{"id":"bgbl1-2001-24-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":24,"date":"2001-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/24#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_24.pdf#page=31","order":4,"title":"Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung","law_date":"2001-05-21T00:00:00Z","page":959,"pdf_page":31,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                      959\nVerordnung\nzur Novellierung der Trinkwasserverordnung\nVom 21. Mai 2001\nEs verordnen                                                     2. Heilwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittel-\n– auf Grund des § 37 Abs. 3 und des § 38 Abs. 1 des Infek-              gesetzes.\ntionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)             (2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Ent-\ndas Bundesministerium für Gesundheit und                         nahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht\n– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4           die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch\nBuchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1            hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen\nSatz 1, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Ver-           nach § 3 Nr. 2 im Haushalt verwendet werden, gilt diese\nbindung mit Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des               Verordnung nur, soweit sie auf solche Anlagen ausdrück-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel-            lich Bezug nimmt.\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I                                                  §3\nS. 2296), von denen § 9 gemäß Artikel 13 der Verord-                                Begriffsbestimmungen\nnung vom 13. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän-\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des            Im Sinne dieser Verordnung\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                   1. ist „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ „Trink-\n1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen                  wasser“ und „Wasser für Lebensmittelbetriebe“. Dabei\nvom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom                       ist\n22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) das Bundesministerium               a) „Trinkwasser“ alles Wasser, im ursprünglichen Zu-\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft                      stand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                      zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und\nschaft und Technologie und, soweit § 12 des Lebens-                      Getränken oder insbesondere zu den folgenden\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes betroffen ist,                    anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:\nauch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:                               – Körperpflege und -reinigung,\n– Reinigung von Gegenständen, die bestim-\nmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung\nArtikel 1                                         kommen,\nVerordnung                                      – Reinigung von Gegenständen, die bestim-\nüber die Qualität von Wasser                                    mungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem\nfür den menschlichen Gebrauch                                     menschlichen Körper in Kontakt kommen.\n(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)*)                            Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, sei-\nnes Aggregatzustandes und ungeachtet dessen,\n1. A b s c h n i t t                              ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in\nAllgemeine Vorschriften                                      Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behält-\nnissen bestimmt ist;\n§1                                     b) „Wasser für Lebensmittelbetriebe“ alles Wasser,\nZweck der Verordnung                                    ungeachtet seiner Herkunft und seines Aggregat-\nzustandes, das in einem Lebensmittelbetrieb für die\nZweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesund-\nHerstellung, Behandlung, Konservierung oder zum\nheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Ver-\nInverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substan-\nunreinigung von Wasser ergeben, das für den mensch-\nzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt\nlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung\nsind, sowie zur Reinigung von Gegenständen und\nseiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe\nAnlagen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmit-\nder folgenden Vorschriften zu schützen.\nteln in Berührung kommen können, verwendet wird,\nsoweit die Qualität des verwendeten Wassers die\n§2\nGenusstauglichkeit des Enderzeugnisses beein-\nAnwendungsbereich                                      trächtigen kann;\n(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für          2. sind Wasserversorgungsanlagen\nden menschlichen Gebrauch. Sie gilt nicht für\na) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Lei-\n1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mine-                     tungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen\nral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984                      an Anschlussnehmer pro Jahr mehr als 1 000 m3\n(BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Ver-            Wasser für den menschlichen Gebrauch abgege-\nordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) geändert                     ben wird,\nworden ist,\nb) Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1 000 m3\nWasser für den menschlichen Gebrauch entnom-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des\nRates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch         men oder abgegeben wird (Kleinanlagen), sowie\nvom 3. November 1998 (ABl. EG Nr. L 330 S. 32).                          sonstige, nicht ortsfeste Anlagen,","960               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nc) Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für         (4) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber\nden menschlichen Gebrauch aus einer Anlage nach        einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage\nBuchstabe a oder b an Verbraucher abgegeben            oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller\nwird;                                                  Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die\n3. sind Hausinstallationen                                    zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen kön-\nnen, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen,\ndie Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und            muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Ein-\nGeräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme           schluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkann-\nvon Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem           ten Regeln der Technik erfolgen. In Leitungsnetzen oder\nPunkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserver-         Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1\nsorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe a oder b            oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden kön-\nan den Verbraucher befinden;                               nen, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber\n4. ist Gesundheitsamt                                         einer Wasserversorgungsanlage eine hinreichende Des-\ninfektionskapazität durch freies Chlor oder Chlordioxid\ndie nach Landesrecht für die Durchführung dieser Ver-      vorhalten.\nordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte\nBehörde;                                                                               §6\n5. ist zuständige Behörde                                                     Chemische Anforderungen\ndie von den Ländern auf Grund Landesrechts durch              (1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen\nRechtssatz bestimmte Behörde.                              chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein,\ndie eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besor-\ngen lassen.\n2. A b s c h n i t t\n(2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen\nBeschaffenheit des Wassers                          die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische\nfür den menschlichen Gebrauch                          Parameter nicht überschritten werden. Die lfd. Nr. 4 der\nAnlage 2 Teil I tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Vom\n§4                              1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gilt der Grenz-\nAllgemeine Anforderungen                       wert von 0,025 mg/l. Die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil II tritt\nam 1. Dezember 2013 in Kraft; vom 1. Dezember 2003\n(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei          bis zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von\nvon Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein.         0,025 mg/l; vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November\nDieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wasser-     2003 gilt der Grenzwert von 0,04 mg/l.\ngewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung\ndie allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehal-           (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das\nten werden und das Wasser für den menschlichen Ge-            Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen\nbrauch den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.           oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können,\nsollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den all-\n(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer          gemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem\nWasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anfor-         Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Ein-\nderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 1 und 2        zelfalles möglich ist.\noder den nach § 9 oder § 10 zugelassenen Abweichungen\nnicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Ge-                               §7\nbrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.\nIndikatorparameter\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nWasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anfor-            Im Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen die\nderungen des § 7 nicht entspricht, nicht als Wasser für den   in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen\nmenschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur           für Indikatorparameter eingehalten sein. Die lfd. Nrn. 19\nVerfügung stellen.                                            und 20 der Anlage 3 treten am 1. Dezember 2003 in Kraft.\n§5                                                          §8\nMikrobiologische Anforderungen                                       Stelle der Einhaltung\n(1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen             Die nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenz-\nKrankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektions-      werte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und\nschutzgesetzes nicht in Konzentrationen enthalten sein,       Anforderungen müssen eingehalten sein\ndie eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besor-        1. bei Wasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden\ngen lassen.                                                       und Einrichtungen oder in Wasser-, Luft- oder Land-\n(2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen              fahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am\ndie in Anlage 1 Teil I festgesetzten Grenzwerte für mikro-        Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme\nbiologische Parameter nicht überschritten werden.                 von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen,\n(3) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zum        2. bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle\nZwecke der Abgabe in Flaschen oder sonstige Behältnis-            am Tankfahrzeug,\nse abgefüllt wird, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgesetz- 3. bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse\nten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht               abgefüllt und zur Abgabe bestimmt ist, am Punkt der\nüberschritten werden.                                             