{"id":"bgbl1-2001-26-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":26,"date":"2001-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1999","law_date":"2001-06-11T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1999\nVom 11. Juni 2001\nAuf Grund des § 11 des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 18. August\n1997 (BGBl. I S. 2070) wird nachstehend der Wortlaut des Investitionszulagen-\ngesetzes 1999 in der seit dem 28. Februar 2001 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den nach seinem Artikel 5 teils am 1. Januar 1999, teils am 28. Februar 2001 in\nKraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070,\n2001 I S. 984),\n2. den nach seinem Artikel 28 teils am 1. Januar 1999, teils am 28. Februar 2001\nin Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2601, 2001 I S. 984),\n3. den nach seinem Artikel 38 am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 12\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),\n4. den nach seinem Artikel 11 teils am 28. Dezember 2000, teils am 28. Februar\n2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1850, 2001 I S. 984).\nBerlin, den 11. Juni 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001               1019\nInvestitionszulagengesetz 1999\n(InvZulG 1999)\n§1                                   e) Ingenieurbüros für technische Fachplanung,\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet                     f) Büros für Industrie-Design,\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-              g) Betriebe der technischen, physikalischen und che-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im                   mischen Untersuchung,\nFördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2          h) Betriebe der Werbung und\nbis 4 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions-\ni) Betriebe des fotografischen Gewerbes.\nzulage, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11\nbis 22 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-             Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und\nschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und         außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Ein-\nGemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne            ordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe\nder §§ 2 und 3 vornehmen, tritt an die Stelle des Steuer-         die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein\npflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als            Betrieb;\nAnspruchsberechtigte.                                         2. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,           raums ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt                   des Handwerks dienen. Betriebe des Handwerks sind\nund Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober                die Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das\n1990. Bei Investitionen im Sinne der §§ 3 und 4 gehört            Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen\nzum Fördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem         sind. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die\ndas Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.             nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwär-\ntigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn\noder Kurzarbeitergeld beziehen;\n§2\n3. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-\nBetriebliche Investitionen                        raums in kleinen und mittleren Betrieben des Groß-\n(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und         oder Einzelhandels und in Betriebsstätten des Groß-\ndie Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen                 oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben.\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens             Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht\nfünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung                mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen\n(Fünfjahreszeitraum)                                              Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder\n1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer                   Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in\nBetriebsstätte im Fördergebiet gehören,                       der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch\neine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehör-\n2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,            de nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem\n3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat          Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige\ngenutzt werden und                                            städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbe-\ngebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3\n4. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.                   der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in\nNicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter              dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses ent-\nim Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,              sprechende Festsetzungen getroffen werden sollen\nLuftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die                 oder das auf Grund der Bebauung der näheren Um-\nbetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten                gebung einem dieser Gebiete entspricht.\nbeweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt     Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den sensiblen\ndiese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von           Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt\nfünf Jahren.                                                  sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.\n(2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirt-           (3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung\nschaftsgüter:                                                 neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum\n1. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-          stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbst-\nraums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder       ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),\nin Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen        bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Her-\nverbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienst-         stellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens\nleistungen sind die folgenden Betriebe:                   fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\na) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,        1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in\neinem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen\nb) Betriebe der Forschung und Entwicklung,\nim Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,\nc) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,             2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks\nd) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,            im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder","1020              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\n3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder         (7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil der\nEinzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß-       Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des\noder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des         Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter\nAbsatzes 2 Nr. 3                                          während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben,\nverwendet werden und soweit es sich um Erstinvesti-           die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärti-\ntionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur       gen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder\nangewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investi-        Kurzarbeitergeld beziehen, auf\ntionszulage in Anspruch genommen worden ist. Absatz 2         1. 20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                         spruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen\nhat,\n(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der\nAnspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und           2. 25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-\nspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999\n1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des\nbegonnen hat,\nAbsatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005,\n3. 27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-\n2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3\nspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000\nund des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002\nbegonnen hat, wenn es sich um Investitionen in\nabschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach dem       Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu\n24. August 1997 begonnen worden sind. Investitionen               diesem Gesetz handelt,\nsind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschafts-\n4. 10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn sie\ngüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.