{"id":"bgbl1-2001-24-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":24,"date":"2001-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/24#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_24.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst","law_date":"2001-05-20T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":18,"num_pages":13,"content":["946               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den höheren Auswärtigen Dienst\nVom 20. Mai 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-        § 22 Prüfungsverfahren\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               § 23 Fachprüfungen\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2\n§ 24 Abschlussprüfung\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),       § 25 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom     § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß\n15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, ver- § 27 Bewertung der Prüfungsleistungen\nordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem\n§ 28 Gesamtergebnis\nBundesministerium des Innern:\n§ 29 Zeugnis\nInhaltsübersicht                         § 30 Prüfungsakten, Einsicht\n§ 31 Wiederholung von Prüfungen\nAbschnitt 1\nLaufbahnordnung\n§ 1 Laufbahn                                                                          Abschnitt 3\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                                           Regelaufstieg für\nlebensjüngere Beamtinnen und Beamte\nAbschnitt 2                          § 32 Voraussetzungen für die Zulassung\nAusbildungsordnung                         § 33 Vorschläge und Bewerbungen\n§ 34 Vorauswahl\nKapitel 1\n§ 35 Auswahlverfahren\nAllgemeines\n§ 36 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                                          Abschnitt 4\n§ 6 Auswahlverfahren                                                              Regelaufstieg für\nlebensältere Beamtinnen und Beamte\n§ 7 Aufstieg\n§ 8 Auswahlausschuss                                         § 37 Voraussetzungen für die Zulassung\n§ 9 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                   § 38 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen\n§ 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes        § 39 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\n§ 11 Urlaub                                                  § 40 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung\n§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte\nKapitel 2                                                  Abschnitt 5\nAusbildung                                Aufstieg für besondere Verwendungen\n§ 13 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes          § 41 Voraussetzungen für die Zulassung, Verwendungsbereich\n§ 14 Kürzung des Vorbereitungsdienstes                       § 42 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen\n§ 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes                  § 43 Vorauswahl\n§ 16 Lehrveranstaltungen                                     § 44 Auswahlverfahren\n§ 17 Praktische Ausbildung                                   § 45 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\n§ 18 Rechtsausbildung                                        § 46 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung\n§ 19 Beurteilungen\nKapitel 3                                                  Abschnitt 6\nLaufbahnprüfung                                          Sonstige Vorschriften\n§ 20 Durchführung                                            § 47 Übergangsregelung\n§ 21 Prüfungsausschuss                                       § 48 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001               947\nAbschnitt 1                            (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\nlaufen.\nLaufbahnordnung\n§2\n§1                                                 Ziel der Ausbildung\nLaufbahn                             (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-\n(1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes        antwortung in der freiheitlich-demokratischen Grundord-\numfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle    nung im sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Auf-\nÄmter dieser Laufbahn.                                     gaben vorbereitet; sie werden auch auf die Bedeutung\neiner stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheit-\n(2) Die Laufbahn umfasst die folgenden Ämter:\nlich-demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Aus-\n– im Vorbereitungsdienst        Attachée/Attaché           bildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt\n– in der Probezeit bis zur      Legationssekretärin/       ihnen die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und\nAnstellung                    Legationssekretär          Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des höheren\nVizekonsulin/Vizekonsul    Auswärtigen Dienstes erforderlich sind. Bedeutung und\nAuswirkungen des europäischen Einigungsprozesses\n– im Eingangsamt                Legationsrätin/\nwerden berücksichtigt; dabei werden europarelevante\n(Besoldungsgruppe A 13)       Legationsrat\nKenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruflichen\nKonsulin/Konsul\nFähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu-\n– in den Beförderungs-          Legationsrätin Erster      sammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen\nämtern der                    Klasse/Legationsrat        Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen Han-\nBesoldungsgruppe A 14         Erster Klasse              deln sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.\nKonsulin Erster Klasse/\nKonsul Erster Klasse          (2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art\nund Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beam-\nBesoldungsgruppe A 15         Vortragende Legations-     ten während der praktischen Ausbildung zu übertragen\nrätin/Vortragender Lega-   sind.\ntionsrat\nBotschaftsrätin/Bot-          (3) Eine aktive Beteiligung der Anwärterinnen und\nschaftsrat                 Anwärter an der Planung und Durchführung der Ausbil-\nGeneralkonsulin/           dungsinhalte wird gefördert.\nGeneralkonsul\nBesoldungsgruppe A 16         Vortragende Legations-                             Abschnitt 2\nrätin Erster Klasse/\nVortragender Legations-                       Ausbildungsordnung\nrat Erster Klasse\nBotschaftsrätin Erster                             Kapitel 1\nKlasse/Botschaftsrat                             Allgemeines\nErster Klasse\nGesandte/Gesandter                                      §3\nGeneralkonsulin/                              Einstellungsbehörde\nGeneralkonsul\nBotschafterin/Bot-            Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihr oblie-\nschafter                   gen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahl-\nverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die\nBesoldungsgruppe B 3          Vortragende Legations-\nUnterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft\nrätin Erster Klasse/Vor-\nEntscheidungen über Kürzung und Verlängerung des\ntragender Legationsrat\nErster Klasse              Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die\nGesandte/Gesandter         Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen\nGeneralkonsulin/           Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.\nGeneralkonsul\nBotschafterin/Bot-                                      §4\nschafter                                 Einstellungsvoraussetzungen\nBesoldungsgruppe B 6          Ministerialdirigentin/        In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nMinisterialdirigent        wer\nGesandte/Gesandter\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nGeneralkonsulin/\ndas Beamtenverhältnis erfüllt;\nGeneralkonsul\nBotschafterin/Bot-         2. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes\nschafter                       geeignet erscheint;\nBesoldungsgruppe B 9          Ministerialdirektorin/     3. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14\nMinisterialdirektor            Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-\nBotschafterin/Bot-             schritten hat;\nschafter\n4. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest-\nBesoldungsgruppe B 11         Staatssekretärin/              oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre\nStaatssekretär.                beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang","948               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\neingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder            gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund\nTätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung           ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\noder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung            schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nabgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet               der Laufbahn geeignet sind. Das Auswahlverfahren findet\nsein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst            in der Regel einmal im Jahr statt.\ndie Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Bewerberinnen\n(2) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen\nund Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des\nund einen mündlichen Teil.\nGeltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung\nkönnen eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit          (3) Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durch-\ndes Abschlusses anerkannt ist;                             führen.\n5. eine breite Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen        (4) Im Rahmen des Auswahlverfahrens kann ein psycho-\npolitischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen    logischer Eignungstest unter Heranziehung externer Bera-\nFragen der Gegenwart vertraut ist sowie Grundkennt-        terinnen und Berater durchgeführt werden.\nnisse im Recht, insbesondere im Völker-, Europa-,\n(5) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle\nStaats- und Verwaltungsrecht, in den Wirtschafts-\nBewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den\nwissenschaften und in der neueren Geschichte besitzt;\neingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzun-\n6. sich in der englischen Sprache und in einer anderen        gen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren\nAmtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und         durchgeführt wird.\nmündlich ausdrücken kann. In der englischen Sprache\n(6) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen\nsind mindestens befriedigende Kenntnisse erforder-\nerfolgt im schriftlichen Auswahlverfahren durch eine Prü-\nlich, in der anderen Amtssprache mindestens aus-\nfung in der englischen und französischen Sprache. Die\nreichende Kenntnisse; in jedem Fall sind Grundkennt-\nfranzösische Sprache kann durch eine weitere Amts-\nnisse der französischen Sprache erforderlich;\nsprache der Vereinten Nationen ersetzt werden. In diesem\n7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die      Fall ist das Bestehen einer zusätzlichen Prüfung von\nVerwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen        Grundkenntnissen der französischen Sprache Voraus-\nDienstes uneingeschränkt geeignet ist. Auch Ehe-           setzung für die Einstellung.\npartner und Kinder müssen diese Voraussetzungen\nerfüllen. Die Gesundheitsuntersuchung wird vom                (7) Aufgrund der Bewertung der Bewerbung sowie der\nAuswärtigen Amt oder in dessen Auftrag durchgeführt.       Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens, welches sich auf\ndie unter § 4 Nr. 5 und 6 aufgeführten Sachgebiete und\nSprachen erstreckt, entscheidet der Auswahlausschuss,\n§5\nwelche Bewerberinnen und Bewerber zum mündlichen\nAusschreibung, Bewerbung                       Teil des Auswahlverfahrens zugelassen werden.\n(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch                (8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens findet vor\nStellenausschreibung ermittelt.                               dem Auswahlausschuss statt, die Sprachprüfungen vor\n(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu rich-         Sprachdozentinnen und Sprachdozenten, die Mitglieder\nten. Der Bewerbung sind beizufügen:                           des Auswahlausschusses sind.\n1. ein ausgefüllter Bewerbungsbogen,                             (9) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum münd-\nlichen Auswahlverfahren zugelassen werden, erhalten\n2. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Anga-        eine schriftliche Ablehnung.\nben über besondere Interessen und Fähigkeiten und\ndie Motive der Bewerbung enthält,\n§7\n3. Belege über den Bildungsgang; Zeugnisse über Kennt-\nnisse in Sprachen, die im Auswahlverfahren nicht ge-                                  Aufstieg\nprüft werden, und in besonderen Sachgebieten; Nach-           Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen\nweise über Praktika und Berufstätigkeiten,                 Auswärtigen Dienstes können nach den Vorschriften der\n4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, Regelaufstiegsordnungen (Abschnitte 3 und 4) zum Regel-\naufstieg und nach den Vorschriften der Aufstiegsordnung\n5. eine Ablichtung der Geburtsurkunde,\nfür besondere Verwendungen (Abschnitt 5) zum Verwen-\n6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-         dungsaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen\ntenausweises oder des Bescheids über die Gleichstel-       Dienstes zugelassen werden.\nlung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter,\n7. eine Erklärung über schwebende Straf- und Ermitt-                                       §8\nlungsverfahren und über geordnete wirtschaftliche\nAuswahlausschuss\nVerhältnisse,\n8. ein Nachweis über den Erwerb der deutschen Staats-            (1) Das Auswahlverfahren wird beim Auswärtigen Amt\nangehörigkeit, sofern diese nicht durch Geburt erwor-      von einem unabhängigen Auswahlausschuss durchge-\nben wurde.                                                 führt. Mitglieder des Auswahlausschusses sind:\n1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-\n§6\nstätte des Auswärtigen Amts als Vorsitzende oder\nAuswahlverfahren                               Vorsitzender,\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den          2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-           den höheren Auswärtigen Dienst,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                949\n3. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für                                 §9\nden gehobenen Auswärtigen Dienst,                                  Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n4. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für\n(1) Der Auswahlausschuss empfiehlt unter Berücksich-\nden höheren Auswärtigen Dienst,\ntigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und unter\n5. eine dienstjüngere Referentin oder ein dienstjüngerer    Berücksichtigung des Bedarfs der Bundesministerin oder\nReferent des zuständigen Personalreferats für den        dem Bundesminister des Auswärtigen die für die Zulas-\nhöheren Dienst, die oder der von der Bundesministe-      sung zum Vorbereitungsdienst geeigneten Bewerberinnen\nrin oder dem Bundesminister des Auswärtigen für die      und Bewerber. Die Bundesministerin oder der Bundes-\nDauer von zwei Jahren bestellt wird,                     minister des Auswärtigen entscheidet über die Einstel-\n6. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes,      lung. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt\ndie oder der von der Bundesministerin oder dem Bun-      werden, erhalten eine schriftliche Absage.\ndesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei          (2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben vor der Ein-\nJahren bestellt wird,                                    stellung folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n7. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Diens-       1. das Zeugnis über die Diplom- oder Hochschulprüfung,\ntes, die oder der von der Bundesministerin oder dem      2. das Abiturzeugnis,\nBundesminister des Auswärtigen für die Dauer von\nzwei Jahren bestellt wird,                               3. gegebenenfalls eine Dienstzeitbescheinigung über die\nAbleistung von Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst,\n8. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in\nder englischen Sprache für die Sprachprüfung Eng-        4. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nlisch,                                                       auch einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,\n9. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in     5. gegebenenfalls je zwei Ausfertigungen der Heirats-\nder französischen Sprache für die Sprachprüfung              urkunde und von Geburtsurkunden der Kinder,\nFranzösisch und                                          6. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\n10. gegebenenfalls für die Drittsprachenprüfungen geeig-          registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Aus-\nnete weitere Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer,            wärtgen Amt.\ndie durch die Leiterin oder den Leiter der Aus- und      Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer Unter-\nFortbildungsstätte des Auswärtigen Amts bestellt         lagen verlangen, die für die Entscheidung über die Einstel-\nwerden.                                                  