Abfüllung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                  961\n4. bei Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwen-       Durchführung Vorrang erhält. Die Dringlichkeit der Abhilfe-\ndet wird, an der Stelle der Verwendung des Wassers im     maßnahmen richtet sich nach dem Ausmaß der Über-\nBetrieb.                                                  schreitung der entsprechenden Grenzwerte und dem\nGrad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit.\n§9                                 (5) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach\nMaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung               Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung\nvon Grenzwerten und Anforderungen                 für die Gesundheit der betroffenen Verbraucher unbe-\ndenklich ist und durch Abhilfemaßnahmen gemäß Ab-\n(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Wasser        satz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden\naus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3            kann, legt es den während dieses Zeitraums zulässigen\nNr. 2 Buchstabe a, b oder c, sofern daraus Wasser für die     Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behe-\nÖffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird,  bung der Abweichung eingeräumte Frist fest. Satz 1 gilt\ndie nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenz-      nicht für Parameter der Anlage 1 Teil I lfd. Nr. 1 und 2 und\nwerte nicht eingehalten werden oder die Anforderungen         nicht, wenn der betreffende Grenzwert nach Anlage 1 Teil I\ndes § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder die Grenzwerte und        lfd. Nr. 3 oder nach Anlage 2 bereits während der der Prü-\nAnforderungen des § 7 nicht erfüllt sind, hat es unverzüg-    fung vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt\nlich zu entscheiden, ob die Nichteinhaltung oder Nicht-       mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.\nerfüllung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit\nder betroffenen Verbraucher besorgen lässt und ob die            (6) Gelangt das Gesundheitsamt bei den Prüfungen\nbetroffene Wasserversorgung bis auf weiteres weiter-          nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Nichteinhaltung\ngeführt werden kann. Dabei hat es auch die Gefahren           einer der nach § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte für\nzu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit        chemische Parameter nicht durch Abhilfemaßnahmen\ndurch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch        innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, die Weiter-\neine Einschränkung der Verwendung des Wassers für den         führung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit\nmenschlichen Gebrauch entstehen würden. Das Gesund-           über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung\nheitsamt unterrichtet den Unternehmer und den sonstigen       der menschlichen Gesundheit führt und die Wasserver-\nInhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage unver-        sorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere\nzüglich über seine Entscheidung und ordnet die zur            zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann, kann es\nAbwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit           zulassen, dass von dem betroffenen Grenzwert in einer\nerforderlichen Maßnahmen an. In allen Fällen, in denen die    von dem Gesundheitsamt festzusetzenden Höhe während\nUrsache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbe-         eines von ihm festzulegenden Zeitraums abgewichen wer-\nkannt ist, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche       den kann. Die Zulassung der Abweichung ist so kurz wie\nentsprechende Untersuchung an oder führt sie selbst           möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschrei-\ndurch.                                                        ten. Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2\nBuchstabe a unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem\n(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu     Dienstweg das Bundesministerium für Gesundheit oder\nbesorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der           eine von diesem benannte Stelle über die getroffene Ent-\nUnternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserver-        scheidung.\nsorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sor-\n(7) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums\ngen hat. Ist dies dem Unternehmer oder dem sonstigen\nprüft das Gesundheitsamt, ob der betroffenen Abwei-\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage auf zumutbare\nchung mit geeigneten Maßnahmen abgeholfen wurde. Ist\nWeise nicht möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob\ndies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach\neine Weiterführung der betroffenen Wasserversorgung mit\nZustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde\nbestimmten Auflagen gestattet werden kann und ordnet\noder einer von ihr benannten Stelle die Abweichung\ndie insoweit erforderlichen Maßnahmen an.\nnochmals für höchstens drei Jahre zulassen. Bei Wasser-\n(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen            versorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a\nGesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach          unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde das\nAbsatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt        Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem\ndie Unterbrechung der betroffenen Wasserversorgung an.        benannte Stelle über die Gründe für die weitere Zulas-\nDie Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen        sung.\noder Teilen davon sofort zu unterbrechen, wenn das Was-\n(8) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die\nser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des\nzuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr\n§ 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute\nbenannte Stelle auf Ersuchen des Gesundheitsamtes dem\nSchädigung der menschlichen Gesundheit erwarten las-\nBundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem\nsen und keine Möglichkeit zur hinreichenden Desinfektion\nbenannten Stelle für Wasserversorgungsanlagen im Sinne\ndes verunreinigten Wassers mit Chlor oder Chlordioxid\nvon § 3 Nr. 2 Buchstabe a spätestens fünf Monate vor\nbesteht, oder wenn es durch chemische Stoffe in Konzen-\nAblauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeitraums\ntrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der\nmitteilen, dass die Beantragung einer dritten Zulassung\nmenschlichen Gesundheit erwarten lassen.\neiner Abweichung für höchstens drei Jahre bei der Kom-\n(4) Das Gesundheitsamt ordnet in allen Fällen der Nicht-   mission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich\neinhaltung eines der nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 fest-    ist. Für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2\ngesetzten Grenzwerte oder der Nichterfüllung der Anfor-       Buchstabe b und c kann die oberste Landesbehörde oder\nderungen des § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder der Grenz-       eine von ihr benannte Stelle einen dritten Abweichungs-\nwerte und Anforderungen des § 7 an, dass unverzüglich         zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen. Das Bun-\ndie notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstel-           desministerium für Gesundheit ist hierüber innerhalb eines\nlung der Wasserqualität getroffen werden und dass deren       Monats zu unterrichten.","962                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\n(9) Die Absätze 6 bis 8 gelten für die Zulassung von           (2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahrzeu-\nAbweichungen von den Grenzwerten und Anforderungen             gen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung der\ndes § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass das                 Arbeitsgeräte Meerwasser verwendet werden, wenn sich\nGesundheitsamt die zuständige oberste Landesbehörde            das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines Hafens oder\nüber die erste und zweite erteilte Zulassung zu unterrich-     eines Flusses einschließlich des Mündungsgebietes befin-\nten hat, und dass für die dritte Zulassung die Zustimmung      det. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der\nder zuständigen obersten Landesbehörde erforderlich ist.       Küstengewässer die Verwendung von Meerwasser für die\n(10) Die Zulassungen nach den Absätzen 6 und 7 Satz 2       in Satz 1 genannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr\nsowie die entsprechenden Mitteilungen an das Bundes-           besteht, dass die gefangenen Fische, Schalen- oder Krus-\nministerium für Gesundheit und die Mitteilungen nach Ab-       tentiere derart beeinträchtigt werden, dass durch ihren\nsatz 8 müssen mindestens die folgenden Feststellungen          Genuss die menschliche Gesundheit geschädigt werden\nenthalten:                                                     kann. Zur Herstellung von Eis darf nur Wasser mit der\nBeschaffenheit von Wasser für den menschlichen Ge-\n1. Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenz-       brauch verwendet werden.\nwertes;\n(3) Absatz 1 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel\n2. frühere einschlägige Überwachungsergebnisse;\ntierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und Spei-\n3. geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro           seöle, gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden\nTag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob rele-      oder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr\nvante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;     bringen, sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\n4. geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichen-            pflegung nur für Wasser, das zur Speisung von Dampf-\nfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;          generatoren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühl-\neinrichtungen dient. Absatz 2 bleibt unberührt.\n5. Zusammenfassung des Plans für die notwendigen\nAbhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten,\neiner Vorausschätzung der Kosten und mit Bestim-                                 3. A b s c h n i t t\nmungen zur Überprüfung;\nAufbereitung\n6. erforderliche Dauer der Abweichung und der für die\nAbweichung vorgesehene höchstzulässige Wert für\n§ 11\nden betreffenden Parameter.\n(11) Das Gesundheitsamt hat bei der Zulassung von               Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren\nAbweichungen oder der Einschränkung der Verwendung                (1) Zur Aufbereitung des Wassers für den menschlichen\nvon Wasser für den menschlichen Gebrauch durch ent-            Gebrauch dürfen nur Stoffe verwendet werden, die vom\nsprechende Anordnung sicherzustellen, dass die von der         Bundesministerium für Gesundheit in einer Liste im Bun-\nAbweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene            desgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die\nBevölkerung von dem Unternehmer und dem sonstigen              Liste hat bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage oder von der             über die\nzuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über\n1. Reinheitsanforderungen,\ndiese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingun-\ngen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf mög-          2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich einge-\nliche eigene Schutzmaßnahmen hingewiesen wird. Außer-              setzt werden dürfen,\ndem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass be-           3. zulässige Zugabemenge,\nstimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung\neine besondere Gefahr bedeuten könnte, entsprechend            4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Wasser ver-\ninformiert und gegebenenfalls auf mögliche eigene                  bleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten.\nSchutzmaßnahmen hingewiesen werden.                            Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem\n(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten nicht für Wasser für den   Chlor nach Abschluss der Aufbereitung. In der Liste wird\nmenschlichen Gebrauch, das zur Abgabe in Flaschen              auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Auf-\noder anderen Behältnissen bestimmt ist.                        bereitungsstoffe spezifiziert; ferner können Verfahren zur\nDesinfektion sowie die Einsatzbedingungen, die die Wirk-\n§ 10                             samkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen\nBesondere Abweichungen                       werden.