{"id":"bgbl1-2001-25-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":25,"date":"2001-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/25#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_25.pdf#page=22","order":2,"title":"Verordnung zur Neuregelung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kartoffel","law_date":"2001-06-05T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":22,"num_pages":10,"content":["1006                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\nVerordnung\nzur Neuregelung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften\nzur Bekämpfung von Schadorganismen der Kartoffel*)\nVom 5. Juni 2001\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des         2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten\n§ 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Pflanzen-                   und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Knollen.\n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung                 (3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruf-\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes                 lichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Kartoffeln\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisati-               Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auf-\nonserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet             tretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhält, hat\ndas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung               dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nund Landwirtschaft:                                                  Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder\nprivate Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an\nArtikel 1                           Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die\nim Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut\nVerordnung                             auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1\nzur Bekämpfung des Kartoffelkrebses                       der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden\nund der Kartoffelnematoden                           Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den\nVerdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach\nInhaltsübersicht                             Absatz 1 Kenntnis erhalten.\n§1     Anzeigepflichten\n§2\n§2     Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone\nAbgrenzung\n§3     Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone\nund Aufhebung der Sicherheitszone\n§4     Verwendung und Behandlung\n(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines\n§5     Züchtungs- und Haltungsverbot                                 Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt, so grenzt\n§6     Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken                   die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.\n§7     Ordnungswidrigkeiten                                             (2) Die Sicherheitszone umfasst\n1. bei Kartoffelkrebs\n§1\na) die befallene Fläche sowie\nAnzeigepflichten\nb) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben-\n(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten                     heiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um\nund den Verdacht des Auftretens                                              die befallene Fläche herum bis zu einer Entfernung\n1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium                        von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche\nendobioticum (Schilb.) Perc.],                                          Sicherheitsbereich zum Schutz des benachbarten\nGebietes erforderlich ist, und\n2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera\nrostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida              2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche.\n(Stone) Behrens]                                                   (3) Eine Anbaufläche gilt auch als befallen, wenn an\nunter Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder               mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle ein\ndes Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständi-             Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt worden ist.\ngen Behörde anzuzeigen.                                                 (4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone\n(2) Anzeigepflichtig sind                                         auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befallenen\nFläche\n1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und\nBesitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln an-             1. bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorganis-\ngebaut sind oder waren,                                             mus und kein Vorhandensein seines Erregers und\n2. bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schad-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/57/EG des      organismus\nRates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum\n(Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1).                 festgestellt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                  1007\n§3                              nach Satz 1 zu behandeln. Die zuständige Behörde kann\nSchutzmaßnahmen in der Sicherheitszone                zur Behandlung die erforderlichen Anordnungen treffen,\ninsbesondere bestimmte Verfahren vorschreiben oder\n(1) In der Sicherheitszone dürfen                          verbieten.\n1. keine Kartoffeln angebaut werden und\n2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere                                           §5\nFlächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder                     Züchtungs- und Haltungsverbot\ngelagert werden.\nDas Züchten und das Halten der Schadorganismen\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen bei Kartoffel-    nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga-\nkrebs in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 2         nismen sind verboten.\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b nur Kartoffeln angebaut werden,\ndie gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schad-                                         §6\norganismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche\nfestgestellt worden sind.                                        Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken\n(3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Behör-         (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall\nde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 den Anbau von Kar-           Ausnahmen von den §§ 3 und 5 für wissenschaftliche\ntoffeln genehmigen, wenn                                      Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung der\nRasse der Schadorganismen, zur Prüfung von Kartoffeln\n1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen        auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben genehmigen,\nvorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent          soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen\nsind oder                                                 nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr\n2. der Boden wirksam entseucht worden ist.                    einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.\nIn diesen Fällen dürfen die Kartoffeln dieser Flächen nicht      (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:\nals Pflanzkartoffeln in den Verkehr gebracht oder ver-        1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nwendet werden.