{"id":"bgbl1-2001-26-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":26,"date":"2001-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/26#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_26.pdf#page=11","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2001-06-13T00:00:00Z","page":1027,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001                1027\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 13. Juni 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nArtikel 1                                  fügt:\nÄnderung des                                  „2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                             selbständige künstlerische oder publizistische\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli                      Tätigkeit aufnimmt,“.\n1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 6 des       b) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ gestrichen.\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird\nc) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „oder“\nwie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „tätig ist“ die         d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-\nWörter „oder Publizistik lehrt“ angefügt.                       fügt:\n„8. während der Dauer seines Studiums als\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          ordentlicher Studierender einer Hochschule\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 oder einer der fachlichen Ausbildung dienen-\nden Schule eine selbständige künstlerische\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Siebtel der\noder publizistische Tätigkeit ausübt.“\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch, bei höherem Arbeitsein-\nkommen ein Sechstel des Gesamteinkom-             5. § 6 wird wie folgt geändert:\nmens“ durch die Angabe „7 560 Deutsche               a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die\nMark“ ersetzt.                                          Angabe „Abs. 1“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „sind die in Satz 1       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngenannten Grenzen“ durch die Wörter „ist die\nin Satz 1 genannte Grenze“ ersetzt.                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „von fünf Jahren\nnach erstmaliger Aufnahme der selbständigen\nb) In Absatz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort                   künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit“\n„drei“ ersetzt und folgender Satz angefügt:                       durch die Wörter „der in § 3 Abs. 2 genannten\n„Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die                     Frist“ ersetzt.\nZeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch\ndiesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach\ndie Wörter „in § 3 Abs. 2 genannten Frist“\n§ 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.“\nersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versi-       6. § 7 Abs. 1a wird wie folgt geändert:\ncherungspflicht bestehen, solange das Arbeitsein-\na) Satz 1 wird aufgehoben.\nkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von\nsechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze             b) Folgender Satz wird angefügt:\nnicht übersteigt.“                                           „§ 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    buch gilt entsprechend.“\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                               7. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort                 a) Absatz 1a wird aufgehoben.\n„oder“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1 oder 3\nb) Nummer 7 wird gestrichen.                                    bis 8“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 1 oder 3 bis 7“\nc) Nummer 8 wird Nummer 7.                                      ersetzt.","1028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\n8. § 8a wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 3\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                               bis 6“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2\nzweiter Halbsatz und Satz 4 bis 6“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) § 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-         11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch gilt entsprechend.“\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                     „Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des\nArbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht\naa) In Satz 1 werden das Semikolon durch einen                 erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen\nPunkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri-             unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grund-\nchen.                                                     lage für seine Meldung bekannt waren.“\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n„Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem                „Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitsein-\nGesetz in der Rentenversicherung der Ange-                kommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum\nstellten nicht versichert sind, ist für die               mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte\nBerechnung des endgültigen Zuschusses das                 Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten\nerzielte Jahresarbeitseinkommen maßge-                    Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhan-\nbend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der           dene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeits-\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches                  einkommen beizufügen.“\nSozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgelt-\ngrenze festgelegten Höhe bis zum 31. Mai des      12. In § 14 werden die Angabe „§§ 15 und 16“ durch die\nfolgenden Jahres zu melden.“                          Angabe „§§ 15 bis 16a“ ersetzt und die Wörter „ , so-\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „30. April“ durch          weit das beitragspflichtige Arbeitseinkommen der\ndie Wörter „31. Mai“ ersetzt.                         Versicherten nicht auf Entgelten im Sinne des § 25\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          beruht,“ gestrichen.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     13. In § 15 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3 und § 16a Abs. 1\n„Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitra-          Satz 2 wird jeweils das Wort „Ersten“ durch das Wort\nges, den die Künstlersozialkasse bei Versiche-        „Fünften“ ersetzt.