\nfür Wasser für Lebensmittelbetriebe                   (2) Die in Absatz 1 genannte Liste wird vom Umweltbun-\n(1) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Lebens-       desamt geführt. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur,\nmittelbetriebe zulassen, dass für bestimmte Zwecke Was-        wenn die Stoffe und Verfahren hinreichend wirksam sind\nser verwendet wird, das nicht die Qualitätsanforderungen       und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkun-\nder §§ 5 bis 7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, soweit sichergestellt gen auf Gesundheit und Umwelt haben. Die Liste wird\nist, dass die in dem Betrieb hergestellten oder behandel-      nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im\nten Lebensmittel durch die Verwendung des Wassers              Bereich der Bundeswehr sowie des Eisenbahnbundesam-\nnicht derart beeinträchtigt werden, dass durch ihren           tes sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände erstellt\nGenuss eine Schädigung der menschlichen Gesundheit             und fortgeschrieben. Stoffe nach Absatz 1, die in einem\nzu besorgen ist. Dies gilt insbesondere für das Gewinnen       anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\nvon Lebensmitteln in landwirtschaftlichen Betrieben. Die       oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nzuständige Behörde kann anordnen, dass dieses Wasser           den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt\nin mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte Stoffe        und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die\nder Anlage 2 in bestimmten Zeitabständen zu untersuchen        aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitglied-\nist.                                                           staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem ande-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                     963\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-             betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die\nschen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,         Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen\nwerden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen,         Gebrauch Auswirkungen haben kann, oder geht das\nwenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die           Eigentum oder das Nutzungsrecht an einer Wasserversor-\nStoffe keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswir-         gungsanlage auf eine andere Person über, so haben der\nkungen auf die Gesundheit haben.                              Unternehmer und der sonstige Inhaber dieser Wasserver-\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer         sorgungsanlage dies dem Gesundheitsamt spätestens\nWasserversorgungsanlage dürfen Wasser, dem entgegen           vier Wochen vorher anzuzeigen. Auf Verlangen des\nAbsatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind,           Gesundheitsamtes sind die technischen Pläne der Was-\nnicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben        serversorgungsanlage vorzulegen; bei einer baulichen\nund anderen nicht zur Verfügung stellen.                      oder betriebstechnischen Änderung sind die Pläne oder\nUnterlagen nur für den von der Änderung betroffenen Teil\nder Anlage vorzulegen. Soll eine Wassergewinnungsanlage\n§ 12\nin Betrieb genommen werden, sind Unterlagen über\nAufbereitung in besonderen Fällen                Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind,\n(1) Die in Anlage 6 Spalte b aufgeführten Stoffe gelten    über die Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzule-\nals zugelassen für Zwecke der Aufbereitung, sofern die        gen, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung\nAufbereitung für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag         sind. Bei bereits betriebenen Anlagen sind auf Verlangen\ndes Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen      des Gesundheitsamtes entsprechende Unterlagen vorzu-\nBedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundes-      legen. Wird eine Wasserversorgungsanlage ganz oder teil-\nministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen bei       weise stillgelegt, so haben der Unternehmer und der sons-\nernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zu-           tige Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage dies dem\nstimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen           Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.\nBehörden erfolgt.                                                (2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen an\n(2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe dürfen nur für den in Bord von nicht gewerblich genutzten Wasser-, Luft- und\nAnlage 6 Spalte d genannten Zweck verwendet werden.           Landfahrzeugen. Für den Unternehmer und den sonstigen\nDie in Anlage 6 lfd. Nr. 1 genannten Aufbereitungsstoffe      Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2\ndürfen nur in Tabletten mit den in Spalte e genannten         Buchstabe c gilt Absatz 1 nur, soweit daraus Wasser für\nzulässigen Mengen zugesetzt werden; die in Anlage 6 lfd.      die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bereit-\nNr. 3 genannten Aufbereitungsstoffe dürfen nur mit den in     gestellt wird.\nSpalte e genannten zulässigen Mengen zugesetzt werden.           (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anla-\n(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Tabletten dürfen      gen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den              sind, das nicht die Qualität von Wasser für den mensch-\nPackungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhül-        lichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich zu den\nlungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht les-   Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 instal-\nbar und unverwischbar angegeben ist:                          liert werden, haben diese Anlagen der zuständigen Be-\nhörde bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Soweit solche\n1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Dichlor-\nAnlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unver-\nisocyanurats in Milligramm,\nzüglich zu erstatten. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 1, 2 und 5\n2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden       entsprechend.\nWassers in Liter,\n3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die                                             § 14\nDosierung, die vor dem Genuss des Wassers abzuwar-                          Untersuchungspflichten\ntende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das\ndesinfizierte Wasser nennt,                                  (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nWasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-\n4. das Herstellungsdatum.\nstabe a oder b haben folgende Untersuchungen des Was-\nBei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen          sers gemäß § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen oder durch-\noder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die          führen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für\nAngaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzu-              den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das\ngebenden Handzetteln enthalten sein. Von der Angabe           Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, den Anfor-\ndes Herstellungsdatums auf den Handzetteln kann abge-         derungen dieser Verordnung entspricht:\nsehen werden.\n1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob\ndie in § 5 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit Anlage 1 fest-\n4. A b s c h n i t t                       gesetzten Grenzwerte eingehalten werden,\nPflichten des Unternehmers                        2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in\nund des sonstigen Inhabers                            § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgesetzten\neiner Wasserversorgungsanlage                             Grenzwerte eingehalten werden,\n3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in\n§ 13                                 Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und\nAnzeigepflichten                            Anforderungen eingehalten werden,\n(1) Soll eine Wasserversorgungsanlage errichtet oder       4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9\nerstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder             Abs. 5 bis 9 zugelassenen Abweichungen eingehalten\nsoll sie an ihren Wasser führenden Teilen baulich oder            werden,","964                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\n5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderun-                                     § 15\ngen des § 11 eingehalten werden.                                            Untersuchungsverfahren\nUmfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen                             und Untersuchungsstellen\nsich nach Anlage 4. Der Unternehmer und der sonstige             (1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in An-\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3        lage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwen-\nNr. 2 Buchstabe a haben ferner mindestens einmal jähr-        den. Andere als die in Anlage 5 Nr. 1 bezeichneten Unter-\nlich, der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer          suchungsverfahren können angewendet werden, wenn\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b            das Umweltbundesamt allgemein festgestellt hat, dass\nmindestens alle drei Jahre Untersuchungen zur Bestim-         die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein\nmung der Säurekapazität sowie des Gehalts an Calcium,         anerkannten Regeln der Technik mindestens gleichwertig\nMagnesium und Kalium gemäß § 15 Abs. 2 durchzuführen          sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten\noder durchführen zu lassen.                                   Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in\n(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer         einer Liste alternativer Verfahren im Bundesgesundheits-\nWasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-          blatt veröffentlicht worden sind.\nstabe a oder b haben regelmäßig Besichtigungen der zur           (2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 5 Nr. 2 und 3\nWasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen,               genannten Parameter sind nach Methoden durchzu-\noder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung        führen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern\nder Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Gewinnung        und dabei die in Anlage 5 Nr. 2 und 3 genannten spezifi-\nvon Wasser für den menschlichen Gebrauch von Bedeu-           zierten Verfahrenskennwerte einhalten.\ntung ist, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um\netwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen              (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nauf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen       Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder\nGebrauch haben können. Soweit nach dem Ergebnis der           Untersuchung unverzüglich schriftlich oder auf Daten-\nBesichtigungen erforderlich, sind Untersuchungen des          trägern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen. Es\nRohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.              sind der Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße,\nHausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Ent-\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer         nahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das\nWasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-          bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben.\nstabe a oder b haben das Wasser ferner auf besondere          Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere\nAnordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 1             auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestim-\nSatz 4 oder § 20 Abs. 1 zu untersuchen oder untersuchen       men, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke\nzu lassen.                                                    