\n2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft\n(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erre-        des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,\ngers des Kartoffelkrebses oder eine Rasse des Kartoffel-\nnematoden, wenn in einer Prüfung durch die Biologische        3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,\nBundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt      4. den Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens,\nworden ist, dass                                                  sofern ein innergemeinschaftliches Verbringen vor-\n1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch die          gesehen ist,\njeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so      5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte\nreagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten        der Durchführung des Vorhabens.\nsind,                                                     Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das\n2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte          Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen.\ndie Population der jeweiligen Rasse des Schadorga-        Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen,\nnismus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.          soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung\ndes Schadorganismus erforderlich ist.\nDie Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-\nschaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe         (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Ein-\nder Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundes-         haltung der Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie\nanzeiger bekannt.                                             95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den\nBedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzen-\n(5) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der\nerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den An-\nErreger des Kartoffelkrebses oder die Kartoffelnematoden\nhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu\nauf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies den\nVersuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die\nVerfügungsberechtigten und den Besitzern der in der\nGemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben\nSicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.\neingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG\n(6) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone    Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sicher-\ndarüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganis-          gestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich\nmen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen,       jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen\ninsbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes         Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen.\nvorschreiben oder verbieten.                                  Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen\nverbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den An-\n§4                              zeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller\ndies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der Pflan-\nVerwendung und Behandlung                     zenbeschauverordnung bleiben unberührt.\nBei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungs-\nberechtigte und der Besitzer von Kartoffelknollen oder                                      §7\nKartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich\nso zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses                           Ordnungswidrigkeiten\nvernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nKraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und     stabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nKraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie      lich oder fahrlässig","1008                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\n1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung                               Abschnitt 1\nmit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-         Allgemeine Schutzbestimmungen\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut,                                                §1\n3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt                              Anzeigepflichten\noder lagert,                                                   (1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten\n4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr         und den Verdacht des Auftretens\nbringt oder verwendet,                                      1. der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Bakterielle\n5. entgegen § 4 Satz 1 oder 2 Kartoffelknollen, Kartoffel-          Ringfäule) [Schadorganismus: Clavibacter michiga-\nkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht          nensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et\nrechtzeitig behandelt oder                                      Kotth.) Davis et al.] oder\n6. entgegen § 5 einen Schadorganismus züchtet, hält             2. der Schleimkrankheit [Schadorganismus: Ralstonia\noder mit ihm arbeitet.                                          solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.] an Kartoffeln,\nTomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-        unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des\nlich oder fahrlässig                                            Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen\nBehörde anzuzeigen.\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 6 oder § 4\nSatz 3 oder                                                    (2) Anzeigepflichtig sind\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 3           1. bei der Bakteriellen Ringfäule und bei der Schleim-\nkrankheit an Kartoffeln die Verfügungsberechtigten\nzuwiderhandelt.                                                     und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder\ngeernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrach-\nter Kartoffeln oder\nArtikel 2\n2. bei der Schleimkrankheit an Tomaten oder anderen\nVerordnung                                Wirtspflanzen die Verfügungsberechtigten und Besit-\nzur Bekämpfung der Bakteriellen                        zer von Feld- oder Gewächshausbeständen dieser\nRingfäule und der Schleimkrankheit                      Pflanzen oder gelagerter oder in den Verkehr gebrach-\nter Tomatenpflanzen.\nInhaltsübersicht                            (3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruf-\nlichen oder gewerbsmäßigen Umgangs\nAbschnitt 1                         1. mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den\nAllgemeine Schutzbestimmungen                        Verdacht des Auftretens der Bakteriellen Ringfäule\noder der Schleimkrankheit oder\n§ 1 Anzeigepflichten\n2. mit Tomatenpflanzen Kenntnis über das Auftreten oder\n§ 2 Überwachung\nden Verdacht des Auftretens der Schleimkrankheit\n§ 3 Befallsverdacht\nerhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde\n§ 4 Befallsfeststellung                                         anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffent-\n§ 5 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone                liche oder private Untersuchungsstellen, die Untersu-\n§ 6 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone                      chungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen ver-\npflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von\n§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot\nPflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18\nAbs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils gelten-\nAbschnitt 2                         den Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder\nBesondere Schutzbestimmungen bei Befall              den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus\nnach Absatz 1 Kenntnis erhalten.