\nder Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002\nGebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über\nabschließt. Schließt der Anspruchsberechtigte diese\nihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener\nInvestitionen nach dem 31. Dezember 2001 und vor\nobligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechts-\ndem 1. Januar 2005 ab, beträgt die Investitionszulage\nakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäu-\n5 vom Hundert.\nden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der\nZeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bau-          (8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her-\ngenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen            stellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden\neinzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-        Vorgänge dienen:\nlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeit-     1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,\npunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter an-\ngeschafft oder hergestellt worden sind.                       2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,\n(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist     3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines\ndie Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten                Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs\nder im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlosse-            oder einer bestehenden Betriebsstätte oder\nnen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem        4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden\n1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf-               ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb\nfungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten               nicht übernommen worden wäre.\nübersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die im\nWirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzah-                                            § 3*)\nlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teil-\nModernisierungsmaßnahmen\nherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des\nan Mietwohngebäuden sowie Miet-\nSatzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der\nwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich\nAnschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-             (1) Begünstigte Investitionen sind:\nsung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden,        1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die\nsoweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten            vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind,\nübersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-\nsteuergesetzes gilt entsprechend.                             2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar\n1991 fertiggestellt worden sind, soweit nachträgliche\n(6) Die Investitionszulage beträgt                             Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen\n1. 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erst-               Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleich-\ninvestitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem           stehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und\n1. Januar 2000 begonnen hat,                              3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Ja-\n2. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für                   nuar 1991 fertiggestellt worden sind,\nErstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach      soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Been-\ndem 31. Dezember 1999 begonnen hat,                       digung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der\n3. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erst-\ninvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem      *) Gemäß Artikel 12 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 38 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) wird am 1. Januar 2002 § 3 Abs. 3\n31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um              wie folgt geändert:\nInvestitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach          a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die An-\nder Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,                          gabe „2 556 Euro“ ersetzt.\nb) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „1 200 Deutsche Mark“ durch die\n4. 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für andere                 Angabe „614 Euro“ ersetzt.\nInvestitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor         c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „4 000 Deutsche Mark“ durch die\ndem 1. Januar 2002 abschließt.                                  Angabe „2 045 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001                            1021\nErhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu               Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen\nWohnzwecken dienen,                                               nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäude-\nteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung\n4. die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des\nnicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absat-\nJahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer\nzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe\nGebäude,\nentsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen\na) soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach              Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die\nihrer Anschaffung oder Herstellung der entgelt-           auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des\nlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und              Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;\nb) wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Be-           2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die\nscheinigung der zuständigen Gemeindebehörde               Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie\nnachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der              4 000 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche des\nAnschaffung oder Herstellung in einem förmlich            Gebäudes übersteigen.\nfestgelegten Sanierungsgebiet nach dem Bauge-         § 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemes-\nsetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungs-     sungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten\nsatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des     Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen\nBaugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das        werden.\ndurch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des\n§ 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist            (4) Die Investitionszulage beträgt\noder das auf Grund der Bebauung der näheren           1. 15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund-\nUmgebung diesem Gebiet entspricht.                        lage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn               Nr. 1 bis 3 entfällt, und\nder Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der          2. 10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund-\nErwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten              lage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1\nAbsetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung            Nr. 4 entfällt.\nkann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer\nAnspruchsberechtigter für das Gebäude Investitions-                                             § 4**)\nzulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Her-                           Modernisierungsmaßnahmen\nstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im                    an einer eigenen Wohnzwecken\nFall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1                dienenden Wohnung im eigenen Haus\nnur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der\nErwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen              (1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsar-\nin Anspruch nimmt.                                            beiten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer\neigenen Eigentumswohnung, wenn\n(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der\n1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem\nAnspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und\n1. Januar 1991 fertiggestellt worden ist,\n1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3\n2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem\nvor dem 1. Januar 2005,\n31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2005 vor-\n2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor            nimmt und\ndem 1. Januar 2002\n3. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbei-\nabschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3     ten eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient\nsind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nach-             auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich\nträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbei-         an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben-\nten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des               ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.\nAbsatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in         (2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. De-\ndem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden           zember 1998 im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen für\nsind.                                                         begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von 5 000\n(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist     Deutsche Mark übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage\ndie den Betrag von 5 000 Deutsche Mark übersteigende          gehören nicht Aufwendungen für eine Wohnung, soweit\nSumme der Anschaffungs- und Herstellungskosten und            die Aufwendungen\nErhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abge-              1. zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten ge-\nschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor        hören,\ndem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf-\nfungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen           2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f\nund entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen.              des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigen-\nZur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht                      heimzulagengesetz einbezogen oder nach § 10e Abs. 6\noder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen\n1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3          worden sind und\ndie nachträglichen Herstellungskosten und die Erhal-\ntungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den            **) Gemäß Artikel 12 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 38 des Gesetzes vom\nJahren 1999 bis 2004 1 200 Deutsche Mark je Qua-              19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) wird am 1. Januar 2002 § 4 Abs. 2\nwie folgt geändert:\ndratmeter Wohnfläche übersteigen. Betreffen nach-\na) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten           „2 556 Euro“ ersetzt.\nmehrere Gebäudeteile, die selbstständige unbeweg-             b) In Satz 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „40 000 Deutsche\nliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen             Mark“ jeweils durch die Angabe „20 452 Euro“ ersetzt.","1022               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\n3. in den Jahren 1999 bis 2004 40 000 Deutsche Mark            erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission\nübersteigen. Bei einem Anteil an der Wohnung gehören       die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die\nzur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die            Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur\nden entsprechenden Teil von 40 000 Deutsche Mark           Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmi-\nübersteigen. Der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 min-       gung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt\ndert sich um die Aufwendungen, für die der Anspruchs-      ist, die\nberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Förder-        1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne\ngebietsgesetzes abgezogen hat.                                 der Empfehlung der Europäischen Kommission vom\n(3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der           3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4) sind,\nBemessungsgrundlage.\n2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-\nrungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-\n§5\nschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-\nAntrag auf Investitionszulage                       strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“\n(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Woh-              vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2) erhalten\nnung sind, können die Investitionszulage nach § 4 ge-              haben und\nmeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für das der              3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die\nAntrag gestellt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1          Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-\ndes Einkommensteuergesetzes vorgelegen haben.                      gung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leit-\n(2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des              linien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-                   Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in\ndigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft          Schwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen\noder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der                Durchführung des Umstrukturierungsplans.\nAntrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit-         (3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats\nliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig      nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an\nist.                                                           Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.\n(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen\nund vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-                                         §7\nschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die               Verzinsung des Rückforderungsanspruchs\neine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu\nbezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung          Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufge-\nmöglich ist.                                                   hoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten\ngeändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach\n§ 5a                             § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der\nInvestitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1\nGesonderte Feststellung\nNr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des\nWerden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten      rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festset-\nEinkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung          zungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem\ngesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage           der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.\nund der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirt-\nschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs                                        §8\ngehören, von dem für die gesonderte Feststellung zustän-\ndigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Fest-                      Verfolgung von Straftaten\nstellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach           Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263\n§ 5 Abs. 3 aufzunehmen.                                        und 264 des Strafgesetzbuchs, die sich auf die In-\nvestitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer\n§6                              Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die\nAnwendung der Abgabenordnung,                      Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung\nFestsetzung und Auszahlung                      von Steuerstraftaten entsprechend.\n(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\n§9\nder Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.\nDies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-                        Ertragsteuerliche\nrechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses                       Behandlung der Investitionszulage\nGesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-              Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im\nden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von           Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht\nBescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.          die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten\n(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-        und nicht die Erhaltungsaufwendungen.\nschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen. Beantra-\ngen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1                                       § 10\ngemeinsam, ist die Festsetzung der Investitionszulage\nzusammen durchzuführen. Die Investitionszulage für                                 Anwendungsbereich\nInvestitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören,         (1) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003\ndas die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multi-             begonnenen Investitionen nach § 2 steht unter dem Vor-\nsektoralen Regionalbeihilferahmen für größere Investi-         behalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens\ntionsvorhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, ist       durch die Europäische Kommission.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001                                 1023\n(2) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das      § 2 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom\nGrundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat        20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist bei Investitionen\n(Belin-West), nur anzuwenden, wenn es sich um Erst-           anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 begonnen\ninvestitionen handelt.                                        