{"id":"bgbl1-2001-24-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":24,"date":"2001-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/24#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_24.pdf#page=55","order":7,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung","law_date":"2001-05-11T00:00:00Z","page":983,"pdf_page":55,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                   983\n1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-             Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze eingefügt:\nstrichen.                                                    „Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Ent-\nfernung des Rückenmarks von Rindern vor der Längs-\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nspaltung der Wirbelsäulen entsprechend dem Stand der\nTechnik erfolgt. Die zuständige Behörde kann bei der\nArtikel 2a                              Schlachtung von Rindern, deren Fleisch nicht dazu be-\nÄnderung der                               stimmt ist, in Form von Tierkörperhälften, -vierteln oder\nSiebenten Verordnung zur Änderung                     in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften in andere Mit-\nvon Vorschriften zum Schutz                       gliedstaaten verbracht zu werden, gestatten, dass die\nder Verbraucher vor der Bovinen                     Wirbelsäule einschließlich Rückenmark bei der Längs-\nSpongiformen Enzephalopathie                        spaltung entfernt wird oder dass die Tierkörper ohne\nLängsspaltung an Ort und Stelle so zerlegt werden, dass\nArtikel 5 der Siebenten Verordnung zur Änderung               die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark unschädlich\nvon Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der             beseitigt werden kann.“\nBovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 29. März\n2001 (BAnz. S. 5637) wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\nBekanntmachungserlaubnis\nstrichen.\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\n2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                       nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der\nFleischhygiene-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nArtikel 2b\nbekannt machen.\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung\nAnlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 der Fleischhygiene-Ver-                                   Artikel 4\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 1                            Inkrafttreten\nder Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637)                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\n–––––––––––––––\nBerichtigung\nder Bekanntmachung\nder Neufassung der Weinverordnung\nVom 11. Mai 2001\nDie Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung vom 28. August\n1998 (BGBl. I S. 2609) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Anlage 6 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc ist jeweils das Wort\n„ausländischen“ durch das Wort „inländischen“ zu ersetzen.\nBonn, den 11. Mai 2001\nBundesministerium\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIm Auftrag\nBoch"]}