oder EDV-Verfahren zu verwenden sind. Der Unternehmer\n(4) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an Bord     und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage\nvon Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen nur, wenn diese         haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei\ngewerblichen Zwecken dienen. Der Unternehmer und der          Wochen nach dem Zeitpunkt der Untersuchung dem\nsonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage an Bord        Gesundheitsamt zu übersenden und das Original ebenso\neines Wasserfahrzeuges sind zur Untersuchung nur ver-         wie die in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannte Ausfertigung vom\npflichtet, wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle durch das   Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre\nGesundheitsamt länger als zwölf Monate zurückliegt. So-       lang aufzubewahren. Der Unternehmer und der sonstige\nfern die Wasserversorgungsanlage an Bord eines gewerb-        Inhaber einer Wasserversorgungsanlage an Bord eines\nlich genutzten Wasserfahrzeuges vorübergehend stillge-        Wasserfahrzeuges haben, soweit sie zu Untersuchungen\nlegt war, ist bei Wiederinbetriebnahme eine Untersuchung      nach den §§ 14 und 20 verpflichtet sind, eine Kopie der\nnach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen, auch wenn die letzte       Niederschriften über die Untersuchungen unverzüglich\nPrüfung oder Kontrolle weniger als zwölf Monate zurück-       dem für den Heimathafen des Wasserfahrzeuges zustän-\nliegt.                                                        digen Gesundheitsamt zu übersenden.\n(5) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nicht für Anlagen zur Ge-       (4) Die nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 6\nwinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch              Satz 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1,\naus Meerwasser durch Destillation oder andere gleich-         Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 und § 20 Abs. 1 und 2 erforder-\nwertige Verfahren an Bord von Wasserfahrzeugen, die           lichen Untersuchungen einschließlich der Probenahmen\nvon der See-Berufsgenossenschaft zugelassen und über-         dürfen nur von solchen Untersuchungsstellen durchge-\nprüft werden, sowie für Wasserversorgungsanlagen an           führt werden, die nach den allgemein anerkannten Regeln\nBord von Wasser-, Luft- oder Landfahrzeugen, bei denen        der Technik arbeiten, über ein System der internen Qua-\nWasser für den menschlichen Gebrauch aus untersu-             litätssicherung verfügen, sich mindestens einmal jährlich\nchungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen übernom-           an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich\nmen wird.                                                     beteiligen, über für die entsprechenden Tätigkeiten hin-\n(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer         reichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkre-\nWasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-          ditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle\nstabe c haben das Wasser auf Anordnung der zuständi-          erhalten haben. Die zuständige oberste Landesbehörde\ngen Behörde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.        hat eine Liste der im jeweiligen Land ansässigen Untersu-\nDie zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an,            chungsstellen, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen,\nwenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Ein-          bekannt zu machen.\nzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder            (5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige\nzur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des     Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbehörde\nWassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist;       bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die Vorausset-\ndabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung        zungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im jeweiligen Land\nfestzulegen.                                                  niedergelassenen Untersuchungsstellen erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                 965\n§ 16                             stoffe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im\nWasser für den menschlichen Gebrauch schriftlich oder\nBesondere Anzeige- und Handlungspflichten\nauf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen.\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung\nWasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-         der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer\nstabe a oder b haben dem Gesundheitsamt unverzüglich         und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten\nanzuzeigen,                                                  zugänglich zu halten. Sofern das Wasser an Anschluss-\n1. wenn die in § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 in Verbindung mit  nehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der\nden Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte über-        Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserver-\nschritten worden sind,                                   sorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b\nferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes\n2. wenn die Anforderungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder    nach § 11 Abs. 1 Satz 1 diesen unverzüglich und alle ver-\ndie Grenzwerte und Anforderungen des § 7 in Verbin-      wendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich\ndung mit Anlage 3 nicht erfüllt sind,                    in den örtlichen Tageszeitungen bekannt zu geben. Satz 3\n3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen von             gilt nicht, wenn den betroffenen Anschlussnehmern und\nParametern nicht eingehalten werden, auf die das         Verbrauchern unmittelbar die Verwendung der Aufberei-\nGesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Abs. 1        tungsstoffe schriftlich bekannt gegeben wird.\nNr. 4 angeordnet hat,                                       (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\n4. wenn die nach § 9 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 2 oder   Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-\nAbs. 8 oder 9 zugelassenen Höchstwerte für die betref-   stabe c, die dem Wasser für den menschlichen Gebrauch\nfenden Parameter überschritten werden,                   Aufbereitungsstoffe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zugeben,\nhaben den Verbrauchern die verwendeten Aufbereitungs-\n5. wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt\nstoffe und ihre Menge im Wasser für den menschlichen\nwerden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte\nGebrauch unverzüglich durch Aushang oder sonstige\nführen können.\nschriftliche Mitteilung bekannt zu geben.\nSie haben ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderun-\ngen des Wassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse             (6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nin der Umgebung des Wasservorkommens oder an der             Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-\nWasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Be-        stabe a oder b haben, sofern das Wasser aus dieser\nschaffenheit des Wassers haben können, dem Gesund-           gewerblich genutzt oder an Dritte abgegeben wird, bis\nheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Vom Zeitpunkt der          zum 1. April 2003 einen Maßnahmeplan nach Satz 2\nAnzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes            aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasser-\nnach § 9 über die zu treffenden Maßnahmen im Falle der       versorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss\nNichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt      Angaben darüber enthalten,\ndie Abgabe des Wassers für den menschlichen Gebrauch         1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die\nals erlaubt, wenn nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 eine sofor-       Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die\ntige Unterbrechung der Wasserversorgung zu erfolgen              Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu\nhat. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2               erfolgen hat und\nnachkommen zu können, stellen der Unternehmer und\nder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ver-      2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abwei-\ntraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Unter-           chung zu informieren sind und wer zur Übermittlung\nsuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Ab-           dieser Information verpflichtet ist.\nweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenz-\nDer Maßnahmeplan bedarf der Zustimmung des zuständi-\nwerten oder Anforderungen in Kenntnis zu setzen hat.\ngen Gesundheitsamtes.\n(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder wahr-\ngenommenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 sind\nder Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasser-                                     § 17\nversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a                         Besondere Anforderungen\noder b verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Auf-\nklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe             (1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.                    Anlagen für die Aufbereitung oder die Verteilung von Was-\nser für den menschlichen Gebrauch dürfen nur Werkstoffe\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit\nWasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-         Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben,\nstabe c haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststel-    die höher sind als nach den allgemein anerkannten Regeln\nlung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Was-       der Technik unvermeidbar, oder den nach dieser Verord-\nser in der Hausinstallation in einer Weise verändert wird,   nung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesund-\ndass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht,   heit unmittelbar oder mittelbar mindern, oder den Geruch\nerforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Auf-     oder den Geschmack des Wassers verändern; § 31 des\nklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durch-         Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der\nzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das          Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997\nGesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.                 (BGBl. I S. 2296) bleibt unberührt. Die Anforderung des\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn bei Planung, Bau und Betrieb\nWasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-         der Anlagen mindestens die allgemein anerkannten\nstabe a oder b haben die verwendeten Aufbereitungs-          Regeln der Technik eingehalten werden.","966               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\n(2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser für              Grundstücke, Räume und Einrichtungen und Fahr-\nden menschlichen Gebrauch abgegeben wird, dürfen                   zeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und\nnicht mit Wasser führenden Teilen verbunden werden, in             auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen,\ndenen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das             zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nnicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3               Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird\nNr. 1 bestimmt ist. Der Unternehmer und der sonstige               insoweit eingeschränkt.\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3         Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere\nNr. 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungs-       die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14\nsysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich         und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden techni-\nzu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben         schen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unter-\nEntnahmestellen von Wasser, das nicht für den mensch-          lagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit\nlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 bestimmt ist, bei       solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasser-\nder Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder       fassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von\nkennzeichnen zu lassen.                                        Bedeutung sind.