{"id":"bgbl1-2001-25-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":25,"date":"2001-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Weingesetzes","law_date":"2001-05-16T00:00:00Z","page":985,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt\n985\nTeil I                                                                                              G 5702\n2001                            Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                                                                                                          Nr. 25\nTag                                                                  Inhalt                                                                                             Seite\n16. 5. 2001 Neufassung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 985\nFNA: 2125-5-7\n5. 6. 2001 Verordnung zur Neuregelung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung von Schad-\norganismen der Kartoffel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1006\nFNA: neu: 7823-5-12; neu: 7823-5-13; 7823-5-10\n18. 5. 2001 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1016\nFNA: 7831-1-41-17\nBekanntmachung\nder Neufassung des Weingesetzes\nVom 16. Mai 2001\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wein-\ngesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\ndem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend\nder Wortlaut des Weingesetzes in der seit dem 1. August 2000 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den nach seinem Artikel 8 teils am 16. Juli 1994, teils am 1. September 1994\nin Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),\n2. das am 20. Juni 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 9. Juni 1997 (BGBl. I\nS. 1346),\n3. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli\n1997 (BGBl. I S. 1925),\n4. den nach seinem Artikel 3 teils am 26. Mai 2000, teils am 1. August 2000\nin Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 16. Mai 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","986               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\nWeingesetz\nInhaltsübersicht\n1. Abschnitt                                                    6. Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                               Überwachung\n§ 1  Zweck                                                   § 27   Vorschriftswidrige Erzeugnisse\n§ 2  Begriffsbestimmungen                                    § 28   Besondere Verkehrsverbote\n§ 3  Weinanbaugebiet                                         § 29   Weinbuchführung\n§ 30   Begleitpapiere\n2. Abschnitt                      § 31   Allgemeine Überwachung\nAnbauregeln                       § 32   Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben\n§ 4  Rebanlagen                                              § 33   Meldungen, Übermittlung von Informationen\n§ 5  Anerkennung der für Qualitätswein b.A. geeigneten Reb-  § 34   Verwendung von Einzelangaben\nflächen\n§ 6  Wiederbepflanzungen                                                                   7. Abschnitt\n§ 7  Neuanpflanzungen, Anbaueignung                                                           Einfuhr\n§ 8  Entfernung unzulässiger Anpflanzungen                   § 35   Einfuhr\n§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials               § 36   Überwachung bei der Einfuhr\n§ 8b Umstrukturierung und Umstellung\n§ 8c Klassifizierung von Rebsorten                                                         8. Abschnitt\n§ 9  Hektarertrag                                                                        Absatzförderung\n§ 10 Übermenge                                               § 37   Deutscher Weinfonds\n§ 11 Destillation                                            § 38   Vorstand\n§ 12 Ermächtigungen                                          § 39   Aufsichtsrat\n§ 40   Verwaltungsrat\n§ 41   Satzung\n3. Abschnitt\n§ 42   Aufsicht\nVerarbeitung\n§ 43   Abgabe für den Deutschen Weinfonds\n§ 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\n§ 44   Erhebung der Abgabe\n§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen              § 45   Wirtschaftsplan\n§ 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung                    § 46   Abgabe für die gebietliche Absatzförderung\n§ 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten                        § 47   Unterrichtung und Abstimmung\n4. Abschnitt                                                    9. Abschnitt\nQualitätswein b.A.                                      Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 17 Qualitätswein b.A.                                      § 48   Strafvorschriften\n§ 18 Qualitätswein garantierten Ursprungs                    § 49   Strafvorschriften\n§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b.A. und bestimmter § 50   Bußgeldvorschriften\nQualitätsschaumweine                                    § 51   Ermächtigungen\n§ 20 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine mit Prädikat        § 52   Einziehung\n§ 21 Ermächtigungen\n10. Abschnitt\n5. Abschnitt                                              Schlussbestimmungen\n§ 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemein-\nBezeichnung                              schaftsrechts\n§ 22 Landwein                                                § 54 Übertragung von Ermächtigungen\n§ 23 Geographische Bezeichnungen                             § 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben                      § 56 Übergangsregelungen\n§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung                         § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften\n§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung             § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                  987\n1. Abschnitt                           9. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der\neinzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines\nAllgemeine Bestimmungen                            Weinbaubetriebes,\n§1                               10. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,\nZweck                              11. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwen-\nden und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem\n(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten,            Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Her-\ndas Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein             stellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund\nund sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit dies              dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das\nnicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittel-         Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert\nbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-                wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,\nschaft geregelt ist.\n12. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit             Anwenden von Verfahren,\nAusnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der\nauf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlasse-     13. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme\nnen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und             des Verschneidens; Zusetzen ist auch das Übergehen\ndas Inverkehrbringen von                                          von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Ver-\narbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen\n1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnis-          auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder\nsen bestimmt sind,                                             in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n2. Traubensaft,                                                   Rechtsverordnung bestimmt ist, dass ein solches\nÜbergehen nicht als Zusetzen gilt,\n3. konzentriertem Traubensaft und\n4. Weinessig.                                                14. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen mit-\neinander und untereinander,\n§2                               15. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen\nRauminhalt nicht mehr als 60 Liter beträgt und das\nBegriffsbestimmungen\nanschließend fest verschlossen wird,\n1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäi-\nschen Gemeinschaft genannten Erzeugnisse des             16. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu\nWeinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, die in            einem anderen Erzeugnis,\nder Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom           17. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu\n10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln           einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,\nfür die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Auf-\n18. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum\nmachung aromatisierten Weines, aromatisierter wein-\nVerkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und\nhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger\njedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen\nCocktails (ABl. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47) in\ngilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prü-\nder jeweils geltenden Fassung genannten Getränke\nfungsbehörde zur Erteilung einer amtlichen Prüfungs-\nsowie weinhaltige Getränke,\nnummer,\n2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeug-\nnissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise          19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren\nunverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisier-           (Drittlandserzeugnissen) und von Waren aus Vertrags-\nte alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeug-         staaten (Erzeugnisse aus Vertragsstaaten) in das\nnisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert             Inland,\nbeträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht        20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren (Ge-\nstattgefunden hat,                                            meinschaftserzeugnissen) in einen Vertragsstaat oder\n3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Wein-           in ein Drittland,\ntrauben hergestellter Wein,                              21. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der\n4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der              Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund dieses\nEuropäischen Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse,           Gesetzes für die Beförderung von Erzeugnissen im\nZollgebiet der Europäischen Gemeinschaft vorge-\n5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die              schriebenen Dokumente,\n– ohne Mitglied der Europäischen Gemeinschaft\nzu sein – Vertragsstaaten des Abkommens über             22. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die\nden Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten)            Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus\nsind, hergestellte Erzeugnisse,                               deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger\nGeschmacksrichtungen hergestellt zu werden pfle-\n6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der              gen und die in einer Gemeinde oder in mehreren\nEuropäischen Gemeinschaft angehören und die nicht             Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes\nVertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,               belegen sind,\n7. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zwei-      23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen,\nten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung,               aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacks-\n8. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost-               richtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe\noder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar                 beieinander liegenden Gemeinden desselben be-\nErtragsrebfläche,                                             stimmten Anbaugebietes belegen sind.","988                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\n§3                                   Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund die-\nWeinanbaugebiet                              ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über\nNeu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen wor-\n(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qua-            den sind, destilliert werden müssen,\nlitätswein b.A.) werden folgende bestimmte Anbaugebiete\nfestgelegt:                                                   2. Vorschriften zu erlassen über\n1. Ahr,                                                         a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nDurchführung der Destillation nach Nummer 1,\n2. Baden,\nb) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden,\n3. Franken,                                                         das Verwerten oder das Inverkehrbringen von Wein-\n4. Hessische Bergstraße,                                            trauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von\nRebpflanzungen, die entgegen den Rechtsakten der\n5. Mittelrhein,\nEuropäischen Gemeinschaft oder entgegen den\n6. Mosel-Saar-Ruwer,                                                Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund\n7. Nahe,                                                            dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nüber Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenom-\n8. Pfalz,                                                           men worden sind, und das Verfahren.\n9. Rheingau,                                                   (3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Wein-\n10. Rheinhessen,                                              bau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits der\nGrenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zustän-\n11. Saale-Unstrut,\ndige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt\n12. Sachsen,                                                  werden soll, genehmigen, dass dieser oder der Inhaber\n13. Württemberg.                                              eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die\nim Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstel-\nIn diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur           lung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu ertei-\nErzeugung von Tafelwein zulässig.                             len, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-       würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des\nnung mit Zustimmung des Bundesrates                           Weines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich\n1. Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein,             beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden;\nsie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter\n2. Gebiete für die Bezeichnung von Landwein                   dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.\nfestzulegen. Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an\nherkömmliche geographische Begriffe für solche geogra-                                      §5\nphische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau                Anerkennung der für Qualitätswein b.A.\nbetrieben wird.                                                                 geeigneten Rebflächen\n(3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach\nRebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten\nAbsatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das\nAnbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeu-\ndeutsche Weinanbaugebiet.