\n§ 8 Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln\n(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für\n§ 9 Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomaten-\npflanzen                                                 Früchte und Samen von Tomatenpflanzen.\n§ 10 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Bakteriellen\nRingfäule                                                                               §2\n§ 11 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleim-                             Überwachung\nkrankheit an Kartoffeln\n(1) Die zuständige Behörde überwacht durch jährliche\n§ 12 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleim-     systematische Erhebungen\nkrankheit an Tomatenpflanzen\n1. die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr\nAbschnitt 3                             gebrachten Kartoffelknollen auf den Befall mit der\nBakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit,\nAusnahmen, Ordnungswidrigkeiten\n2. Tomatenpflanzen, die zur erwerbsmäßigen Weiter-\n§ 13 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken                    kultur bestimmt sind, auf den sichtbaren Befall mit der\n§ 14 Ordnungswidrigkeiten                                           Schleimkrankheit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                  1009\n(2) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 1           2. wenn der Verdacht des Befalls mit der Schleimkrank-\nsind Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule nach           heit an Tomatenpflanzen festgestellt wird.\ndem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom         Die zuständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien\n4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ring-          von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat, dass\nfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) in der jeweils    keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ring-\ngeltenden Fassung und auf die Schleimkrankheit nach            fäule oder der Schleimkrankheit besteht.\ndem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG des Rates\nvom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia sola-              (2) Der Verdacht des Befalls\nnacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1)      1. mit der Bakteriellen Ringfäule liegt vor, wenn Kartof-\nin der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren            feln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen oder\nzu untersuchen. Liegt kein Anhalt für einen Befall vor, kön-       der Immunfluoreszenztest nach Anhang I der Richt-\nnen abweichend von Satz 1 bei Speise- und Wirtschafts-             linie 93/85/EWG oder ein anderer geeigneter Test,\nkartoffeln die Untersuchungen auf die Schleimkrankheit\nauch im Feldbestand oder durch Schneiden der Kartoffel-        2. mit der Schleimkrankheit liegt vor, wenn\nknollen auf den sichtbaren Befall erfolgen. Kartoffelpflan-        a) Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen\nzen können zusätzlich in die Überwachung einbezogen                    und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1\nwerden.                                                                und Abschnitt II Nr. 2 oder ein Schnelltest nach\n(3) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 2                   Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der\nsind die Tomatenpflanzen, sofern ein Anhalt für deren                  Richtlinie 98/57/EG oder\nBefall vorliegt, nach dem in Anhang I Abschnitt II Nr. 1 und       b) Tomatenpflanzen sichtbare Anzeichen zeigen und\nAnhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren               ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und\nzu untersuchen. Andere Tomatenpflanzen können in die                   Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG\nÜberwachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für\nzu einem positiven Ergebnis führen.\nderen Befall vorliegt.\n(3) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem\n(4) Liegen Anhaltspunkte für andere mögliche Infekti-\nsie\nonsquellen vor, die die Gefahr einer Ausbreitung des Erre-\ngers der Schleimkrankheit darstellen, so führt die zustän-     1. bei der Bakteriellen Ringfäule das in Anhang I der\ndige Behörde gezielte amtliche Untersuchungen nach                 Richtlinie 93/85/EWG,\ngeeigneten Verfahren zumindest                                 2. bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln das in Anhang II\n1. an anderen Wirtspflanzen des Schadorganismus,                   der Richtlinie 98/57/EG und\n2. der Oberflächengewässer, soweit diese zur Beregnung         3. bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen das\noder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln              in Anhang II Abschnitte I Nr. 1 und II der Richt-\noder Tomatenpflanzen verwendet werden, und                     linie 98/57/EG\n3. der Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder         vorgesehene Verfahren durchführt.\nVerpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen                (4) Die Laborproben sind nach den Untersuchungen\nstammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei\nder Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen          1. auf die Bakterielle Ringfäule entsprechend den Maß-\nverwendet werden,                                              gaben des Anhangs II der Richtlinie 93/85/EWG und\ndurch. Sie kann auch Abwässer, die aus Anlagen zur Ver-        2. auf die Schleimkrankheit entsprechend den Maßgaben\narbeitung oder Verpackung von Kartoffeln stammen und               des Anhangs III der Richtlinie 98/57/EG\nzur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von           aufzubewahren.\nKartoffeln verwendet werden, auf die Bakterielle Ringfäule\nuntersuchen.                                                                                  §4\n(5) Die zuständige Behörde kann auch anderes Material,                           Befallsfeststellung\ninsbesondere Kultursubstrat, Erde oder feste Abfälle in-\ndustrieller Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen in die          (1) Die zuständige Behörde stellt fest\nUntersuchungen nach Absatz 4 einbeziehen.                      1. im Falle der Bakteriellen Ringfäule\na) den Befall und\n§3\nb) unter Berücksichtigung insbesondere des An-\nBefallsverdacht                                  hangs III Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG den\n(1) Bei Verdacht des Befalls mit der Bakteriellen Ring-             wahrscheinlichen Befall oder\nfäule oder der Schleimkrankheit ordnet die zuständige          2. im Falle der Schleimkrankheit\nBehörde die zur Verhütung der Ausbreitung der jewei-\nligen Krankheit erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann              a) den Befall und\ninsbesondere anordnen, dass der Verfügungsberechtigte              b) unter Berücksichtigung insbesondere des An-\noder Besitzer die im Betrieb vorhandenen Kartoffeln nicht              hangs V Nr. 1 der Richtlinie 98/57/EG den wahr-\nanpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sich die                     scheinlichen Befall.