{"id":"bgbl1-2001-28-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":28,"date":"2001-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz)","law_date":"2001-06-19T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\nGesetz\nzur Regelung des Rechts der\nUntersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages\n(Untersuchungsausschussgesetz)\nVom 19. Juni 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       §4\nZusammensetzung\nArtikel 1                              Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl\nder ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertre-\nGesetz                             tenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die\nzur Regelung des Rechts                      Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhält-\nder Untersuchungsausschüsse                     nisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstel-\ndes Deutschen Bundestages                      lung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsaus-\n(Untersuchungsausschussgesetz – PUAG)                  schusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertre-\nten sein. Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich\n§1                               nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages. Die\nZahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach\nEinsetzung                            dem Verfahren der mathematischen Proportion (St.\n(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines       Lague/Schepers) berechnet.\nViertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Unter-\nsuchungsausschuss einzusetzen.                                                              §5\n(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundes-                               Mitglieder\ntages.                                                           Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder wer-\n(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen      den von den Fraktionen benannt und abberufen.\nder verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.\n§6\n§2                                                           Vorsitz\nRechte der qualifizierten                      (1) Für den Vorsitz der Untersuchungsausschüsse sind\nMinderheit bei der Einsetzung                  die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksich-\ntigen. Der Untersuchungsausschuss bestimmt das Mit-\n(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder\nglied, das den Vorsitz führt, aus seiner Mitte nach den Ver-\ndes Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie\neinbarungen im Ältestenrat.\nunverzüglich zu beschließen.\n(2) Der oder die Vorsitzende leitet das Untersuchungs-\n(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einset-       verfahren und ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des\nzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand              Bundestages und an die Beschlüsse des Untersuchungs-\nnicht ändern, es sei denn, die Antragstellenden stimmen       ausschusses gebunden.\nder Änderung zu.\n(3) Hält der Bundestag den Einsetzungsantrag für teil-                                   §7\nweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsaus-\nStellvertretender Vorsitz\nschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Unter-\nsuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsge-              (1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den\ngenstandes zu beschränken sind, die der Bundestag für         Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stell-\nnicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellen-    vertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen\nden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsan-        Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.\ntrages das Bundesverfassungsgericht anzurufen, bleibt            (2) Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle\nunberührt.                                                    Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzen-\nden.\n§3\n§8\nGegenstand der Untersuchung\nEinberufung\nDer Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten\nUntersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche                (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Untersuchungs-\nÄnderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines              ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein.\nBeschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entspre-             (2) Er oder sie ist zur Einberufung einer Sitzung zum\nchend anzuwenden.                                             nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                1143\npflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des       stehen allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses\nUntersuchungsausschusses unter Angabe der Tagesord-             zur Verfügung. Nach Abschluss ihrer Untersuchung\nnung verlangt wird.                                             erstatten Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsaus-\n(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeit-        schuss über das Ergebnis einen schriftlichen und mündli-\nplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des           chen Bericht. Darin unterbreiten sie dem Untersuchungs-\nBundestages ist der oder die Vorsitzende nur berechtigt,        ausschuss einen Vorschlag über die weitere Vorgehens-\nwenn ein entsprechendes Verlangen eines Viertels der            weise. Im Verkehr nach außen haben sie die gebührende\nMitglieder des Untersuchungsausschusses unter Angabe            Zurückhaltung zu wahren; öffentliche Erklärungen geben\nder Tagesordnung vorliegt und der Präsident oder die Prä-       sie nicht ab.\nsidentin des Bundestages hierzu die Genehmigung erteilt            (4) Ermittlungsbeauftragte sind im Rahmen ihres Auf-\nhat.                                                            trages unabhängig. Sie können jederzeit mit einer Mehrheit\nvon zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen\n§9                               werden. Sie haben das Recht, für ihren Ermittlungsauftrag\nin angemessenem Umfang Hilfskräfte einzusetzen.\nBeschlussfähigkeit\n(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig,                                        § 11\nwenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt\nProtokollierung\nsolange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die\nBeschlussunfähigkeit festgestellt wird.                            (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses\nwird ein Protokoll angefertigt.\n(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unter-\nbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf             (2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert.\nbestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch             Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnah-\nnach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist       me auf Tonträger aufgenommen werden.\nunverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser             (3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen ent-\nSitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig,          scheidet der Untersuchungsausschuss.\nauch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend\nist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.\n§ 12\n(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungs-                           Sitzungen zur Beratung\nausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.               (1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Unter-\n(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt          suchungsausschusses sind nicht öffentlich.