\ngung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gel-\n(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsver-         ten als zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet.\nordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsver-\nordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.                                            §6\nWiederbepflanzungen\n2. Abschnitt                             (1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn\nAnbauregeln                            eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet wor-\nden ist.\n§4                                  (2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts\nRebanlagen                            1. von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als\n30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit einer\n(1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen\nHangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flach-\nErzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für\nlage) oder\nandere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrau-\nben verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3        2. aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes\nauf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässiger-          bestimmtes Anbaugebiet\nweise mit Reben bepflanzt sind.                               ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann insbeson-\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         dere zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-       Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur          Härten abweichend von Satz 1 die Übertragung eines\nSicherung einer ausreichenden Überwachung oder zur            Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen\nDurchführung der Anbauregeln erforderlich ist,                oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes\n1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben           bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.\nvon Rebpflanzungen, die entgegen den Rechtsakten             (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nder Europäischen Gemeinschaft oder entgegen den           nung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                989\n1. vorschreiben, dass                                            (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\na) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten              schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nFlächen vorgenommen werden dürfen,                     nung mit Zustimmung des Bundesrates\nb) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb         1. die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Ab-\nausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde,                satz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anfor-\nderungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die                  zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. und die Vermark-\na) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf             tungsmöglichkeiten des erzeugten Weines festzulegen,\neinen anderen Betrieb,                                 2. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur\nb) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem             Erzeugung von Qualitätswein b.A. zu regeln und dabei\nBetrieb, in dem es gewährt wurde,                          insbesondere vorzusehen, dass der Traubenmost der\nauf der Fläche geernteten Weintrauben bestimmter\nfestlegen.                                                    Rebsorten einen festgesetzten Mindestgehalt an\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt wer-              natürlichem Alkohol erwarten lassen muss,\nden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnun-      3. Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1\ngen nach Nummer 1 treffen kann.                                   zuzulassen,\n(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächti-         4. das Verfahren zur Feststellung, dass die Voraussetzun-\ngung des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch                  gen nach Nummer 1 oder 2 vorliegen, sowie das Ver-\nmachen, regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren             fahren für die Erteilung der Genehmigung zu regeln.\nVoraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertra-\ngung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem                (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nGesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des          schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nArtikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG)             nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der\nNr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die             Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die\ngemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L          Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten zu regeln.\n179 S. 1) in ihrem Gebiet führt.                                 (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung\n§7\n1. zur\nNeuanpflanzungen, Anbaueignung\na) Steigerung der Qualität,\n(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen\nb) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitäts-\nGemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nweine b.A.,\nsenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Rege-\nlungen getroffen sind, dürfen Erzeugern Genehmigun-               c) Verbesserung der Vermarktung oder\ngen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden,          d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut\ndie zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind\nund                                                               über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2\nNr. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus\n1. zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Tafelwein,           weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung einer\nder mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird,          Fläche festlegen,\nbestimmt sind und die\n2. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von als\na) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit               Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt\nzulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vor-            sind, in räumlichem oder unmittelbarem räumlichen\nübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen             Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben\noder                                                       bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten\nb) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder          Rebflächen stehen müssen,\nin Verfahren zur Festlegung und Neuordnung der         3. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur\nEigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschafts-            Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutter-\nanpassungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen                reben regeln.\nwerden, soweit dies zur wertgleichen Abfindung\nnach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes oder § 58                                     §8\ndes Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erforder-\nlich ist,                                                       Entfernung unzulässiger Anpflanzungen\n2. für die Durchführung von Weinbauversuchen bestimmt            (1) Wiederbepflanzungen, die vor dem 1. September\nsind oder                                                 1998 entgegen den Vorschriften der Rechtsakte der\nEuropäischen Gemeinschaft ohne Recht auf Wiederbe-\n3. zur Erzeugung von                                          pflanzung vorgenommen wurden, und nicht genehmigte\na) Qualitätswein b.A. und gleichzeitig zur Erzeugung      Neuanpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 vor-\nvon Edelreisern oder                                   genommen wurden, sind zu entfernen, sofern für diese\nFlächen keine Genehmigung im Sinne des Artikels 2\nb) Edelreisern                                            Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilt worden\nbestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen         ist. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zur Ver-\nZusammenhang mit zulässigerweise mit Reben be-            meidung unbilliger Härten zulassen, dass abweichend von\npflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten            Satz 1 nicht genehmigte Neuanpflanzungen nicht zu ent-\nRebflächen stehen.                                        fernen sind.","990               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\n(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass Wieder-     3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur\nbepflanzungen, die entgegen                                      Bewirtschaftung des Produktionspotenzials regeln.\n1. § 6 Abs. 2 Satz 1,\n§ 8b\n2. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder\nUmstrukturierung und Umstellung\n3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nAbs. 3 Satz 2 getroffenen Anordnung\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nvorgenommen worden sind, zu entfernen sind.                  Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durch-\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\n§ 8a                            erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraus-\nsetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung\nBewirtschaftung des Produktionspotenzials             und Umstellung von Rebflächen.\n(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der\nnach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des                                      § 8c\nArtikels 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/                     Klassifizierung von Rebsorten\n1999 schaffen die Landesregierungen durch Rechtsver-\nordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflan-        (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverord-\nzungsrechten.                                                nung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsor-\nten fest.\n(2) Eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 kann\nerst getroffen werden, wenn das Bundesministerium für          (2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund der von      Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nden Weinbau treibenden Ländern übermittelten Angaben         nen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelun-\nden Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verord-       gen getroffen sind, werden die Landesregierungen\nnung (EG) Nr. 1493/1999 erbringen kann. Das Bundesmi-        ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzun-\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt     gen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten\nden Zeitpunkt, ab dem eine abweichende Entscheidung          nach Absatz 1 zu regeln.\nnach Satz 1 getroffen werden kann, im Bundesanzeiger\nbekannt.                                                                                   §9\n(3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverord-                              Hektarertrag\nnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflan-           (1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener\nzungsrechten schaffen,                                       Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgen-\n1. können sie in der Rechtsverordnung                        den Vorschriften nur in einer Menge an andere abgege-\nben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamt-\na) die Verwaltung der Reserve oder der Reserven          hektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in\nregeln und dabei insbesondere die Voraussetzun-      Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung\ngen und das Verfahren für die Gewährung von          mit Absatz 3 Satz 1 ein Hektarertrag für\nRechten aus der Reserve und die Zuführung von\nRechten zur Reserve festlegen,                       1. einzelne Anbaugebiete oder Teile von Anbaugebieten,\n2. Rebsorten oder Rebsortengruppen oder\nb) bestimmen, dass ein im Rahmen der Verordnung\n(EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wiederbepflan-         3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitätswein b.A. oder\nzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr          Qualitätswein mit Prädikat (Qualitätsgruppen)\nder Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt wer-        gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für\nden kann;                                            die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu\n2. haben sie in der Rechtsverordnung die näheren Vor-        berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu\naussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu          berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig.\ngewährleisten, dass auf Grund der Standorte, an          Soweit nach Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag nur für Tafel-\ndenen die aus der Reserve erteilten Rechte ausgeübt      wein, Qualitätswein b.A. oder Qualitätswein mit Prädikat\nwerden, der verwendeten Rebsorten und der verwen-        gesondert festgesetzt worden ist, ist die gesonderte\ndeten Anbautechniken sichergestellt ist, dass die        Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. De-\nnachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage ent-           zember des Erntejahres vorzunehmen. Eine Herabstufung\nspricht, und dass die Erträge dem Durchschnittsertrag    nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen\nder Region entsprechen, in der diese Rechte ausgeübt     Gesamthektarerträge zur Folge.\nwerden.                                                    (1a) Verarbeitungswein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\n(4) Soweit eine abweichende Entscheidung nach              Nr. 3 ist\nAbsatz 1 getroffen worden ist, können die Landesregie-       1. Tafelwein, dessen Verkehrsbezeichnung nach Anhang\nrungen durch Rechtsverordnung                                    VII Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe a zweiter Anstrich der\n1. Abweichungen von bestimmten Vorschriften der Ver-             Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angegeben wird,\nordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Arti-        2. Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qua-\nkels 5 Abs. 8 Satz 2 dieser Verordnung zulassen,             litätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt\n2. bestimmen, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis               ist,\nzum Ende des dreizehnten auf das Jahr der Rodung         3. Wein, der zur Herstellung von Brennwein, Weinessig,\nfolgenden Weinjahres ausgeübt werden darf,                   alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder da-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                  991\nraus hergestellten schäumenden Getränken, weinhal-         den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der\ntigen Getränken, in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91       Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwer-\ngenannten Getränken oder anderen Lebensmitteln, die        tet werden.\nkeine Erzeugnisse sind, bestimmt ist.                         (4) Ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag für\nDie Vorschriften über Verarbeitungsweine gelten auch für       Verarbeitungswein gesondert festgesetzt worden, ist\nTraubensaft.                                                   abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Ern-\ntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9\n(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.\nnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost\noder Wein fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für\nTraubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu                                     § 11\nihrer Herstellung verwandten Erzeugnisse entsprechend                                   Destillation\nanzuwenden.\n(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann         den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1\nüber die in den Rechtsakten der Europäischen Gemein-           oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die Menge,\nschaft vorgesehenen Kriterien hinaus der Hektarertrag für      die diesen Wert überschreitet, nur zur Weinbereitung im\nQualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden.           eigenen Betrieb verwendet werden und ist bis zum 15. De-\nWird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschied-        zember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren.\nlich festgesetzt, so darf dieser für Tafelwein 150 Hektoliter  § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die\nund Verarbeitungswein 200 Hektoliter nicht übersteigen.        Destillation ist der zuständigen Behörde zusammen mit\n(4) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag      der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bestands-\nauch für Verarbeitungswein festgesetzt worden ist, haben       meldung durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung\ndie Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu                nachzuweisen. Kommt ein Betrieb diesen Verpflichtungen\nbestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die gesonderte             nicht nach, so ist für Erzeugnisse des Betriebes die Ertei-\nBerechnung der Gesamthektarerträge vorzunehmen ist;            lung einer amtlichen Prüfungsnummer solange ausge-\nAbsatz 1 Satz 5 findet Anwendung.                              schlossen, bis der erforderliche Nachweis erbracht ist. Der\ndurch die Destillation hergestellte Alkohol ist ausschließ-\nlich zu industriellen Zwecken zu verwenden. Für Mengen,\n§ 10\ndie der Destillationspflicht nach Satz 1 unterliegen, ist die\nÜbermenge                            Gewährung von öffentlichen Beihilfen und Prämien ausge-\n(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge       schlossen.\nden Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1             (2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit\noder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die           Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf\nübersteigende Menge (Übermenge) nur                            nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen\n1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und          entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben,\nüber das Erntejahr hinaus gelagert,                        verwendet oder verwertet werden.\n2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitäts-              (3) Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung witte-\nschaumwein b.A. verwendet und über das Erntejahr           rungsbedingter unbilliger Härten in Einzelfällen, abwei-\nhinaus gelagert,                                           chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen, dass die\ndort genannte Menge ganz oder teilweise anstelle des\n3. destilliert oder                                            Gesamthektarertrages des betreffenden Jahrganges an\n4. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft          andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden\nverwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur         darf. Die Genehmigung nach Satz 1 kann, auch nachträg-\nHerstellung von Traubensaft an andere abgegeben            lich, mit Auflagen verbunden werden.\nwerden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder\neiner Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können                                        § 12\ndie Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1,                                Ermächtigungen\ndie Herstellung und die Lagerung von Qualitätsschaum-             (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nwein b.A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation nach Satz 1      schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nNr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1          nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung\nNr. 4 durch den Erzeugerzusammenschluss vorgenom-              einer ausreichenden Überwachung Vorschriften zu erlas-\nmen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der          sen über die Voraussetzungen und das Verfahren für\ngesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusam-\nmenschluss verpflichtet sind.                                  1. die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge\nim Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2,\n(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Erntemenge\ndes Weinbaubetriebes geringer als der Gesamthektarer-          2. die Umrechnung von\ntrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der Differenz           a) Weintraubenmengen in Weinmostmengen und\nentsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an                    Weinmengen und\nandere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.\nEine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle              b) Weinmostmengen in Weinmengen,\ndes Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere            3. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11\nabgegeben, verwendet oder verwertet werden.                        Abs. 1 Satz 1 oder 2,\n(3) Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamthek-             4. das Abgeben an andere, das Verwenden und das Ver-\ntarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der             werten von Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 2,","992               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\n5. das Abgeben an andere, das Verwenden oder das Ver-        in der Rechtsverordnung zulassen, dass abweichend von\nwerten des Teiles der Mischung im Sinne des § 10         § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3\nAbs. 3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben, ver-    Nr. 4 genannten Erzeugerzusammenschlüsse Übermen-\nwendet oder verwertet werden darf, und                   gen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mit-\n6. die Durchführung der Destillation im Sinne des § 10       glieder abgeben dürfen.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1       (5) Soweit die Landesregierungen von den Ermächti-\nund 2.                                                   gungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4 sowie von der Ermäch-\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-        tigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben sie in\nschaft und Forsten wird ermächtigt, abweichend von § 9       den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8, soweit ein wirt-  und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vor-\nschaftliches Bedürfnis besteht, durch Rechtsverordnung       schriften der §§ 9 bis 11 zu gewährleisten.\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die\nBerechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeb-                                     3. Abschnitt\nlichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen zu erlassen.\nVerarbeitung\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung\n§ 13\n1. zulassen, dass die §§ 9 bis 11 sowie die nach Absatz 1\nBehandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\nerlassenen Rechtsverordnungen auf Weinbaubetrie-\nbe, die sich gegenüber der zuständigen Behörde              (1) Das Anwenden von Behandlungsverfahren und das\nschriftlich verpflichten, für mehrere Jahre keinen       Zusetzen von Stoffen sind nur zulässig, soweit dies in\nQualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Quali-     Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zugelas-\ntätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. zu erzeu- sen oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-\ngen, für die Dauer der Verpflichtung keine Anwendung     schaft geregelt ist.\nfinden,                                                     (2) Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher Praxis\n2. in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die Ernte    technisch unvermeidbares Übergehen nicht zugelassener\nfolgenden Jahres abweichend von § 10 Abs. 1 und § 11     Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen\nAbs. 1 den jeweils dort genannten Wert auf bis zu 50     dem Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen oder Lagern\nvom Hundert erhöhen, wenn                                dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse ist kein Zuset-\nzen, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich\na) sowohl die Weinqualität als auch die Erntemengen\nund geruchlich unbedenklich geringe Anteile handelt.\ndes betreffenden Jahrganges den langjährigen\nDurchschnitt deutlich übersteigen und                   (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nb) der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorge-\ndem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-\nschriebenen Weinerzeugungs- und Bestandsmel-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz\ndungen berechnete Bestand an Erzeugnissen eines\nder Gesundheit oder zur Erhaltung der Eigenart der\nbestimmten Anbaugebietes oder von Teilen eines\nErzeugnisse\nbestimmten Anbaugebietes die Summe der Ge-\nsamthektarerträge des betreffenden Gebietes          1. das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das\nunterschreitet,                                          Zusetzen von Stoffen zuzulassen oder einzuschrän-\nken,\n3. zulassen, dass Weinbaubetriebe, die die gesamte\nErnte als Weintrauben oder Traubenmost an andere         2. Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe\nabgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbei-         festzulegen,\ntungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen,       3. vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stof-\nMengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an           fe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein\nandere abgeben dürfen,                                       dürfen,\n4. zulassen, dass bei Winzergenossenschaften und             4. zu bestimmen,\nErzeugergemeinschaften anderer Rechtsform alle\nRebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte            a) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen\nErnte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern               das Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes\nhaben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie            als technisch unvermeidbar oder als verbotenes\ndes Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und                Zusetzen anzusehen ist,\nhaben dabei vorzuschreiben, dass diese Vorschrift nur        b) welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2 sind\nauf Rebflächen Anwendung findet, die innerhalb eines             und\nBereiches belegen sind,                                      c) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen\n5. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur                 das Übergehen nicht zugelassener Stoffe nicht als\nEinhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln,              verbotenes Zusetzen anzusehen ist,\n6. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gelager-      5. das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten\nten Übermenge bereits mit Beginn des Weinjahres              Stoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, dass\nunter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses           gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines nicht\nWeinjahres an andere abgegeben, verwendet oder ver-          zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis übergehen.\nwertet werden darf.                                         (4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2, 4 oder 5\n(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächti-        keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf\ngung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch machen, können sie        Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 32","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                  993\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                                          § 16\nerlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.                                  Inverkehrbringen und Verarbeiten\n(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind § 14          (1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht\nAbs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-        werden, wenn sie von gesundheitlich unbedenklicher\nzes und die auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2     Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind. Weinhal-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes er-         tige Getränke und Getränke im Sinne der Verordnung\nlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.                      (EWG) Nr. 1601/91 dürfen darüber hinaus nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher\n§ 14                             Beschaffenheit sind.\nBeschaffenheit von Behältnissen und Räumen                (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft       schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem         nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirt-\nBundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverord-         schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum         brauchers nicht entgegenstehen oder es zur Erhaltung der\nSchutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der    Eigenart der Erzeugnisse erforderlich ist, Vorschriften über\nErzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass           das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Erzeugnis-\nsen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschrei-\n1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das\nben, dass\nVerarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen\nbenutzt werden,                                          1. für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse ver-\nwendet werden dürfen,\na) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen\nmüssen,                                              2. beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die\nkeine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen,\nb) aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammen-\nsetzung nicht verwendet werden dürfen,               3. mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf, wenn\ndie für das Verarbeiten bestimmten Erzeugnisse ge-\nc) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur\nkennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in\nverwendet werden dürfen, wenn sie zuvor aus-\ndie Buchführung eingetragen sind,\nnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte\nLebensmittel benutzt worden sind,                    4. das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verar-\nbeitungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen\n2. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinwei-\nsind.\nsende dauerhafte Aufschrift tragen müssen,\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n3. Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern benutzt\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nwerden oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten\ndem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-\nhygienischen Anforderungen genügen müssen.\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n§ 15                             1. soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer nachteili-\ngen Beeinflussung von Erzeugnissen vorzubeugen,\nErhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung                    Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Be-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft           schaffenheit der Erzeugnisse von ihrem Verarbeiten bis\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit          zur Abgabe an den Verbraucher sicherstellen,\nZustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung       2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich\nder Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,                   ist,\n1. das Erhöhen des vorhandenen oder potenziellen natür-          a) vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\nlichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen,                zeugnisse verarbeiten, befördern, lagern, verwerten\n2. das Süßen der Erzeugnisse zuzulassen,                              oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebsei-\ngene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrich-\n3. vorbehaltlich der Nummern 4 bis 6 die Voraussetzun-                tungen oder Schulungen von Personen in der\ngen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkohol-                 Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber\ngehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu                   Nachweise zu führen haben,\nanwendbaren Methoden, zu regeln,\nb) vorzuschreiben, dass über das Verarbeiten, das\n4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte                Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das\nVolumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen,                  Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die\n5. vorzuschreiben, dass das Erhöhen des Alkoholgehal-                 Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen,\ntes eines Erzeugnisses nicht zur Folge haben darf,                Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen\ndass dessen Gesamtalkoholgehalt einen bestimmten                  Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, ver-\nWert übersteigt,                                                  wertet oder in den Verkehr gebracht werden, Nach-\n6. den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten                  weise zu führen sind, sowie\nErzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, dass            c) das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachwei-\ndurch das Süßen der Gesamtalkoholgehalt des gesüß-                se nach den Buchstaben a und b sowie über die\nten Erzeugnisses um nicht mehr als 2 Volumenprozent               Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.\nerhöht werden darf,                                         (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alko-      schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nholgehalte festzulegen.                                  nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirt-","994               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-           c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein b.A.\nbrauchers nicht entgegenstehen, Vermarktungsregeln zur               nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Qualitätswein\nSteuerung des Angebots beim erstmaligen Inverkehrbrin-               mit Prädikat nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen,\ngen nach Maßgabe des Artikels 41 Abs. 1 der Verordnung\nd) sind bei Qualitätswein mit Prädikat nach dem Prädi-\n(EG) Nr. 1493/1999 zu erlassen.\nkat abgestuft festzulegen,\n(5) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Land-\ne) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen\nwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung nach\nAnbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese fest-\nAbsatz 4 keinen Gebrauch macht, werden die Landesre-\ngesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen.\ngierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vermark-\ntungsregeln nach Absatz 4 zu erlassen.                          (4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverord-\nnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitäts-\nwein b.A. geeigneten Rebsorten auf.\n4. Abschnitt\nQualitätswein b.A.                                                    § 18\nQualitätswein garantierten Ursprungs\n§ 17\n(1) Qualitätswein garantierten Ursprungs ist ein Qua-\nQualitätswein b.A.                      litätswein b.A. mit einheitlichem Geschmackstyp, der die\n(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit den Prädikaten     in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten\nKabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens            besonderen Erzeugungsvorschriften und besonderen\n7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, Qualitätsweine         sensorischen und analytischen Anforderungen erfüllt.\nmit den Prädikaten Beerenauslese, Trockenbeerenaus-             (2) Die Landesregierungen können zur Wahrung des\nlese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent        typischen Charakters der Weine und der Schaumweine\nvorhandenen Alkohol aufweisen.                               oder, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-      durch Rechtsverordnung jeweils für ein einzelnes geogra-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter       phisches Herkunftsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1\nwelchen Voraussetzungen                                      Buchstabe a und b über die für Qualitätswein b.A. allge-\nmein geltenden Vorschriften hinaus\n1. das Herstellen eines Qualitätsweines b.A. außerhalb\ndes bestimmten Anbaugebietes zulässig ist,                1. für die Herstellung von Qualitätswein garantierten\nUrsprungs besondere Erzeugungsvorschriften erlas-\n2. das Herabstufen eines Qualitätsweines b.A. auf der\nsen und\nErzeugerstufe vorgenommen werden darf.\n2. besondere analytische und sensorische Anforderun-\n(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-\ngen an Qualitätswein garantierten Ursprungs fest-\nverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht\nsetzen.\noder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-\nschen Gemeinschaft erforderlich ist,                            (3) Sind Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen\n1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig      worden, dürfen zur Angabe der Herkunft eines Weines und\nsind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein b.A.    eines Schaumweines oder der zu ihrer Herstellung zu ver-\nzu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, An-         wendenden Erzeugnisse die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei         stabe a und b genannten Bezeichnungen nur verwendet\nkönnen sie zulassen, dass Rebflächen mit skelettrei-      werden, wenn der Wein oder der Schaumwein den nach\nchen oder flachgründigen Böden und einer Hangnei-         Absatz 2 für sein geographisches Herkunftsgebiet getrof-\ngung von mindestens 30 vom Hundert beregnet wer-          fenen Regelungen entspricht.\nden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen;          (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nferner können sie die Beregnung von nicht im Ertrag       schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nstehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz zulas-         nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Rechts-\nsen,                                                      verordnungen nach Absatz 2 erlassen worden sind, zu-\n2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffen-        zulassen, dass ein Qualitätswein b.A. als Qualitätswein\nheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholge-       garantierten Ursprungs bezeichnet werden darf. In\nhalte für Qualitätswein b.A. und Qualitätswein mit Prä-   Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen wer-\ndikat; die natürlichen Mindestalkoholgehalte              den, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art\nund Weise die Bezeichnung Qualitätswein garantierten\na) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder        Ursprungs verwendet werden darf.\nTeile davon unterschiedlich festgesetzt werden,\nb) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b.A.                                  § 19\nnicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Qualitätswein\nQualitätsprüfung der Qualitätsweine b.A.\nmit Prädikat nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen;\nund bestimmter Qualitätsschaumweine\nfür die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein,\nMosel-Saar-Ruwer, Saale-Unstrut und Sachsen              (1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein\ndarf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte        b.A. oder Qualitätswein, im Inland hergestellter Schaum-\nRebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei    wein darf als Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A., im\nQualitätswein b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei    Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein\nQualitätswein mit Prädikat bis auf 9,0 Volumenpro-    b.A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitäts-\nzent herabgesetzt werden,                             perlwein b.A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                  995\nAntrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden             (5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4\nist.                                                          genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gele-\nsen worden sein.\n(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein\noder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen wer-           (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer        nung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirt-\nzugeteilt werden.                                             schaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die\nZuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das\n(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeug-\nErntegut von Hand gelesen worden sein muss.\nnis nach Absatz 1 oder 2 zugeteilt, wenn es\n1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerk-                                      § 21\nmale aufweist und\nErmächtigungen\n2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen\nGemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund             (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-       schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nspricht.                                                 nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und\nSteigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Quali-\nDie amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen          tätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikör-\nanzugeben.                                                    wein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Qualitätswein mit\nPrädikat\n§ 20\n1. vorzuschreiben, unter welchen weiteren Vorausset-\nQualitätsprüfung                            zungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist;\nder Qualitätsweine mit Prädikat                     dabei sind insbesondere die Anforderungen an das\n(1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit Prädikat      Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässi-\nin Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese,          gen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu\nAuslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eis-            regeln,\nwein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf         2. vorzuschreiben, dass bei Qualitätswein mit Prädikat\nAntrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer             der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,\nzuerkannt worden ist.\n3. das Prüfungsverfahren zu regeln,\n(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er\n4. vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prü-\n1. die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerk-              fungsnummer anzugeben ist,\nmale aufweist und\n5. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die\n2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen               amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,\nGemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-       6. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein\nspricht.                                                     Qualitätswein b. A. bei der amtlichen Qualitätsweinprü-\nfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu\nDie amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen              Tafelwein, herabgestuft werden kann.\nanzugeben.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt,       schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nwenn                                                          nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den\n1. die zur Weinbereitung verwendeten Weintrauben in           Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaft-\neinem einzigen Bereich geerntet worden sind und          liches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers\nnicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und\n2. eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.            § 20 Abs. 1 zuzulassen.\n(4) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen            (3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen\nzusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lese-       Qualitätsweine b.A. durch Rechtsverordnung über die in\ngut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:            auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnun-\n1. Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben ver-     gen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenz-\nwendet werden, die in einer späten Lese geerntet wor-    werte für charakteristische Faktoren, soweit dies zur\nden sind.                                                Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nmeinschaft erforderlich ist.\n2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule\nWeintrauben verwendet werden.\n3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder                                    5. Abschnitt\nwenigstens überreife Beeren verwendet werden.\nBezeichnung\n4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend\neingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden;                                    § 22\nist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder beson-\nderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule einge-                              Landwein\ntreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften          (1) Die Bezeichnung eines Tafelweines als Landwein\nBeeren.                                                  