\nKartoffeln befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat,    (2) Eine Anbaufläche, ein Lager, eine Lagereinheit, eine\nob und in welchem Ausmaß ein Befall vorliegt. Satz 2 gilt      Sendung oder eine Partie gelten als befallen, wenn an\nentsprechend                                                   mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle\n1. für Kartoffeln, die in klonalem Zusammenhang mit            Befall mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleim-\nbefallsverdächtigen Kartoffeln stehen, oder                krankheit oder an mindestens einer Tomatenpflanze der","1010               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\nBefall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist.               und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet\nBei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirts-                     verbreiten könnte.\npflanzen des Schadorganismus oder Oberflächenge-                 (3) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone\nwässer als befallen, wenn an den Pflanzen oder im             auf, wenn bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleim-\nOberflächenwasser der Schadorganismus festgestellt            krankheit an Kartoffeln oder an Tomatenpflanzen seit dem\nworden ist.                                                   letzten Auftreten der Krankheit drei Jahre vergangen sind.\n(3) Zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines\nwahrscheinlichen Ausgangspunktes untersucht die zu-                                          §6\nständige Behörde die Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit\nSchutzmaßnahmen in der Sicherheitszone\nan Tomatenpflanzen auch die Tomatenpflanzen, die als\nwahrscheinlich befallen anzusehen sind. Im Falle der             (1) In der Sicherheitszone dürfen\nSchleimkrankheit führt die zuständige Behörde die Unter-      1. bei der Bakteriellen Ringfäule\nsuchungen zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls\nund seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes unter                 a) Kartoffeln nur unter Verwendung von amtlich aner-\nBerücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG                kanntem Pflanzgut angebaut werden,\ndurch.                                                            b) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stech-\n(4) Stellt die zuständige Behörde in den Untersuchun-               greifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,\ngen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 einen Befall mit der Schleim-           c) geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt\nkrankheit an anderen Wirtspflanzen fest, so untersucht sie             von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert\nzur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines                     werden,\nwahrscheinlichen Ausgangspunktes Kartoffeln und Toma-\nd) Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in\ntenpflanzen und Oberflächenwasser unter Berücksichti-\nBerührung gekommen sind, jeweils nur nach Reini-\ngung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG. Stellt sie in\ngung und Desinfektion verwendet werden;\nden Erhebungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 einen Befall\nmit der Schleimkrankheit fest, so untersucht sie zu geeig-    2. bei der Schleimkrankheit\nneten Zeitpunkten Oberflächengewässer und Abwässer,               a) an Kartoffeln\ndie aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von\nKartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur                        aa) Kartoffeln nur unter Verwendung von amtlich\nBeregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von                            anerkanntem oder unter amtlicher Überwa-\nKartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden,                           chung erzeugtem und nach dem in Anhang II\nsowie Unkräuter aus der Familie der Nachtschattenge-                        der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfah-\nwächse, die Wirtspflanzen des Schadorganismus sind,                         ren amtlich untersuchtem Pflanzgut angebaut\num das Ausmaß des Befalls zu bestimmen. Sie untersucht                      werden,\nauch die Kartoffeln und Tomatenpflanzen, die mit diesem                bb) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stech-\nOberflächenwasser oder diesen Abwässern beregnet                            greifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt\nworden sind.                                                                werden,\ncc) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen\n§5                                            mit Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert\nAbgrenzung                                         werden,\nund Aufhebung der Sicherheitszone                     b) an Kartoffeln und Tomatenpflanzen Maschinen\n(1) Wird bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleim-           oder Lagerräume, die mit Kartoffeln oder Tomaten-\nkrankheit Befall festgestellt, so grenzt die zuständige                pflanzen in Berührung gekommen sind, jeweils\nBehörde eine Sicherheitszone ab.                                       nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet\nwerden.\n(2) Die Sicherheitszone umfasst\nNummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, bei denen\n1. im Falle der Bakteriellen Ringfäule insbesondere           wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\na) Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen         festgestellt worden ist.\nBefall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder            (2) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone\nwahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch-   darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen\nstabe b festgestellt worden ist, und                  nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, ins-\nb) unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2 der       besondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes\nRichtlinie 93/85/EWG ein Gebiet, in dem sich der      vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht\nSchadorganismus nach der Produktionsplanung           1. bei der Bakteriellen Ringfäule die Betriebe, die Kartof-\nund den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet           feln und\nverbreiten könnte,\n2. bei der Schleimkrankheit die Betriebe, die Kartoffeln\n2. im Falle der Schleimkrankheit insbesondere                     oder Tomatenpflanzen\na) Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen         erzeugen, befördern oder lagern und Betriebe, die\nBefall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder wahr-   Maschinen für die Erzeugung von Kartoffeln, bei der\nscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buch-       Schleimkrankheit auch die Betriebe, die Maschinen für die\nstabe b festgestellt worden ist, und                  Erzeugung von Tomatenpflanzen an andere zur Verfügung\nb) unter Berücksichtigung des Anhangs V Nr. 2 der         stellen. Satz 2 gilt auch für Betriebe, die außerhalb der\nRichtlinie 98/57/EG ein Gebiet, in dem sich der       Sicherheitszone liegen und die Maschinen an Betriebe\nSchadorganismus nach der Produktionsplanung           innerhalb der Sicherheitszone zur Verfügung stellen. Sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                1011\nführt im Rahmen der Überwachung in der Sicherheitszone         Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche,\nsystematische Erhebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch.          einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils\n(3) Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewäs-      einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.