{"id":"bgbl1-2001-24-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":24,"date":"2001-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/24#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_24.pdf#page=53","order":5,"title":"Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen","law_date":"2001-05-23T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":53,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 981\nVerordnung\nüber Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen\nVom 23. Mai 2001\nAuf Grund des § 27a des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) verordnet das Bundesministerium der Justiz\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n§1\nZulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen\nIn Werkverträgen, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren\nBauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Ver-\npflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem\nGrundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen,\nkann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3\nAbs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres\n§ 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler-\nund Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3\nAbs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. Die\nStellung weitergehender Sicherheiten für die Abschlagszahlungen braucht nicht\nvorgesehen zu werden.\n§2\nBetroffene Verträge\nDiese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai\n2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit zwischen\nden Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich\ngewordener Vergleich abgeschlossen worden ist.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 23. Mai 2001\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}