{"id":"bgbl1-2001-26-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":26,"date":"2001-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/26#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_26.pdf#page=19","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes","law_date":"2001-06-14T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1035\nBekanntmachung\nder Neufassung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes\nVom 14. Juni 2001\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Rinder-\nregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1034) in\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut des Rinderregistrierungs-\ndurchführungsgesetzes in der ab 20. Juni 2001 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 28. Dezember 1999 in Kraft getretene Gesetz über die Verarbeitung\nund Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates\nvom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2489) sowie\n2. das am 20. Juni 2001 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 14. Juni 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","1036              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\nGesetz\nüber die Verarbeitung und Nutzung der zur\nDurchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nüber die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten\n(Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz –– RiRegDG)\n§1                             arbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung\nZweck und Anwendungsbereich                     sie übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt,\nwenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffe-\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechts-        nen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn bei dem\nakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeich-        Empfänger ein angemessener Datenschutz nicht gewähr-\nnung und Registrierung von Rindern, soweit danach eine        leistet ist.\nVerarbeitung und Nutzung elektronisch gespeicherter\nDaten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken            (4) Auf Anforderung dürfen der nach Landesrecht für\nder Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung               die Gewährung der Entschädigung für Tierverluste nach\nund der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen       dem Tierseuchengesetz zuständigen Stelle durch die\nBeihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erfor-        zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle\nderlich ist. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.                     die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten insoweit\nübermittelt werden, als dies zur Erfassung von Rinder-\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eine       beständen zum Zweck der Beitragserhebung nach Maß-\nVerarbeitung und Nutzung von Daten durch die Vorschrif-       gabe des Landesrechts erforderlich ist. Für die Zulässig-\nten des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf       keit der Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt Satz 1\nGrund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen        entsprechend.\nRechtsverordnungen geregelt ist.\n§3\n§2                                            Auskunft an den Tierhalter\nVerarbeitung und Nutzung von Daten                     (1) Ein Tierhalter kann Auskunft verlangen über die\n(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen            Daten, die er nach den §§ 24e bis 24g der Viehver-\nbeauftragten Stellen übermitteln Daten, die                   kehrsverordnung und den Vorschriften der Rinder- und\nSchafprämien-Verordnung über die Schlachtnummer,\n1. nach den §§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung,\ndas Schlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie\n2. nach den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-        angezeigt hat.\nVerordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht-\n(2) Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines\noder Lebendgewicht und die Kategorie\nRinderbestandes nach § 24g der Viehverkehrsverordnung\nerhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder         angezeigt hat, wird auf Anfrage zusätzlich Auskunft erteilt\ndie von diesen beauftragten Stellen anderer Länder,           über\nsoweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung der\n1. das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand\nDaten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der\nübernommen worden ist,\nDurchführung und der Kontrolle der Einhaltung der\ngemeinschaftlichen Beihilferegelungen zu Gunsten der          2. das Geschlecht dieses Rindes,\nLandwirtschaft erforderlich ist. Die Übermittlung der         3. die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel der\nDaten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten             Viehverkehrsverordnung,\nVerfahren erfolgen.\n4. die Ohrmarkennummer des Muttertieres dieses Rindes,\n(2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen\nbeauftragten Stellen können die übermittelten Daten           5. die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses\nim Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1              Rindes,\ngenannten Zwecken verarbeiten und nutzen.                     6. das Land, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem\n(3) Bei der Übermittlung von Daten an die Kommission            dieses Rind geboren worden ist,\nder Europäischen Gemeinschaft und an die zuständigen          7. die Länder, die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, in\nBehörden anderer Mitgliedstaaten nach § 81 Abs. 3 und             denen dieses Rind vor der Übernahme in den Bestand\n§ 82 des Tierseuchengesetzes ist darauf hinzuweisen,              gehalten worden ist, und zwar unter Angabe der je-\ndass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck ver-                weiligen Haltungszeiträume,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001                          1037\n8. den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die          Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.\nRegistriernummer des Betriebes, von dem dieses            Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewah-\nRind übernommen worden ist, oder, im Falle des            rungsfrist besteht, bleiben unberührt.\nAbgangs eines Rindes, den Namen, die Anschrift des\nTierhalters und die Registriernummer des Betriebes, an\n§5\nden dieses Rind abgegeben worden ist,\nTechnische und organisatorische Maßnahmen\n9. das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines\ngeschlachteten Rindes, falls das Gemeinschaftsrecht          Hinsichtlich der technischen und organisatorischen\ndiese Gewichtsangabe für eine Beihilfe vorsieht,          Maßnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des\nBundesdatenschutzgesetzes Anwendung.\nsoweit diese Daten gespeichert sind.\n(3) Die Auskunftserteilung kann durch Abruf im auto-\nmatisierten Verfahren erfolgen.                                                                §6\nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\n§4                                  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nAufbewahrung und Löschung von Daten                  und Forsten*) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der\nDie in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der          Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit\nzuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten         dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich\nStelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei       ist.\nJahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des\n31. Dezember desjenigen Jahres, in das der Tod des\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar\nRindes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die       2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nDaten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1      Ernährung und Landwirtschaft."]}