\nrungspflicht unter Zugrundelegung des durch-\nschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der      14. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\nKrankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres\n(§ 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)                                     „§ 17a\nzu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte             Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt:\ndes Betrages, den der Künstler oder Publizist\n1. bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit, es sei denn,\nfür seine private Krankenversicherung zu zah-\nder Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder\nlen hat; für Zeiten, für die bei Versicherungs-\nabgebuchte Beitragsanteile werden zurückgeru-\npflicht Arbeitseinkommen nicht zugrunde\nfen,\ngelegt wird (§ 234 Abs. 1 Satz 3 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch), wird ein Beitrags-          2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto\nzuschuss nicht gezahlt.“                                  der Künstlersozialkasse der achte Tag vor dem\nTag der Wertstellung zugunsten der Künstlersozi-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nalkasse oder, falls es für den Versicherten günsti-\n„Für Künstler und Publizisten, die bei Mitglied-          ger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,\nschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch\n3. bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absen-\nauf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung\ndung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kre-\ndes Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2\nditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht\ngenannten Beitragssatzes zugrunde zu\neingelöst,\nlegen.“\n4. bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.“\n10. § 10a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon durch          15. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 der Zweiten\neinen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri-        Datenübermittlungsverordnung“ durch die Angabe\nchen.                                                      „§ 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-\nordnung“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     16. § 24 wird wie folgt geändert:\n„Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitra-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nges, den die Künstlersozialkasse bei Versiche-\nrungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen                 aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Komma nach dem\nhätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betra-                  Wort „darzubieten“ durch ein Semikolon\nges, den der Künstler oder Publizist für seine                 ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nprivate Pflegeversicherung zu zahlen hat.“                     „Absatz 2 bleibt unberührt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001                1029\nbb) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „sorgen“               1. den Vertrag im Namen des Künstlers oder\ndas Komma durch ein Semikolon ersetzt und                    Publizisten mit einem Dritten oder im Namen\nfolgender Halbsatz angefügt:                                 eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten\n„Absatz 2 bleibt unberührt,“.                                abgeschlossen hat oder\ncc) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:                      2. den Künstler oder Publizisten an einen Dritten\nvermittelt und für diesen dabei Leistungen\n„7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für                   erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis\nDritte,“.                                               hinausgehen,\ndd) In Satz 1 Nr. 9 wird das Wort „Ausbildungs-               es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe ver-\neinrichtungen“ durch die Wörter „Aus- und                pflichtet.“\nFortbildungseinrichtungen“ ersetzt.\nee) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    18. § 27 wird wie folgt geändert:\n„Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unter-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eige-\nnen Unternehmens Werbung oder Öffentlich-                 „(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf\nkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gele-          eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März\ngentlich Aufträge an selbständige Künstler               des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die\noder Publizisten erteilen.“                              Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu\nmelden. Für die Meldung ist ein Vordruck der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Mel-\ndung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvoll-\n„Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als\nständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse\ndrei Veranstaltungen durchgeführt, in denen\neine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend,\nkünstlerische oder publizistische Werke oder\nsoweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung\nLeistungen aufgeführt oder dargeboten wer-\nden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von          aufgrund des § 35 die Höhe der sich nach § 25\nAufträgen im Sinne des Satzes 1 vor.“                    ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemes-\nsener Zeit ermitteln kann, insbesondere weil die\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungs-\n„Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für          gemäß erfüllt worden sind.“\nsie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig      b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nsind.“\n„(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abga-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     be Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag\nschriftlich mit. Der Abgabebescheid wird mit Wir-\n17. § 25 wird wie folgt geändert:                                    kung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein in § 24             die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben\nAbs. 3 genannter Dritter“ gestrichen.                    enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1\nSatz 3 als unrichtig erweist.