{"id":"bgbl1-2001-28-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":28,"date":"2001-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_28.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)","law_date":"2001-06-19T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":9,"num_pages":28,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                1149\nGesetz\nzur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts\n(Mietrechtsreformgesetz)\nVom 19. Juni 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur\neine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.\nEine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt\nArtikel 1                                außer Betracht.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                          (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zuge-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                sicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten               (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des            der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz\nGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie             oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2\nfolgt geändert:                                                      entsprechend.\n(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist\n1. In § 196 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „des Miet-               eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-\nzinses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt.                   barung unwirksam.\n2. In § 197 werden die Wörter „Miet- und Pachtzinsen“                                        § 536a\ndurch die Wörter „Miete und Pacht“ ersetzt.                         Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch\ndes Mieters wegen eines Mangels\n3. Die §§ 535 bis 580a werden durch die folgenden Vor-\n(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertrags-\nschriften ersetzt:\nschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel\n„Dritter Titel                           später wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu\nvertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der\nMietvertrag. Pachtvertrag                      Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der\nI. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse            Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadens-\nersatz wegen Nichterfüllung verlangen.\n§ 535\n(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen\nInhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags              und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan-\n(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter ver-            gen, wenn\npflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache                1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in\nwährend der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat                 Verzug ist oder\ndie Mietsache dem Mieter in einem zum vertrags-\n2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Er-\ngemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlas-\nhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der\nsen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand\nMietsache notwendig ist.\nzu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden\nLasten zu tragen.                                                                        § 536b\n(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die                       Kenntnis des Mieters vom Mangel\nvereinbarte Miete zu entrichten.                                           bei Vertragsschluss oder Annahme\n§ 536                                   Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel\nder Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den\nMietminderung                             §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge\nbei Sach- und Rechtsmängeln                      grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen\n(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung               ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den\nan den Mieter einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum           Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter\nvertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht                 eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel\nwährend der Mietzeit ein solcher Fehler, so ist der             kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a\nMieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben         nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei\nist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit,       der Annahme vorbehält.","1150             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n§ 536c                                  (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung weg-\nWährend der Mietzeit auftretende Mängel;                zunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.\nMängelanzeige durch den Mieter\n§ 540\n(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der\nMietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der                           Gebrauchsüberlassung an Dritte\nMietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr                 (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters\nerforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter            nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem\nunverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein           Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu ver-\nDritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.                   mieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so\n(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem       kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich\nVermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-            mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der\ndens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der           Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.\nUnterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen                  (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Drit-\nkonnte, ist der Mieter nicht berechtigt,                      ten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur\n1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu                  Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn\nmachen,                                                   der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt\nhat.\n2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz wegen Nicht-\nerfüllung zu verlangen oder                                                           § 541\n3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur                                   Unterlassungsklage\nAbhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.                           bei vertragswidrigem Gebrauch\n§ 536d                                  Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch\nVertraglicher Ausschluss von                    der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters\nRechten des Mieters wegen eines Mangels                fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.\nAuf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des                                        § 542\nMieters wegen eines Mangels der Mietsache ausge-\nschlossen oder beschränkt werden, kann sich der                               Ende des Mietverhältnisses\nVermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig            (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Ver-\nverschwiegen hat.                                             tragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen\nVorschriften kündigen.\n§ 537\n(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit ein-\nEntrichtung der Miete bei                     gegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern\npersönlicher Verhinderung des Mieters                es nicht\n(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete\n1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außer-\nnicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner\nordentlich gekündigt oder\nPerson liegenden Grund an der Ausübung seines\nGebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss            2. verlängert wird.\nsich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen\nsowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er                                        § 543\naus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs                               Außerordentliche fristlose\nerlangt.                                                                   Kündigung aus wichtigem Grund\n(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung             (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus\ndes Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem           wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.\nMieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur           Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden\nEntrichtung der Miete nicht verpflichtet.                     unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-\n§ 538                               falls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags-\nparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen\nAbnutzung der Mietsache                       Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis\ndurch vertragsgemäßen Gebrauch                     zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonsti-\nVeränderungen oder Verschlechterungen der Miet-            gen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemu-\nsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch                 tet werden kann.\nherbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertre-            (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,\nten.                                                          wenn\n§ 539                               1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der\nErsatz sonstiger Aufwendungen                        Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig\nund Wegnahmerecht des Mieters                         gewährt oder wieder entzogen wird,\n(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen             2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in\nauf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach               erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache\n§ 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften              durch Vernachlässigung der ihm obliegenden\nüber die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt ver-               Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt\nlangen.                                                           einem Dritten überlässt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001               1151\n3. der Mieter                                                    (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache\na) für zwei aufeinander folgende Termine mit der          einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die\nEntrichtung der Miete oder eines nicht uner-          Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch\nheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder          von dem Dritten zurückfordern.\nb) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei                                    § 546a\nTermine erstreckt, mit der Entrichtung der\nEntschädigung des\nMiete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der\nVermieters bei verspäteter Rückgabe\ndie Miete für zwei Monate erreicht.\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausge-             (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung\nschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.         des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Ver-\nSie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner           mieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädi-\nSchuld durch Aufrechnung befreien konnte und                  gung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen,\nunverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung               die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.\nerklärt.                                                         (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens\n(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung           ist nicht ausgeschlossen.\neiner Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündi-\n§ 547\ngung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe\nbestimmten angemessenen Frist oder nach erfolg-                     Erstattung von im Voraus entrichteter Miete\nloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn                  (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des\n1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen            Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat\nErfolg verspricht,                                        der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang\n2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen             zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des\nunter Abwägung der beiderseitigen Interessen              Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das\ngerechtfertigt ist oder                                   Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe\neiner ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuer-\n3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne          statten.\ndes Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.\n(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist\n(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zu-             eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-\nstehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b, 536d               barung unwirksam.\nund §§ 469 bis 471 entsprechend anzuwenden. Ist\nstreitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Miet-                                        § 548\nsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf\nVerjährung der Ersatzansprüche\nder hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die\nund des Wegnahmerechts\nBeweislast.\n(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Ver-\n§ 544                              änderungen oder Verschlechterungen der Mietsache\nVertrag über mehr als 30 Jahre                   verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt\nmit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurück-\nWird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre    erhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Ver-\ngeschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf          mieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch\nvon 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das              seine Ersatzansprüche.\nMietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen\nFrist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn               (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwen-\nder Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder            dungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Ein-\ndes Mieters geschlossen worden ist.                           richtung verjähren in sechs Monaten nach der Been-\ndigung des Mietverhältnisses.\n§ 545                                 (3) Beantragt eine Vertragspartei das selbständige\nStillschweigende                          Beweisverfahren nach der Zivilprozessordnung, so\nVerlängerung des Mietverhältnisses                 wird die Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelten\nSetzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den              die Vorschriften des § 477 Abs. 2 Satz 2 und 3 und\nGebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das           Abs. 3 entsprechend.\nMietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine\nVertragspartei ihren entgegenstehenden Willen inner-                     II. Mietverhältnisse über Wohnraum\nhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die                             1. Allgemeine Vorschriften\nFrist beginnt\n1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,                                     § 549\n2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von                       Auf Wohnraummietverhältnisse\nder Fortsetzung Kenntnis erhält.                                           anwendbare Vorschriften\n(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die\n§ 546                              §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549\nRückgabepflicht des Mieters                     bis 577a etwas anderes ergibt.\n(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach           (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557\nBeendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.               bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung","1152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\ndes Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von                                       § 552\nWohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a,\nAbwendung\n573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577,\ndes Wegnahmerechts des Mieters\n577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über\n(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Weg-\n1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Ge-                   nahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer\nbrauch vermietet ist,                                      angemessenen Entschädigung abwenden, wenn\n2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst                 nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der\nbewohnten Wohnung ist und den der Vermieter                Wegnahme hat.\nüberwiegend mit Einrichtungsgegenständen aus-                 (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahme-\nzustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter              recht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein\nnicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie            angemessener Ausgleich vorgesehen ist.\noder mit Personen überlassen ist, mit denen er\neinen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haus-                                         § 553\nhalt führt,\nGestattung der\n3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffent-                        Gebrauchsüberlassung an Dritte\nlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger            (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des\nder Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Per-           Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des\nsonen mit dringendem Wohnungsbedarf zu über-               Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlas-\nlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss            sen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hier-\nauf die Zweckbestimmung des Wohnraums und                  zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des\ndie Ausnahme von den genannten Vorschriften                Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum\nhingewiesen hat.                                           übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die\n(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder                   Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet\nJugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die             werden kann.\n§§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1,                (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer\n§§ 577, 577a nicht.                                            angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so\nkann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass\n§ 550                               der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einver-\nstanden erklärt.\nForm des Mietvertrags\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nWird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr          Vereinbarung ist unwirksam.\nnicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für\nunbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühes-                                       § 554\ntens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des\nWohnraums zulässig.                                                            Duldung von Erhaltungs-\nund Modernisierungsmaßnahmen\n§ 551                                  (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur\nErhaltung der Mietsache erforderlich sind.\nBegrenzung und Anlage von Mietsicherheiten\n(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache,\n(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung          zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur\nseiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese          Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dul-\nvorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das              den. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine\nDreifache der auf einen Monat entfallenden Miete               Familie oder einen anderen Angehörigen seines\nohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung aus-             Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter\ngewiesenen Betriebskosten betragen.                            Würdigung der berechtigten Interessen des Vermie-\n(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustel-         ters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu\nlen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teil-      rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzu-\nzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu             nehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, voraus-\nBeginn des Mietverhältnisses fällig.                           gegangene Aufwendungen des Mieters und die zu\nerwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu\n(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit über-         erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzu-\nlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem              sehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand\nfür Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist             versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.\nüblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien\n(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der\nkönnen eine andere Anlageform vereinbaren. In bei-\nVermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor\nden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Ver-\nBeginn der Maßnahme deren Art sowie voraussicht-\nmieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem\nlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer\nMieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum\nund die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mit-\nin einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht\nzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des\nfür den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung\nMonats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt,\nzu verzinsen.\naußerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende               kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maß-\nVereinbarung ist unwirksam.                                    nahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                1153\nauf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu           Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter\neiner unerheblichen Mieterhöhung führen.                      dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölf-\n(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer             ten Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.\nMaßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen                   Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendun-\nmusste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang              gen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mie-\nzu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu                ter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu ver-\nleisten.                                                      treten.\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absät-              (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1,\nzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.           Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Verein-\nbarung ist unwirksam.\n§ 554a\n§ 556a\nBarrierefreiheit\nAbrechnungsmaßstab für Betriebskosten\n(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung\nzu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrich-               (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes ver-\ntungen verlangen, die für eine behindertengerechte            einbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich ander-\nNutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erfor-           weitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche\nderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran        umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten\nhat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verwei-              Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch\ngern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhal-         die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab um-\ntung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse            zulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder\ndes Mieters an einer behindertengerechten Nutzung             der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.\nder Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berech-             (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes ver-\ntigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu            einbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Text-\nberücksichtigen.                                              form bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig\n(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der            abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz\nLeistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit           oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden\nfür die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustan-          dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Ver-\ndes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt ent-             brauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursa-\nsprechend.                                                    chung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1             Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind\nabweichende Vereinbarung ist unwirksam.                       die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese\nentsprechend herabzusetzen.\n§ 555                                  (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2\nUnwirksamkeit einer Vertragsstrafe                 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.\nEine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter                                     § 556b\neine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist\nunwirksam.                                                              Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs-\nund Zurückbehaltungsrecht\n2. Die Miete                               (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum\na) Vereinbarungen über die Miete                  dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu ent-\nrichten, nach denen sie bemessen ist.\n§ 556                                  (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen\nVereinbarungen über Betriebskosten                  Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer For-\n(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass          derung aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus unge-\nder Mieter Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zwei-         rechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter\nten Berechnungsverordnung trägt.                              Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forde-\nrung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er\n(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich              seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat\nanderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Be-              vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat.\ntriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung             Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-\nausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebs-             barung ist unwirksam.\nkosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart\nwerden.                                                                  b) Regelungen über die Miethöhe\n(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist\njährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der                                       § 557\nWirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist                                 Mieterhöhungen\ndem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften                         nach Vereinbarung oder Gesetz\nMonats nach Ende des Abrechnungszeitraums mit-\n(1) Während des Mietverhältnisses können die Par-\nzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltend-\nteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.\nmachung einer Nachforderung durch den Vermieter\nausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die               (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die\nverspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der             Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als\nVermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.         Indexmiete nach § 557b vereinbaren.","1154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen           geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den\nnur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen,                §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.\nsoweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung aus-               (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet\ngeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den              aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder\nUmständen ergibt.                                             einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum ver-\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende              gleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit\nVereinbarung ist unwirksam.                                   und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder,\nvon Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert\n§ 557a                              worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem\ndie Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang\nStaffelmiete\nmit einer Förderzusage festgelegt worden ist.\n(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in\n(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die\nunterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden;\nMiete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen\nin der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die\nnach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr\njeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen\nals 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).\n(Staffelmiete).\n(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,\n(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr\nunverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staf-         1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus-\nfelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b               gleichszahlung nach den Vorschriften über den\nausgeschlossen.                                                   Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungs-\nwesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bin-\n(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für\ndung erloschen ist und\nhöchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmiet-\nvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündi-                2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu ent-\ngung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums                   richtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.\nzulässig.                                                     Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Mo-\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende              nate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlan-\nVereinbarung ist unwirksam.                                   gen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflich-\ntung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe\n§ 557b                              Auskunft zu erteilen.\nIndexmiete                                (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer\nErhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe,\n(1) Die Vertragsparteien können schriftlich verein-        sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im\nbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen             Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des\nBundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshal-           Zuschusses.\ntung aller privaten Haushalte in Deutschland be-\nstimmt wird (Indexmiete).                                        (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nVereinbarung ist unwirksam.\n(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die\nMiete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560                                           § 558a\nabgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert\nForm und Begründung der Mieterhöhung\nbleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt\nwerden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen                  (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist\naufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er               dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.\nnicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist             (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug\nausgeschlossen.                                               genommen werden auf\n(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss             1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),\ndurch Erklärung in Textform geltend gemacht werden.\nDabei sind die eingetretene Änderung des Preis-               2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),\nindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung           3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines\nin einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete                öffentlich bestellten und vereidigten Sachverstän-\nist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem                   digen,\nZugang der Erklärung zu entrichten.\n4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende                  Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von\nVereinbarung ist unwirksam.                                       drei Wohnungen.\n(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d\n§ 558\nAbs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 ein-\nMieterhöhung                            gehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der\nbis zur ortsüblichen Vergleichsmiete                Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese\n(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer             Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Miet-\nErhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichs-           erhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach\nmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu          Absatz 2 stützt.\ndem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten                 (4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der\nunverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann              Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte\nfrühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung             Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                  1155\nin dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein            Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisindexes\nMietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder            für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in\n§ 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein ande-        Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jah-\nrer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein        ren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.\nMietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwen-               (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so\ndet werden.                                                  wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende             bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichs-\nVereinbarung ist unwirksam.                                  miete wiedergeben.\n§ 558b                                                        § 558e\nZustimmung zur Mieterhöhung                                           Mietdatenbank\n(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt,             Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der\nschuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten         ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte\nKalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungs-                Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder\nverlangens.                                                  von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter\n(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis          gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der\nzum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem               Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnun-\nZugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter           gen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete\nauf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss          zulassen.\ninnerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.\n§ 559\n(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen voraus-\ngegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht                         Mieterhöhung bei Modernisierung\nentspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit            (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durch-\nnachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens            geführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nach-\nbeheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die            haltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf\nZustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.                    Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende             Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder\nVereinbarung ist unwirksam.                                  hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von\nUmständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten\n§ 558c                            hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert\nder für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.\nMietspiegel\n(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere\n(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die\nWohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten\nortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht\nangemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzu-\nvon der Gemeinde oder von Interessenvertretern der\nteilen.\nVermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder\nanerkannt worden ist.                                           (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nVereinbarung ist unwirksam.\n(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer\nGemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile\n§ 559a\nvon Gemeinden erstellt werden.