setzt voraus, dass\n5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei         1. der Wein ausschließlich aus Weintrauben stammt, die\nihrer Lese und Kelterung gefroren sein.                      in einem Landweingebiet geerntet worden sind,","996                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\n2. konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt worden ist                                  § 24\nund\nBezeichnungen und sonstige Angaben\n3. eine Konzentrierung nicht vorgenommen worden ist.\n(1) Erzeugnisse dürfen mit gesundheitsbezogenen\nDie Bezeichnung Landwein darf nur verwendet werden,           Angaben nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder\nwenn seine Herstellung zugelassen ist.                        ausgeführt werden oder zum Gegenstand der Werbung\ngemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung das Herstellen von Landwein zulassen. In der               (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nRechtsverordnung sind, soweit dies zur Durchführung           schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-          nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirt-\nderlich ist, die Produktionsbedingungen für die einzelnen     schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-\nLandweine festzusetzen. Der natürliche Mindestalko-           brauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen\nholgehalt ist unter Berücksichtigung der für Qualitäts-       über\nweine desselben geographischen Raumes geltenden               1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige An-\nWerte festzusetzen; er muss mindestens um 0,5 Volumen-            gaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art\nprozent höher festgesetzt werden als der für Tafelwein            des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben,\ngeltende Wert.                                                    sowie die Angabe von natürlichen oder technischen\nProduktionsbedingungen, geographischen Bezeich-\n§ 23                                 nungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verar-\nGeographische Bezeichnungen                         beitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller\noder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Her-\n(1) Zur Angabe der Herkunft von Erzeugnissen sind nur           stellung verwendeten Erzeugnisse,\nzulässig\n2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeich-\n1. bei Qualitätswein b.A. zusätzlich zu dem auf Grund             nungen und Angaben zulässig sind,\nder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor-\ngeschriebenen Namen des bestimmten Anbaugebie-            3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeich-\ntes                                                           nungen und Angaben,\n4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für\na) die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen\nbestimmte Erzeugnisse.\nLagen und Bereichen,\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nb) Namen von Gemeinden und Ortsteilen,\nschaft und Forsten wird ferner ermächtigt, im Einverneh-\n2. bei Landwein die Namen von Landweingebieten,               men mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch\n3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\nWeinbaugebieten und Untergebieten.                        Schutz des Verbrauchers zu regeln,\n(2) Zur Angabe der Herkunft eines Qualitätsschaum-         1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische\nweines oder Sektes oder der zu ihrer Herstellung verwen-          Eignung erlaubt oder erforderlich sind,\ndeten Erzeugnisse sind nur die Namen von Weinbau-             2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen ver-\ngebieten und Untergebieten zulässig, soweit sie in den            sehene Erzeugnisse aufweisen müssen,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt\n3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben\nsind.\nverwandt werden dürfen,\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n4. dass und in welcher Art und Weise Zusätze und\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nBehandlungsverfahren kenntlich zu machen sind,\nnung mit Zustimmung des Bundesrates\n5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen\n1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeich-\nund sonstige Angaben auf Behältnissen ange-\nnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle\nbracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den\nfestzulegen,\nVerkehr gebracht werden, und durch welche die Über-\n2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu              wachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden\ntreffen, die keiner Lage angehören.                           müssen,\n(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-        6. dass und in welcher Art und Weise Angaben nach\nnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle;              Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind,\ndabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten        wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht\ngeographischen Einheiten                                          werden.\n1. die Abgrenzung,                                              (4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung nach\n2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfah-\nAbsatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landes-\nren für Eintragungen und Löschungen einschließlich\nregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nder Feststellung und Festsetzung der Namen,\n1. Auszeichnungen zuzulassen,\n3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der\nAnträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung,               2. die Verwendungsbedingungen für zugelassene Hin-\nweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses\n4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen\noder eine besondere Farbe des Tafelweines oder des\nfestzulegen.                                                      Qualitätsweines b.A. festzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                 997\n§ 25                             Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 ergehen im Einver-\nVerbot zum Schutz vor Täuschung                   nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.\n(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeich-\nnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachun-                                    6. Abschnitt\ngen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt                                Überwachung\noder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.\n(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn                                    § 27\n1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder                            Vorschriftswidrige Erzeugnisse\nAufmachungen gebraucht werden, ohne dass das                  (1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen\nErzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen              Gemeinschaft, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses\nGemeinschaft, in diesem Gesetz oder in Rechtsverord-       Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspre-\nnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende       chen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt\nAngabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderun-           oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes\ngen entspricht,                                            bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen\n2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälsch-        auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei denn,\nlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.         dass ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Ver-\nletzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige\n(3) Als irreführend sind ferner anzusehen:                   Angaben und Aufmachungen beruht.\n1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Anga-             (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die     schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ngeographische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch         nung mit Zustimmung des Bundesrates, sofern ein wirt-\ndann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig           schaftliches Bedürfnis besteht und schwerwiegende\nangegeben ist,                                             Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Aus-\n2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vor-        nahmen von Absatz 1 zuzulassen, und dabei insbesonde-\nstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern,     re die Voraussetzungen zu regeln und Vorschriften über\ndie Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den     die Verarbeitung, Verwendung, Verwertung, Bezeichnung,\nJahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die           Aufmachung und das Inverkehrbringen sowie das Verfah-\nfür eine Bewertung bestimmend sind,                        ren zu erlassen.\n3. Phantasiebezeichnungen, die\n§ 28\na) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geogra-\nBesondere Verkehrsverbote\nphischen Herkunftsangabe zu erwecken oder\n(1) Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnissen\nb) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die\nnicht zugesetzt werden darf, darf nicht mit dem Ziel dieser\nnach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses\nVerwendung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-\ngebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung\nderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der\ngemacht werden.\nentsprechenden geographischen Bezeichnung\nnicht erfüllt sind.                                       (2) Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung\nvon Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender Vergäl-\n§ 26                             lung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.\nBezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung                  (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die     nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung\nWorte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese,        einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben,\nTrockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbin-\ndung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine        1. was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Absat-\nbundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht.              zes 2 anzusehen,\n(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden        2. mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist\nkönnen, ohne Erzeugnisse zu sein, dürfen nicht verarbei-           oder nicht vorgenommen werden darf,\ntet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.           3. dass bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Weinbe-\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-               handlung benutzt werden können, in Weinbaubetrie-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-            ben und in den Betrieben, in denen Traubenmoste oder\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein            nicht abgefüllte Weine lagern, nicht gelagert werden\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des              dürfen,\nVerbrauchers nicht entgegenstehen,                             4. dass über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen im\n1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2                 Sinne der Nummer 3 Nachweis zu führen ist.\nzuzulassen und dabei zur Sicherung einer ausreichen-\nden Überwachung das Inverkehrbringen von einer                                           § 29\nAnzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzun-                                  Weinbuchführung\ngen abhängig zu machen sowie                                  (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2. zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimmter            schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nBezeichnungen, sonstiger Angaben oder Aufmachun-           nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung\ngen vorzuschreiben.                                        einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass","998               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\n1. über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr                                § 31\nund die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen\nAllgemeine Überwachung\nUnterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzube-\nwahren sind,                                                (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der\n2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzei-      Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses\nchen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buch-      Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nführung einzutragen sind,                                Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die Bedienste-\nten der für die Überwachung zuständigen Behörden\n3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen          einschließlich der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge\nAnalysenbücher zu führen sind.                           auch alle Beamten der Polizei, befugt,\nSoweit Rechtsverordnungen nach Satz 1 für die in § 1         1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen\nAbs. 2 genannten Erzeugnisse erlassen werden, ergehen            Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, verar-\nsie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                beitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden,\nGesundheit.                                                      sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art            der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,\nund Umfang der Buchführung näher geregelt werden;            2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\ndabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben            Sicherheit und Ordnung\nwerden über\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und\n1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der                Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,\nLese,\nb) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Ver-\n2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure\npflichteten\nund sonstigen Stoffen,\n3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit                       zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\na) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abge-          eingeschränkt,\ngebener Erzeugnisse,\n3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleit-\nb) zugesetzter Stoffe,                                       papiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher\nc) bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim               und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und\nVerarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden            hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder\ndürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht           Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu\nkommen,                                                  verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beför-\nderung von Erzeugnissen zu besichtigen,\nd) abgegebener oder bezogener Weinhefe,\n4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche\n4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der\nUnterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur\nAbnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,\nDurchführung der Überwachung erforderlich ist, und\n5. angewandte Verfahren,\n5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\n6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene                 rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-\nVerschnitte,                                                 chen Auskünfte, insbesondere solche über den\n7. das Abfüllen,                                                 Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verar-\nbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Her-\n8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter                kunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.