\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Kauffahrteischiffe im Sinne des    (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\n§ 1 der Verordnung über die Unterbringung der Besat-           Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der\nzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom            tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nr. 1 und 4\n8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die durch Artikel 1 in Ver-   bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und\nbindung mit Artikel 2 der Verordnung vom 23. August            Fahrzeuge sind verpflichtet,\n1976 (BGBl. I S. 2443) geändert worden ist.\n1. die die Überwachung durchführenden Personen bei\nder Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbeson-\n5. A b s c h n i t t                       dere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen\nÜberwachung                                  und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu\nöffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,\n§ 18                            2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.\nÜberwachung durch das Gesundheitsamt                     (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\n(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversor-\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-\ngungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nsowie diejenigen Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nNr. 2 Buchstabe c und Anlagen nach § 13 Abs. 3, aus\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ndenen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in\nSchulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und\nsonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird,                                 § 19\nhinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Ver-                         Umfang der Überwachung\nordnung durch entsprechende Prüfungen. Werden dem\n(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das\nGesundheitsamt Beanstandungen einer anderen Was-\nGesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die\nserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c oder\ndem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Was-\neiner anderen Anlage nach § 13 Abs. 3 bekannt, so kann\nserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung ob-\ndiese in die Überwachung einbezogen werden, sofern\nliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen\ndies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-\nder Wasserversorgungsanlage einschließlich der dazu-\nfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder\ngehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festge-\nzur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit\nsetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage,\ndes Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich\nsoweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist,\nist.\nsowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserpro-\n(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Ab-            ben. Für den Untersuchungsumfang gilt § 14 Abs. 1, für\nsatz 1 erforderlich ist, sind die Beauftragten des Gesund-     das Untersuchungsverfahren § 15 Abs. 1 und 2, für die\nheitsamtes befugt,                                             Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Abs. 3\n1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie              Satz 1 bis 3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Abs. 4\nWasser-, Luft- und Landfahrzeuge, in denen sich Was-      Satz 1 entsprechend.\nserversorgungsanlagen befinden, während der übli-            (2) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder\nchen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,            Untersuchung von Wasserproben nach Absatz 1 Satz 2\n2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der            nicht selbst durchführt, muss es diese durch eine von der\nTechnik zu entnehmen, die Bücher und sonstigen            zuständigen obersten Landesbehörde zu diesem Zweck\nUnterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder        bestellte Stelle durchführen lassen. Das Gesundheitsamt\nAuszüge anzufertigen,                                     kann sich statt dessen auf die Überprüfung der Nieder-\nschriften (§ 15 Abs. 3) über die Untersuchungen nach § 14\n3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer             beschränken, sofern der Unternehmer und der sonstige\nWasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus-          Inhaber einer Wasserversorgungsanlage diese in einer\nkünfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb        nach Satz 1 bestellten und vom Wasserversorgungsunter-\nund den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon-         nehmen unabhängigen Stelle haben durchführen lassen.\ntrolle,                                                   Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser-,\n4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche        Luft- und Landfahrzeugen sind stets Wasserproben zu\nSicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten       untersuchen oder untersuchen zu lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                  967\n(3) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Nie-     Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserver-\nderschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Nieder-       sorgungsanlage\nschrift sind dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber\n1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stellen\nder Wasserversorgungsanlage auszuhändigen. Das Ge-\nund zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entneh-\nsundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre lang aufzu-\nmen zu lassen haben,\nbewahren.\n2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßi-\n(4) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind\ngen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durch-\nmindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Über-\nführen zu lassen haben,\nwachung während eines Zeitraums von vier Jahren keinen\nGrund zu wesentlichen Beanstandungen gegeben hat,            3. die Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6\nkann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren              a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten\nZeitabständen, die jedoch zwei Jahre nicht überschreiten             Abständen,\ndürfen, durchführen. Bei Wasserversorgungsanlagen an\nBord von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des             b) an einer größeren Anzahl von Proben\nSatzes 3 mindestens einmal jährlich, bei Wasserversor-           durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,\ngungsanlagen an Bord von Wassertransportbooten min-\ndestens viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei Was-        4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu\nserversorgungsanlagen an Bord von Luft- und Landfahr-            lassen haben zur Feststellung,\nzeugen sowie an Bord von nicht gewerblich genutzten              a) ob andere als die in Anlage 1 genannten Mikroorga-\nWasserfahrzeugen bestimmt das Gesundheitsamt, ob                     nismen, insbesondere Salmonella spec., Pseudo-\nund in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durch-                 monas aeruginosa, Legionella spec., Campylobac-\nführt. Die Maßnahmen dürfen vorher nicht angekündigt                 ter spec., enteropathogene E. coli, Cryptospori-\nwerden.                                                              dium parvum, Giardia lamblia, Coliphagen oder\n(5) Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungs-                enteropathogene Viren in Konzentrationen im Was-\nanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a die Anzahl der            ser enthalten sind,\nProbenahmen für die in Anlage 4 Teil I Nr. 1 genannten           b) ob andere als die in den Anlagen 2 und 3 genannten\nParameter verringern, wenn                                           Parameter in Konzentrationen enthalten sind,\n1. die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei           die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit be-\naufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probe-           sorgen lassen,\nnahmen konstant und erheblich besser als die in den\nAnlagen 1 bis 3 festgesetzten Grenzwerte und Anfor-      5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um\nderungen sind und                                            eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Über-\nschreitung der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbin-\n2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten             dung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenz-\nsind, die sich nachteilig auf die Qualität des Wassers       werte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung\nfür den menschlichen Gebrauch auswirken können.              mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten\nDie Mindesthäufigkeit der Probenahmen darf nicht weni-           Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer\nger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl      Umstand hindeutet und um künftigen Verunreinigun-\nbetragen.                                                        gen vorzubeugen.\n(6) Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3           (2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Wasser für\nNr. 2 Buchstabe b bestimmt das Gesundheitsamt, welche        den menschlichen Gebrauch an andere Wasserversor-\nUntersuchungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 durchzu-         gungsanlagen abgegeben, so kann das Gesundheitsamt\nführen sind und in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen     regeln, welcher Unternehmer oder sonstige Inhaber die\nhaben, wobei die Zeitabstände nicht mehr als drei Jahre      Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durch-\nbetragen dürfen.                                             führen zu lassen hat.\n(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buch-       (3) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichtein-\nstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne    haltung der in den §§ 5 bis 7 festgesetzten Grenzwerte\ndes § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, hat das Gesundheits-    oder Anforderungen auf die Hausinstallation oder deren\namt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen          unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so kann\nParameter der Anlage 2 Teil II zu untersuchen oder unter-    das Gesundheitsamt anordnen, dass\nsuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie         1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus\nsich in der Hausinstallation nachteilig verändern können.        der Nichteinhaltung möglicherweise resultierenden\nZur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Über-            gesundheitlichen Gefahren auszuschalten oder zu ver-\nwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stich-             ringern und\nprobenartiger Kontrollen ein.\n2. die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche\nAbhilfemaßnahmen oder Verwendungseinschränkun-\n§ 20                                gen des Wassers, die sie vornehmen sollten, angemes-\nAnordnungen des Gesundheitsamtes                      sen zu unterrichten und zu beraten sind.\n(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des       Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den\nEinzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit          Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Anlage der\noder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffen-      Hausinstallation über mögliche Abhilfemaßnahmen zu\nheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erfor-        beraten und kann diese erforderlichenfalls anordnen; das\nderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der      Gesundheitsamt kann ferner anordnen, dass bis zur Behe-","968               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nbung der Nichteinhaltung zusätzliche Maßnahmen, wie                                  7. A b s c h n i t t\ngeeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, die\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nzum Schutz des Verbrauchers erforderlich sind.