{"id":"bgbl1-2001-27-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":27,"date":"2001-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","law_date":"2001-06-19T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":2,"num_pages":95,"content":["1046              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nSozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)\nRehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen\nVom 19. Juni 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                Artikel 36 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Artikel 37 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes\nArtikel 38 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes\nInhaltsübersicht\nArtikel 39 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes\nArtikel 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)              Artikel 40 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes\nArtikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch             Artikel 41 Änderung des Berufsbildungsgesetzes\nArtikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch            Artikel 42 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                       anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent –\nArtikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                       Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzel-\nhandel\nArtikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 43 Änderung des Altersteilzeitgesetzes\nArtikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 44 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung\nArtikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                        der Landwirte\nArtikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch            Artikel 45 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-\nArtikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                       versicherung der Landwirte\nArtikel 11 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes         Artikel 46 Änderung des Anspruchs- und Anwartschafts-\nüberführungsgesetzes\nArtikel 12 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nArtikel 47 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nArtikel 13 Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nArtikel 48 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\nArtikel 14 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nArtikel 49 Änderung des Gesetzes über das Verwaltungs-\nArtikel 15 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes                            verfahren der Kriegsopferversorgung\nArtikel 16 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung            Artikel 50 Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes\nArtikel 17 Änderung der Verordnung zur Durchführung               Artikel 51 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\ndes § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des\nBundessozialhilfegesetzes                              Artikel 52 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes\nzur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung\nArtikel 18 Änderung der Verordnung zur Durchführung                          und zur Förderung eines kapitalgedeckten Alters-\ndes § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes               vorsorgevermögens\nArtikel 19 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-          Artikel 53 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\ngesetzes\nArtikel 54 Änderung der Wahlordnung Schwerbehinderten-\nArtikel 20 Änderung des Gesetzes zur Reform und                              gesetz\nVerbesserung der Ausbildungsförderung\nArtikel 55 Änderung der Werkstättenverordnung Schwer-\nArtikel 21 Aufhebung der Verordnung über die Gewährung                       behindertengesetz\nder Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen\nRehabilitierungsgesetz                                 Artikel 56 Änderung der Ausweisverordnung Schwer-\nbehindertengesetz\nArtikel 22 Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nArtikel 57 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichs-\nArtikel 23 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                              abgabeverordnung\nArtikel 24 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes                    Artikel 58 Änderung der Nahverkehrszügeverordnung\nArtikel 25 Änderung des Gesetzes zur Beendigung                   Artikel 59 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes\nder Diskriminierung gleichgeschlechtlicher\nGemeinschaften                                         Artikel 60 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes\nArtikel 26 Änderung des Wehrpflichtgesetzes                       Artikel 61 Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes\nzum Telekommunikationsgesetz\nArtikel 27 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nArtikel 62 Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung\nArtikel 28 Änderung des Zivildienstgesetzes                                  und Neugliederung der Bundeseisenbahnen\nArtikel 29 Änderung des Einkommensteuergesetzes                   Artikel 63 Aufhebung des Schwerbehindertengesetzes und\nArtikel 30 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-                       des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen\nverordnung                                                        zur Rehabilitation\nArtikel 31 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes               Artikel 64 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 32 Änderung des Stromsteuergesetzes                       Artikel 65 Neubekanntmachung\nArtikel 33 Änderung der Handwerksordnung                          Artikel 66 Umstellung auf Euro\nArtikel 34 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes                     Artikel 67 Übergangsvorschriften\nArtikel 35 Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik           Artikel 68 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                  1047\nArtikel 1                                                                                     §§\nFrüherkennung und Frühförderung                           30\nSozialgesetzbuch (SGB)\nNeuntes Buch (IX)                         Hilfsmittel                                               31\n– Rehabilitation und                       Verordnungsermächtigungen                                 32\nTeilhabe behinderter Menschen –\nKapitel 5\nLeistungen zur\nInhaltsübersicht\nTeilhabe am Arbeitsleben\nTeil 1                            Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben                   33\nRegelungen für behinderte und                       Leistungen an Arbeitgeber                                 34\nvon Behinderung bedrohte Menschen\nEinrichtungen der beruflichen Rehabilitation              35\n§§\nRechtsstellung der Teilnehmenden                          36\nKapitel 1\nDauer von Leistungen                                      37\nAllgemeine Regelungen\nBeteiligung der Bundesanstalt für Arbeit                  38\nSelbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der\nLeistungen in Werkstätten für behinderte Menschen         39\nGesellschaft                                              1\nLeistungen im Eingangsverfahren und im Berufs-\nBehinderung                                               2\nbildungsbereich                                           40\nVorrang von Prävention                                    3\nLeistungen im Arbeitsbereich                              41\nLeistungen zur Teilhabe                                   4\nZuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für\nLeistungsgruppen                                          5    behinderte Menschen                                       42\nRehabilitationsträger                                     6    Arbeitsförderungsgeld                                     43\nVorbehalt abweichender Regelungen                         7\nKapitel 6\nVorrang von Leistungen zur Teilhabe                       8\nUnterhaltssichernde und\nWunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten           9\nandere ergänzende Leistungen\nKoordinierung der Leistungen                            10\nErgänzende Leistungen                                     44\nZusammenwirken der Leistungen                           11\nLeistungen zum Lebensunterhalt                            45\nZusammenarbeit der Rehabilitationsträger                12\nHöhe und Berechnung des Übergangsgelds                    46\nGemeinsame Empfehlungen                                 13\nBerechnung des Regelentgelts                              47\nZuständigkeitsklärung                                   14\nBerechnungsgrundlage in Sonderfällen                      48\nErstattung selbstbeschaffter Leistungen                 15\nKontinuität der Bemessungsgrundlage                       49\nVerordnungsermächtigung                                 16\nAnpassung der Entgeltersatzleistungen                     50\nKapitel 2                          Weiterzahlung der Leistungen                              51\nAusführung von                         Einkommensanrechnung                                      52\nLeistungen zur Teilhabe                    Reisekosten                                               53\nAusführung von Leistungen                               17     Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten  54\nLeistungsort                                            18\nKapitel 7\nRehabilitationsdienste und -einrichtungen               19\nLeistungen zur Teilhabe\nQualitätssicherung                                      20\nam Leben in der Gemeinschaft\nVerträge mit Leistungserbringern                        21\nLeistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft      55\nKapitel 3                          Heilpädagogische Leistungen                               56\nGemeinsame Servicestellen                    Förderung der Verständigung                               57\nAufgaben                                                22     Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und\nkulturellen Leben                                         58\nServicestellen                                          23\nVerordnungsermächtigung                                   59\nBericht                                                 24\nVerordnungsermächtigung                                 25                                  Kapitel 8\nSicherung und\nKapitel 4                                             Koordinierung der Teilhabe\nLeistungen zur\nmedizinischen Rehabilitation                                              Titel 1\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation             26             Sicherung von Beratung und Auskunft\nKrankenbehandlung und Rehabilitation                    27     Pflichten Personensorgeberechtigter                       60\nStufenweise Wiedereingliederung                         28     Sicherung der Beratung behinderter Menschen               61\nFörderung der Selbsthilfe                               29     Landesärzte                                               62","1048                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n§§                                                              §§\nTitel 2                           Entscheidung des Integrationsamtes                       88\nKlagerecht der Verbände                        Einschränkungen der Ermessensentscheidung                89\nKlagerecht der Verbände                                  63     Ausnahmen                                                90\nTitel 3                           Außerordentliche Kündigung                               91\nKoordinierung                          Erweiterter Beendigungsschutz                            92\nder Teilhabe\nbehinderter Menschen                                                     Kapitel 5\nBeirat für die Teilhabe behinderter Menschen             64                       Betriebs-, Personal-, Richter-,\nStaatsanwalts- und Präsidialrat,\nVerfahren des Beirats                                    65                      Schwerbehindertenvertretung,\nBerichte über die Lage behinderter Menschen                                      Beauftragter des Arbeitgebers\nund die Entwicklung ihrer Teilhabe                       66\nAufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-,\nVerordnungsermächtigung                                  67     Staatsanwalts- und Präsidialrates                        93\nWahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung        94\nTeil 2                           Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung                 95\nBesondere                            Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen\nRegelungen zur Teilhabe                        der schwerbehinderten Menschen                           96\nschwerbehinderter Menschen\nKonzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten-\n(Schwerbehindertenrecht)\nvertretung                                               97\nKapitel 1                         Beauftragter des Arbeitgebers                            98\nGeschützter Personenkreis                   Zusammenarbeit                                           99\nGeltungsbereich                                          68     Verordnungsermächtigung                                 100\nFeststellung der Behinderung, Ausweise                   69\nKapitel 6\nVerordnungsermächtigung                                  70\nDurchführung der besonderen\nKapitel 2                                             Regelungen zur Teilhabe\nschwerbehinderter Menschen\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber\nZusammenarbeit der Integrationsämter und der\nPflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwer-               Bundesanstalt für Arbeit                                101\nbehinderter Menschen                                     71\nAufgaben des Integrationsamtes                          102\nBeschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter\nMenschen                                                 72     Beratender Ausschuss für behinderte Menschen\nbei dem Integrationsamt                                 103\nBegriff des Arbeitsplatzes                               73\nAufgaben der Bundesanstalt für Arbeit                   104\nBerechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen\nund der Pflichtarbeitsplatzzahl                          74     Beratender Ausschuss für behinderte Menschen\nbei der Bundesanstalt für Arbeit                        105\nAnrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflicht-\narbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen              75     Gemeinsame Vorschriften                                 106\nMehrfachanrechnung                                       76     Übertragung von Aufgaben                                107\nAusgleichsabgabe                                         77     Verordnungsermächtigung                                 108\nAusgleichsfonds                                          78\nKapitel 7\nVerordnungsermächtigungen                                79\nIntegrationsfachdienste\nKapitel 3                         Begriff und Personenkreis                               109\nSonstige Pflichten                     Aufgaben                                                110\nder Arbeitgeber; Rechte der\nschwerbehinderten Menschen                    Beauftragung und Verantwortlichkeit                     111\nFachliche Anforderungen                                 112\nZusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt\nfür Arbeit und den Integrationsämtern                    80     Finanzielle Leistungen                                  113\nPflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter         Ergebnisbeobachtung                                     114\nMenschen                                                 81     Verordnungsermächtigung                                 115\nBesondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber         82\nIntegrationsvereinbarung                                 83                                  Kapitel 8\nPrävention                                               84                        Beendigung der Anwendung\nder besonderen Regelungen zur\nKapitel 4                                         Teilhabe schwerbehinderter und\ngleichgestellter behinderter Menschen\nKündigungsschutz\nBeendigung der Anwendung der besonderen Regelungen\nErfordernis der Zustimmung                               85     zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen                 116\nKündigungsfrist                                          86     Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte\nAntragsverfahren                                         87     Menschen                                                117","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1049\n§§                                                              §§\nKapitel 9                                                    Kapitel 14\nWiderspruchsverfahren                                  Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften\nWiderspruch                                            118     Strafvorschriften                                       155\nWiderspruchsausschuss bei dem Integrationsamt          119     Bußgeldvorschriften                                     156\nWiderspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt            120     Stadtstaatenklausel                                     157\nVerfahrensvorschriften                                 121     Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst          158\nKapitel 10                         Übergangsregelung                                       159\nSonstige Vorschriften                    Überprüfungsregelung                                    160\nVorrang der schwerbehinderten Menschen                 122\nArbeitsentgelt und Dienstbezüge                        123\nTeil 1\nMehrarbeit                                             124\nZusatzurlaub                                           125            Regelungen für behinderte und\nvon Behinderung bedrohte Menschen\nNachteilsausgleich                                     126\nBeschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit 127\nKapitel 1\nSchwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter\nund Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen             128                         Allgemeine Regelungen\nUnabhängige Tätigkeit                                  129\n§1\nGeheimhaltungspflicht                                  130\nStatistik                                              131\nSelbstbestimmung und Teilhabe\nam Leben in der Gesellschaft\nKapitel 11                            Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen\nIntegrationsprojekte                     erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die\nBegriff und Personenkreis                              132\nRehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um\nihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe\nAufgaben                                               133     am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteili-\nFinanzielle Leistungen                                 134     gungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.\nVerordnungsermächtigung                                135     Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und\nvon Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung\nKapitel 12                         getragen.\nWerkstätten für behinderte Menschen                                              §2\nBegriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte                                       Behinderung\nMenschen                                               136\n(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche\nAufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen    137\nFunktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit\nRechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen 138     mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von\nMitwirkung                                             139     dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen\nAnrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe      140     und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft\nbeeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand       141\nwenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.\nAnerkennungsverfahren                                  142\n(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwer-\nBlindenwerkstätten                                     143     behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von\nVerordnungsermächtigungen                              144     wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf\nKapitel 13\neinem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im\nUnentgeltliche Beförderung                   Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.\nschwerbehinderter Menschen\nim öffentlichen Personenverkehr                   (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wer-\nden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der\nUnentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung            Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,\nder Fahrgeldausfälle                                   145     bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2\nPersönliche Voraussetzungen                            146     vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die\nNah- und Fernverkehr                                   147     Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des\nErstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr          148\n§ 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleich-\ngestellte behinderte Menschen).\nErstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr         149\nErstattungsverfahren                                   150                                    §3\nKostentragung                                          151                         Vorrang von Prävention\nEinnahmen aus Wertmarken                               152\nDie Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der\nErfassung der Ausweise                                 153     Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen\nVerordnungsermächtigungen                              154     Krankheit vermieden wird.","1050              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n§4                               4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für\nLeistungen zur Teilhabe                          Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alters-\nsicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1\n(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwen-           und 3,\ndigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache\nder Behinderung                                               5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger\nder Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der\n1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu                  sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für\nmindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre           Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,\nFolgen zu mildern,\n6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen\n2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflege-              nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,\nbedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern\noder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vor-      7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5\nzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden          Nr. 1, 2 und 4.\noder laufende Sozialleistungen zu mindern,                   (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben\n3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Nei-         selbständig und eigenverantwortlich wahr.\ngungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder\n4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern                                     §7\nund die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie                  Vorbehalt abweichender Regelungen\neine möglichst selbständige und selbstbestimmte\nLebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.            Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistun-\ngen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen\n(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung      Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts\nder in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses           Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraus-\nBuches und der für die zuständigen Leistungsträger            setzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich\ngeltenden besonderen Vorschriften neben anderen               nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger gelten-\nSozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbrin-        den Leistungsgesetzen.\ngen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden\nRechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so voll-\n§8\nständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistun-\ngen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich                   Vorrang von Leistungen zur Teilhabe\nwerden.                                                          (1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozial-\n(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung         leistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer\nbedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass         Behinderung oder einer drohenden Behinderung be-\nnach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld       antragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der\ngetrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern          Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur\nbetreut werden können. Dabei werden behinderte Kinder         Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.\nalters- und entwicklungsentsprechend an der Planung              (2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Renten-\nund Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre     leistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe\nSorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der      nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeit-\nHilfen einbezogen.                                            punkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges\neiner Rente entsprechend.\n§5                                  (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistun-\nLeistungsgruppen                         gen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu\nüberwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu\nZur Teilhabe werden erbracht                               verhüten.\n1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,\n2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,                                                §9\n3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,                       Wunsch- und Wahlrecht\nder Leistungsberechtigten\n4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.\n(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei\nder Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berech-\ntigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.\n§6\nDabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation,\nRehabilitationsträger                      das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen\n(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitations-   und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberech-\nträger) können sein                                           tigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des\nErsten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinder-\n1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach         ter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauf-\n§ 5 Nr. 1 und 3,                                          trages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter\n2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5       Kinder wird Rechnung getragen.\nNr. 2 und 3,                                                 (2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilita-\n3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für         tionseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag\nLeistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,                          der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1051\nwerden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich            (3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird\nbei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleich-     zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 auch das\nwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der      Integrationsamt beteiligt.\nWirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Reha-\nbilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der                                 § 12\nRehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn\nZusammenarbeit der Rehabilitationsträger\ner den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den\nAbsätzen 1 und 2 nicht entspricht.                               (1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung\noder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Rege-\n(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den\nlungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass\nLeistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigen-\nverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und          1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe\nfördern ihre Selbstbestimmung.                                    nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und\nAusführung einheitlich erbracht werden,\n(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustim-\nmung der Leistungsberechtigten.                               2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,\n3. Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten\n§ 10                                  Zielen geleistet wird,\nKoordinierung der Leistungen                    4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grund-\n(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen           sätzen durchgeführt werden sowie\noder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind,        5. Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel\nist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür           geleistet wird.\nverantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger\n(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen\nim Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den\nzur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teil-\nLeistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf\nhabe behinderter Menschen insbesondere regionale\nvoraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezo-\nArbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und\ngen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass\nAbs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.\nsie nahtlos ineinander greifen. Die Leistungen werden ent-\nsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und\ndarauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter                                      § 13\nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die                       Gemeinsame Empfehlungen\nden Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 1 entsprechende um-\n(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\nfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig,\nvereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 12\nwirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen.\nAbs. 1 gemeinsame Empfehlungen.\nDabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das\nVerfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und                 (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\ngewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche          vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,\nAusführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und           1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den\nGrundsätzen erfolgt.                                               Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie über\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrations-       die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs\nämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für              und der Wirkungen dieser Maßnahmen,\nschwerbehinderte Menschen nach Teil 2.                          2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilita-\n(3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter            tionsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen\noder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen              zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere um\nwird Rechnung getragen.                                            eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen\nbedingte Behinderung zu verhindern,\n(4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Ge-\nsetzbuchs bleiben unberührt.                                    3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung\nder im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des\n§ 11                                   Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist\nsowie über die Ausgestaltung des in § 14 bestimmten\nZusammenwirken der Leistungen                         Verfahrens,\n(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zustän-   4. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den\ndige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung         übrigen Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen\neiner Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während           ist,\nihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch\ngeeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die           5. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen\nErwerbsfähigkeit des behinderten oder von Behinderung              Trägern koordiniert werden,\nbedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wieder-             6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbst-\nhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesanstalt für        hilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die\nArbeit nach § 38.                                                  sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung\n(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen               und Bewältigung von Krankheiten und Behinderun-\nRehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz          gen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,\ngefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zu-           7. wie während der Ausführung ambulanter Leistun-\nständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob           gen zur Teilhabe Leistungen zum Lebensunterhalt\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.         (§ 45) untereinander und von anderen Entgeltersatz-","1052              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nleistungen abzugrenzen sind, soweit für diesen Zeit-     Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vor-\nraum Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleistungen        schlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag\nbesteht,                                                 wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Reha-\nbilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach\n8. in welchen Fällen und in welcher Weise der be-\nSatz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des\nhandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs-\nVorschlags auszuräumen.\noder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von\nLeistungen zur Teilhabe einzubinden sind,                   (8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeits-\ngemeinschaft für Rehabilitation jährlich ihre Erfahrungen\n9. zu einem Informationsaustausch mit behinderten Be-\nmit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger\nschäftigten, Arbeitgebern und den in § 83 genannten\nder Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der\nVertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung\nAlterssicherung der Landwirte über ihre Spitzenverbände.\ndes individuellen Bedarfs voraussichtlich erforder-\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt\nlicher Leistungen zur Teilhabe sowie\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und\n10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und           den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.\nvergleichbaren Stellen.\n(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die\n(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmen-       regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert\nempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und          werden.\nsoll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen\nabgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Emp-                                         § 14\nfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den ge-                                Zuständigkeitsklärung\nsetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmen-\n(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der\nempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitations-\nRehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach\nträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der\nEingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn\nRahmenempfehlungen sicher.\ngeltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist;\n(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfall-           bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die\nversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte          Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches.\nkönnen sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen              Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht\nEmpfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten             zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach\nlassen.                                                       seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.\n(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlun-         Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behin-\ngen werden die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen    derung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist\nJugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen         nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich\nSpitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der            dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung\nüberörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeits-      ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag\ngemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Inte-            bei der Bundesanstalt für Arbeit gestellt, werden bei\ngrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen     der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach\nfür schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die        § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2\nArbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter        des Dritten Buches nicht getroffen.\nzusammengeschlossen haben, beteiligt. Die Träger der             (2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der\nSozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren      Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüg-\nsich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem           lich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht\nBuch an den vereinbarten Empfehlungen oder können             eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger\ndiesen beitreten.                                             innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der\n(6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich       Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den\nder Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe-    Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet\ngruppen und der Interessenvertretungen behinderter            worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist\nFrauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der       beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträ-\nambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen       ger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein\nauf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden           Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb\nan der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen              von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.\nbeteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der\nEmpfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die          Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen er-\nEmpfehlungen berücksichtigen auch die besonderen              bringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antrag-\nBedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter        stellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Reha-\nFrauen und Kinder.                                            bilitationsbedarfs.\n(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die     (4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen\ngemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundes-                Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 fest-\narbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit        gestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und        Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabili-\nden Ländern auf der Grundlage eines von ihnen inner-          tationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Auf-\nhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vor-         wendungen nach den für diesen geltenden Rechts-\nschlags. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird       vorschriften. Die Bundesanstalt für Arbeit leitet für die\nbeteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und           Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe\nSozialordnung zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die       am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                 1053\ndes Sechsten Buches an die Träger der Rentenversiche-                                     § 16\nrung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür                        Verordnungsermächtigung\nhat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung\neiner Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeits-               Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb\nmarktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige          von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium\nRehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2        für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat,\nSatz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten            gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie\nBuches nicht anzuwenden.                                      unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb\ndieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und\n(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er       Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mit\nSachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs-          Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Rechts-\nund Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die       verordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nFeststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten         ministerium für Gesundheit erlassen, soweit Rehabili-\nerforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unver-     tationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von ihr betroffen sind.\nzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt\nden Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst\nwohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung                                      Kapitel 2\nbestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich                    Ausführung von Leistungen zur Teilhabe\nLeistungsberechtigte für einen benannten Sachverständi-\ngen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.                                       § 17\nDer Sachverständige nimmt eine umfassende sozial-                             Ausführung von Leistungen\nmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begut-\nachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von             (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistun-\nzwei Wochen. Die in dem Gutachten getroffenen Fest-           gen zur Teilhabe\nstellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Ent-          1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,\nscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt.        2. durch andere Leistungsträger,\nDie gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben\n3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere\nunberührt.\nauch freien und gemeinnützigen oder privaten Reha-\n(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere           bilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) oder\nLeistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er          4. durch ein persönliches Budget\nfür diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach\n§ 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend an-        ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen\ngewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber           verantwortlich. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt insbesondere dann,\nunterrichtet.                                                 wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch\nwirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.\n§ 15                                (2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden so\nbemessen, dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs\nErstattung selbstbeschaffter Leistungen\nunter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit\n(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe       und Sparsamkeit möglich ist.\nnicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen             (3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung\nentschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies      persönlicher Budgets durch Modellvorhaben.\nden Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe\nrechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein                              § 18\nzureichender Grund nicht vor, können Leistungsberech-\ntigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist                                Leistungsort\nsetzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf             Sachleistungen können auch im Ausland erbracht\nder Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen.       werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und\nBeschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der          Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können.\nFrist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige  Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im\nRehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der      grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Auf-    für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung\nwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht        oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.\nauch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschieb-\nbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er                                    § 19\neine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3              Rehabilitationsdienste und -einrichtungen\ngelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen\nJugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.                         (1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter\nBeteiligung der Bundesregierung und der Landes-\n(2) Die Rehabilitationsträger erfassen,                    regierungen darauf hin, dass die fachlich und regional\n1. in wie vielen Fällen die Fristen nach § 14 nicht eingehal- erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen\nten wurden,                                               in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen.\nDabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende\n2. in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom             Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen\nEingang der Anträge bis zur Entscheidung über die         Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.\nAnträge verringert hat,                                   Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der\n3. in wie vielen Fällen eine Kostenerstattung nach Ab-        Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe-\nsatz 1 Satz 3 und 4 erfolgt ist.                          gruppen und der Interessenvertretungen behinderter","1054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nFrauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der                                   § 21\nambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen                    Verträge mit Leistungserbringern\nauf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden\nbeteiligt.                                                      (1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen\ndurch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht\n(2) Soweit die Ziele nach Prüfung des Einzelfalls mit ver- in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen,\ngleichbarer Wirksamkeit erreichbar sind, werden Leistun-      enthalten insbesondere Regelungen über\ngen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände\nin ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form und    1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistun-\ngegebenenfalls unter Einbeziehung familienentlastender            gen, das beteiligte Personal und die begleitenden\nund -unterstützender Dienste erbracht.                            Fachdienste,\n(3) Bei Leistungen an behinderte oder von einer Behin-     2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger\nderung bedrohte Kinder wird eine gemeinsame Betreuung             zur Vereinbarung von Vergütungen,\nbehinderter und nichtbehinderter Kinder angestrebt.           3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese\n(4) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von            nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das\nLeistungen besondere Dienste (Rehabilitationsdienste)             zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht,\noder Einrichtungen (Rehabilitationseinrichtungen) in An-      4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilneh-\nspruch, erfolgt die Auswahl danach, welcher Dienst oder           mer an der Ausführung der Leistungen,\nwelche Einrichtung die Leistung in der am besten geeig-\nneten Form ausführt; dabei werden Dienste und Einrich-        5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie\ntungen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend         6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils be-\nihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe behin-        hinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen.\nderter Menschen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger\n(2) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die\nvon Rehabilitationsdiensten oder -einrichtungen gewahrt\nVerträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen\nsowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Un-\nwerden; sie können über den Inhalt der Verträge gemein-\nabhängigkeit beachtet. § 35 Satz 2 Nr. 4 ist anzuwenden.\nsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge\n(5) Rehabilitationsträger können nach den für sie          mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste\ngeltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder      und -einrichtungen vereinbaren. Der Bundesbeauftragte\n-einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist und die      für den Datenschutz wird beteiligt.\nArbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in anderer Weise\n(3) Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten\nnicht sichergestellt werden kann.\noder Einrichtungen werden gekündigt.\n(6) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit\n(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtun-\ngleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaften\ngen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.\nbilden.\n§ 20\nKapitel 3\nQualitätssicherung\n(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\nGemeinsame Servicestellen\nvereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung                                         § 22\nund Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, ins-\nbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie                                 Aufgaben\nfür die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen           (1) Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabili-\nals Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement          tationsträger bieten behinderten und von Behinderung\nder Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist entsprechend          bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und\nanzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1         Personensorgeberechtigten nach § 60 Beratung und\nNr. 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.                Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung\n(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitäts-    umfasst insbesondere,\nmanagement sicher, das durch zielgerichtete und syste-        1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Re-\nmatische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der                 habilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben\nVersorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.           sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,\n(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation       2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der\nbereitet die Empfehlungen nach Absatz 1 vor. Sie beteiligt        Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und\ndie Verbände behinderter Menschen einschließlich der              der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der\nVerbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe-            Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,\ngruppen und der Interessenvertretungen behinderter\nFrauen sowie die nach § 19 Abs. 6 gebildeten Arbeits-         3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist,\ngemeinschaften und die für die Wahrnehmung der Inter-             auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und\nessen der ambulanten und stationären Rehabilitations-             sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter-\neinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzen-               zuleiten,\nverbände. Deren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der       4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich\nEmpfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen.                  ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilita-\n(4) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden für                tionsträger darüber zu informieren,\nVereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für        5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitations-\ndie Rehabilitationsträger.                                        trägers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1055\nLeistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend     gemeinsamen Servicestellen, die Durchführung und Er-\nvorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden       füllung ihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes\nkann,                                                     und mögliche Verbesserungen mit. Personenbezogene\n6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilita-         Daten werden anonymisiert.\ntionsträgers den behinderten oder von Behinderung            (2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation\nbedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,            bereitet die Mitteilungen der Rehabilitationsträger auf,\n7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entschei-      beteiligt hierbei die zuständigen obersten Landessozial-\ndungen und Leistungen hinzuwirken und                     behörden, erörtert die Mitteilungen auf Landesebene mit\nden Verbänden behinderter Menschen einschließlich\n8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Be-           der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbst-\nteiligten auch während der Leistungserbringung zu         hilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter\nkoordinieren und zu vermitteln.                           Frauen und berichtet unverzüglich dem Bundesministe-\nDie Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrations-      rium für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern.\nämter auch die Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2\ndieses Buches. Die Pflegekassen werden bei drohender                                       § 25\noder bestehender Pflegebedürftigkeit an der Beratung                           Verordnungsermächtigung\nund Unterstützung durch die gemeinsamen Servicestellen\nbeteiligt. Verbände behinderter Menschen einschließlich          Sind gemeinsame Servicestellen nach § 23 Abs. 1 nicht\nder Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbst-         bis zum 31. Dezember 2002 in allen Landkreisen und\nhilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter       kreisfreien Städten eingerichtet, bestimmt das Bundes-\nFrauen werden mit Einverständnis der behinderten Men-         ministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit Rehabili-\nschen an der Beratung beteiligt.                              tationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 betroffen sind im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,\n(2) § 14 des Ersten Buches und § 8 des Bundessozial-       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nhilfegesetzes bleiben unberührt. Auskünfte nach § 15 des      rates das Nähere über den Ort der Einrichtung, den Reha-\nErsten Buches über Leistungen zur Teilhabe erteilen alle      bilitationsträger, bei dem die gemeinsame Servicestelle\nRehabilitationsträger.                                        eingerichtet wird und der für die Einrichtung verant-\nwortlich ist, den Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung ab-\n§ 23                               geschlossen sein muss, sowie über die Organisation, ins-\nServicestellen                          besondere entsprechend ihrem Anteil an den Leistungen\nzur Teilhabe über Art und Umfang der Beteiligung der\n(1) Die Rehabilitationsträger stellen unter Nutzung        Rehabilitationsträger in den gemeinsamen Servicestellen.\nbestehender Strukturen sicher, dass in allen Landkreisen\nund kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen be-\nstehen. Gemeinsame Servicestellen können für mehrere\nKapitel 4\nkleine Landkreise oder kreisfreie Städte eingerichtet wer-\nden, wenn eine ortsnahe Beratung und Unterstützung                  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\nbehinderter und von Behinderung bedrohter Menschen\ngewährleistet ist. In den Ländern Berlin, Bremen und                                       § 26\nHamburg werden die Servicestellen entsprechend dem\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation\nbesonderen Verwaltungsaufbau dieser Länder eingerichtet.\n(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und\n(2) Die zuständigen obersten Landessozialbehörden\nvon Behinderung bedrohter Menschen werden die er-\nwirken mit Unterstützung der Spitzenverbände der\nforderlichen Leistungen erbracht, um\nRehabilitationsträger darauf hin, dass die gemeinsamen\nServicestellen unverzüglich eingerichtet werden.              1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankhei-\nten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszu-\n(3) Die gemeinsamen Servicestellen werden so aus-\ngleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder\ngestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und quali-\nfiziert erfüllen können, Zugangs- und Kommunikations-         2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflege-\nbarrieren nicht bestehen und Wartezeiten in der Regel              bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min-\nvermieden werden. Hierfür wird besonders qualifiziertes            dern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den\nPersonal mit breiten Fachkenntnissen insbesondere des              vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu\nRehabilitationsrechts und der Praxis eingesetzt. § 112             vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.\nAbs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.                                 (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um-\n(4) In den Servicestellen dürfen Sozialdaten nur er-       fassen insbesondere\nhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur        1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige\nErfüllung der Aufgaben nach § 22 Abs. 1 erforderlich ist.          anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter\närztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung aus-\n§ 24                                    geführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene\nHeilungskräfte zu entwickeln,\nBericht\n2. Früherkennung und Frühförderung behinderter und\n(1) Die Rehabilitationsträger, die Träger der Renten-,          von Behinderung bedrohter Kinder,\nKranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzen-\nverbände, teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für            3. Arznei- und Verbandmittel,\nRehabilitation im Abstand von drei Jahren, erstmals im        4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und\nJahre 2004, ihre Erfahrungen über die Einrichtung der              Beschäftigungstherapie,","1056              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeuti-         2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heil-\nsche Behandlung,                                              pädagogische, psychosoziale Leistungen und die\n6. Hilfsmittel,                                                   Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fach-\nübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen,\n7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.                       wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht\n(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch         werden und erforderlich sind, um eine drohende oder\nmedizinische, psychologische und pädagogische Hilfen,             bereits eingetretene Behinderung zum frühestmög-\nsoweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um       lichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen\ndie in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu              Behandlungsplan aufzustellen.\nsichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwin-        Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in\nden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten,        Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56) er-\ninsbesondere                                                  bracht.\n1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und              (2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung\nBehinderungsverarbeitung,                                 behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder um-\n2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,                    fassen des Weiteren nichtärztliche therapeutische, psycho-\nlogische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psycho-\n3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Informa-\nsoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsbe-\ntion und Beratung von Partnern und Angehörigen\nrechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen, wenn\nsowie von Vorgesetzten und Kollegen,\nsie erforderlich sind, um eine drohende oder bereits ein-\n4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und    getretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt\nBeratungsmöglichkeiten,                                   zu erkennen oder die Behinderung durch gezielte För-\n5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung     der- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu\nder sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training      mildern.\nsozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im               (3) Zur Abgrenzung der in den Absätzen 1 und 2 ge-\nUmgang mit Krisensituationen,                             nannten Leistungen und der sonstigen Leistungen dieser\n6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,                    Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung\nder Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitations-\n7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von           trägern, zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte\nLeistungen der medizinischen Rehabilitation.              sowie zur Finanzierung werden gemeinsame Empfehlun-\ngen vereinbart; § 13 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend.\n§ 27                              Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung\nKrankenbehandlung und Rehabilitation                 weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu\nbeteiligen sind. In diesem Fall ist eine Erweiterung der\nDie in § 26 Abs. 1 genannten Ziele sowie § 10 gelten       gemeinsamen Empfehlungen anzustreben.\nauch bei Leistungen der Krankenbehandlung.\n§ 28                                                           § 31\nStufenweise Wiedereingliederung                                            Hilfsmittel\nKönnen arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach              (1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädi-\närztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise    sche und andere Hilfsmittel) nach § 26 Abs. 2 Nr. 6\nverrichten und können sie durch eine stufenweise Wieder-      umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern\naufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder        getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungs-\nin das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die          wechsel mitgenommen werden können und unter Be-\nmedizinischen und die sie ergänzenden Leistungen ent-         rücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich\nsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.                 sind, um\n1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,\n§ 29\n2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder\nFörderung der Selbsthilfe\n3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grund-\nSelbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen,       bedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen,\ndie sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung,           soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände\nBehandlung und Bewältigung von Krankheiten und Be-                des täglichen Lebens sind.\nhinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach ein-\nheitlichen Grundsätzen gefördert werden.                         (2) Der Anspruch umfasst auch die notwendige Än-\nderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die\nAusbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabili-\n§ 30                              tationsträger soll\nFrüherkennung und Frühförderung                    1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung\n(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung             oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln\nund Frühförderung behinderter und von Behinderung                 wirtschaftlicher und gleich wirksam ist,\nbedrohter Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch         2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig\n1. die medizinischen Leistungen der mit dieser Ziel-              machen, dass die behinderten Menschen sie sich\nsetzung fachübergreifend arbeitenden Dienste und              anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden\nEinrichtungen,                                                lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1057\n(3) Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfs-         5. Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des Dritten\nmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig,            Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1\ntragen sie die Mehrkosten selbst.                                  Nr. 2 bis 5,\n(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden.    6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeits-\nIn diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.            leben, um behinderten Menschen eine angemessene\nund geeignete Beschäftigung oder eine selbständige\nTätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.\n§ 32\n(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung,\nVerordnungsermächtigungen\nNeigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung          auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-               erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt\nministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit          oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall\nZustimmung des Bundesrates                                     werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53\n1. Näheres zur Abgrenzung der in § 30 Abs. 1 und 2             sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach\ngenannten Leistungen und der sonstigen Leistungen          § 54 übernommen.\ndieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder          (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger\nTeilung der Kosten zwischen den beteiligten Reha-          Praktika erbracht.\nbilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnung\n(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psycho-\nder Entgelte sowie zur Finanzierung zu regeln, wenn\nlogische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistun-\ngemeinsame Empfehlungen nach § 30 Abs. 3 nicht\ngen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1\ninnerhalb von sechs Monaten, nachdem die Bundes-\ngenannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krank-\nministerien dazu aufgefordert haben, vereinbart oder\nheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder\nunzureichend gewordene Empfehlungen nicht inner-\nihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere\nhalb dieser Frist geändert worden sind,\n1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Be-\n2. Näheres zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfs-\nhinderungsverarbeitung,\nmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungs-\nprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung          2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,\nder Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen       3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Informa-\nRehabilitationsträger mit den orthopädischen Versor-           tion und Beratung von Partnern und Angehörigen\ngungsstellen zu regeln.                                        sowie von Vorgesetzten und Kollegen,\n4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und\nBeratungsmöglichkeiten,\nKapitel 5                            5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben                    der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training\nsozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im\nUmgang mit Krisensituationen,\n§ 33\n6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\n7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von\n(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erfor-\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,\nderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit\nbehinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen            8. Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen\nentsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu ver-         ihrer Aufgabenstellung (§ 110).\nbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre            (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme\nTeilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.\n1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpfle-\n(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im                gung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine\nErwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruf-           Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elter-\nlichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in              lichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behin-\nTeilzeit nutzbare Angebote.                                        derung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe\n(3) Die Leistungen umfassen insbesondere                        notwendig ist,\n1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-          2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer\nplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und             Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ins-\nVermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitäts-                besondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,\nhilfen,                                                        Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.\n2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der              (8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen\nBehinderung erforderlichen Grundausbildung,                auch\n3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit         1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verord-\ndie Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen              nung,\nschulischen Abschluss einschließen,                        2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des\n4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in            behinderten Menschen oder einer erforderlichen\neinem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schu-             Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu\nlisch durchgeführt werden,                                     einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei","1058               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\neinem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Ein-           Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den\nrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabili-      abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber\ntationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,                der bisherigen Förderungshöhe, mindestens um zehn\n3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für           Prozentpunkte, zu vermindern. Bei der Berechnung nach\nschwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung         Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamt-\neines Arbeitsplatzes,                                     sozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungs-\nzuschüsse werden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsver-\n4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der      hältnisse während des Förderungszeitraums oder inner-\nBehinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an          halb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer ent-\neiner Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur      spricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende\nErhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum           der Leistungen beendet werden; dies gilt nicht, wenn\nArbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es\nsei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers        1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse\nbesteht oder solche Leistungen als medizinische               durch Kündigung beenden oder das Mindestalter für\nLeistung erbracht werden können,                              den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht haben\noder\n5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder\nSchwere der Behinderung zur Berufsausübung erfor-         2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem\nderlich sind und                                              Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus\nGründen, die in der Person oder dem Verhalten des\n6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der                 Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieb-\nErhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in              lichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung\nangemessenem Umfang.                                          in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.\nDie Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis      Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungs-\nzu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Reha-        betrages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der\nbilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das        Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten\nIntegrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. Der Reha-        Förderungsbetrag begrenzt; ungeförderte Nachbeschäf-\nbilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Auf-     tigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.\nwendungen. Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt\nunberührt.\n§ 35\n§ 34                                     Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation\nLeistungen an Arbeitgeber                        Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Be-\nrufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der\n(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5\nberuflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder\nkönnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an\nSchwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfol-\nArbeitgeber erbringen, insbesondere als\nges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforder-\n1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung           lich machen. Die Einrichtung muss\nvon Bildungsleistungen,\n1. nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen,\n2. Eingliederungszuschüsse,                                        Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung\n3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,                         der Leitung und der Lehrkräfte sowie der Ausgestal-\ntung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der\n4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete       Leistung erwarten lassen,\nProbebeschäftigung.\n2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und\nDie Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen\nbehinderungsgerecht sein, insbesondere auch die\nerbracht werden.\nBeachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und\n(2) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1                   der Unfallverhütung gewährleisten,\nNr. 1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme\n3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden\ngeleistet werden und sollen bei Ausbildungsmaßnahmen\nVertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten\ndie von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr\nan der Ausführung der Leistungen bieten sowie\nzu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht\nübersteigen.                                                   4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich-\nkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen\n(3) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1\nVergütungssätzen, ausführen.\nNr. 2 betragen höchstens 50 vom Hundert der vom Arbeit-\ngeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tarif-     Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber\nlichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung     gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 13 und 20.\nnicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten orts-\nüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemes-                                      § 36\nsungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen;\ndie Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als                      Rechtsstellung der Teilnehmenden\nein Jahr geleistet werden. Soweit es für die Teilhabe             Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen\nam Arbeitsleben erforderlich ist, können die Leistungen        Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden\num bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu         nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie\neiner Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht           sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfas-\nwerden. Werden sie für mehr als ein Jahr geleistet, sind       sungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere\nsie entsprechend der zu erwartenden Zunahme der                Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrecht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1059\nlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die             nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist,\nHaftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschrif-            wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwert-\nten über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und               barer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 zu erbringen.\ndie Gleichberechtigung von Männern und Frauen ent-              (2) Die Leistungen im Eingangsverfahren können im\nsprechend angewendet.                                         Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden. Sie werden\nbis zu vier Wochen erbracht, wenn die notwendigen Fest-\n§ 37                              stellungen in dieser Zeit getroffen werden können.\nDauer von Leistungen                         (3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden\nfür zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel für ein\n(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vor-\nJahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt,\ngeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte\nwenn die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen\nTeilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber\nweiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.\nhinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies recht-\nfertigen.\n(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in                                 § 41\nder Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als                        Leistungen im Arbeitsbereich\nzwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur\n(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten\nüber eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann\nWerkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte\noder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger\nMenschen, bei denen\ndauernde Leistung wesentlich verbessert werden.\n1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\noder\n§ 38                              2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiter-\nBeteiligung der Bundesanstalt für Arbeit                 bildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2\nDie Bundesanstalt für Arbeit nimmt auf Anforderung             bis 4)\neines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit,        wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch\nArt und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung          nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und\narbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stel-         die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an\nlung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten     wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.\nin einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medi-           (2) Die Leistungen sind gerichtet auf\nzinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation\naufhalten.                                                    1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung\nund Neigung des behinderten Menschen entsprechen-\nden Beschäftigung,\n§ 39\n2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur\nLeistungen in Werkstätten                         Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungs-\nfür behinderte Menschen                          bereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiter-\nLeistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte           entwicklung der Persönlichkeit sowie\nMenschen (§ 136) werden erbracht, um die Leistungs-           3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter\noder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu                 Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch\nerhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzu-          geeignete Maßnahmen.\nstellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuent-\nwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu           (3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach\nsichern.                                                      Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger an-\ngemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirt-\nschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ent-\n§ 40                              sprechen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind\nLeistungen im Eingangsverfahren                   die Vorschriften nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfe-\nund im Berufsbildungsbereich                    gesetzes anzuwenden. Die Vergütungen, in den Fällen des\n(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-      Satzes 2 die Pauschalen und Beträge nach § 93a Abs. 2\ndungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte       des Bundessozialhilfegesetzes, berücksichtigen\nMenschen erhalten behinderte Menschen                         1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen\n1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werk-            Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten\nstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des          sowie\nbehinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie            2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in\nwelche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen           Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter\nzur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten              Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der\nMenschen in Betracht kommen, und um einen Ein-                Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten\ngliederungsplan zu erstellen,                                 Menschen nach Art und Umfang über die in einem\n2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erfor-           Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden\nderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit         Kosten hinausgehen.\ndes behinderten Menschen so weit wie möglich zu           Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im\nentwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und     Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungs-\nerwartet werden kann, dass der behinderte Mensch          pauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der","1060            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nwirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart                                 Kapitel 6\nwerden.\nUnterhaltssichernde und\n(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der                       andere ergänzende Leistungen\nWerkstatt nach § 12 Abs. 4 der Werkstättenverordnung\nwerden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe                                    § 44\ndes Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt\nErgänzende Leistungen\nausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder\nGewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf        (1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und\nnicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 ver-      zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\nwendet werden.                                              genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch\n1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,\nÜbergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbei-\n§ 42\nhilfe,\nZuständigkeit für Leistungen in\n2. Beiträge und Beitragszuschüsse\nWerkstätten für behinderte Menschen\na) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des\n(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Be-                Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die\nrufsbildungsbereich erbringen                                       Krankenversicherung der Landwirte sowie des\n1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in          Künstlersozialversicherungsgesetzes,\nden Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,          b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten\n2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer                Buches,\nZuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und         c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des\nvon Berufskrankheiten Betroffene,                                Sechsten Buches sowie des Künstlersozialver-\n3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraus-              sicherungsgesetzes,\nsetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,              d) zur Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe des\n4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-             Dritten Buches,\nsetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungs-           e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften\ngesetzes.                                                        Buches,\n(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen            3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen\nunter ärztlicher Betreuung und Überwachung, ein-\n1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer\nschließlich Übungen für behinderte oder von Behinde-\nZuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und\nrung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung\nvon Berufskrankheiten Betroffene,\ndes Selbstbewusstseins dienen,\n2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-\n4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen\nsetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 6 des Bundesversor-\nunter fachkundiger Anleitung und Überwachung,\ngungsgesetzes,\n5. Reisekosten,\n3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Vor-\naussetzungen des § 35a des Achten Buches,                6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungs-\nkosten.\n4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraus-\nsetzungen des Bundessozialhilfegesetzes.                    (2) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit\noder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur\nTeilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt,\n§ 43                             können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversiche-\nrung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegever-\nArbeitsförderungsgeld                      sicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken-\nDie Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von      oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein\ndem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung        Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem priva-\nan die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Men-     ten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden.\nschen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3        Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen\nein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld        Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Ver-\nbeträgt monatlich 50 Deutsche Mark für jeden im Arbeits-    letztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangs-\nbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen          geld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Ver-\nArbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld       sicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversiche-\nden Betrag von 630 Deutsche Mark nicht übersteigt. Ist      rung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 207a Abs. 2 des\ndas Arbeitsentgelt höher als 580 Deutsche Mark, beträgt     Dritten Buches berechnet.\ndas Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschieds-\nbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 630 Deutsche                                     § 45\nMark. Erhöhungen der Arbeitsentgelte auf Grund der                        Leistungen zum Lebensunterhalt\nZuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt\ngemäß § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der         (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizini-\nab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41         schen Rehabilitation leisten\nAbs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungs-        1. die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach\ngeldes angerechnet werden.                                      Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                 1061\nund des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13                                 § 46\ndes Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung               Höhe und Berechnung des Übergangsgelds\nder Landwirte,\n(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80\n2. die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach     vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts\nMaßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des Siebten          und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberech-\nBuches,                                                  nung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens\n3. die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld           jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47\nnach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21          berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den\ndes Sechsten Buches,                                     Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemes-\n4. die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungs-         sungsgrenze. Das Übergangsgeld beträgt\nkrankengeld nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h und 18a       1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im\ndes Bundesversorgungsgesetzes.                               Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuer-\n(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am            gesetzes haben, oder deren Ehegatten, mit denen sie\nArbeitsleben leisten Übergangsgeld                               in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätig-\nkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungs-\n1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe                empfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen\ndieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten               und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflege-\nBuches,                                                      versicherung haben, 75 vom Hundert,\n2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe            2. für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert\ndieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten              des nach Satz 1 oder § 48 maßgebenden Betrages.\nBuches,                                                      Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge\n3. die Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe dieses              wird unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein\nBuches und der §§ 160 bis 162 des Dritten Buches,            Vomhundertsatz von 80, im Übrigen ein Vomhundert-\nsatz von 70 zugrunde gelegt.\n4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe\ndieses Buches und des § 26a des Bundesversor-               (2) Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach\ngungsgesetzes.                                           Absatz 1 Satz 1 wird der sich aus dem kalendertäglichen\nHinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 6 ergebende\n(3) Behinderte oder von Behinderung bedrohte              Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz\nMenschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei            angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäg-\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum,    lichen Regelentgeltbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5\nin dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeits-   zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden\nerprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2) und sie     Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das kalendertägliche Über-\nwegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeits-        gangsgeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach\nentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.                      § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche\n(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die      Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.\nLeistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschafts-\ngeld hat; § 52 Nr. 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.\n§ 47\n(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erst-\nmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen                        Berechnung des Regelentgelts\nund berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie im             (1) Der Berechnung des Regelentgelts wird das von\nEingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von           den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der\nWerkstätten für behinderte Menschen leisten                  Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit\n1. die Bundesanstalt für Arbeit Ausbildungsgeld nach         abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens\nMaßgabe der §§ 104 bis 108 des Dritten Buches,           das während der letzten abgerechneten vier Wochen\n(Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes\n2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe     Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl\nunter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des          der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis\nBundesversorgungsgesetzes.                               wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeits-\n(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den     verhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen\nFällen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungs-         Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist\ngesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach           das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine\n§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes.                         Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2\nnicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor\n(7) Wird bei ambulanter Ausführung von Leistungen         Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat er-\nzur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versor-     zielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vermin-\ngungskrankengeld oder Übergangsgeld geleistet, kann          derten Arbeitentgelts als Regelentgelt. Wird mit einer\nder Rehabilitationsträger im Rahmen der nach § 13            Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer\nAbs. 2 Nr. 7 vereinbarten Empfehlung eine Erstattung sei-    Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird\nner Aufwendungen für diese Leistungen verlangen.             (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches),\n(8) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld,          ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Be-\ndas Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für          messungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde\nKalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen     liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ver-\nKalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen an-       minderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die\ngesetzt.                                                     nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit-\n2","1062              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten         diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebens-\nBuches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des        unterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsent-\nSatzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die    gelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger\nArbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.     jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.\nFür die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil\ndes einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten                               § 50\nzwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach\nAnpassung der\n§ 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung\nEntgeltersatzleistungen\nzugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5\nberechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.                       (1) Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld,\nVerletztengeld und Übergangsgeld zugrunde liegende\n(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das\nBerechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines\nArbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teil-\nJahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums ent-\narbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung\nsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehalts-\nerzielt wurde.\nsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer\n(3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeiter- oder         vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an\nWinterausfallgeld bezogen haben, wird das regelmäßige         die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.\nArbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem\n(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die\nArbeitsausfall erzielt wurde.\nBruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-\n(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den         schäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalender-\nRehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder       jahr durch die Bruttolohn- und -gehaltssumme für das\nBeitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Ren-          vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 6 und\ntenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung        § 121 Abs. 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.\nzugrunde liegenden Entgelts.\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\n(5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht ein-       nung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den\nkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung       Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate\ndes entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern be-          maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.\nrücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch\nAbzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.                                                 § 51\nWeiterzahlung der Leistungen\n§ 48                                 (1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizini-\nBerechnungsgrundlage in Sonderfällen                schen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am\nDie Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld             Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-\nwährend Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben               leben erforderlich, während derer dem Grunde nach\nwird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen            Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese\ntariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung       aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu ver-\nfehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das        treten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt\nfür den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der         werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungs-\nLeistungsempfänger gilt, wenn                                 krankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit\nweitergezahlt, wenn\n1. die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem\ngeringeren Betrag führt,                                  1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und kei-\nnen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder\n2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt\nworden ist oder                                           2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die\nsie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden\n3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn              kann.\nder Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.\n(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung ins-\nMaßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalen-        besondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote\ndermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jewei-         von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer\nligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäf-         Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. Für die Beurtei-\ntigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung       lung der Zumutbarkeit ist § 121 Abs. 4 des Dritten Buches\nnach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruf-   entsprechend anzuwenden.\nlichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht\nkämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses             (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teil-\nBetrages angesetzt.                                           habe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Grün-\nden nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch\nnehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe\n§ 49                              bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs\nKontinuität der                        Wochen weitergezahlt.\nBemessungsgrundlage                            (4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine\nHaben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletzten-          abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben\ngeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld be-           arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe\nzogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur           während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weiter-\nmedizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am             gezahlt, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos ge-\nArbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der       meldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1063\nvon mindestens drei Monaten nicht geltend machen                                          § 53\nkönnen; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um                                Reisekosten\ndie Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im\nAnschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe           (1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit\nam Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld           der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabili-\ngeltend machen können. In diesem Fall beträgt das             tation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen\nÜbergangsgeld                                                 Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten über-\nnommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere\n1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Vorausset-\nBeförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art\nzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 46\noder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert,\nwegen der Behinderung erforderliche Begleitperson\n2. bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert         einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehen-\ndes sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 ergebenden          den Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den\nBetrages.                                                     Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige\nBetreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforder-\n§ 52                              lichen Gepäcktransport.\nEinkommensanrechnung                            (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teil-\nhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im\n(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger\nRegelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernom-\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden angerechnet\nmen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten\n1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder              können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum\neiner während des Anspruchs auf Übergangsgeld              Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reise-\nausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die         kosten übernommen werden.\ngesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes\nArbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern          (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusam-\num 20 vom Hundert zu vermindern ist,                       menhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\nübernommen, wenn die Leistungen länger als acht\n2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld,             Wochen erbracht werden.\nsoweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor\nBeginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen\nAbzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,                                         § 54\n3. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im                  Haushalts- oder Betriebshilfe\nZusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen                         und Kinderbetreuungskosten\nRehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am            (1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn\nArbeitsleben erbringt,\n1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer\n4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder                Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer\nVerletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Abs. 3             Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiter-\nSatz 1 Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages,           führung des Haushalts nicht möglich ist,\nwenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die\nHöhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangs-           2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt\ngeld nicht ausgewirkt hat,                                     nicht weiterführen kann und\n5. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus        3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-\ndemselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe               haltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet\nerbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine                hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.\nunbillige Doppelleistung vermieden wird,                   § 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzu-\n6. Renten wegen Alters, die bei Berechnung des Über-          wenden.\ngangsgelds aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berück-         (2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die\nsichtigt wurden,                                           Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung\n7. Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten           des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu er-\nBuches,                                                    bringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unter-\nbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise\n8. den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Leistungen, die          sichergestellt ist.\nvon einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzbuchs erbracht werden.                           (3) Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungs-\nempfängers können bis zu einem Betrag von 120 Deut-\n(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin-        sche Mark je Kind und Monat übernommen werden, wenn\nderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbs-          sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen\nfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld            Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben un-\nbleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des      vermeidbar entstehen. Würde die Belastung durch diese\nEinkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskinder-            Kosten für die Leistungsempfänger eine besondere Härte\ngeldgesetzes außer Ansatz.                                    bedeuten, können sie bis zu einem Betrag von 200 Deut-\n(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Über-      sche Mark je Kind und Monat übernommen werden.\ngangsgeld nach Absatz 1 Nr. 3 zu kürzen wäre, nicht           Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben\nerfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Über-     Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. Die in\ngangsgelds auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104     den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen sich\nund 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.                 entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach","1064              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches; § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5         (2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung\ngilt entsprechend.                                            und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die      Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische\nlandwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaft-     Leistungen als Komplexleistung erbracht.\nlichen Krankenkassen Betriebs- und Haushaltshilfe nach\nden §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung                                    § 57\nder Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten\nFörderung der Verständigung\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,\ndie landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die          Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte\nbei ihnen versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer       Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der\nund im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach § 54         Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Ver-\ndes Siebten Buches.                                           ständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der\nHilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur\nVerfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen\nhierfür erstattet.\nKapitel 7\nLeistungen zur Teilhabe                                                 § 58\nam Leben in der Gemeinschaft                                       Hilfen zur Teilhabe am\ngemeinschaftlichen und kulturellen Leben\n§ 55\nDie Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und\nLeistungen zur Teilhabe                     kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem\nam Leben in der Gemeinschaft\n1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Um-\n(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der                gangs mit nichtbehinderten Menschen,\nGemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den\n2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Ein-\nbehinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der\nrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder\nGesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit\nkulturellen Zwecken dienen,\nwie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den\nKapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.                       3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unter-\nrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle\n(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere\nEreignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der\n1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten               Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der\nHilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen,               Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.\n2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht\neingeschult sind,                                                                     § 59\n3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähig-                        Verordnungsermächtigung\nkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nMenschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben\nmit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Vor-\nin der Gemeinschaft zu ermöglichen,\naussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen\n4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Um-         zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie über\nwelt,                                                     das Zusammenwirken dieser Leistungen mit anderen\n5. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung      Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter\neiner Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der        Menschen regeln.\nbehinderten Menschen entspricht,\n6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohn-\nmöglichkeiten,                                                                      Kapitel 8\n7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kul-                Sicherung und Koordinierung der Teilhabe\nturellen Leben.\nTitel 1\n§ 56                                Sicherung von Beratung und Auskunft\nHeilpädagogische Leistungen\n§ 60\n(1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2\nwerden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu                     Pflichten Personensorgeberechtigter\nerwarten ist, dass hierdurch                                     Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer\n1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der              Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen\nfortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt     (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten\noder                                                      Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen\nihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behin-\n2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert      derten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder\nwerden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte         einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder\nund schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht         einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen\neingeschult sind, erbracht.                                   zur Teilhabe vorstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1065\n§ 61                            behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene\nSicherung der                         vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In\nBeratung behinderter Menschen                    diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie\nbei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten\n(1) Die Beratung der Ärzte, denen eine Person nach         Menschen selbst vorliegen.\n§ 60 vorgestellt wird, erstreckt sich auf die geeigneten\nLeistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Mög-\nlichkeit der Beratung durch eine gemeinsame Service-                                    Titel 3\nstelle oder eine sonstige Beratungsstelle für Rehabilitation\nhin. Bei Menschen, bei denen der Eintritt der Behinderung                Koordinierung der Teilhabe\nnach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis zu erwarten ist,                      behinderter Menschen\nwird entsprechend verfahren. Werdende Eltern werden\nauf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschafts-                                       § 64\nberatungsstellen hingewiesen.\nBeirat für die Teilhabe behinderter Menschen\n(2) Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalperso-\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nnen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und\nordnung wird ein Beirat für die Teilhabe behinderter Men-\nErzieher, die bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen\nschen gebildet, der es in Fragen der Teilhabe behinderter\n(§ 2 Abs. 1) wahrnehmen, weisen die Personensorge-\nMenschen berät und bei Aufgaben der Koordinierung\nberechtigten auf die Behinderung und auf die Beratungs-\nunterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören ins-\nangebote nach § 60 hin.\nbesondere auch\n(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und\nSozialarbeiter bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen        1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilita-\n(§ 2 Abs. 1) bei volljährigen Menschen wahr, empfehlen sie        tionseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Vergabe\ndiesen Menschen oder den für sie bestellten Betreuern,            der Mittel des Ausgleichsfonds,\neine Beratungsstelle für Rehabilitation oder einen Arzt zur   2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur\nBeratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe              Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelun-\naufzusuchen.                                                      gen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als\nforschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung\n§ 62                                des Ministeriums bei der Festlegung von Fragestellun-\ngen und Kriterien.\nLandesärzte\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung trifft\n(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt\nEntscheidungen über die Vergabe der Mittel des Aus-\nwerden, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für\ngleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.\nbehinderte und von Behinderung bedrohte Menschen\nverfügen.                                                        (2) Der Beirat besteht aus 48 Mitgliedern. Von diesen\n(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,           beruft das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung\n1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Ge-\nsundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind,        zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der\nsowie für die zuständigen Sozialhilfeträger in beson-     Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für\nders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen     Arbeit,\nvon grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,               zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der\n2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten          Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für\nLandesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen,           Arbeit,\nSituations- und Bedarfsanalysen und bei der Landes-       sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände,\nplanung zur Teilhabe behinderter und von Behinderung      die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu\nbedrohter Menschen zu beraten und zu unterstützen         berufen sind, behinderte Menschen auf Bundesebene zu\nsowie selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen,      vertreten,\n3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-           16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,\nbehörden über Art und Ursachen von Behinderungen\nund notwendige Hilfen sowie über den Erfolg von           drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der\nLeistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinde-      kommunalen Spitzenverbände,\nrung bedrohter Menschen regelmäßig zu unterrichten.       ein Mitglied auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft, in der\nsich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben,\nein Mitglied auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsi-\nTitel 2\ndentin der Bundesanstalt für Arbeit,\nKlagerecht der Verbände\nzwei Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der\n§ 63                            Krankenkassen,\nKlagerecht der Verbände                     ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung,\nWerden behinderte Menschen in ihren Rechten nach\ndiesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem    drei Mitglieder auf Vorschlag des Verbandes Deutscher\nEinverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung        Rentenversicherungsträger,","1066              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemein-                                      Teil 2\nschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,\nBesondere Regelungen zur Teilhabe\nein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemein-                    schwerbehinderter Menschen\nschaft der Freien Wohlfahrtspflege,                                       (Schwerbehindertenrecht)\nein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemein-\nschaft für Unterstützte Beschäftigung,                                                 Kapitel 1\nfünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaf-                        Geschützter Personenkreis\nten der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,\nder Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke,                                       § 68\nder Werkstätten für behinderte Menschen und der Inte-\ngrationsfirmen,                                                                    Geltungsbereich\nein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der           (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbe-\nInteressen der ambulanten und stationären Rehabili-           hinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.\ntationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen                (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit\nSpitzenverbände,                                              schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf\nzwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bun-       Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des\ndesvereinigung und der Bundesärztekammer.                     behinderten Menschen durch das Arbeitsamt. Die Gleich-\nstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags\nFür jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu      wirksam. Sie kann befristet werden.\nberufen.\n(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden\ndie besonderen Regelungen für schwerbehinderte\n§ 65                             Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13\nVerfahren des Beirats                      angewendet.\nDer Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt                                 § 69\naus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der\nArbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behin-                    Feststellung der Behinderung, Ausweise\nderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen         (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für\nVorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellver-        die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\ntreter oder eine Stellvertreterin. Im Übrigen gilt § 106 ent- zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung\nsprechend.                                                    und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das\nVerwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist ent-\n§ 66                             sprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch\nAnwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am\nBerichte über                          Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behin-\ndie Lage behinderter Menschen                    derung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die\nund die Entwicklung ihrer Teilhabe                im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungs-\nDie Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden        gesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend.\nKörperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2004           Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der\nüber die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die         Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.\nEntwicklung ihrer Teilhabe, gibt damit eine zusammen-            (2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen,\nfassende Darstellung und Bewertung der Aufwendungen           wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behin-\nzu Prävention, Rehabilitation und Teilhabe behinderter        derung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbs-\nMenschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Wirk-         minderung schon in einem Rentenbescheid, einer ent-\nsamkeit ab und schlägt unter Berücksichtigung und             sprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung\nBewertung der mit diesem Buch getroffenen Regelungen          oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Ent-\ndie zu treffenden Maßnahmen vor. In dem Bericht wird die      scheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden\nEntwicklung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft         ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse\ngesondert dargestellt. Schlägt die Bundesregierung wei-       an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft\ntere Regelungen vor, erstattet sie auch über deren Wir-       macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Fest-\nkungen einen weiteren Bericht. Die Träger von Leistungen      stellung des Grades der Behinderung.\nund Einrichtungen erteilen die erforderlichen Auskünfte.         (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe\nDie obersten Landesbehörden werden beteiligt. Ein ge-         am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der\nsonderter Bericht über die Lage behinderter Menschen ist      Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchti-\nvor diesem Zeitpunkt nicht zu erstellen.                      gungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer\nwechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Ent-\nscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Ent-\n§ 67\nscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits\nVerordnungsermächtigung                       getroffen worden ist.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung            (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-           gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inan-\ndesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung       spruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die\nund das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen.             für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                  1067\nzuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen         2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Prä-\nim Verfahren nach Absatz 1.                                        sidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen,\n(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die             die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe\nfür die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes                 (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungs-\nzuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der              gerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landes-\nBehinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als                 behörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behör-\nschwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung                 den, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,\nsowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheit-         3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband\nliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis                 von Gebietskörperschaften,\nfür die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen           4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nHilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder            öffentlichen Rechts.\nnach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer\ndes Ausweises wird befristet. Er wird eingezogen, sobald\nder gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen                                           § 72\nerloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine                        Beschäftigung besonderer\nNeufeststellung unanfechtbar geworden ist.                               Gruppen schwerbehinderter Menschen\n(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht\n§ 70                             sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen\nVerordnungsermächtigung                        1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-              Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vor-              betroffen sind, insbesondere solche,\nschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit        a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer\nund das Verwaltungsverfahren zu erlassen.                              Behinderung nicht nur vorübergehend einer be-\nsonderen Hilfskraft bedürfen oder\nb) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung\nKapitel 2\nnicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber                         Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist\noder\n§ 71                                 c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber-\nPflicht der Arbeitgeber zur                           gehend offensichtlich nur eine wesentlich vermin-\nBeschäftigung schwerbehinderter Menschen                         derte Arbeitsleistung erbringen können oder\n(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit       d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigs-\nmindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf               tens 50 allein infolge geistiger oder seelischer\nwenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte                Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder\nMenschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte              e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung\nFrauen besonders zu berücksichtigen.                                   keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des\n(2) Die Pflichtquote nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vom               Berufsbildungsgesetzes haben,\n1. Januar 2003 an 6 Prozent, wenn die Zahl der arbeits-        2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr\nlosen schwerbehinderten Menschen im Monat Oktober                  vollendet haben.\n2002 nicht um mindestens 25 Prozent geringer ist als die\nZahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im               (2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung,\nMonat Oktober 1999. In die Zahl der im Oktober 2002            insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen der\narbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist die Zahl           Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen\nder schwerbehinderten Menschen einzubeziehen, um               Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu\ndie die im Monat Oktober 2002 in Arbeitsbeschaffungs-          besetzen.\nmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches\nund in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272                                          § 73\nbis 279 des Dritten Buches beschäftigten schwerbehin-                           Begriff des Arbeitsplatzes\nderten Menschen die Zahl der im Oktober 1999 in solchen\nMaßnahmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen                (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen,\nübersteigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-       auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte\nordnung gibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und die          und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Aus-\nvom 1. Januar 2003 an geltende Pflichtquote im Bundes-         zubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung\nanzeiger bekannt.                                              Eingestellte beschäftigt werden.\n(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten    (2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen\nbeschäftigt werden\n1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeord-\nneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Ver-      1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe\nwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundes-                am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben\nrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten              oder Dienststellen teilnehmen,\nGerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof             2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie\njedoch zusammengefasst mit dem Generalbundes-                  ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Be-\nanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,                     weggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,","1068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nund Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemein-       (4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins\nschaften,                                                 wird, auch wenn er kein schwerbehinderter oder gleich-\n3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie        gestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2\nihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer            oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.\nHeilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,\n4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen                                           § 76\nund Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Drit-\nten Buch teilnehmen,                                                         Mehrfachanrechnung\n5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen            (1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines schwer-\ngewählt werden,                                           behinderten Menschen, besonders eines schwerbehin-\nderten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 auf mehr als\n6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfe-             einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeits-\ngesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden,      plätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn\n7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges           dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwie-\nBeschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivil-          rigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeitbeschäftigte\ndienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub oder wegen         schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 75 Abs. 2.\nBezuges einer Rente auf Zeit ruht, solange für sie eine\n(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich aus-\nVertretung eingestellt ist.\ngebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für\n(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die     schwerbehinderte Menschen angerechnet. Das Arbeits-\nnach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den          amt kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für\nParteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer         schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermitt-\nvon höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen,        lung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder\nauf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchent-        Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten\nlich beschäftigt werden.                                      stößt.\n(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehin-\n§ 74                             derten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für\nschwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986\nBerechnung der                           erlassen worden sind, gelten fort.\nMindestzahl von Arbeitsplätzen\nund der Pflichtarbeitsplatzzahl\n(1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeits-                                     § 77\nplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwer-                          Ausgleichsabgabe\nbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 71), zählen\nStellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden,             (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl\nnicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen, auf denen Rechts-    schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrich-\noder Studienreferendare und -referendarinnen beschäftigt      ten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für\nwerden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.       schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichs-\nabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die\n(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile\nPflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen\nvon 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern\nnicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage\nmit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen ab-\neiner jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote er-\nzurunden.\nmittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten\nder Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalender-\n§ 75                             jahres gebildet wird.\nAnrechnung Beschäftigter                         (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und un-\nauf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze              besetzten Pflichtarbeitsplatz\nfür schwerbehinderte Menschen                     1. 200 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen\n(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem                Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als\nArbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 4        dem geltenden Pflichtsatz,\noder 6 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz\n2. 350 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen\nfür schwerbehinderte Menschen angerechnet.\nBeschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als\n(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbe-           3 Prozent,\nschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger\n3. 500 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen\nals 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf\nBeschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.\neinen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen\nangerechnet. Wird ein schwerbehinderter Mensch weni-          Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe\nger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt das         je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwer-\nArbeitsamt die Anrechnung auf einen dieser Pflicht-           behinderte Menschen\narbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen        1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39\nArt oder Schwere der Behinderung notwendig ist.                   zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahres-\n(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen           durchschnittlichen Beschäftigung von weniger als\nPflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen an-             einem schwerbehinderten Menschen 200 Deutsche\ngerechnet.                                                        Mark und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1069\n2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59      bereich des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im\nzu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahres-   Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und dem Verhält-\ndurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als         nis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integra-\nzwei schwerbehinderten Menschen 200 Deutsche             tionsamtes in den Betrieben und Dienststellen beschäfti-\nMark und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäf-     gungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne\ntigung von weniger als einem schwerbehinderten           des § 73 beschäftigten und der bei den Arbeitsämtern\nMenschen 350 Deutsche Mark.                              arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen\ngleichgestellten behinderten Menschen zur entsprechen-\n(3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend         den Zahl der schwerbehinderten und diesen gleichgestell-\nder Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des         ten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses\nVierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines          Gesetzbuchs.\nKalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der\nletzten Neubestimmung um wenigstens 10 Prozent erhöht           (7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel\nhat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem        der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert ver-\nder Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit           waltet. Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung\ndem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt    der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestim-\nwird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten      mungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind.\ndurch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundes-             (8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Aus-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt den            gleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in § 71\nErhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden          Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich\nBeträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger be-           der in § 71 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein\nkannt.                                                       Arbeitgeber.\n(4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich\nzugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 80 Abs. 2                                   § 78\nan das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Ist ein\nArbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt                             Ausgleichsfonds\ndas Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über            Zur besonderen Förderung der Einstellung und Be-\ndie rückständigen Beträge und zieht diese ein. Für rück-     schäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeits-\nständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Inte-       plätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maß-\ngrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach          nahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem\nMaßgabe des § 24 Abs. 1 des Vierten Buches; für ihre         Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter\nVerwendung gilt Absatz 5 entsprechend. Das Integra-          Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundes-\ntionsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von der          ministerium für Arbeit und Sozialordnung als zweck-\nErhebung von Säumniszuschlägen absehen. Widerspruch          gebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für\nund Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid         überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinder-\nhaben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten        ter Menschen am Arbeitsleben gebildet. Das Bundes-\nArbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den Vor-      ministerium für Arbeit und Sozialordnung verwaltet den\nschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durch-         Ausgleichsfonds.\ngeführt. Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das\nIntegrationsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren\nEntscheidung es die Entscheidung der obersten Bundes-                                      § 79\noder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichsabgabe                      Verordnungsermächtigungen\nwird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nder Anzeige beim Arbeitsamt folgt, weder nachgefordert\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnoch erstattet.\n1. die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 nach dem jeweiligen\n(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere               Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Men-\nLeistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter          schen zu ändern, jedoch auf höchstens 10 Prozent zu\nMenschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender             erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen; dabei\nHilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3) verwendet             kann die Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber höher\nwerden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von              festgesetzt werden als für private Arbeitgeber,\nanderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Aus\ndem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persön-             2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Aus-\nliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten             gleichsabgabe nach § 77 Abs. 5 und die Gestaltung\ndes Verfahrens nicht bestritten werden. Das Integrations-        des Ausgleichsfonds nach § 78, die Verwendung der\namt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte                 Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwer-\nMenschen bei dem Integrationsamt (§ 103) auf dessen              behinderter Menschen am Arbeitsleben und das Ver-\nVerlangen eine Übersicht über die Verwendung der Aus-            gabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds\ngleichsabgabe.                                                   zu erlassen,\n(6) Die Integrationsämter leiten 45 Prozent des Auf-      3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2\nkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds               a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzu-\n(§ 78) weiter. Zwischen den Integrationsämtern wird                 leitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe ent-\nein Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne                   sprechend den erforderlichen Aufwendungen zur\nIntegrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an                  Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichfonds und\nAusgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus               der Integrationsämter abweichend von § 77 Abs. 6\ndem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeits-               Satz 1,","1070              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nb) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern          Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung\nauf Vorschlag der Länder oder einer Mehrheit der       der in Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgeglie-\nLänder abweichend von § 77 Abs. 6 Satz 3 sowie         dert nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle fünf Jahre\nc) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtun-    durchgeführt wird.\ngen nach § 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichs-           (5) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für Arbeit\nabgabeverordnung abweichend von § 41 Abs. 2            und dem Integrationsamt auf Verlangen die Auskünfte\nNr. 1 dieser Verordnung und von Integrations-          zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Re-\nbetrieben und -abteilungen abweichend von § 41         gelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen\nAbs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung                         gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben\nzu regeln,                                                notwendig sind.\n4. die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weni-         (6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeit-\nger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen bestimmten   gebers sind die mit der Arbeitsgemeinschaft, in der sich\nZeitraum allgemein oder für einzelne Landesarbeits-       die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, ab-\namtsbezirke herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die      gestimmten Vordrucke der Bundesanstalt für Arbeit zu\nZahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwer-     verwenden. Die Bundesanstalt für Arbeit soll zur Durch-\nbehinderte Menschen die Zahl der zu beschäftigenden       führung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mit der\nschwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt,       Arbeitsgemeinschaft ein elektronisches Übermittlungs-\ndass die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte        verfahren zulassen.\nMenschen dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch ge-            (7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bun-\nnommen zu werden brauchen.                                desanstalt für Arbeit und des Integrationsamtes auf Ver-\nlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu\ngeben, soweit es im Interesse der schwerbehinderten\nKapitel 3                           Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder Dienst-\nSonstige Pflichten der Arbeitgeber;                geheimnisse nicht gefährdet werden.\nRechte der schwerbehinderten Menschen                     (8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der\nschwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 bis 3\n§ 80                             und § 97 Abs. 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und\nZusammenwirken der Arbeitgeber                    ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwer-\nmit der Bundesanstalt für Arbeit                 behinderten Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich nach\nund den Integrationsämtern                    der Bestellung dem für den Sitz des Betriebes oder der\nDienststelle zuständigen Arbeitsamt und dem Integra-\n(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb\ntionsamt zu benennen.\nund jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen\nbeschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten          (9) Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffent-\nbehinderten Menschen und sonstigen anrechnungs-               licht alljährlich eine Übersicht über die Beschäftigungs-\nfähigen Personen laufend zu führen und dieses den             quote schwerbehinderter Menschen bei den einzelnen\nVertretern oder Vertreterinnen des Arbeitsamtes und des       öffentlichen Arbeitgebern.\nIntegrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der\nDienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.                                     § 81\n(2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zustän-                      Pflichten des Arbeitgebers und\ndigen Arbeitsamt einmal jährlich bis spätestens zum                      Rechte schwerbehinderter Menschen\n31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufge-\ngliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur             (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie\nBerechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur         Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, ins-\nÜberwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe          besondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeits-\nnotwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1            suchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen,\ngeführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und         besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbin-\ndes Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz    dung mit dem Arbeitsamt auf. Das Arbeitsamt oder ein\nzuständige Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-,         von ihm beauftragter Integrationsfachdienst schlägt den\nPersonal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der     Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.\nSchwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des          Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Be-\nArbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Ver-       werbungen von schwerbehinderten Menschen haben die\nzeichnisses zu übermitteln.                                   Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in\n§ 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu\n(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni       unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Rich-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt das   ter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und\nArbeitsamt nach Prüfung in tatsächlicher sowie in recht-      gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist.\nlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur      Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die\nBerechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwer-      Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören\nbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze           die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeit-\nnotwendigen Daten.                                            geber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die\n(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbe-       Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte\nhinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben,       Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des\nhaben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die             Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Dar-\nBundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen      legung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1071\nbetroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle                 (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegen-\nBeteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene           über ihren Arbeitgebern Anspruch auf\nEntscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich           1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kennt-\nzu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter                  nisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln\nMenschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu               können,\nbeteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Be-\nteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich         2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen\nablehnt.                                                            Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung\nihres beruflichen Fortkommens,\n(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte\n3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme\nnicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzel-\nan außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen\nnen gilt hierzu Folgendes:\nBildung,\n1. Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer\n4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung\nVereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei\nder Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen,\nder Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäf-\nMaschinen und Geräte sowie der Gestaltung der\ntigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei\nArbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorgani-\neiner Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen\nsation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berück-\nseiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unter-\nsichtigung der Unfallgefahr,\nschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist\njedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine       5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen\nMaßnahme die Art der von dem schwerbehinderten                 technischen Arbeitshilfen\nBeschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegen-           unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Aus-\nstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion,        wirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung\ngeistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesent-      der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstüt-\nliche und entscheidende berufliche Anforderung für        zen die Arbeitsämter und die Integrationsämter die Arbeit-\ndiese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der schwer-      geber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung\nbehinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine     wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Men-\nBenachteiligung wegen der Behinderung vermuten            schen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit\nlassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür,       seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder\ndass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche        mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre\nGründe eine unterschiedliche Behandlung rechtferti-       oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaft-\ngen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige    lichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche\nFähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und       Vorschriften entgegenstehen.\nentscheidende berufliche Anforderung für diese Tätig-\nkeit ist.                                                    (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeit-\narbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrations-\n2. Wird gegen das in Nummer 1 geregelte Benachtei-             ämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben\nligungsverbot bei der Begründung eines Arbeits- oder      einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kür-\nsonstigen Beschäftigungsverhältnisses verstoßen,          zere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung\nkann der hierdurch benachteiligte schwerbehinderte        notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.\nBewerber eine angemessene Entschädigung in Geld\nverlangen; ein Anspruch auf Begründung eines\n§ 82\nArbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses\nbesteht nicht.                                                Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber\n3. Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei be-                Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden\nnachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden,    den Arbeitsämtern frühzeitig frei werdende und neu zu\nleistet der Arbeitgeber eine angemessene Entschädi-       besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben\ngung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten.        schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen\nAls Monatsverdienst gilt, was dem schwerbehinderten       Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom Arbeitsamt oder\nBewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat,       einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst\nin dem das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungs-         vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstel-\nverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und    lungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich,\nSachbezügen zugestanden hätte.                            wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inte-\n4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Nummern 2           grationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für\nund 3 muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang         die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen\nder Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend ge-       bereits bestehen und durchgeführt werden.\nmacht werden.\n§ 83\n5. Die Regelungen über die angemessene Entschädigung\ngelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn                         Integrationsvereinbarung\nauf den Aufstieg kein Anspruch besteht.                      (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehinderten-\n(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnah-         vertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in\nmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen          Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers\nwenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter          (§ 98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf\nMenschen eine möglichst dauerhafte behinderungs-               Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Be-\ngerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2            teiligung der in § 93 genannten Vertretungen hierüber\nund 3 gilt entsprechend.                                       verhandelt. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht","1072              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nvorhanden, steht das Antragsrecht den in § 93 genannten                                     § 87\nVertretungen zu. Der Arbeitgeber oder die Schwerbe-                                 Antragsverfahren\nhindertenvertretung können das Integrationsamt einladen,\nsich an den Verhandlungen über die Integrationsverein-           (1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der\nbarung zu beteiligen. Dem Arbeitsamt und dem Integra-         Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der\ntionsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind,   Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Der\nwird die Vereinbarung übermittelt.                            Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im\nSinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebs-\n(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zu-             verfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.\nsammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter\nMenschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeits-             (2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des\nplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeits-      zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Per-\norganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die           sonalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und\nDurchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei          hört den schwerbehinderten Menschen an.\nder Personalplanung werden besondere Regelungen zur              (3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfah-\nBeschäftigung eines angemessenen Anteils von schwer-          rens auf eine gütliche Einigung hin.\nbehinderten Frauen vorgesehen.\n(3) In den Versammlungen schwerbehinderter Men-                                          § 88\nschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten\nim Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehin-                       Entscheidung des Integrationsamtes\nderter Menschen.                                                 (1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls\nerforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb\n§ 84\neines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an\nPrävention                           treffen.\n(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von perso-         (2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem\nnen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten      schwerbehinderten Menschen zugestellt. Dem Arbeitsamt\nim Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die      wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.\nzur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, mög-\n(3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kün-\nlichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die\ndigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb\nin § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt\neines Monats nach Zustellung erklären.\nein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung\nstehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle           (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zu-\nLeistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten         stimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben\nbeseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige        keine aufschiebende Wirkung.\nBeschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt\nwerden kann.                                                                                § 89\n(2) Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der                 Einschränkungen der Ermessensentscheidung\nbetroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung\nauch ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger als           (1) Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei\ndrei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das        Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur\nArbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnis      vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn\naus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist. Die Schwer-       zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu\nbehindertenvertretung schaltet mit Zustimmung der be-         dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei\ntroffenen Person die gemeinsame Servicestelle und bei         Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung soll\nschwerbehinderten Menschen auch das Integrationsamt           es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben\nein. Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte oder von         und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend\nBehinderung bedrohte Menschen entsprechend; in die-           wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl\nsem Fall tritt an die Stelle der Schwerbehindertenver-        der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Men-\ntretung die zuständige Interessenvertretung im Sinne          schen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71\ndes § 93.                                                     ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine\nWeiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz des-\nselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf\nKapitel 4                           einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder\neiner anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit\nKündigungsschutz                         Einverständnis des schwerbehinderten Menschen mög-\nlich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.\n§ 85\n(2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen,\nErfordernis der Zustimmung\nwenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer\nDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer-       angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.\nbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der\n(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen\nvorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.\ndes Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die\nZustimmung erteilen, wenn\n§ 86\n1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenaus-\nKündigungsfrist                             gleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeit-\nDie Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.            nehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1073\n2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustande-                (3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung inner-\nkommen des Interessenausgleichs gemäß § 95 Abs. 2         halb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des An-\nbeteiligt worden ist,                                     trages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung\n3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu ent-        nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.\nlassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl             (4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen,\nder beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht        wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht\ngrößer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen     im Zusammenhang mit der Behinderung steht.\nArbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen\n(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist\nArbeitnehmer und\ndes § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die         erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der\nnach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber          Zustimmung erklärt wird.\nverbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungs-\n(6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus\npflicht nach § 71 ausreicht.\nAnlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos\ngekündigt worden ist, werden nach Beendigung des\n§ 90                              Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.\nAusnahmen\n(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für                                   § 92\nschwerbehinderte Menschen,                                                  Erweiterter Beendigungsschutz\n1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs             Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer-\nder Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch           behinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen\nnicht länger als sechs Monate besteht oder                Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle\n2. die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 6       des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Er-\nbeschäftigt werden oder                                   werbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der\nErwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die\n3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet            Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur\nwird, sofern sie                                          ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.\na) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch\nauf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche\nLeistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder\nKapitel 5\nb) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung\nnach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungs-                         Betriebs-, Personal-, Richter-,\ngeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus                      Staatsanwalts- und Präsidialrat,\nhaben,                                                              Schwerbehindertenvertretung,\nwenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht                        Beauftragter des Arbeitgebers\nrechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten\nKündigung bis zu deren Ausspruch nicht wider-                                          § 93\nsprechen.                                                             Aufgaben des Betriebs-, Personal-,\n(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei             Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates\nEntlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen              Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und\nwerden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung         Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter\nder schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme             Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem\nder Arbeit gewährleistet ist.                                 Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden\n(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe          Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der\nund die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwer-           Schwerbehindertenvertretung hin.\nbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen\n§ 94\nGesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen\nan.                                                                                Wahl und Amtszeit\nder Schwerbehindertenvertretung\n§ 91                                 (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens\nAußerordentliche Kündigung                     fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorüber-\ngehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson\n(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Aus-       und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt,\nnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung,          das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch\nsoweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts             Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben ver-\nAbweichendes ergibt.                                          tritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf\n(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb        schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören,\nvon zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der           diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwer-\nEingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die Frist       behindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für\nbeginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von         Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine\nden für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis          besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe\nerlangt.                                                      oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1","1074             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nnicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe           (7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung\nliegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen     beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des\nDienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst           Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen\nwerden; soweit erforderlich, können Gerichte unter-          Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist,\nschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammen-             mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die\ngefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet         Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst-\nder Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der         oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit\nBetriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten         verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem\nzuständigen Integrationsamt.                                 Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl ge-\nwählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit\n(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der      nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied ent-\nDienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.       sprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten\n(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienst-     schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchs-\nstelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am         ausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen\nWahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem          des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Ver-\nBetrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten             letzung ihrer Pflichten beschließen.\nangehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle\nweniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht                             § 95\nder sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist,\nAufgaben der Schwerbehindertenvertretung\nwer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-,\nStaatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.          (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Ein-\ngliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb\n(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine      oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem\nVertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertre-       Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und\ntungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte        helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere\nSoldaten und Soldatinnen wahlberechtigt und auch Sol-        dadurch, dass sie\ndaten und Soldatinnen wählbar.\n1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter\n(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in         Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarif-\nder Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb        verträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und\ndieser Zeit finden Wahlen statt, wenn                            Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere\n1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig             auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81\nerlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht            bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,\nnachrückt,                                               2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen\ndienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen,\n2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder\nbei den zuständigen Stellen beantragt,\n3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt       3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinder-\nist.                                                         ten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt\nHat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen fest-              erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber\ngelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehinderten-             auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die\nvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehinderten-            schwerbehinderten Menschen über den Stand und das\nvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeit-          Ergebnis der Verhandlungen.\nraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die            Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäf-\nAmtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn          tigte auch bei Anträgen an die für die Durchführung des\ndes für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums       Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf\nnoch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehinder-       Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer\ntenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige       Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstel-\nWahlen neu gewählt.                                          lung an das Arbeitsamt. In Betrieben und Dienststellen mit\nin der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen\n(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mit-\nkann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der\nglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach\nhöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied\nden Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen\nzu bestimmten Aufgaben heranziehen.\nsind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahl-\nschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-,           (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenver-\nPersonal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates      tretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder\nsinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen         die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,\nmit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten        unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer\nMenschen wird die Vertrauensperson und das stellvertre-      Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Ent-\ntende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt,       scheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung\nsofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich  oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1\nweit auseinander liegenden Teilen besteht. Ist in einem      getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung\nBetrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehinderten-      ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist\nvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb        endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertre-\noder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer    tung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach\nVersammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke            § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvor-\nder Wahl eines Wahlvorstandes einladen.                      schlägen des Arbeitsamtes nach § 81 Abs. 1 oder von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1075\nBewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht                (3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem\nauf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der        Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, ins-\nBewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungs-          besondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und\ngesprächen.                                                  Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Perso-\nnal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertreten-\n(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei\nde Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und\nEinsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn\nder Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche\nbetreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehinder-\npersönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im\ntenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenver-\nÜbrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder\ntretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen,\nder in Satz 1 genannten Vertretungen.\nsoweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser\nVerpflichtung entbunden hat.                                    (4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruf-\nlichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts\n(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an\noder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur\nallen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staats-\nDurchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den\nanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen\nBetrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200\nsowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzuneh-\nschwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Ver-\nmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne\ntrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter\noder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe\ngehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt ent-\nbesonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten\nsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-\nSitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des\nveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die\nBetriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsi-\nfür die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erfor-\ndialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger\nderlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten\nInteressen schwerbehinderter Menschen oder ist sie\nStimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn\nentgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf\nwegen\nihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche\nvom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die        1. ständiger Heranziehung nach § 95,\nVorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des         2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere\nPersonalvertretungsrechtes über die Aussetzung von               Zeit,\nBeschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung\nwird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e    3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwer-\nAbs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die             behindertenvertretung in kurzer Frist\nSchwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf An-     die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltun-\ntrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder       gen erforderlich ist.\neiner schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des\n(5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner-\nGerichtes zu hören.\noder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung\n(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Be-           nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres\nsprechungen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungs-        nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen\ngesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungs-         der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle\ngesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des           Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung\nsonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem            unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder\nArbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen       der Dienststelle nachzuholen. Für Vertrauenspersonen,\nhinzugezogen.                                                die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt\n(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,        waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre.\nmindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung              (6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebs-\nschwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der            bedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der\nDienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Per-       Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauens-\nsonalversammlungen geltenden Vorschriften finden ent-        personen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder\nsprechende Anwendung.                                        Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts\noder der Dienstbezüge.\n(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwer-\nbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als          (7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,\nauch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Be-         1. über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene\ndiensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.                  persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von\nBeschäftigten im Sinne des § 73, die ihrer Bedeutung\noder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung\n§ 96\nbedürfen, Stillschweigen zu bewahren und\nPersönliche Rechte\n2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom\nund Pflichten der Vertrauenspersonen\nArbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig\nder schwerbehinderten Menschen\nbezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\n(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgelt-          nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.\nlich als Ehrenamt.\nDiese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus\n(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung         dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt\nihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht     für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilita-\nbenachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für     tionsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehin-\nihre berufliche Entwicklung.                                 derten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber","1076               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nden Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen                  (5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1\n(§ 97) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebs-        bis 3 neu zu wählen ist, wird wenigstens ein stellvertreten-\nverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden              des Mitglied gewählt.\nVorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten\n(6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt\nVertretungen, Personen und Stellen.\ndie Interessen der schwerbehinderten Menschen in\n(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehinderten-          Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder\nvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.          mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers\nDas Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der       betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen\nhöchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mit-          der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt\nglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach          werden können, sowie die Interessen der schwerbehin-\nAbsatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.                           derten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienst-\nstelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung\n(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeit-\nnicht gewählt ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Kon-\ngeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-\nzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung\noder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden\nsowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten\nund laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt,\nDienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung\nstehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehin-\nStufenvertretungen nicht gewählt sind. Die nach Satz 2\ndertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht\nzuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in\neigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt\npersönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Men-\nwerden.\nschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entschei-\ndet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung\n§ 97                             der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen\nKonzern-, Gesamt-, Bezirks- und                  beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Satz 3 gilt nicht in\nHauptschwerbehindertenvertretung                   den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungs-\nbehörde zu beteiligen ist.\n(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein\nGesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehre-            (7) § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5\nrer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen      und 7 und § 96 gelten entsprechend, § 94 Abs. 5 mit der\ndie Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Be-            Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwer-\ntriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehinderten-        behindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember\nvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in        bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehin-\neinem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt,    dertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März\nnimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwer-           stattfindet.\nbehindertenvertretung wahr.                                       (8) § 95 Abs. 6 gilt für die Durchführung von Ver-\n(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat      sammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrauens-\nerrichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretun-        personen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwer-\ngen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht           behindertenvertretung entsprechend.\nein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den\neine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das\nWahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.                                         § 98\n(3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltun-                       Beauftragter des Arbeitgebers\ngen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat ge-             Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn\nbildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass      in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen ver-\nbei den Mittelbehörden von deren Schwerbehinderten-            antwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere\nvertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der           Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte soll nach\nnachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehin-          Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein.\ndertenvertretung zu wählen ist. Bei den obersten Dienst-       Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeit-\nbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung             geber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.\nund den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Ge-\nschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung\nzu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehinderten-                                         § 99\nvertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwer-\nZusammenarbeit\nbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienst-\nstellen wahlberechtigt.                                           (1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,\nSchwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-,\n(4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für\nRichter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur\ndie ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt\nTeilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben\nAbsatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichts-\nin dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.\nbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere Schwer-\nbehindertenvertretungen nach § 94 zu wählen und ist               (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretun-\nin diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, ist in ent-     gen, die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten\nsprechender Anwendung von Absatz 2 eine Haupt-                 Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich\nschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die Haupt-              gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauens-\nschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe der              person und Beauftragter des Arbeitgebers sind Ver-\nSchwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidial-           bindungspersonen zur Bundesanstalt für Arbeit und zu\nrat wahr.                                                      dem Integrationsamt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1077\n§ 100                                (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner\nVerordnungsermächtigung                        Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus\nden ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geld-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-         leistungen erbringen, insbesondere\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\n1. an schwerbehinderte Menschen\nVorschriften über die Vorbereitung und Durchführung\nder Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer                a) für technische Arbeitshilfen,\nStufenvertretungen zu erlassen.                                   b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,\nc) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen\nberuflichen Existenz,\nKapitel 6\nd) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer\nDurchführung der besonderen Regelungen                           behinderungsgerechten Wohnung,\nzur Teilhabe schwerbehinderter Menschen\ne) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und\n§ 101                                      Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertig-\nkeiten und\nZusammenarbeit der Integrationsämter\nund der Bundesanstalt für Arbeit                      f) in besonderen Lebenslagen,\n(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe          2. an Arbeitgeber\nschwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht                  a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits-\ndurch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden,              plätzen für schwerbehinderte Menschen und\nwerden sie                                                        b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der\n1. in den Ländern von dem Integrationsamt und                          Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im\n2. von der Bundesanstalt für Arbeit                                    Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d oder\ndes § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn\nin enger Zusammenarbeit durchgeführt.                                  ohne diese Leistungen das Beschäftigungsver-\n(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden               hältnis gefährdet würde,\nVorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.          3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisa-\ntionen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2\n§ 102                                  Satz 5 sowie an Träger von Integrationsunternehmen\nAufgaben des Integrationsamtes                         und an öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71\nAbs. 3, soweit sie Integrationsbetriebe und Integra-\n(1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:\ntionsabteilungen führen.\n1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,\nEs kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklä-\n2. den Kündigungsschutz,                                      rungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen erbringen.\n3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,                        (4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen\n4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für       der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die beglei-\nschwerbehinderte Menschen (§ 117).                        tende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der\n(2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger    Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln\nZusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und           Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen\nden übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. Sie soll     Arbeitsassistenz.\ndahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in             (5) Verpflichtungen anderer werden durch die Ab-\nihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen    sätze 3 und 4 nicht berührt. Leistungen der Rehabilita-\nbeschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und        tionsträger nach § 6 Abs. 1 Nr.1 bis 5 dürfen, auch wenn\nKenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können         auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb\nsowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und          versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen\nMaßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am            für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistun-\nArbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten           gen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen\nMenschen zu behaupten. Dabei gelten als Arbeitsplätze         des Integrationsamtes findet nicht statt.\nauch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als\n(6) § 14 gilt sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt\nTeilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens\neine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt\n15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die be-\nwird. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Reha-\ngleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach den\nbilitationsträger gestellt und der Antrag von diesem nach\nUmständen des Einzelfalls notwendige psychosoziale\n§ 16 Abs. 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt\nBetreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integra-\nweitergeleitet worden ist.\ntionsamt kann bei der Durchführung der begleitenden\nHilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließ-\nlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Ein-                                     § 103\nrichtungen und Organisationen beteiligen. Das Integra-\ntionsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass                       Beratender Ausschuss für behinderte\nSchwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt                  Menschen bei dem Integrationsamt\nwerden; es führt hierzu auch Schulungs- und Bildungs-            (1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender\nmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Beauftragte der             Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teil-\nArbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan-        habe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert,\nwalts- und Präsidialräte durch.                               das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen\n3","1078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nRegelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe              d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder\nam Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel         e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,\nder Ausgleichsabgabe mitwirkt. Soweit die Mittel der Aus-\ngleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet          4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen\nwerden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für               und Strukturanpassungsmaßnahmen die besondere\ndie Entscheidungen des Integrationsamtes.                          Förderung schwerbehinderter Menschen,\n(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und          5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,\nzwar aus                                                        6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 80 Abs. 2\nzwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-            und 4),\nrinnen vertreten,                                               7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungs-\nzwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeit-        pflicht,\ngeber vertreten,                                                8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfach-\nvier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Men-          anrechnung (§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 1 und 2),\nschen vertreten,                                                9. die Erfassung der Werkstätten für behinderte Men-\neinem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,                   schen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der\nAnerkennung,\neinem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt.\n10. die Erfassung der Integrationsfachdienste sowie die\n(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine         Erbringung finanzieller Leistungen aus den Mitteln der\nStellvertreterin zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter         Ausgleichsabgabe an diese Dienste.\noder Stellvertreterinnen sollen im Bezirk des Integrations-\namtes ihren Wohnsitz haben.                                      (2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt dem Bun-\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung jährlich die\n(4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag               Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehin-\nder Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mit-            derter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen\nglieder,                                                      Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fach-\nder Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mit-        licher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Angaben\nglied,                                                        über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwer-\nbehinderten Menschen, die insgesamt aufgewandten\nder zuständigen obersten Landesbehörde oder der von           Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. Die\nihr bestimmten Behörde ein Mitglied,                          Bundesanstalt für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.