\ndenen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben wer-\nden,                                                        (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5\nVerpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\n9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchser-            gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.             § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-\nneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-\n§ 30                             gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nBegleitpapiere                         nungswidrigkeiten aussetzen würde.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft          (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zustän-\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit      digen Behörden werden in jedem Land Weinsachverstän-\nZustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausrei-       dige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit\nchenden Überwachung                                          hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für\nihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll nur\n1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem            bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu\nBegleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder   überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren\nausgeführt werden dürfen sowie                           ihrer Verarbeitung zu beurteilen vermag und mit den ein-\n2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von      schlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.\nBegleitpapieren zu regeln.                                  (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nSoweit Rechtsverordnungen nach Satz 1 für die in § 1         schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nAbs. 2 genannten Erzeugnisse erlassen werden, ergehen        nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung\nsie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für            einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung\nGesundheit.                                                  Vorschriften zu erlassen über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                 999\n1. die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen             ten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen, vor-\noder die Anwendung anderer Kontrollverfahren für              geschrieben werden,\nErzeugnisse,                                              4. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten\n2. die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrol-          oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,\nleure zu stellen sind,\n5. zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland\n3. die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die              nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben\nZusammenarbeit der Überwachungsorgane.                        oder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind,\n(5) Die Zolldienststellen sind befugt, den für die Überwa- 6. die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der\nchung zuständigen Behörden, einschließlich der Wein-              Zusatz von Stoffen zu melden sind,\nkontrolleure, auf deren Verlangen Begleitpapiere, Einfuhr-\n7. das Herabstufen eines Qualitätsweines b.A. auf der\ndokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungs-\nErzeugerstufe zu melden ist.\nzeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die\nBeurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur             (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nEinsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu        schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nerteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt   nung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau\noder zugänglich gemacht werden.                               und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften\n(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grund-\nüber die Übermittlung von anonymisierten Informationen\nstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von\ndurch die zuständigen obersten Landesbehörden an das\nihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeugnis-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im\nForsten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nReiseverkehr zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\nErnährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vor-\nbringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1\nschreiben, dass und in welcher Weise\nund die Entnahme der Proben zu dulden und die in der\nÜberwachung tätigen Behörden und Personen bei der             1. zur Aufstellung über das Produktionspotenzial erfor-\nErfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere            derliche Angaben,\nihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte       2. Angaben zur Führung des Nachweises nach Artikel 5\nzu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Ent-          Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999\nnahme der Proben zu ermöglichen und ihnen Auskünfte\nnach Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen.                              zu übermitteln sind.\n(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung die §§ 40, 41\n§ 34\nAbs. 1 sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes entsprechend.                                               Verwendung von Einzelangaben\n(1) Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelan-\n§ 32                            gaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau und\nRückstandsbeobachtung                       die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechts-\nbei geernteten Weintrauben                    akten der Europäischen Gemeinschaft, nach diesem\nGesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nSoweit nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nGesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemel-\nständegesetz die Beobachtung der Rückstandssituation\ndungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmel-\nbei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen\ndungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und\nist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwen-\nLandesbehörden für behördliche Maßnahmen, soweit\ndung.\ndies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen\n§ 33                            Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nMeldungen, Übermittlung von Informationen              gen erforderlich ist, weiterzuleiten. Soweit Einzelangaben\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         zu Zwecken der Marktbeobachtung erhoben worden sind,\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-       dürfen sie nur in anonymisierter Form weitergegeben wer-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung             den.\neiner ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass            (2) Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Einzel-\nund in welcher Weise                                          angaben für Zwecke der amtlichen Statistik im Rahmen\n1. Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wie-        des Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.\nderzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen, sowie\nerfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen\noder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu                                7. Abschnitt\nmelden sind,                                                                        Einfuhr\n2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die\nErntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vor-                                   § 35\ngesehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitäts-\nEinfuhr\nweine und Qualitätsweine mit Prädikat zu melden sind,\n3. Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu              (1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden,\nmelden sind; dabei können für Bestandsmeldungen,          wenn\nauch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere             1. sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit\nUntergliederungen und Angaben, als in den Rechtsak-           und zum Verzehr geeignet sind,","1000               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\n2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen        4. zu Anzeigen, zu Auskünften, zur Duldung der Einsicht-\nGemeinschaft eingehalten worden sind und                      nahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von\n3. sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverän-           Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und\ndert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht wer-         vorgeschrieben werden, dass Erzeugnisse in der Regel\nden dürfen.                                                   von der Einfuhr zurückzuweisen sind, wenn einer die-\nser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der Entnah-\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             me von Mustern oder Proben nicht unverzüglich,\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekom-\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                men oder eine erforderliche Auskunft unrichtig erteilt\nGesundheit mit Zustimmung des Bundesrates zum                     wird,\nSchutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täu-\nschung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen       5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für\nfestzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, dass               die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig\nsind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle\n1. ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorge-             bestimmt werden,\nnommen worden sein muss,\n6. geregelt werden, in welchen Fällen unter welchen Vor-\n2. bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren          aussetzungen Erzeugnisse von der Überwachung bei\nnicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht zuge-            der Einfuhr befreit sind oder befreit werden können,\nsetzt worden sein dürfen.\n7. bestimmt werden, dass zur Erleichterung des zwi-\nschenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleistung\n§ 36                                 der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Untersu-\nÜberwachung bei der Einfuhr                        chung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-               stattgefunden und das Bundesministerium für\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung                     Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine\neiner ausreichenden Überwachung die Einfuhr von Dritt-                Untersuchung durch diese Stelle als Ersatz für\nlandserzeugnissen von einer Zulassung abhängig zu                     amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland\nmachen und das Zulassungsverfahren zu regeln sowie                    anerkannt hat,\nVorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu           b) die Untersuchung durch ein Zeugnis nachgewiesen\nerlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbe-               wird und\nsondere\nc) das Behältnis eingeführt wird, ohne zwischenzeit-\n1. vorgeschrieben werden, dass die Zulassung nur erteilt\nlich geöffnet worden zu sein;\nwird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und\nPrüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse      dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie\nden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die-           oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, wel-\nsem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlas-           che Angaben das Zeugnis der Untersuchungsstelle\nsenen Rechtsverordnungen entsprechen,                         des Drittlandes enthalten und welchem Muster es\nentsprechen muss, sowie die Zulassung zur Einfuhr\n2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der\nvon dem Ausgang einer Prüfung anhängig gemacht\nZulassung zuständig sind,\nwerden, ob es sich um das Erzeugnis handelt, von\n3. vorgeschrieben werden, dass                                    dem die Probe für die amtliche Untersuchung im Her-\na) die für die Erteilung der Zulassung zuständige             stellungsland entnommen worden ist (Nämlichkeits-\nBehörde die für die amtliche Untersuchung und              prüfung).\nPrüfung erforderlichen Muster und Proben unent-          (2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1,\ngeltlich entnehmen darf und der Verfügungsberech-      dass die Zolldienststellen über die Zulassung zur Einfuhr\ntigte die Auslagen für die Verpackung und Beförde-     entscheiden, kann das Bundesministerium der Finanzen\nrung zu tragen hat,                                    durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nb) der Verfügungsberechtigte die Kosten der amtli-        rates die Einzelheiten des Verfahrens bei der Überwa-\nchen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat und        chung der Einfuhr regeln und Vorschriften nach Absatz 1\ner Kostenschuldner gegenüber den Untersu-              Nr. 4 erlassen. In diesem Rahmen kann es auch allgemei-\nchungsstellen ist,                                     ne Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates erlassen. Es bestimmt die für die Überwachung\nc) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter          zuständigen Zolldienststellen.\nÜberwachung der für die Zulassung zuständigen\nBehörde auf seine Kosten\naa) in ein Drittland wieder auszuführen oder                                    8. Abschnitt\nbb) zu vernichten                                                            Absatzförderung\nhat, wenn er auf die Zulassung zur Einfuhr verzich-\ntet hat oder diese versagt worden ist,                                              § 37\nd) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberech-                            Deutscher Weinfonds\ntigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung      (1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete\nnach Buchstabe c innerhalb einer von der für die       Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm\nZulassung zuständigen Behörde gesetzten ange-          zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Auf-\nmessenen Frist nicht nachkommt,                        kommens aus der Abgabe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                1001\n1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung             1. 13 Vertretern des Weinbaus,\nund Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu             2. 