\n§ 21                                                          § 24\nInformation der                                                  Straftaten\nVerbraucher und Berichtspflichten                   (1) Nach § 75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber\nWasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buch-         einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2\nstabe a oder b haben den Verbraucher durch geeignetes        Buchstabe a oder b oder Buchstabe c, soweit daraus\nund aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des     Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne von § 18 Abs. 1\nihm zur Verfügung gestellten Wassers für den mensch-         Satz 1 bereitgestellt wird, vorsätzlich oder fahrlässig ent-\nlichen Gebrauch auf der Basis der Untersuchungsergeb-        gegen § 4 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 Wasser als Wasser für\nnisse nach § 14 zu informieren. Dazu gehören auch An-        den menschlichen Gebrauch abgibt oder anderen zur Ver-\ngaben über die verwendeten Aufbereitungsstoffe und           fügung stellt.\nAngaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für         (2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche\ndie Hausinstallation nach den allgemein anerkannten          Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutz-\nRegeln der Technik erforderlich sind. Der Unternehmer        gesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infek-\nund der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage       tionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger ver-\nim Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c haben die ihnen nach      breitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes straf-\nSatz 1 zugegangenen Informationen allen Verbrauchern in      bar.\ngeeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.\n(2) Das Gesundheitsamt übermittelt bis zum 15. März für                                 § 25\ndas vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen obers-                           Ordnungswidrigkeiten\nten Landesbehörde oder der von ihr benannten Stelle die\nüber die Qualität des für den menschlichen Gebrauch             Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des\nbestimmten Wassers nach Absatz 3 erforderlichen Anga-        Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nben für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2      fahrlässig\nBuchstabe a. Die zuständige oberste Landesbehörde              1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 eine hinreichende Desin-\nkann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder            fektionskapazität nicht vorhält,\nauf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und\ndass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten        2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 4\nSchnittstelle kompatibel sind. Die zuständige oberste             oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 6 Satz 2 oder § 20 Abs. 1\nLandesbehörde leitet ihren Bericht bis zum 15. April dem          oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt,\nBundesministerium für Gesundheit zu.                           3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 5, jeweils auch in\n(3) Für die Berichte nach Absatz 2 ist das von der Kom-        Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, oder § 16 Abs. 1 Satz 1\nmission der Europäischen Gemeinschaften nach Arti-                oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nkel 13 Abs. 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom               dig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den          4. entgegen § 14 Abs. 1 eine Untersuchung nicht, nicht\nmenschlichen Gebrauch festzulegende Format ein-                   richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-\nschließlich der dort genannten Mindestinformationen zu            benen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht\nverwenden. Das Format wird im Bundesgesundheits-                  vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nblatt vom Bundesministerium für Gesundheit veröffent-             durchführen lässt,\nlicht.\n5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 das Untersuchungs-\nergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\n6. A b s c h n i t t                       der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\naufzeichnet,\nSondervorschriften\n6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 4 oder 5 eine Kopie nicht\n§ 22                                 oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Original\noder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht\nAufgaben der Bundeswehr                           mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\nDer Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der        7. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Untersuchung\nBundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrecht-            durchführt,\nlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen\nden zuständigen Stellen der Bundeswehr.                        8. entgegen § 16 Abs. 2 eine Untersuchung oder eine\nSofortmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durch-\n§ 23                                 führt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen\nAufgaben des Eisenbahnbundesamtes                       lässt,\nDer Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der        9. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung\nEisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen               nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nin Schienenfahrzeugen sowie für ortsfeste Anlagen zur             geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht\nBefüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahnbun-                oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate\ndesamt.                                                           zugänglich hält,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                  969\n10. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 einen Auf-                                   Artikel 2\nbereitungsstoff oder dessen Menge im Wasser nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nÄnderung anderer Rechtsvorschriften\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt\ngibt,                                                                                  §1\n11. entgegen § 16 Abs. 6 Satz 1 einen Maßnahmeplan              Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-    Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom\nzeitig aufstellt,                                         1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch\n12. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 eine Wasserversor-             Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I\ngungsanlage mit einem dort genannten Wasser               S. 1728), wird wie folgt geändert:\nführenden Teil verbindet,\n1. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter „in § 2 in Verbindung\n13. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Leitung oder           mit Anlage 2“ durch die Wörter „in § 6 in Verbindung\neine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht           mit Anlage 2“ ersetzt.\nrechtzeitig kennzeichnet oder\n2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n14. entgegen § 18 Abs. 3 eine Person nicht unterstützt\noder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-      „a) entgegen § 16 Nr. 2 natürliches Mineralwasser,\ndig oder nicht rechtzeitig erteilt.                               Quellwasser oder Tafelwasser,“.\n3. In § 18 werden die Wörter „gelten § 4 Abs. 1 und 3\n8. A b s c h n i t t                       sowie die §§ 15 und 16 Nr. 2“ durch die Wörter „gilt\n§ 15“ ersetzt.\nÜbergangs- und\nSchlussbestimmungen                                                          §2\nÄnderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung\n§ 26\n§ 2 Nr. 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                    5. August 1997 (BGBl. I S. 2008) wird wie folgt gefasst:\n(1) Haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber          „4. Wasser:\neiner Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser\nVerordnung Untersuchungen des Wassers für den                       Wasser im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe b der Trink-\nmenschlichen Gebrauch durchgeführt oder durchführen                 wasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959);\nlassen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind,              § 10 der Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.“\nkann das Gesundheitsamt bei der Berechnung des in § 19\nAbs. 5 genannten Zeitraums einen vor Inkrafttreten dieser\nArtikel 3\nVerordnung liegenden Zeitraum von zwei Jahren berück-\nsichtigen.                                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser Ver-       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nordnung Prüfungen im Rahmen der Überwachung durch-             Gleichzeitig tritt die Trinkwasserverordnung in der Fas-\ngeführt, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind,        sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I\nkann bei der Berechnung der in § 19 Abs. 4 genannten           S. 2612, 1991 I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2\nZeiträume ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegen-      der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1728),\nder Zeitraum berücksichtigt werden.                            außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Mai 2001\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","970              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 2 und 3)\nMikrobiologische Parameter\nTeil I:\nAllgemeine Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch\nLfd. Nr.                          Parameter                                   Grenzwert\n(Anzahl/100 ml)\n1           Escherichia coli (E. coli)                                          0\n2           Enterokokken                                                        0\n3           Coliforme Bakterien                                                 0\nTeil II:\nAnforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur Abfüllung\nin Flaschen oder sonstige Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist\nLfd. Nr.                          Parameter                                   Grenzwert\n1           Escherichia coli (E. coli)                                      0/250 ml\n2           Enterokokken                                                    0/250 ml\n3           Pseudomonas aeruginosa                                          0/250 ml\n4           Koloniezahl bei 22° C                                             100/ml\n5           Koloniezahl bei 36° C                                              20/ml\n6           Coliforme Bakterien                                             0/250 ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                    971\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 2)\nChemische Parameter\nTeil I:\nChemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz\neinschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht\nLfd. Nr.             Parameter              Grenzwert                         Bemerkungen\nmg/l\n1         Acrylamid                         0,0001         Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-\nkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der\nmaximalen Freisetzung nach den Spezifikationen\ndes entsprechenden Polymers und der angewand-\nten Polymerdosis\n2         Benzol                            0,001\n3         Bor                               1\n4         Bromat                            0,01\n5         Chrom                             0,05           Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chro-\nmat auf Chrom umgerechnet\n6         Cyanid                            0,05\n7         1,2-Dichlorethan                  0,003\n8         Fluorid                           1,5\n9         Nitrat                            50             Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt\ndurch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt\ndurch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein\n10         Pflanzenschutzmittel und          0,0001         Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeu-\nBiozidprodukte                                   ten: organische Insektizide, organische Herbizide,\norganische Fungizide, organische Nematizide,\norganische Akarizide, organische Algizide, organi-\nsche Rodentizide, organische Schleimbekämp-\nfungsmittel, verwandte Produkte (u.a. Wachstums-\nregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-\nbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur\nsolche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte\nüberwacht zu werden, deren Vorhandensein in\neiner bestimmten Wasserversorgung wahrschein-\nlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen\nPflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für\nAldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid\ngilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l\n11         Pflanzenschutzmittel und          0,0005         Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem\nBiozidprodukte insgesamt                         Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengen-\nmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel\nund Biozidprodukte\n12         Quecksilber                       0,001\n13         Selen                             0,01\n14         Tetrachlorethen und               0,01           Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen\nTrichlorethen                                    Konzentrationen","972         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nTeil II:\nChemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz\neinschließlich der Hausinstallation ansteigen kann\nLfd. Nr.          