\nist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der                 (2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten\nMehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich-            Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den\nheit ist der Antrag abgelehnt.                                  Zutritt gestatten.\n§ 10                                (3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffent-\nlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der\nErmittlungsbeauftragte                      Untersuchungsausschuss.\n(1) Der Untersuchungsausschuss hat jederzeit das\nRecht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die                                    § 13\nPflicht, zu seiner Unterstützung eine Untersuchung zu                         Sitzungen zur Beweisaufnahme\nbeschließen, die von einem oder einer Ermittlungsbeauf-\ntragten durchgeführt wird. Der Ermittlungsauftrag soll zeit-       (1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung.\nlich auf höchstens sechs Monate begrenzt werden.                Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragun-\ngen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss\n(2) Der oder die Ermittlungsbeauftragte wird innerhalb       kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ausnahmen von\nvon drei Wochen nach Beschlussfassung gemäß Absatz 1            Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwe-\nmit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit-        senden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu verneh-\nglieder bestimmt. Erfolgt diese Bestimmung nicht frist-         menden oder anzuhörenden Personen.\ngemäß, bestimmt der oder die Vorsitzende im Einverneh-\nmen mit der Stellvertretung und im Benehmen mit den                (2) Die §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nObleuten der Fraktionen im Untersuchungsausschuss               über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung fin-\ninnerhalb weiterer drei Wochen die Person des oder der          den entsprechende Anwendung.\nErmittlungsbeauftragten.\n§ 14\n(3) Ermittlungsbeauftragte bereiten in der Regel die\nUntersuchung durch den Untersuchungsausschuss vor.                             Ausschluss der Öffentlichkeit\nSie beschaffen und sichten die erforderlichen sächlichen           (1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffent-\nBeweismittel. Sie haben entsprechend § 18 das Recht auf         lichkeit aus, wenn\nVorlage von Beweismitteln sowie entsprechend § 19 das\nRecht der Augenscheineinnahme. Sie können Heraus-               1. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von\ngabeansprüche entsprechend § 30 geltend machen. Wer-                Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren\nden ihnen die Rechte gemäß Satz 3 oder 4 nicht freiwillig           öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige\ngewährt, bedarf es eines Beweisbeschlusses gemäß § 17               Interessen verletzen würde;\nAbs. 1. Ermittlungsbeauftragte können Personen informa-         2. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Frei-\ntorisch anhören. Sie sind dem gesamten Untersuchungs-               heit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person\nausschuss verantwortlich. Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit            zu besorgen ist;","1144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n3. ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuerge-      Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Hilfskräfte sind auch\nheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche       nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die\nErörterung überwiegende schutzwürdige Interessen          ihnen bekannt gewordenen, in Absatz 1 bezeichneten Ver-\nverletzt würden;                                          schlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne\n4. besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines           Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin des\nLandes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachtei-         Bundestages dürfen sie weder vor Gericht noch außerge-\nle für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland      richtlich aussagen. § 44c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des\noder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besor-       Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.\ngen sind.                                                    (3) Wird einem Mitglied des Ausschusses ein fremdes\n(2) Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Perso-       Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebens-\nnen zu nicht öffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt         bereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder\ngestatten; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.                     Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Untersuchungs-\nhandlung bekannt, darf es dieses Geheimnis nur offen-\n(3) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder        baren, wenn es dazu von der berechtigten Person\nBeschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:              ermächtigt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Offen-\n1. anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschus-            legung des Geheimnisses gesetzlich geboten ist.\nses,\n2. Mitglieder des Bundesrates, der Bundesregierung und                                    § 17\nihre Beauftragten,\nBeweiserhebung\n3. Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftsper-\nsonen.                                                       (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den\nUntersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von\n(4) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der          Beweisbeschlüssen.\nÖffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss.\nDer oder die Vorsitzende begründet auf Beschluss des             (2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel\nUntersuchungsausschusses die Entscheidung in öffent-          der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt\nlicher Sitzung.                                               sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder\ndas Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem\n§ 15                             Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.\nGeheimnisschutz                             (3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und\n(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen          Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss mög-\nkann der Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhal-          lichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch\ntungsgrad versehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1        eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsaus-\nkann der oder die Vorsitzende eine vorläufige Einstufung      schusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung\nvornehmen.                                                    des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entspre-\nchend.\n(2) Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich\nnach der Geheimschutzordnung des Bundestages. § 14               (4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung\nAbs. 3 ist entsprechend anzuwenden.                           bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter\nZwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28\n(3) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes be-           Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf\nstimmt, gilt für die Behandlung der Verschlusssachen          Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter\nsowie für streng geheime, geheime und vertrauliche Sit-       oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes\nzungen und deren Protokollierung die Geheimschutzord-         über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung\nnung des Bundestages.                                         des Zwangsmittels.\n§ 16\n§ 18\nZugang zu Verschlusssachen\nund Amtsverschwiegenheit                                      Vorlage von Beweismitteln\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-             (1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes\nVERTRAULICH und höher, die der Untersuchungsaus-              sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-\nschuss eingestuft oder von einer anderen herausgeben-         ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehalt-\nden Stelle erhalten hat, dürfen nur den Mitgliedern des       lich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen ver-\nUntersuchungsausschusses, den Mitgliedern des Bun-            pflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Be-\ndesrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftrag-       weismittel, insbesondere die Akten, die den Unter-\nten zugänglich gemacht werden. Ermittlungsbeauftrag-          suchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.\nten, den von ihnen eingesetzten Hilfskräften sowie den           (2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Mitglieder des          trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige\nUntersuchungsausschusses, des Sekretariats und der            Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bun-\nFraktionen      im Untersuchungsausschuss dürfen sie          desregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abge-\nzugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang            lehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschluss-\nmit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung         sache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsaus-\nförmlich verpflichtet sind.                                   schuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstu-\n(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses,           fung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer\nErmittlungsbeauftragte und die in Absatz 1 bezeichneten       Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                 1145\n(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder               (4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verwei-\neines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundes-      gerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen\nverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ableh-         glaubhaft zu machen.\nnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die\nErmittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die\n§ 23\nRechtmäßigkeit einer Einstufung.\nVernehmung von Amtsträgern\n(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts-\nund Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher               (1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.\nBeweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet\n(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderli-\nauf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines\nchen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1\nViertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die\nbis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.\nErmittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.\n§ 19                                                           § 24\nAugenschein                                              Vernehmung der Zeugen\nFür die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1           (1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später\nbis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.                zu hörenden Zeugen zu vernehmen.\n(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist\n§ 20                              zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten\nLadung der Zeugen                         ist.\n(1) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Unter-            (3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die\nsuchungsausschusses zu erscheinen. § 50 der Strafpro-         Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand\nzessordnung findet keine Anwendung.                           der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtli-\nchen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aus-\n(2) In der Ladung sind Zeugen über das Beweisthema zu       sage zu belehren.\nunterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die\ngesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzu-          (4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur\nweisen, dass sie einen rechtlichen Beistand ihres Vertrau-    Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den\nens zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.                     Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem\nGegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusam-\nmenhang darzulegen.\n§ 21\nFolgen des Ausbleibens von Zeugen                     (5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussa-\nge sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wis-\n(1) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht,         sen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsit-\nso kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr        zende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die\nAusbleiben verursachten Kosten auferlegen, gegen sie ein      übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung\nOrdnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen und ihre           der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Frage-\nzwangsweise Vorführung anordnen. Im Falle wiederholten        rechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der\nAusbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festge-         Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur\nsetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist        Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Ausspra-\nanzuwenden.                                                   chen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersu-\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn Zeu-         chungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes\ngen ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen.        beschließt.\nWird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt,          (6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend\nso sind die nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen auf-        anzuwenden.\nzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie an\nder Verspätung kein Verschulden trifft.\n§ 25\n§ 22                                          Zulässigkeit von Fragen an Zeugen\nZeugnis- und                              (1) Der oder die Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht\nAuskunftsverweigerungsrecht                     zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Zeugen\nkönnen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende auffordern,\n(1) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozess-    Fragen zurückzuweisen. Bei Zweifeln über die Zulässig-\nordnung gelten entsprechend.                                  