{"id":"bgbl1-2001-26-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":26,"date":"2001-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/26#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_26.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"2001-06-06T00:00:00Z","page":1039,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001                   1039\nVerordnung\nüber die Errichtung von Truppendienstgerichten\nVom 6. Juni 2001\nAuf Grund des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3                                       §3\nder Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-                   Auswärtige Truppendienstkammern\nmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) ver-\nordnet das Bundesministerium der Verteidigung:                   Es werden folgende auswärtige Truppendienstkam-\nmern gebildet:\n§1\n1. bei dem Truppendienstgericht Nord\nErrichtung von Truppendienstgerichten\na) die 3. und 4. Kammer in Hannover,\nEs werden errichtet:\nb) die 5. und 6. Kammer in Potsdam,\n1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster,\nc) die 7. und 8. Kammer in Oldenburg,\n2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.\nd) die 9. und 10. Kammer in Hamburg,\n§2                                    e) die 11. Kammer in Koblenz,\nZuständigkeit der Truppendienstgerichte                    f) die 12. Kammer in Kassel;\n(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für         2. bei dem Truppendienstgericht Süd\n1. die 1. Panzerdivision,                                         a) die 1. Kammer in Kassel,\n2. die 7. Panzerdivision,                                         b) die 2. und 3. Kammer in Koblenz,\n3. die 14. Panzergrenadierdivision,                               c) die 4. Kammer in Erfurt,\n4. die 3. Luftwaffendivision,                                     d) die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,\n5. die 4. Luftwaffendivision,                                     e) die 7. und 8. Kammer in Regensburg.\n6. die Marine\nsowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren                                     §4\nStandort im Wehrbereich I, im Wehrbereich II mit Aus-                           Überleitungsvorschrift\nnahme der Verteidigungsbezirke 42, 46 und 47 und im\n(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhän-\nWehrbereich III mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke\ngigen Verfahren und eingelegten Anträge bleibt es bei der\n71, 75 und 76 sowie in den Niederlanden und in Polen\nbisherigen Zuständigkeit.\nhaben und für die nach Absatz 2 und § 4 Abs. 2 eine an-\ndere Zuständigkeit nicht begründet ist.                          (2) Das Truppendienstgericht Süd ist bis zum 30. Septem-\nber 2001 für das Wehrbereichskommando VII/13. Panzer-\n(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für\ngrenadierdivision mit Ausnahme der dem Wehrbereichs-\n1. die 10. Panzerdivision,                                    kommando VII/13. Panzergrenadierdivision unterstellten\n2. die 13. Panzergrenadierdivision,                           Truppenteile und Dienststellen zuständig, die ihren Standort\nin den Verteidigungsbezirken 81, 82, 84 und 85 haben.\n3. die 1. Luftwaffendivision,\n4. die 2. Luftwaffendivision                                                                §5\nsowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nStandort im Wehrbereich II mit Ausnahme der Verteidi-\ngungsbezirke 31, 34 und 35, im Wehrbereich III mit Aus-          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.\nnahme der Verteidigungsbezirke 81, 82, 84 und 85, im             (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errich-\nWehrbereich IV und im Ausland haben, die sich im Aus-         tung von Truppendienstgerichten vom 5. November 1997\nland befinden und für die nach Absatz 1 eine andere           (BGBl. I S. 2690), geändert durch die Verordnung vom\nZuständigkeit nicht begründet ist.                            1. April 1999 (BGBl. I S. 703), außer Kraft.\nBonn, den 6. Juni 2001\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nBiederbick"]}