\nsern den Befall mit der Schleimkrankheit fest, so führt sie       (2) Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1 Nr. 1\nin der Sicherheitszone jährliche Untersuchungen des            sind die Verfütterung gedämpfter Knollen sowie die\nOberflächengewässers und an geeigneten Wirtspflanzen           Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an\naus der Familie der Nachtschattengewächse, insbeson-           einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desin-\ndere an Pflanzen des Bittersüßen Nachtschattens (Sola-         fektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behand-\nnum dulcamara) durch, soweit diese in dem Oberflächen-         lung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der\ngewässer vorkommen. In diesen Fällen überwacht sie             Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Wer-\nBewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die                  den Kartoffeln, die mit der Schleimkrankheit befallen\nEntsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung           sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des\noder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen.           Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der\nSie kann Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen                 Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der\nund die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verar-         Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle\nbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomaten-           unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer\npflanzen, außer Früchte und Samen, verbieten oder              unverzüglich zu behandeln. Kartoffelknollen, deren wahr-\nbeschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer           scheinlicher Befall festgestellt worden ist, dürfen auch\nVerschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist.           als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen\nzur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher in\n§7                              den Verkehr gebracht werden.\nZüchtungs- und Haltungsverbot                      (3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1\nund 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur\nDas Züchten und das Halten der Schadorganismen              Bekämpfung des jeweiligen Schadorganismus erforder-\nnach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga-       lich ist.\nnismen sind verboten.\n§9\nAbschnitt 2                                           Verwendung und Behandlung\nbei Befall an Tomatenpflanzen\nBesondere Schutzbestimmungen\nbei Befall                               (1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind ver-\npflichtet,\n§8                              1. Tomatenpflanzen einer befallenen Anbaufläche, einer\nbefallenen Gewächshauseinheit, einer befallenen Sen-\nVerwendung und Behandlung\ndung oder einer befallenen Partie oder die Tomaten-\nbei Befall an Kartoffeln\npflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind ver-                Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich\npflichtet,                                                         zu vernichten oder nur so zu verwenden oder zu\n1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer              behandeln, dass eine Ausbreitung der Schleimkrank-\nbefallenen Lagereinheit, einer befallenen Sendung              heit verhindert wird,\noder einer befallenen Partie oder die Kartoffeln, deren    2. Sachen, die mit Tomatenpflanzen einer befallenen\nwahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch-            Anbaufläche, einer befallenen Gewächshauseinheit\nstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist,        oder eines befallenen Teils einer Sendung oder mit\nunverzüglich zu vernichten oder nur so zu verwenden            Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach\noder zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Bakteri-          § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist,\nellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit verhindert           tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekom-\nwird,                                                          men sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu\n2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbau-              behandeln, dass der Erreger der Schleimkrankheit\nfläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befal-        vernichtet wird, bevor sie mit anderen Tomaten-\nlenen Teils einer Sendung oder mit Kartoffeln, deren           pflanzen oder anderen Wirtspflanzen in Berührung\nwahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch-            kommen,\nstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist,    3. andere Pflanzenteile, deren Befall oder wahrschein-\ntatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekom-            licher Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt\nmen sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu            worden ist, unverzüglich so zu beseitigen oder zu ver-\nbehandeln, dass der Erreger der Bakteriellen Ringfäule         wenden, dass keine Gefahr der Verschleppung des\noder der Schleimkrankheit vernichtet wird, bevor sie           Schadorganismus besteht.\nmit anderen Kartoffeln in Berührung kommen,                Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Num-\n3. andere Pflanzenteile, deren wahrscheinlicher Befall         mer 2 endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen\nmit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist, unver-   Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche,\nzüglich so zu beseitigen oder zu verwenden, dass           einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils\nkeine Gefahr der Verschleppung des jeweiligen Schad-       einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.\norganismus entsteht.                                          (2) Die Verwendung von Tomatenpflanzen nach Ab-\nDie Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Num-          satz 1 Nr. 1 ist auch die Verarbeitung, wenn die Lieferung\nmer 2 endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen        auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über Reini-","1012               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\ngungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anla-           (5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dürfen bis zum\ngen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten,    Beginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffelanbau auf\ndass der Schadorganismus nicht verschleppt werden             der befallenen Anbaufläche zulässig ist, Maschinen oder\nkann. Werden Tomatenpflanzen, die mit der Schleim-            Lagerräume des Betriebes, die mit Kartoffeln in Berührung\nkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der  gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Des-\nBetriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in         infektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen\nAnhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren     sind, für die Kartoffelerzeugung verwendet werden.