keit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit ihrer\n(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern,       Zurückweisung entscheidet der Untersuchungsaus-\nderen Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne          schuss auf Antrag seiner Mitglieder; die Zurückweisung\ndes § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehöri-        einer Frage bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der\ngen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung       anwesenden Mitglieder.\nnach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt\n(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss die Un-\nzu werden.\nzulässigkeit einer Frage, auf die bereits eine Antwort gege-\n(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte      ben worden ist, darf im Bericht des Untersuchungsaus-\nsind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache        schusses auf die Frage und die Antwort nicht Bezug\nzu belehren.                                                  genommen werden.","1146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n§ 26                             sen Fällen kann der Untersuchungsausschuss zugleich\nAbschluss der Vernehmung                       den Sachverständigen die durch ihre Säumnis oder Wei-\ngerung verursachten Kosten auferlegen. § 21 Abs. 2 gilt\n(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre       entsprechend.\nVernehmung zuzustellen.\n(2) Der Untersuchungssausschuss stellt durch Be-                                       § 29\nschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen                            Herausgabepflicht\nabgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen,\nwenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei              (1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die\nWochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser        Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem\nFrist verzichtet worden ist.                                  Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des\nUntersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern.\n(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des          Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Infor-\nUntersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung             mationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng\ndarüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen            persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar\ndiese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.                       ist.\n(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsaus-\n§ 27\nschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein\nGrundlose Zeugnisverweigerung                    Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen. Der Ermitt-\n(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verwei-       lungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesge-\ngert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die           richtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschus-\ndurch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen           ses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung\nund gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro fest-       der Herausgabe die Haft anordnen. § 27 Abs. 2 und 3 gilt\nsetzen.                                                       entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ord-\nnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die\n(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung         nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses\nkann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin     oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.\ndes Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungs-\nausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur            (3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig\nErzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch           vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungs-\nnicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungs-         ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der\nverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten        Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bun-\nhinaus.                                                       desgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Her-\nausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der\n(3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entspre-       Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlag-\nchend anzuwenden.                                             nahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann\nder Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des\n§ 28                             Bundesgerichtshofes auch die Durchsuchung anordnen,\nSachverständige                          wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,\ndass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durch-\n(1) Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 20,   suchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2\n22 bis 26 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nach-         und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind\nfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.                entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen\nerfolgt durch den Untersuchungsausschuss; § 74 der                                        § 30\nStrafprozessordnung findet keine Anwendung.\nVerfahren bei der Vorlage von Beweismitteln\n(3) Der Untersuchungsausschuss soll mit Sachverstän-\n(1) Wenn die Person, die den Gewahrsam hat, einwen-\ndigen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist das\ndet, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung\nGutachten erstellt wird.\nnicht bedeutsam oder beträfen ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1\n(4) Sachverständige haben das Gutachten innerhalb der      bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 29 Abs. 2\nvereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheits-   bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel und die in § 29\ngemäß zu erstatten. Auf Verlangen des Untersuchungs-          Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Herausgabe nur dann angeord-\nausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und    net werden, wenn das Beweismittel keine Informationen\nmündlich näher zu erläutern.                                  enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng vertrau-\n(5) Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung      lichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, und\nüber das Gutachtensverweigerungsrecht sind entspre-           der Untersuchungsausschuss für dieses Beweismittel den\nchend anzuwenden.                                             Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschlossen hat.\n(6) Weigern sich die zur Erstattung des Gutachtens ver-       (2) Die Durchsicht und die Prüfung der Beweiserheblich-\npflichteten Sachverständigen, nach Absatz 3 eine ange-        keit der vorgelegten Beweismittel steht dem Untersu-\nmessene Frist abzusprechen, oder versäumen sie die            chungsausschuss zu. Beweismittel, die sich nach einmüti-\nabgesprochene Frist, so kann der Untersuchungsaus-            ger Auffassung des Untersuchungsausschusses für die\nschuss gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro          Untersuchung als unerheblich erweisen, sind der Person,\nfestsetzen. Dasselbe gilt, wenn die ordnungsgemäß gela-       die den Gewahrsam hatte, unverzüglich zurückzugeben.