\nAnrechnung von Drittmitteln\n(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren\nder Marktentwicklung angepasst werden.                          (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von\n(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn          einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen\nhierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem ver-        aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, ge-\ntretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und           hören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne\nihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.                des § 559.\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch               (2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnah-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              men ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder\nVorschriften über den näheren Inhalt und das Verfah-         zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten ge-\nren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln           deckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach\nzu erlassen.                                                 § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Die-\nser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen\n§ 558d                             dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen\nZinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens.\nQualifizierter Mietspiegel                   Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erst-\n(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel,   rangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung\nder nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsät-            der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen\nzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interes-          zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt,\nsenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt         so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jah-\nworden ist.                                                  resbetrag des Zuschusses oder Darlehens.\n(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von         (3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung\nzwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei           oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte\nkann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom            Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen einem","1156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\nDarlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel                                    § 561\nder Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines                              Sonderkündigungsrecht\nLandes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.                     des Mieters nach Mieterhöhung\n(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe          (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach\nZuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnun-            § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum\ngen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Ver-           Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der\nhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewende-          Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außer-\nten Kosten aufzuteilen.                                      ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kün-\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende             digen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung\nVereinbarung ist unwirksam.                                  nicht ein.\n(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\n§ 559b                             Vereinbarung ist unwirksam.\nGeltendmachung der Erhöhung,\nWirkung der Erhöhungserklärung                                  3. Pfandrecht des Vermieters\n(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in\n§ 562\nTextform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam,\nwenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen                      Umfang des Vermieterpfandrechts\nKosten berechnet und entsprechend den Voraus-                   (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus\nsetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.                dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den einge-\n(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit             brachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht\nBeginn des dritten Monats nach dem Zugang der                auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.\nErklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate,           (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und\nwenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende              für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und\nErhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1            das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht gel-\nmitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Miet-              tend gemacht werden.\nerhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als\ndie mitgeteilte.                                                                      § 562a\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende                       Erlöschen des Vermieterpfandrechts\nVereinbarung ist unwirksam.\nDas Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Ent-\nfernung der Sachen von dem Grundstück, außer\n§ 560\nwenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des\nVeränderungen von Betriebskosten                   Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht wider-\nsprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhält-\n(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Ver-\nnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden\nmieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten\nSachen zur Sicherung des Vermieters offenbar aus-\ndurch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter\nreichen.\numzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist.\nDie Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund                                  § 562b\nfür die Umlage bezeichnet und erläutert wird.\nSelbsthilferecht, Herausgabeanspruch\n(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil\nder Umlage mit Beginn des auf die Erklärung fol-                (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen,\ngenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung             die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anru-\ndarauf beruht, dass sich die Betriebskosten rück-            fen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist,\nwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der        der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter\nErhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf            auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen\nden Beginn des der Erklärung vorausgehenden                  Besitz nehmen.\nKalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Er-             (2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Wider-\nklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis             spruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die\nvon der Erhöhung abgibt.                                     Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf\n(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine        das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist,\nBetriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßi-            die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfand-\ngung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßi-              recht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem\ngung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.                der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kennt-\nnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher\n(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart         gerichtlich geltend gemacht hat.\nworden, so kann jede Vertragspartei nach einer\nAbrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpas-                                    § 562c\nsung auf eine angemessene Höhe vornehmen.\nAbwendung des\n(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der                   Pfandrechts durch Sicherheitsleistung\nGrundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.\nDer Mieter kann die Geltendmachung des Pfand-\n(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende             rechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung ab-\nVereinbarung ist unwirksam.                                  wenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001               1157\ndem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wer-                                     § 563b\ntes Sicherheit leistet.\nHaftung bei Eintritt oder Fortsetzung\n§ 562d\n(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhält-\nPfändung durch Dritte                      nis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a\nWird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermie-            fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis\nters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfän-           zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten\ndet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht             als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Perso-\nwegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte           nen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes\nJahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.                  bestimmt ist.\n(2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem\n4. Wechsel der Vertragsparteien                   Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die\nPersonen, die nach § 563 in das Mietverhältnis einge-\ntreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt\n§ 563\nwird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszuge-\nEintrittsrecht bei Tod des Mieters                ben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete\n(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemein-         ersparen oder erlangen.\nsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in            (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter\ndas Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebens-          keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die\npartner.                                                       nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder\n(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder               mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maß-\ndes Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in           gabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.\ndas Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte ein-\ntritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt                               § 564\nder Kinder des Mieters unberührt. Andere Familien-                        Fortsetzung des Mietverhältnisses\nangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen                    mit dem Erben, außerordentliche Kündigung\nHaushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in\ndas Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder              Treten beim Tod des Mieters keine Personen im\nder Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen,        Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es\ndie mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten ge-              nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit\nmeinsamen Haushalt führen.                                     dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der\nErbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietver-\n(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des\nhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit\nAbsatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem\nder gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom\nsie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem\nTod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben,\nVermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen\ndass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen\nwollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäfts-\nFortsetzung nicht erfolgt sind.\nunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte\nPersonen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Per-\nsonen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder                                   § 565\ndie Erklärung für sich abgeben.                                             Gewerbliche Weitervermietung\n(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb           (1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den\neines Monats, nachdem er von dem endgültigen Ein-              gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu\ntritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außer-       Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter\nordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn           bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die\nin der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund            Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwi-\nvorliegt.                                                      schen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der\n(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil             Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen\ndes Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1           Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der\noder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.                bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten\naus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.\n§ 563a                                (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.\nFortsetzung mit überlebenden Mietern                    (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Ver-\n(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563               einbarung ist unwirksam.\ngemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim\nTod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fort-                                     § 566\ngesetzt.                                                                        Kauf bricht nicht Miete\n(2) Die überlebenden Mieter können das Mietver-\n(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Über-\nhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod\nlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen\ndes Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich\nDritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des\nmit der gesetzlichen Frist kündigen.\nVermieters in die sich während der Dauer seines Eigen-\n(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil             tums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und\nder Mieter ist unwirksam.                                      Pflichten ein.","1158              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet     Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung\nder Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzen-            erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als\nden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der             die Miete fällig geworden ist.\nVorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von\ndem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des                                           § 566e\nVermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der                                    Mitteilung des\nHaftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietver-                   Eigentumsübergangs durch den Vermieter\nhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündi-\ngung zulässig ist.                                                (1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das\nEigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen\n§ 566a                               Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der\nMietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte\nMietsicherheit                           Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie\nHat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem                nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.\nVermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit           (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung des-\ngeleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begrün-        jenigen zurückgenommen werden, der als der neue\ndeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung            Eigentümer bezeichnet worden ist.\ndes Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von\ndem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter                                          § 567\nweiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.\nBelastung des\n§ 566b                                            Wohnraums durch den Vermieter\nVorausverfügung über die Miete                       Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlas-\nsung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht\n(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigen-           eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e ent-\ntums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der              sprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung\nBerechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Ver-           des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Ge-\nfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den          brauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Aus-\nzur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalen-               übung des Rechts in dem vertragsgemäßen Ge-\ndermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem                   brauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter\n15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch             gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen,\nwirksam, soweit sie sich auf die Miete für den fol-            soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beein-\ngenden Kalendermonat bezieht.                                  trächtigen würde.\n(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere\nZeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen,                                          § 567a\nwenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums                              Veräußerung oder Belastung\nkennt.                                                                   vor der Überlassung des Wohnraums\n§ 566c                                  Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohn-\nraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an\nVereinbarung zwischen                        einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet,\nMieter und Vermieter über die Miete                  durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Ge-\nEin Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und             brauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird,\ndem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen               so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1\nwird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem          und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter\nErwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf           gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhält-\ndie Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat          nis ergebenden Pflichten übernommen hat.\nbezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang\ndes Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter                                        § 567b\ndie Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das                               Weiterveräußerung\nRechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die                         oder Belastung durch Erwerber\nMiete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein\nWird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber\nRechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigen-\nweiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1\ntums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn\nund die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden.\nder Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts\nErfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietver-\nvon dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.\nhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Ver-\nmieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.\n§ 566d\nAufrechnung durch den Mieter                               5. Beendigung des Mietverhältnisses\nSoweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter                           a) Allgemeine Vorschriften\nnach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist,\nkann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwer-                                         § 568\nbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende For-\nderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlos-                          Form und Inhalt der Kündigung\nsen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben                  (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der\nhat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums                 schriftlichen Form.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                1159\n(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglich-                                   § 570\nkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach                   Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts\nden §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.\nDem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht\ngegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.\n§ 569\nAußerordentliche fristlose                                               § 571\nKündigung aus wichtigem Grund                                   Weiterer Schadensersatz bei\n(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1                   verspäteter Rückgabe von Wohnraum\nliegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete               (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach\nWohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung             Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so\nmit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit ver-         kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne\nbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr       des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die\nbringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss ge-             Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist,\nkannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser       die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur\nBeschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu                 insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadlos-\nmachen.                                                      haltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter\ngekündigt hat.\n(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1\nliegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Haus-            (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der\nfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden            Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-            ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhält-\nfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags-         nisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz\nparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen              eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.\nInteressen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis            (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nzum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonsti-          Vereinbarung ist unwirksam.\ngen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemu-\ntet werden kann.                                                                        § 572\n(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:                         Vereinbartes Rücktrittsrecht;\n1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a               Mietverhältnis unter auflösender Bedingung\nist der rückständige Teil der Miete nur dann als            (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter\nnicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für       berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohn-\neinen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der        raums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten,\nWohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch                kann der Vermieter sich nicht berufen.\nvermietet ist.\n(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine\n2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn              Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis\nder Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei         zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.\nMonaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des\nRäumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen                      b) Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit\nMiete und der fälligen Entschädigung nach § 546a\nAbs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche                                   § 573\nStelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht,\nwenn der Kündigung vor nicht länger als zwei                      Ordentliche Kündigung des Vermieters\nJahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewor-            (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein\ndene Kündigung vorausgegangen ist.                       berechtigtes Interesse an der Beendigung des Miet-\nverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der\n3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer\nMieterhöhung ist ausgeschlossen.\nerhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt\nworden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis            (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der\nwegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor              Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere\nAblauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Ver-        vor, wenn\nurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzun-         1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft\ngen der außerordentlichen fristlosen Kündigung               nicht unerheblich verletzt hat,\nschon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt\nsind.                                                    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich,\nseine Familienangehörigen oder Angehörige sei-\n(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist             nes Haushalts benötigt oder\nin dem Kündigungsschreiben anzugeben.\n3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietver-\n(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mie-              hältnisses an einer angemessenen wirtschaft-\nters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder             lichen Verwertung des Grundstücks gehindert und\nvon § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine               dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die\nVereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter                   Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung\nberechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz              als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt\nzugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu                 außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht\nkündigen.                                                        darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusam-","1160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\nmenhang mit einer beabsichtigten oder nach                   (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden\nÜberlassung an den Mieter erfolgten Begründung            Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere\nvon Wohnungseigentum veräußern will.                      Kündigungsfrist vereinbart werden.\n(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des             (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die\nVermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzu-              Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum\ngeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt,               Ablauf dieses Monats zulässig.\nsoweit sie nachträglich entstanden sind.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende              oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.\nVereinbarung ist unwirksam.\n§ 573d\n§ 573a\nAußerordentliche\nErleichterte Kündigung des Vermieters\nKündigung mit gesetzlicher Frist\n(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem\n(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der\nvom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht\ngesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit\nmehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch\nAusnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mie-\nkündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses\nters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.\nim Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist ver-\nlängert sich in diesem Fall um drei Monate.                      (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum inner-         tag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-\nhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung,              nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549\nsofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2             Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum\nvom Mieterschutz ausgenommen ist.                             Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1\nSatz 2 findet keine Anwendung.\n(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben,\ndass die Kündigung auf die Voraussetzungen des                   (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nAbsatzes 1 oder 2 gestützt wird.                              Vereinbarung ist unwirksam.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende                                        § 574\nVereinbarung ist unwirksam.\nWiderspruch des\n§ 573b                                           Mieters gegen die Kündigung\nTeilkündigung des Vermieters                       (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters\n(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimm-           widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Miet-\nte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne               verhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des\nein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündi-          Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder\ngen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder               einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine\nGrundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden            Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der\nwill,                                                         berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu\nrechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vor-\n1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaf-               liegt, der den Vermieter zur außerordentlichen frist-\nfen oder                                                  losen Kündigung berechtigt.\n2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen                    (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener\nWohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücks-                Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht\nteilen auszustatten.                                      beschafft werden kann.\n(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk-             (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen\ntag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-                 des Vermieters werden nur die in dem Kündigungs-\nnächsten Monats zulässig.                                     schreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe\n(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so          berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich\nkann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhält-            entstanden sind.\nnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\n(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der           Vereinbarung ist unwirksam.\nMiete verlangen.\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende                                       § 574a\nVereinbarung ist unwirksam.                                                       Fortsetzung des\nMietverhältnisses nach Widerspruch\n§ 573c\n(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen,\nFristen der ordentlichen Kündigung                 dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie\n(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk-          dies unter Berücksichtigung aller Umstände ange-\ntag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-                 messen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das\nnächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für             Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingun-\nden Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jah-         gen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen,\nren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils             dass es unter einer angemessenen Änderung der\ndrei Monate.                                                  Bedingungen fortgesetzt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                  1161\n(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die           1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familien-\nFortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer so-                 angehörigen oder Angehörige seines Haushalts\nwie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird,                 nutzen will,\ndurch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraus-             2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so\nsichtlich die Umstände wegfallen, aufgrund deren die               wesentlich verändern oder instand setzen will,\nBeendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeu-                 dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des\ntet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhält-                Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,\nnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.                         oder\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende              3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflich-\nVereinbarung ist unwirksam.                                        teten vermieten will\n§ 574b                              und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Ver-\ntragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das\nForm und Frist des Widerspruchs                  Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlos-\n(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündi-           sen.\ngung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Ver-          (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier\nmieters soll der Mieter über die Gründe des Wider-            Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass\nspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.                       dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Be-\n(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Miet-           fristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung\nverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den               später, so kann der Mieter eine Verlängerung des\nWiderspruch nicht spätestens zwei Monate vor der              Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung\nBeendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der         verlangen.\nVermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Wider-                 (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so\nspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs             kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhält-\nsowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so               nisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.\nkann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Ter-           Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlänge-\nmin des Räumungsrechtsstreits erklären.                       rung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast\nfür den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nder Verzögerung trifft den Vermieter.\nVereinbarung ist unwirksam.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\n§ 574c                              Vereinbarung ist unwirksam.\nWeitere                                                         § 575a\nFortsetzung des Mietverhältnisses\nAußerordentliche\nbei unvorhergesehenen Umständen\nKündigung mit gesetzlicher Frist\n(1) Ist aufgrund der §§ 574 bis 574b durch Einigung\n(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit\noder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis\neingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen\nauf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mie-\nFrist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der\nter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn\nKündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564\ndies durch eine wesentliche Änderung der Umstände\ndie §§ 573 und 573a entsprechend.\ngerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetre-\nten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer           (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der\nder Fortsetzung bestimmend gewesen war.                       Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnis-\nses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeit-\n(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen       punkt der Beendigung verlangt werden kann.\nFortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil be-\nstimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung               (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk-\nwidersprechen und vom Vermieter verlangen, das                tag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-\nMietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.             nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549\nHaben sich die Umstände verändert, die für die Fort-          Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum\nsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der                 Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1\nMieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur             Satz 2 findet keine Anwendung.\nnach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen                  (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nbleiben außer Betracht.                                       Vereinbarung ist unwirksam.\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nVereinbarung ist unwirksam.                                                        d) Werkwohnungen\n§ 576\nc) Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit\nFristen der ordentlichen\nKündigung bei Werkmietwohnungen\n§ 575\n(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen\nZeitmietvertrag\neines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Ver-\n(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit ein-        mieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab-\ngegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf               weichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden\nder Mietzeit                                                  Fristen kündigen:","1162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn             einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit\nJahre überlassen war, spätestens am dritten              sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas\nWerktag eines Kalendermonats zum Ablauf des              anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vor-\nübernächsten Monats, wenn der Wohnraum für               schriften über den Vorkauf Anwendung.