Parameter            Grenzwert                           Bemerkungen\nmg/l\n1         Antimon                      0,005\n2         Arsen                        0,01\n3         Benzo-(a)-pyren              0,00001\n4         Blei                         0,01          Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche\nWasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative\nProbe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser-\nrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-\nden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle\ngeeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die\nBleikonzentration in Wasser für den menschlichen Ge-\nbrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des\nGrenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu\nreduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes\nsind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo\ndie Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen\nGebrauch am höchsten ist\n5         Cadmium                      0,005         Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren\naufgenommenen Cadmiumverbindungen\n6         Epichlorhydrin               0,0001        Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-\nzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maxima-\nlen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-\nchenden Polymers und der angewandten Polymerdosis\n7         Kupfer                       2             Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche\nWasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative\nProbe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser-\nrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-\nden. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung\nnach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der\npH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist\n8         Nickel                       0,02          Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche\nWasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative\nProbe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser-\nrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-\nden\n9         Nitrit                       0,5           Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch\n50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf\nnicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasser-\nwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht über-\nschritten werden\n10         Polyzyklische aromatische    0,0001        Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-\nKohlenwasserstoffe                         stimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen,\nBenzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-\n(1,2,3-cd)-pyren\n11         Trihalogenmethane            0,05          Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewie-\nsenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsproduk-\nte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers\nentstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlor-\nmethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bro-\nmoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist\nnicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks\nder Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird\n12         Vinylchlorid                 0,0005        Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-\nzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maxima-\nlen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-\nchenden Polymers und der angewandten Polymerdosis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                 973\nAnlage 3\n(zu § 7)\nIndikatorparameter\nLfd.    Parameter      Einheit,    Grenzwert/                             Bemerkungen\nNr.                      als      Anforderung\n1  Aluminium        mg/l      0,2\n2  Ammonium         mg/l      0,5               Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem\nGrenzwert von 30 mg/l außer Betracht. Die Ursache einer\nplötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicher-\nweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen\n3  Chlorid          mg/l      250               Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)\n4  Clostridium      Anzahl/   0                 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn\nperfringens      100 ml                      das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von\n(einschließlich                              Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenz-\nSporen)                                      wert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde\nNachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzu-\nstellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesund-\nheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender\nMikroorganismen, z.B. Cryptosporidium, besteht. Über\ndas Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die\nzuständige Behörde über die zuständige oberste Landes-\nbehörde das Bundesministerium für Gesundheit\n5  Eisen            mg/l      0,2               Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen\nmit einer Abgabe von bis 1 000 m3 im Jahr bis zu 0,5 mg/l\naußer Betracht\n6  Färbung (spek-   m–1       0,5               Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit\ntraler Absorp-                               Spektralphotometer oder Filterphotometer\ntionskoeffizient\nHg 436 nm)\n7  Geruchs-                   2 bei 12° C       Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und\nschwellenwert              3 bei 25° C       Prüfung auf Geruch\n8  Geschmack                  für den Ver-\nbraucher an-\nnehmbar und\nohne anormale\nVeränderung\n9  Koloniezahl                ohne anormale     Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5\nbei 22 °C                  Veränderung       TrinkwV a.F. gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapf-\nhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss\nder Aufbereitung im desinfizierten Wasser; 1 000/ml bei\nWasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b\nsowie in Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.\nBei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach\nAnlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. für die Dauer von mindestens\neinem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Ver-\ngleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder der sons-\ntige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unab-\nhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder\nkontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen\nBehörde zu melden\n10   Koloniezahl                ohne anormale     Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5\nbei 36 °C                  Veränderung       TrinkwV a.F. gilt der Grenzwert von 100/ml. Bei Anwen-\ndung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1\nNr. 5 TrinkwV a.F. für die Dauer von mindestens einem Jahr\nparallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte\nzu erzielen. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer\nWasserversorgungsanlage haben unabhängig vom ange-\nwandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen\nAnstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden","974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nLfd.      Parameter           Einheit,     Grenzwert/                                  Bemerkungen\nNr.                             als       Anforderung\n11     Elektrische           µS/cm      2 500 bei 20° C       Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)\nLeitfähigkeit\n12     Mangan                mg/l       0,05                  Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen\nmit einer Abgabe von bis zu 1 000 m3 im Jahr bis zu einem\nGrenzwert von 0,2 mg/l außer Betracht\n13     Natrium               mg/l       200\n14     Organisch                        ohne anormale\ngebundener                       Veränderung\nKohlenstoff\n(TOC)\n15     Oxidierbarkeit        mg/l O2    5                     Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn\nder Parameter TOC analysiert wird\n16     Sulfat                mg/l       240                   Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1).\nGeogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem\nGrenzwert von 500 mg/l außer Betracht\n17     Trübung               nephe-     1,0                   Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Un-\nlometri-                         ternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversor-\nsche Trü-                        gungsanlage haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen\nbungs-                           Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden\neinheiten\n(NTU)\n18     Wasserstoff-          pH-Ein-    ≥ 6,5 und ≤ 9,5       Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Die\nionen-Konzen-         heiten                           berechnete Calcitlösekapazität am Ausgang des Wasser-\ntration                                                werks darf 5 mg/l CaCO3 nicht überschreiten; diese Forde-\nrung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-\nausgang ≥ 7,7 ist. Bei der Mischung von Wasser aus zwei\noder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im\nVerteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.\nFür in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann\nder Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt wer-\nden. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser,\ndas von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Koh-\nlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger\nsein\n19     Tritium               Bq/l       100                   Anmerkungen 2 und 3\n20     Gesamtricht-          mSv/       0,1                   Anmerkungen 2 bis 4\ndosis                 Jahr\nAnmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Abs. 1, erfolgt\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.\nAnmerkung 2: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späte-\nren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.\nAnmerkung 3: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hin-\nblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grund-\nlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete\nGesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesund-\nheit über die zuständige oberste Landesbehörde die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen\nÜberwachungen mit.\nAnmerkung 4: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                         975\nAnlage 4\n(zu § 14 Abs. 1)\nUmfang und Häufigkeit von Untersuchungen\nI.  Umfang der Untersuchung\n1.  Routinemäßige Untersuchungen\nFolgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen*):\nAluminium (Anmerkung 1)\nAmmonium\nClostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)\nColiforme Bakterien\nEisen (Anmerkung 1)\nElektrische Leitfähigkeit\nEscherichia coli (E. coli)\nFärbung\nGeruch\nGeschmack\nKoloniezahl bei 22° C und 36° C\nNitrit (Anmerkung 3)\nPseudomonas aeruginosa (Anmerkung 4)\nTrübung\nWasserstoffionen-Konzentration\n*) Die Einzeluntersuchung entfällt bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden.\nAnmerkung 1: Nur erforderlich bei Verwendung als Flockungsmittel*)\nAnmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst\nwird*)\nAnmerkung 3: Gilt nur für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b und c\nAnmerkung 4: Nur erforderlich bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe\nbestimmt ist\n*) In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die periodischen Untersuchungen enthalten.\n2.  Periodische Untersuchungen\nAlle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen auf-\ngeführt sind, sind Gegenstand der periodischen Untersuchungen, es sei denn, die zuständigen Behörden können\nfür einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer\nbestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden\nGrenzwertes gefährden könnten. Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen\nin zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffent-\nlichkeit bereitgestellt wird. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1\nbis 3 in Anlage 3 überwacht werden.\nII. Häufigkeit der Untersuchungen\nMindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Ver-\nteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.\nDie Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den\nmenschlichen Gebrauch die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für\nbestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen ent-\nnommen werden, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betref-\nfenden Parameters entstehen.","976                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nMenge des in einem Versorgungs-                         Routinemäßige                                       Periodische\ngebiet abgegebenen oder                           Untersuchungen                                   Untersuchungen\nproduzierten Wassers\nm3/Tag                              Anzahl der Proben/Jahr                           Anzahl der Proben/Jahr\n(Anmerkungen 1 und 2)                        (Anmerkungen 3 und 4)                            (Anmerkungen 3 und 4)\n≤3                                              1                                              1\noder nach § 19 Abs. 5 und 6                     oder nach § 19 Abs. 5 und 6\n>3                ≤ 1 000                                   4                                              1\n> 1 000           ≤ 1 333                                   8\n1\n> 1 333           ≤ 2 667                                 12                                     zuzüglich jeweils 1\n> 2 667           ≤ 4 000                                 16                                      pro 3 300 m3/Tag\n> 4 000           ≤ 6 667                                 24                                (kleinere Mengen werden\nauf 3 300 aufgerundet)\n> 6 667           ≤ 10 000                                36\n> 10 000          ≤ 100 000                                                                                3\nzuzüglich jeweils 1\npro 10 000 m3/Tag\n36                                (kleinere Mengen werden\nzuzüglich jeweils 3                           auf 10 000 aufgerundet)\npro weitere 1 000 m3/Tag\n> 100 000                           (kleinere Mengen werden                                       10\nauf 1 000 aufgerundet)                             zuzüglich jeweils 1\npro 25 000 m3/Tag\n(kleinere Mengen werden\nauf 25 000 aufgerundet)\nAnmerkung 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen\nGebrauch aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die Wasserqualität als nahezu ein-\nheitlich im Sinne der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann.\nAnmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebe-\nnen oder produzierten Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Ver-\nsorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.\nAnmerkung 3: Bei zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung durch Tankfahrzeuge wird das darin bereitgestellte Wasser alle\n48 Stunden untersucht, wenn der betreffende Tank nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt\nworden ist.\nAnmerkung 4: Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig verteilt sein.\nIII. M i n d e s t h ä u f i g k e i t d e r P r o b e n a h m e n u n d A n a l y s e n b e i W a s s e r , d a s z u r A b f ü l l u n g\nin Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist\nMenge des Wassers, das zur                          Routinemäßige                                       Periodische\nAbgabe in Flaschen oder                           Untersuchungen                                   Untersuchungen\nandere Behältnisse bestimmt ist\nm3/Tag*)                             Anzahl der Proben/Jahr                           Anzahl der Proben/Jahr\n≤ 10                                             1                                              1\n> 10              ≤ 60                                    12                                               1\n> 60                                      1 pro 5 m3                                      1 pro 100 m3\n(kleinere Mengen werden                          (kleinere Mengen werden\nauf 5 m3 aufgerundet)                           auf 100 m3 aufgerundet)\n*) Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                        977\nAnlage 5\n(zu § 15 Abs. 1 und 2)\nSpezifikationen für die Analyse der Parameter\n1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind\nDie nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/\nISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler\nCEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.\nColiforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli) (ISO 9308-1)\nEnterokokken (ISO 7899-2)\nPseudomonas aeruginosa (prEN ISO 12780)\nBestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22° C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. oder nach\nEN ISO 6222)\nBestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 36° C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. oder nach\nEN ISO 6222)\nClostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf\nm-CP-Agar (Anmerkung 1) bei 44 ± 1° C über 21 ± 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer\nBedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden)\nAnmerkung 1: Zusammensetzung des m-CP-Agar:\nBasismedium\nTryptose                         30 g\nHefeextrakt                      20 g\nSaccharose                        5g\nL-Cysteinhydrochlorid             1g\nMgSO4 • 7H2O                      0,1 g\nBromkresolpurpur                  0,04 g\nAgar                             15 g\nWasser                        1 000 ml\nDie Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für\neine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:\nD-Cycloserin                                   0,4 g\nPolymyxin-B-Sulfat                             0,025 g\nIndoxyl-â-D-Glukosid                           0,06 g\naufgelöst in 8 ml sterilem Wasser\nSterilfiltrierte 0,5 %ige                     20 ml\nPhenolphthalein-Diphosphat-Lösung\nSterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von           2 ml\nFeCl3 • 6 H2O\n2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind\nFür folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyse-\nverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten\nSpezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des\nverwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen\nGrenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.\nParameter              Richtigkeit           Präzision         Nachweisgrenze    Bedingungen            Anmer-\nin % des             in % des             in % des                              kung\nGrenzwertes           Grenzwertes          Grenzwertes\n(Anmerkung 1)         (Anmerkung 2)        (Anmerkung 3)\nAcrylamid                                                                         anhand der\nProduktspezi-\nfikation zu kon-\ntrollieren\nAluminium                       10                   10                   10\nAmmonium                        10                   10                   10\nAntimon                         25                   25                   25\nArsen                           10                   10                   10","978             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nParameter          Richtigkeit          Präzision       Nachweisgrenze      Bedingungen      Anmer-\nin % des            in % des            in % des                          kung\nGrenzwertes         Grenzwertes         Grenzwertes\n(Anmerkung 1)       (Anmerkung 2)       (Anmerkung 3)\nBenzo-(a)-pyren            25                  25                  25\nBenzol                     25                  25                  25\nBlei                       10                  10                  10\nBor                        10                  10                  10\nBromat                     25                  25                  25\nCadmium                    10                  10                  10\nChlorid                    10                  10                  10\nChrom                      10                  10                  10\nCyanid                     10                  10                  10                               4\n1,2-Dichlorethan           25                  25                  10\nEisen                      10                  10                  10\nelektrische                10                  10                  10\nLeitfähigkeit\nEpichlorhydrin                                                               anhand der\nProduktspezi-\nfikation zu kon-\ntrollieren\nFluorid                    10                  10                  10\nKupfer                     10                  10                  10\nMangan                     10                  10                  10\nNatrium                    10                  10                  10\nNickel                     10                  10                  10\nNitrat                     10                  10                  10\nNitrit                     10                  10                  10\nOxidierbarkeit             25                  25                  10                               5\nPflanzenschutz-            25                  25                  25                               6\nmittel und Bio-\nzidprodukte\nPolyzyklische              25                  25                  25                               7\naromatische\nKohlenwasser-\nstoffe\nQuecksilber                20                  10                  10\nSelen                      10                  10                  10\nSulfat                     10                  10                  10\nTetrachlorethen            25                  25                  10                               8\nTrichlorethen              25                  25                  10                               8\nTrihalogen-                25                  25                  10                               7\nmethane\nVinylchlorid                                                                 anhand der\nProduktspezi-\nfikation zu kon-\ntrollieren\nFür die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das\nverwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von\n0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                             979\nAnmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.\nAnmerkung 2: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.\nAnmerkung 3: Nachweisgrenze ist entweder\n– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer\nniedrigen Konzentration des Parameters oder\n– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.\nAnmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.\nAnmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.\nAnmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukt und hängen von dem\nbetreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pflanzenschutzmittel und\nBiozidprodukte erreichbar, die Erreichung dieses Standards sollte jedoch angestrebt werden.\nAnmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2.\nAnmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2.\n3. Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist\nFärbung\nGeruch\nGeschmack\nOrganisch gebundener Kohlenstoff\nTrübung (Anmerkung 1)\nAnmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte\ngewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Rich-\ntigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.","980                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nAnlage 6\n(zu § 12 Abs. 1 und 2)\nMittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen\nLfd.                      Bezeichnung                EWG           Verwendungszweck           Zulässige Zugabe\nNr.                                                   Nr.                                           mg/l\na                          b                       c                     d                        e\n1            Natriumdichlorisocyanurat                          Desinfektion             401)\nKaliumdichlorisocyanurat\n2            Natriumcarbonat                      500\nNatriumhydrogencarbonat              500\nAdipinsäure                          500\nNatriumbenzoat                       335\nTablettierhilfsmittel\nPolyoxymethylenpoly-                 E 211\nglykolwachse\nNatriumchlorid\nWeinsäure                            E 334\n3            Natrium-                                                                    200 2,3)\nOxidation;\nCalcium-                             925\nDesinfektion\nMagnesiumhypochlorit\n1) Die Mindestmenge beträgt 33 mg/l.\n2) Berechnet als aktives Chlor.\n3) Die Mindestmenge beträgt 100 mg/l."]}