\nder Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen           (3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete über-\nLandes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder         regionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum\ndazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer          Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen,\nGesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder.                     besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, ins-\nDie zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr         besondere schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förde-\nbestimmte Behörde und der Präsident oder die Präsiden-        rung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte\ntin des Landesarbeitsamtes berufen je ein Mitglied.           Menschen durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung\ngemäß § 370 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Dritten Buches\nunter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen\n§ 104\nwerden.\nAufgaben der Bundesanstalt für Arbeit\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durch-\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat folgende Aufgaben:    führung der ihr in Teil 2 und der ihr im Dritten Buch zur Teil-\n1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Ar-       habe behinderter und schwerbehinderter Menschen am\nbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen ein-         Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Arbeits-\nschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für       ämtern besondere Stellen ein; bei der personellen Aus-\nbehinderte Menschen Beschäftigten auf den allge-         stattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand\nmeinen Arbeitsmarkt,                                     bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden\nPersonenkreises sowie bei der Durchführung der sonsti-\n2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von       gen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung. Soweit in Ge-\nAusbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehin-         schäftsstellen solche besonderen Stellen nicht gebildet\nderten Menschen,                                         werden können, soll dort für die Beratung und Vermittlung\n3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Men-        eine fachliche Schwerpunktbildung erfolgen.\nschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeits-          (5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach\nmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Men-           Absatz 1 Nr. 2 hat die Bundesanstalt für Arbeit\nschen,\n1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen\na) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung              geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwer-\noder sonstiger Umstände im Arbeitsleben beson-           behinderte Menschen unter Darlegung der Leistungs-\nders betroffen sind (§ 72 Abs. 1),                       fähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behin-\nb) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten      derung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,\nBuches sind,                                         2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit wie\nc) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer           möglich und erforderlich, auch die entsprechenden\nanerkannten Werkstatt für behinderte Menschen            Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden\noder einem Integrationsprojekt eingestellt werden,       Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001              1079\n§ 105                               (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für\nBeratender Ausschuss für behinderte                behinderte Menschen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich\nMenschen bei der Bundesanstalt für Arbeit              aus. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.\n(1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit\n§ 107\nwird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen\ngebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am                       Übertragung von Aufgaben\nArbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundes-           (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nanstalt für Arbeit bei der Durchführung der in Teil 2 und     Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der\nim Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwer-          Ausweise nach § 69 Abs. 5, für die eine Feststellung nach\nbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen             § 69 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden\nAufgaben unterstützt.                                         übertragen. Im Übrigen kann sie andere Behörden zur\n(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und         Aushändigung der Ausweise heranziehen.\nzwar aus                                                        (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nzwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-       Stelle kann Aufgaben und Befugnisse des Integrations-\nrinnen vertreten,                                             amtes nach Teil 2 auf örtliche Fürsorgestellen übertra-\ngen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur\nzwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeit-   Durchführung der den Integrationsämtern obliegenden\ngeber vertreten,                                              Aufgaben bestimmen.\nfünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Men-       (3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die\nschen vertreten,                                              nach Teil 2 die Landesarbeitsämter wahrzunehmen\neinem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,           haben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 156, ganz\noder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.\neinem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung vertritt.\n§ 108\n(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine\nVerordnungsermächtigung\nStellvertreterin zu berufen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(4) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nanstalt für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer    über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 33 Abs. 8\nund Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppen-       Nr. 3 und § 102 Abs. 4 sowie über die Höhe, Dauer und\nvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit.     Ausführung der Leistungen zu regeln.\nEr oder sie beruft auf Vorschlag der Organisationen behin-\nderter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer\nMitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen                                 Kapitel 7\nin ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mit-\nglieder, die Organisationen der behinderten Menschen                           Integrationsfachdienste\nvertreten. Auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft, in der\nsich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben,                                    § 109\nberuft er oder sie das Mitglied, das die Integrationsämter\nBegriff und Personenkreis\nvertritt, und auf Vorschlag des Bundesministeriums für\nArbeit und Sozialordnung das Mitglied, das dieses vertritt.     (1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die\nim Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit, der Rehabili-\ntationsträger und der Integrationsämter bei der Durch-\n§ 106                             führung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter\nGemeinsame Vorschriften                      Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.\n(1) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men-            (2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Ab-\nschen (§§ 103, 105) wählen aus den ihnen angehörenden         satzes 1 sind insbesondere\nMitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber          1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen\noder Organisationen behinderter Menschen jeweils für die          Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,\nDauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsit-\nzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.    2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter\nDie Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören.            Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Men-\nDie Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder            schen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeits-\nReihenfolge den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und             markt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, per-\nden Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die Reihenfolge     sonalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen\nwird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder             angewiesen sind sowie\nnicht unterbrochen. Scheidet der Vorsitzende oder die         3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Auf-\nVorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin     nahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen\naus, wird er oder sie neu gewählt.                                Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrations-\n(2) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men-              fachdienstes angewiesen sind.\nschen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte           (3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufs-\nder Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Ent-          begleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei\nscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit              schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seeli-\ngetroffen.                                                    scher Behinderung oder mit einer schweren Körper-,","1080               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nSinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeits-            (3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit\nleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zu-        1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt,\nsammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umstän-\nden (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Quali-     2. dem Integrationsamt,\nfikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeits-         3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere\nleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.                  den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung,\n(4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der           4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung\nAufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Ein-           und den anderen betrieblichen Interessenvertretungen,\ngliederung von behinderten Menschen, die nicht schwer-\nbehindert sind, tätig werden.                                  5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder\nberuflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren\nbegleitenden Diensten und internen Integrationsfach-\n§ 110                                  kräften oder -diensten zur Unterstützung von Teilneh-\nAufgaben                                 menden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,\n(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe         6. wenn notwendig auch mit anderen Stellen und Per-\nschwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Auf-                   sonen,\nnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauer-           eng zusammen.\nhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie\n(4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fach-\n1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unter-              lichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und\nstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,        Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auftraggeber\n2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe        und dem Träger des Integrationsfachdienstes unter\nleisten.                                                   Berücksichtigung der Grundsätze des § 93 des Dritten\nBuches auf der Grundlage einer bundesweiten Musterver-\n(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes            einbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit entwickelt und\ngehört es,                                                     im Rahmen der nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit\n1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten          mit der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrations-\nMenschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei           ämter zusammengeschlossen haben, unter Beteiligung\nein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessen-  der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeits-\nprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeits-       gemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste\nmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinder-         zusammengeschlossen haben, abgestimmt hat, vertrag-\nten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden          lich geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Interesse\nEinrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung       finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von min-\noder Rehabilitation zu erarbeiten,                         destens drei Jahren abgeschlossen werden.\n2. geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen             (5) Die Bundesanstalt für Arbeit wirkt darauf hin, dass\nArbeitsmarkt zu erschließen,                               Integrationsfachdienste in ausreichender Zahl eingerich-\ntet werden. Grundsätzlich soll in jedem Arbeitsamtsbezirk\n3. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehe-\nnur ein Integrationsfachdienst eines Trägers oder eines\nnen Arbeitsplätze vorzubereiten,\nVerbundes verschiedener Träger beauftragt werden, der\n4. die schwerbehinderten Menschen, solange erforder-           berufsbegleitende und psychosoziale Dienste umfasst,\nlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufs-       trägerübergreifend tätig wird und auch von dem regional\npraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu       zuständigen Integrationsamt beauftragt ist.\nbegleiten,\n5. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen                                           § 112\ndie Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle\nüber Art und Auswirkungen der Behinderung und über                          Fachliche Anforderungen\nentsprechende Verhaltensregeln zu informieren und             (1) Die Integrationsfachdienste müssen\nzu beraten,\n1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen Aus-\n6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psycho-             stattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben\nsoziale Betreuung durchzuführen sowie                          wahrzunehmen,\n7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung       2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Perso-\nzu stehen.                                                     nenkreis (§ 109 Abs. 2) verfügen,\n3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine ge-\n§ 111                                  eignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder\nBeauftragung und Verantwortlichkeit                     arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausrei-\n(1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der           chende Berufserfahrung verfügen, sowie\nBundesanstalt für Arbeit, der Integrationsämter oder der       4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich\nRehabilitationsträger tätig. Diese bleiben für die Aus-            eigenständig sein.\nführung der Leistung verantwortlich.                              (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes\n(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit      richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter\ndem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des           Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Be-\nim Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfach-      ratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und\ndienstes sowie das Entgelt fest.                               Beratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                   1081\nbereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. Den     am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der\nbesonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwer-           Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden\nbehinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter         Bescheides.\nFrauen, und der Notwendigkeit einer psychosozialen              (2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte\nBetreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des      behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder\nIntegrationsfachdienstes Rechnung getragen werden.           der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewen-\n(3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfach-        det. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die\ndienstes werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt          Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 68\nberücksichtigt. Dabei wird ein angemessener Anteil der       Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten\nStellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.                Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit\nwirksam.\n§ 113                                 (3) Bis zur Beendigung der Anwendung der beson-\nFinanzielle Leistungen                     deren Regelungen für schwerbehinderte Menschen und\nihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die\nDie Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten\nbehinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl\nwird vom Auftraggeber vergütet. Die Vergütung für die\nder Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen\nInanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann\nangerechnet.\nbei Beauftragung durch die Bundesanstalt für Arbeit oder\ndas Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe                                    § 117\nerbracht werden.\nEntziehung der besonderen\n§ 114                                       Hilfen für schwerbehinderte Menschen\nErgebnisbeobachtung                           (1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zu-\nDer Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und       mutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurück-\nErgebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung          weist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund\nder Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich eine      weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben\nzusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt         teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine\ndiese den Auftraggebern nach deren näherer gemein-           Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das\nsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll ins-          Integrationsamt im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt\nbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten        die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen\nzu                                                           zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für gleichgestellte\nbehinderte Menschen.\n1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalen-\nderjahr,                                                    (2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der\nschwerbehinderte Mensch gehört. In der Entscheidung\n2. dem Bestand an Betreuungsfällen,                          wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. Die Frist läuft vom\n3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach    Tage der Entscheidung an und beträgt nicht mehr als\nAufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder        sechs Monate. Die Entscheidung wird dem schwerbehin-\nunbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in      derten Menschen bekannt gegeben.\neinem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für\nbehinderte Menschen.\nKapitel 9\n§ 115                                               Widerspruchsverfahren\nVerordnungsermächtigung\n§ 118\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                                 Widerspruch\nmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und            (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-\ndie Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie       waltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten\ngeltenden fachlichen Anforderungen und die finanziellen      der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der ört-\nLeistungen zu regeln.                                        lichen Fürsorgestellen (§ 107 Abs. 2) der Widerspruchs-\nausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119). Des Vor-\nverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt\nKapitel 8                            ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten\nBeendigung der Anwendung der besonderen                 Landesbehörde besteht.\nRegelungen zur Teilhabe schwerbehinderter                  (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozial-\nund gleichgestellter behinderter Menschen              gerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche\ndie Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund\n§ 116                              des Teils 2 erlassen, der Widerspruchsausschuss beim\nBeendigung der Anwendung                      Landesarbeitsamt.\nder besonderen Regelungen zur\nTeilhabe schwerbehinderter Menschen                                            § 119\n(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte                         Widerspruchsausschuss\nMenschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall                             bei dem Integrationsamt\nder Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad         (1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Wider-\nder Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst   spruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus","1082              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nzwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer           tung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung\noder Arbeitnehmerinnen sind,                                  haben, gemacht wird,\nzwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,                       die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der\njeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen\neinem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,\nArbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von\neinem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,            Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben,\neiner Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.            sowie\n(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine   das Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt, und\nStellvertreterin berufen.                                     die Vertrauensperson.\n(3) Das Integrationsamt beruft                             Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr\nauf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen         bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integra-\ndes jeweiligen Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer        tionsamt vertritt.\nsind,                                                         Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters\noder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.\nauf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeit-\ngeberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie        (4) § 119 Abs. 4 gilt entsprechend.\ndie Vertrauensperson.\nDie zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr                                      § 121\nbestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integra-                          Verfahrensvorschriften\ntionsamt vertritt. Der Präsident oder die Präsidentin des        (1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integra-\nLandesarbeitsamtes beruft das Mitglied, das das Landes-       tionsamt (§ 119) und den Widerspruchsausschuss beim\narbeitsamt vertritt.                                          Landesarbeitsamt (§ 120) gilt § 106 Abs. 1 und 2 ent-\nEntsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters      sprechend.\noder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.              (2) Im Widerspruchsverfahren nach Teil 2 Kapitel 4 wer-\n(4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter         den der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch\nMenschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb    vor der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen ver-\nbeschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundes-        bleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.\nministeriums der Verteidigung gehört, treten an die Stelle       (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen\nder Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des          Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die\nöffentlichen Dienstes. Dem Integrationsamt werden ein         Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied\nMitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin  angehört.\nvon den von der Bundesregierung bestimmten Bundes-\nbehörden benannt. Eines der Mitglieder, die schwerbehin-\nderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss                                    Kapitel 10\ndem öffentlichen Dienst angehören.\nSonstige Vorschriften\n(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsaus-\nschüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse\nüben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.                                                     § 122\nVorrang der schwerbehinderten Menschen\n§ 120                                Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und\nBeschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen\nWiderspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt               Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der\n(1) Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Wider-          Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter\nspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus         Menschen nach den besonderen Regelungen für schwer-\nbehinderte Menschen.\nzwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer\noder Arbeitnehmerinnen sind,\n§ 123\nzwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,\nArbeitsentgelt und Dienstbezüge\neinem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,\n(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der\neinem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,            Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungs-\neiner Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.            verhältnis werden Renten und vergleichbare Leistungen,\ndie wegen der Behinderung bezogen werden, nicht be-\n(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine\nrücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser\nStellvertreterin berufen.\nLeistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge\n(3) Der Präsident oder die Präsidentin des Landes-         ist unzulässig.\narbeitsamtes beruft\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die\ndie Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen       Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die\nsind, auf Vorschlag der Organisationen behinderter Men-       Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der ver-\nschen des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im        gleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen\nBenehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk              vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt\njeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertre-       werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001              1083\n§ 124                             behinderte Menschen angerechnet werden, wenn der\nMehrarbeit                           Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber\narbeitet. Wird einem schwerbehinderten Menschen im\nSchwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen         Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung das Arbeitsamt\nvon Mehrarbeit freigestellt.                                  zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber gekündigt,\nweil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit einge-\n§ 125                             stellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herab-\ngesetzt hat, erstattet der Auftraggeber dem Arbeitgeber\nZusatzurlaub                          die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßigen\nSchwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf               Arbeitsverdienstes an den schwerbehinderten Menschen\neinen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen     bis zur rechtmäßigen Beendigung seines Arbeitsverhält-\nim Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit     nisses.\ndes schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger             (5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-\nals fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder        treibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des\nvermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit         Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß Ab-\ntarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen      satz 4 auf seine Arbeitsplätze für schwerbehinderte Men-\nfür schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatz-          schen angerechnet, erstattet der Auftraggeber die dem\nurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.                       Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen.\n(6) Die den Arbeitgeber nach § 80 Abs. 1 und 5 treffen-\n§ 126                             den Verpflichtungen gelten auch für Personen, die Heim-\nNachteilsausgleich                       arbeit ausgeben.\n(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Men-\nschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile\n§ 128\noder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so\ngestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der                          Schwerbehinderte Beamte und\nBehinderung der Art oder Schwere der Behinderung                       Beamtinnen, Richter und Richterinnen,\nRechnung tragen.                                                               Soldaten und Soldatinnen\n(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender       (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für\nRechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.               die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet\nder Geltung des Teils 2 auch für schwerbehinderte\n§ 127                             Beamte und Beamtinnen so zu gestalten, dass die Ein-\nstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen\nBeschäftigung schwerbehinderter                   gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter\nMenschen in Heimarbeit                      Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht\n(1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit           wird.\nbeschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1          (2) Sollen schwerbehinderte Beamte oder Beamtinnen\nund 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache          vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen wer-\nfür den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die        den, wird vorher das Integrationsamt gehört, das für die\nArbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieses            Dienststelle zuständig ist, die den Beamten oder die\nAuftraggebers angerechnet.                                    Beamtin beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte\n(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleich-      Beamte oder die schwerbehinderte Beamtin hat die vor-\ngestellte schwerbehinderte Menschen wird die in § 29          zeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung\nAbs. 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungs-        selbst beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehinderten-\nfrist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht; die             vertretung gemäß § 95 Abs. 2 bleibt unberührt.\nVorschrift des § 29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzes ist           (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf\nsinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündigungs-               Richter und Richterinnen entsprechende Anwendung.\nschutz schwerbehinderter Menschen im Sinne des\nKapitels 4 gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen.       (4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehin-\nderter Soldaten und Soldatinnen gelten § 2 Abs. 1 und 2,\n(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in\n§§ 69, 93 bis 99, 116 Abs. 1 sowie §§ 123, 125, 126 und\nHeimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten\n145 bis 147. Im Übrigen gelten für Soldaten und Soldatin-\nschwerbehinderten Menschen erfolgt nach den für die\nnen die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung\nBezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berech-\nder schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den\nnungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung nicht\nBesonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.\nbesteht, erhalten die schwerbehinderten Menschen als\nzusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in der Zeit vom\n1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden                                   § 129\nJahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der\nUnkostenzuschläge.                                                               Unabhängige Tätigkeit\n(4) Schwerbehinderte Menschen, die als fremde                 Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit\nHilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines            eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten\nGleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des           Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher\nHeimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftrag-         Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraus-\ngebers auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze für schwer-       setzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.","1084              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n§ 130                             Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behin-\nGeheimhaltungspflicht                       derung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich\ntrotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des\n(1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundes-   Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere\nanstalt für Arbeit, der Rehabilitationsträger einschließlich  Schwierigkeiten stößt.\nihrer Beschäftigten in gemeinsamen Servicestellen sowie\nder von diesen Stellen beauftragten Integrationsfach-            (2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind\ndienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des             insbesondere\nBeirates für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64)         1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder see-\nund ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie            lischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-,\nzur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sach-               Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im\nverständige sind verpflichtet,                                    Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein\n1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt            oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden\ngewordene persönliche Verhältnisse und Angelegen-             Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt\nheiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen für               außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder\nschwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeutung                verhindert,\noder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung     2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter\nbedürfen, Stillschweigen zu bewahren, und                     Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Men-\n2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt                 schen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den\ngewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als                Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf\ngeheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder            dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen\nGeschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht            und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,\nzu verwerten.                                                 sowie\n(2) Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden       3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer\naus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie               schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine\ngelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit,              Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\nden Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern,            haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt\nsoweit deren Aufgaben gegenüber schwerbehinderten                 an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teil-\nMenschen es erfordern, gegenüber der Schwerbehin-                 nehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert\ndertenvertretung sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1               werden.\ndes Betriebsverfassungsgesetzes und den in den ent-              (3) Integrationsunternehmen beschäftigen mindestens\nsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts        25 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von\ngenannten Vertretungen, Personen und Stellen.                 Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen\nsoll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.\n§ 131\nStatistik                                                      § 133\n(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei                                   Aufgaben\nJahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst\nfolgende Tatbestände:                                            Die Integrationsprojekte bieten den schwerbehinder-\nten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Be-\n1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gül-           treuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der\ntigem Ausweis,                                            beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme\n2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen            an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und\nwie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,      Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige\n3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.                     Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maß-\n(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-        nahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem\nkunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zustän-       Integrationsprojekt.\ndigen Behörden.\n§ 134\nKapitel 11\nFinanzielle Leistungen\nIntegrationsprojekte\nIntegrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichs-\nabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Moderni-\n§ 132                             sierung und Ausstattung einschließlich einer betriebs-\nBegriff und Personenkreis                    wirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand\n(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaft-    erhalten.\nlich selbständige Unternehmen (Integrationsunterneh-\nmen) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen                                      § 135\nArbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 geführte Betriebe\n(Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrations-                        Verordnungsermächtigung\nabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Men-            Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe        wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nan einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen          mung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1085\ndie Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie gelten-    2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet\nden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraus-                 keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen\nsetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.              für diese Behinderungsart vorhanden ist, und\n3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der\nKapitel 12                               Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an\nFörderung, begleitender Betreuung oder Pflege.\nWerkstätten für behinderte Menschen\n(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt\n§ 136                              beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach\nAbsatz 1 vorliegen.\nBegriff und Aufgaben der\nWerkstatt für behinderte Menschen\n(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine                                    § 138\nEinrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am                                 Rechtsstellung und\nArbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur                 Arbeitsentgelt behinderter Menschen\nEingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen\n(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkann-\nbehinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der\nter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind,\nBehinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder\nzu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden\nRechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegen-\nkönnen,\nden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.\n1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Be-\nschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen             (2) Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis\nArbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten         an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Men-\nund                                                       schen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag\nin Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt\n2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit      für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behin-\nzu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder-       derten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet,\nzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter-          und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag\nzuentwickeln.                                             zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich\nSie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den          nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten\nallgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.           Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von\nSie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufs-     Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.\nbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes\n(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-\nPersonal und einen begleitenden Dienst.\nhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den\n(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im      behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger\nSinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere          bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werk-\nder Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass      stattverträge zwischen den behinderten Menschen und\nsie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufs-         dem Träger der Werkstatt näher geregelt.\nbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaft-\n(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer\nlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies\nan Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufs-\nist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen\nbildungsbereich gilt § 36 entsprechend.\ntrotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung\neine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwar-\nten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und\n§ 139\nPflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungs-\nbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirt-                                   Mitwirkung\nschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich        (1) Die in § 138 Abs. 1 genannten behinderten Men-\ndauerhaft nicht zulassen.                                     schen wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit\n(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für       durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden\neine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen  Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Werkstatträte\nin Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert           berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahren\nwerden, die der Werkstatt angegliedert sind.                  und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen\nbehinderten Menschen in angemessener und geeigneter\n§ 137                              Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 36 nicht\nbesteht.\nAufnahme in die\nWerkstätten für behinderte Menschen                    (2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er\nsetzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.\n(1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behin-\nderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die             (3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 138\nAufnahmevoraussetzungen gemäß § 136 Abs. 2 erfüllen,          Abs. 1 genannten behinderten Menschen; von ihnen sind\nwenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewähr-       die behinderten Menschen wählbar, die am Wahltag seit\nleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere     mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt\nanerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 3 des Bundes-         sind.\nsozialhilfegesetzes oder entsprechender Regelungen               (4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrich-\nbleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von         ten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich\n1. der Ursache der Behinderung,                               vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal","1086              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nim Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung                                 § 143\nin angemessener Weise über die Angelegenheiten der                               Blindenwerkstätten\nWerkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören\nsie dazu an. In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit         Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von Blinden-\ndem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat       werkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nerrichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat      vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch\nbei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellung-     Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), anzu-\nnahmen unterstützt.                                           wenden.\n§ 140                                                        § 144\nAnrechnung von                                       Verordnungsermächtigungen\nAufträgen auf die Ausgleichsabgabe                    (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-\n(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nWerkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung         über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für\nbehinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert         behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen,\ndes auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden        die fachlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich\nRechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungs-          der Wirtschaftsführung sowie des Begriffs und der Ver-\nbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichs-          wendung des Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur\nabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des          Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen.\nFachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berück-           (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nsichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger        nung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nnichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.          des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusammen-\nBei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer aner-          setzung und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf\nkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die          die sich die Mitwirkung erstreckt, einschließlich Art und\nvon diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die      Umfang der Mitwirkung, die Vorbereitung und Durch-\nWerkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungs-         führung der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung\nvoraussetzungen in der Rechnung.                              und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäfts-\n(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass             führung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses\neiner Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte\n1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Ver-         und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der\npflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht,     Kostentragung. Die Rechtsverordnung kann darüber\nvon der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt      hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen\nund vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des          keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre\nFolgejahres vergütet werden und                           Einrichtungen finden, soweit sie eigene gleichwertige\n2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer        Regelungen getroffen haben.\nGesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte\nMenschen vergeben, die rechtlich unselbständige\nTeile dieser Einrichtung sind.\nKapitel 13\n(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-\nschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Men-              Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter\nschen gilt Absatz 2 entsprechend.                                   Menschen im öffentlichen Personenverkehr\n§ 145\n§ 141\nUnentgeltliche Beförderung,\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand\nAnspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle\nAufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten           (1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer\nWerkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden         Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenver-\nkönnen, werden bevorzugt diesen Werkstätten angebo-           kehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos\nten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des           sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Perso-\nBundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.        nenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entspre-\nchend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5\n§ 142                             im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich\nbefördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur\nAnerkennungsverfahren                       Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung\nWerkstätten für behinderte Menschen, die eine Ver-         zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Vorausset-\ngünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen        zung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke\nwollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung            versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages\nüber die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesanstalt      von 120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche\nfür Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger       Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf\nder Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit führt ein       der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für\nVerzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte        jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rück-\nMenschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusam-            gabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark erstattet, sofern\nmenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte            der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht unter-\nMenschen aufgenommen.                                         schreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalender-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1087\nmonat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen.             oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Weg-\nAuf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne      strecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die\ndass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an schwer-      üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der\nbehinderte Menschen ausgegeben,                                Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Be-\n1. die blind im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundes-      wegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwer-\nsozialhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften       behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung\noder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuer-       von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseiti-\ngesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder        gem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetra-\ngenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit\n2. die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt lau-     frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein\nfende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,         entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.\ndem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des\nBundesversorgungsgesetzes erhalten oder                       (2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten\nMenschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen\n3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2         Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die        von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde\nunentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-           Hilfe angewiesen sind.\ndienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten\nim Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978),\ndas zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpas-                                 § 147\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)                             Nah- und Fernverkehr\ngeändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der\n(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffent-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkann-\nliche Personenverkehr mit\nten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt\nist oder auf wenigstens 50 Prozent festgestellt ist und    1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personen-\nsie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert              beförderungsgesetzes,\nsind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen,\n2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42\ndie diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur\nund 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien,\ndeshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz\nbei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeit-\nStrecke von 50 Kilometer nicht übersteigt, es sei denn,\npunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ndass bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personen-\ngenannten Gebiet hatten.\nbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf\nDie Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Aus-              die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungs-\nweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme               entgelte gemäß § 45 Abs. 3 des Personenbeförde-\nvon Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe               rungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,\nder Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69\n3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,\nAbs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder\ndie von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach            4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und\nAbsatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere               auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von\nBehörden übertragen. Für Streitigkeiten in Zusammen-               mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter\nhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Abs. 4 des            Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zu-\nSozialgerichtsgesetzes entsprechend.                               sammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder\n(2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne           verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,\ndes § 147, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1          5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in\nSatz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung                      Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die\n1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Men-                Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen\nschen im Sinne des Absatzes 1, sofern eine ständige            (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 Kilometer\nBegleitung notwendig und dies im Ausweis des                   um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des\nschwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und                schwerbehinderten Menschen,\n2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahr-            6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im\nstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels         Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Allge-\ndies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und         meinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf\neines Führhundes.                                              Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen\neine Strecke von 50 Kilometer nicht überschreiten,\n(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den\nAbsätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden          7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetz-\nnach Maßgabe der §§ 148 bis 150 erstattet.                         verkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen\nim Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und\nAusgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches\n§ 146                                 liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen\nPersönliche Voraussetzungen                         benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar\naneinander grenzen zu müssen, durch einen stetigen,\n(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr\nmehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr\nerheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschrän-\nwirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.\nkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden\noder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orien-           (2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffent-\ntierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten       liche Personenverkehr mit","1088             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Per-          (5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung\nsonenbeförderungsgesetzes,                               nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem\n2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,            Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den\nsonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten\n3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr,            Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird der\nsofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches       Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der\ndieses Gesetzbuchs angelaufen werden, soweit der         nachgewiesene Prozentsatz zugrunde gelegt.\nVerkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.\n(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr                                § 149\nbetreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr nach\nErstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr\nAbsatz 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf\nhin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung     (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach\nnach § 145 Abs. 1 nicht besteht.                             einem Prozentsatz der von den Unternehmern nach-\ngewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.\n§ 148                               (2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh-\nErstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr           men mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\n(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach        Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\neinem Prozentsatz der von den Unternehmern nachge-           wesen für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der\nwiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.          Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für\ndas letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes\n(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind       vorliegenden Zahlen auszugehen:\nalle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten\nBeförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus           1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nder Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen,              am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Aus-\nsonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus          weise nach § 145 Abs. 1 Satz 1, auf denen die Notwen-\nerhöhten Beförderungsentgelten.                                  digkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich\n25 Prozent,\n(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern\ngebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheit-         2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-\nlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die                schen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiese-\nErträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst                nen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich\nund dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem             dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das\nvereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der         vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der\nzugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.               nach Nummer 1 ermittelten Zahl.\n(4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für      Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:\njedes Land von der Landesregierung oder der von ihr          Nach Nummer 1 errechnete Zahl\nbestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt                                                  T 100.\nNach Nummer 2 errechnete Zahl\ngemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von\nfolgenden Zahlen auszugehen:                                 § 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.\n1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalen-\nderjahr ausgegebenen Wertmarken zuzüglich 20 Pro-                                   § 150\nzent und der Zahl der in dem Land am Jahresende in                          Erstattungsverfahren\nUmlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des\n§ 145 Abs. 1 Satz 1 von schwerbehinderten Menschen,         (1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unter-\ndie das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei       nehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern\ndenen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung       gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheit-\nim Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer         lichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können\nGültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur        die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung\nHälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen       dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden.\nKalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel             Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegan-\ngezählt,                                                 gene Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehr\nnach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an\n2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-    das Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr\nschen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nach-           bei den in Absatz 4 bestimmten Behörden.\ngewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land\nabzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebens-      (2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlun-\njahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach     gen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt\nNummer 1.                                                80 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstat-\ntungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur Hälfte\nDer Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:      am 15. Juli und am 15. November gezahlt. Der Antrag auf\nNach Nummer 1 errechnete Zahl                               Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des\nT 100.                   Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen,\nNach Nummer 2 errechnete Zahl\nwenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung\nBei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende         erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf\nBruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hun-          die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt\ndertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.                 sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001              1089\n(3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte           (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und\nStelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf       nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallen-\nErstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf          den Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im\nden Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen.         Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem\n§ 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt       betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken\nentsprechend.                                                 und der am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen\n(4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet meh-      Ausweise im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 von schwer-\nrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht zustän-        behinderten Menschen, die das sechste Lebensjahr voll-\ndigen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher           endet haben und bei denen die Notwendigkeit einer stän-\nTeil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres      digen Begleitung im Ausweis eingetragen ist, der jeweils\nLandes entfällt.                                              auf die in Absatz 1 genannten Personengruppen entfällt.\nWertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben\n(5) Die Unternehmen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1       Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für\nNr. 1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt        jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einem\nden Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im            Zwölftel gezählt.\nNahverkehr zugrunde, der auf den Bereich des jeweiligen\n(3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die\nLandes entfällt; für den Nahverkehr von Eisenbahnen des\nunentgeltliche Beförderung im Nahverkehr werden für\nBundes im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt\nRechnung des Bundes geleistet. Die damit zusammen-\nsich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von\nhängenden Einnahmen werden an den Bund abgeführt.\neiner Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs\nPersönliche und sächliche Verwaltungskosten werden\nim jeweiligen Land erbracht werden.\nnicht erstattet.