\neinen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten             (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten\nbenötigt wird;                                           über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unter-\n2. spätestens am dritten Werktag eines Kalender-             richtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu ver-\nmonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das                binden.\nDienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung            (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch\nvon Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer         schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem\nBeziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und         Verkäufer.\nder Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen\nanderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt          (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf\nwird.                                                    diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563\nAbs. 1 oder 2 eintreten.\n(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nVereinbarung ist unwirksam.                                     (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nVereinbarung ist unwirksam.\n§ 576a\n§ 577a\nBesonderheiten des Widerspruchs-\nrechts bei Werkmietwohnungen                                      Kündigungsbeschränkung\nbei Wohnungsumwandlung\n(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf\nWerkmietwohnungen sind auch die Belange des                     (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Über-\nDienstberechtigten zu berücksichtigen.                       lassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet\nund das Wohnungseigentum veräußert worden, so\n(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn                kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im\n1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt           Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf\nhat;                                                     von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.\n2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne             (2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn\ndass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich           Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevöl-\nbegründeter Anlass dazu gegeben war, oder der            kerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedin-\nMieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtig-         gungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer\nten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung          Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete\ndes Dienstverhältnisses gegeben hat.                     nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen\nwerden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nSatz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von\nVereinbarung ist unwirksam.\njeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.\n§ 576b                                 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nVereinbarung ist unwirksam.\nEntsprechende Geltung des\nMietrechts bei Werkdienstwohnungen\nIII. Mietverhältnisse über andere Sachen\n(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhält-\nnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des                                      § 578\nRechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die\nVorschriften über Mietverhältnisse entsprechend,                                   Mietverhältnisse\nwenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohn-                         über Grundstücke und Räume\nraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen                   (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die\nausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner             Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b\nFamilie oder Personen lebt, mit denen er einen auf           sowie 570 entsprechend anzuwenden.\nDauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.\n(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine\n(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende             Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vor-\nVereinbarung ist unwirksam.                                  schriften sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und\n§ 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Sind die\n6. Besonderheiten bei der Bildung von               Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so\nWohnungseigentum an vermieteten Wohnungen                 gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.\n§ 577                                                          § 578a\nVorkaufsrecht des Mieters                            Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe\n(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach               (1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b\nder Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum               gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines\nbegründet worden ist oder begründet werden soll, an          im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entspre-\neinen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf        chend.\nberechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die             (2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Über-\nWohnräume an einen Familienangehörigen oder an               gang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                1163\nauf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt,         2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten\nist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche                   bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem\ngilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter              Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden\nund dem Vermieter über die Mietforderung vorge-                   soll.\nnommen wird, insbesondere die Entrichtung der\n(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch\nMiete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Über-\nanzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordent-\ngang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch\nlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden\nunwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des\nkann.“\nRechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums\nKenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.\n4. Die Überschrift vor § 581 wird wie folgt gefasst:\n§ 579                                                 „IV. Pachtvertrag“.\nFälligkeit der Miete\n(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffs-       5. § 581 wird wie folgt geändert:\nregister eingetragenes Schiff und für bewegliche              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den ver-\nSachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die            einbarten Pachtzins“ durch die Wörter „die verein-\nMiete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach              barte Pacht“ ersetzt.\nAblauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die\nMiete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kür-      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach                   „(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des\nAblauf eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag              Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den\ndes folgenden Monats zu entrichten.                               §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vor-\n(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b                schriften über den Mietvertrag entsprechend an-\nAbs. 1 entsprechend.                                              zuwenden.“\n§ 580                            6. In § 582a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 4 wer-\nAußerordentliche                          den jeweils die Wörter „der Pacht“ durch die Wörter\nKündigung bei Tod des Mieters                    „des Pachtverhältnisses“ ersetzt.\nStirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch\n7. § 584 wird wie folgt geändert:\nder Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb\neines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Pacht eines\nKenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der ge-               Grundstücks oder eines Rechts“ durch die Wörter\nsetzlichen Frist zu kündigen.                                     „dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder\nein Recht“ ersetzt.\n§ 580a\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nKündigungsfristen\n„(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis\n(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke,                 außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekün-\nüber Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder                   digt werden kann.“\nüber im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die\nordentliche Kündigung zulässig,                            8. § 584a wird wie folgt gefasst:\n1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an                                         „§ 584a\njedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;\nAusschluss bestimmter\n2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spä-                         mietrechtlicher Kündigungsrechte\ntestens am ersten Werktag einer Woche zum\nAblauf des folgenden Sonnabends;                             (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 be-\nstimmte Kündigungsrecht nicht zu.\n3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeit-\nabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten              (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pacht-\nWerktag eines Kalendermonats zum Ablauf des               verhältnis nach § 580 zu kündigen.“\nübernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis\nüber gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke         9. In § 584b Satz 1 werden die Wörter „den vereinbarten\noder im Schiffsregister eingetragene Schiffe je-          Pachtzins“ durch die Wörter „die vereinbarte Pacht“\ndoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres.          ersetzt.\n(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume\nist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten       10. Die Überschrift vor § 585 wird wie folgt gefasst:\nWerktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des\nnächsten Kalendervierteljahres zulässig.                                      „V. Landpachtvertrag“.\n(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche\n11. In § 585 Abs. 3 werden die Wörter „die Pacht forst-\nSachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,\nwirtschaftlicher Grundstücke“ durch die Wörter\n1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an                 „Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grund-\njedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;                 stücke“ ersetzt.","1164              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n12. § 585a wird wie folgt gefasst:                            22. § 594e wird wie folgt gefasst:\n„§ 585a                                                       „§ 594e\nForm des Landpachtvertrags                                      Außerordentliche fristlose\nWird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei                    Kündigung aus wichtigem Grund\nJahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt           (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des\ner für unbestimmte Zeit.“                                     Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung\nder §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.\n13. In § 586 Abs. 2 wird die Angabe „§ 537 Abs. 1                    (2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a\nund 2, der §§ 538 bis 541 sowie des § 545“ durch die          und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor,\nAngabe „§ 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d“          wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder\nersetzt.                                                      eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als\ndrei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeit-\n14. § 587 wird wie folgt gefasst:                                 abschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so\nist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für\n„§ 587\nzwei aufeinander folgende Termine mit der Entrich-\nFälligkeit der Pacht;                       tung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils\nEntrichtung der Pacht bei                      der Pacht in Verzug ist.“\npersönlicher Verhinderung des Pächters\n(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrich-    23. § 595 wird wie folgt geändert:\nten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzel-\nnen Zeitabschnitte zu entrichten.                                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Betriebs-\npacht“ durch die Wörter „einem Betriebs-\n(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht\npachtverhältnis“ ersetzt.\nnicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner\nPerson liegenden Grund an der Ausübung des ihm                    bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Pacht\nzustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537                       eines Grundstücks“ durch die Wörter „dem\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.“                           Pachtverhältnis über ein Grundstück“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n15. In § 588 Abs. 3 werden die Wörter „des Pachtzinses“\njeweils durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.                     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. der Verpächter zur außerordentlichen\n16. In § 592 Satz 4 wird die Angabe „§§ 560 bis 562“                           fristlosen Kündigung oder im Falle des\ndurch die Angabe „§§ 562a bis 562c“ ersetzt.                               § 593a zur außerordentlichen Kündigung\nmit der gesetzlichen Frist berechtigt ist;“.\n17. § 593 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Nummer 3 werden die Wörter „bei der Pacht\neines Betriebes, der Zupacht von Grund-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Pacht-\nstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder\nzinses“ durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.\nbei der Pacht von Moor- und Ödland“ durch\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Pacht“                    die Wörter „bei einem Pachtverhältnis über\ndurch die Wörter „des Pachtverhältnisses“ er-                      einen Betrieb, der Zupachtung von Grund-\nsetzt.                                                             stücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder\nbei einem Pachtverhältnis über Moor- und\n18. In § 593a Satz 3 werden die Wörter „unter Einhaltung                   Ödland“ ersetzt.\nder gesetzlichen Kündigungsfrist“ durch die Wörter\n„außerordentlich mit der gesetzlichen Frist“ ersetzt.     24. § 595a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „vorzeitige Kündi-\n19. In § 593b wird die Angabe „§§ 571 bis 579“ durch die              gung eines Landpachtverhältnisses“ durch die\nAngabe „§§ 566 bis 567b“ ersetzt.                                 Wörter „außerordentliche Kündigung eines Land-\npachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist“\n20. In § 594a Abs. 2 erster Halbsatz und § 594c Satz 1                ersetzt.\nwerden jeweils die Wörter „unter Einhaltung der\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Pacht-\ngesetzlichen Kündigungsfrist“ durch die Wörter\nzins“ durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.\n„außerordentlich mit der gesetzlichen Frist“ ersetzt.\n25. In § 596b Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n21. § 594d Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Antritt der Pacht“ durch die Wörter „Beginn des\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpächter“ die            Pachtverhältnisses“ ersetzt.\nWörter „innerhalb eines Monats, nachdem sie vom\nTod des Pächters Kenntnis erlangt haben,“ ein-\n26. In § 597 werden die Wörter „den vereinbarten Pacht-\ngefügt.\nzins“ durch die Wörter „die vereinbarte Pacht“ er-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                    setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                 1165\n27. § 606 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 2\n„Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3,                    Änderung des Einführungsgesetzes\nAbs. 2 finden entsprechende Anwendung.“                               zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n28. § 704 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September\n„Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden         1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert\nVorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a     durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. April 2001\nbis 562d finden entsprechende Anwendung.“                (BGBl. I S. 751), wird wie folgt geändert:\n29. § 1056 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                    1. Nach Artikel 229 § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\n„(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die                                     „§ 3\nDauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder ver-\npachtet, so finden nach der Beendigung des Nieß-                              Übergangsvorschriften\nbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermie-                      zum Gesetz zur Neugliederung,\ntetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566,                   Vereinfachung und Reform des Mietrechts\n566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b                                vom 19. Juni 2001\nentsprechende Anwendung.“                                      (1) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Miet-\nverhältnis oder Pachtverhältnis sind\n30. § 1057 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-\n„Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3,                genen Kündigung § 554 Abs. 2 Nr. 2, §§ 565, 565c\nAbs. 2 finden entsprechende Anwendung.“                         Satz 1 Nr. 1b, § 565d Abs. 2, § 570 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs sowie § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur\n31. § 1059d wird wie folgt gefasst:                                 Regelung der Miethöhe jeweils in der bis zu diesem\nZeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;\n„§ 1059d\n2. im Falle eines vor dem 1. September 2001 zugegan-\nHat der bisherige Berechtigte das mit dem\ngenen Mieterhöhungsverlangens oder einer vor\nNießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des\ndiesem Zeitpunkt zugegangenen Mieterhöhungs-\nNießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so\nerklärung die §§ 2, 3, 5, 7, 11 bis 13, 15 und 16 des\nsind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für\nGesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu\nden Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;\ngeltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a\ndarüber hinaus richten sich auch nach dem in\nund 567b entsprechend anzuwenden.“\nSatz 1 genannten Zeitpunkt Mieterhöhungen nach\n§ 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung der\n32. § 1123 wird wie folgt geändert:                                 Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\na) In Absatz 1 wird das Wort „Pachtzinsforderung“               Fassung, soweit es sich um Mietverhältnisse im\ndurch das Wort „Pachtforderung“ ersetzt.                    Sinne des § 7 Abs. 1 jenes Gesetzes handelt;\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Miet-           3. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-\noder Pachtzins“ sowie die Wörter „den Miet- oder            genen Erklärung über eine Betriebskostenänderung\nPachtzins“ jeweils durch die Wörter „die Miete              § 4 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Regelung der\noder Pacht“ ersetzt.                                        Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\nFassung anzuwenden;\n33. § 1124 wird wie folgt geändert:                              4. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      genen Erklärung über die Abrechnung von Be-\ntriebskosten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 14 des\n„Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie            Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu\nzugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag              diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;\ngenommen worden ist, oder wird vor der Be-\nschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt,           5. im Falle des Todes des Mieters oder Pächters die\nso ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger                §§ 569 bis 569b, 570b Abs. 3 und § 594d Abs. 1 des\ngegenüber wirksam.“                                         Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Sep-\ntember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „den Miet- oder\nwenn der Mieter oder Pächter vor diesem Zeitpunkt\nPachtzins“ jeweils durch die Wörter „die Miete\nverstorben ist, im Falle der Vermieterkündigung\noder Pacht“ ersetzt.\neines Mietverhältnisses über Wohnraum gegenüber\ndem Erben jedoch nur, wenn auch die Kündigungs-\n34. In § 1125 werden die Wörter „des Miet- oder Pacht-              erklärung dem Erben vor diesem Zeitpunkt zuge-\nzinses“ durch die Wörter „der Miete oder Pacht“                 gangen ist;\nersetzt.\n6. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-\ngenen Mitteilung über die Durchführung von Mo-\n35. § 1226 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndernisierungsmaßnahmen § 541b des Bürgerlichen\n„Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3,                Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-\nAbs. 2 finden entsprechende Anwendung.“                         den Fassung anzuwenden;","1166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n7. hinsichtlich der Fälligkeit § 551 des Bürgerlichen              (8) § 551 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nGesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 gel-        buchs ist nicht anzuwenden, wenn die Verzinsung vor\ntenden Fassung anzuwenden.                               dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen\n(2) Ein am 1. September 2001 bestehendes Miet-             worden ist.\nverhältnis im Sinne des § 564b Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 7            (9) § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und § 556a Abs. 1 des\nNr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum             Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden\n1. September 2001 geltenden Fassung kann noch bis             auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. September\nzum 31. August 2006 nach § 564b des Bürgerlichen              2001 beendet waren.\nGesetzbuchs in der vorstehend genannten Fassung                    (10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\ngekündigt werden.                                             nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor\n(3) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Miet-         dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart wor-\nverhältnis auf bestimmte Zeit sind § 564c in Verbin-          den sind.“\ndung mit § 564b sowie die §§ 556a bis 556c, 565a\nAbs. 1 und § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in           2. Artikel 232 wird wie folgt geändert:\nder bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung an-             a) § 2 wird wie folgt gefasst:\nzuwenden.\n„§ 2\n(4) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Miet-\nverhältnis, bei dem die Betriebskosten ganz oder teil-                                   Mietverträge\nweise in der Miete enthalten sind, ist wegen Erhöhun-                  (1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die\ngen der Betriebskosten § 560 Abs. 1, 2, 5 und 6 des                 vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-                      worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an\nden, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mie-            nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\nter Erhöhungen der Betriebskosten zu tragen hat; bei                buchs, soweit sich nicht aus dem folgenden Absatz\nErmäßigungen der Betriebskosten gilt § 560 Abs. 3 des               etwas anderes ergibt.\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\n(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573\n(5) Auf einen Mietspiegel, der vor dem 1. September              Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann\n2001 unter Voraussetzungen erstellt worden ist, die                 der Vermieter sich nicht berufen.“\n§ 558d Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nb) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:\nentsprechen, sind die Vorschriften über den qualifizier-\nten Mietspiegel anzuwenden, wenn die Gemeinde ihn                                             „§ 3\nnach dem 1. September 2001 als solchen veröffentlicht                                  Pachtverträge“.\nhat. War der Mietspiegel vor diesem Zeitpunkt bereits\nveröffentlicht worden, so ist es ausreichend, wenn die        c) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Wörter „des\nGemeinde ihn später öffentlich als qualifizierten Miet-             ortsüblichen Pachtzinses“ jeweils durch die Wörter\nspiegel bezeichnet hat. In jedem Fall sind § 558a Abs. 3            „der ortsüblichen Pacht“ ersetzt.\nund § 558d Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht\nanzuwenden auf Mieterhöhungsverlangen, die dem                                         Artikel 3\nMieter vor dieser Veröffentlichung zugegangen sind.\nÄnderung der Zivilprozessordnung\n(6) Auf vermieteten Wohnraum, der sich in einem\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\nGebiet befindet, das aufgrund\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\n1. des § 564b Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit         nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nNr. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum    Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt\n1. September 2001 geltenden Fassung oder              geändert:\n2. des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten\nmit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April      1. § 8 wird wie folgt gefasst:\n1993 (BGBl. I S. 466, 487)\n„§ 8\nbestimmt ist, sind die am 31. August 2001 geltenden\nIst das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder\nvorstehend genannten Bestimmungen über Beschrän-\nMietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die\nkungen des Kündigungsrechts des Vermieters bis zum\ngesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete\n31. August 2004 weiter anzuwenden. Ein am 1. Sep-\nund, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts\ntember 2001 bereits verstrichener Teil einer Frist nach\ngeringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung ent-\nden vorstehend genannten Bestimmungen wird auf die\nscheidend.“\nFrist nach § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-\ngerechnet. § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\n2. In § 29a Abs. 2 wird die Angabe „§ 556a Abs. 8“ durch\njedoch nicht anzuwenden im Falle einer Kündigung des\ndie Angabe „§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\nErwerbers nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 jenes Gesetzes,\nwenn die Veräußerung vor dem 1. September 2001\nerfolgt ist und sich die veräußerte Wohnung nicht in       3. § 93b wird wie folgt geändert:\neinem nach Satz 1 bezeichneten Gebiet befindet.               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(7) § 548 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist                 „(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum\nnicht anzuwenden, wenn das selbständige Beweisver-                  mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlan-\nfahren vor dem 1. September 2001 beantragt worden                   gen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhält-\nist.                                                                nisses aufgrund der §§ 574 bis 574b des Bürger-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                  1167\nlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Inter-        Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-\nessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann     tenden Fassung Anwendung.“\ndas Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem\nKläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortset-\nzung des Mietverhältnisses unter Angabe von                                        Artikel 5\nGründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen             Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954\nobsiegt, die erst nachträglich entstanden sind\n§ 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung\n(§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies\nder Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313),\ngilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993\nMietverhältnisses bei Abweisung der Klage ent-\n(BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nsprechend.“\nfasst:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 556a, 556b“ durch\n„§ 5\ndie Angabe „§§ 574 bis 574b“ ersetzt.\nMietpreisüberhöhung\n4. In § 227 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 308a und § 708 Nr. 7 wird      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\njeweils die Angabe „§§ 556a, 556b“ durch die Angabe         fertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder\n„§§ 574 bis 574b“ ersetzt.                                  damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe\nEntgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.\n5. § 721 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:                           (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der\nAusnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren\n„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhält-\nRäumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hun-\nnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3\ndert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichba-\nsowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen\nren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleich-\nGesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des\nbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage\n§ 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außer-\noder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten\nordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist\nvier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebs-\nhöchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt\nkosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unange-\nder Beendigung gewährt werden.“\nmessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufen-\nden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind,\n6. § 794a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                       sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeb-\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnis- lichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu\nse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3            der Leistung des Vermieters stehen.\nsowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen                 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nGesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des          zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.“\n§ 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außer-\nordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist\nhöchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt                                     Artikel 6\nder Beendigung gewährt werden.“                                                     Änderung des\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland\n7. § 851b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland vom 17. Juli\na) In Satz 1 werden die Wörter „Miet- und Pacht-            1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. No-\nzinsen“ durch die Wörter „Miete und Pacht“ ersetzt.     vember 1990 (Amtsblatt für das Saarland 1991 S. 273),\nb) In Satz 2 wird das Wort „Pachtzinszahlungen“             zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom\ndurch das Wort „Pachtzahlungen“ ersetzt.                16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge-\nändert:\n8. In § 1030 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 556a\nAbs. 8“ durch die Angabe „§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“         1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\nersetzt.                                                                                  „§ 29a\nKostenmiete\nArtikel 4                                   (1) Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem\nÄnderung des Gesetzes                            oder steuerbegünstigtem Wohnraum nach diesem\nbetreffend die Einführung der Zivilprozessordnung                Gesetz verpflichtet, keine höhere Miete als die Kosten-\nmiete zu vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu\nNach § 23 des Gesetzes betreffend die Einführung der             dem Betrag verlangen, der zur Deckung der laufenden\nZivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          Aufwendungen für das Gebäude oder die Wirt-\nGliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten              schaftseinheit erforderlich ist. Eine Erhöhung der Miete\nFassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom              nach den §§ 558 und 559 des Bürgerlichen Gesetz-\n15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) geändert worden ist,           buchs ist ausgeschlossen.\nwird folgender § 24 eingefügt:\n(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter\n„§ 24                                  durch Erklärung in Textform gegenüber dem Mieter\nAuf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. Sep-              geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam,\ntember 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b                wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird.\nAbs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der                 Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem Ersten","1168               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\ndes auf die Erklärung folgenden Monat an die erhöhte           „6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sie-\nMiete an die Stelle der bisher zu entrichtenden Miete               ben Jahren ab der Begründung von Sondereigen-\ntritt; wird die Erklärung erst nach dem 15. eines Monats            tum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern;\nabgegeben, tritt diese Wirkung erst mit dem Ersten des              eine Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürger-\nübernächsten Monats ein.                                            lichen Gesetzbuchs verkürzt sich um sieben Jahre.\n(3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebs-                  Die Frist nach § 577a Abs. 1 des Bürgerlichen\nkosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungs-                   Gesetzbuchs entfällt.“\nverordnung durch Umlage erhoben werden, kann der\nVermieter Erhöhungen der Betriebskosten in entspre-           (5) § 15a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der\nchender Anwendung des § 560 des Bürgerlichen                Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I\nGesetzbuchs umlegen.                                        S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist,\n(4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen, so\nwird wie folgt geändert:\nhat der Vermieter die Kostenmiete vom Zeitpunkt der\nErmäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Er-              1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.\na) Die Angabe „§ 554“ wird durch die Angabe\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für                    „§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung\nWohnraum, der mit Wohnungsfürsorgemitteln für An-                      mit § 569 Abs. 3“ ersetzt.\ngehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Per-\nb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nsonengruppen unter Vereinbarung eines Wohnungs-\nbesetzungsrechtes gefördert worden ist, wenn der                       „3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden\nVermieter sich in der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten                      Miete,\nWeise verpflichtet hat.“\n4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück-\nstandes und der geltend gemachten Ent-\n2. § 51e wird wie folgt geändert:                                             schädigung und“.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Miet-             2. In Satz 3 werden die Wörter „des Mietzinses“ durch\nzinses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt.                 die Wörter „der Miete“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Nr. 2 werden\njeweils das Wort „Mietzinsregelung“ durch die            (6) In § 3 Abs. 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der\nWörter „Regelung der Miete“ ersetzt.                   Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178),\ndas durch Artikel 20 der Verordnung vom 21. September\n3. § 51f Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                  1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die\n„1. keine höhere Miete als die festgelegte Miete zu         Wörter „der ortsübliche Pachtzins“ durch die Wörter „die\nverlangen und“.                                       ortsübliche Pacht“ ersetzt.\nArtikel 7                             (7) Das Deutsche-Welle-Gesetz vom 16. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 3094) wird wie folgt geändert:\nÄnderung weiterer Gesetze\n1. § 10 Abs. 13 wird wie folgt gefasst:\n(1) In § 8 Abs. 1a Satz 3 des Vermögenszuordnungsge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März                   „(13) Werbesendungen in Form von direkten\n1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 des         Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf,\nGesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert                  den Kauf oder den Abschluss eines Miet- oder\nworden ist, wird die Angabe „§ 571“ durch die Angabe                  Pachtvertrages über Erzeugnisse oder die Erbrin-\n„§ 566“ ersetzt.                                                      gung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind\nunzulässig.“\n(2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 4 des Alt-      2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944,\n986), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. August 2000                  „(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum\n(BGBl. I S. 1304) geändert worden ist, werden jeweils nach            Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet-\ndem Wort „Miethöhegesetzes“ die Wörter „in der bis zum                oder Pachtvertrags über Erzeugnisse oder Dienst-\n10. Juni 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.                           leistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor\nallem durch entsprechende besondere Hinweise,\nanregen.“\n(3) In § 8 Satz 3 des Gesetzes über das Apotheken-\nwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-\ntober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3        (8) Das Wohnungsbau- und Familienheimgesetz in der\n§ 8 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)         Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994\ngeändert worden ist, werden die Wörter „der Pachtzins“         (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des\ndurch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.                          Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird\nwie folgt geändert:\n(4) § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in der         1. § 88d wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 2\nAbs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I                        aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Miet-\nS. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                          zinses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                 1169\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Mietzinsregelung“             b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Regelung der Miete“                     „Im Übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des\nersetzt.                                                  Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt, soweit in\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Mietzinsrege-                 dieser Bestimmung auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 des\nlung“ durch die Wörter „Regelung der Miete“                    Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird.“\nersetzt.                                               4. In § 9 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 550b“ durch\n2. In § 88e Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:               die Angabe „§ 551“ ersetzt.\n5. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe „§ 564b Abs. 2 Nr. 2“\n„1. keine höhere als die festgelegte Miete zu ver-\ndurch die Angabe „§ 573 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.\nlangen und“.\n(12) § 14 des Modernisierungs- und Energieeinspa-\n(9) In Artikel VI § 3 des Gesetzes zur Änderung des        rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nZweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbau-             12. Juli 1978 (BGBl. I S. 993), das zuletzt durch Artikel 36\nrechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von      des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)\nBaukostenzuschüssen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGliederungsnummer 2330-2-4, veröffentlichten bereinig-            1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nten Fassung, das zuletzt durch Änderungsvorschrift vom\n24. August 1965 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wer-            „Im Übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 556,\nden die Wörter „des laufenden Mietzinses,“ durch die                  556a, 557 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nWörter „der laufenden Miete,“ ersetzt.                                sowie des § 29a des Wohnungsbaugesetzes für\ndas Saarland unberührt.“\n(10) § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Woh-          2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungs-                      „(2) Der Erhöhungsbetrag kann nach den §§ 558\nmarkt vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136) wird wie              oder 559, 559a des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-\nfolgt gefasst:                                                        mittelt werden.“\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Ge-\n(13) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie-\nbiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Rechts-\nrung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt-\nverordnung zu bestimmen, dass für nicht preisge-\nmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt\nbundenen Wohnraum eines Unternehmens, das am\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember\n31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungs-\n1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:\nunternehmen oder als Organ der staatlichen Woh-\nnungspolitik anerkannt war, sowie des Erwerbers sol-          1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Miet-\nchen Wohnraums die §§ 557 bis 561 des Bürgerlichen                spiegelgesetzes“ durch die Angabe „des § 558c\nGesetzbuchs sowie des § 29a des Wohnungsbauge-                    oder § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ und\nsetzes für das Saarland in der Zeit vom 1. Januar 1990            das Wort „Mietzinsspanne“ durch das Wort „Miet-\nbis zum 31. Dezember 1995 mit der Maßgabe gelten,                 spanne“ ersetzt.\ndass abweichend von § 558 Abs. 3 des Bürgerlichen             2. § 14 wird wie folgt geändert:\nGesetzbuchs der Vermieter die Zustimmung zu einer\nErhöhung der Miete unter der Voraussetzung verlan-                a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ngen kann, dass die Miete sich innerhalb eines Zeit-               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nraums von einem Jahr, von Erhöhungen nach den                         fügt:\n§§ 559 bis 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgese-\n„(2) Für am 1. September 2001 noch nicht ab-\nhen, nicht um mehr als 5 vom Hundert erhöht; § 558\ngeschlossene Verwaltungsverfahren eines Leis-\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-\ntungszeitraumes, zu dessen Stichtag gemäß § 3\nwenden.“\nAbs. 2 ein Mietspiegel gemäß § 2 des Gesetzes\nzur Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser\n(11) Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der                     Mietspiegel weiterhin anzuwenden.“\nBekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166,\n2319) wird wie folgt geändert:                                   (14) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-\n1. § 2b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:             lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\n„Stirbt der Mieter, so geht es auf denjenigen über,   kel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I\nder nach den §§ 563 und 563a oder als Erbe nach       S. 2191), wird wie folgt geändert:\n§ 564 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Miet-           1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „zur Pacht“ durch\nverhältnis eintritt oder es fortsetzt.“                       die Wörter „zum Abschluss eines Pachtvertrages“\n2. In § 4 Abs. 7 werden die Wörter „hausstandszu-                 ersetzt.\ngehörigen Familienangehörigen“ durch das Wort             2. In § 23 wird das Wort „Pacht“ durch die Wörter „ein\n„Personen“ und die Angabe „§ 569a Abs. 2“ durch               Pachtverhältnis“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 563 Abs. 2 und 3“ ersetzt.\n(15) Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar\n3. § 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\n1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 564b Abs. 2 Nr. 2“    des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird\ndurch die Angabe „§ 573 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.     wie folgt geändert:","1170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie                    kündigen. Kündigt der Pächter, tritt eine Erhö-\nfolgt gefasst:                                                     hung der Pacht nicht ein.“\n„Kleingartenpachtverhältnisse“.                     g) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                       „Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbe-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die Pacht“ durch                 trag in Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich\ndie Wörter „den Pachtvertrag“ ersetzt.                         mit der Pacht zu zahlen.“\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  4. § 8 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge             „1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für\ngelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch                mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und\nfür Pachtverträge über Grundstücke zu dem                       nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mah-\nZweck, die Grundstücke aufgrund einzelner                       nung in Textform die fällige Pachtforderung er-\nKleingartenpachtverträge weiterzuverpachten                     füllt oder“.\n(Zwischenpachtverträge).“                               5. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                     „(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Abs. 1 und 2 über die Haftung und über die Anrech-\nnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwen-\n„Pacht“.                               den.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         6. § 15 wird wie folgt geändert:\n„(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache               a) Absatz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt\nBetrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßi-                  gefasst:\ngen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die\nGesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt                    „das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als\nwerden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrich-                angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht\ntungen entfallenden Flächen werden bei der                     nach § 5 entspricht.“\nErmittlung der Pacht für den einzelnen Kleingar-            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche\nPachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und                         „(3) Die als Entschädigung festzusetzende\nGemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechen-                 Pacht bemisst sich nach § 5.“\nde Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als           7. § 20a Nr. 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nBemessungsgrundlage zugrunde zu legen.\n„Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung\nOrtsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und\ndes Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht\nGemüseanbau ist die in der Gemeinde durch-\nkann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen\nschnittlich gezahlte Pacht.“\nHöchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den\n1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,\nortsüblichen Pachtzins“ durch die Wörter „die\nortsübliche Pacht“ ersetzt.                                 2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,\nd) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die                    3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache\nortsüblichen Pachtzinsen“ durch die Wörter „die             der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst-\nortsübliche Pacht“ ersetzt.                                 und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im\ne) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sind                   erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht\nergänzend Pachtzinsen“ durch die Wörter „ist                vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleich-\nergänzend die Pacht“ ersetzt.                               baren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zu-\ngrunde zu legen.“\nf) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder        (16) Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nhöher als die sich nach den Absätzen 1 und 2        kleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766)\nergebende Höchstpacht, kann die jeweilige Ver-      wird wie folgt geändert:\ntragspartei der anderen Vertragspartei in Text-\nform erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der          1. In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Pachtzinses“\nHöchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird.                 durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.\nAufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des          2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nauf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraums\nan die höhere oder niedrigere Pacht zu zahlen.              „Die in Textform abgegebene Erklärung des Ver-\nDie Vertragsparteien können die Anpassung                   pächters hat die Wirkung, dass mit dem vom Ver-\nfrühestens nach Ablauf von drei Jahren nach                 pächter genannten Zeitpunkt an die Stelle der bis-\nVertragsschluss oder der vorhergehenden An-                 herigen Pacht die erhöhte Pacht tritt.“\npassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des\nVerpächters über eine Pachterhöhung ist der            (17) In § 12 der Verordnung über Maßnahmen auf dem\nPächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätes-     Gebiete der Zwangsvollstreckung in der im Bundesge-\ntens am 15. Werktag des Zahlungszeitraums,          setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffent-\nvon dem an die Pacht erhoben werden soll, für       lichten bereinigten Fassung werden die Angabe „§§ 573,\nden Ablauf des nächsten Kalendermonats zu           574,“ durch die Angabe „§§ 566b, 566c,“ und das Wort","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                     1171\n„Pachtzinsforderungen“ durch das Wort „Pachtforderun-                      und die Wörter „den Miet- oder Pachtzins“ durch\ngen“ ersetzt.                                                              die Wörter „die Miete oder Pacht“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Miet-\n(18) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die                    oder Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete\nZwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                     oder Pacht“ ersetzt.\nGliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                 c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Pachtzins-\nvom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt ge-                  forderung“ durch das Wort „Pachtforderung“\nändert:                                                                    ersetzt.\n1. In § 21 Abs. 2 wird das Wort „Pachtzinsforderun-            3. In § 112 Nr. 1 werden die Wörter „des Miet- oder\ngen“ durch das Wort „Pachtforderungen“ ersetzt.                Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder\nPacht“ ersetzt.\n2. § 57 wird wie folgt gefasst:\n„§ 57\n(21) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in\nIst das Grundstück einem Mieter oder Pächter        Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nüberlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566,     Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten\n566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürger-        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des\nlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a             Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird wie\nund 57b entsprechende Anwendung.“                      folgt geändert:\n3. § 57b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 1. In § 1 Nr. 1 und 1a werden jeweils die Wörter „die\n„Soweit nach den Vorschriften des § 566b Abs. 1                Landpacht“ durch die Wörter „den Landpachtver-\nund der §§ 566c, 566d des Bürgerlichen Gesetz-                 trag“ ersetzt.\nbuchs für die Wirkung von Verfügungen und                  2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Pacht-\nRechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der                 zinses“ durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.\nÜbergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an\ndessen Stelle die Beschlagnahme des Grundstücks\nmaßgebend.“                                               (22) § 16 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I\n4. § 169 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                   S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 580a“ durch die        27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird\nAngabe „§ 578a“ ersetzt.                           wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 580a Abs. 2“                                          „§ 16\ndurch die Angabe „§ 578a Abs. 2“ und die Wör-\nMiet-, Pacht- und\nter „den Miet- oder Pachtzins“ durch die Wörter\nähnliche Nutzungsverhältnisse\n„die Miete oder Pacht“ ersetzt.\n(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,\n(19) Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und                     Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses strei-\nPachtzinsforderungen wegen Ansprüchen aus öffent-                      tig, so ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfal-\nlichen Grundstückslasten in der im Bundesgesetzblatt                   lenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-16, veröffentlichten                   geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung\nbereinigten Fassung wird wie folgt geändert:                           maßgebend.\n1. In Absatz 1 und 2 Satz 1 wird das Wort „Pachtzins-                 (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht-\nforderungen“ jeweils durch das Wort „Pachtforde-               oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räu-\nrungen“ ersetzt.                                               mung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu-\ndeteils verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob\n2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Miet- oder\nüber das Bestehen des Nutzungsverhältnisses\nPachtzins“ durch die Wörter „die Miete oder Pacht“\nStreit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu\nund das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nzahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach\nAbsatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Verlangt\n(20) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I              ein Kläger die Räumung oder Herausgabe auch aus\nS. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 17 des Geset-             einem anderen Rechtsgrund, ist der Wert der Nut-\nzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt              zung eines Jahres maßgebend.\ngeändert:\n(3) Werden der Anspruch auf Räumung von\n1. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Miet- oder                 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fort-\nPachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder              setzung des Mietverhältnisses über diesen Wohn-\nPacht“ ersetzt.                                            raum in demselben Prozess verhandelt, so werden\ndie Werte nicht zusammengerechnet.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Pachtzinses“\ndurch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.                         (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die\n2. § 110 wird wie folgt geändert:\nRechtsmittelinstanz der für die erste Instanz maß-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Pachtzins-              gebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die\nforderung“ durch das Wort „Pachtforderung“                 Beschwer geringer ist.","1172               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für            8. In § 37 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Miet- oder\nWohnraum ist höchstens der Jahresbetrag der                     Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete oder Pacht“\nzusätzlich geforderten Miete maßgebend.“                        ersetzt.\n(23) § 1 des Gesetzes über die Angemessenheit von               (25) Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-\nEntgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent-\nvom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749) wird wie folgt ge-      lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nändert:                                                        kel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I\nS. 623), wird wie folgt geändert:\n1. Nach den Wörtern „Miethöhe“ und „jenes Geset-\nzes“ werden jeweils die Wörter „in der bis zum              1. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 571 bis 576“\n31. August 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.                   durch die Angabe „§§ 566 bis 566e“ ersetzt.\n2. Folgender Satz wird angefügt:                               2. In § 40 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Mietzins-\nforderung“ durch das Wort „Mietforderung“ und in\n„Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genann-               Satz 2 das Wort „Mietzinsforderungen“ durch das\nten Bestimmungen weiterhin anwendbar.“\nWort „Mietforderungen“ ersetzt.