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Bemessungsgrundlage sind auch die Entgel-\nte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für          aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bemessungs-\nkünstlerische oder publizistische Werke oder                  grundlage maßgebend, nach der die Voraus-\nLeistungen zahlt, die für einen zur Abgabe                    zahlung für das vorausgegangene Kalender-\nVerpflichteten erbracht werden.“                              jahr zu leisten war“ durch die Wörter „Voraus-\nzahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  für den Dezember des vorausgegangenen\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Kalenderjahres zu entrichten war“ ersetzt.\n„Ausgenommen hiervon sind                                bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nut-               „Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der\nzungsrechte, sonstige Rechte des Urhe-                    vorauszuzahlende Betrag 75 Deutsche Mark\nbers oder Leistungsschutzrechte an Ver-                   nicht übersteigt.“\nwertungsgesellschaften gezahlt werden,\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und\n„(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe\ndie in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuer-\nund die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.“\ngesetzes genannten steuerfreien Einnah-\nmen.“\n19. In § 28 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-\nminister“ durch die Wörter „Das Bundesminis-         „Dabei müssen das Zustandekommen der daraus\nterium“ ersetzt.                                     abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusam-\nmenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozial-\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24             kasse müssen die abgabepflichtigen Entgelte listen-\nAbs. 1 zur Abgabe Verpflichteter                          mäßig zusammengeführt werden können. Die Auf-","1030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\nzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf           nicht für Verbindlichkeiten der Landesversicherungs-\ndes Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig gewor-        anstalt Oldenburg-Bremen als Träger der Rentenver-\nden sind, aufzubewahren. Soweit Aufzeichnungen,              sicherung der Arbeiter.“\nUnterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlun-\ngen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder    26. § 37b wird wie folgt gefasst:\nverwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die\nAnforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können;                                     „§ 37b\ninsbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme,                Bis zur Wahl eines neuen Personalrates der Bun-\ndie zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden,           desausführungsbehörde für Unfallversicherung wird\nordnungsgemäß dokumentiert sein.“                            deren Personalrat um vier Mitglieder des Personal-\nrates der Künstlersozialkasse erweitert. Diese Mitglie-\n20. § 32 wird wie folgt gefasst:                                 der und für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden\ndurch Beschluss des Personalrates der Künstlersozi-\n„§ 32                              alkasse bestimmt; dabei müssen die im Personalrat\n(1) Mit Zustimmung der Künstlersozialkasse kön-           der Künstlersozialkasse vertretenen Gruppen ange-\nnen nach § 24 zur Abgabe Verpflichtete eine Aus-             messen berücksichtigt werden.“\ngleichsvereinigung bilden, die ihre der Künstlersozial-\nkasse gegenüber obliegenden Pflichten erfüllt, insbe-    27. Die §§ 37c bis 37e werden aufgehoben.\nsondere mit befreiender Wirkung die Künstlersozial-\nabgabe und die Vorauszahlungen entrichten kann.\n28. In § 38 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“\nDie Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einer\ndurch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.\nAusgleichsvereinigung abweichend von diesem\nGesetz die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25\nunter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe           29. In § 40 werden die Wörter „Der Bundesminister“\nmaßgebenden Berechnungsgrößen und die Berück-                durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.\nsichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsver-\neinigung regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung       30. § 41 wird aufgehoben.\ndes Bundesversicherungsamtes.\n(2) Die Aufzeichnungspflicht nach § 28 und Prüfun-    31. § 42 wird wie folgt gefasst:\ngen aufgrund des § 35 entfallen für die Jahre, für die                                 „§ 42\nPflichten des zur Abgabe Verpflichteten durch die\nAusgleichsvereinigung erfüllt werden. Im Übrigen                Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstler-\nbleiben die Rechte und Pflichten des zur Abgabe Ver-         sozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als\npflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse unbe-          abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet\nrührt.                                                       nicht für Verbindlichkeiten des Bundes als Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung.“\n(3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichs-\nvereinigung mit Einwilligung des zur Abgabe Ver-\n32. § 43 wird wie folgt geändert:\npflichteten die Angaben zu machen, die die Aus-\ngleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben              a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1\nbenötigt.“                                                       und 2 ersetzt:\n„Die Künstlersozialkasse weist die zu erwartenden\n21. § 34a wird aufgehoben.                                           Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozi-\nalabgabe und dem Bundeszuschuss sowie die\n22. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminis-               voraussichtlich gegenüber den Trägern der Sozial-\nter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“                    versicherung zu leistenden Ausgaben in einem\nersetzt.                                                         gesonderten Haushaltsplan aus. Dieser Haus-\nhaltsplan weist bis zum 31. Dezember 2002 auch\ndie Verwaltungskosten aus und wird dem Haus-\n23. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „fünftausend“ durch das             haltsplan des Bundes in einer Übersicht als Anlage\nWort „zehntausend“ ersetzt.                                      beigefügt.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n24. § 37 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Künstlersozialkasse stellt den Haushalts-\n„§ 37\nplan fest. Sie hat den Beirat zu hören.