{"id":"bgbl1-2001-26-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":26,"date":"2001-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/26#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_26.pdf#page=18","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten","law_date":"2001-06-13T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Verarbeitung und Nutzung\nder zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten\nVom 13. Juni 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    der Landwirtschaft“ durch die Wörter „gemein-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      schaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der\nLandwirtschaft“ ersetzt.\nArtikel 1                               b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nDas Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der                      „(4) Auf Anforderung dürfen der nach Landes-\nzur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des                   recht für die Gewährung der Entschädigung für\nRates erhobenen Daten vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I                  Tierverluste nach dem Tierseuchengesetz zustän-\nS. 2489) wird wie folgt geändert:                                     digen Stelle durch die zuständige Behörde oder die\nvon ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 1 Satz 1\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:                            Nr. 1 erhobenen Daten insoweit übermittelt werden,\n„Gesetz                                   als dies zur Erfassung von Rinderbeständen zum\nüber die Verarbeitung und Nutzung                        Zweck der Beitragserhebung nach Maßgabe des\nder zur Durchführung der Rechtsakte                       Landesrechts erforderlich ist. Für die Zulässigkeit\nder Europäischen Gemeinschaft über                        der Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt Satz 1\ndie Kennzeichnung und Registrierung                       entsprechend.“\nvon Rindern erhobenen Daten\n(Rinderregistrierungsdurchführungs-                4. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\ngesetz – RiRegDG)“.\n„3. die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                  der Viehverkehrsverordnung,“.\n„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die\nKennzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit                                  Artikel 2\ndanach eine Verarbeitung und Nutzung elektronisch             Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\ngespeicherter Daten (Daten) über Rinder und Rinder-         nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des\nhalter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder            Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der vom\nder Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der       Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\ngemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der         Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nLandwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 4 bleibt\nunberührt.“\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 3\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gemein-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nschaftsrechtlichen Beihilferegelungen zugunsten         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 13. Juni 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}