5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Aus-\nfördern,                                                       fuhrhandels,\n2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inlän-       3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,\ndischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und\nAusland hinzuwirken.                                        4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,\n(2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der       5. 1 Vertreter der Sektkellereien,\nDeutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft             6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,\nbedienen.\n7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der\n(3) Organe des Deutschen Weinfonds sind                         genossenschaftlichen Großhandels- und Dienst-\n1. der Vorstand,                                                   leistungsunternehmen,\n2. der Aufsichtsrat,                                            8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der\nLebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossen-\n3. der Verwaltungsrat.                                             schaften,\n9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen-\n§ 38\nschaftsverbände,\nVorstand                            10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der\n(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Perso-              Güte des Weines,\nnen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vor-            11. 3 Vertretern der Verbraucher,\nschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die\nDauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung   12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-\nist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung wider-        richtungen.\nrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.                        (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen         Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nWeinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der           Forsten berufen und abberufen. Vor der Berufung und\nBeschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.       Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genann-\nten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirt-\n(3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds          schaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mit-\ngerichtlich und außergerichtlich.                             gliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre  erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum\nArbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds         1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglie-\nzu widmen. Die §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes         der aus. Die Wiederberufung ist zulässig.\nund die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden       (3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner\nAnwendung.                                                    Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-\nzenden.\n§ 39\n(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen\nAufsichtsrat\nHandlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die   Deutschen Weinfonds gehören. Er stellt allgemeine Richt-\nMitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehren-      linien für den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, die der\namtlich aus.                                                  Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung,\n(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vor- Landwirtschaft und Forsten bedürfen.\nsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird          (5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat\nvom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglie-      eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-\nder des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungs-        desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-\nrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer            ten bedarf.\nMitte, je ein Mitglied wird von den dem Verwaltungsrat\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten\nangehörenden Vertretern des Weinhandels und der Win-\nsechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung\nzergenossenschaften jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen\ndes Vorstandes und des Aufsichtsrates.\nbeiden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner\nMitte gewählt.\n§ 41\n(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er\nSatzung\nbeschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse\nund Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40 Abs. 4            Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des\nüber alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen        Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmi-\nWeinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einbe-        gung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-\nrufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesord-         schaft und Forsten.\nnung fest.\n§ 42\n§ 40\nAufsicht\nVerwaltungsrat                             (1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht des\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und        Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und\nzwar aus                                                      Forsten. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind auf","1002               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\nVerlangen des Bundesministeriums für Ernährung, Land-            (2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der\nwirtschaft und Forsten aufzuheben, wenn sie gegen             Abgabe nach § 43 Nr. 2 ist Aufgabe des Deutschen Wein-\ngesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder      fonds. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ndas öffentliche Wohl verletzen.                               schaft und Forsten erlässt durch Rechtsverordnung, die\n(2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bun-      nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erfor-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-        derlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fällig-\nten und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine     keit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer\nTätigkeit zu erteilen.                                        Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre\nBeitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-,\n(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die        Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverord-\nWeinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden            nungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungs-\nder Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an           pflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die\nden Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungs-         Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet\nrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.    und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen\n(4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm obliegen-         werden.\nden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie-\nrung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf-                                     § 45\ntragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzu-                               Wirtschaftsplan\nführen.\nDer Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung\n§ 43                            seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser\nbedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für\nAbgabe für den Deutschen Weinfonds                  Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nZur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben\ndes Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu                                       § 46\nentrichten:                                                          Abgabe für die gebietliche Absatzförderung\n1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine            Die Länder können zur besonderen Förderung des in\njährliche Abgabe von 1,30 Deutsche Mark je Ar der         ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abga-\nWeinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar um-        bepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für\nfasst, und                                                die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes in\n2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenverei-         unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.\nnigungen, die zu gewerblichen Zwecken Weintrauben\n(ausgenommen Tafeltrauben), Traubenmaische, Trau-                                       § 47\nbenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder\nUnterrichtung und Abstimmung\nsonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von\n1,30 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals         Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und\nin den Handel gebrachten Traubenmostes oder Wei-          der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig\nnes inländischen Ursprungs, je angefangene 133 Kilo-      über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maß-\ngramm erstmals in den Handel gebrachter Weintrau-         nahmen selbst sind untereinander und mit dem Deut-\nben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs;           schen Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten\ndies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und deren    regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die\nZusammenschlüsse, sofern sie die genannten Erzeug-        gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der\nnisse ausschließlich von ihren Mitgliedern kaufen oder    Deutsche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung\nsonst zur Verwertung übernehmen. Kommissionäre            bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für\nhaften für die Abgabe, falls sie dem Deutschen Wein-      Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nfonds auf Verlangen den Kommittenten nicht benen-\nnen. Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann\nals erstmals in den Handel gebracht, wenn sie vom                                  9. Abschnitt\nKäufer oder Übernehmer aus dem Ausland oder über                       Straf- und Bußgeldvorschriften\ndas Ausland bezogen werden und die Abgabe nicht\nbereits vorher zu entrichten war.                                                       § 48\n§ 44                                                  Strafvorschriften\nErhebung der Abgabe                          (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer\n(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver-\nordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entste-      1. in anderen als den in § 49 Nr. 4 oder 5 oder § 50 Abs. 2\nhung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Nr. 1 sowie          Nr. 1 oder 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer\nüber das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung            Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein\nihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der         Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden\nerforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungs-             kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen\npflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ins-          Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt,\nbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemes-            ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transpor-\nsungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der               tiert,\nAbgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumnis-          2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1\nzuschlägen vorgesehen werden.                                     oder 3, § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                  1003\nSatz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2, § 27 7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nAbs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für        der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift         inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-\nverweist,                                                     mer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit\neine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimm-\n3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Nr. 6 oder 7\nten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\nbezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar gel-\ntenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft eine der in Nummer 1 bezeichneten                                          § 50\nHandlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung                                Bußgeldvorschriften\nnach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in\nStrafvorschrift verweist oder\n§ 49 bezeichneten Handlungen begeht.\n4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\n(1a) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig entge-\nder Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\ngen § 9 Abs. 1 Weintrauben, Traubenmost, teilweise\ninhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-\ngegorenen Traubenmost und Wein in einer Menge an\nmer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit\nandere abgibt, verwendet oder verwertet, die den\neine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimm-\nGesamthektarertrag des Weinbaubetriebes übersteigt.\nten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen\nlässig\nfahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Handlung          1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort genannte Menge\nnicht nach § 50 Abs. 1a als Ordnungswidrigkeit geahndet            nicht rechtzeitig destilliert,\nwird.                                                           2. der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwider-\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-      handelt,\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-         3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ein Wiederbepflanzungs-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter          recht überträgt,\ndurch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die\nGesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet             4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3\noder einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer              Satz 1, § 8b, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2,\nschweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt.              § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2\nNr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1\nNr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1\n§ 49                                 Nr. 1, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4\nStrafvorschriften                            Nr. 1, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nSatz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder § 44 Abs. 1\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\noder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nwird bestraft, wer\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berech-              verweist,\nnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-       5. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nnimmt,                                                         Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 zuwider-\n2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 5 den dort genannten Alko-            handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nhol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet,            bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist,\n3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4,\n§ 15 Nr. 4 bis 6, § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit      6. entgegen § 18 Abs. 3 eine dort genannte Bezeichnung\nSatz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder         verwendet,\n§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für     7. entgegen § 24 Abs. 1 ein Erzeugnis mit nicht zugelas-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift          senen Angaben in den Verkehr bringt, einführt, aus-\nverweist,                                                      führt oder zum Gegenstand der Werbung macht,\n4. entgegen § 25 Abs. 1 ein Erzeugnis mit irreführenden         8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Er-\nBezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder               zeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht,\nAufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt\noder zum Gegenstand der Werbung macht,                      9. entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit\ndem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermit-\n5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem                 telt oder zum Gegenstand der Werbung macht,\nErzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeug-\nnis zu sein, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder ein- 10. entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt\nführt,                                                         oder bezieht,\n6. entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in         11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ein                  Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet,\nErzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinwei-             eine in der Überwachung tätige Person nicht unter-\nsen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den                stützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder\nVerkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegen-        12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nstand der Werbung macht, soweit eine Rechtsverord-             der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\nnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf             nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6\ndiese Strafvorschrift verweist oder                            oder 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine","1004               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001\nRechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten          dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegeben-\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.         heiten Rechnung tragen zu können.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis        (2) Soweit dieses Gesetz oder eine nach Absatz 1 erlas-\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.              sene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum\nErlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese\n§ 51                            befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz\noder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.\nErmächtigungen\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                                    § 55\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur                         Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-             Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung\nschaft erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die   dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\n1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnungen erlässt das Bundesmi-\noder 7 zu ahnden sind oder                                nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit\nZustimmung des Bundesrates. Soweit Rechtsverordnun-\n2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahn-      gen auf Grund dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem\ndet werden können.                                        Bundesministerium für Gesundheit zu erlassen sind, er-\ngehen Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-\n§ 52                            führung dieser Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Gesundheit.\nEinziehung\nIst eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ord-                                   § 56\nnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können\nGegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ord-                        Übergangsregelungen\nnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer           (1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sachsen,\nBegehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder              Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsverord-\nbestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des           nungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August 2001\nStrafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-             die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der\nnungswidrigkeiten sind anzuwenden.                            Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit der\nErnte 1990, festsetzen.\n10. Abschnitt                            (2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung\nmit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages\nSchlussbestimmungen                         hinsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 ge-\nernteten Weintrauben nach den bis zum 31. August 1994\n§ 53                            geltenden Rechtsvorschriften.\nRechtsverordnungen                            (3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1\nzur Durchführung des Gemeinschaftsrechts              Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamthek-\ntarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994 geernte-\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis zum\nauch zur Durchführung von für den Weinbau und die\n31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften an andere\nWeinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäi-\nabgegeben, verwendet oder verwertet werden; dabei\nschen Gemeinschaft erlassen werden.\nmuss die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         31. August 1995 abgeschlossen sein. Die Landesregie-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-       rungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm           dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermei-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-         dung unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch\ngen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Euro-    für die bis zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrau-\npäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur Anpas-         ben genehmigen können.\nsung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.\n(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort\n(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der         genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor 2000\nZustimmung des Bundesrates bedürfen, können ohne              geernteten Weintrauben gewonnen wurde,\nZustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr\n1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und\nunverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von für den\nüber das Erntejahr hinaus gelagert,\nWeinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsak-\nten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist und        2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitäts-\nihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von              schaumwein b.A. verwendet und über das Erntejahr\nhöchstens sechs Monaten begrenzt wird.                            hinaus gelagert oder\n3. destilliert\n§ 54\nwerden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.\nÜbertragung von Ermächtigungen                      (4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor\n(1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-      dem 1. August 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in\nzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise       der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung weiter anzu-\nauf die Landesregierungen übertragen werden, soweit           wenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001                 1005\n(5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. Septem-             Abs. 1, § 67 Abs. 1 auch in Verbindung mit Anlage 1,\nber 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden                     Abs. 2 – mit Ausnahme der Verweisung auf § 38 Abs. 2\nhaben, können die nach Landesrecht zuständigen Be-                  und 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbin-\nhörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen                    dung mit Satz 2 Nr. 3 –, Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1 Nr. 2\nnach § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum        und 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 – mit Ausnahme der Verweisung\n31. Dezember 2009 ihre Weiterverwendung zulassen,                   auf § 37 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit\nsofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.                    Satz 2 Nr. 1 und 2 –, Nr. 3 und 4 in Verbindung mit An-\n(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland her-             lage 2, § 69 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 7, Abs. 3 – mit Aus-\ngestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perl-             nahme der Verweisung auf Abs. 2 Nr. 3 –, Abs. 4 auch in\nwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem                  Verbindung mit Anlage 3, Abs. 5 Nr. 1 – mit Ausnahme\n31. August 1995 geerntete Weintrauben verwendet                     der Verweisung auf § 41 Abs. 4 und § 62a Satz 1 in Ver-\nworden sind, als Qualitätslikörwein b.A. oder Qua-                  bindung mit Satz 2 Nr. 4 –, Nr. 2 und 3 in Verbindung\nlitätsperlwein b.A. auch bezeichnet werden, wenn                    mit Anlage 2 und Abs. 6, § 69a und § 70 des Wein-\nihnen keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt wor-                  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nden ist.                                                            27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), das zuletzt durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBl. I\n(7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September               S. 94) geändert worden ist,\n1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeich-\nnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr           2. § 4 Abs. 2, 4 und 6 und § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 25\ngebracht werden.                                                    Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 5 und Abs. 3 des\nWeinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n(8) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Unter-          machung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1824)\nsuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Erzeug-\nnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Bei-          jeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung\nlage zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert        weiter anzuwenden.\nam 8. September 1969 (Beilage zum BAnz. Nr. 171 vom                (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 1994\n16. September 1969), gilt                                       entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1\n1. soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brennwein,           genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von\nder zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt        Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwen-\nist und unter Angabe dieser Bestimmung in die Wein-         den.\nbuchführung oder die Begleitpapiere eingetragen ist,           (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nbetrifft, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne     schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\ndes § 55,                                                   dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-\n2. für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat,           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die\nBrennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus           Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf\nWein bestimmt ist, weinähnliche und schaumweinähn-          Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bun-\nliche Getränke und Fruchtsäfte als Allgemeine Verwal-       desrechtliche Vorschriften aufzuheben.\ntungsvorschrift im Sinne des § 45 des Lebensmittel-            (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nund Bedarfsgegenständegesetzes.                             Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses\n(9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Aus-          Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1\nführungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1         genannten Gesetze erlassene landesrechtliche Vorschrif-\nbezeichneten Getränke und die daraus hergestellten              ten aufzuheben.\nschäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bun-\ndesrechtliche Regelungen ersetzt werden.                                                    § 57a\nErmächtigung\n§ 57                                        zur Aufhebung von Rechtsvorschriften\nFortbestehen anderer Vorschriften                     (1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermäch-\n(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen          tigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bun-\ndieses Gesetzes neue Regelungen getroffen worden sind,          des fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche\nsind                                                            Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung\ndes Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\n1. § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, die §§ 5 bis 8 Abs. 1 Satz 1\nund Forsten mit Zustimmung des Bundesrates aufgeho-\nund 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2\nben werden.\nund 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14, § 11 Abs. 2\nund 5, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5,          (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder\n§ 17, § 20 Abs. 1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 6      Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nerster Halbsatz, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 und 3,      Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von\n§ 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8,    Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden\nAbs. 5 bis 7, § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33,   die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf\n§ 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5, § 54, § 55, § 62      solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben."]}