“\nDie Bundesausführungsbehörde für Unfallversi-\nc) In Absatz 4 und 6 wird jeweils das Wort „Bundes-\ncherung in Wilhelmshaven führt als Künstlersozial-\nministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“\nkasse dieses Gesetz durch.“\nersetzt.\nd) In Absatz 6 und 7 werden jeweils die Wörter\n25. § 37a wird wie folgt gefasst:\n„der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der\n„§ 37a                                  Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen“\nDie Haftung der Landesversicherungsanstalt                    durch die Wörter „die Künstlersozialkasse“ er-\nOldenburg-Bremen für Verbindlichkeiten der Künst-                setzt.\nlersozialkasse ist auf das abgesonderte Vermögen\nder Künstlersozialkasse beschränkt; dieses haftet        33. Der Dritte Teil wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001               1031\n34. Die §§ 52 bis 54 werden aufgehoben.                                                   Artikel 2\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n35. § 56 wird wie folgt gefasst:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\n„§ 56                         kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n(1) Für Künstler und Publizisten, die die künstle-     20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-\nrische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Juli       dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2001\n2001 erstmals aufgenommen haben, gilt § 3 Abs. 2 in        (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:\nder am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter.\n(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwen-   1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a ein-\nden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenom-           gefügt:\nmen haben.“                                                   „11a. Personen, die eine selbständige künstlerische\n36. In § 57 werden die Absätze 1 bis 2b aufgehoben.                       oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar\n1983 aufgenommen haben, die Voraussetzun-\ngen für den Anspruch auf eine Rente aus der\n37. Die §§ 57a bis 60 werden aufgehoben.\nRentenversicherung erfüllen und diese Rente\nbeantragt haben, wenn sie mindestens neun\nZehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar\nArtikel 1a                                    1985 und der Stellung des Rentenantrags nach\ndem Künstlersozialversicherungsgesetz in der\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\ngesetzlichen Krankenversicherung versichert\n§ 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-                    waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990\nförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                    ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist an-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 § 1a des                stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992\nGesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert                       maßgebend.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erzie-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         hungsgeld“ die Wörter „oder für die Zeit, in der Erzie-\n„Gebühren für die Durchführung                   hungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Ein-\nder Vereinbarungen                         kommens nicht bezogen wird,“ eingefügt und die Wör-\nüber Werkvertragsarbeitnehmer“.                   ter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach\n§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die\nWörter „monatlich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.\n2. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesanstalt bei\nder Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinba-\nArtikel 3\nrungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf\nder Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann                Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nvom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmer eine\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nGebühr erhoben werden.\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n(2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben,         18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),\ndie im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und             zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April\nder Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen            2001 (BGBl. I S. 467, 859), wird wie folgt geändert:\nstehen, insbesondere für die\n1. Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen,                 1. § 165 wird wie folgt geändert:\n2. Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung            a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ein\nder ausländischen Arbeitnehmer,                                Siebtel der Bezugsgröße“ durch die Angabe „7 560\nDeutsche Mark“ ersetzt.\n3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Arbeits-\nerlaubnis,                                                 b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:\n4. Überwachung der Einhaltung der für die Ausfüh-                    „(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die\nrung eines Werkvertrages festgesetzten Zahl der                Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld oder für die\nArbeitnehmer,                                                  Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu\nberücksichtigenden Einkommens nicht bezogen\n5. Überwachung der Einhaltung der für die Arbeit-\nwird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zei-\ngeber nach den Vereinbarungen bei der Beschäf-\nten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen,\ntigung ihrer Arbeitnehmer bestehenden Pflichten\nwenn es im Durchschnitt monatlich 630 Deutsche\neinschließlich der Durchführung der dafür erforder-\nMark übersteigt, zugrunde gelegt.“\nlichen Prüfungen nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 sowie\n6. Durchführung von Ausschlussverfahren nach den\n2. In § 175 Abs. 1 werden nach dem Wort „zahlt“ die Wör-\nVereinbarungen.\nter „für nachgewiesene Zeiten des Bezuges von Kran-\nDie Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung              kengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,\ndie gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen                Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie“ einge-\nund für die Gebühr feste Sätze vorzusehen.