\ndie bei der Verarbeitung befallener Pflanzen anfallenden         (6) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in\nAbfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden         einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln\nAbwässer unverzüglich zu behandeln.                           und das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu beseitigen.\n(3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2    Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nährsubstrat\nnähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung        bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.\ndes Schadorganismus erforderlich ist.                         Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die\nMaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt worden\n§ 10                             sind und nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder\naus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder\nVerbote und Beschränkungen bei\nMeristempflanzen verwendet werden.\nBefall mit der Bakteriellen Ringfäule\n(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom\n(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Befall\nAnbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbau-\neiner Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer\nbeschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn\nPartie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in die-\nkeine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäu-\nsem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten\nle innerhalb des Betriebes auf einen anderen Betriebsteil\nder Bakteriellen Ringfäule dort befinden, nicht angebaut\nund auf andere Betriebe besteht und\nwerden.\n1. die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die\n(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr\ndeutlich voneinander getrennt sind, oder\nder Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens\ndrei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen        2. die Kartoffeln nicht im Betrieb erzeugt und deutlich\nangebaut werden, bis sich die Anbaufläche in mindestens           getrennt von den übrigen Kartoffeln gelagert worden\nzwei aufeinander folgenden Jahren als frei von Durch-             sind.\nwuchs und Wirtspflanzen erwiesen hat. Außerdem sind           Sie kann hierzu alle zur Bekämpfung des Schadorganis-\nDurchwuchs und Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab             mus und zur Vermeidung seiner Verschleppung erforder-\ndem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von drei       lichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere\nJahren zu beseitigen. Sind die Anforderungen nach Satz 1      anordnen, Aufzeichnungen über Herkunft und Verwen-\nund 2 erfüllt, darf für die erste Kartoffelernte nur amtlich  dung der in den Betriebsteilen erzeugten Partien sowie\nanerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und           über die produktionstechnischen Maßnahmen und durch-\nWirtschaftskartoffeln angebaut werden. Im nächsten            geführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in\nKartoffelanbaujahr darf amtlich anerkanntes Pflanzgut         den Betriebsteilen zu führen. Die Aufzeichnungen sind\naußerdem zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet         mindestens drei Jahre aufzubewahren. Eine deutliche\nwerden. Die zuständige Behörde untersucht die angebau-        Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn\nten Kartoffeln in diesen zwei Kartoffelanbaujahren nach       keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen\ndem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.                     Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und Lage-\n(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Ab-             rung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen erfolgen.\nsatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von       Die zuständige Behörde überwacht die Betriebsteile und\nvier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachge-      untersucht die in den Betriebsteilen erzeugten Kartoffeln.\nlegt oder in Dauergrünland umgewandelt werden; Durch-\nwuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Werden                                         § 11\ndanach erstmals Kartoffeln angebaut, darf nur amtlich\nanerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Kartoffeln ver-                 Verbote und Beschränkungen bei Befall\nwendet werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die                    mit der Schleimkrankheit an Kartoffeln\nBekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat er dies der             (1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen\nzuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befalls-      Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer\nfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. Die zuständige     Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen\nBehörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem         Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder\nin § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.                         sich beim Auftreten der Schleimkrankheit dort befinden,\n(4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes darf        nicht angebaut werden.\nin dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, nur         (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr\namtlich anerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise-       der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens\noder Wirtschaftskartoffeln verwendet werden; in den           vier Jahren keine Kartoffeln, Tomatenpflanzen, andere\nbeiden darauf folgenden Anbaujahren darf amtlich aner-        Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der\nkanntes Pflanzgut zusätzlich zur Erzeugung von Pflanz-        Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganis-\nkartoffeln verwendet werden. Die zuständige Behörde           mus gegeben ist, angebaut werden, bis sich die Anbau-\nführt in diesen drei Jahren Untersuchungen nach § 2           fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren\nAbs. 1 Nr. 1 durch. Durchwuchs und Wirtspflanzen sind         als frei von Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich\nin den ersten beiden Anbaujahren, die der Befallsfest-        Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse,\nstellung folgen, zu beseitigen.                               erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                   1013\nzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nacht-          einmal jährlich durchzuführen sind, für die Kartoffel-\nschattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr der               erzeugung verwendet werden,\nBefallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren zu beseiti- 2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaß-\ngen. Sind die Anforderungen nach Satz 1 und 2 erfüllt, darf       nahmen nur auf Antrag nach amtlicher Genehmigung\nfür die erste Kartoffelernte nur amtlich anerkanntes Pflanz-      durchgeführt werden.\ngut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln\nangebaut werden. Im nächsten Kartoffelanbaujahr darf          Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach\nnur amtlich anerkanntes Pflanzgut außerdem zur Erzeu-         Nummer 2 mit Auflagen versehen. Sie kann die Bewässe-\ngung von Pflanzkartoffeln verwendet werden. Die zustän-       rungs- und Beregnungsmaßnahmen verbieten, sofern\ndige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln in          dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung des\ndiesen zwei Kartoffelanbaujahren nach dem in § 2 Abs. 2       Schadorganismus erforderlich ist.