lung von Bedeutung sind.\n(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des     (3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre ge-\nAuswärtigen Amts oder die stellvertretende Abteilungs-        sundheitliche Eignung gemäß § 4 Abs. 7 durch ein\nleiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter können    Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Aus-\nam Auswahlverfahren teilnehmen. Im Fall der Teilnahme         wärtigen Amts nachzuweisen. Die Kosten der Unter-\nder Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt die  suchung trägt das Auswärtige Amt.\nLeiterin oder der Leiter den Vorsitz.\n(3) Vertreten wird die Leiterin oder der Leiter der Aus-                               § 10\nund Fortbildungsstätte im Auswahlausschuss durch die                                Rechtsstellung\nstellvertretende Abteilungsleiterin oder den stellvertreten-             während des Vorbereitungsdienstes\nden Abteilungsleiter der Zentralabteilung des Auswärtigen\nAmts. Erste Vertreterin oder erster Vertreter der Leiterin       Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst und\noder des Leiters des Personalreferats für den höheren         unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf\nDienst, des Personalreferats für den gehobenen Dienst         wird die Bewerberin zur Attachée, der Bewerber zum\nsowie der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters     Attaché ernannt. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des\nfür den höheren Dienst ist die jeweilige Vertreterin oder der Auswärtigen Amts.\njeweilige Vertreter im Amt. Weitere Vertreterinnen oder\nVertreter bestellt die Bundesministerin oder der Bundes-                                  § 11\nminister des Auswärtigen oder die Vertreterin oder der                                   Urlaub\nVertreter im Amt für die Dauer von zwei Jahren.\nBei der Gewährung von Erholungsurlaub sind Aus-\n(4) Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die      bildungsbelange zu berücksichtigen.\nVorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens drei\nMitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmen-                                     § 12\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vor-\nsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.                            Regelungen für Schwerbehinderte\n(5) Die Mitglieder des Auswahlausschusses sind unab-          Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie\nhängig und an Weisungen nicht gebunden.                       bei der Erbringung von Leistungsnachweisen und für die\nTeilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemes-\n(6) An dem Auswahlverfahren können Fachprüferinnen         senen Erleichterungen gewährt. Hierauf ist rechtzeitig hin-\nund Fachprüfer sowie unabhängige Gutachterinnen und           zuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit\nGutachter beteiligt werden.                                   der oder dem Schwerbehinderten und der Schwerbehin-\n(7) Je ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehin-     dertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich\ndertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte         ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu\ndes Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetz-           führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die\nlichen Aufgaben mit.                                          Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung unter-","950                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nbleibt, falls die oder der Schwerbehinderte nicht damit ein-                             § 15\nverstanden ist. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonsti-\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\ngen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht\nunter den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen,           (1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\nangewandt.                                                    längern, wenn die Ausbildung wegen längerer Krankheit,\nwegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der\nMutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der\nKapitel 2                           Elternzeitverordnung, durch Ableistung des Grundwehr-\nAusbildung                            dienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen\nzwingenden Gründen unterbrochen wird und bei Kürzung\n§ 13                             von Ausbildungsabschnitten eine zielgerichtete Fortset-\nzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\nDauer und Gliederung\ndes Vorbereitungsdienstes                      (2) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen längerer\nKrankheit oder der Verlängerung aus anderen zwingenden\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei       Gründen höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt\nJahre.                                                        zwölf Monate verlängert werden. Die betroffenen Anwär-\n(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende      terinnen und Anwärter sind vorher zu hören.\nAusbildungsabschnitte:                                           (3) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\n1. Theoretische Lehrveranstaltungen                           die Verlängerung nach § 31.\n(§ 16 Abs. 2)                             neun Monate\n§ 16\n2. Sprachausbildung im In- und Ausland\n(§ 16 Abs. 3)                              drei Monate                       Lehrveranstaltungen\n3. Rechtsausbildung im In- und Ausland                           (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in theore-\n(§ 18)                                     fünf Monate    tische Lehrveranstaltungen, Sprachausbildung sowie\n4. Praktische Ausbildung                                      praktische Ausbildung.\n(§ 17)                                  sieben Monate.       (2) Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den\nAnwärterinnen und Anwärtern Kenntnisse über den Auf-\n§ 14                             bau und die Aufgaben des Auswärtigen Dienstes vermit-\nteln. Die Gleichstellungsthematik wird durch externe Trai-\nKürzung des Vorbereitungsdienstes\nnerinnen und Trainer im Rahmen von Lehrveranstaltungen\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und          berücksichtigt. Kommunikation, soziale Kompetenz sowie\nAnwärter mit Befähigung zum Richteramt wird um ein            Managementqualitäten werden unter anderem durch\nJahr verkürzt. Der Vorbereitungsdienst soll auch dann um      Seminare im Bereich Personalführung, Coaching, Krisen-\nein Jahr verkürzt werden, wenn in mindestens einjähriger      management, Rhetorik, Medientraining sowie Public\nDauer für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähig-         Diplomacy gefördert. Die Lehrveranstaltungen werden\nkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen      nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden\nBildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder         praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit\ndurch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige,          und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter\nnach Bestehen der Hochschulprüfung zurückgelegte be-          durchgeführt. Besuche kultureller Veranstaltungen, Stu-\nrufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffent-       dienfahrten, Einweisungen und Arbeitswochen bei Behör-\nlichen Dienstes erworben worden sind; dies gilt insbeson-     den und internationalen Organisationen sowie Kontakte\ndere, wenn die Anwärterinnen und Anwärter die Befähi-         mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen die Ausbildung.\ngung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes            (3) Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und\ndes Bundes oder eines Landes besitzen, soweit nicht           Anwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die\nbereits eine Kürzung nach Satz 1 erfolgte. Über eine Kür-     Anforderungen des Berufslebens in der englischen und\nzung nach Satz 2 entscheidet die Bundesministerin oder        französischen Sprache zu erlangen. Das Erlernen einer\nder Bundesminister des Auswärtigen vor der Einstellung        weiteren Sprache ist anzustreben.\nnach Anhörung des Auswahlausschusses.\n(4) Ausbildungsfächer sind:\n(2) Wird der Vorbereitungsdienst gemäß Absatz 1 ge-\nkürzt, entfällt die Rechtsausbildung im In- und Ausland       1. Geschichte/Politik\n(§ 13 Abs. 2 Nr. 3). Die Sprachausbildung (§ 13 Abs. 2        2. Wirtschaftswissenschaften\nNr. 2) und die praktische Ausbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4)\ndauern insgesamt drei Monate. Anwärterinnen und An-           3. Völker- und Europarecht\nwärter ohne Befähigung zum Richteramt sollen die zur          4. Rechts- und Konsularwesen\nErlangung der konsularischen Ermächtigung nach § 19\n5. Englisch\nAbs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes notwendigen theore-\ntischen Kenntnisse vor Ablauf der Probezeit im Rahmen         6. Französisch.