a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nund einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post\nübergeben wurde.                                               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unver-\nzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.                  10. In § 699 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „der Voll-\nstreckungsbescheid“ durch die Angabe „die Be-\nnachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3“\n§ 195\nersetzt.\nZustellung von Anwalt zu Anwalt\n(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so       11. Dem § 758a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nkann ein Schriftstück auch dadurch zugestellt werden,\n„Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einund-\ndass der zustellende Anwalt das zu übergebende\nzwanzig bis sechs Uhr.“\nSchriftstück dem anderen Anwalt übermittelt (Zu-\nstellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts             12. In § 763 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „unter\nwegen zugestellt werden, können stattdessen von                entsprechender Anwendung der §§ 181 bis 186“\nAnwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht                 gestrichen.\ngleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung\nmitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung\nenthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt\nwerde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies                                   Artikel 2\nfür die zu treffende Entscheidung erforderlich ist,                     Änderung weiterer Vorschriften\nnachzuweisen. Für die Zustellung an einen Anwalt\ngilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 2 ent-           (1) Das Verwaltungszustellungsgesetz in der im\nsprechend.                                                 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit          durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998\nDatum und Unterschrift versehene schriftliche Emp-         (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert:\nfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden\nist. § 174 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, 4 gilt\nentsprechend. Der Anwalt, der zustellt, hat dem            1. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 180 bis 186 und 195\nanderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung               Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 177 bis 181“ ersetzt.\nüber die Zustellung zu erteilen.“\n2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.\n3. § 244 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines      3. § 9 wird wie folgt geändert:\nneuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur          a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nAnzeige verpflichtete Partei.“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n4. In § 262 wird die Angabe „§ 207“ durch die Angabe         4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „oder des Vor-\n„§ 167“ ersetzt.                                             sitzenden des Gerichts“ gestrichen.\n5. § 270 wird wie folgt geändert:                            5. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.                    a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.              b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n6. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird das Semikolon durch           6. § 15 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\neinen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil              „(6) Die öffentliche Zustellung wird von einem zeich-\ngestrichen.                                                  nungsberechtigten Beamten angeordnet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                 1211\n(2) In § 41 Satz 4 des Bundesrückerstattungsgesetzes          (9) In § 10 Abs. 1 Satz 2 der Schuldnerverzeichnis-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer       verordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822)\n250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt      werden die Angabe „§ 181“ durch die Angabe „§ 178“ und\ndurch das Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I               die Angabe „§ 186“ durch die Angabe „§ 179“ ersetzt.\nS. 1561) geändert worden ist, werden das Wort „finden“\ndurch das Wort „findet“ und die Angabe „§§ 174, 175“             (10) In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kindesunterhalt-Vor-\ndurch die Angabe „§ 184“ ersetzt.                             druckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364) wird\ndie Angabe „§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“\n(3) In § 197 Abs. 2 des Bundesentschädigungs-              ersetzt.\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das          (11) In § 6 des Gesetzes über die Zwangsversteige-\nzuletzt durch Artikel 14 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezem-      rung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetz-\nber 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, werden        blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten\ndas Wort „finden“ durch das Wort „findet“ und die Angabe      bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 18\n„§§ 174, 175“ durch die Angabe „§ 184“ ersetzt.               des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge-\nändert worden ist, wird die Angabe „§ 203“ durch die\nAngabe „§ 185“ ersetzt.\n(4) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\n(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3       (12) § 37 der Strafprozessordnung in der Fassung der\ndes Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436),      Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nwird wie folgt geändert:                                      1319), die zuletzt durch Artikel 8e des Gesetzes vom\n18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird\n1. § 20 Nr. 7 wird aufgehoben.                                wie folgt geändert:\n2. § 23 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.                         1. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\n(5) § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,          3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 3 § 14 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I        (13) § 88 Abs. 2 Buchstabe a der Grundbuchordnung\nS. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\n(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 5 des\n1. In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 198, 212a“ durch die       Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert\nAngabe „§§ 174, 195“ ersetzt.                             worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden;“.\n2. In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 175, 192, 213“ durch\ndie Angabe „§ 184“ ersetzt.                                  (14) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über das\ngerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im\n(6) In § 62 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes vom            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1,\n28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch          veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 3 § 15 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I     Artikel 7 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 212b          S. 1149) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 270\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 173 Satz 2 und 3“ ersetzt.        Abs. 3“ durch die Angabe „§ 167“ ersetzt.\n(7) Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-           (15) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-\nprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          rungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)\nGliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten         wird wie folgt geändert:\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt ge-       1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 175, 192, 213“\nändert:                                                           durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2“ ersetzt.\n2. In § 32 Abs. 3 werden Satz 2 und Satz 3 aufgehoben.\n1. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 210a“ durch die\nAngabe „§ 172 Abs. 2“ ersetzt.                               (16) § 50 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,\n2. In § 25 wird die Angabe „§ 170 Abs. 2, § 183 Abs. 2,       1036), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom\n§§ 198, 212a,“ durch die Angabe „§ 169 Abs. 2, §§ 174,    19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird\n178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195,“ ersetzt.                       wie folgt geändert:\n(8) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nvon Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977                „(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessord-\n(BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung      nung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung\nvom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364) geändert worden ist,          zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.“\nwird die Angabe „§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“\nersetzt.                                                      2. Absatz 3 wird aufgehoben.","1212               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\n(16a) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur                 d) In Nummer 9002 wird die Angabe „§§ 211, 212\nEinführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche                  ZPO“ durch die Angabe „§ 168 Abs. 1 ZPO“ ersetzt.\nMahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625),\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 7. März 2001                 (21) § 137 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-\n(BGBl. I S. 363) geändert worden ist, wird die Angabe          blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten\n„§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“ ersetzt.              bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert\n(17) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der            worden ist, wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes       1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt ge-\n„2. Entgelte für\nändert:\na) Zustellungen mit Zustellungsurkunde,\n1. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                 b) Einschreiben mit Rückschein.“\n„(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den\nVorschriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 174, 178     2. In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 211, 212“ durch die\nAbs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind ent-                Angabe „§ 168 Abs. 1“ ersetzt.\nsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 6\nSatz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1 zur Prozessvertretung         (22) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April\nzugelassenen Personen.“                                   2001 (BGBl. I S. 623), geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie\n2. In § 85 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-         folgt geändert:\ngefügt:\n„Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die        1. In § 11 wird die Angabe „(§ 188 Abs. 1 Satz 2 der\n§§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes.“              Zivilprozessordnung)“ durch die Angabe „(§ 758a\nAbs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.\n(18) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),         2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai          a) In der Vorbemerkung zu Abschnitt 1 wird die An-\n2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:                        gabe „(§ 189 Abs. 2 ZPO)“ gestrichen.\nb) In Nummer 102 wird die Angabe „(§ 170 Abs. 2\n1. In § 56 Abs. 2 werden die Wörter „des Verwaltungs-                  ZPO)“ durch die Angabe „(§ 192 Abs. 2 ZPO)“\nzustellungsgesetzes“ durch die Wörter „der Zivil-                 ersetzt.\nprozessordnung“ ersetzt.\nc) In Nummer 700 wird Absatz 2 Nr. 3 der Anmerkung\naufgehoben.\n2. In § 73 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\n(23) § 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im\n„Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschrif-       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,\nten des Verwaltungszustellungsgesetzes.“                  veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I\n(19) In § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der        S. 623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001\n(BGBl. I S. 442) werden die Wörter „des Verwaltungs-           1. In Satz 2 wird die Angabe „(§§ 208 bis 213 daselbst)“\nzustellungsgesetzes“ durch die Wörter „der Zivilprozess-           gestrichen.\nordnung“ ersetzt.\n2. In Satz 3 wird die Angabe „(§§ 188, 202, 204 daselbst)“\n(20) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der                gestrichen.\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I\nS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 22 des\n(24) In § 37 Nr. 3 der Bundesgebührenordnung für\nGesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie\nRechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nfolgt geändert:\nGliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n1. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.                         27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „die Zulassung einer Zustellung zur\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                           Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen\na) In der Gliederung wird in Teil 1, Gliederungs-         Feiertag (§ 188 der Zivilprozessordnung),“ gestrichen.\nabschnitt VI. die Angabe „Zustellungsersuchen,“\ngestrichen.                                               (25) In § 132 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nb) In der Überschrift des Teils 1, Gliederungsab-         nummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nschnitt VI. wird die Angabe „Zustellungsersuchen,“     zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001\ngestrichen.                                            (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Wörter\nc) Die Nummern 1655 und 1656 werden aufgehoben.           „einer Ladung“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001               1213\n(26) § 127 des Patentgesetzes in der Fassung der            (BGBl. 1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 2 des\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I            Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594)\nS. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                      1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Bei Zustellungen an Angehörige von Mitgliedern einer\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nTruppe oder eines zivilen Gefolges müssen in der in\na) In Satz 1 werden die Wörter „und dem Patent-               Artikel 32 Abs. 2 des Zusatzabkommens vorgesehenen\ngericht“ gestrichen.                                       schriftlichen Anzeige bezeichnet werden\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           1. das Prozessgericht, die Parteien und der Gegen-\n„2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten,               stand des Prozesses,\nkann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt           2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener\nwerden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilpro-           Antrag,\nzessordnung gilt entsprechend.“\n3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,\nc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder beim Patent-\ngericht“ gestrichen.                                       4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und\ndie Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung der\n„(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundes-\nInhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene\npatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozess-\nBelehrung.“\nordnung.“\n(27) § 94 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994           2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 205 der Zivilprozess-\n(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch Artikel 1     ordnung“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nNr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          (30) In § 289 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März\n1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I\nS. 623) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 188\na) In Satz 1 werden die Wörter „und dem Patent-           Abs. 1“ durch die Angabe „§ 758a Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.\ngericht“ gestrichen.\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         (31) In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetz-\n„1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten        buch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes\nund die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt   vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung\nhaben, kann auch durch Aufgabe zur Post           der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I\nzugestellt werden, soweit für den Empfänger       S. 3546), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\ndie Notwendigkeit zur Bestellung eines In-        19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird\nlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewir-        die Angabe „§ 212b Satz 2“ durch die Angabe „§ 173\nkenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2     Satz 2 und 3“ ersetzt.\nSatz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt ent-\nsprechend.“\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „oder beim Patent-                                  Artikel 3\ngericht“ gestrichen.\nRückkehr zum\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                          einheitlichen Verordnungsrang\n„(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundes-         Die auf Artikel 2 Abs. 8 bis 10 und 16a beruhenden Teile\npatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozess-   der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\nordnung.“                                                 Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch\nRechtsverordnung geändert werden.\n(28) In § 165 Abs. 3 Satz 3 der Patentanwaltsordnung\nvom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch\nArtikel 3 § 29 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I\nS. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 175,                                    Artikel 4\n192, 213“ durch die Angabe „§ 184“ ersetzt.\nInkrafttreten\n(29) Artikel 4c des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut           Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des 13. auf die\nund zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961           Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.","1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. Juni 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}