\n(6) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 148 für\n(4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus-\nden Nahverkehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß\ngaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-\n§ 149 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach\nmen wird § 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in\nAbsatz 2 wird dieses Kapitel in bundeseigener Verwal-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ntung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bundes\n603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\nerledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991\nWeisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-\n(BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, nicht angewendet.\nordnung in eigener Zuständigkeit.\n(7) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwal-\ntungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Gesetze                                    § 152\nder Länder. Bei Streitigkeiten über die Erstattungen                         Einnahmen aus Wertmarken\nund die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg            Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten\ngegeben.                                                      jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:\n§ 151                              1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken\nan schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 151\nKostentragung                              Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgelt-     2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen,\nliche Beförderung                                                der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\n1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwie-          nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ngend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich          der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr,\ndem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch              Bau- und Wohnungswesen für jeweils ein Jahr bekannt\nin Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unter-         gemacht wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der\nnehmer sind,                                                 nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden\nAufwendungen an den Gesamtaufwendungen von\n2. im übrigen Nahverkehr für                                     Bund und Ländern für die unentgeltliche Beförderung\na) schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 145              im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die\nAbs. 1, die wegen einer Minderung der Erwerbs-            unentgeltliche Beförderung der in § 151 Abs. 1 Satz 1\nfähigkeit um wenigstens 50 Prozent Anspruch auf           Nr. 2 genannten Personengruppen.\nVersorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz            Die durch Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte\noder nach anderen Bundesgesetzen in entspre-           Menschen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten\nchender Anwendung der Vorschriften des Bundes-         Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November an\nversorgungsgesetzes haben oder Entschädigung           den Bund abzuführen. Von den eingegangenen übrigen\nnach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes             Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November\nerhalten,                                              Abschlagszahlungen in Höhe des Prozentsatzes, der für\nb) ihre Begleitperson im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1,    das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekannt gemacht\nwird, an den Bund abzuführen. Die auf den Bund entfallen-\nc) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145\nden Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.\nAbs. 2 Nr. 2 sowie\n3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mit-\ngeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2.                                    § 153\nDie Länder tragen die Aufwendungen für die unentgelt-                          Erfassung der Ausweise\nliche Beförderung der übrigen Personengruppen und der           Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5\nmitgeführten Gegenstände im Nahverkehr.                       zuständigen Behörden erfassen","1090              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen                                       § 156\nAusweise, getrennt nach                                                       Bußgeldvorschriften\na) Art,                                                      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nb) besonderen Eintragungen und                            lässig\nc) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1      1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\ngenannten Gruppen,                                        einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, schwerbehin-\nderte Menschen nicht beschäftigt,\n2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unter-\nteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die       2. entgegen § 80 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht\ndaraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörig-          richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-\nkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten            benen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nGruppen als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1         vorlegt,\nund § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Aus-       3. entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 eine Anzeige\nweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu            nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die               geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nnach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen\naus der Ausgabe von Wertmarken. Die zuständigen           4. entgegen § 80 Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nobersten Landesbehörden teilen dem Bundesministe-             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nrium für Arbeit und Sozialordnung das Ergebnis der        5. entgegen § 80 Abs. 7 Einblick in den Betrieb oder die\nErfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März             Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt,\ndes Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen\n6. entgegen § 80 Abs. 8 eine dort bezeichnete Person\nsind.\nnicht oder nicht rechtzeitig benennt,\n7. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort be-\n§ 154\nzeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht\nVerordnungsermächtigungen                          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der                richtet,\nRechtsverordnung auf Grund des § 70 nähere Vorschriften       8. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht\nüber die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit           erörtert, oder\ndem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu\n9. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehinderten-\nerlassen.\nvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-            nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht\nnung und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und              rechtzeitig hört.\nWohnungswesen werden ermächtigt, durch Rechtsver-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisen-\nbis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im\nSinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichti-        (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ngen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landes-\nSatz 1 zweiter Halbsatz zählen.                               arbeitsamt.\n(4) § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.\n(5) Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzu-\nKapitel 14                           führen. Für ihre Verwendung gilt § 77 Abs. 5.\nStraf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften\n§ 157\n§ 155                                                  Stadtstaatenklausel\nStrafvorschriften                           (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich         wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für\nein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Ge-             Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen\nheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,           betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwer-\noffenbart, das ihm als Vertrauensperson schwerbehin-          behindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamt-\nderter Menschen anvertraut worden oder sonst bekannt          schwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt\ngeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr      § 94 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.\noder mit Geldstrafe bestraft.                                    (2) § 97 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen                                   § 158\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\nJahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer un-           Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst\nbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-           Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit\noder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er           folgenden Abweichungen:\nnach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.                    1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                      Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001             1091\n2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten        weils in der bis zum 30. September 2000 geltenden\nzur Vorlage des nach § 80 Abs. 1 zu führenden Ver-         Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts-\nzeichnisses, zur Anzeige nach § 80 Abs. 2 und zur          vorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung\nGewährung von Einblick nach § 80 Abs. 7 nicht. Die         über die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober 2000\nAnzeigepflicht nach § 90 Abs. 3 gilt nur für die Been-     getroffen worden ist.\ndigung von Probearbeitsverhältnissen.                        (3) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes\n3. Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch        getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer\nTeile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die       Behinderung, eines Grades der Behinderung und das\nnicht zu seiner Zentrale gehören. § 94 Abs. 1 Satz 4       Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als\nund 5 sowie § 97 sind nicht anzuwenden. In den Fällen      Feststellungen nach diesem Buch.\ndes § 97 Abs. 6 ist die Schwerbehindertenvertretung          (4) Die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehinderten-\nder Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zustän-         gesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis\ndig. Im Falle des § 94 Abs. 6 Satz 4 lädt der Leiter oder  zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach\ndie Leiterin der Dienststelle ein. Die Schwerbehinder-     § 141 weiter anzuwenden.\ntenvertretung ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in\ndenen die Beteiligung der Personalvertretung nach\ndem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlos-                                      § 160\nsen ist. Der Leiter oder die Leiterin des Bundesnach-                       Überprüfungsregelung\nrichtendienstes kann anordnen, dass die Schwerbe-\nDie Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden\nhindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen\nKörperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003\nnicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden\nüber die Beschäftigungssituation schwerbehinderter\ndürfen, wenn und soweit dies aus besonderen nach-\nMenschen und schlägt die danach zu treffenden Maß-\nrichtendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte\nnahmen vor.\nund Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen,\nwenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung\nruhen. § 96 Abs. 7 Satz 3 ist nach Maßgabe der Sicher-\nheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes                                     Artikel 2\nanzuwenden. § 99 Abs. 2 gilt nur für die in § 99 Abs. 1\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ngenannten Personen und Vertretungen der Zentrale\n– Allgemeiner Teil –\ndes Bundesnachrichtendienstes.\n(860-1)\n4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt\n(§ 119) und im Widerspruchsausschuss beim Landes-            Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\narbeitsamt (§ 120) treten in Angelegenheiten schwer-       (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,\nbehinderter Menschen, die beim Bundesnachrichten-          BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 1\ndienst beschäftigt sind, an die Stelle der Mitglieder, die des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird\nArbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und Arbeit-            wie folgt geändert:\ngeber sind (§ 119 Abs. 1 und § 120 Abs. 1), Angehörige\ndes Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSchwerbehindertenvertretung die Schwerbehinderten-\nvertretung der Zentrale des Bundesnachrichten-                  a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\ndienstes. Sie werden dem Integrationsamt und dem                   „§ 10 Teilhabe behinderter Menschen“.\nPräsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeits-\namtes vom Leiter oder der Leiterin des Bundesnach-              b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:\nrichtendienstes benannt. Die Mitglieder der Ausschüs-              „§ 20 (aufgehoben)“.\nse müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen                 c) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:\nermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des\nin Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu                      „§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe\nerhalten.                                                                 behinderter Menschen“.\n5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Buches           d) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:\nim Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes                  „§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.\nentstehen, entscheidet im ersten und letzten Rechts-\nzug der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichts-\nzweiges.                                                    2. § 10 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\n§ 159                                             Teilhabe behinderter Menschen\nÜbergangsregelung                                  Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch\n(1) Abweichend von § 71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquo-           behindert sind oder denen eine solche Behinderung\nte für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen        droht, haben unabhängig von der Ursache der Be-\nArbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am             hinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und\n31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeits-              gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die\nplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.                notwendig ist, um\n(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 des Schwerbehin-             1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu\ndertengesetzes in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt                  mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder\nder Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung je-                   ihre Folgen zu mildern,","1092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflege-      9. § 29 wird wie folgt gefasst:\nbedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu                                     „§ 29\nmindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten\nsowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen                       Leistungen zur Rehabilitation\nzu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu                     und Teilhabe behinderter Menschen\nmindern,                                                    (1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teil-\n3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten ent-          habe behinderter Menschen können in Anspruch\nsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,            genommen werden\n4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe             1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, ins-\nam Leben in der Gesellschaft und eine möglichst              besondere\nselbständige und selbstbestimmte Lebensführung               a) Frühförderung behinderter und von Behinde-\nzu ermöglichen oder zu erleichtern sowie                        rung bedrohter Kinder,\n5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung                   b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,\nentgegenzuwirken.“\nc) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel\neinschließlich physikalischer, Sprach- und\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                       Beschäftigungstherapie,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere\nHilfsmittel,\naa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort „und“\ndurch ein Komma ersetzt.                                e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,\nbb) In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch             2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbe-\ndas Wort „und“ ersetzt.                                 sondere\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                     a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines\nangefügt:                                                  Arbeitsplatzes,\nb) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung,\n„4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude\nAusbildung und Weiterbildung,\nfrei von Zugangs- und Kommunikations-\nbarrieren sind und Sozialleistungen in              c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am\nbarrierefreien Räumen und Anlagen aus-                 Arbeitsleben,\ngeführt werden.“                                3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:              schaft, insbesondere Hilfen\n„(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht,               a) zur Entwicklung der geistigen und körperlichen\nbei der Ausführung von Sozialleistungen, ins-                   Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,\nbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen                 b) zur angemessenen Schulbildung,\nund Behandlungen, Gebärdensprache zu ver-\nc) zur heilpädagogischen Förderung,\nwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen\nLeistungsträger sind verpflichtet, die durch die             d) zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähig-\nVerwendung der Gebärdensprache und anderer                      keiten,\nKommunikationshilfen entstehenden Kosten zu                  e) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit,\ntragen.“                                                        soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-\nleben nicht möglich sind,\n4. In § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e werden die Wörter               f) zur Förderung der Verständigung mit der\n„beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die                   Umwelt,\nWörter „Teilhabe behinderter Menschen am Arbeits-                g) zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe\nleben“ ersetzt.                                                     am gesellschaftlichen Leben,\n4. unterhaltssichernde und andere ergänzende\n5. § 20 wird aufgehoben.                                            Leistungen, insbesondere\na) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-\n6. In § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und             letztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungs-\n§ 24 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Berufsförde-               geld oder Unterhaltsbeihilfe,\nrung“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am               b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-,\nArbeitsleben“ ersetzt.                                              Renten- und Pflegeversicherung sowie zur\nBundesanstalt für Arbeit,\n7. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:            c) Reisekosten,\n„c) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,                 d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinder-\ninsbesondere auch Teilhabe am Leben in der                     betreuungskosten,\nGemeinschaft,“.                                             e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,\n5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teil-\n8. In § 28 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Behinderter“ durch           habe schwerbehinderter Menschen am Leben in\ndie Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.                       der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1093\n(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27            l) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünf-\nund 28 genannten Leistungsträger und die Integra-                ten Kapitels (nach § 234) wird wie folgt gefasst:\ntionsämter.“                                                                           „Berufliche\nAusbildung und Leistungen\n10. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ver-                             zur Teilhabe am Arbeitsleben“.\neinigungen,“ die Wörter „gemeinsame Servicestellen,\nIntegrationsfachdienste,“ eingefügt.                         m) Die Angabe zu § 235a wird wie folgt gefasst:\n„§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung\n11. In § 64 werden die Wörter „berufsfördernden Maß-                             schwerbehinderter Menschen“.\nnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe            n) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des\nam Arbeitsleben“ ersetzt.                                        Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor\n§ 236) wird wie folgt gefasst:\n12. In § 68 werden die Nummern 2 und 13 aufgehoben.                        „Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben“.\no) Die Angabe zu § 236 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3                                   „§ 236 Ausbildung behinderter Menschen“.\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                     p) Die Angabe zu § 237 wird wie folgt gefasst:\n– Arbeitsförderung –                                „§ 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen“.\n(860-3)                               q) Die Angabe zu § 238 wird wie folgt gefasst:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –               „§ 238 Probebeschäftigung behinderter Men-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I                             schen“.\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Geset-\nzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt           r) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des\ngeändert:                                                             Sechsten Kapitels (vor § 248) wird wie folgt\ngefasst:\n„Förderung von Einrichtungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nder beruflichen Aus- und Weiterbildung\na) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                            oder der beruflichen Rehabilitation“.\n„§ 19 Behinderte Menschen“.                              s) In der Angabe zu § 318 werden die Wörter „beruf-\nb) Die Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten            licher Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter\nKapitels wird wie folgt gefasst:                             „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\n„Förderung der Teilhabe                     t) Die Angabe zu § 414 wird wie folgt gefasst:\nbehinderter Menschen am Arbeitsleben“.                  „§ 414 (aufgehoben)“.\nc) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 97 Teilhabe am Arbeitsleben“.\na) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „allge-\nd) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:                    meine und“ die Wörter „als behinderte Menschen\n„§ 98 Leistungen zur Teilhabe“.                              zusätzlich“ eingefügt und die Wörter „beruflichen\nEingliederung Behinderter“ durch die Wörter\ne) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:\n„Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende\n„§ 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten                   Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch“\nWerkstätten für behinderte Menschen“.                ersetzt.\nf) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:               b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Behinderten“\n„§ 110 (aufgehoben)“.                                        durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\ng) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:               c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „zur be-\nruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die\n„§ 111 Sonderfälle der Unterbringung und Ver-                Wörter „der beruflichen Rehabilitation“ ersetzt.\npflegung“.\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „zur beruflichen\nh) Die Angabe zu §§ 112, 113 und 114 wird wie folgt              Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter „zur\ngefasst:                                                     Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\n„§§ 112, 113 und 114 (aufgehoben)“.\ni) Die Angabe zu § 162 wird wie folgt gefasst:            3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch\ndie Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.\n„§ 162 Behinderte Menschen ohne Vorbeschäfti-\ngungszeit“.\n4. § 19 wird wie folgt gefasst:\nj) Die Angabe zu §§ 163 bis 168 wird wie folgt\n„§ 19\ngefasst:\nBehinderte Menschen\n„§§ 163 bis 168 (aufgehoben)“.\n(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind\nk) Die Angabe zu § 222a wird wie folgt gefasst:              Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teil-\n„§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders             zuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder\nbetroffene schwerbehinderte Menschen“.          Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1","1094               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\ndes Neunten Buches nicht nur vorübergehend                         (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-\nwesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur           leben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch\nTeilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich             die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeits-\nlernbehinderter Menschen.                                      leben erreicht werden kann.“\n(2) Behinderten Menschen stehen Menschen\ngleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1         11. In § 100 Nr. 2 wird das Wort „Eingliederungsaus-\ngenannten Folgen droht.“                                       sichten“ durch die Wörter „Aussichten auf Teilhabe\nam Arbeitsleben“ ersetzt.\n5. § 22 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe          12. § 101 wird wie folgt gefasst:\nam Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an\nArbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur                                    „§ 101\nerbracht werden, sofern nicht ein anderer Reha-                                   Besonderheiten\nbilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zu-\nständig ist.“                                                      (1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäfti-\ngung kann auch erbracht werden, wenn der behin-\nderte Mensch nicht arbeitslos ist und durch Mobi-\n6. § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                      litätshilfen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben\n„1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen          erreicht werden kann.\nRehabilitation nach § 35 des Neunten Buches\n(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben er-\nWeiterbildungen, die im Rahmen des Berufsausbil-\nhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem\ndungsgesetzes oder der Handwerksordnung abwei-\nallgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen,\nchend von den Ausbildungsordnungen für staatlich\nsowie Personen, die in Einrichtungen der Jugend-\nanerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen\nhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden\nfür behinderte Menschen durchgeführt werden. Die\nsollen,“.\nFörderung kann bei Bedarf ausbildungsbegleitende\nHilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Ab-\n7. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe               schnitt des Sechsten Kapitels umfassen.\n„§ 74 Fünftes Buch“ die Angabe „,§ 28 Neuntes Buch“\neingefügt.                                                         (3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be-\nsteht auch, wenn der behinderte Mensch während der\nberuflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder\n8. Die Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten\neines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der\nKapitels wird wie folgt gefasst:\nallgemeine Bedarf 520 Deutsche Mark monatlich. Er\n„Förderung der Teilhabe                       beträgt 695 Deutsche Mark, wenn der behinderte\nbehinderter Menschen am Arbeitsleben“.                Mensch verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr voll-\nendet hat.\n9. § 97 wird wie folgt gefasst:                                       (4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das\n„§ 97                                 vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wieder-\nTeilhabe am Arbeitsleben                        holung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine\nerneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn\n(1) Behinderten Menschen können Leistungen zur              Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und\nFörderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht                ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am\nwerden, die wegen Art oder Schwere der Behinde-                Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.\nrung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu\nerhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzu-               (5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert\nstellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.          werden, wenn behinderte Menschen\n(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung,            1. nicht arbeitslos sind,\nNeigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Ent-               2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch\nwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu be-                       nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind\nrücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das             oder\nVerfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung\nder beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung             3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte\nein.“                                                               Menschen oder erneuten Förderung bedürfen,\num am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teil-\nzuhaben.\n10. § 98 wird wie folgt gefasst:\nUnterhaltsgeld können behinderte Menschen auch\n„§ 98\nerhalten, wenn sie zur Teilnahme an einer Maßnahme,\nLeistungen zur Teilhabe                        für die die besonderen Leistungen zur Teilhabe am\n(1) Für behinderte Menschen können erbracht                 Arbeitsleben erbracht werden, Übergangsgeld er-\nwerden                                                         halten würden. Weiterbildungskosten können auch\nübernommen werden, wenn die Vorbeschäftigungs-\n1. allgemeine Leistungen sowie                                 zeit nicht erfüllt ist. Förderungsfähig sind auch\n2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-               schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die\nleben und diese ergänzende Leistungen.                    Weiterbildung erforderlich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001            1095\n13. § 102 wird wie folgt geändert:                            20. § 109 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                „(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den\n„1. Art oder Schwere der Behinderung oder die             §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie\nSicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die           beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen\nTeilnahme an                                         Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar ent-\nstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft\na) einer Maßnahme in einer besonderen Ein-\nund Verpflegung.“\nrichtung für behinderte Menschen oder\nb) einer sonstigen auf die besonderen Be-        21. § 110 wird aufgehoben.\ndürfnisse behinderter Menschen ausge-\nrichteten Maßnahme\n22. § 111 wird wie folgt gefasst:\nunerlässlich machen oder“.\n„§ 111\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderte“\ndurch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                             Sonderfälle der\nUnterbringung und Verpflegung\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nWird der behinderte Mensch auswärtig, aber nicht\n„(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im\nin einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Ein-\nBerufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-\nrichtung für behinderte Menschen oder beim Ausbil-\nderte Menschen werden nach § 40 des Neunten\ndenden mit voller Verpflegung untergebracht, so wird\nBuches erbracht.“\nein Betrag in Höhe von 495 Deutsche Mark monatlich\nzuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbeding-\n14. § 103 wird wie folgt geändert:                                ten Mehraufwendungen erbracht.“\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 163,“.      23. Die §§ 112, 113 und 114 werden aufgehoben.\nb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen und\nein Punkt angefügt.                                   24. In § 115 werden die Wörter „beruflichen Eingliede-\nc) Die Nummer 4 wird aufgehoben.                              rung“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“\nersetzt.\n15. In § 104 Abs. 1 werden nach dem Wort „Behinderte“\ndas Wort „Menschen“ eingefügt und in Nummer 2             25. § 116 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten         „3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur\nWerkstatt für Behinderte“ durch die Wörter „Berufs-                Teilhabe am Arbeitsleben,“.\nbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Men-\nschen“ ersetzt.\n26. In § 125 Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die\nWörter „Maßnahmen zur Rehabilitation oder zur\n16. § 105 wird wie folgt geändert:\nberuflichen Eingliederung Behinderter“ durch die\na) In Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort           Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\n„Behinderte“ durch die Wörter „behinderte                 oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nMensch“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch     27. In § 126 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Punkt die\ndie Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                 Wörter „oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist“\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die          eingefügt.\nWörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\n28. In § 134 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „berufs-\n17. § 106 wird wie folgt geändert:                                fördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen\neiner Maßnahme zur Förderung der beruflichen Ein-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die\ngliederung Behinderter“ durch die Wörter „Leistung\nWörter „behinderte Mensch“ ersetzt.\nzur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die\nWörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                29. § 139 wird wie folgt gefasst:\n18. In der Überschrift und im Text des § 107 wird jeweils                               „§ 139\ndas Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte                         Berechnung und Leistung\nMenschen“ ersetzt.\nDas Arbeitslosengeld wird für Kalendertage ge-\nzahlt; wird es für einen Kalendermonat gezahlt, wird\n19. § 108 wird wie folgt geändert:\ndieser mit 30 Tagen angesetzt.“\na) In Absatz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                 30. In § 142 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Komma hinter\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Behinderten“              dem Wort „Gesetz“ die folgenden Wörter eingefügt:\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.          „dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt,\nc) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch         wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbs-\ndie Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.                   tätigkeit ausüben kann,“.","1096                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n31. In § 144 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „beruflichen            d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEingliederung Behinderter“ durch die Wörter „Teil-                  aa) Es werden das Wort „Schwerbehinderte“\nhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.                                           durch die Wörter „schwerbehinderte Men-\nschen“ und das Wort „Schwerbehinderten-\n32. § 160 wird wie folgt gefasst:                                            gesetz“ durch die Wörter „Teil 2 des Neunten\n„§ 160                                           Buches“ ersetzt.\nVoraussetzungen                                  bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nBehinderte Menschen haben Anspruch auf Über-                          „Zudem ist bei der Festlegung der Dauer der\ngangsgeld, wenn                                                          Förderung eine geförderte befristete Vorbe-\nschäftigung beim Arbeitgeber entsprechend\n1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld                       zu berücksichtigen.“\nerfüllt ist und\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der\nBerufsvorbereitung einschließlich einer wegen der               aa) Das Wort „Schwerbehinderte“ wird durch\nBehinderung erforderlichen Grundausbildung oder                      die Wörter „schwerbehinderte Menschen“\nan einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung                      ersetzt.\nteilnehmen, für die die besonderen Leistungen                   bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nerbracht werden.\n„Zeiten einer geförderten befristeten Beschäf-\nIm Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des                    tigung beim Arbeitgeber sind entsprechend zu\nNeunten Buches, soweit in diesem Buch nichts                             berücksichtigen.“\nAbweichendes bestimmt ist.“\nf) In Absatz 5 wird das Wort „Schwerbehinderte“\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“\n33. In § 161 Abs. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die\nund die Angabe „§ 2 des Schwerbehinderten-\nWörter „behinderte Mensch“ ersetzt.\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 des\nNeunten Buches“ ersetzt.\n34. § 162 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Behinderte“            39. § 223 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Behinderte Menschen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Semi-\nb) In Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die                   kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nWörter „Behinderte Menschen“ und das Wort\n„dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete\n„Behinderten“ durch die Wörter „behinderten\nBeschäftigung schwerbehinderter Menschen im\nMenschen“ ersetzt.\nSinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des\nc) In Satz 2 wird das Wort „Behinderte“ durch die                   Neunten Buches handelt.“\nWörter „behinderte Mensch“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schwerbehin-\nderte“ jeweils durch die Wörter „schwerbehinderte\n35. Die §§ 163 bis 168 werden aufgehoben.                               Menschen“ ersetzt.\n36. In § 192 Satz 2 Nr. 5 und § 196 Satz 2 Nr. 5 werden         40. In § 224 Satz 2 wird das Wort „Schwerbehinderte“\njeweils die Wörter „berufsfördernden Maßnahme“                  durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ und\ndurch die Wörter „Leistung zur Teilhabe am Arbeits-             das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter\nleben“ ersetzt.                                                 „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.\n37. In § 218 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Schwer-\n41. § 226 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nbehinderte oder sonstige Behinderte“ durch die\nWörter „schwerbehinderte oder sonstige behinderte               „d) die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatz-\nMenschen“ ersetzt.                                                   leistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu\n38. § 222a wird wie folgt geändert:                                      erhalten.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehin-\n42. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts (vor § 235)\nderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-\nwerden die Wörter „beruflichen Eingliederung Behin-\nschen“ ersetzt.\nderter“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“                 ersetzt.\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“\nund die Angabe „§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a\n43. § 235a wird wie folgt geändert:\nbis d des Schwerbehindertengesetzes“ durch die\nAngabe „§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des            a) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehinder-\nNeunten Buches“ ersetzt.                                        ter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Men-\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“                    schen“ ersetzt.\ndurch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“               b) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“\nund das Wort „Schwerbehinderte“ durch die                       durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“,\nWörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.                     die Angabe „§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1097\nSchwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe          51. § 263 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Neunten              „2. die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatz-\nBuches“ ersetzt und werden die Wörter „in Aus-                 leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher\nbildungsberufen“ gestrichen.                                   Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“                  am Arbeitsleben zu erhalten.“\ndurch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“\nersetzt.                                             52. § 264 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“\n44. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des              durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“\nZweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden die              und die Angabe „§ 1 des Schwerbehinderten-\nWörter „beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch            gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des\ndie Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.                  Neunten Buches“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3a des\nSchwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe\n45. § 236 wird wie folgt geändert:\n„§ 108 des Neunten Buches“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“\ndurch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.     53. § 318 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Behinderten“ durch die        a) In der Überschrift werden die Wörter „beruflicher\nWörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                       Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\n46. § 237 wird wie folgt geändert:                              b) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahme zur beruf-\nlichen Eingliederung“ durch die Wörter „Leistung\na) In der Überschrift wird das Wort „Behinderte“                zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\ndurch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\nb) Die Wörter „berufliche Eingliederung Behinderter“    54. In § 321 Nr. 2 werden die Wörter „beruflicher Ein-\nwerden durch die Wörter „Teilhabe am Arbeits-            gliederung Behinderter“ durch die Wörter „bei einer\nleben“ ersetzt.                                          Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nc) Das Wort „Schwerbehindertengesetz“ wird durch\ndie Wörter „Teil 2 des Neunten Buches“ ersetzt.      55. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Maßnahme\nzur Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistung zur\nmedizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am\n47. § 238 wird wie folgt geändert:                              Arbeitsleben“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“\ndurch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.     56. In § 339 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Maßnahme\nzur beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die\nb) Im Text wird das Wort „Behinderter“ durch die\nWörter „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“\nWörter „behinderter, schwerbehinderter und ihnen\nersetzt.\ngleichgestellter Menschen im Sinne von § 2 des\nNeunten Buches“ ersetzt.\n57. In § 344 Abs. 3 werden die Wörter „Personen, die als\nc) Die Wörter „beruflichen Eingliederung“ und „beruf-       Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen,\nliche Eingliederung“ werden jeweils durch die            die“ und die Wörter „Werkstätte für Behinderte“ durch\nWörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.               die Wörter „Werkstatt für behinderte Menschen“\nersetzt.\n48. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des\nSechsten Kapitels werden die Wörter „zur beruflichen    58. In § 345 Nr. 1 und § 347 Nr. 1 werden jeweils die Wör-\nEingliederung Behinderter“ durch die Wörter „der            ter „für Behinderte an Maßnahmen teilnehmen“ durch\nberuflichen Rehabilitation“ ersetzt.                        die Wörter „der beruflichen Rehabilitation Leistungen\nerhalten“ ersetzt.\n49. § 248 wird wie folgt geändert:                          59. § 346 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die       „2. behinderte Menschen, die in einer anerkannten\nWörter „zur beruflichen Eingliederung Behinder-                Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer\nter“ durch die Wörter „Einrichtung der beruflichen             nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz aner-\nRehabilitation“ ersetzt.                                       kannten Blindenwerkstätte beschäftigt sind und\nb) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das                deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünf-\nWort „Behinderter“ durch die Wörter „behinderter               tel der monatlichen Bezugsgröße nicht über-\nMenschen“ ersetzt.                                             steigt,“.\n60. In § 349 Abs. 1 werden die Wörter „für Behinderte\n50. In § 250 Satz 1 werden die Wörter „zur beruflichen          an einer Maßnahme teilnehmen“ durch die Wörter\nEingliederung Behinderter“ durch die Wörter „der            „der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten“\nberuflichen Rehabilitation“ ersetzt.                        ersetzt.","1098              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n61. § 411 wird wie folgt geändert:                             4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Schwerbehin-\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                  derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-\nschen“ und die Wörter „§ 1 des Schwerbehinder-\n62. § 414 wird aufgehoben.                                            tengesetzes“ durch die Wörter „Neunten Buches“\nersetzt.\n63. In § 430 Abs. 2 und § 434b Abs. 1 Satz 2 werden               b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „§ 4 des\njeweils die Wörter „beruflichen Eingliederung Behin-             Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter\nderter“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“              „§ 68 des Neunten Buches“ ersetzt.\nersetzt.\n5. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „wegen körper-\n64. § 434a Satz 3 wird aufgehoben.                                licher, geistiger oder seelischer Behinderung“ durch\ndie Wörter „als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1\nSatz 1 des Neunten Buches)“ ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                   6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n– Gemeinsame Vorschriften\nfür die Sozialversicherung –                        a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(860-4-1)                                   „Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen\nzur medizinischen Rehabilitation sowie auf unter-\nIn § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch             haltssichernde und andere ergänzende Leistun-\n– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –                gen, die notwendig sind, um eine Behinderung\n(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I                oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu besei-\nS. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                tigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlim-\n3. April 2001 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, wird              merung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.“\ndas Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte\nMenschen“ ersetzt.                                                b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Be-\nachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in\nArtikel 5\ndiesem Buch nichts anderes bestimmt ist.“\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                    7. § 13 wird wie folgt geändert:\n(860-5)\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „dieses“ die\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                      Wörter „oder das Neunte“ eingefügt.\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2001                   „Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur\n(BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:                           medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten\nBuch werden nach § 15 des Neunten Buches\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „dieses“                erstattet.“\ndie Wörter „oder das Neunte“ eingefügt und das Wort\n„vorsieht“ durch das Wort „vorsehen“ ersetzt.             8. § 27 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und\n2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nergänzende Leistungen.“\na) In Nummer 6 werden die Wörter „berufsfördern-\nden Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die\n9. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sichern“\nWörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“\ndie Wörter „ , einer drohenden Behinderung vorzu-\nsowie das Wort „Berufsfindung“ durch die Wörter\nbeugen“ eingefügt.\n„Abklärungen der beruflichen Eignung“ ersetzt.\nb) In Nummer 7 werden das Wort „Behinderte“ durch\ndie Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt und         10. In § 36 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Behinderten“\ndie Wörter „nach dem Schwerbehindertengesetz“            durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\ngestrichen.\nc) In Nummer 8 wird das Wort „Behinderte“ durch die      11. In § 39 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                    Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:\n„die akutstationäre Behandlung umfasst auch die\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen\nZeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabili-\na) In Nummer 4 werden die Wörter „berufsfördern-\ntation.“\nden Maßnahme“ durch die Wörter „Leistung zur\nTeilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nb) In Nummer 7 wird das Wort „Behinderte“ durch die      12. In § 40 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                        „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                 1099\n13. § 43 wird wie folgt geändert:                                    bb) Satz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\na) Die Wörter „als ergänzende Leistung“ werden                         „8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen\ndurch die Wörter „neben den Leistungen, die nach                       Leistungen zur medizinischen Rehabilita-\n§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 des                    tion und die Beratung über Leistungen zur\nNeunten Buches als ergänzende Leistungen zu                            medizinischen Rehabilitation, Leistungen\nerbringen sind,“ ersetzt.                                              zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergän-\nb) Die Nummer 1 wird aufgehoben; die bisherigen                            zende Leistungen zur Rehabilitation.“\nNummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.                  b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Leistungs-\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „berufsfördern-                 erbringer“ die Wörter „ , den Rehabilitationsträgern\nden Leistungen zur Rehabilitation“ durch die                 (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches)\nWörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“             sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha-\nersetzt.                                                     bilitation“ eingefügt.\n14. In § 43a wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt      23. In § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter\nund angefügt: „§ 30 des Neunten Buches bleibt                „einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftig-\nunberührt.“                                                  keit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu\nbessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten“\n15. In § 45 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter        durch die Wörter „eine drohende Behinderung oder\n„oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist“ ein-           Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu\ngefügt.                                                      mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu\nverhüten oder ihre Folgen zu mildern“ ersetzt.\n16. § 47 Abs. 5 wird aufgehoben.\n24. In § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden vor\n17. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   dem Wort „Rehabilitation“ die Wörter „Leistungen zur\n„(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversiche-       medizinischen“ eingefügt.\nrung bei ambulanter Ausführung von Leistungen\nzur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Ver-    25. In § 111a Satz 1 werden die Wörter „medizinische\nsorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden               Rehabilitationsleistungen“ durch die Wörter „Leistun-\ndiesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für           gen zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.\ndiese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2\nNr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemein-\nsamen Empfehlungen erstattet.“                           26. In § 173 Abs. 4 werden die Wörter „berufsfördernde\nMaßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teil-\nhabe am Arbeitsleben“ ersetzt; das Wort „Behinderte“\n18. § 51 wird wie folgt geändert:\nwird jeweils durch die Wörter „behinderte Menschen“\na) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“         ersetzt.\ndurch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“\nersetzt.\n27. § 186 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Maß-\na) In Absatz 5 werden die Wörter „berufsfördernden\nnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter\nMaßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter\n„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nzur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 werden das Wort „Behinderter“ durch\n19. Dem § 60 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       die Wörter „behinderter Menschen“ und das\nWort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte\n„(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medi-                  Menschen“ ersetzt.\nzinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere\nReisekosten nach § 53 des Neunten Buches über-\nnommen.“                                                 28. § 190 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 7 werden die Wörter „berufsfördernden\n20. § 73 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                        Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\n„5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen\nRehabilitation,“.                                       b) In Absatz 8 werden das Wort „Behinderten“ durch\ndie Wörter „behinderten Menschen“ und das\n21. In § 79c Satz 2 werden nach dem Wort „Fach-                      Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte\nausschüsse“ die Wörter „ , insbesondere für rehabili-            Menschen“ ersetzt.\ntationsmedizinische Fragen“ eingefügt.\n29. In § 192 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „medizi-\n22. § 92 wird wie folgt geändert:                                nischen Maßnahme zur“ durch die Wörter „Leistung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.\naa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem\nWort „Versorgung“ die Wörter „behinderter       30. § 200 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\noder von Behinderung bedrohter Menschen             a) In Nummer 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die\nund“ eingefügt.                                         Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.","1100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „berufsfördernde             e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\nMaßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter\n„§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilita-\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\ntion“.\n31. § 235 wird wie folgt geändert:                                f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „berufsför-              „§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.\ndernden Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die           g) Die Angabe zu den §§ 17 bis 19 wird wie folgt\nWörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“             gefasst:\nersetzt.\n„§§ 17 bis 19 (weggefallen)“.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die\nWörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                    h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:\n„§ 21 Höhe und Berechnung“.\n32. § 251 wird wie folgt geändert:\ni) Die Angabe zu den §§ 22 bis 27 wird wie folgt\na) In Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernden\ngefasst:\nMaßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.           „§§ 22 bis 27 (weggefallen)“.\nb) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Behinderten“            j) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\n„§ 28 Ergänzende Leistungen“.\n33. § 275 wird wie folgt geändert:                                k) Die Angabe zu den §§ 29 und 30 wird wie folgt\ngefasst:\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„§§ 29 und 30 (weggefallen)“.\n„2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe,\ninsbesondere zur Koordinierung der Leistun-           l) In der Überschrift des Sechsten Titels des Zweiten\ngen und Zusammenarbeit der Rehabilita-                   Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten\ntionsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten            Kapitels (vor § 32) wird das Wort „medizinischen“\nBuches, im Benehmen mit dem behandelnden                 durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen\nArzt,“.                                                  Rehabilitation“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „stationäre Re-        m) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „medizini-\nhabilitationsmaßnahme“ durch die Wörter „Leistun-            schen“ durch die Wörter „Leistungen zur medizini-\ngen zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.               schen Rehabilitation“ ersetzt.\nn) In der Angabe zu § 37 wird das Wort „Schwer-\n34. In § 301 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort „Rehabilitations-\nbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte\nmaßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur medi-\nMenschen“ ersetzt.\nzinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen“\nersetzt.                                                      o) In der Angabe zu § 220 wird das Wort „Rehabilita-\ntion“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“\nersetzt.\nArtikel 6\np) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts im\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                        Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 234)\n– Gesetzliche Rentenversicherung –                          wird wie folgt gefasst:\n(860-6)                                                     „(weggefallen)“.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nq) Die Angabe zu den §§ 235 bis 235b wird wie folgt\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ngefasst:\n18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juni           „§§ 235 bis 235b (weggefallen)“.\n2001 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:                  r) Die Angabe zu § 236a wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    „§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Men-\nschen“.\na) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten\nKapitels (vor § 9) wird wie folgt gefasst:                s) In der Angabe zu § 287b wird das Wort „Rehabili-\n„Leistungen zur Teilhabe“.                      tation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“\nersetzt.\nb) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:\nt) In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts im\n„§ 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe“.                   Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 301)\nc) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                    wird das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort\n„§ 14 (weggefallen)“.                                        „Teilhabe“ ersetzt.\nd) Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten             u) In der Angabe zu § 301 wird das Wort „Rehabilita-\nUnterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten              tion“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nKapitels (vor § 15) wird wie folgt gefasst:               v) In der Angabe zu Anlage 22 wird das Wort\n„Leistungen zur medizinischen                     „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwer-\nRehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben“.           behinderte Menschen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001              1101\n2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          d) In Absatz 2a werden die Wörter „Berufsfördernde\na) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils das Wort               Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter\n„Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Men-               „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und die\nschen“ ersetzt.                                              Wörter „medizinische Leistungen“ durch die Wör-\nter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“\nb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter                    ersetzt.\n„nach dem Schwerbehindertengesetz“ gestrichen.\n3. In § 3 Satz 5 werden die Wörter „berufsfördernder         9. § 12 wird wie folgt geändert:\nMaßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter „von          a) In Absatz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.               das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter\n4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort                „berufsfördernden Leistungen“ durch die Wörter\n„Rehabilitation“ durch die Wörter „der Ausführung               „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nvon Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder\nzur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.                       c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Medizi-\nnische Leistungen zur Rehabilitation“ durch die\nWörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-\n5. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten\ntation“ ersetzt.\nKapitels (vor § 9) wird wie folgt gefasst:\n„Leistungen zur Teilhabe“.\n10. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                 a) In Nummer 1 werden die Wörter „medizinische\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter\n„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“\n„Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe“.                 und die Wörter „medizinischen Leistungen zur\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „medizi-                Rehabilitation“ durch die Wörter „Ausführung von\nnische, berufsfördernde und ergänzende Leistun-              Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ er-\ngen zur Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistun-           setzt.\ngen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen          b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wör-\nzur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende                ter „medizinische Leistungen zur Rehabilitation“\nLeistungen“ ersetzt.                                         durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen\nc) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort             Rehabilitation“ ersetzt.\n„Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nd) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die        11. § 14 wird aufgehoben.\nWörter „erfolgreicher Rehabilitation“ durch die\nWörter „erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe“\nersetzt.                                              12. Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Unter-\ne) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                          abschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels\n(vor § 15) wird wie folgt gefasst:\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                            „Leistungen zur medizinischen\nRehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben“.\na) In Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 erster\nHalbsatz wird jeweils das Wort „Rehabilitation“\ndurch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.                    13. § 15 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b werden                a) In der Überschrift werden die Wörter „Medizi-\njeweils die Wörter „medizinische oder berufsför-             nische Leistungen zur Rehabilitation“ durch die\ndernde Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen              Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-\nzur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe           tation“ ersetzt.\nam Arbeitsleben“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter\n„berufsfördernde Leistungen“ durch die Wörter                  „(1) Die Träger der Rentenversicherung erbrin-\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.           gen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen\nRehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31\ndes Neunten Buches, ausgenommen Leistungen\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\nnach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 des Neunten\na) In Absatz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch             Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich\ndas Wort „Teilhabe“ ersetzt.                                 der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „medizi-                wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen\nnischen Leistungen zur Rehabilitation“ durch die             Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbs-\nWörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-               fähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bis-\ntation“ ersetzt.                                             herigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht\nals Leistung der Krankenversicherung oder als\nc) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      Hilfe nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des\n„§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“                   Bundessozialhilfegesetzes zu erbringen ist.“","1102               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              (3) § 49 des Neunten Buches wird mit der Maß-\naa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter            gabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor\n„medizinischen Leistungen zur Rehabilitation“         dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflicht-\ndurch die Wörter „Leistungen zur medizini-            beiträge geleistet haben.\nschen Rehabilitation“ ersetzt.                           (4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der\nbb) In Satz 1 letzter Halbsatz werden nach dem             Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsun-\nWort „Vertrag“ die Wörter „nach § 21 des              fähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen\nNeunten Buches“ eingefügt.                            Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder\nArbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbei-\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „medizi-               träge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei\nnischen Leistungen zur Rehabilitation“ durch die           medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit\nWörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-             zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b des Fünften\ntation“ ersetzt.                                           Buches).\n(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum\n14. § 16 wird wie folgt gefasst:                                   eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die\n„§ 16                                Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der\ngezahlten Bergmannsprämie erhöht.“\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\nDie Träger der Rentenversicherung erbringen die         18. Die §§ 22 bis 27 werden aufgehoben.\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33\nbis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsver-\nfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten        19. § 28 wird wie folgt gefasst:\nfür behinderte Menschen nach § 40 des Neunten                                            „§ 28\nBuches.“\nErgänzende Leistungen\nDie Leistungen zur Teilhabe werden außer durch\n15. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.                            das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen\nnach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie den\n16. § 20 wird wie folgt geändert:                                  §§ 53 und 54 des Neunten Buches.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n20. § 29 wird aufgehoben.\naa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. von einem Träger der Rentenversicherung       21. § 30 wird aufgehoben.\nLeistungen zur medizinischen Rehabili-\ntation oder Leistungen zur Teilhabe am\nArbeitsleben oder sonstige Leistungen zur    22. § 31 wird wie folgt geändert:\nTeilhabe erhalten,“.                             a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort\nbb) Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.                              „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\ncc) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „stationären         b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Reha-\nmedizinischen oder bei stationären sonstigen              bilitationserfolges“ durch die Wörter „Erfolges der\nLeistungen zur Rehabilitation“ durch die Wör-             Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt.\nter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-           c) In Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden die\ntation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe“             Wörter „medizinische Leistungen“ durch die Wör-\nersetzt.                                                  ter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“\ndd) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                       ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   d) In Absatz 3 werden am Ende die Wörter „medi-\nzinischen, berufsfördernden und ergänzenden\nLeistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter\n17. § 21 wird wie folgt gefasst:                                       „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die\n„§ 21                                    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die\nergänzenden Leistungen“ ersetzt.\nHöhe und Berechnung\n(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes\n23. In der Überschrift des Sechsten Titels des Zweiten\nbestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten\nUnterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten\nBuches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichen-\nKapitels (vor § 32) wird das Wort „medizinischen“\ndes bestimmen.\ndurch die Wörter „Leistungen zur medizinischen\n(2) Die Berechnungsgrundlage für das Über-                  Rehabilitation“ ersetzt.\ngangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitsein-\nkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte,\n24. § 32 wird wie folgt geändert:\ndie Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hun-\ndert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn              a) In der Überschrift wird das Wort „medizinischen“\nder Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemes-                 durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen\nsungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.                 Rehabilitation“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1103\nb) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter    29. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„und § 310 Abs. 1“ gestrichen.                            a) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderten“ durch\nc) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „medizini-               die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\nsche Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen             b) In Nummer 2a werden die Wörter „Behinderten,\nzur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.                    die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer\nd) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch               nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten\ndie Angabe „§ 46 Abs. 1 des Neunten Buches“                   Werkstatt für Behinderte in einem Integrationspro-\nersetzt.                                                      jekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes)“\ndurch die Wörter „behinderten Menschen, die im\ne) In Absatz 5 wird das Wort „Rehabilitationsaufwen-             Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach\ndungen“ durch die Wörter „Aufwendungen für die                dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für\nLeistungen zur Teilhabe“ ersetzt.                             behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt\n(§ 132 des Neunten Buches)“ ersetzt.\n25. § 37 wird wie folgt geändert:\n30. § 179 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehin-\nderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-            a) In Absatz 1 werden jeweils das Wort „Behinderte“\nschen“ ersetzt.                                               durch die Wörter „behinderte Menschen“, die\nWörter „dem Schwerbehindertengesetz anerkann-\nb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nten Werkstatt für Behinderte“ durch die Wörter\n„2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehin-               „dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für\nderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten                    behinderte Menschen“ und die Angabe „§ 53a des\nBuches) anerkannt sind und“.                              Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe\n„§ 132 des Neunten Buches“ ersetzt.\n26. § 58 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Rehabilitation“              aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1“ die\ndurch die Wörter „medizinischen Rehabilitation                     Wörter „und 3“ angefügt.\noder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.                   bb) In Satz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch\ndie Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Rehabilitation“ durch\ndie Wörter „der Ausführung der Leistungen zur\nmedizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am     31. § 220 wird wie folgt geändert:\nArbeitsleben“ ersetzt.                                    a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“\ndurch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“ er-\nsetzt.\n27. § 116 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nWort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             ersetzt.\naa) Im ersten Halbsatz und im zweiten Halbsatz\nNr. 2 wird jeweils das Wort „Rehabilitation“     32. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Ersten\ndurch die Wörter „medizinischen Rehabilita-          Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 234) wird wie\ntion oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ er-          folgt gefasst:\nsetzt.                                                                   „(weggefallen)“.\nbb) Im zweiten Halbsatz Nr. 1 werden die Wörter\n„eine erfolgreiche Rehabilitation“ durch die     33. Die §§ 235 bis 235b werden aufgehoben.\nWörter „ein Erfolg von Leistungen zur medi-\nzinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am    34. § 236a wird wie folgt geändert:\nArbeitsleben“ ersetzt.\na) In der Überschrift und in Satz 1 Nr. 2 wird das\nWort „Schwerbehinderte“ jeweils durch das Wort\n28. § 162 wird wie folgt geändert:                                   „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.\na) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderten“ durch             b) In Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe\ndie Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                    „(§ 1 Schwerbehindertengesetz)“ jeweils durch die\nAngabe „(§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches)“ ersetzt.\nb) In Nummer 2a werden die Wörter „Behinderten,\ndie im Anschluss an eine Beschäftigung in einer\nnach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten          35. In § 240 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „beruflichen\nWerkstatt für Behinderte in einem Integrations-           Rehabilitation“ durch die Wörter „Teilhabe am\nprojekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes)“            Arbeitsleben“ ersetzt.\ndurch die Wörter „behinderten Menschen, die im\nAnschluss an eine Beschäftigung in einer nach         36. In § 252 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7\ndem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für                Satz 1 Nr. 1 werden jeweils das Wort „Rehabilitation“\nbehinderte Menschen in einem Integrationsprojekt          durch die Wörter „medizinischen Rehabilitation oder\n(§ 132 des Neunten Buches)“ ersetzt.                      zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.","1104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n37. § 287b wird wie folgt geändert:                                b) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des\na) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“             Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35)\ndurch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“                    wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                          „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort             c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:\n„Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.\n38. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts im              d) Die Angabe zu den §§ 36 bis 38 wird wie folgt\nZweiten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 301)               gefasst:\nwird das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teil-             „§§ 36 bis 38 (weggefallen)“.\nhabe“ ersetzt.\ne) Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des\n39. § 301 wird wie folgt geändert:                                    Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39)\nwird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“\ndurch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.                                           „Leistungen zur Teilhabe\nam Leben in der Gemeinschaft\nb) In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Rehabili-                        und ergänzende Leistungen“.\ntation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nf) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\n40. In § 61 Abs. 3 Nr. 3, § 100 Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 2a,         „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-\n§ 111 Abs. 1 und § 115 Abs. 4 wird jeweils das Wort              schaft und ergänzende Leistungen“.\n„Rehabilitation“ durch die Wörter „medizinischen              g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:\nRehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“\nersetzt.                                                         „Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten“.\nh) Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des\n41. In § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 219 Abs. 1, § 223 Abs. 3          Dritten Kapitels (vor § 45) wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 und § 313a Satz 2 Nr. 2 wird jeweils das Wort\n„Geldleistungen während der\n„Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nHeilbehandlung und der Leistungen\nzur Teilhabe am Arbeitsleben“.\n42. In § 163 Abs. 5 Satz 3, § 166 Abs. 1 Nr. 5, § 170 Abs. 1\nNr. 5, § 229 Abs. 5 Nr. 2 und § 276 Abs. 2 wird jeweils       i) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter „der Aus-             „Übergangsgeld“.\nführung von Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt.\nj) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:\n43. In § 33 Abs. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 4 Nr. 2, § 89 Abs. 1 Nr. 3,       „Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes“.\n§§ 103, 104, 302 Abs. 4 und in der Anlage 22 wird das         k) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:\nWort „Schwerbehinderte“ jeweils durch die Wörter                 „§ 51 (weggefallen)“.\n„schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n44. In § 34 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2, § 95 Abs. 6 Nr. 2 und § 96a\nAbs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Behinderter“ durch        a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „behinderter Mensch“ ersetzt.                         „4. behinderte Menschen, die in anerkannten\nWerkstätten für behinderte Menschen oder in\n45. In §§ 180, 256 Abs. 4 und § 291a Abs. 2 wird das Wort                  nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz an-\n„Behinderte“ jeweils durch die Wörter „behinderte                     erkannten Blindenwerkstätten oder für diese\nMenschen“ ersetzt.                                                    Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,“.\nb) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter\nArtikel 7                                   „Leistungen stationärer oder teilstationärer medi-\nzinischer Rehabilitation“ durch die Wörter „statio-\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nnäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur\n– Gesetzliche Unfallversicherung –                          medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.\n(860-7)                                c) In Nummer 15 Buchstabe b werden die Wörter\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-              „berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation“\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August                  durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am\n1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5              Arbeitsleben“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird\nwie folgt geändert:                                             3. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „berufsför-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     dernder Leistungen zur Rehabilitation“ durch die\na) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten             Wörter „von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-\nKapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst:                   ben“ ersetzt.\n„Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsför-\nArbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am                dernden Leistungen zur Rehabilitation“ durch die\nLeben in der Gemeinschaft und ergänzende                  Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“\nLeistungen, Pflege, Geldleistungen“.                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1105\n4. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten          9. § 35 wird wie folgt gefasst:\nKapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst:                                             „§ 35\n„Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am                      Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\nArbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am\nLeben in der Gemeinschaft und ergänzende                    (1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die\nLeistungen, Pflege, Geldleistungen“.                Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den\n§§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie in Werk-\n5. § 26 wird wie folgt geändert:                                 stätten für behinderte Menschen nach den §§ 40\nund 41 des Neunten Buches, soweit in den folgenden\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.\n„(1) Versicherte haben nach Maßgabe der fol-                 (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\ngenden Vorschriften und unter Beachtung des               umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schul-\nNeunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung                bildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder\neinschließlich Leistungen zur medizinischen Re-           zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähig-\nhabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am              keiten vor Beginn der Schulpflicht.\nArbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft,\nauf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei               (3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwer-\nPflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.“            tige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter\nBerücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bis-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          herigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maß-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      nahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des\nAufwandes gefördert werden, der bei einer angemes-\n„2. den Versicherten einen ihren Neigungen\nsenen Maßnahme entstehen würde.\nund Fähigkeiten entsprechenden Platz im\nArbeitsleben zu sichern,“                           (4) Während einer auf Grund eines Gesetzes ange-\nordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nTeilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange\n„3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen          des Vollzugs nicht entgegenstehen.“\ndes täglichen Lebens und zur Teilhabe am\nLeben in der Gemeinschaft sowie zur\n10. Die §§ 36 bis 38 werden aufgehoben.\nFührung eines möglichst selbständigen\nLebens unter Berücksichtigung von Art\nund Schwere des Gesundheitsschadens         11. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des\nbereitzustellen,“.                              Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39) wird\nwie folgt gefasst:\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „zur Rehabili-\ntation“ durch die Wörter „zu Leistungen zur                   „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der\nTeilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der                 Gemeinschaft und ergänzende Leistungen“.\nGemeinschaft“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      12. § 39 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Teilhabe“ ersetzt.                                    „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „dieses“ die                   Gemeinschaft und ergänzende Leistungen“.\nWörter „oder das Neunte“ eingefügt und das            b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWort „vorsieht“ durch das Wort „vorsehen“\nersetzt.                                                    „(1) Neben den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und\nAbs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 des Neun-\nd) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Rehabilitation“               ten Buches genannten Leistungen umfassen die\ndurch die Wörter „der Leistungen zur Teilhabe“                 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-\nersetzt.                                                       schaft und die ergänzenden Leistungen\n1. Kraftfahrzeughilfe,\n6. In § 27 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „einschließlich\nBelastungserprobung und Arbeitstherapie“ durch die                 2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur\nWörter „nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3                 Sicherstellung des Erfolges der Leistungen\ndes Neunten Buches“ ersetzt.                                          zur medizinischen Rehabilitation und zur Teil-\nhabe.“\n7. Dem § 34 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:\n„Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen          13. § 40 wird wie folgt geändert:\nRehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung             a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eingliederung in\nbeteiligt sind, werden die Beziehungen durch Ver-                  das Berufsleben oder die Teilnahme am Leben in\nträge nach § 21 des Neunten Buches geregelt.“                      der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Teilhabe am\nArbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft“\n8. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des                    ersetzt.\nErsten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35) wird        b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sozialen\nwie folgt gefasst:                                                 Rehabilitation“ durch die Wörter „Teilhabe am\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.                   Leben in der Gemeinschaft“ ersetzt.","1106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n14. § 42 wird wie folgt gefasst:                              24. In § 55 Abs. 4 werden die Wörter „berufsfördernde\n„§ 42                              Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teil-\nhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nHaushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten\nHaushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung      25. In § 177 Abs. 2 werden die Wörter „berufsfördernde\nnach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden              und soziale Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistun-\nauch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der              gen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in\nGemeinschaft erbracht.“                                       der Gemeinschaft“ ersetzt.\n15. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter „beruflichen Reha-       26. In § 193 Abs. 3 werden die Wörter „Leistungen statio-\nbilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe         närer medizinischer Rehabilitation“ durch die Wörter\nam Arbeitsleben“ ersetzt.                                     „stationären Leistungen zur medizinischen Rehabili-\ntation“ ersetzt.\n16. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „berufliche Rehabili-\ntation“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“       27. § 204 wird wie folgt geändert:\nund das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behin-\nderte Menschen“ ersetzt.                                      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden jeweils die Wörter „der\n17. Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des                       Rehabilitation“ durch die Wörter „zur Teil-\nErsten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 45) wird                 habe“ ersetzt.\nwie folgt gefasst:                                                bb) In den Nummern 3, 4 und 6 wird jeweils das\n„Geldleistungen während                                Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter „Maß-\nder Heilbehandlung und der Leistungen                         nahmen zur Teilhabe“ ersetzt.\nzur Teilhabe am Arbeitsleben“.                      cc) In Nummer 5 werden das Wort „Rehabilita-\ntionsleistungen“ durch die Wörter „Leistungen\n18. § 45 wird wie folgt geändert:                                          zur Teilhabe“, das Wort „Rehabilitations-\nDokumentation“ durch die Wörter „Rehabili-\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „berufs-\ntations- und Teilhabe-Dokumentation“ und\nfördernde Leistungen zur Rehabilitation“ durch die\ndas Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter\nWörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“\n„Maßnahmen zur Teilhabe“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 wird das Wort „Rehabili-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „berufsför-\ntation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\ndernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistun-\ngen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\n28. In § 206 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Rehabili-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „berufsfördernde             tation“ durch die Wörter „Maßnahmen zur Teilhabe“\nMaßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur              ersetzt.\nTeilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\n29. In § 214 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der beruf-\n19. In § 46 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „berufs-\nlichen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur Teilhabe\nfördernde Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen\nam Arbeitsleben“ ersetzt.\nzur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\n20. § 47 Abs. 7 wird aufgehoben.                                                        Artikel 8\n21. § 49 wird wie folgt gefasst:                               Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\n– Kinder- und Jugendhilfe –\n„§ 49\n(860-8)\nÜbergangsgeld\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und\nÜbergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte          Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,\ninfolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teil-       BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom\nhabe am Arbeitsleben erhalten.“                           8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 § 55 des Gesetzes vom 16. Februar 2001\n22. § 50 wird wie folgt gefasst:                              (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:\n„§ 50\n1. § 35a wird wie folgt geändert:\nHöhe und Berechnung des Übergangsgeldes\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nHöhe und Berechnung des Übergangsgeldes\nbestimmen sich nach den §§ 46 bis 51 des Neunten                  „(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf\nBuches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes                   Eingliederungshilfe, wenn\nbestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das             1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahr-\nVerletztengeld entsprechend.“                                        scheinlichkeit länger als sechs Monate von dem\nfür ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht\n23. § 51 wird aufgehoben.                                                und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1107\n2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft             Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die\nbeeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchti-          Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und\ngung zu erwarten ist.“                                     ihre Verbände maßgebend ist;“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall\nArtikel 10\n1. in ambulanter Form,\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen                  – Soziale Pflegeversicherung –\nteilstationären Einrichtungen,\n(860-11)\n3. durch geeignete Pflegepersonen und\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-\n4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,\nsonstigen Wohnformen geleistet.“\nBGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027),\n„(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung        wird wie folgt geändert:\ndes Personenkreises sowie die Art der Leistungen\nrichten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n§§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes,\na) In der Angabe zu § 5 wird vor dem Wort „Rehabili-\nsoweit diese Bestimmungen auch auf seelisch\ntation“ das Wort „medizinischer“ eingefügt.\nbehinderte oder von einer solchen Behinderung\nbedrohte Personen Anwendung finden.“                         b) In der Angabe zu § 32 wird vor dem Wort „Rehabi-\nlitation“ das Wort „medizinischen“ eingefügt.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nc) In der Angabe zum Vierten Titel des dritten\n2. In § 37 Abs.1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und 2 Satz 2, 3 und 4,             Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort\n§ 40 Satz 1, § 78a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b, § 91              „Behindertenhilfe“ durch die Wörter „Hilfe für\nAbs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b sowie in § 93 Abs. 4                  behinderte Menschen“ ersetzt.\nSatz 2 wird die Angabe „§ 35a Abs. 1 Satz 2“ durch die\nAngabe „§ 35a Abs. 2“ ersetzt.                                2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. In § 40 wird die Angabe „§§ 36 und 37 Abs. 2 bis 4\nsowie die §§ 37a, 37b und 38“ durch die Angabe                                     „Vorrang von Prävention\n„§§ 36, 36a, 36b und 37“ ersetzt.                                              und medizinischer Rehabilitation“.\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Maßnahmen         der\nPrävention, der Krankenbehandlung und           der\nArtikel 9                                   Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen    der\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                            Prävention, der Krankenbehandlung und           zur\n– Sozialverwaltungsverfahren und                             medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.\nSozialdatenschutz – (SGB X)                         c) In Absatz 2 werden die Wörter „medizinischen und\n(860-10-1/2)                                  ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation“ durch\ndie Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabi-\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-                      litation und ergänzenden Leistungen“ ersetzt.\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nS. 130), geändert durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom           3. § 6 wird wie folgt geändert:\n18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:             a) In Absatz 1 werden die Wörter „medizinische\nRehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur\n1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz an-                   medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.\ngefügt:                                                          b) In Absatz 2 werden die Wörter „Maßnahmen der“\n„Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur                         durch die Wörter „Leistungen zur“ ersetzt.\nVerständigung in der Amtssprache Gebärdensprache\nzu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind               4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Maßnahmen\nvon der Behörde oder dem für die Sozialleistung                  der“ durch die Wörter „Leistungen zur“ ersetzt.\nzuständigen Leistungsträger zu tragen.“\n2. § 94 wird wie folgt geändert:                                 5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) Absatz 5 wird Absatz 1.                                    6. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „rehabilitative\nc) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-            Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur medi-\nfasst:                                                       zinischen Rehabilitation“ ersetzt.\n„Können nach anderen Büchern Arbeitsgemein-\nschaften gebildet werden, unterliegen diese staat-        7. In § 13 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Behinderte“\nlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von              durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.","1108              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“                  medizinischen Rehabilitation“ ersetzt und nach\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                   dem Wort „dies“ die Wörter „dem Versicherten\nund“ eingefügt.\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                 d) In Absatz 4 werden die Wörter „Leistungen zur\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2                   Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur\neingefügt:                                                     medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.\n„Die Prüfung erfolgt durch eine Befragung des Ver-\nsicherten und seiner pflegenden Angehörigen zum       14. § 32 wird wie folgt geändert:\nHilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden            a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Rehabili-\nVerrichtungen des täglichen Lebens und eine sich               tation“ das Wort „medizinischen“ eingefügt.\nanschließende Untersuchung des Versicherten.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 werden vor den\nWörtern „medizinischen Rehabilitation“ die Wörter               „(1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistun-\n„vorrangigen Leistungen zur“ eingefügt.                        gen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um\neine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu\n„(3) Befindet sich der Antragsteller im Kranken-             vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit\nhaus oder einer stationären Rehabilitationsein-                zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlim-\nrichtung und liegen Hinweise vor, dass zur Sicher-             merung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und\nstellung der ambulanten oder stationären Weiter-               sonst die sofortige Einleitung der Leistungen\nversorgung und Betreuung eine Begutachtung im                  gefährdet wäre.“\nKrankenhaus erforderlich ist, ist die Begutachtung\nunverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche            c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „rechtzeitig“\ndurchzuführen; die Frist kann durch regionale Ver-             ein Komma und die Wörter „spätestens jedoch vier\neinbarungen verkürzt werden.“                                  Wochen nach Antragstellung,“ eingefügt.\nd) Aus den Absätzen 3, 4, 5 und 6 werden die Ab-\nsätze 4, 5, 6 und 7.                                  15. In § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden jeweils die\nWörter „medizinischen Rehabilitationsmaßnahme“\ne) In dem bisherigen Absatz 5 Satz 1 werden die\ndurch die Wörter „Leistung zur medizinischen Reha-\nWörter „Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die\nbilitation“ ersetzt.\nWörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-\ntation“ ersetzt.\n16. In der Überschrift des Vierten Titels des dritten\n10. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort „Be-\nhindertenhilfe“ durch die Wörter „Hilfe für behinderte\na) In Nummer 5 wird das Wort „Behinderte“ durch die           Menschen“ ersetzt.\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „berufsfördernde         17. In § 43a Satz 1 werden das Wort „Behindertenhilfe“\nMaßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter            durch die Wörter „Hilfe für behinderte Menschen“, die\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und             Wörter „berufliche und soziale Eingliederung“ durch\ndas Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Leistun-             die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben\ngen“ ersetzt.                                             in der Gemeinschaft“ und das Wort „Behinderte“\nc) In Nummer 7 werden das Wort „Behinderte“ durch             durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\ndie Wörter „Behinderte Menschen“ und die Wörter\n„nach dem Schwerbehindertengesetz“ gestrichen.        18. § 71 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 8 wird das Wort „Behinderte“ durch die\n„(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistun-\nWörter „Behinderte Menschen“ ersetzt.\ngen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen\nRehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am\n11. In § 25 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „Behinde-             Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbil-\nrung“ die Angabe „(§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches)“            dung oder die Erziehung kranker oder behinderter\neingefügt.                                                    Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrich-\ntung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflege-\n12. In § 28 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „Behindertenhilfe“         einrichtungen im Sinne des Absatzes 2.“\ndurch die Wörter „Hilfe für behinderte Menschen“\nersetzt.\n19. In § 78 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Abs. 1 Satz 2 wird\njeweils das Wort „Behinderten“ durch die Wörter\n13. § 31 wird wie folgt geändert:                                 „behinderten Menschen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rehabilitation“\ndurch die Wörter „medizinischen Rehabilitation        20. § 94 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nund ergänzenden Leistungen“ ersetzt.\n„7. die Beratung über Leistungen der Prävention und\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Rehabilitation“\nTeilhabe sowie über die Leistungen und Hilfen zur\ndurch die Wörter „medizinischen Rehabilitation“\nPflege (§ 7).“\nersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Leistungen zur          21. § 109 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nRehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur          „4. Leistungen zur Prävention und Teilhabe.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                 1109\nArtikel 11                                b) In Abschnitt 3 werden die Wörter „Unterabschnitt 5\nKrankenhilfe, sonstige Hilfe §§ 37 und 37a“, „Un-\nÄnderung des\nterabschnitt 5a Hilfe zur Familienplanung § 37b“\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes                               und „Unterabschnitt 6 Hilfe für werdende Mütter\n(1104-1)                                   und Wöchnerinnen § 38“ gestrichen.\nIn § 98 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsgerichts-             c) Die Angabe zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 7 wird\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         wie folgt gefasst:\n11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch                   „Eingliederungshilfe für\nArtikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I              behinderte Menschen           §§ 39, 40, 40a, 41, 43,\nS. 751) geändert worden ist, werden das Wort „Schwer-                                                       44, 46 und 47“.\nbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“\nd) In der Angabe zu Abschnitt 12 wird das Wort\nund die Angabe „§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“\n„Sonderbestimmungen“ durch das Wort „Sonder-\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial-\nbestimmung“ und das Wort „Behinderter“ durch\ngesetzbuch“ ersetzt.\ndie Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.\nArtikel 12\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                          die Angabe „§ 37 Abs. 2“ ersetzt.\n(2030-1)\nIn § 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in            3. § 23 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999                   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 des\n(BGBl. I S. 654) wird die Angabe „§ 1 des Schwerbehinder-              Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe\ntengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten                  „§ 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                                      buch“ ersetzt.\nb) In den Absätzen 3 und 4 werden das Wort „Behin-\nArtikel 13                                    derte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“\nund die Wörter „Behinderung Bedrohte“ durch\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\ndie Wörter „von einer Behinderung bedrohte\n(2030-2)                                   Menschen“ ersetzt.\nIn § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der                 c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 40 Abs. 1\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999                           Nr. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 3\n(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes             bis 6“ ersetzt.\nvom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist,\nwird die Angabe „§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“             4. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial-\n„(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst\ngesetzbuch“ ersetzt.\n1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-\nArtikel 14                                    grundlage,\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes                           2. Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige\nHilfe,\n(2030-25)\n3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,\nIn § 69d Abs. 5 und 6 des Beamtenversorgungs-                   4. Blindenhilfe,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt             5. Hilfe zur Pflege,\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I           6. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,\nS. 618) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe               7. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-\n„§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe                   rigkeiten,\n„§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“\n8. Altenhilfe.“\nersetzt.\nArtikel 15                             5. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 von Abschnitt 3\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                        wird wie folgt gefasst:\n„Hilfe bei Krankheit,\n(2170-1)\nvorbeugende und sonstige Hilfe“.\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),          6. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt                                           „§ 36\ngeändert:                                                                          Hilfe zur Familienplanung\nZur Familienplanung werden die ärztliche Be-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nratung, die erforderliche Untersuchung und die Ver-\na) Die Angabe zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 wird           ordnung der empfängnisregelnden Mittel gewährt.\nwie folgt gefasst:                                        Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden\n„Hilfe bei Krankheit, vorbeugende                         übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden\nund sonstige Hilfe                   §§ 36 bis 38“.       sind.","1110             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n§ 36a                                 (3) Hilfesuchende haben die freie Wahl unter den\nHilfe bei Sterilisation                    Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern\nentsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen\nBei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation werden        Krankenversicherung.\ndie ärztliche Untersuchung, Beratung und Begut-\n(4) Bei Erbringung von Leistungen nach diesem\nachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung\nUnterabschnitt sind die für die gesetzlichen Kranken-\nmit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie die\nkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches\nKrankenhauspflege gewährt.\nSozialgesetzbuch geltenden Regelungen mit Aus-\n§ 36b                              nahme des Zweiten Abschnitts des Dritten Titels\nanzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des\nHilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft\n§ 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nBei Schwangerschaft und Mutterschaft werden                buch und Zahnärzte haben für ihre Leistungen\n1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Heb-              Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-\nammenhilfe,                                               kasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut\noder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mit-\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,          glieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300\n3. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim,                   bis 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für\ndie Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen\n4. häusliche Pflege nach § 69b Abs. 1 und                     gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach\n5. Entbindungsgeld                                            diesem Unterabschnitt mit dem Träger der Sozialhilfe.\nDie Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304\ngewährt. Der Anspruch auf das Entbindungsgeld\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten für den\nbesteht neben dem Anspruch nach § 23 Abs. 1a.\nTräger der Sozialhilfe entsprechend.\n§ 37                                 (5) Hilfesuchenden, die nicht in der gesetzlichen\nHilfe bei Krankheit und vorbeugende Hilfe              Krankenversicherung versichert sind, wird unter den\nVoraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften\n(1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen,              Buches Sozialgesetzbuch zu stationärer und teil-\nihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheits-             stationärer Versorgung in Hospizen der von den\nbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur                 gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a\nKrankenbehandlung entsprechend dem Dritten                    Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu\nKapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des Fünften          zahlende Zuschuss gewährt.\nBuches Sozialgesetzbuch gewährt.\n(6) Für Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n(2) Zur Verhütung und Früherkennung von Krank-             gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.“\nheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen\nund Untersuchungen gewährt. Andere Leistungen\nwerden nur gewährt, wenn ohne diese nach ärzt-             7. Die bisherigen Überschriften „Unterabschnitt 5 Kran-\nlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger              kenhilfe, sonstige Hilfe“, „Unterabschnitt 5a Hilfe\nGesundheitsschaden einzutreten droht.                         zur Familienplanung“ und „Unterabschnitt 6 Hilfe\nfür werdende Mütter und Wöchnerinnen“ werden\n§ 38                              gestrichen.\nLeistungserbringung, Vergütung, Fahrkosten\n8. Vor § 39 wird nach der Angabe „Unterabschnitt 7“\n(1) Die Hilfen nach diesem Unterabschnitt ent-             die Überschrift „Eingliederungshilfe für Behinderte“\nsprechen den Leistungen der gesetzlichen Kranken-             durch die Überschrift „Eingliederungshilfe für be-\nversicherung, soweit in diesem Gesetz keine andere            hinderte Menschen“ ersetzt.\nRegelung getroffen ist. Soweit Krankenkassen in ihrer\nSatzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestim-\n9. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:\nmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe\nhierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.                                                 „§ 39\n(2) Hilfen nach diesem Unterabschnitt müssen                              Personenkreis und Aufgabe\nden im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe              (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne\nbefriedigen, wenn finanzielle Eigenleistungen der Ver-        von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozial-\nsicherten, insbesondere                                       gesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der\n1. die Zahlung von Zuschüssen,                                Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von\neiner solchen wesentlichen Behinderung bedroht\n2. die Übernahme nur eines Teils der Kosten,\nsind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und\n3. eine Zuzahlung der Versicherten                            solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor\nvorgesehen sind und nach den §§ 61 und 62 des                 allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aus-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollständige             sicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungs-\noder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse               hilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen\nnicht erfolgt; dies gilt für Betriebsmittelkosten bei         körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung\nHilfsmitteln entsprechend. Notwendige Kosten für              kann Eingliederungshilfe gewährt werden.\nFahrten einschließlich Krankentransportleistungen                (2) Von einer Behinderung bedroht im Sinne dieses\nwerden entsprechend § 60 Abs. 1 bis 3 des Fünften             Gesetzes sind Personen, bei denen der Eintritt der\nBuches Sozialgesetzbuch übernommen.                           Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                   1111\nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Per-        9. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam-\nsonen, für die Hilfe bei Krankheit und vorbeugende                keit der ärztlichen und ärztlich verordneten\nHilfe nach § 37 erforderlich ist, nur, wenn auch bei              Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der\nDurchführung dieser Leistungen eine Behinderung                   behinderten Menschen am Arbeitsleben.\neinzutreten droht.                                            Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und\n(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine           zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz\ndrohende Behinderung zu verhüten oder eine Be-                entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen\nhinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu             der gesetzlichen Krankenversicherung oder der\nmildern und die behinderten Menschen in die Gesell-           Bundesanstalt für Arbeit.\nschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den               (2) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können\nbehinderten Menschen die Teilnahme am Leben in                Beihilfen an den behinderten oder von einer Be-\nder Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,          hinderung bedrohten Menschen oder an seine An-\nihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder             gehörigen zum Besuch während der Durchführung\neiner sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermög-              der Leistungen der Eingliederungshilfe in einer An-\nlichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von            stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung\nPflege zu machen.                                             gewährt werden.\n(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vor-                                   § 40a\nschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,                              Sonderregelung für behinderte\nsoweit sich aus diesem Gesetz und den auf Grund                               Menschen in Einrichtungen\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nWird Eingliederungshilfe in einer vollstationären\nnichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und\nEinrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 43a\ndie Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht, um-\nrichten sich nach diesem Gesetz.\nfasst die Hilfe auch die in der Einrichtung gewährten\n(5) Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht           Pflegeleistungen. Stellt der Träger der Einrichtung\nnicht, wenn gegenüber einem Rehabilitationsträger             fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig\nnach § 6 Nr. 1 bis 6 des Neunten Buches Sozial-               ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sicher-\ngesetzbuch ein Anspruch auf gleiche Leistungen                gestellt werden kann, vereinbaren der Träger der\nbesteht.                                                      Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem\n§ 40                                 Einrichtungsträger, dass die Hilfe in einer anderen\nEinrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen\nLeistungen der Eingliederungshilfe\nWünschen des behinderten Menschen Rechnung zu\n(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor            tragen.\nallem                                                                                    § 41\n1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach                Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte\n§ 26 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozial-                 Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für\ngesetzbuch,                                               Behinderte nach § 41 des Neunten Buches Sozial-\ngesetzbuch vergleichbaren sonstigen Beschäftigungs-\n2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit\nstätte kann gewährt werden.“\northopädischen oder anderen Hilfsmitteln,\n3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach           10. § 43 wird wie folgt geändert:\n§ 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“\nsonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten\ndurch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\nPlatzes im Arbeitsleben,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nallem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht\nund zum Besuch weiterführender Schulen ein-                        „Den in § 28 genannten Personen ist die Auf-\nschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestim-                   bringung der Mittel nur für die Kosten des\nmungen über die Ermöglichung der Schulbildung                      Lebensunterhalts zuzumuten\nim Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben                     1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für\nunberührt,                                                             Kinder, die noch nicht eingeschult sind,\n5. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen an-                      2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schul-\ngemessenen Beruf einschließlich des Besuchs                            bildung einschließlich der Vorbereitung\neiner Hochschule,                                                      hierzu,\n6. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemes-                     3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch\nsene Tätigkeit,                                                        nicht eingeschulten Menschen die für ihn\nerreichbare Teilnahme am Leben in der\n7. Leistungen in anerkannten Werkstätten für be-                           Gemeinschaft ermöglichen soll,\nhinderte Menschen nach § 41 des Neunten\n4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für\nBuches Sozialgesetzbuch oder in vergleichbaren\neinen angemessenen Beruf oder zur Aus-\nsonstigen Beschäftigungsstätten (§ 41),\nbildung für eine sonstige angemessene\n8. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-                         Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen\nschaft nach § 55 des Neunten Buches Sozial-                            Leistungen in besonderen Einrichtungen\ngesetzbuch,                                                            für behinderte Menschen erbracht werden,","1112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabi-          c) In Nummer 6 wird das Wort „Krankenhilfe“ durch\nlitation (§ 26 des Neunten Buches Sozial-             die Wörter „Hilfe bei Krankheit“ ersetzt.\ngesetzbuch),\n6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-       15. In § 85 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nleben (§ 33 des Neunten Buches Sozial-            „Erhält der Hilfeempfänger ein Arbeitsförderungs-\ngesetzbuch),                                      geld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetz-\n7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten         buch, wird von ihm die Aufbringung der Mittel in Höhe\nfür behinderte Menschen nach § 41 des             des Arbeitsförderungsgeldes nicht verlangt. Die Auf-\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch und in            bringung der Mittel wird auch nicht verlangt für\nvergleichbaren sonstigen Beschäftigungs-          Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Arbeits-\nstätten (§ 41),                                   bereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte\nMenschen auf Grund der Zuordnung der Kosten nach\n8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kennt-          § 41 Abs. 3 in der ab 1. August 1996 geltenden Fas-\nnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und       sung oder nach § 41 Abs. 3 des Neunten Buches\ngeeignet sind, behinderten Menschen die           Sozialgesetzbuch, die auf die Zahlung des Arbeits-\nfür sie erreichbare Teilhabe am Arbeits-          förderungsgeldes angerechnet werden.“\nleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen\nin besonderen teilstationären Einrichtun-\ngen für behinderte Menschen erbracht          16. § 88 wird wie folgt geändert:\nwerden.“                                          a) In Absatz 2 Nr. 2 und 7 wird das Wort „Be-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sind“ die                hinderten“ jeweils durch die Wörter „behinderten\nWörter „in den Fällen der Nummern 1 bis 6“               Menschen“ ersetzt.\neingefügt.                                           b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „und Abs. 2“\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:               gestrichen.\n„Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7        c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Behinderte“\nund 8 ist aus dem Einkommen nicht zumut-                 durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\nbar, wenn das Einkommen des behinderten\nMenschen insgesamt einen Betrag in Höhe          17. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\ndes zweifachen Regelsatzes nach § 22 Abs. 1          „Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach\nnicht übersteigt.“                                   bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist aus-\ndd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                       geschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten\nwürde. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist\n„Die zuständigen Landesbehörden können\nbei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,\nNäheres über die Bemessung der für den\ndie Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in voll-\nhäuslichen Lebensbedarf ersparten Auf-\nstationären Einrichtungen erhalten, davon auszu-\nwendungen und des Kostenbeitrags für das\ngehen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern\nMittagessen bestimmen.“\nin Höhe von monatlich 50 Deutsche Mark übergeht.\nee) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „3“ durch die        Auf Antrag eines Elternteils sind bei unterhalts-\nAngabe „4“ ersetzt.                                  pflichtigen Eltern von Kindern nach Satz 3, die das\nff) Folgender Satz wird angefügt:                        18. Lebensjahr, nicht jedoch das 27. Lebensjahr\nvollendet haben, die Sätze 1 und 2 anzuwenden. Bei\n„Zum Ersatz der Kosten nach § 92a ist ins-           der Prüfung nach Satz 2 liegt eine unbillige Härte in\nbesondere verpflichtet, wer sich in den Fällen       der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit\nder Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder grob            dem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Ein-\nfahrlässig nicht oder nicht ausreichend ver-         gliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe\nsichert hat.“                                        zur Pflege gewährt wird.“\n11. In § 46 Abs. 2 werden das Wort „Behinderten“ durch       18. § 100 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt und der\nKlammerzusatz gestrichen.                                    a) In Nummer 1 wird die Angabe „und Abs. 2“ ge-\nstrichen.\n12. In § 47 werden das Wort „Behinderten“ durch die              b) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderter“ durch\nWörter „behinderten Menschen“ und das Wort                       die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.\n„Maßnahmen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.             c) In Nummer 6 wird das Wort „Behinderte“ durch die\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\n13. In § 68 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.         19. § 120 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Krankenhilfe,\n14. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen“\na) In Nummer 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die              durch die Wörter „Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                        Schwangerschaft und Mutterschaft“ ersetzt.\nb) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe         b) In Absatz 3 wird das Wort „Krankenhilfe“ durch\n„und Abs. 2“ gestrichen.                                     die Wörter „Hilfe bei Krankheit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                  1113\n20. In der Überschrift des Abschnitts 12 werden das Wort        5. In § 3 werden Satz 1 gestrichen und in Satz 2 die\n„Sonderbestimmungen“ durch das Wort „Sonder-                   Wörter „Seelische Störungen, die eine Behinderung\nbestimmung“ und das Wort „Behinderter“ durch die               im Sinne des Satzes 1 zur Folge haben können“ durch\nWörter „behinderter Menschen“ ersetzt.                         die Wörter „Seelische Störungen, die eine wesent-\nliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne\n21. Die §§ 123 bis 125, 126a und 126b werden auf-                  des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Folge haben\ngehoben.                                                       können“ ersetzt.\n22. In § 126 werden                                             6. Vor § 6 wird die Überschrift „Maßnahmen der Ein-\ngliederungshilfe“ durch die Überschrift „Leistungen\na) in Nummer 1                                                 der Eingliederungshilfe“ ersetzt.\naa) in Satz 1 das Wort „Behinderte“ durch die\nWörter „behinderte Menschen“ und das Wort          7. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„Behinderten“ durch die Wörter „behinderten\n„§ 6\nMenschen“ und in Satz 2 das Wort „Behin-\nderte“ durch die Wörter „behinderte Mensch“                              Rehabilitationssport\nersetzt;                                                 Zu den Leistungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\nbb) in Satz 3 der Klammerzusatz gestrichen,                des Gesetzes gehört auch ärztlich verordneter Reha-\nbilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung\nb) in Nummer 3 Satz 2 das Wort „Behinderten“ durch\nund Überwachung.“\ndie Wörter „behinderten Menschen“\nersetzt.\n8. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn\n23. In § 128 Abs. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch die\nder behinderte Mensch wegen Art oder Schwere\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\nseiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am\nArbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges\n24. In § 143 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter           angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet\n„behinderte Menschen“ ersetzt.                                 die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.“\n9. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 16                                a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch\nÄnderung der Eingliederungshilfe-Verordnung                            die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\n(2170-1-6)                                b) In Absatz 2 Nr. 9 wird das Wort „Hörbehinderte“\ndurch die Wörter „hörbehinderte Menschen“ er-\nDie Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der                 setzt.\nBekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433),\nzuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom                 c) In Absatz 2 Nr. 10 wird das Wort „Sprach-\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:                behinderte“ durch die Wörter „sprachbehinderte\nMenschen“ ersetzt.\n1. Die §§ 4, 5, 7, 11, 14, 15, 18, 19, 21 sowie Abschnitt III     d) In Absatz 2 Nr. 11 wird das Wort „Behinderte“\nwerden gestrichen.                                                  durch die Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.\ne) In Absatz 2 Nr. 12 werden die Wörter „für\n2. In den §§ 1 und 3 wird jeweils in der Überschrift                   Behinderte“ durch die Wörter „für behinderte\ndas Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte                  Menschen“ und die Wörter „der Behinderte“ durch\nMenschen“ ersetzt.                                                  die Wörter „der behinderte Mensch“ ersetzt.\nf) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderte“ durch die\n3. In § 1 werden Satz 1 gestrichen und in Satz 2 die                   Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.\nWörter „Die Voraussetzung des Satzes 1 ist erfüllt\nbei“ durch die Wörter „Durch körperliche Gebrechen         10. In § 10 werden Absatz 5 gestrichen und in Absatz 6\nwesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im         das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte\nSinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind“                Mensch“ ersetzt.\nersetzt.\n11. § 12 wird wie folgt geändert:\n4. § 2 wird wie folgt gefasst:                                    a) Die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 3“ wird durch die\n„§ 2                                    Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.\nGeistig wesentlich behinderte Menschen                  b) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort\nGeistig wesentlich behindert im Sinne des § 39                   „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, die infolge               Menschen“ ersetzt.\neiner Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem           c) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach\nUmfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in                 dem Wort „zugunsten“ die Wörter „körperlich und\nder Gesellschaft eingeschränkt sind.“                               geistig“ eingefügt.","1114               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                              17. In § 22 wird das Wort „Behinderten“ durch die Wörter\n„behinderten Menschen“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n18. In § 23 werden die Wörter „Eingliederungshilfe für\n„Schulische Ausbildung für einen Beruf“.\nBehinderte“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe für\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Hilfe zur                 behinderte Menschen“ und das Wort „Behinderten“\nAusbildung“ durch die Wörter „Die Hilfe zur                 durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\nschulischen Ausbildung“ und die Angabe „§ 40\nAbs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1\nNr. 5“ ersetzt, die Nummer 1 gestrichen sowie                                    Artikel 17\nin Nummer 6 vor dem Wort „Ausbildungsstätten“                         Änderung der Verordnung\ndas Wort „schulischer“ und in Nummer 9 vor                               zur Durchführung des\ndem Wort „Ausbildung“ das Wort „schulische“                         § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b\neingefügt.                                                         des Bundessozialhilfegesetzes\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                 (2170-1-13)\n„(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird gewährt, wenn         In § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76\n1. zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung       Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes\noder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht           vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365), die durch Artikel 10\nwird,                                              des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geändert\nworden ist, wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter\n2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich       „Behinderte Menschen“ ersetzt.\nist,\n3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich                                  Artikel 18\neine ausreichende Lebensgrundlage bieten\noder, falls dies wegen Art oder Schwere der                       Änderung der Verordnung\nBehinderung nicht möglich ist, zur Lebens-                 zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8\ngrundlage in angemessenem Umfang bei-                          des Bundessozialhilfegesetzes\ntragen wird.“                                                               (2170-1-20)\nd) Absatz 3 wird gestrichen.                                  In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung\ndes § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom\n13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                  11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Arti-\nkel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\n„§ 13a                          S. 1983) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 24\nAusbildung für eine sonstige                Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 76\nangemessene Tätigkeit                    Abs. 2a Nr. 3“ ersetzt.\nHilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemes-\nsene Tätigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6 des                                    Artikel 19\nGesetzes wird insbesondere gewährt, wenn die Aus-\nÄnderung des\nbildung für einen Beruf aus besonderen Gründen, vor\nallem wegen Art und Schwere der Behinderung,                    Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nunterbleibt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.“                                          (2212-4)\n§ 3 Satz 1 Nr. 3 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-\n14. In § 16 werden die Wörter „für Behinderte“ durch die       gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt\nWörter „für behinderte Menschen“ und in den Num-           durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I\nmern 3 und 4 jeweils das Wort „Behinderten“ durch          S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:\ndie Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                 „3. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen\nRehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches\n15. § 17 wird wie folgt geändert:                                   Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht\nwerden.“\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 6\nund 7“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 7                                    Artikel 20\nund 9“ ersetzt.\nÄnderung\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 1 Satz 2“\ndes Gesetzes zur Reform und\ngestrichen und das Wort „Behinderte“ durch die\nWörter „behinderte Menschen“, die Wörter „Werk-\nVerbesserung der Ausbildungsförderung\nstatt für Behinderte“ durch die Wörter „Werkstatt                                 (2212-5)\nfür behinderte Menschen“ sowie die Angabe                 Das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Aus-\n„§ 54a des Schwerbehindertengesetzes“ durch            bildungsförderung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),\ndie Angabe „§ 137 des Neunten Buches Sozial-           wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch“ ersetzt.\n1. Artikel 9 wird wie folgt geändert:\n16. In § 20 wird das Wort „Behinderter“ durch die Wörter           a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 101 Abs. 2“ durch\n„behinderter Mensch“ ersetzt.                                      die Angabe „§ 101 Abs. 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1115\nb) In Nummer 10 Buchstabe c wird das Wort „Be-            3. In § 10 wird die Angabe „§ 54c des Schwerbehinder-\nhinderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“         tengesetzes“ durch die Angabe „§ 139 des Neunten\nersetzt.                                                 Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nc) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 111 Nr. 2“ durch\ndie Angabe „§ 111“ ersetzt.                           4. In § 12 wird nach Absatz 5a folgender neuer Absatz 5b\nd) In Nummer 14 wird die Angabe „§§ 413 und 414“             eingefügt:\ndurch die Angabe „§ 413“ ersetzt.                          „(5b) Kosten für vom Gericht herangezogene Gebär-\ndensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen\n2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:                          werden nicht erhoben.“\na) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 101 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 101 Abs. 3“ ersetzt.                    5. In § 83 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 24, 25, 54c\ndes Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe\nb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 111 Nr. 2“ durch\n„§§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetz-\ndie Angabe „§ 111“ ersetzt.\nbuch“ ersetzt.\nc) Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen.\nArtikel 24\nArtikel 21                                 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nAufhebung                                                      (330-1)\nder Verordnung über die\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nGewährung der Kapitalentschädigung nach                   machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),\ndem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz                zuletzt geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom\n(253-1-1)                          16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Gewährung der Kapital-\nentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitie-         1. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „dem Schwer-\nrungsgesetz vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 362) wird             behindertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe\naufgehoben.                                                     behinderter Menschen“ ersetzt.\nArtikel 22                          2. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter „dem Schwer-\nbehindertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                      behinderter Menschen“ und die Wörter „der Behinder-\n(301-1)                              ten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehinder-\nIn § 48 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der           tengesetzes“ durch die Wörter „der behinderten\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                   Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozial-\n(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes      gesetzbuch“ ersetzt.\nvom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist,\nwerden das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter         3. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „Behinderten im\n„schwerbehinderter Mensch“ und die Angabe „§ 1 des              Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes“\nSchwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 2                durch die Wörter „behinderten Menschen im Sinne des\nAbs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.            Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n4. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter „dem Schwerbehin-\nArtikel 23                             dertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe behinder-\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                      ter Menschen“ und das Wort „Schwerbehinderten“\n(320-1)                              durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n5. In § 41 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Schwer-\nmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt\nbehindertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe\ngeändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nbehinderter Menschen“ und die Wörter „Behinderten\nber 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:\nim Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehinderten-\ngesetzes“ durch die Wörter „behinderten Menschen im\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:                    Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n„10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen be-\nhinderten Menschen im Arbeitsbereich von            6. In § 46 Abs. 3 wird das Wort „Schwerbehinderten“\nWerkstätten für behinderte Menschen und den            durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\nTrägern der Werkstätten aus den in § 138 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten\narbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.“         7. § 51 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n2. § 2a Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst:                        „(4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\n„3a. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des                  scheiden auch über Streitigkeiten bei der Fest-\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch,“.                         stellung von Behinderungen und ihren Grad sowie","1116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nweitere gesundheitliche Merkmale, ferner über die     vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), das zuletzt durch\nAusstellung, Verlängerung, Berichtigung und Ein-      Artikel 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618)\nziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten           geändert worden ist, werden die Wörter „berufsför-\nBuches Sozialgesetzbuch.“                             dernde Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                  „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nArtikel 25                                                     Artikel 28\nÄnderung des Gesetzes                                   Änderung des Zivildienstgesetzes\nzur Beendigung der Diskriminierung                                               (55-2)\ngleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:\nLebenspartnerschaften                            In § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zivildienstgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994\n(400-15/1)                           (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-\nDas Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleich-      zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert\ngeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften        worden ist, werden das Wort „Schwerbehinderte“ durch\nvom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wird in Artikel 3 wie   die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ und die An-\nfolgt geändert:                                               gabe „§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch die\nAngabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nbuch“ ersetzt.\n1. In § 44 wird die Nummer 7 gestrichen.\n2. § 49 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 29\na) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 5“ durch           Änderung des Einkommensteuergesetzes\ndie Angabe „Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.                                              (611-1)\nb) Nummer 12 wird gestrichen.                                § 33b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\n3. In § 53 wird die Nummer 1 gestrichen.                      das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nber 2000 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie\n4. In § 54 wird die Nummer 6 gestrichen.                      folgt geändert:\n5. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:                  1. In der Überschrift, in Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 und in\nAbsatz 3 Satz 3 wird das Wort „Behinderte“ jeweils\n„§ 55a                               durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\nNeuntes Buch Sozialgesetzbuch\n– Rehabilitation und Teilhabe\n2. In Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird\nbehinderter Menschen –\ndas Wort „Behinderten“ jeweils durch die Wörter\nIn § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Neunten Buches             „behinderten Menschen“ ersetzt.\nSozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behin-\nderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)\nwerden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder                                   Artikel 30\nLebenspartner“ eingefügt.“\nÄnderung der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung\nArtikel 26\n(611-1-1)\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\n§ 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n(50-1)                             in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\nIn § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der        (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995              vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-\n(BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 8d des Geset-    den ist, wird wie folgt geändert:\nzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden\nist, werden das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wör-        1. In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Schwerbehin-\nter „schwerbehinderte Menschen“ und die Angabe „§ 1               dertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozial-\ndes Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 2              gesetzbuch“ ersetzt.\nAbs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe\nArtikel 27                                „§ 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch\ndie Angabe „§ 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozial-\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                       gesetzbuch“ ersetzt.\n(53-4)\nIn § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Soldatenver-          3. In Absatz 4 wird das Wort „Behinderte“ durch die\nsorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                 1117\nArtikel 31                           4. Nach § 42b werden folgende §§ 42c und 42d ein-\ngefügt:\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                                               „§ 42c\n(611-17)                                                  Berufsausbildung in\n§ 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung                       anerkannten Ausbildungsberufen\nder Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),              (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen\ndas zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. De-            die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen\nzember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird          berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche\nwie folgt geändert:                                              und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer\nvon Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln\n1. In Absatz 1 werden das Wort „Schwerbehinderte“                und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Personen“ und              wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte\ndas Wort „Schwerbehindertengesetzes“ durch die                Menschen.\nWörter „Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behin-\nderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsaus-\n2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Schwerbehinderte“          bildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen. Der behinderte\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Personen“, das             Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,\nWort „Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter             wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vor-\n„Neunten Buches Sozialgesetzbuch“, die Angabe                 liegen.\n„§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes“                                     § 42d\ndurch die Angabe „§ 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten                             Ausbildungsregelungen\nBuches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 59 des                             der zuständigen Stellen\nSchwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 145\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                    (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und\nSchwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem\n3. In Absatz 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die             anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 42c\nWörter „behinderten Personen“ ersetzt.                        nicht in Betracht kommt, können die zuständigen\nStellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des\nHauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des\nArtikel 32                               Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim\nÄnderung des Stromsteuergesetzes                         Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Aus-\nbildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte\n(612-30)                                sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwick-\nIn § 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Stromsteuergesetzes vom          lung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten\n24. März 1999 (BGBl. I S. 378), das durch Artikel 2 des          anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden.\nGesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I             (2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“\nS. 147, 440) geändert worden ist, werden die Wörter\n„Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des            5. Der bisherige § 42c wird § 42e.\nSchwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter „Werk-\nstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des\n6. Im neuen § 42e wird das Wort „Behinderter“ durch die\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nWörter „behinderter Menschen“ ersetzt.\nArtikel 33\nArtikel 34\nÄnderung der Handwerksordnung\nÄnderung des Bundesurlaubsgesetzes\n(7110-1)\n(800-4)\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) wird          In § 15 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes in der im\nwie folgt geändert:                                          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu den         Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\n§§ 42b und 42c das Wort „Behinderter“ durch die           S. 3843) geändert worden ist, werden die Wörter „des\nWörter „behinderter Menschen“ ersetzt.                    Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. 4. 1974 (BGBl. I S. 981)“ durch die\n2. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Zweiten      Wörter „des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nTeils wird das Wort „Behinderter“ durch die Wörter\n„behinderter Menschen“ ersetzt.\nArtikel 35\n3. § 42b wird wie folgt geändert:                              Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik\na) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“                                   (800-16)\ndurch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.\nIn § 9 Nr. 5 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „körperlich, geistig     Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I\noder seelisch Behinderter“ durch die Wörter „be-      S. 598), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nhinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten     25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird\nBuches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.                    das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter\nc) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                 „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.","1118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nArtikel 36                          2. § 12 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes                   a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“\ndurch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.\n(800-18)\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes        b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch                aa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderter“ durch die\nArtikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997                    Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, werden das Wort\n„Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nMenschen“ und die Angabe „§ 1 des Schwerbehinderten-                    „Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten                      die besonderen Belange der behinderten Men-\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                                       schen in der beruflichen Bildung berücksichtigt\nwerden und die berufliche Bildung behinderter\nMenschen mit den übrigen Leistungen zur Teil-\nArtikel 37\nhabe am Arbeitsleben koordiniert wird.“\nÄnderung des Lohnfortzahlungsgesetzes\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n(800-19-2)\n„Das Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Ent-\nIn § 10 Abs. 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom                       scheidungen über die Durchführung von For-\n27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 2             schungsvorhaben, die die berufliche Bildung\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110)                    behinderter Menschen betreffen, unter Berück-\ngeändert worden ist, wird das Wort „Schwerbehinderten-                  sichtigung von Vorschlägen des Ausschusses.“\ngesetzes“ durch die Wörter „Neunten Buches Sozial-\ngesetzbuch“ ersetzt.                                            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 38\n„Die Mitglieder des Ausschusses werden auf\nÄnderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes                             Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behin-\n(800-19-3)                                     derter Menschen (§ 64 des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch) berufen, und zwar\nIn § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom\n26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch                 ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,\nArtikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I                   ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,\nS. 3843) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\ndrei Mitglieder, die Organisationen behinderter\n„stationär“ gestrichen.\nMenschen vertreten,\nArtikel 39                                     ein Mitglied, das die Bundesanstalt für Arbeit\nvertritt,\nÄnderung des Betriebsverfassungsgesetzes\nein Mitglied, das die gesetzliche Rentenver-\n(801-7)                                      sicherung vertritt,\nDas Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der                      ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallver-\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I                      sicherung vertritt,\nS. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 40 des\nein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege\nGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird\nvertritt,\nwie folgt geändert:\nzwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruf-\n1. In § 32 wird die Angabe „§ 24 des Schwerbehinderten-                 lichen Rehabilitation vertreten,\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 94 des Neunten                        sechs weitere für die berufliche Bildung behin-\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                                   derter Menschen sachkundige Personen, die in\nBildungsstätten oder ambulanten Diensten für\n2. In § 52 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 des Schwerbehin-                behinderte Menschen tätig sind.“\ndertengesetzes“ durch die Angabe „§ 97 Abs. 1 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                       bb) Satz 4 wird gestrichen.\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderte“ durch die\nArtikel 40                                 Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\nÄnderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes\n(806-3)\nArtikel 41\nDas Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78),            Änderung des Berufsbildungsgesetzes\ngeändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe h des Gesetzes vom                                 (806-21)\n26. April 1994 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:\nDas Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12 das    (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des\nWort „Behinderter“ durch die Wörter „behinderter         Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird\nMenschen“ ersetzt.                                       wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1119\n1. In der Überschrift zum Dritten Teil, Siebten Abschnitt    Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die durch\nwird das Wort „Behinderter“ durch die Wörter „behin-      Artikel 59 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I\nderter Menschen“ ersetzt.                                 S. 594) geändert worden ist, wird das Wort „Schwer-\nbehindertengesetz“ durch die Wörter „Teil 2 des Neunten\n2. § 48 wird wie folgt geändert:                             Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „körperlich, geistig\noder seelisch Behinderter“ durch die Wörter „behin-\nderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten                                 Artikel 43\nBuches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.                            Änderung des Altersteilzeitgesetzes\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                                            (810-36)\nIn § 7 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli\n3. Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b eingefügt:       1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des\n„§ 48a                          Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geän-\ndert worden ist, werden das Wort „Schwerbehinderten-\nBerufsausbildung in\ngesetzes“ durch die Wörter „Neunten Buches Sozial-\nanerkannten Ausbildungsberufen\ngesetzbuch“ und das Wort „Schwerbehinderte“ durch die\n(1) Regelungen nach den §§ 41 und 44 sollen die        Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.\nbesonderen Verhältnisse behinderter Menschen be-\nrücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche\nund sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer                                 Artikel 44\nvon Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln\nund die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter                 Änderung des Gesetzes über die\nwie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte                       Alterssicherung der Landwirte\nMenschen.                                                                           (8251-10)\n(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behin-        Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom\nderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsaus-     29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert\nbildungsverhältnisse (§ 31) einzutragen. Der behinderte   durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I\nMensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,          S. 403), wird wie folgt geändert:\nwenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht vor-\nliegen.\n§ 48b                            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nAusbildungsregelungen der zuständigen Stellen              a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten\nKapitels wird wie folgt gefasst:\n(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und\nSchwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem                             „Leistungen zur Teilhabe“.\nanerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 48a               b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:\nnicht in Betracht kommt, können die zuständigen\nStellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des               „§ 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe“.\nHauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des                 c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:\nAusschusses für Fragen behinderter Menschen beim\n„§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten“.\nBundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Aus-\nbildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte             d) In der Angabe zu § 80 wird das Wort „Rehabili-\nsollen unter Berücksichtigung von Lage und Ent-                   tation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den                e) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des\nInhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt                 Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 86)\nwerden.                                                           wird wie folgt gefasst:\n(2) § 48a Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“                                         „Teilhabe“.\nf) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 49 werden die Wörter „körperlich, geistig oder\nseelisch Behinderter“ durch die Wörter „behinderter               „§ 86 Teilhabe“.\nMenschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) des Neunten Buches                g) In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                                        des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor\n§ 95) und in der Angabe zu § 95 wird das Wort\n„Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nArtikel 42\nÄnderung der Verordnung über die                     2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten\nPrüfung zum anerkannten Abschluss                         Kapitels wird wie folgt gefasst:\nGeprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/                                   „Leistungen zur Teilhabe“.\nGeprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel\n(806-21-7-25)                          3. § 7 wird wie folgt geändert:\nIn § 6 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung über die         a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“\nPrüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handels-                 durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“\nassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin –               ersetzt.","1120                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mit-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „medizinische                            arbeitenden Familienangehörigen ständig\nund ergänzende Leistungen zur Rehabilita-                           beschäftigt werden.“\ntion“ durch die Wörter „Leistungen zur medi-               bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze\nzinischen Rehabilitation sowie sonstige und                      3 und 4.\nergänzende Leistungen“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Reha-       6. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nbilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.           „(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des\ncc) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-              Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur\nter „erfolgreicher Rehabilitation“ durch die           Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirt-\nWörter „erfolgreichen Leistungen zur Teil-             schaft erforderlich ist und die Erbringung dieser\nhabe“ ersetzt.                                         Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Kran-\nkenversicherung oder eine landwirtschaftliche Be-\nc) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                             rufsgenossenschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen\nist. Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwen-\n4. In § 8 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „me-              dung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiter-\ndizinische Leistungen zur Rehabilitation“ durch die             führung des Haushalts nicht möglich und diese auf\nWörter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“            andere Weise nicht sicherzustellen ist.“\nersetzt.\n7. § 37 wird wie folgt geändert:\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  „(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden\nEhegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ner das Unternehmen des Verstorbenen als ver-\n„Für Umfang und Ort der Leistungen zur me-                 sicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und\ndizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen             1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unter-\nund ergänzenden Leistungen gelten §§ 13                        nehmens der Landwirtschaft erforderlich ist\nund 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5,                     und\n§ 31 Abs.1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und\n§ 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches                2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder\nSozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3                  mitarbeitenden Familienangehörigen ständig\nbis 6 und Abs. 2 und § 53 des Neunten Buches                   beschäftigt werden.\nSozialgesetzbuch entsprechend.“                            Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwen-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Leistungen zur                 dung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die\nmedizinischen Rehabilitation“ durch das Wort               Weiterführung des Haushalts nicht möglich und\n„Leistung“ ersetzt.                                        diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            b) Absatz 4 wird aufgehoben.\naa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:               c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n„Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn           8. § 39 wird wie folgt geändert:\n1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur               a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nmedizinischen Rehabilitation, einer sonsti-\ngen Leistung oder während der Dauer einer               „(1) Betriebshilfe kann für den versicherten\närztlich verordneten Schonungszeit die                Landwirt erbracht werden, wenn\nWeiterführung des Betriebs nicht möglich              1. eine Person, die die Aufgaben eines versicher-\nist,                                                      ten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb\n2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des                      eines rentenversicherungspflichtigen Beschäf-\nUnternehmens der Landwirtschaft erfor-                    tigungsverhältnisses ständig wahrgenommen\nderlich ist und                                           hat, gestorben ist,\n3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer                   2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unter-\noder mitarbeitenden Familienangehörigen                   nehmens der Landwirtschaft erforderlich ist\nständig beschäftigt werden.                               und\nHaushaltshilfe kann erbracht werden, wenn                  3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder\ndem Landwirt wegen einer Leistung zur                          mitarbeitenden Familienangehörigen ständig\nmedizinischen Rehabilitation, einer sonstigen                  beschäftigt werden.\nLeistung oder während der Dauer einer                      Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwen-\närztlich verordneten Schonungszeit die Wei-                dung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die\nterführung des Haushalts nicht möglich und                 Weiterführung des Haushalts nicht möglich und\ndiese auf andere Weise nicht sicherzustellen               diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.\nist und                                                       (2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in ent-\n1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des                  sprechender Anwendung von Absatz 1 auch\nHaushalts erforderlich ist und                        erbracht werden, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1121\n1. ein alleinstehender versicherter Landwirt ge-      3. In der Überschrift des § 30 und in § 30 werden die\nstorben ist oder                                      Wörter „berufsfördernden Maßnahmen“ durch die\n2. der versicherte Landwirt und sein Ehegatte ge-        Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“\nstorben sind.“                                        ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 37 Abs. 2 bis 5“\ndurch die Angabe „§ 37 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.                                  Artikel 46\nÄnderung des Anspruchs- und\n9. § 42 wird wie folgt geändert:\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(826-30-2)\n„Leistungen zur Teilhabe, Renten“.\nDas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch       vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert\ndas Wort „Teilhabe“ ersetzt.                          durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:\n10. In § 44 wird die Angabe „1 und Absatz“ gestrichen.\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „bei berufs-\n11. In § 80 wird in der Überschrift und in Absatz 4 das          fördernden Leistungen nach § 22 des Sechsten\nWort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“              Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „nach den\nersetzt.                                                     §§ 47, 48 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“\nund die Wörter „beruflichen Rehabilitation“ durch die\n12. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des              Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nErsten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 86) wird\nwie folgt gefasst:                                        2. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „Leistungen zur Reha-\n„Teilhabe“.                           bilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“\nersetzt.\n13. § 86 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“\ndurch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.                                             Artikel 47\nb) In Satz 1 werden die Wörter „medizinische                 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nLeistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter                                  (830-2)\n„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“\nersetzt.                                                Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n14. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des        21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:\nZweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 95), in\nder Überschrift zu § 95 und in § 95 Satz 1 wird jeweils\ndas Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“        1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e werden die Wörter\nersetzt.                                                      „berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation“\ndurch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am\nArbeitsleben“ ersetzt.\nArtikel 45\nÄnderung des Zweiten Gesetzes                        2. § 10 wird wie folgt geändert:\nüber die Krankenversicherung der Landwirte                      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „um die\n(8252-3)                                     Beschädigten möglichst auf Dauer in Arbeit,\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der                   Beruf und Gesellschaft einzugliedern“ durch die\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,                      Wörter „um den Beschädigten entsprechend den\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 43 des Gesetzes              in § 4 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nvom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt                  buch genannten Zielen eine möglichst umfas-\ngeändert:                                                              sende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu\nermöglichen“ ersetzt.\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sie\nmöglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesell-\na) In Nummer 3 werden die Wörter „berufsfördernder                  schaft einzugliedern“ durch die Wörter „ihnen\nMaßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter                  entsprechend den in § 4 Abs.1 des Neunten\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.              Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine\nb) In Nummer 4 wird das Wort „Behinderten“ durch die                möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der\nWörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                          Gesellschaft zu ermöglichen“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „berufs-\n2. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „einer medizini-             fördernden Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch\nschen Maßnahme zur Rehabilitation“ durch die Wörter                 die Wörter „Leistung zur Teilhabe am Arbeits-\n„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.              leben“ ersetzt.","1122             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wird der Punkt durch ein        2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-\nKomma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:                   versicherung für Zeiten des Bezuges von Über-\n„11. Psychotherapie als ärztliche und psychothera-               gangsgeld, Erstattung der Aufwendungen zur\npeutische Behandlung und Soziotherapie.“                   Alterssicherung von nicht rentenversicherungs-\npflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge\nzur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge\n4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „medizinische            zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Ver-\nund ergänzende Leistungen zur Rehabilitation“ durch              sicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu\ndie Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-               öffentlichen oder privaten Versicherungsunter-\ntation und ergänzende Leistungen“ ersetzt.                       nehmen auf Grund von Lebensversicherungsver-\nträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetz-\n5. § 16c wird aufgehoben.                                           lichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges\nvon Übergangsgeld zu entrichten wären,\n6. In § 16e werden die Wörter „berufsfördernde Leistun-         3. Haushaltshilfe nach § 54 des Neunten Buches\ngen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am                Sozialgesetzbuch,\nArbeitsleben“ ersetzt.\n4. sonstige Hilfen, die unter Berücksichtigung von Art\nund Schwere der Schädigung erforderlich sind,\n7. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“\num das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu\ndie Wörter „oder dem Neunten Buch Sozialgesetz-\nsichern,\nbuch“ eingefügt.\n5. Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches\n8. § 25b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                       Sozialgesetzbuch.\n„1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und                 (5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Hilfen\nergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),“.                zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes\neiner Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ins-\nbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung\n9. In § 25c Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die\neines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur\nAngabe „§ 26 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 5“\nAngleichung dieser Leistungen im Rahmen einer\nersetzt.\nRechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Ein-\nkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie\n10. In § 25d Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die             § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Ver-\nAngabe „9“ durch die Angabe „4“ ersetzt.                     wertung von Vermögen ganz oder teilweise abge-\nsehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur\n11. In § 25e Abs. 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 6 Satz 2“         Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden\ndurch die Angabe „§ 26 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.               Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach\nAbsatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu\n12. In § 25f Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1          berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.\nNr. 7“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.           (6) Witwen und Witwern, die zur Erhaltung einer an-\ngemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wol-\n13. § 26 wird wie folgt gefasst:                                 len, sind in begründeten Fällen Hilfen in sinngemäßer\n„§ 26                               Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des\nAbsatzes 4 Nr. 4 zu gewähren.“\n(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe\nam Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten\nBuches Sozialgesetzbuch sowie im Eingangsverfah-         14. § 26a wird wie folgt gefasst:\nren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für                                  „§ 26a\nbehinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches                (1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die\nSozialgesetzbuch.                                            Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Kapitel 6\n(2) Bei Unterbringung des Beschädigten in einer           des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen\nEinrichtung der beruflichen Rehabilitation werden            gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die\ndort entstehende Aufwendungen vom Träger der                 §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.\nKriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.                (2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von\n(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-            § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der\nleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Er-               Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versor-\nhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen         gungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder\nhierfür sollen in der Regel als Darlehen gewährt             Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung\nwerden.                                                      des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6\nentsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf\n(4) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\nGrund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer\neinschließlich der Leistungen im Eingangsverfahren\nZivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berech-\nund im Berufsbildungsbereich einer anerkannten\nnung des Regelentgelts die vor der Beendigung\nWerkstatt für behinderte Menschen werden ergänzt\ndes Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und\ndurch:\nSachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold\n1. Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maß-            bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn\ngabe des § 26a,                                          Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                  1123\noder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und              Antrag eines Elternteils sind bei unterhaltspflichtigen\nSachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender              Eltern von Kindern nach Satz 3, die das 18. Lebens-\nzugrunde zu legen, wenn                                        jahr, nicht jedoch das 27. Lebensjahr vollendet haben,\na) der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes                 die Sätze 1 und 2 anzuwenden. Bei der Prüfung nach\noder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt           Satz 2 liegt eine unbillige Härte in der Regel bei unter-\nhat oder                                                   haltspflichtigen Eltern vor, soweit dem Kind, das\ndas 18. Lebensjahr vollendet hat, Eingliederungshilfe\nb) das nach § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1 des            für behinderte Menschen nach § 27d oder Hilfe zur\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach                  Pflege nach § 26c gewährt wird.“\nAbsatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt\nniedriger ist.                                        18. In § 29 werden die Wörter „Maßnahmen zur Reha-\n(3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur            bilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur me-\nTeilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig ge-             dizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am\nwesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds               Arbeitsleben“ ersetzt.\neine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemes-\nsung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über                              Artikel 48\nLeistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung                                  Änderung der\nvon Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden;                    Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\n§ 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten.\nUnterhaltsbeihilfe wird nur bis zur Höhe des Über-                                  (830-2-14)\ngangsgelds, das ein ehemaliger wehrpflichtiger Sol-         Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar\ndat der Wehrsoldgruppe 1 erhält, gewährt. Bei Unter-      1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 46\nbringung des Beschädigten in einer Rehabilitations-       des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird\neinrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe     wie folgt geändert:\nlediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung\nzusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen\nzugrunde zu legen.                                             a) Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird wie folgt\ngefasst:\n(4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere\nHilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Über-                  „Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.\ngangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.“               b) In den Überschriften zu § 10 und § 14 werden die\nWörter „berufsfördernde Maßnahmen“ durch die\n15. § 26c wird wie folgt geändert:                                     Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“\nersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1\nNr. 7“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 4“               a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernden\nersetzt.                                                       Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\n16. § 27d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           b) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernder\nMaßnahmen“ durch die Wörter „von Leistungen\n„(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten               zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und die Wörter\nBeschädigte und Hinterbliebene                                     „berufsfördernden Maßnahmen“ jeweils durch die\n1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-                 Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“\ngrundlage,                                                     ersetzt.\n2. Hilfe zur Familienplanung, bei Sterilisation sowie          c) In den Absätzen 4 und 5 werden die Wörter\nbei Schwangerschaft und Mutterschaft,                          „berufsfördernde Maßnahmen“ durch die Wörter\n3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,                    „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\n4. Blindenhilfe,                                               d) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter „be-\nrufsfördernde Maßnahme“ durch die Wörter „Maß-\n5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-               nahme zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nrigkeiten.“\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n17. § 27h Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 11\n„Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach                       Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes“ durch\nbürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist aus-                  die Angabe „§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Neunten\ngeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten               Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nwürde. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist bei\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernden\nKindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die\nMaßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme zur\nEingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstatio-\nTeilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nnären Einrichtungen erhalten, davon auszugehen,\ndass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe           c) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 des\nvon monatlich 50 Deutsche Mark übergeht. Auf                       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe","1124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n„§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches         kel II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                           S. 1469), wird wie folgt geändert:\n4. In § 3 werden die Wörter „der Berufsfindung“ durch       1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „zur Zeit der Stellung\ndie Wörter „zur Abklärung der beruflichen Eignung“            des Antrages“ gestrichen und dort die Wörter „oder\nersetzt.                                                      Berechtigte“ eingefügt.\n5. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Behinderte“ durch     2. § 40 Abs. 3 wird gestrichen.\ndie Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\n3. § 41 Abs. 2 wird gestrichen.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernde\nMaßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur                                   Artikel 50\nTeilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernden\nÄnderung des GKV-\nMaßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur                      Solidaritätsstärkungsgesetzes\nTeilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.                                             (860-5/5)\nIn Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 des GKV-Solidaritätsstär-\n7. In den §§ 12 und 14 werden die Wörter „berufsför-        kungsgesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853),\ndernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen           das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nzur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.                   ber 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird nach\ndem Wort „Vertragsärzte“ ein Komma eingefügt und das\n8. § 15 wird wie folgt gefasst:                             Wort „und“ gestrichen; nach dem Wort „Krankenhäusern“\n„§15                           werden die Wörter „und in Vorsorge- und Rehabilitations-\nPauschalierte                       einrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111\nAbgeltung von Kosten                    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht“ an-\ngefügt.\nDie Kosten im Sinne des § 33 Abs. 7 des Neunten\nBuches Sozialgesetzbuch können durch Pausch-\nbeträge abgegolten werden.“                                                       Artikel 51\n9. § 16 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung der\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „berufsfördern-                               (860-5-12)\nden Maßnahme“ durch die Wörter „Leistun-           In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Risikostruktur-Ausgleichs-\ngen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und die       verordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt\nAngabe „§ 26a Abs. 5“ durch die Angabe          durch die Verordnung vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I\n„§ 26a Abs. 3“ ersetzt.                         S. 2037) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 des\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                          Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Reha-\nbilitation“ durch die Angabe „§ 22 des Neunten Buches\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 26a Abs. 5 letzter\nSatz“ durch die Angabe „§ 26a Abs. 3 Satz 3“         Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nersetzt.\n10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „berufsfördernde                                 Artikel 52\nLeistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter                                Änderung des\n„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.               Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes\nzur Reform der gesetzlichen Renten-\n11. In § 55 werden die Wörter „berufsfördernden Leistun-             versicherung und zur Förderung eines\ngen zur Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen         kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens\nzur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Geset-\n12. In § 56 werden die Wörter „berufsfördernder Maß-         zes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und\nnahmen“ durch die Wörter „von Leistungen zur Teil-       zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorge-\nhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.                           vermögens vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) wird ge-\nstrichen.\nArtikel 49\nÄnderung                                                      Artikel 53\ndes Gesetzes über das Verwaltungs-                       Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\nverfahren der Kriegsopferversorgung                                             (870-1-1)\n(833-1)                               Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September\nDas Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-       1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 63\nopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung            des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),\nvom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Arti-      wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1125\n1. In § 1 werden die Wörter „Eingliederung Behinderter       2.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nin das Arbeitsleben“ durch die Wörter „Teilhabe               a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:\nbehinderter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt.\n„§ 3 Liste der Wahlberechtigten“.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Wählerliste“\na) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Be-             durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“\nhinderte“ durch die Wörter „behinderte Mensch“                ersetzt.\nersetzt.                                                   c) Der Angabe zu § 8 werden die Wörter „und Bewer-\nb) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Maßnahme“ durch               berinnen“ angefügt.\ndas Wort „Leistung“ ersetzt.                               d) In den Angaben zu den §§ 17, 21 und 26 wird\nc) In Absatz 3 wird das Wort „er“ gestrichen und die              das Wort „Stellvertreters“ durch die Wörter „stell-\nWörter „dauerhaft beruflich eingegliedert“ durch die          vertretenden Mitglieds“ ersetzt.\nWörter „die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft             e) Den Angaben zu dem Dritten Teil werden die\ngesichert“ ersetzt.                                           Wörter „und Staatsanwältinnen“ angefügt.\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Behinderte“ durch die            f) Den Angaben zu dem Vierten Teil und den §§ 24\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                         und 27 werden die Wörter „und Richterinnen“\nangefügt.\n3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die\nWörter „behinderte Mensch“ ersetzt.                        3. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden vor dem Wort „von“ die Wörter\n4. In § 6 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Behinderten“          „oder eine“ und nach dem Wort „Vorsitzenden“ die\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                 Wörter „oder Vorsitzende“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorsitzender“\n5. In § 7 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die\ndie Wörter „oder Vorsitzende“ eingefügt, die\nWörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\nWörter „Schwerbehinderten und Gleichgestellten“\ndurch die Wörter „schwerbehinderten und diesen\n6. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“                 gleichgestellten behinderten Menschen“ und die\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                 Angabe „§ 24 Abs. 6 Satz 4 des Schwerbehinder-\ntengesetzes“ durch die Angabe „§ 94 Abs. 6 Satz 4\n7. In § 9 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Behinderte“ durch           des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndie Wörter „behinderte Mensch“ und das Wort „Be-\nhinderten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“         4. § 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahl-\nhelfer“ die Wörter „oder Wahlhelferin“ eingefügt.\n8. In § 10 wird das Wort „Maßnahme“ durch das Wort\n„Leistung“ ersetzt.                                           b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „vom Vorsit-\nzenden“ durch die Wörter „von dem Vorsitzenden\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                    oder der Vorsitzenden“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „berufliche Reha-            c) In Absatz 4 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die\nbilitation“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeits-           Wörter „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.\nleben“ ersetzt.                                           d) In den Absätzen 5 und 6 wird das Wort „Wähler-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die             liste“ durch die Wörter „Liste der Wahlberechtig-\nWörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                       ten“ ersetzt.\n10. § 14 wird aufgehoben, § 15 wird § 14.                      5. In der Überschrift des § 3 und in Absatz 2 wird\ndas Wort „Wählerliste“ durch die Wörter „Liste der\nWahlberechtigten“ ersetzt.\nArtikel 54\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Wahlordnung\nSchwerbehindertengesetz                            a) In der Überschrift wird das Wort „Wählerliste“\ndurch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“\n(871-1-5)                                 ersetzt.\nDie Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der                  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I\nS. 811), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                     „(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb\n29. September 2000 (BGBl. I S. 1394), wird wie folgt                 oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein\ngeändert:                                                            berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen\nWahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei\nWochen nach Erlass des Wahlausschreibens\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen\n„Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen                    die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten\n(SchwbVWO)“.                                einlegen.“","1126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied be-\n„(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet              nannt. Der Wahlvorstand fordert eine Person, die\nder Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Ein-               mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren\nWahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist,\nspruch für begründet, berichtigt er die Liste der\nauf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,\nWahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch\nauf welchem der Wahlvorschläge sie benannt blei-\neingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvor-\nben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht\nstandes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung\nabgegeben, wird der Bewerber oder die Bewerbe-\nmuss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der\nrin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.“\nStimmabgabe zugehen.“\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Wählerliste“ jeweils        9. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „des Stellvertreters“\ndurch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“             und „der Stellvertreter“ durch die Wörter „der stell-\nersetzt.                                                  vertretenden Mitglieder“ ersetzt und nach dem Wort\n„Bewerber“ die Wörter „oder Bewerberinnen“ ein-\n7.  § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          gefügt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“        10. § 8 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „von dem oder der Vorsitzenden“\n„§ 8\nersetzt.\nBekanntmachung der\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                         Bewerber und Bewerberinnen\naa) In Nummer 4 wird das Wort „Wählerliste“\nDer Wahlvorstand macht spätestens eine Woche\ndurch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“\nvor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewer-\nersetzt.\nber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlä-\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „dass nur der           gen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach\nBeschäftigte wählen kann, der in die Wähler-         Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung\nliste eingetragen ist, und dass Einsprüche           und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss\ngegen die Wählerliste“ durch die Wörter „dass        der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das\nnur wählen kann, wer in die Liste der Wahl-          Wahlausschreiben.“\nberechtigten eingetragen ist und dass Ein-\nsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der      11. § 9 wird wie folgt geändert:\nWahlberechtigten“ ersetzt.                           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Nummer 6 wird das Wort „Stellvertreter“                 „(1) Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme\ndurch die Wörter „stellvertretenden Mitglie-             nur für eine Person abgeben, die rechtswirksam\nder“ ersetzt.                                            als Bewerber oder Bewerberin vorgeschlagen ist.“\ndd) In Nummer 7 wird das Wort „Stellvertreter“            b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\njeweils durch die Wörter „stellvertretende Mit-\n„Auf dem Stimmzettel sind die Personen, die sich\nglieder“ ersetzt.\nfür das Amt der Schwerbehindertenvertretung und\nee) In Nummer 8 werden das Wort „Stellvertre-                 als stellvertretendes Mitglied bewerben, getrennt\nters“ durch die Wörter „stellvertretenden Mit-           in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von\nglieds“ ersetzt, nach dem Wort „Bewerber“                Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art\ndie Wörter „oder eine Bewerberin“ eingefügt              der Beschäftigung aufgeführt.“\nund das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter\nc) In Absatz 3 werden das Wort „Stellvertreter“ durch\n„stellvertretendes Mitglied“ ersetzt.\ndie Wörter „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt\nund nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter „oder\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                     Bewerberinnen“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\naa) In den Sätzen 2 und 4 werden nach dem Wort                  „(4) Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen\n„Bewerber“ jeweils die Wörter „oder eine                 an der im Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle\nBewerberin“ eingefügt und das Wort „Stell-               die von dem Wählenden gewählte Person für das\nvertreter“ durch die Wörter „stellvertretendes           Amt der Schwerbehindertenvertretung und der\nMitglied“ ersetzt.                                       Stellvertretung gekennzeichnet. Werden mehrere\nbb) In Satz 3 werden das Wort „Stellvertreter“                stellvertretende Mitglieder gewählt, können Be-\ndurch die Wörter „stellvertretender Mitglieder“          werber oder Bewerberinnen in entsprechender\nAnzahl angekreuzt werden.“\nersetzt und nach dem Wort „Bewerber“ die\nWörter „oder Bewerberinnen“ eingefügt.               e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Bewerber“\ndie Wörter „und Bewerberinnen“ und nach dem\nb) In Absatz 2 werden in den Sätzen 2 und 3 nach                 Wort „Wählers“ die Wörter „oder der Wählerin“\ndem Wort „Bewerber“ jeweils die Wörter „oder                  eingefügt.\nBewerberinnen“ eingefügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      12. § 10 wird wie folgt geändert:\n„(3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur            a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlhelfer“\nauf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei                die Wörter „oder Wahlhelferinnen“ und nach dem\ndenn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwer-              Wort „Wahlhelfers“ die Wörter „oder einer Wahl-\nbehindertenvertretung und in einem anderen                    helferin“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                1127\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wähler“                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wähler gibt\ndie Wörter „oder die Wählerin“ eingefügt und                  seine Stimme in der Weise ab, dass er“ durch\ndie Wörter „er seinen Namen angibt“ durch                     die Wörter „Die Stimmgabe erfolgt in der\ndie Wörter „der Name des Wählers oder der                     Weise, dass der Wähler oder die Wählerin“\nWählerin angegeben wird“ ersetzt.                             ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wählers“                  bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wähler“ die\ndie Wörter „oder der Wählerin“ eingefügt und                  Wörter „oder die Wählerin“ eingefügt und die\ndas Wort „Wählerliste“ durch die Wörter „Liste                Wörter „Person seines Vertrauens“ durch die\nder Wahlberechtigten“ ersetzt.                                Wörter „andere Person“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n14. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wählerliste“\naa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:           durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“\n„Wer infolge seiner Behinderung bei der              ersetzt.\nStimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt\neine Person, die ihm bei der Stimmabgabe         15. § 13 wird wie folgt geändert:\nbehilflich sein soll, und teilt dies dem Wahl-       a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl            „Gewählt für das Amt der Schwerbehinderten-\nbewerben, Mitglieder des Wahlvorstandes                  vertretung oder als stellvertretendes Mitglied ist\nsowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen              der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die\nnicht als Person nach Satz 1 bestimmt wer-               jeweils die meisten Stimmen erhalten hat.“\nden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf\ndie Erfüllung der Wünsche des Wählers oder           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Wählerin zur Stimmabgabe; die nach                     „(3) Werden mehrere stellvertretende Mitglieder\nSatz 1 bestimmte Person darf gemeinsam mit               gewählt, ist als zweites stellvertretendes Mitglied\ndem Wähler oder der Wählerin die Wahlzelle               der Bewerber oder die Bewerberin mit der zweit-\naufsuchen.“                                              höchsten Stimmenzahl gewählt. Entsprechendes\ngilt für die Wahl weiterer stellvertretender Mit-\nbb) In Satz 4 werden das Wort „Vertrauensper-\nglieder. Für die Wahl und die Reihenfolge stell-\nson“ durch die Wörter „nach Satz 1 bestimmte\nvertretender Mitglieder gilt Absatz 2 Satz 2 ent-\nPerson“ und die Wörter „eines anderen“ durch\nsprechend.“\ndie Wörter „einer anderen Person“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „Wähler, die des\nLesens unkundig sind“ durch die Wörter „des              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nLesens unkundige Wähler und Wählerinnen“                      „Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift\nersetzt.                                                      des Wahlergebnisses, die von dem oder der\nVorsitzenden sowie mindestens einem wei-\n13. § 11 wird wie folgt geändert:                                         teren Mitglied des Wahlvorstandes unter-\nschrieben wird.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bewerber“\n„(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet                   die Wörter „und jede Bewerberin“ und nach\nden Wahlberechtigten, die an der persönlichen                      den Wörtern „gewählten Bewerber“ die Wör-\nStimmabgabe verhindert sind, auf deren Ver-                        ter „und Bewerberinnen“ eingefügt.\nlangen\n1. das Wahlausschreiben,                              16. § 14 wird wie folgt gefasst:\n2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,                                            „§ 14\n3. eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler                              Benachrichtigung der\noder die Wählerin abgibt,                                        Gewählten und Annahme der Wahl\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift            (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die für das\ndes Wahlvorstandes und als Absender Namen             Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als\nund Anschrift der wahlberechtigten Person             stellvertretendes Mitglied Gewählten unverzüglich\nsowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabga-            schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer\nbe“ trägt.                                            Wahl. Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb\nIn der Erklärung nach Nummer 3 versichert der             von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benach-\nWähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahl-              richtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der\nvorstand, dass er oder sie den Stimmzettel per-           Wahl, ist diese angenommen.\nsönlich gekennzeichnet hat oder unter den Vor-               (2) Wird eine Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der\naussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere            Person, die abgelehnt hat, der Bewerber oder die\nPerson hat kennzeichnen lassen. Der Wahlvor-              Bewerberin für das Amt der Schwerbehinderten-\nstand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den          vertretung oder als stellvertretendes Mitglied mit der\nNummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche       nächsthöheren Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl\nStimmabgabe übersenden oder übergeben. Er                 mehrerer stellvertretender Mitglieder mit der Maß-\nvermerkt die Übergabe oder Übersendung der                gabe, dass jeweils der Bewerber oder die Bewerberin\nUnterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.“            mit der nächsthöheren Stimmenzahl nachrückt.“","1128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n17. In § 15 werden die Wörter „des Vertrauensmannes          21. In § 22 Abs. 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 7 des\noder der Vertrauensfrau und seiner oder ihrer                 Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe\nStellvertreter“ durch die Wörter „der Personen, die           „§ 97 Abs. 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“\ndas Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des              ersetzt.\nstellvertretenden Mitglieds innehaben,“ ersetzt.\n22. Der Überschrift des Dritten Teils werden die Wörter\n18. § 17 wird wie folgt geändert:                                 „und Staatsanwältinnen“ angefügt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Stellvertreters“\ndurch die Wörter „stellvertretenden Mitglieds“        23. In § 23 werden nach dem Wort „Staatsanwälte“ die\nersetzt.                                                   Wörter „und Staatsanwältinnen“ eingefügt und die\nAngabe „§ 24 Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehinderten-\nb) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 94 Abs. 1 Satz 3 des\n„Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus        Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\noder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht\ngewählt,“.                                            24. Der Überschrift des Vierten Teils werden die Wörter\n„und Richterinnen“ angefügt.\n19. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      25. § 24 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Wahlversammlung wird von einer Person           a) Der Überschrift werden die Wörter „und Richte-\ngeleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit                    rinnen“ angefügt.\ngewählt wird (Wahlleitung). Die Wahlversammlung            b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Richter“ die\nkann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahl-                   Wörter „und Richterinnen“ eingefügt und das Wort\nhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.“                        „Wählerliste“ durch die Wörter „Liste der Wahl-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              berechtigten“ ersetzt.\naa) In Satz 1 und 2 wird das Wort „Stellvertreter“         c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“\njeweils durch die Wörter „stellvertretende Mit-           jeweils die Wörter „und Richterinnen“ eingefügt\nglieder“ ersetzt.                                         und die Angabe „§ 24 Abs. 6 Satz 4 des Schwer-\nbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 94\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Jeder Wähler\nAbs. 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nkann Kandidaten“ durch die Wörter „Jede\nbuch“ ersetzt.\nPerson, die wahlberechtigt ist, kann Perso-\nnen“ und das Wort „Stellvertreter“ durch die\nWörter „stellvertretenden Mitglieder“ ersetzt.   26. § 25 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „des“ die\nWörter „oder der“ eingefügt und das Wort\naa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Wahlleiter                „Stellvertreter“ durch die Wörter „stellvertretenden\ndie Kandidaten“ durch die Wörter „von der                 Mitglieder“ ersetzt.\nWahlleitung die vorgeschlagenen Personen“\nersetzt.                                              b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Leiter“ durch\ndie Wörter „Die Leitung“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Wahlleiter“\ndurch die Wörter „Die Wahlleitung“ ersetzt\n27. § 26 wird wie folgt geändert:\nund nach dem Wort „Wähler“ die Wörter „und\nWählerinnen“ eingefügt.                               a) In der Überschrift wird das Wort „Stellvertreters“\ndurch die Wörter „stellvertretenden Mitglieds“\ncc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Wähler“ die\nersetzt.\nWörter „oder die Wählerin“ eingefügt und die\nWörter „dem Wahlleiter“ durch die Wörter „der         b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWahlleitung“ ersetzt.                                     „Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied\ndd) In Satz 5 werden das Wort „Dieser“ durch                   vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein stell-\ndas Wort „Diese“ ersetzt und nach dem                     vertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die\nWort „Wählers“ jeweils die Wörter „oder der               Schwerbehindertenvertretung der schwerbehin-\nWählerin“ eingefügt.                                      derten Richter und Richterinnen unverzüglich zur\nWahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer\n20. § 21 wird wie folgt geändert:                                     stellvertretender Mitglieder für den Rest ihrer\nAmtszeit ein.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Stellvertreters“\ndurch die Wörter „stellvertretenden Mitglieds“\nersetzt.                                              28. In § 27 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils\nnach dem Wort „Richter“ die Wörter „und Richte-\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             rinnen“ eingefügt.\n„Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus\noder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht    29. In § 1 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 2\ngewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die          Satz 2 werden die Wörter „der Hauptfürsorgestelle“\nWahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversamm-             und „die Hauptfürsorgestelle“ durch die Wörter „des\nlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertreten-          Integrationsamtes“ und „das Integrationsamt“ er-\nder Mitglieder ein.“                                       setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1129\nArtikel 55                               d) In Absatz 4 werden das Wort „Behinderte“ durch\ndie Wörter „behinderte Menschen“ und das\nÄnderung der Werkstättenverordnung                             Wort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten\nSchwerbehindertengesetz                               Menschen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Maß-\n(871-1-7)                                  nahmen“ die Wörter „und welche anderen Leistun-\ngen zur Teilhabe“ eingefügt.\nDie Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz\nvom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2000            6. § 4 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1394), wird wie folgt geändert:                       a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitstrainings-\nbereich“ durch das Wort „Berufsbildungsbereich“\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:           ersetzt.\n„Werkstättenverordnung (WVO)“.                    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem im\n2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das                Berufsbildungsbereich und dem im Arbeitsbereich\nWort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte                   zuständigen Rehabilitationsträger Maßnahmen\nMenschen“ ersetzt.                                               im Berufsbildungsbereich (Einzelmaßnahmen und\nLehrgänge) zur Verbesserung der Teilhabe am\nArbeitsleben unter Einschluss angemessener\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                     Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Per-\na) In Absatz 1 werden das Wort „Behinderte“ durch                sönlichkeit des behinderten Menschen durch.\ndie Wörter „behinderte Menschen“, das Wort                   Sie fördert die behinderten Menschen so, dass\n„Behinderten“ durch die Wörter „behinderten                  sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen\nMenschen“ und die Angabe „§ 54 Abs. 2 des                    des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind,\nSchwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe                  wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich ver-\n„§ 136 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-               wertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136\nbuch“ ersetzt.                                               Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Arbeitstrainings-“                 erbringen.“\ndurch das Wort „Berufsbildungs-“ ersetzt.                 c) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernden\nMaßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur\n4. In § 2 Satz 3 wird das Wort „Sozialleistungsträgers“             Teilhabe am Arbeitsleben“ und das Wort „Behin-\ndurch das Wort „Rehabilitationsträgers“ und werden               derten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“\ndie Wörter „Gewährung von berufsfördernden oder                  ersetzt.\nergänzenden Leistungen zur Rehabilitation“ durch die          d) In Absatz 4 wird das Wort „Behinderten“ durch die\nWörter „Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am                Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\nArbeitsleben und ergänzende Leistungen“ ersetzt.              e) Absatz 6 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Rechtzeitig vor Beendigung einer Maßnahme im\n5. § 3 wird wie folgt geändert:\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 hat der Fachaus-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              schuss gegenüber dem zuständigen Rehabilita-\n„(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem               tionsträger eine Stellungnahme dazu abzugeben,\nzuständigen Rehabilitationsträger Eingangsver-               ob\nfahren durch. Aufgabe des Eingangsverfahrens ist             1. die Teilnahme an einer anderen oder weiter-\nes festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete                 führenden beruflichen Bildungsmaßnahme oder\nEinrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen\n2. eine Wiederholung der Maßnahme im Berufs-\nam Arbeitsleben und zur Eingliederung in das\nbildungsbereich oder\nArbeitsleben im Sinne des § 136 des Neunten\nBuches Sozialgesetzbuch ist, sowie welche                    3. eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der\nBereiche der Werkstatt und welche Leistungen                     Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeits-\nzur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende                      markt einschließlich einem Integrationsprojekt\nLeistungen oder Leistungen zur Eingliederung in                  (§ 132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)\ndas Arbeitsleben in Betracht kommen und einen                zweckmäßig erscheint. Das Gleiche gilt im Falle\nEingliederungsplan zu erstellen.“                            des vorzeitigen Abbruchs oder Wechsels der\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Maßnahme im Berufsbildungsbereich sowie des\nAusscheidens aus der Werkstatt.“\n„(2) Das Eingangsverfahren dauert im Einzelfall\nbis zu drei Monate. Es dauert bis zu vier Wochen,\nwenn die notwendigen Feststellungen in dieser          7. § 5 wird wie folgt geändert:\nZeit getroffen werden können.“                            a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das\nc) In Absatz 3 werden jeweils das Wort „Behinderten“             Wort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“, das                 Menschen“ ersetzt.\nWort „Sozialleistungsträger“ durch das Wort               b) In Absatz 3 werden das Wort „Arbeitstrainings-\n„Rehabilitationsträger“ und das Wort „Sozial-                bereich“ durch das Wort „Berufsbildungsbereich“\nleistungsträgers“ durch das Wort „Rehabilitations-           und das Wort „Behinderten“ durch die Wörter\nträgers“ ersetzt.                                            „behinderten Menschen“ ersetzt.","1130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte\naa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderten“ durch           Menschen“ und das Wort „Sozialleistungsträgern“\ndie Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.           durch das Wort „Rehabilitationsträgern“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Sozialleistungs-\n12. § 12 wird wie folgt geändert:\nträger“ durch das Wort „Rehabilitationsträ-\nger“, das Wort „Behinderten“ durch die Wörter        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„behinderten Menschen“ und die Wörter „die              aa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Arbeitsergeb-\nHauptfürsorgestelle“ durch die Wörter „das                   nis“ die Angabe „ , seine Zusammensetzung\nIntegrationsamt“ ersetzt.                                    im Einzelnen gemäß Absatz 4“ eingefügt.\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nbb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Arbeitsergeb-\n„(5) Der Fachausschuss wird bei der Planung                     nisses“ die Angabe „ , seine Zusammenset-\nund Durchführung von Maßnahmen nach den                           zung im Einzelnen gemäß Absatz 4“ eingefügt.\nAbsätzen 3 und 4 beteiligt. Er gibt auf Vorschlag\ncc) In Satz 7 wird das Wort „Sozialleistungsträ-\ndes Trägers der Werkstatt oder des zuständigen\ngern“ durch das Wort „Rehabilitationsträgern“\nRehabilitationsträgers in regelmäßigen Abstän-\nersetzt.\nden, wenigstens einmal jährlich, gegenüber dem\nzuständigen Rehabilitationsträger eine Stellung-          b) In Absatz 3 werden das Wort „Behinderten“ durch\nnahme dazu ab, welche behinderten Menschen für               die Wörter „behinderten Menschen“ und die An-\neinen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt              gabe „§ 54 Abs. 1 Satz 2 und § 54b des Schwer-\nin Betracht kommen und welche übergangs-                     behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 136\nfördernden Maßnahmen dazu erforderlich sind. Im              Abs. 1 Satz 2 und § 138 des Neunten Buches\nÜbrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.“                       Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 54b des\na) In Absatz 1 werden das Wort „Behinderten“ durch                   Schwerbehindertengesetzes“ durch die An-\ndie Wörter „behinderten Menschen“ und das Wort                    gabe „§ 138 des Neunten Buches“ ersetzt und\n„Arbeitstrainings-“ durch das Wort „Berufsbil-                    nach dem Wort „Betriebs“ die Wörter „im\ndungs-“ ersetzt.                                                  Arbeitsbereich“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Behinderten“ durch              bb) In Satz 2 wird das Wort „Sozialleistungsträ-\ndie Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt und                     gern“ durch das Wort „Rehabilitationsträgern“\nnach dem Wort „Behinderung“ die Wörter „oder                      ersetzt.\nzur Erfüllung des Erziehungsauftrages“ eingefügt.\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                         „Notwendige Kosten des laufenden Betriebs\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Eingliederung Behin-                 sind die Kosten nach § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4\nderter in das Arbeitsleben und den in § 54 des                    des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im\nSchwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe                       Rahmen der getroffenen Vereinbarungen\n„Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben                    sowie die mit der wirtschaftlichen Betätigung\nund zur Eingliederung in das Arbeitsleben und den                 der Werkstatt in Zusammenhang stehenden\nin § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“                     notwendigen Kosten, die auch in einem Wirt-\nersetzt.                                                          schaftsunternehmen üblicherweise entstehen\nund infolgedessen nach § 41 Abs. 3 des Neun-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die                 ten Buches Sozialgesetzbuch von den Reha-\nWörter „behinderten Menschen“ ersetzt.                            bilitationsträgern nicht übernommen werden,\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Sozialleistungsträgern“                nicht hingegen die Kosten für die Arbeitsent-\ndurch das Wort „Rehabilitationsträgern“ ersetzt.                  gelte nach § 138 Abs. 2 des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch und das Arbeitsförderungs-\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                         geld nach § 43 des Neunten Buches Sozial-\ngesetzbuch.“\na) In Absatz 1 werden jeweils das Wort „Behinderten“\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.          d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden das Wort „Behinderten“ durch              aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 54b Abs. 2\ndie Wörter „behinderten Menschen“, das Wort                       des Schwerbehindertengesetzes“ durch die\n„Arbeitstrainings-“ durch das Wort „Berufsbil-                    Angabe „§ 138 Abs. 2 des Neunten Buches\ndungs-“ und das Wort „Arbeitstrainingsbereich“                    Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndurch das Wort „Berufsbildungsbereich“ ersetzt.              bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 54b des\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Arbeitstrainings-                      Schwerbehindertengesetzes“ durch die An-\nbereichs“ durch das Wort „Berufsbildungs-                         gabe „§ 138 des Neunten Buches Sozial-\nbereichs“ und das Wort „Sozialleistungsträger“                    gesetzbuch“ und die Angabe „drei“ durch die\ndurch das Wort „Rehabilitationsträger“ ersetzt.                   Angabe „sechs“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Sozialleistungs-\n11. In § 10 werden jeweils das Wort „Behinderten“                        träger“ durch das Wort „Rehabilitationsträger“\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“, das                         ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1131\ne)  Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                  Artikel 56\n„(6) Die Werkstatt legt die Ermittlung des Arbeits-             Änderung der Ausweisverordnung\nergebnisses nach Absatz 4 und dessen Verwendung                        Schwerbehindertengesetz\nnach Absatz 5 gegenüber den beiden Anerkennungs-\nbehörden nach § 142 Satz 2 des Neunten Buches                                     (871-1-9)\nSozialgesetzbuch auf deren Verlangen offen. Diese          Die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz in\nsind berechtigt, die Angaben durch Einsicht in die       der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991\nnach Absatz 1 zu führenden Unterlagen zu über-           (BGBl. I S. 1739), geändert durch Artikel 6 Abs. 104 des\nprüfen.“                                                 Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird\nwie folgt geändert:\n13. § 13 wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Schwerbehindertenausweisverordnung“.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderten“ durch\ndie Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\n2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwer-\n„Über die Vereinbarungen sind die zustän-             behinderte Menschen“ ersetzt.\ndigen Rehabilitationsträger zu unterrichten.“\n3. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 54 Abs. 1 Satz 2\nund § 54b des Schwerbehindertengesetzes“                  a) In Absatz 1 werden das Wort „Schwerbehinderter“\ndurch die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 2 und § 138              durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“,\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und das                 die Angabe „§ 4 Abs. 5 des Schwerbehinderten-\nWort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten             gesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 5 des\nMenschen“ ersetzt.                                           Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und das Wort\n„Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter\n14. In § 14 werden das Wort „Behinderten“ durch die                  „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nWörter „behinderten Menschen“ und die Angabe                  b) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderte“\n„§ 54c des Schwerbehindertengesetzes“ durch die                  durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“\nAngabe „§ 139 des Neunten Buches Sozialgesetz-                   ersetzt.\nbuch“ ersetzt.                                                c) In Absatz 3 werden das Wort „Schwerbehinderte“\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“\n15. In § 15 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter              und die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-\n„behinderte Menschen“ und die Angabe „§ 54a Abs. 1               stabe a des Schwerbehindertengesetzes“ durch\nSatz 2 Nr. 2 des Schwerbehindertengesetzes“ durch                die Angabe „§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\ndie Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Neunten                des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Schwerbehinderte“\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“\n16. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird                   ersetzt.\ndas Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte\nMenschen“ ersetzt.                                        4. In § 2 wird jeweils das Wort „Schwerbehinderte“\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Mensch“ ersetzt.\n17. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „§ 54 des Schwer-\nbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 136 des          5. § 3 wird wie folgt geändert:\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n18. In § 18 wird in Absatz 2 die Angabe „§ 57 Abs. 1 Satz 2          aa) Das Wort „Schwerbehinderte“ wird durch die\ndes Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe                       Wörter „schwerbehinderte Mensch“ ersetzt.\n„§ 142 Abs. 1 Satz 2 des Neunten Buches Sozial-                  bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“\ngesetzbuch“ und in Absatz 4 das Wort „Behinderte“                     durch die Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3“ ersetzt.\ndurch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\neingefügt:\n19. § 20 wird wie folgt geändert:\n„4.           wenn der schwerbehinderte\na) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch                                 Mensch gehörlos im Sinne des\ndie Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                              GI       § 145 des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch ist,“.\nb) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden das Wort\n„Behinderten“ durch die Wörter „behinderten                  dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden\nMenschen“ und die Angabe „§ 54 des Schwer-                        Nummern 5 und 6.\nbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 136              b) In Absatz 2 werden das Wort „Schwerbehin-\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                derten“ durch die Wörter „schwerbehinderten\nc) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c wird das Wort „Behin-             Menschen“, die Angabe „§ 60 Abs. 2 des Schwer-\nderten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“              behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 146\nersetzt.                                                     Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“","1132              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nund die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Schwer-             c) In den Absätzen 3 und 4 werden das Wort\nbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 146                   „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwer-\nAbs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-                 behinderte Menschen“ ersetzt.\nbuch“ ersetzt.                                             d) In Absatz 5 wird das Wort „Schwerbehinderten“\ndurch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“\n6. § 3a wird wie folgt geändert:                                     ersetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“           10. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 des Schwer-\nersetzt.                                                   behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 5\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Schwerbehinderte“\ndurch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“\nund die Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 3 des Schwer-         11. § 8 wird wie folgt geändert:\nbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 145               a) In Absatz 1 werden das Wort „Schwerbehinderte“\nAbs. 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-                 durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“\nbuch“ ersetzt.                                                 und die Angabe „§ 1 des Schwerbehinderten-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderte“                   gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des\ndurch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“                   Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nersetzt.                                                   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5“\nd) In Absatz 4 werden das Wort „Schwerbehinderte“                 durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“\nund die Wörter „wenn Schwerbehinderte“ durch           12. Nach § 8 wird folgender Dritter Abschnitt angefügt:\ndie Wörter „wenn schwerbehinderte Menschen“                                    „Dritter Abschnitt\nersetzt.\nÜbergangsregelung\n7. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“                                           §9\ndurch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“                                   Übergangsregelung\nersetzt.\nEin Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001\ngeltenden Recht ausgestellt worden ist, bleibt bis zum\n8. § 5 wird wie folgt geändert:                                  Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er\na) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“               ist einzuziehen. Ein Ausweis, der nach dem bis zum\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“               30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt worden ist,\nersetzt.                                                   kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 6\nAbs. 6 verlängert werden.“\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“\ndurch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“\nersetzt.                                               13. In Muster 1 werden das Wort „Schwerbehinderter“\ndurch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“, das\nWort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter\n9. § 6 wird wie folgt geändert:                                  „schwerbehinderten Menschen“ und das Wort\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neun-\nten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Auf der Rückseite des Ausweises ist als         14. In Muster 2 werden nach den Wörtern „Der Inhaber“\nBeginn der Gültigkeit des Ausweises einzu-           die Wörter „oder die Inhaberin“ eingefügt und die\ntragen:                                              Angabe „(§ 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchwbG)“ durch\n1. in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 des           die Angabe „(§ 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Neunten\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch der               Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.\nTag des Eingangs des Antrags auf Fest-\nstellung nach diesen Vorschriften,            15. In Muster 4 werden nach dem Wort „Ausweis-\n2. in den Fällen des § 69 Abs. 2 des Neunten         inhabers“ jeweils die Wörter „oder der Ausweis-\nBuches Sozialgesetzbuch der Tag des               inhaberin“ und nach dem Wort „Ausweisinhaber“ die\nEingangs des Antrags auf Ausstellung des          Wörter „oder die Ausweisinhaberin“ eingefügt, die\nAusweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten            Angabe „§ 61 Abs. 1 des Schwerbehindertengeset-\nBuches Sozialgesetzbuch.“                         zes“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 1 des Neunten\nBuches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 61\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Schwerbehin-                des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe\nderten“ durch die Wörter „schwerbehinderten          „§ 147 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ er-\nMenschen“ und das Wort „Schwerbehinderter“           setzt.\ndurch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“\nersetzt.                                         16. In Muster 5 werden nach dem Wort „Inhaber“ die\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 Satz 1 des         Wörter „oder die Inhaberin“ eingefügt und die Angabe\nSchwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe                „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes“\n„§ 69 Abs. 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge-           durch die Angabe „§ 147 Abs. 1 Nr. 5 des Neunten\nsetzbuch“ ersetzt.                                         Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                  1133\nArtikel 57                           4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Schwerbehinderten-                         a) In Nummer 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“\nAusgleichsabgabeverordnung                              durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“\nersetzt.\n(871-1-14)\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Arbeits- und\nDie Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung                  Berufsleben“ durch das Wort „Arbeitsleben“ er-\nvom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert                setzt.\ndurch Artikel 22 Nr. 1 Buchstabe s des Gesetzes vom\n20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt ge-          c) In Nummer 3 werden die Wörter „Eingliederung\nändert:                                                             Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufs-\nleben“ durch die Wörter „Teilhabe schwerbehin-\nderter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 4 werden die Wörter „Eingliederung\n„Schwerbehinderten-\nSchwerbehinderter in das Arbeits- und Berufs-\nAusgleichsabgabeverordnung – SchwbAV“.\nleben“ durch die Wörter „Teilhabe schwerbehin-\nderter Menschen am Arbeitsleben“ sowie das\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundes-\na) In den Überschriften des Zweiten Abschnitts,                 ministerium“ ersetzt.\ndes Zweiten Abschnitts 3. Unterabschnitt und des\nDritten Abschnitts 2. Unterabschnitt werden je-       5. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 1. Unter-\nweils die Wörter „Eingliederung Schwerbehin-             abschnitt wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch\nderter in das Arbeits- und Berufsleben“ durch die        die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.\nWörter „Teilhabe schwerbehinderter Menschen\nam Arbeitsleben“ ersetzt.\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\nb) In den Überschriften des Zweiten Abschnitts\n1. Unterabschnitt und des 2. Unterabschnitts I,          a) In der Überschrift wird das Wort „Schwer-\ndes § 15 und des § 26 werden das Wort „Schwer-              behinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte\nbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte              Menschen“ ersetzt.\nMenschen“ ersetzt.                                       b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:                   aa) In Nummer 1 wird das Wort „Schwerbehin-\n„§ 16 Arbeitsmarktprogramme für schwerbehin-                     derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte\nderte Menschen“.                                          Menschen“ ersetzt.\nd) In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 2. Unter-          bb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe\nabschnitt werden die Wörter „Arbeits- und Berufs-                „§ 5 des Schwerbehindertengesetzes“ durch\nleben“ durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt.                    die Angabe „§ 71 des Neunten Buches Sozial-\ngesetzbuch“ ersetzt.\ne) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort\n„§ 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und                    „Schwerbehinderten“ durch die Wörter\nErhaltung einer behinderungsgerechten                    „schwerbehinderten Menschen“ und die\nWohnung“.                                                Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 des\nf) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                        Schwerbehindertengesetzes“ durch die An-\n„§ 23 (aufgehoben)“.                                             gabe „§ 71 Abs. 1 Satz 2 und § 72 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ng) Vor der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe ein-\ngefügt:                                                     dd) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort\n„Behinderte“ durch die Wörter „behinderte\n„§ 27a Leistungen an Integrationsfachdienste“.                   Menschen“ ersetzt.\nh) In der Überschrift des § 28 wird das Wort „Schwer-           ee) In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe\nbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter                 „§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5\nMenschen“ ersetzt.                                               und Abs. 4 Satz 1 des Schwerbehinderten-\ni) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe                      gesetzes“ durch die Angabe „§ 81 Abs. 3\neingefügt:                                                       Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 5\nSatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-\n„§ 28a Leistungen an Integrationsprojekte“.                      buch“ ersetzt.\nj) In der Überschrift des § 45 wird das Wort „Bundes-\nff)  In Nummer 2 werden das Wort „Schwerbehin-\nministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“\nderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte\nersetzt.\nMenschen“, die Wörter „Maßnahmen zur\nberuflichen Rehabilitation“ durch die Wörter\n3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die                 „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\nWörter „Eingliederung Schwerbehinderter in das                       nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 des Neunten Buches\nArbeits- und Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe                 Sozialgesetzbuch“ und das Wort „Schwer-\nschwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben“                          behinderten“ durch die Wörter „schwerbehin-\nersetzt.                                                             derten Menschen“ ersetzt.","1134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nc) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schwer-                 d) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe\nbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter              „Absatz 1“ die Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt\nMenschen“ ersetzt.                                            und werden die Wörter „Arbeits- und Berufs-\nförderung Schwerbehinderter“ durch die Wörter\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeits- und\n„Teilhabe schwerbehinderter Menschen am\nBerufsleben“ durch das Wort „Arbeitsleben“\nArbeitsleben“ ersetzt.\nersetzt.\n10. § 18 wird wie folgt geändert:\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17 Abs. 1“\n„Arbeitsmarktprogramme                              die Angabe „und Abs. 1a“ eingefügt.\nfür schwerbehinderte Menschen“.                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.                                 „Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe\nc) Die Angabe „Sonderprogramme gemäß § 33                            gemäß § 2 des Bundessozialhilfegesetzes und\nAbs. 3 des Schwerbehindertengesetzes“ wird                        das Verbot der Aufstockung von Leistungen\ndurch die Angabe „Arbeitsmarktprogramme                           der Rehabilitationsträger durch Leistungen\ngemäß § 104 Abs. 3 des Neunten Buches Sozial-                     der Integrationsämter (§ 102 Abs. 5 Satz 2\ngesetzbuch“ ersetzt.                                              letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozial-\ngesetzbuch) bleiben unberührt.“\n8. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 2. Unter-          b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nabschnitt werden die Wörter „Arbeits- und Berufs-                aa) Das Wort „Schwerbehinderte“ wird durch die\nleben“ durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt.                        Wörter „schwerbehinderte Menschen“ und\ndie Wörter „Arbeits- und Berufsleben“ werden\n9. § 17 wird wie folgt geändert:                                        durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Eingliede-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrung in das Arbeits- und Berufsleben“ durch\naa) Die Wörter „Arbeits- und Berufsleben“ werden                  die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\ndurch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt.                   cc) In Nummer 2 wird das Wort „Schwerbehinder-\nbb) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a wird                     ten“ durch die Wörter „schwerbehinderten\njeweils das Wort „Schwerbehinderte“ durch                    Menschen“ ersetzt.\ndie Wörter „schwerbehinderte Menschen“ er-\nsetzt.                                           11. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 2. Unter-\ncc) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:          abschnitt I. wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch\ndie Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.\n„d) zur Beschaffung, Ausstattung und Er-\nhaltung einer behinderungsgerechten         12. In § 19 wird das Wort „Schwerbehinderten“ durch die\nWohnung (§ 22),“.                               Wörter „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.\ndd) Nummer 1 Buchstabe e wird gestrichen.\nee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                  13. In § 20 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die\nWörter „Schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.\n„3. an Träger von Integrationsfachdiensten\nzu den Kosten ihrer Inanspruchnahme         14. § 21 wird wie folgt geändert:\n(§ 27a) einschließlich freier gemeinnüt-\nziger Einrichtungen und Organisationen          a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Schwerbehin-\nzu den Kosten einer psychosozialen                  derte“ das Wort „Menschen“ eingefügt.\nBetreuung schwerbehinderter Menschen            b) In Absatz 4 wird das Wort „Schwerbehinderten“\n(§ 28) sowie an Träger von Integrations-            durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“\nunternehmen und an öffentliche Arbeit-              ersetzt.\ngeber im Sinne des § 71 Abs. 3 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch, so-        15. § 22 wird wie folgt geändert:\nweit sie Integrationsbetriebe und Inte-         a) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“\ngrationsabteilungen führen,“.                       durch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einglie-                ersetzt.\nderung Schwerbehinderter in das Arbeits- und              b) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderten“\nBerufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe schwer-               durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“\nbehinderter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt.                ersetzt.\nc) In Absatz 1a werden das Wort „Schwerbe-\nhinderte“ durch die Wörter „Schwerbehinderte          16. § 23 wird aufgehoben.\nMenschen“, die Wörter „der Hauptfürsorgestelle“\ndurch die Wörter „des Integrationsamtes“, die         17. In § 24 Satz 1 wird nach dem Wort „Schwer-\nWörter „Arbeits- und Berufsleben“ durch das               behinderte“ das Wort „Menschen“ eingefügt und\nWort „Arbeitsleben“ und das Wort „ihr“ durch              das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter\ndas Wort „ihm“ ersetzt.                                   „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001              1135\n18. In § 25 werden die Wörter „Arbeits- und Berufsleben“         Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu den durch\ndurch das Wort „Arbeitsleben“, das Wort „Schwer-             ihre Inanspruchnahme entstehenden notwendigen\nbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte               Kosten erhalten.“\nMenschen“ und die Wörter „Eingliederung in das\nArbeits- und Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe     22. § 28 wird wie folgt geändert:\nam Arbeitsleben“ ersetzt.\na) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils\ndas Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter\n19. § 26 wird wie folgt geändert:                                    „schwerbehinderter Menschen“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbe-               b) In Absatz 2 werden in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nhinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte                 das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter\nMenschen“ ersetzt.                                           „schwerbehinderter Menschen“ und in Satz 2\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter\n„schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.\naa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „18 Stun-\nden“ die Angabe „ , wenigstens aber 15 Stun-\n23. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\nden,“ eingefügt und das Wort „Schwerbehin-\nderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte                                   „§ 28a\nMenschen“ ersetzt.                                            Leistungen an Integrationsprojekte\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Schwerbehin-                 Integrationsunternehmen im Sinne des Kapitels 11\nderten“ durch die Wörter „schwerbehinderten         des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nMenschen“ ersetzt.                                  sowie öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „Schwerbehin-              Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit\nderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter         sie Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen\nMenschen“ ersetzt.                                  führen, können Leistungen für Aufbau, Erweiterung,\nModernisierung und Ausstattung einschließlich einer\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1,\nbetriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1 des\nAufwand erhalten.“\nSchwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe\n„§ 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und\nAbs. 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-       24. § 29 wird wie folgt geändert:\nbuch“, das Wort „Schwerbehinderte“ durch die             a) In Absatz 1 werden die Wörter „Vertrauensmänner\nWörter „schwerbehinderte Menschen“, die An-                  und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten“\ngabe „(§ 5 des Schwerbehindertengesetzes)“                   durch die Wörter „Vertrauenspersonen schwer-\ndurch die Angabe „(§ 71 des Neunten Buches                   behinderter Menschen“ und die Angabe „§ 31\nSozialgesetzbuch)“ und die Angabe „im Arbeits-               Abs. 2 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes“\nund Berufsleben besonders betroffenen Schwer-                durch die Angabe „§ 102 Abs. 2 Satz 6 des\nbehinderten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 des Schwer-           Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nbehindertengesetzes)“ durch die Angabe „bei der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nTeilhabe am Arbeitsleben besonders betroffenen\nschwerbehinderten Menschen (§ 71 Abs. 1 Satz 2               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederung\nund § 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“                   Schwerbehinderter in das Arbeits- und\nersetzt.                                                         Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe\nschwerbehinderter Menschen am Arbeits-\nleben“ ersetzt.\n20. § 27 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“\ngesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch\ndurch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“,\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d des\nSchwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe\n„§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d des Neunten     25. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 3. Unter-\nBuches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 9             abschnitt werden die Wörter „Eingliederung Schwer-\nAbs. 2 des Schwerbehindertengesetzes“ durch              behinderter in das Arbeits- und Berufsleben“ durch\ndie Angabe „§ 75 Abs. 2 des Neunten Buches               die Wörter „Teilhabe schwerbehinderter Menschen\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                               am Arbeitsleben“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“         26. § 30 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“\nersetzt.                                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden das Wort „Behinderten“\n21. Vor § 28 wird folgender § 27a eingefügt:                             durch die Wörter „behinderten Menschen“\nund die Wörter „Eingliederung in das Arbeits-\n„§ 27a                                      und Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe\nLeistungen an Integrationsfachdienste                       am Arbeitsleben“ ersetzt.\nTräger von Integrationsfachdiensten im Sinne des              bb) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderter“\nKapitels 7 des Teils 2 des Neunten Buches Sozial-                    durch die Wörter „behinderter Menschen“\ngesetzbuch können Leistungen nach § 113 des                          ersetzt.","1136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\ncc) In Nummer 3 werden das Wort „Behinderte“                       gesetzes“ durch die Angabe „§ 142 des\ndurch die Wörter „behinderte Menschen“, die                   Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nWörter „medizinischer Rehabilitationsmaß-                ee) In Nummer 6 werden das Wort „Behinderten“\nnahmen“ durch die Wörter „von Leistungen                      jeweils durch die Wörter „behinderten Men-\nzur medizinischen Rehabilitation“ und die                     schen“, die Wörter „Arbeits- oder Berufs-\nWörter „Eingliederung in das Arbeits- und                     leben“ jeweils durch das Wort „Arbeitsleben“,\nBerufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe am                    das Wort „Schwerbehinderten“ jeweils durch\nArbeitsleben“ ersetzt.                                        die Wörter „schwerbehinderten Menschen“\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                               und das Wort „Behinderte“ durch die Wörter\n„behinderte Menschen“ ersetzt.\n„4. Werkstätten für behinderte Menschen im\nSinne des § 136 des Neunten Buches                   ff)  Nummer 7 wird gestrichen.\nSozialgesetzbuch,“.\nee) In Nummer 6 werden das Wort „Behinderte“          28. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“\ndurch die Wörter „behinderte Menschen“ und           durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt.                 ersetzt.\nff)  Nummer 7 wird gestrichen.\n29. § 35 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen zur\naa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die            Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                    und Gesellschaft“ durch die Wörter „Vorhaben\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Schwerbehinderter“               zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am\ndurch die Wörter „schwerbehinderter Men-                 Arbeitsleben“ ersetzt.\nschen“ ersetzt.                                      b) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesminister“\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderte“ durch die              durch die Wörter „das Bundesministerium“ er-\nWörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                         setzt.\n27. § 31 wird wie folgt geändert:                            30. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“\ndurch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden das Wort „Behinderte“          31. In § 39 werden die Wörter „Der Bundesminister“\ndurch die Wörter „behinderte Menschen“               durch die Wörter „Das Bundesministerium“, das\nersetzt und die Wörter „oder eines Trägers der       Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundes-\nSozialhilfe“ gestrichen.                             ministerium“ und die Wörter „Rehabilitation der\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderten“               Behinderten“ durch die Wörter „Teilhabe behinderter\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“              Menschen“ ersetzt.\nersetzt.\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Eingliede-         32. In § 40 werden die Wörter „dem Bundesminister“\nrung in das Arbeits- und Berufsleben“ durch          jeweils durch die Wörter „dem Bundesministerium“\ndie Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.       und die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wör-\nter „das Bundesministerium“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Behinderten“           33. In der Überschrift des Dritten Abschnitts 2. Unter-\njeweils durch die Wörter „behinderten Men-           abschnitt werden die Wörter „Eingliederung Schwer-\nschen“ ersetzt.                                      behinderter in das Arbeits- und Berufsleben“ durch\nab) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe               die Wörter „Teilhabe schwerbehinderter Menschen\n„§ 48“ durch die Angabe „§§ 48 und 48a“ und          am Arbeitsleben“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 42b“ durch die Angabe „§§ 42b\nund 42c“ ersetzt.                                34. § 41 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden das Wort               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Behinderte“ durch die Wörter „behinderte                aa) In Nummer 1 wird das Wort „Schwerbehin-\nMenschen“ und das Wort „Behinderten“                          derter“ durch die Wörter „schwerbehinderter\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“                       Menschen“ ersetzt.\nersetzt.                                                 bb) In Nummer 2 werden das Wort „Schwerbehin-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „medizini-                       derter“ durch die Wörter „schwerbehinderter\nschen und berufsfördernden Maßnahmen zur                      Menschen“, das Wort „Schwerbehinderten“\nRehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen                  durch die Wörter „schwerbehinderten Men-\nzur medizinischen Rehabilitation und zur                      schen“, die Angabe „(§ 6 des Schwerbehin-\nTeilhabe am Arbeitsleben“ und die Wörter                      dertengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 72 des\n„Arbeits- und Berufsleben“ durch das Wort                     Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“ und das\n„Arbeitsleben“ ersetzt.                                       Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter\ndd) In Nummer 4 werden das Wort „Behinderte“                       „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.\ndurch die Wörter „behinderte Menschen“ und               cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Integra-\ndie Angabe „§ 57 des Schwerbehinderten-                       tionsfachdiensten“ die Wörter „durch die Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001               1137\ndesanstalt für Arbeit“ eingefügt, die Angabe                             Artikel 58\n„Siebten Abschnitt des Schwerbehinderten-\nÄnderung der Nahverkehrszügeverordnung\ngesetzes“ durch die Angabe „Kapitel 7 des\nTeils 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-                                 (871-1-15)\nbuch“ ersetzt, nach den Wörtern „Integra-          Die Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September\ntionsbetrieben und -abteilungen“ die Angabe      1994 (BGBl. I S. 2962) wird wie folgt geändert:\n„mit Ausnahme derjenigen, die von öffent-\nlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3     1. § 1 erhält folgende Fassung:\ngeführt werden,“ eingefügt und die Angabe\n„Elften Abschnitt des Schwerbehinderten-                                      „§ 1\ngesetzes“ durch die Angabe „Kapitel 11 des                           Züge des Nahverkehrs\nTeils 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-               Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1\nbuch“ ersetzt.                                      Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Arbeits- und          1. Regionalbahn (RB),\nBerufsförderung Schwerbehinderter“ durch die        2. Stadtexpress (SE),\nWörter „Förderung der Teilhabe schwerbehin-\nderter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt.           3. Regionalexpress (RE),\n4. Schnellzug (D),\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „Eingliede-\nrung Schwerbehinderter in das Arbeits- und          5. InterRegio (IR).“\nBerufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe\nschwerbehinderter Menschen am Arbeits-           2. In § 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter\nleben“ ersetzt.                                     Halbsatz des Schwerbehindertengesetzes“ durch die\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“             Angabe „§ 145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des\ndurch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“            Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nersetzt.\nArtikel 59\n35. § 42 wird wie folgt geändert:                                Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes\na) Satz 1 wird gestrichen.                                                        (900-10-1)\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 24 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. Sep-\n„Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom          tember 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 20\nTräger der Maßnahme schriftlich beim Bundes-          des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)\nministerium für Arbeit und Sozialordnung zu be-       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nantragen, in den Fällen des § 41 Abs. 1 Nr. 3\nzweite Alternative und des § 41 Abs. 2 Nr. 1 nach     1. In Absatz 8 werden die Wörter „dem Schwerbehin-\nvorheriger Abstimmung mit dem Land, in dem der           dertengesetz“ durch die Wörter „dem Neunten Buch\nIntegrationsbetrieb oder die Integrationsabteilung       Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\noder die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben\nsoll.“\n2. In Absatz 9 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 des Schwer-\nc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister“          behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 97 Abs. 3\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium“                 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nersetzt.\nArtikel 60\n36. In § 44 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundes-\nminister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“           Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes\nersetzt.                                                                          (900-10-4)\nIn § 37 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\n37. In der Überschrift des § 45 und in § 45 wird das Wort     14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt\n„Bundesministers“ jeweils durch das Wort „Bundes-         durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998\nministeriums“ ersetzt.                                    (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter\n„des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter „des\n38. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts, § 14 Abs. 1    Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nund Abs. 3, § 16, § 18 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und Satz 2 und Abs. 3\nSatz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 Satz 1                              Artikel 61\nund 2 und Abs. 2 und § 41 Abs. 4 werden die Wör-                               Änderung des\nter „die Hauptfürsorgestellen“, „Die Hauptfürsorge-              Personalrechtlichen Begleitgesetzes\nstellen“, „der Hauptfürsorgestellen“, „die Haupt-                   zum Telekommunikationsgesetz\nfürsorgestelle“ und „der Hauptfürsorgestelle“ durch\ndie Wörter „die Integrationsämter“, „Die Integrations-                             (900-13)\nämter“, „der Integrationsämter“, „das Integrations-         In § 5 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes\namt“, „dem Integrationsamt“ und „des Integrations-        zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997\namtes“ ersetzt.                                           (BGBl. I S. 3108), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom","1138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden             und die Angabe „580 Deutsche Mark“ durch die An-\nist, wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die          gabe „300 Euro“ ersetzt.\nWörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n2. § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I\nArtikel 62                              S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom\nÄnderung des                               16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert\nGesetzes zur Zusammenführung und                        worden ist, wird wie folgt geändert:\nNeugliederung der Bundeseisenbahnen                       a) In Satz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“\n(931-4)                                   durch die Angabe „65 Euro“ ersetzt.\nIn § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Zusammen-              b) In Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“\nführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom                 durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das\n3. § 77 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I\n(BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird das Wort\nS. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom\n„Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „200 Deutsche\nArtikel 63\nMark“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.\nAufhebung                                b) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „350 Deutsche\ndes Schwerbehindertengesetzes und                           Mark“ durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.\ndes Gesetzes über die Angleichung\nder Leistungen zur Rehabilitation                     c) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „500 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „260 Euro“ ersetzt.\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der\nd) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „200 Deutsche\nBekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,\nMark“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.\n1550), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), und das Gesetz über        e) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe „200 Deutsche\ndie Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom               Mark“ durch die Angabe „105 Euro“ und die An-\n7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch            gabe „350 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nArtikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I                  „180 Euro“ ersetzt.\nS. 403), werden aufgehoben.\n4. § 145 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I\nArtikel 64                              S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                    16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nDie auf den Artikeln 16, 17, 18, 30, 42, 48, 51, 53\nbis 58 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts-             a) In Satz 3 werden die Angabe „120 Deutsche Mark“\nverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägi-               durch die Angabe „60 Euro“ und die Angabe „60\ngen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert                  Deutsche Mark“ durch die Angabe „30 Euro“\nwerden.                                                             ersetzt.\nb) In Satz 4 werden die Angabe „10 Deutsche Mark“\nArtikel 65                                  durch die Angabe „5 Euro“ und die Angabe\n„30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“\nNeubekanntmachung                                  ersetzt.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nkann den Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehinder-            5. In § 156 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\ntenvertretung (SchwbVWO), der Werkstättenverordnung             (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I\n(WVO), der Schwerbehinderten-Ausgleichabgabeverord-             S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom\nnung (SchwbAV), der Schwerbehindertenausweisverord-             16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert\nnung und der Eingliederungshilfe-Verordnung in den vom          worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im         Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n6. In § 159 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I\nArtikel 66                              S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom\nUmstellung auf Euro                           16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert\nworden ist, wird die Angabe „200 Deutsche Mark“\n1. In § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                  durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I\nS. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom     7. In § 101 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert            – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nworden ist, werden die Angabe „50 Deutsche Mark“            24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\ndurch die Angabe „26 Euro“, jeweils die Angabe              Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden\n„630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „323 Euro“             die Angabe „520 Deutsche Mark“ durch die Angabe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001                 1139\n„270 Euro“ und die Angabe „695 Deutsche Mark“             3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis\ndurch die Angabe „360 Euro“ ersetzt.                           zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.\n(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum\n8. In § 111 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nzuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach\n– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nden zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlän-\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\ngerung geltenden Vorschriften.\nArtikel 66 Nr. 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwird die Angabe „495 Deutsche Mark“ durch die An-\ngabe „260 Euro“ ersetzt.                                                           Artikel 68\n9. § 41 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-                                  Inkrafttreten\ngabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484),           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit\ndie zuletzt durch Artikel 57 dieses Gesetzes geändert     in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt\nworden ist, wird wie folgt geändert:                      ist.\na) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „der ent-               (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 treten in Kraft:\nsprechend auf Euro umgestellte Betrag“ durch die\nAngabe „180 Millionen Euro“ ersetzt.                  Artikel 1 § 56 und Artikel 15 Nr. 10 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe aa (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).\nb) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „350 Millionen\n(3) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 treten in Kraft:\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „180 Millionen\nEuro“ ersetzt.                                        Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und\nBuchstabe e Doppelbuchstabe bb sowie Nr. 39.\n(4) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:\nArtikel 67                           Artikel 1 § 50 Abs. 3 und § 144 Abs. 2.\nÜbergangsvorschriften                           (5) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\n(1) Auf Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende          Monats treten in Kraft:\nder Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der     Artikel 1 §§ 155 und 156.\nvor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden\n(6) Am 1. August 2001 treten in Kraft:\nFassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag\nArtikel 3 Nr. 1 Buchstabe t und Nr. 62.\n1. der Anspruch entstanden ist,\n(7) Am 1. Januar 2002 treten Artikel 15 Nr. 17, Artikel 47\n2. die Leistung zuerkannt worden ist oder                    Nr. 17 und Artikel 66 in Kraft.","1140                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 18,80 DM (16,80 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 19,90 DM.                                                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juni 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\nDie Bundesministerin\nfür Familie,Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}