\nder amtseigenen Fortbildung erwerben.                            (5) Die Anwärterinnen und Anwärter können dasjenige\n(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus           Fach nach Absatz 4 Nr. 1 bis 6, für das sie eine einschlä-\nanderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Aus-          gige Ausbildung nachweisen, oder diejenige Sprache als\nbildungsabschnitte gekürzt und Abweichungen vom Aus-          Prüfungsfach abwählen, in der sie überdurchschnittliche\nbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte          Kenntnisse im Auswahlverfahren und in einer Zwischen-\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.         prüfung nachweisen können. Auf Antrag können sie von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                951\nder Intensivsprachausbildung auch in der zweiten Spra-                                Kapitel 3\nche befreit werden, wenn sie in dieser Sprache überdurch-                        Laufbahnprüfung\nschnittliche Kenntnisse nachweisen. Stattdessen erhalten\nsie eine erweiterte Intensivausbildung in einer dritten\nSprache. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Ge-                                      § 20\nschichte/Politik ist auch für die Anwärterinnen und Anwär-                           Durchführung\nter obligatorisch, die dieses Fach nach Satz 1 abgewählt\n(1) Der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen\nhaben. Die Ausbildung im Bereich Rechts- und Konsular-\nAmts obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung.\nwesen ist für alle Anwärterinnen und Anwärter Pflicht.\n(2) Die Aus- und Fortbildungsstätte schlägt Mitglieder\n§ 17                           des Prüfungsausschusses vor, sofern sie nicht kraft\nAmtes Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Die\nPraktische Ausbildung                      Mitglieder des Prüfungsausschusses werden sodann von\n(1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterin-   der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Aus-\nnen und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen theo-       wärtigen bestellt.\nretischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis umzu-        (3) Die Aus- und Fortbildungsstätte\nsetzen.\n1. bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt,\n(2) Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs findet in\nder Zentrale des Auswärtigen Amts und an den Auslands-        2. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,\nvertretungen statt. Die Anwärterinnen und Anwärter wer-       3. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige\nden in der Zentrale mit den Arbeitsgebieten der jeweils           Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,\nausbildenden Referate vertraut gemacht, an den Aus-\n4. entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen\nlandsvertretungen außerdem mit dem gesamten Orga-\nnach § 12,\nnisationsablauf ihrer Vertretung. Einzelne Ausbildungs-\nabschnitte können auch beim Deutschen Bundestag, in           5. trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 25 Abs. 1)\nanderen Behörden, in Wirtschaftsunternehmen oder Ban-             oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 25\nken durchgeführt werden.                                          Abs. 2) vorliegt,\n6. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-\n§ 18                               nehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und\nRechtsausbildung                             mündlichen Prüfungen mit,\n(1) Anwärterinnen und Anwärter ohne Befähigung zum         7. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,\nRichteramt werden mit den Rechtsgebieten vertraut ge-         8. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Ent-\nmacht, deren Kenntnis für die Erteilung der konsulari-            scheidungen des Prüfungsausschusses,\nschen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Kon-\n9. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über\nsulargesetzes erforderlich sind.\nAnträge auf Einsichtnahme.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen\nder praktischen Ausbildung mit den Abläufen im Rechts-                                     § 21\nund Konsularreferat einer Auslandsvertretung im Laufe\nvon mindestens zwei Monaten vertraut gemacht werden.                              Prüfungsausschuss\n(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss\n§ 19                           abgelegt; für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen\nBeurteilungen                          können gesonderte Prüfungsausschüsse eingerichtet\nwerden. Es können mehrere Prüfungsausschüsse ein-\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden beurteilt        gerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden An-\n1. während der theoretischen Ausbildung im Wege               wärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung es erfor-\nregelmäßig stattfindender Personalführungsgespräche       dern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß-\ndurch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungs-       stäbe muss gewährleistet sein.\nleiter,                                                     (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:\n2. während der praktischen Ausbildung im In- und Aus-         1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-\nland durch die Leiterin oder den Leiter der Arbeitsein-       stätte des Auswärtigen Amts als Vorsitzende oder Vor-\nheit, der sie zugeteilt sind,                                 sitzender,\n3. am Ende der Ausbildung in einer Gesamtbeurteilung          2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für\ndurch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungs-           den höheren Auswärtigen Dienst,\nleiter.\n3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für\n(2) Die Leistungen der theoretischen Ausbildung sind           den höheren Auswärtigen Dienst,\nmit den für die Bewertung von Prüfungsleistungen nach\n§ 27 vorgesehenen Noten zu bewerten. Während der              4. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes,\npraktischen Ausbildung erfolgt die Beurteilung nach den           die oder der von der Bundesministerin oder dem Bun-\nBeurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amts unter                desminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei\nBerücksichtigung der besonderen Bedingungen des Vor-              Jahren bestellt wird,\nbereitungsdienstes und der Ausbildungsziele. Jede Beur-       5. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in\nteilung muss schriftlich erfolgen und eine Gesamtnote ent-        der englischen Sprache für die Sprachprüfung Eng-\nhalten.                                                           lisch,","952               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\n6. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in der   destens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt.\nfranzösischen Sprache für die Sprachprüfung Fran-         Die mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten\nzösisch.                                                  pro Person nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als\nfünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft wer-\n(3) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des\nden. Bei jeder Prüfung werden die zugelassenen Hilfs-\nAuswärtigen Amts oder die stellvertretende Abteilungs-\nmittel angegeben. Die Arbeiten werden unter Aufsicht\nleiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter können\ngefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\nam Prüfungsverfahren teilnehmen. Im Falle der Teilnahme\nund vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse.\nder Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt die\nSie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Be-\nLeiterin oder der Leiter den Vorsitz.\nginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbre-\n(4) Vertreten wird die Leiterin oder der Leiter der Aus-   chungszeiten, soweit es sich nicht um Prüfungserleichte-\nund Fortbildungsstätte im Prüfungsausschuss durch die         rungen im Sinne von § 12 handelt, und unterschreiben die\nstellvertretende Abteilungsleiterin oder den stellvertreten-  Niederschrift.\nden Abteilungsleiter der Zentralabteilung des Auswärtigen\nAmts. Erste Vertreterin oder erster Vertreter der Leiterin       (2) Die Prüfungen in den Sprachen bestehen jeweils\noder des Leiters des Personalreferats für den höheren         aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.