\nvorgesehenen Verfahren.                                         (6) Wird der Befall an Kartoffeln festgestellt, die in einem\n(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Ab-             Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln und das\nsatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von       Nährsubstrat vom Betriebsinhaber so zu beseitigen, dass\ndrei Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brach-        keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus\ngelegt, in Dauergrünland umgewandelt oder für den             besteht. Die erneute Erzeugung von Kartoffeln in einem\nGetreideanbau oder für die Grassamenvermehrung                Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zustän-\ngenutzt werden. In den darauf folgenden zwei Jahren darf      dige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt,\nauf der Anbaufläche der Anbau von Pflanzen erfolgen, die      wenn\nkeine Wirtspflanzen für den Schadorganismus sind und          1. die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2\nbei denen keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.              durchgeführt worden sind,\nDurchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter\n2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- oder\naus der Familie der Nachtschattengewächse, sind für die\nBeregnungsmaßnahmen keine Gefahr der Verschlep-\nDauer von fünf Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung\npung des Schadorganismus besteht und\nzu beseitigen. Werden danach erstmals Kartoffeln ange-\nbaut, darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut verwendet        3. für die Erzeugung von Kartoffeln nur amtlich anerkann-\nwerden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämp-            tes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stam-\nfungsmaßnahmen nach Satz 1 bis 4, so hat er dies der              mende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet\nzuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befalls-          werden.\nfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. Die zuständige       (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom\nBehörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem         Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbau-\nin § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.                         beschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn\n(4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes dürfen      keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf\nin dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt,          einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht\nund die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die\n1. keine Tomatenpflanzen und andere Wirtspflanzen,            deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2\naußer Kartoffeln, angebaut werden und                     bis 5 gilt entsprechend.\n2. für die erste Kartoffelernte nur amtlich anerkanntes\nPflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschafts-                                   § 12\nkartoffeln angebaut werden.\nVerbote und Beschränkungen bei Befall\nDie zuständige Behörde kontrolliert den Feldbestand bei            mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen\nKartoffeln und untersucht den Kartoffeldurchwuchs sowie         (1) Ist in einem Betrieb der Befall einer Anbaufläche,\ndie geernteten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 genann-      eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt\nten Verfahren. Im zweiten Anbaujahr, das der Befallsfest-     worden, so dürfen Tomatenpflanzen, die in diesem\nstellung folgt, darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut für    Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der\nden Kartoffelanbau verwendet werden. Im darauf folgen-        Schleimkrankheit dort befinden, nicht angebaut werden.\nden Jahr darf außerdem Pflanzgut, das aus amtlich aner-\nkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2            (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr\nvorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurde, für          der Befallsfeststellung\nden Kartoffelanbau verwendet werden. Durchwuchs und           1. Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Un-\nWirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der        kräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse in\nNachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbau-              mindestens vier aufeinander folgenden Jahren, die der\njahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen.        Befallsfeststellung folgen, nicht auftreten und\nDie zuständige Behörde führt in diesen drei Jahren Unter-\nsuchungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch. Sie untersucht die     2. für die Dauer von vier Jahren keine Kartoffeln, Toma-\ngeernteten Kartoffelknollen, die zur Verwendung als               tenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei\nPflanzkartoffeln bestimmt sind, nach dem in § 2 Abs. 2            denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdaue-\nvorgesehenen Verfahren.                                           rung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut\nwerden.\n(5) Wird Befall an Kartoffeln festgestellt, dürfen bis zum\nAuf der befallenen Anbaufläche sind ab dem Jahr der\nBeginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffel- oder Toma-\nBefallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren Unkräuter\ntenanbau auf der befallenen Anbaufläche zulässig ist,\naus der Familie der Nachtschattengewächse zu beseiti-\n1. Maschinen oder Lagerräume des Betriebes, die mit           gen. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten\nKartoffeln in Berührung gekommen sind, jeweils nur        Tomatenpflanzen in den ersten zwei Anbaujahren nach\nnach Reinigung und Desinfektion, die mindestens           dem in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verfahren.","1014               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\n(3) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes dürfen      von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben\nin dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, keine    genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der\nTomatenpflanzen, Kartoffeln und andere Wirtspflanzen          Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt\nangebaut werden. Abweichend von Satz 1 ist ein Kartof-        wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schad-\nfelanbau zulässig, sofern die Vorschriften nach § 11 Abs. 4   organismen besteht.\neingehalten werden. Durchwuchs und Wirtspflanzen,\n(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:\neinschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschat-\ntengewächse, sind in den ersten drei Anbaujahren, die der     1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nBefallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige\n2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft\nBehörde führt in diesen drei Jahren Untersuchungen nach\ndes Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 durch.