{"id":"bgbl1-2001-28-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":28,"date":"2001-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/28#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_28.pdf#page=63","order":8,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2001-05-30T00:00:00Z","page":1203,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1203\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 30. Mai 2001\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes beschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom\n12. Februar 1998 (BGBl. I S. 428), wie folgt geändert:\nDie Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n„§ 2a\nPrivate Geheimnisse\n(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-,\nSteuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen\nLebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem\nBerechtigten schweren Schaden zufügen würde.\n(2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse\noder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem\nInteresse des Berechtigten abträglich sein könnte.“\n2. In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Satz 1 gilt für einen Ermittlungsbeauftragten gemäß § 10 des Untersuchungs-\nausschussgesetzes und seine Hilfskräfte entsprechend.“\nBerlin, den 30. Mai 2001\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nWolfgang Thierse"]}