“                     fügt.","1032              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\nArtikel 4                                                     Artikel 7a\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                                Änderung des Gesetzes\nzur Ergänzung des Gesetzes\nIn § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Elften Buches Sozial-\nzur Reform der gesetzlichen Renten-\ngesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des\nversicherung und zur Förderung eines kapital-\nGesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das\ngedeckten Altersvorsorgevermögens – AVmEG\nzuletzt durch Artikel 3 § 56 des Gesetzes vom 16. Februar\n2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird die Anga-       In Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Ergänzung des\nbe „§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches“ durch       Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversiche-\ndie Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 des Fünften        rung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-\nBuches“ ersetzt.                                              sorgevermögens – AVmEG (Änderung des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch) vom 21. März 2001 (BGBl. I\nS. 403) wird in § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Angabe\n„64 vom Hundert“ durch die Angabe „67 vom Hundert“\nArtikel 5                           ersetzt.\nÄnderung des\nKünstlersozialversicherungsgesetzes\nArtikel 8\nzur Umstellung auf Euro\nAufhebung\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\nder Verordnung zur Durchführung\n1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 die-\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes\nses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Durchführung des Künstlersozial-\nversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709),\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „7 560 Deutsche\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nMark“ durch die Angabe „3 900 Euro“ ersetzt.\n25. September 1998 (BGBl. I S. 3045), wird aufgehoben.\n2. In § 27 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „75 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.\nArtikel 9\n3. In § 36 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend Deut-                                 Änderung\nsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“                       der Verordnung über den Beirat und\nersetzt.                                                         die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse\nDie Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei\nder Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I\nArtikel 6                           S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt\nÄnderung des\ngeändert:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nzur Umstellung auf Euro\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:\nIn § 234 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des                                      „§ 5\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),             Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt\ndas zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-        aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellver-\nden ist, wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch die           tretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen\nAngabe „325 Euro“ ersetzt.                                       Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem\nJahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stell-\nvertretenden Vorsitz ab.“\nArtikel 7\n2. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Der Geschäftsführer\nÄnderung des                             oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungs-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                      anstalt Oldenburg-Bremen“ durch die Wörter „Der Vor-\nzur Umstellung auf Euro                         sitzende“ ersetzt.\n§ 165 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –\nGesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes      3. § 9 wird wie folgt geändert:\nvom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Reise-\ndas zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert wor-\nkostenstufe C der“ durch das Wort „den“ ersetzt.\nden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „7 560 Deut-             „Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag\nsche Mark“ durch die Angabe „3 900 Euro“ ersetzt.                 150 Deutsche Mark.“\n2. In Absatz 1b wird die Angabe „630 Deutsche Mark“           4. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „der Geschäftsführer\ndurch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.                          oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001                  1033\nanstalt Oldenburg-Bremen“ durch die Wörter „die                                      Artikel 11\nKünstlersozialkasse“ ersetzt.                                 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf den Artikeln 9 und 10 beruhenden Teile der dort\n5. In § 21 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der\ngeänderten Rechtsverordnung können aufgrund der ein-\nGeschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Lan-\nschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-\ndesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen“ durch\ndert werden.\ndie Wörter „die Künstlersozialkasse“ ersetzt.\nArtikel 12\nArtikel 10                                                     Inkrafttreten\nÄnderung                                (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in\nder Verordnung über den Beirat                   den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt\nund die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse           ist.\nzur Umstellung auf Euro\n(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 13 sowie Artikel 5\nIn § 9 Abs. 2 der Verordnung über den Beirat und die      bis 7 und 10 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.\nAusschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August\n1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 9 die-       (3) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in\nses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe           Kraft.\n„150 Deutsche Mark“ durch die Angabe „75 Euro“ ersetzt.        (4) Artikel 7a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 13. Juni 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}