\n(4) Wird Befall bei Tomatenpflanzen festgestellt, dürfen   3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,\nbis zum Beginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffel-       4. den Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens,\noder Tomatenanbau auf der befallenen Anbaufläche                  sofern ein innergemeinschaftliches Verbringen vor-\nzulässig ist,                                                     gesehen ist,\n1. Maschinen oder Gewächshauseinheiten des Betrie-            5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte\nbes, die mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen            der Durchführung des Vorhabens.\nsind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die\nmindestens einmal jährlich durchzuführen sind, für die    Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das\nErzeugung von Tomatenpflanzen verwendet werden,           Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen.\nDie zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen,\n2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaß-               soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung\nnahmen nur auf Antrag nach amtlicher Genehmigung          des Schadorganismus erforderlich ist.\ndurchgeführt werden.\n(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die\nDie zuständige Behörde kann die Genehmigung nach              Einhaltung der Anforderungen des Anhanges I der Richt-\nNummer 2 mit Auflagen versehen. Sie kann die Bewässe-         linie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den\nrungs- und Beregnungsmaßnahmen verbieten, sofern              Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzen-\ndies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung des            erzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den An-\nSchadorganismus erforderlich ist.                             hängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu\n(5) Wird der Befall bei Tomatenpflanzen festgestellt, die  Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die\nin einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Tomaten-       Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben\npflanzen und das Nährsubstrat so zu beseitigen, dass          eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG\nkeine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus            Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sicher-\nbesteht. Die erneute Erzeugung von Tomatenpflanzen in         gestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich\neinem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die           jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen\nzuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag           Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen.\nerteilt, wenn                                                 Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen\nverbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den\n1. die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt\nAnzeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antrag-\nworden sind und\nsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der\n2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- oder          Pflanzenbeschauverordnung bleiben unberührt.\nBeregnungsmaßnahmen keine Gefahr der Verschlep-\npung des Schadorganismus besteht.\n§ 14\n(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom\nAnbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von Anbaube-                                Ordnungswidrigkeiten\nschränkungen nach Absatz 2 und 3 zulassen, wenn keine            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nGefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen       stabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nanderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die     lich oder fahrlässig\nErzeugung der Tomatenpflanzen in Betriebsteilen erfolgt,\ndie deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2      1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung\nbis 4 gilt entsprechend für Tomatenpflanzen. Die zuständi-         mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\nge Behörde überwacht die Betriebsteile und untersucht              ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\ndie in den Betriebsteilen erzeugten Tomatenpflanzen.            2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Nr. 2\nBuchstabe a Kartoffeln anbaut, pflanzt oder lagert,\nAbschnitt 3                              3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 2\nBuchstabe b eine Maschine oder einen Lagerraum\nAusnahmen, Ordnungswidrigkeiten\nverwendet,\n§ 13                               4. entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält\noder mit ihm arbeitet,\nAusnahmen\nzu Versuchs- und Züchtungszwecken                    5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall\nAusnahmen von den §§ 3, 6, 7 und 8 bis 11 für wissen-              a) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen nicht oder nicht\nschaftliche Untersuchungen und Versuche zur Prüfung                    rechtzeitig vernichtet oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                  1015\nb) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet oder         13. ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder\nbehandelt,                                                 nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und\nBeregnungsmaßnahmen durchführt.\n6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2                                                        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\na) Sachen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder\nlich oder fahrlässig\nb) Sachen behandelt,\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1,\n7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3        § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9\nPflanzenteile nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig     Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11\nbeseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig     Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 6 Satz 2, nach § 11 Abs. 5\nverwendet,                                                    Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 3 oder\n8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 2         2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2,\nAbfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ent-      § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3\nsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht       zuwiderhandelt.\nrechtzeitig behandelt,\n9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 oder 2\nSatz 1 oder § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 Kartoffeln,                            Artikel 3\nWirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte\nPflanzen anbaut,                                                 Aufhebung der Kartoffelschutzverordnung\n10. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder          Die Kartoffelschutzverordnung in der Fassung der\n§ 11 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4 ein anderes als     Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2604)\ndort genanntes Pflanzgut anbaut oder verwendet,           wird aufgehoben.\n11. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 5\neine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nzeitig macht,\nArtikel 4\n12. ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11                               Inkrafttreten\nAbs. 6 Satz 2 oder § 12 Abs. 5 Satz 2 Kartoffeln oder        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nTomatenpflanzen erzeugt oder                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Juni 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}