\nDienst sowie der Ausbildungsleiterin oder des Ausbil-         In den Aufsichtsarbeiten werden eine Übersetzung in\ndungsleiters für den höheren Dienst ist die jeweilige Ver-    die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der Fremd-\ntreterin oder der jeweilige Vertreter im Amt. Weitere Vertre- sprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prüfungen\nterinnen und Vertreter bestellt die Bundesministerin oder     bestehen aus\nder Bundesminister des Auswärtigen oder die Vertreterin       1. dem Lesen und Übersetzen eines schwierigen fremd-\noder der Vertreter im Amt für die Dauer von zwei Jahren.          sprachigen Textes,\n(5) Weitere Fach- und Sprachprüferinnen oder Fach-         2. einer Unterhaltung in der Fremdsprache,\nund Sprachprüfer sowie deren Vertreterinnen oder Vertre-\n3. der Vornahme einer Diensthandlung in der Fremd-\nter bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister\nsprache.\ndes Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren.\n(3) Für das Ergebnis der Prüfungen zählen der schrift-\n(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn\nliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte. Besteht der\ndie oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder\nschriftliche Teil der Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten,\nanwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei\nzählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln und der münd-\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-\nliche Teil zu einem Drittel.\nzenden den Ausschlag.\n(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind un-           (4) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn eine Anwär-\nabhängig und an Weisungen nicht gebunden.                     terin oder ein Anwärter mindestens die Note „aus-\nreichend“ erzielt hat und mindestens die Hälfte der\n(8) Je ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehin-     erbrachten Einzelleistungen mit „ausreichend“ bewertet\ndertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte         wurde.\ndes Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetz-\nlichen Aufgaben mit.\n§ 24\n§ 22                                                  Abschlussprüfung\nPrüfungsverfahren                           (1) Die Abschlussprüfung besteht aus\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die       1. einer Aufzeichnung über ein berufsnahes Thema, die\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-              die Anwärterinnen und die Anwärter innerhalb einer\nbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen            Frist von drei Tagen zu erstellen haben (Hausarbeit),\nausgerichtet.                                                 2. dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich\n(2) Die Laufbahnprüfung umfasst fünf Fachprüfungen             des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvor-\n(§ 23) sowie die Abschlussprüfung (§ 24).                         schlag; die Akten werden durch Lose zugeteilt und am\nTag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt;\n(3) Die Fachprüfungen finden im Anschluss an die je-\nweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen       3. einer mündlichen Einzelprüfung über historische, po-\nnach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige          litische, wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische\nSprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. Die            und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige\nAbschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung            Fragen einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug\nstatt und setzt das Bestehen der Fachprüfungen voraus.            aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen\nwaren. Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll\n(4) Die Prüfungsvorschläge und Prüfungsaufgaben                für jede Anwärterin und jeden Anwärter nicht mehr als\nsind geheim zu halten.                                            30 Minuten betragen.\n(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse der\n§ 23\nHausarbeit, des Vortrags und der mündlichen Prüfung im\nFachprüfungen                           Verhältnis 2 :1: 2 gewertet.\n(1) In fünf Ausbildungsfächern (§ 16 Abs. 4) werden           (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine\nFachprüfungen abgelegt, die jeweils aus mindestens einer      Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „aus-\nAufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung bestehen.        reichend“ erzielt hat und zwei Einzelleistungen mit\nFür die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit werden min-           mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                  953\n§ 25                            Gut                   Eine Leistung, die den Anforderungen\nVerhinderung, Säumnis, Rücktritt                13 bis 11 Punkte      voll entspricht.\nBefriedigend          Eine Leistung, die den Anforderungen\n(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit\n10 bis 8 Punkte       im Allgemeinen entspricht.\noder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an\nder Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhin-    Ausreichend           Eine Leistung, die zwar Mängel\ndert, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form        7 bis 5 Punkte        aufweist, aber im Ganzen den\nnachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines                             Anforderungen noch entspricht.\närztlichen Zeugnisses nachzuweisen.                         Mangelhaft            Eine Leistung, die den Anforderungen\n(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können         4 bis 2 Punkte        nicht entspricht, jedoch erkennen\nAnwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung des Prü-                               lässt, dass die notwendigen Grund-\nfungsausschusses von der Laufbahnprüfung, den Fach-                               kenntnisse vorhanden sind und die\nprüfungen oder der Abschlussprüfung zurücktreten.                                 Mängel in absehbarer Zeit behoben\nwerden können.\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil   Ungenügend            Eine Leistung, die den Anforderungen\nder Prüfung als nicht begonnen; der Prüfungsausschuss       1 bis 0 Punkte        nicht entspricht und bei der selbst\nentscheidet, ob und inwieweit die bereits abgelieferten                           die Grundkenntnisse so lückenhaft\nArbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Über den                           sind, dass die Mängel in absehbarer\nBeginn der neuerlichen Prüfung und die Wiederaufnahme                             Zeit nicht behoben werden können.\nder Prüfung entscheidet die Aus- und Fortbildungstätte         (2) Der Prüfungsausschuss vergibt für jede Einzel-\ndurch schriftliche Mitteilung.                              leistung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Hausarbeit,\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter schrift-       Aktenvortrag) eine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für\nliche oder mündliche Prüfungen ganz oder teilweise ohne     die Teilprüfungen ermittelt der Prüfungsausschuss unter\nausreichende Entschuldigung, ist die nicht erbrachte Leis-  Berücksichtigung ihrer Gewichtung (§§ 23, 24) als\ntung mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu werten.                 Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der dazu-\ngehörigen Einzelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl\n§ 26                            wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne\nAuf- oder Abrundung berechnet.\nTäuschung, Ordnungsverstoß\n(3) Die Punktzahl jeder Einzelleistung wie die Punktzahl\n(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei schriftlichen   jeder Teilprüfung wird entsprechend der Zuordnung\nPrüfungsarbeiten oder in der mündlichen Prüfung eine        von Punkten und Noten in Absatz 1 auch als Note\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst          ausgedrückt.\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nPrüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheb-                                § 28\nlichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme am\nGesamtergebnis\nbetreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-            (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines     Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahn-\nsonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung, die       prüfung als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen\nnach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder         der Teilprüfungen und – außer beim verkürzten Vorberei-\nwährend der mündlichen Prüfung festgestellt werden, ent-    tungsdienst – der Punktzahl für die praktische Ausbildung\nscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der            unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (Absatz 3). Die\nSchwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder      Punktzahl wird auf volle Punkte gerundet und ent-\nmehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-         sprechend der Zuordnung von Punkten und Noten in § 27\nleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die      Abs. 1 auch als Note ausgedrückt.\ngesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.                  (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die An-\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der          wärterinnen und Anwärter alle Fachprüfungen und die\nmündlichen Prüfung bekannt, kann der Prüfungsaus-           Abschlussprüfung bestanden haben.\nschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden            (3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden\nerklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer         die Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Leistungen in\nFrist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen           der praktischen Ausbildung wie folgt gewertet:\nPrüfung.                                                    1. die fünf Fachprüfungen                        50 Prozent\n(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach       2. die Abschlussprüfung                          30 Prozent\nden Absätzen 2 und 3 zu hören. Bescheide des Prüfungs-\nausschusses nach den Absätzen 2 und 3 sind mit einer        3. die praktische Ausbildung                     20 Prozent.\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                            (4) Bei verkürztem Vorbereitungsdienst gemäß § 14\nAbs. 1 Satz 1 und 2 werden die Teilprüfungen wie folgt\n§ 27                            gewichtet:\nBewertung der Prüfungsleistungen                 1. die fünf Fachprüfungen                        70 Prozent\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und        2. die Abschlussprüfung                          30 Prozent.\nPunkten bewertet:                                              (5) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\nSehr gut             Eine Leistung, die den Anforderungen   der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren\n15 bis 14 Punkte     in besonderem Maße entspricht.         Gesamtpunktzahl beträgt.","954               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\n§ 29                           3. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit\nZeugnis                               der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen\nDienstes bewährt und mindestens ein Amt der Besol-\n(1) Der Prüfungsauschuss erteilt den Anwärterinnen             dungsgruppe A 11 erreicht haben,\nund Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-     4. an mindestens einer Auslandsvertretung und in der\nfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 28          Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils min-\nerrechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prü-          destens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet haben,\nfung nicht bestanden, gibt der Prüfungsausschuss dies\n5. in der englischen und französischen Sprache im Aus-\nden betroffenen Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich\nwärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben,\nbekannt. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 wer-\nden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine          6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für\nbeglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses wird zu            die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Aus-\nden Personalakten genommen.                                      wärtigen Dienstes uneingeschränkt geeignet sind und\nderen Ehegatten und Kinder diese Voraussetzungen\n(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der        ebenfalls erfüllen,\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungszeugnisse werden\ndurch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prü-         7. für den Fall des Aufstiegs die uneingeschränkte Ver-\nfungsausschusses berichtigt. Unrichtige Prüfungszeug-            setzungsbereitschaft schriftlich erklärt haben,\nnisse sind zurückzugeben. Im Fall des § 26 Abs. 3 ist das    können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Aus-\nPrüfungszeugnis zurückzugeben.                               wärtigen Dienstes zugelassen werden (Regelaufstieg).\n(2) Gesundheitliche Einschränkungen sind unschäd-\n§ 30                           lich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder\nPrüfungsakten, Einsicht                     auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf\ngesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesent-\n(1) Die Niederschriften über die Teilprüfungen, die       lich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind,\nBeurteilung für die praktische Ausbildung und die be-        denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich\nglaubigte Niederschrift über die Abschlussprüfung            angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt\neinschließlich aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind zu waren.\nden Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind\nmindestens fünf Jahre aufzubewahren.                                                      § 33\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach                          Vorschläge und Bewerbungen\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-       Beamtinnen und Beamte können von ihren Vorgesetz-\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                       ten oder der Leitung des Personalreferats für den gehobe-\nnen Auswärtigen Dienst für die Zulassung zum Aufstieg\n§ 31                           vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.\nWiederholung von Prüfungen\n§ 34\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht                                   Vorauswahl\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;          (1) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss\ndie oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnah-        insbesondere auf der Grundlage der dienstlichen Beur-\nmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen        teilungen fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber für\nsind vollständig zu wiederholen.                             das Auswahlverfahren zugelassen werden können. Die\n(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt, innerhalb welcher      Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Schwerbehin-\nFrist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der   dertenbeauftragte und der Personalrat wirken im Rahmen\nPrüfung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise         ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.\nzu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist sollte min-           (2) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die\ndestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht über-        Entscheidung eine Mitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbe-\nschreiten. Die bei der Wiederholung erzielten Leistungen     helfsbelehrung zu versehen.\nersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nzum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.                                             § 35\nAuswahlverfahren\nAbschnitt 3                             (1) In einem in der Regel jährlich stattfindenden Aus-\nRegelaufstieg für                       wahlverfahren stellt der Auswahlausschuss nach den\nAnforderungen der künftigen Laufbahn die Eignung der\nlebensjüngere Beamtinnen und Beamte\nBewerberinnen und Bewerber fest.\n§ 32                              (2) Auswahlausschuss ist der für die Laufbahnbewer-\nberinnen und Laufbahnbewerber vorgesehene Auswahl-\nVoraussetzungen für die Zulassung                ausschuss.