\ndenen Sachverständigen nicht erscheinen oder sich wei-           (3) Nach Durchsicht und Prüfung der in Absatz 1\ngern, ihr Gutachten zu erstatten oder zu erläutern; in die-   bezeichneten Beweismittel kann der Untersuchungsaus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001                 1147\nschuss die Aufhebung der Einstufung in den Geheimhal-            (4) Auf Beschluss des Bundestages hat der Untersu-\ntungsgrad GEHEIM beschließen, soweit die Beweismittel         chungsausschuss dem Bundestag einen Zwischenbericht\nfür die Untersuchung erheblich sind. Betreffen sie ein in     vorzulegen.\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so darf\nder Untersuchungsausschuss den Beschluss nach Satz 1                                        § 34\nnur dann fassen, wenn ihre öffentliche Verwendung zur\nErfüllung des Untersuchungsauftrages unerlässlich und                   Rechte des Verteidigungsausschusses\nnicht unverhältnismäßig ist.                                                 als Untersuchungsausschuss\n(4) Vor der Beschlussfassung nach Absatz 3 Satz 1 ist         (1) Beschließt der Verteidigungsausschuss, eine Ange-\ndie Person, die über das Beweismittel verfügungsberech-       legenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu\ntigt ist, zu hören. Widerspricht sie der Aufhebung des        machen, hat er bei seinen Untersuchungen die Rechte\nGeheimhaltungsgrades GEHEIM, so hat die Aufhebung zu          eines Untersuchungsausschusses. Der Verteidigungsaus-\nunterbleiben, wenn nicht der Ermittlungsrichter oder die      schuss hat sich auf Verlangen von einem Viertel seiner\nErmittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag       Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.\ndes Untersuchungsausschusses oder eines Viertels sei-         Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend.\nner Mitglieder sie für zulässig erklärt.                         (2) Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des Vertei-\ndigungsausschusses.\n§ 31\n(3) Macht der Verteidigungsausschuss eine Angelegen-\nVerlesung von                          heit zum Gegenstand seiner Untersuchung, kann er zu\nProtokollen und Schriftstücken                  deren Durchführung einen Unterausschuss einsetzen, in\n(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von        den auch stellvertretende Mitglieder des Verteidigungs-\nanderen Untersuchungsausschüssen, Gerichten und               ausschusses entsandt werden können.\nBehörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel die-          (4) Für das Verfahren des Verteidigungsausschusses als\nnen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.         Untersuchungsausschuss gelten die Vorschriften dieses\n(2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen,           Gesetzes. Über das Ergebnis seiner Untersuchung hat der\nvon einer Verlesung Abstand zu nehmen, wenn die Proto-        Verteidigungsausschuss dem Bundestag einen Bericht zu\nkolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern des Untersu-       erstatten; eine Aussprache darf sich nur auf den veröffent-\nchungsausschusses zugänglich gemacht worden sind.             lichten Bericht beziehen.\n(3) Eine Verlesung der Protokolle und Schriftstücke oder\n§ 35\ndie Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts in öffentlicher\nSitzung findet nicht statt, wenn die Voraussetzungen des                          Kosten und Auslagen\n§ 14 Abs. 1 vorliegen.                                           (1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der\nBund.\n§ 32\n(2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftrag-\nRechtliches Gehör\nte werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von\n(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des           Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Der Untersu-\nAbschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beein-          chungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass\nträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersu-       Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstat-\nchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie             tet werden. Bei der Entschädigung von Ermittlungsbeauf-\nbetreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussbe-         tragten ist im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über\nrichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen,         die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen der\nsoweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung    Höchstsatz für Sachverständige anzuwenden; § 3 Abs. 3\nzur Beweisaufnahme erörtert worden sind.                      des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und\n(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem    Sachverständigen bleibt unberührt.\nBericht wiederzugeben.                                           (3) Die Entschädigung und die Erstattung der Auslagen\nsetzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages\n§ 33                             fest.\nBerichterstattung\n§ 36\n(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der\nUntersuchungsausschuss dem Bundestag einen schriftli-                        Gerichtliche Zuständigkeiten\nchen Bericht. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens,           (1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem\ndie ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersu-       Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des\nchung wiederzugeben.                                          Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsge-\n(2) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem        richtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes\neinvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten in den             nichts Abweichendes bestimmen.\nBericht aufzunehmen.                                             (2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbe-\n(3) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss         schluss für verfassungswidrig und kommt es für die Ent-\nseinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlpe-        scheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren\nriode erledigen kann, hat er dem Bundestag rechtzeitig        auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfas-\neinen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des          sungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungs-\nVerfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Unter-       richter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichts-\nsuchungen vorzulegen.                                         hofes entsprechend.","1148            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001\n(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder      1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nder Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die\nBeschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof         2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nentscheidet.\n„(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Unter-\nsuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des\nBundes oder eines Landes gleich.“\nArtikel 2\nÄnderungen des Strafgesetzbuches                                             Artikel 3\n§ 153 des Strafgesetzbuches in der Fassung der\nInkrafttreten\nBekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom       Kraft. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits einge-\n12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird    setzte Untersuchungsausschüsse findet das Gesetz keine\nwie folgt geändert:                                          Anwendung.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juni 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}