\n(24) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Sep-              (26) In § 98 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Rechte\ntember 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch\nan Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nArtikel 3 § 26 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I\nGliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten\nS. 266), wird wie folgt geändert:\nFassung, das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom\n1. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „die Miete oder die     25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist,\nPacht“ durch die Wörter „den Miet- oder den Pacht-      wird die Angabe „580a,“ durch die Angabe „578a,“ er-\nvertrag“ ersetzt.                                       setzt.\n2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569“ durch die\nAngabe „§ 564 Satz 2, § 580“ ersetzt.                      (27) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Arti-\n3. In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 565           kel 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999\nund 584“ durch die Angabe „§§ 580a und 584“             (BGBl. I S. 2493), wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In § 83 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des orts-\n4. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      üblichen Mietzinses“ durch die Wörter „der orts-\n„Die §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetz-                   üblichen Miete“ ersetzt.\nbuchs sind entsprechend anzuwenden.“                        2. In § 112 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 564b\nAbs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 573 Abs. 2\n5. In § 34 werden die Wörter „die Wohnraummiete“\ndurch das Wort „Wohnraummietverhältnisse“ er-                   Nr. 2 und 3“ ersetzt.\nsetzt.\n(28) § 6 des Anpflanzungseigentumsgesetzes vom\n6. § 35 wird wie folgt geändert:                           21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2549) wird wie folgt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                     geändert:\n1. In der Überschrift wird das Wort „Pacht“ durch das\n„(1) Der Grundstückseigentümer kann vom\nWort „Pachtvertrag“ ersetzt.\nNutzer die Zahlung einer Miete verlangen. Die\nMiete wird an dem ersten Tag des zweiten                2. In Absatz 2 werden die Wörter „den ortsüblichen\nMonats fällig, der auf die in Textform vorzu-               Pachtzins“ durch die Wörter „die ortsübliche Pacht“\nlegende Anforderung der Miete durch den Ver-                ersetzt.\nmieter gegenüber dem Mieter folgt.“                     3. In Absatz 3 werden die Wörter „die Pacht“ durch die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Wörter „den Pachtvertrag“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Mietzins“\n(29) Die Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-\ndurch die Wörter „die Miete“ ersetzt.\nnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nbb) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:          Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 27 des Geset-\n„Von dem 11. Juni 1995 an bis zum 31. Au-\nzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt\ngust 2001 kann der Vermieter eine Erhö-\ngeändert:\nhung dieser Miete und die Betriebskosten\nnach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 des           1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes zur Regelung der Miethöhe und                 a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder dort angeführten Vorschriften jeweils in\nder bis zum 31. August 2001 geltenden Fas-                „Hierbei setzt der Richter die Miete fest.“\nsung verlangen. Für die Erhöhung nach § 12             b) Satz 3 wird gestrichen.\njenes Gesetzes gilt dessen § 2 Abs. 1 Satz 1\n2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Miet-\nNr. 1 jeweils in der bis zum 31. August 2001\nzins“ durch die Wörter „die Miete“ ersetzt.\ngeltenden Fassung nicht.“\n7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Miet-       (30) In § 17 Abs. 4 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes\nzinses“ durch die Wörter „einer Miete“ ersetzt.         in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                1173\nmer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-       S. 546), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom\nletzt durch Artikel 12 Abs. 33 des Gesetzes vom 14. Sep-      18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wer-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist,            den die Wörter „des Pachtzinses“ durch die Wörter „der\nwerden die Wörter „des § 547“ durch die Wörter „der           Pacht“ ersetzt.\n§ 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1“ ersetzt.\n(39) In § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in\n(31) In § 16 Nr. 3 des Landbeschaffungsgesetzes in der     der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,        1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch       des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geän-\nArtikel 12 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)    dert worden ist, wird die Angabe „§§ 571 bis 579“ durch\ngeändert worden ist, werden die Wörter „im Wege der           die Angabe „§§ 566 bis 567b“ ersetzt.\nPacht“ durch die Wörter „aufgrund eines Pachtvertrages“\nersetzt.\n(40) In § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 des Elften\n(32) In § 6 Satz 1 des Wertausgleichsgesetzes vom          Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –\n12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Arti-   (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I\nkel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I            S. 1014,1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes\nS. 2624) geändert worden ist, werden die Wörter „des          vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden\n§ 547 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „der         ist, werden die Wörter „Miete, Pacht,“ jeweils durch die\n§ 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1“ ersetzt.                   Wörter „Miet- und Pachtverhältnisse über,“ ersetzt.\n(33) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in            (41) In § 5 Abs. 1 des Fernsehsignalübertragungs-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998            Gesetzes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710) wer-\n(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des       den die Wörter „zur Miete“ durch die Wörter „zum\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird        Abschluss eines Mietvertrages“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n1. In § 99 Abs. 2 werden die Wörter „Miete oder Pacht“       (42) In § 22 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Zusammen-\ndurch die Wörter „Miet- oder Pachtverhältnisse“       führung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom\nersetzt.                                              27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das\n2. In § 100 Abs. 2 Buchstabe h werden die Wörter          zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. Juni 2001\n„Miete von“ durch die Wörter „Mietverhältnisse        (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe\nüber“ ersetzt.                                        „§ 571“ durch die Angabe „§ 566“ ersetzt.\n(34) In § 66 Abs. 5 des Filmförderungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. August 1998                    (43) Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-\n(BGBl. I S. 2053), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom      machung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026),\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist,      zuletzt geändert durch Artikel 3 § 59 des Gesetzes vom\nwerden die Wörter „des Miet- oder Pachtzinses“ jeweils        16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „der Miete oder Pacht“ ersetzt.                  1. § 6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 5 werden die Wörter „den Pachtzins“\n(35) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der\ndurch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.\nRationalisierung im Steinkohlenbergbau in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-9, veröffent-             b) In Satz 6 werden die Wörter „Der Pachtzins“\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz                 durch die Wörter „Die Pacht“ ersetzt.\nvom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1723) geändert wor-\n2. In § 20 Abs. 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 569a Abs. 1\nden ist, werden die Wörter „Kauf, Tausch oder Pacht von\nund 2“ durch die Angabe „§ 563a Abs. 1 und 2“\nGrubenfeldern“ durch die Wörter „Kauf, Tausch von oder\nersetzt.\nPachtverhältnisse über Grubenfelder“ ersetzt.\n(36) In § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt       (44) Das Investitionsvorranggesetz in der Fassung der\nfür Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung            Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996),\nvom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Arti-   geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Juni\nkel 23 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529)        2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Miete von Ge-             1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 571, 572, 573\nbäuden“ durch die Wörter „Mietverhältnisse über Ge-                   Satz 1, die §§ 574 bis 576 und 579“ durch die An-\nbäude“ ersetzt.                                                       gabe „§§ 566, 566a, 566b Abs. 1, die §§ 566c\nbis 566e und 567b“ ersetzt.\n(37) In § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landpachtverkehrsgesetzes\nvom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das durch Arti-           2. In § 16 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Miet-\nkel 31 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890)               oder Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder\ngeändert worden ist, werden die Wörter „der Pachtzins“                Pacht“ ersetzt.\ndurch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.                             3. In § 21a Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem\nGesetz über die Regelung der Miethöhe“ durch die\n(38) In § 70 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der            Wörter „den §§ 558 bis 559b des Bürgerlichen\nFassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I                 Gesetzbuchs“ ersetzt.","1174               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n(45) Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fas-               zins“ jeweils durch die Wörter „die Miete oder\nsung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I                     Pacht“ ersetzt.\nS. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Ge-\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie\nfolgt geändert:                                                       a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Miet- und\nPachtzinsen“ durch die Wörter „Miete und\n1. Die Überschrift des § 48 wird wie folgt gefasst:\nPacht“ ersetzt.\n„Vorrang beim Abschluss\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neines Pachtvertrages und beim Kauf“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Miet- und\n2. Die Überschrift des § 52 wird wie folgt gefasst:\nPachtzinsen“ durch die Wörter „Miete und\n„Landpachtverhältnisse“.                                Pacht“ ersetzt.\n3. In § 65 Abs. 3 wird das Wort „Landpacht“ durch das                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWort „Landpachtverhältnisse“ ersetzt.\n„Ist ein zu vermietender oder zu verpachten-\nder Teil eines Grundstücks nicht vermietet\noder verpachtet gewesen oder ist eine im\nArtikel 8\nLaufe des Rechnungsjahres fällig gewor-\nÄnderung von Rechtsverordnungen                                    dene Miete oder Pacht in einer früheren\nRechnung als Einnahme aufgeführt, so ist\n(1) § 4 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Um-\ndies zu vermerken.“\nzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädi-\ngung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung           5. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Miet- oder\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer               Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete oder Pacht“\n1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-               ersetzt.\nletzt durch die Verordnung vom 9. Februar 1995 (BGBl. I\nS. 192) geändert worden sind, wird wie folgt geändert:           (4) In § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Kreditinstituts-Rech-\n1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 546“ durch die           nungslegungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nAngabe „§ 535 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.                  machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) wird\ndie Angabe „§ 550b“ durch die Angabe „§ 551“ ersetzt.\n2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Gesetz\nzur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember\n1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch     (5) In § 7 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Dritten Ver-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982           ordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\n(BGBl. I S. 1912),“ durch die Wörter „den §§ 557 bis   gleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.             14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 47\ndes Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert\n(2) Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung         worden ist, wird das Wort „Pachtzinsen“ jeweils durch das\nder Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I               Wort „Pacht“ ersetzt.\nS. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1167), wird wie folgt ge-\n(6) § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung in der\nändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990\n1. § 31 wird wie folgt geändert:                           (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des\nGesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) geändert\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus Mie-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nten, Pachten und“ durch die Wörter „aus Miet-\nund Pachtverträgen sowie“ ersetzt.                    1. In Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird das Wort „Mietzins-\nforderung“ jeweils durch das Wort „Mietforderung“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Miete oder\nersetzt.\nPacht“ durch die Wörter „einem Miet- oder\nPachtvertrag“ ersetzt.                                2. In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „die Mietzins-,\nPachtzins- oder sonstige Forderung,“ durch die\n2. In § 40c Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Miete\nWörter „die Miet-, Pacht- oder sonstige Forde-\noder Pacht“ durch die Wörter „einem Miet- oder\nrung,“ ersetzt.\nPachtvertrag“ ersetzt.\n(3) Die Verordnung über die Geschäftsführung und die          (7) § 4 Abs. 2 der Preisklauselverordnung vom 23. Sep-\nVergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970            tember 1998 (BGBl. I S. 3043), die durch Artikel 41 des\n(BGBl. I S. 185) wird wie folgt geändert:                      Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c wird das Wort\n„Pachtzinsforderungen“ durch das Wort „Pacht-                   „(2) Für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträ-\nforderungen“ ersetzt.                                         gen über Wohnraum gilt § 557b des Bürgerlichen\nGesetzbuchs.“\n2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „des Miet- oder\nPachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder\n(8) In § 2 Nr. 2 und in § 3 Abs. 1 der Energieverbrauchs-\nPacht“ ersetzt.\nkennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I\n3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „der Miet- oder         S. 2616), die durch die Verordnung vom 26. November\nPachtzins“ und die Wörter „den Miet- oder Pacht        1999 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, werden die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001               1175\nWörter „zur Miete“ jeweils durch die Wörter „zum Ab-                                    Artikel 9\nschluss eines Mietvertrages“ ersetzt.                             Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort geänderten\n(9) Die Anlage zu § 9 Abschnitt II der ReNoPat-Aus-        Rechtsverordnungen können aufgrund der einschlägigen\nbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I             Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert wer-\nS. 2392), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Fe-        den.\nbruar 1995 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                                         Artikel 10\n1. In Buchstabe A laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe d                Außerkrafttreten von Vorschriften\nund in Buchstabe C laufende Nr. 1 Spalte 3 Buch-        Es werden aufgehoben:\nstabe d wird das Wort „Miete,“ jeweils durch das\nWort „Mietvertrag,“ ersetzt.                          1. das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. De-\nzember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert\n2. In Buchstabe B laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe c        durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I\nwerden die Wörter „Miete und Pacht,“ durch die           S. 1242),\nWörter „Miet- und Pachtvertrag,“ ersetzt.\n2. das Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit\ngefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1993\n(10) In § 1 Abs. 1 Satz 2 der DV-Berufsbildungszentren-       (BGBl. I S. 466, 487),\nVerordnung vom 31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872) werden die       3. § 2 des Gesetzes über die Angemessenheit von Ent-\nWörter „Miete von“ durch die Wörter „aufgrund von Miet-          gelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem\nverträgen überlassenen“ ersetzt.                                 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749), das durch Arti-\nkel 7 Abs. 23 dieses Gesetzes geändert worden ist,\n(11) In § 9 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Ausgleichs- 4. Artikel 4 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots\nrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung               an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I\nvom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Arti-      S. 1912),\nkel 3 § 45 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I         5. Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechts-\nS. 266) geändert worden ist, wird das Wort „Pachtzinsen“         stellung des Mieters bei Begründung von Wohnungs-\njeweils durch das Wort „Pacht“ ersetzt.                          eigentum an vermieteten Wohnungen vom 20. Juli\n1990 (BGBl. I S. 1456),\n(12) § 32 der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober          6. Artikel 6 des Vierten Mietrechtsänderungsgesetzes\n1989 (BGBl. I S. 1834), die durch die Verordnung vom             vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257),\n17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3009) geändert worden ist,       7. Artikel 2 Nr. 3 bis 6 sowie Artikel 3 § 10 Nr. 2, § 26\nwird wie folgt geändert:                                         Nr. 1 und § 59 des Gesetzes zur Beendigung der Dis-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   kriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:\nLebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I\n„Zuschüsse und Kosten                     S. 266), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom\nbei gemieteten Motorfahrzeugen“.                19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist.\n2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11\n„(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in\nentsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch                               Inkrafttreten\nbei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig.“               Dieses Gesetz tritt am 1. September 2001 in Kraft.","1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juni 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}