\n(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärti-             (3) Das Auswahlverfahren umfasst\ngen Dienstes, die\n1. einen schriftlichen Teil (Aufsichtsarbeiten), bestehend\n1. zu Beginn der Einführung (§ 36) höchstens 42 Jahre            aus\nalt sind,                                                    a) einem Aufsatz von einstündiger Dauer über ein all-\n2. geeignet sind,                                                    gemeines Thema und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                955\nb) einer Zusammenfassung eines komplexen Sachver-                                 Abschnitt 4\nhalts berufsbezogener Art mit einer Bearbeitungszeit\nvon eineinhalb Stunden;                                                    Regelaufstieg für\nlebensältere Beamtinnen und Beamte\n2. einen mündlichen Teil, bestehend aus\na) einem Kurzvortrag zu einem allgemeinen Thema\n§ 37\nnach einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten,\nVoraussetzungen für die Zulassung\nb) einem Fachgespräch von circa 20 Minuten Dauer\naus den Bereichen Geschichte, Politik, Wirtschaft        (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswär-\noder Recht,                                           tigen Dienstes, die\nc) einer Gruppenaufgabe;                                  1. zu Beginn der Einführung (§ 39) mindestens 43 Jahre\n3. eine schriftliche Sprachprüfung in zwei Amtssprachen           alt sind und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet\nder Vereinten Nationen sowie eine mündliche Sprach-           haben,\nprüfung in englischer und französischer Sprache. Die      2. geeignet sind,\nPrüfung besteht aus\n3. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit\na) je einer schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie\nder ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen\nb) je einem mündlichen Teil von 15 Minuten;                   Dienstes bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe\n4. ein Vorstellungsgespräch, das dem Auswahlaus-                  A 13 erreicht haben,\nschuss ein Bild der Persönlichkeit der Bewerberinnen      4. an mindestens einer Auslandsvertretung und in der\nund Bewerber vermitteln soll. Ihre bisherigen dienst-         Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils\nlichen Leistungen sind zu berücksichtigen. Die Eignung        mindestens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet\nder Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahl-              haben,\nverfahren kann zusätzlich durch einen psychologi-\nschen Test festgestellt werden.                           5. in der englischen und französischen Sprache im Aus-\nwärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben,\n(4) Das Ergebnis bewertet der Auswahlausschuss mit\nden in § 15 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung auf-          6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für\ngeführten Prüfungsnoten. Für das Ergebnis zählen                  die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärti-\ngen Dienstes uneingeschränkt geeignet sind und deren\n1. die Aufsichtsarbeiten mit                     15 Prozent       Ehepartner und Kinder diese Voraussetzung ebenfalls\n2. die Sprachprüfungen mit                       15 Prozent       erfüllen,\n3. der Vortrag mit                               10 Prozent   können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Aus-\n4. die Gruppenaufgabe mit                        15 Prozent   wärtigen Dienstes zugelassen werden (Regelaufstieg).\n5. das Fachgespräch mit                          20 Prozent      (2) Gesundheitliche Einschränkungen sind unschäd-\n6. das Vorstellungsgespräch mit                  25 Prozent.  lich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder\nauf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf\n(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die        gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland we-\nBundesministerin oder der Bundesminister des Auswär-          sentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind,\ntigen auf Vorschlag des Auswahlausschusses, der die           denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rang-            angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt\nfolge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerbe-    waren.\nrinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine\nMitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\n§ 38\nversehen.\nAusschreibung,\n(6) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und\nVorschläge und Bewerbungen\nBewerber können sich erneut bewerben.\n(7) Für Schwerbehinderte ist § 12 entsprechend anzu-          (1) Dienstposten, die mit zum Aufstieg zugelassenen\nwenden.                                                       lebensälteren Beamtinnen und Beamten besetzt werden\nsollen, werden ausgeschrieben.\n§ 36                               (2) Die §§ 33 bis 35 sind entsprechend anzuwenden.\nEinführung in\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn                                               § 39\nEinführung in\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn\nBewerber werden in der Ausbildung für die Laufbahn des\nhöheren Auswärtigen Dienstes (Kapitel 2 dieser Verord-           (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nnung) in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die      Beamten werden zwei Jahre und sechs Monate in die Auf-\nEinführung schließt mit der Laufbahnprüfung (Aufstiegs-       gaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung um-\nprüfung) ab. Die Vorschriften dieser Ausbildungsordnung       fasst theoretische Lehrveranstaltungen von mindestens\nüber die Laufbahnprüfung sind entsprechend anzuwen-           sechs Monaten Dauer. Davon können zwei Monate pra-\nden.                                                          xisbegleitend sein.\n(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einführung            (2) Nähere Anordnungen trifft die Ausbildungsleiterin\nnicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Be-      oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen\nschäftigung zurück.                                           Dienst nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die theo-","956                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nretischen Lehrveranstaltungen werden an der Bundes-                                    Abschnitt 5\nakademie für öffentliche Verwaltung und im Rahmen der\namtseigenen Aus- und Fortbildung durchgeführt.\nAufstieg für besondere Verwendungen\n(3) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer                                    § 41\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse er-                             Voraussetzungen\nworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert                  für die Zulassung, Verwendungsbereich\nwerden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr\ngekürzt werden.                                                  (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswär-\ntigen Dienstes, die\n§ 40                             1. zu Beginn der Einführung (§ 45) das 50., aber noch\nnicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,\nFeststellung der                        2. geeignet sind,\nerfolgreich abgeschlossenen Einführung\n3. sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\n(1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn          seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen\nist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg          Dienstes bewährt haben und das höchstbewertete Amt\nvorgesehenen Beamtinnen und Beamten die notwendigen               ihrer Laufbahn erreicht haben,\nFachkenntnisse für die neue Laufbahn besitzen und be-         4. in der englischen und französischen Sprache im Aus-\nfähigt sind, Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes            wärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben,\nauf dem ihnen zugedachten Aufgabengebiet erfolgreich\nwahrzunehmen. Die Beamtinnen und Beamten nehmen               5. unter Berücksichtigung des künftigen Einsatzes ge-\nwährend der Einführung an den von der Bundesakademie              sundheitlich geeignet sind,\nfür öffentliche Verwaltung angebotenen Lehrgängen für         können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Aus-\nden Aufstieg in den höheren Dienst sowie am Kurs              wärtigen Dienstes gemäß § 33a der Bundeslaufbahn-\nRechts- und Konsularwesen (Fortgeschrittenenkurs mit          verordnung zugelassen werden (Verwendungsaufstieg).\nLernerfolgskontrolle) der Aus- und Fortbildungsstätte teil.\n(2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren\nNeben der Beherrschung ihres Fachgebiets müssen sie           fachliche Anforderungen die Beamtinnen und Beamten\ndie Grundzüge folgender Gebiete kennen:                       aufgrund bisheriger, fachverwandter Tätigkeiten und ent-\n1. das Staats- und Verwaltungsrecht einschließlich Haus-      sprechender beruflicher Erfahrung nach Einführung in die\nhalts- und Beamtenrecht sowie Verwaltungs- und ver-       Aufgaben der neuen Laufbahn erfüllen können. Diesem\nwaltungsgerichtliche Verfahren,                           können Ämter der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der\nBundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein. Abwei-\n2. die Organisation der Bundesverwaltung und die Auf-         chend hiervon kann der Verwendungsbereich auch ein\ngaben des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik     Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungs-\nDeutschland,                                              ordnung A umfassen, wenn der Bundespersonalaus-\nschuss auf Antrag des Auswärtigen Amts wegen der\n3. das Strafrecht und Bürgerliche Recht,\nbesonderen Eignung der Beamtinnen und Beamten im\n4. die Volkswirtschaft.                                       Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besoldungs-\ngruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A erweitert\n(2) Die Feststellung hierüber trifft der Prüfungsaus-      hat.\nschuss für die Laufbahn des höheren Auswärtigen\nDienstes als Feststellungsausschuss in einem Vorstel-                                     § 42\nlungstermin. Er hat hierbei den Inhalt der Einführung und                           Ausschreibung,\ndie Dauer der Einführungszeit sowie die während dieser                      Vorschläge und Bewerbungen\nZeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer\n(1) Dienstposten, die mit zum Aufstieg gemäß § 33a\neingehenden Beurteilung der Leistungen während der Ein-\nder Bundeslaufbahnverordnung zugelassenen Beamtin-\nführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des\nnen oder Beamten besetzt werden sollen, werden ausge-\nVorstellungstermins zur Feststellung des erfolgreichen\nschrieben.\nAbschlusses der Einführung nicht aus, so kann der\nFeststellungsausschuss bestimmen, in welcher Form der            (2) Für Vorschläge und Bewerbungen gilt § 33 ent-\nweitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Ein-       sprechend.\nführung geführt werden soll. Der Feststellungsausschuss                                   § 43\nkann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen.\nVorauswahl\n(3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\nEine Vorauswahl wird in entsprechender Anwendung\nwird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Aus-\nvon § 34 durchgeführt. Die Gleichstellungsbeauftragte, die\nwärtigen Dienstes zuerkannt.\noder der Schwerbehindertenbeauftragte und der Perso-\n(4) Stellt der Feststellungsausschuss den erfolgreichen    nalrat wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.\nAbschluss der Einführung nicht fest, kann er die Beamtin-\nnen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs                                          § 44\nMonaten noch einmal zu einem Vorstellungstermin einla-                             Auswahlverfahren\nden.\n(1) In einem Auswahlverfahren stellt der Auswahlaus-\n(5) Beamtinnen und Beamte, die die Einführung nicht        schuss nach den Anforderungen des künftigen Verwen-\nerfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäfti-     dungsbereichs die Eignung der Bewerberinnen und\ngung zurück.                                                  Bewerber fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                 957\n(2) Auswahlausschuss ist der für die Laufbahnbewer-       1. die notwendigen Fachkenntnisse für den Verwen-\nberinnen und Laufbahnbewerber vorgesehene Auswahl-               dungsbereich in der neuen Laufbahn besitzen und\nausschuss.\n2. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Lauf-\n(3) Das Auswahlverfahren umfasst                              bahnbefähigung hinreichende Kenntnisse in den\n1. die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem            Gebieten Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungs-\nzukünftigen Verwendungsbereich,                              recht, Recht des öffentlichen Dienstes und Haushalts-\nrecht aufweisen.\n2. einen Kurzvortrag zu einem allgemeinen Thema nach\neiner Vorbereitungszeit von 30 Minuten,                     (2) Die Feststellung hierüber trifft der Prüfungsaus-\n3. ein Fachgespräch,                                         schuss für die Laufbahn des höheren Auswärtigen\nDienstes als Feststellungsausschuss in einem Vorstel-\n4. ein Vorstellungsgespräch,                                 lungstermin. Er hat hierbei die während der Einführung\n5. eine Prüfung in der englischen und französischen          erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer ein-\nSprache.                                                 gehenden Beurteilung der Leistungen während dieser Zeit\nzu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungs-\n(4) Das Ergebnis bewertet der Auswahlausschuss mit\nden in § 15 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung auf-         termins zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses\ngeführten Prüfungsnoten. Für das Ergebnis zählen             der Einführung nicht aus, kann der Feststellungsaus-\nschuss bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis\n1. der Vortrag mit                              10 Prozent   des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt\n2. die schriftliche Bearbeitung mit             20 Prozent   werden soll. Der Feststellungsausschuss kann die An-\nfertigung von Ausarbeitungen verlangen.\n3. das Fachgespräch mit                         25 Prozent\n4. das Vorstellungsgespräch mit                 30 Prozent      (3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\nwird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Aus-\n5. die Sprachprüfung mit                        15 Prozent.  wärtigen Dienstes zuerkannt. Der Verwendungsbereich\n(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die       und die von ihm umfassten Ämter sind in der Entschei-\nBundesministerin oder der Bundesminister des Auswär-         dung zu bezeichnen.\ntigen auf Vorschlag des Auswahlausschusses, der die\n(4) Stellt der Feststellungsausschuss den erfolgreichen\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rang-\nAbschluss der Einführung nicht fest, kann er die Beamtin-\nfolge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerbe-\nnen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs\nrinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine\nMonaten noch einmal zu einem Vorstellungstermin ein-\nMitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\nladen.\nversehen.\n(6) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und         (5) Beamtinnen und Beamte, die die Einführung nicht\nBewerber können sich erneut bewerben.                        erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäfti-\ngung zurück.\n(7) Für Schwerbehinderte ist § 12 entsprechend anzu-\nwenden.\n§ 45\nAbschnitt 6\nEinführung in\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn                                     Sonstige Vorschriften\n(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nBeamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn ein-                                    § 47\ngeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-                            Übergangsregelung\ndungsbereichs. Die Einführung dauert ein Jahr und drei\nMonate. Sie soll eine theoretische Lehrveranstaltung von        Für Beamtinnen und Beamte, die ihren Vorbereitungs-\ndrei Monaten umfassen.                                       dienst oder die Einführung bis zum 31. Dezember 2000\naufgenommen haben, sind die Auswahl-, Ausbildungs-\n(2) Nähere Anordnungen trifft die Leiterin oder der\nund Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Aus-\nLeiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen\nwärtigen Dienstes vom 13. Mai 1982 (GMBl 1982 S. 397),\nDienst nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die\ndie Verfahrensordnung für den Aufstieg in die Laufbahn\nAusbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den\ndes höheren Auswärtigen Dienstes vom 24. November\nhöheren Auswärtigen Dienst gestaltet die theoretische\n1994 (GMBl 1995 S. 123) sowie die Verfahrensordnung\nLehrveranstaltung.\nfür den Aufstieg für besondere Verwendungen in die Lauf-\n(3) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer       bahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 10. Mai\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse im        1995 (GMBl 1995 S. 931) anzuwenden. Tritt diese Verord-\nVerwendungsbereich der neuen Laufbahn erworben               nung während eines laufenden Auswahlverfahrens in\nhaben, kann die Einführungszeit um höchstens sechs           Kraft, so finden bis zu dessen Abschluss ebenfalls die in\nMonate gekürzt werden.                                       Satz 1 genannten Vorschriften Anwendung.\n§ 46\nFeststellung der                                                     § 48\nerfolgreich abgeschlossenen Einführung\nInkrafttreten\n(1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\nist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvorgesehenen Beamtinnen und Beamten                          in Kraft.","958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nBerlin, den 20. Mai 2001\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r"]}