worden sind.\n(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das          (5)***)\nGrundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat\n(6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzu-\n(Berlin-Ost), und in den Gemeinden des Landes Branden-\nwenden, die für nach dem 31. Dezember 1999 endende\nburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3\nWirtschaftsjahre beantragt werden.\nzu diesem Gesetz gehören, nur anzuwenden,\n(7) § 6 Abs. 2 Satz 4 ist bei Investitionen anzuwenden,\n1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder\ndie nach dem 30. Juni 2000 begonnen worden sind.\n2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, die\nder Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000\nabschließt.                                                                                    § 11\n(4) Für Erstinvestitionen in Betriebsstätten im Land                                     Ermächtigung\nBerlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur           Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nArbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem         den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nGesetz gehören, gilt § 2 Abs. 7 Nr. 2 mit der Maßgabe,        Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.\ndass die Investitionszulage 20 vom Hundert beträgt.\n(4a) § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 7 in der Fassung des    ***) Gemäß Artikel 12 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 38 des Gesetzes\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)                    vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) wird nach § 10 Abs. 4 am\nist bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor             1. Januar 2002 folgender Absatz 5 eingefügt:\ndem 1. Januar 2000 begonnen hat, mit der Maßgabe                     „(5) § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2\nNr. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember\nanzuwenden, dass an die Stelle des Fünfjahreszeitraums              2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für die Festsetzung der Investitions-\nein Dreijahreszeitraum tritt. Nummer 5 der Anlage 1 zu              zulage für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“","1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 Satz 2)\nSensible Sektoren sind:\n1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission\nvom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften\nüber Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und\nRahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende\nStahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),\n2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über\nBeihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)\nNr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen\nfür den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1),\n3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der\nKfz-Industrie, ABl. EG Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),\n4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie, ABl. EG Nr. C 94\nS. 11 vom 30. März 1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999),\n5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im\nAgrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),\n6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen\nBeihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom\n27. März 1997) und\n7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970\nüber Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG\nNr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom\n17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche\nBeihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und An-\nwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des\nEWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350\nS. 5 vom 10. Dezember 1994).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001    1025\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3)\nRandgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2001 die folgenden\nLandkreise und kreisfreien Städte:\nIm Land Mecklenburg-Vorpommern:\nLandkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-\nwald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,\nim Land Brandenburg:\nLandkreis Uckermark, Landkreis Barnim (mit Ausnahme der Gemeinden Ahrens-\nfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Kloster-\nfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Prenden,\nRüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, See-\nfeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow, Stadt Werneu-\nchen, Willmersdorf, Zepernick), Landkreis Märkisch-Oderland (mit Ausnahme\nder Gemeinden Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppe-\ngarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde, Hönow,\nLichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf,\nRüdersdorf bei Berlin, Wesendahl), Landkreis Oder-Spree (mit Ausnahme der\nGemeinden Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg,\nHartmannsdorf, Kagel, Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau,\nRauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf), Landkreis\nSpree-Neisse, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus,\nim Freistaat Sachsen:\nkreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Land-\nkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt\nHoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis\nAue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis,\nLandkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz,\nLandkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreis-\nfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt\nDresden,\nim Freistaat Thüringen:\nLandkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.","1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\nAnlage 3\n(zu § 10 Abs. 3 und 4)\nDie Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1999\ndas Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes\nBrandenburg:\nIm Landkreis Barnim:\nAhrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde,\nKlosterfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow,\nPrenden, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwane-\nbeck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow,\nStadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,\nim Landkreis Dahme-Spreewald:\nBestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgenbrodt,\nEichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Gussow, Kablow,\nKiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde, Motzen,\nNiederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schulzendorf,\nSelchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld),\nWaßmannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen,\nim Landkreis Havelland:\nBerge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Buchow-Karpzow, Dall-\ngow-Döberitz, Elstal, Etzin, Falkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz,\nGrünefeld, Hoppenrade, Stadt Ketzin, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee,\nStadt Nauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Priort, Retzow, Ribbeck,\nSchönwalde, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow, Wansdorf, Wustermark,\nZachow, Zeestow,\nim Landkreis Märkisch-Oderland:\nStadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-\nVogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münche-\nhofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,\nWesendahl,\nim Landkreis Oberhavel:\nBärenklau, Beetz, Birkenwerder, Bötzow, Flatow, Freienhagen, Friedrichsthal,\nGermendorf, Glienicke/Nordbahn, Groß-Ziethen, Stadt Hennigsdorf, Stadt\nHohen Neuendorf, Hohenbruch, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz, Malz,\nMarwitz, Mühlenbeck, Nassenheide, Neuendorf, Oberkrämer, Stadt Oranien-\nburg, Schildow, Schmachtenhagen, Schönfließ, Schwante, Sommerfeld,\nStaffelde, Stolpe, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlendorf, Zühlsdorf,\nim Landkreis Oder-Spree:\nBraunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Hartmanns-\ndorf, Kagel, Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen,\nSchöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf,\nkreisfreie Stadt Potsdam,\nim Landkreis Potsdam-Mittelmark:\nStadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Buchholz bei Beelitz, Busendorf,\nCaputh, Deetz, Derwitz, Elsholz, Fahlhorst, Fahrland, Ferch, Fichtenwalde, Fres-\ndorf, Geltow, Glindow, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Güterfelde, Kemnitz,\nKleinmachnow, Krielow, Langerwisch, Marquardt, Michendorf, Neu Fahrland,\nNudow, Philippsthal, Phöben, Plötzin, Reesdorf, Rieben, Saarmund, Salzbrunn,\nSatzkorn, Schäpe, Schenkenhorst, Schlunkendorf, Schmergow, Seddiner See,\nSeeburg, Sputendorf, Stahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf,\nUetz-Paaren, Stadt Werder (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst, Wittbrietzen,\nZauchwitz,\nim Landkreis Teltow-Fläming:\nAhrensdorf, Blankenfelde, Dahlewitz, Diedersdorf, Glienick, Groß Kienitz, Groß\nMachnow, Groß Schulzendorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüdersdorf,\nStadt Ludwigsfelde, Mahlow, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Osdorf, Rangsdorf,\nSchöneiche, Schönhagen, Thyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen."]}