{"id":"bgbl1-2001-24-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":24,"date":"2001-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_24.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Fischseuchen-Verordnung","law_date":"2001-05-16T00:00:00Z","page":937,"pdf_page":9,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001   937\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fischseuchen-Verordnung\nVom 16. Mai 2001\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-\nnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der\nRindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Fischseuchen-Verord-\nnung in der seit dem 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2175,\n2669),\n2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20\nAbs. 1, §§ 26 und 27 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. De-\nzember 1995 (BGBl. I S. 2038).\nBonn, den 16. Mai 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","938                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nVerordnung\nzum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten\nund zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete\n(Fischseuchen-Verordnung)*)\nAbschnitt 1                                        bb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der\nklinischen und pathologisch-anatomischen\nAllgemeine Vorschriften                                           Untersuchung\n§1                                            den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten lässt,\nBegriffsbestimmungen                                   d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A Lis-\nte II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in An-\n1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                                        hang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krank-\na) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA),                         heit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der klinischen\nder Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Sal-                       und pathologisch-anatomischen Untersuchung den\nmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen                          Ausbruch einer dieser Krankheiten befürchten lässt;\nSeptikämie der Salmoniden (VHS), wenn diese                     2. Fischhaltungsbetrieb:\naa) im Falle der ISA durch virologische Untersu-                    Anlage oder Einrichtung zur Zucht von Süßwasser-\nchung (Virus- oder Antigennachweis) oder klini-               fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchen-\nsche Untersuchung in Verbindung mit patholo-                  gesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälte-\ngisch-anatomischen Anhaltspunkten,                            rung von Süßwasserfischen zum Zwecke der Vermark-\nbb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische                    tung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen zur\nUntersuchung gemäß dem Anhang Teil II der                     Haltung oder Hälterung von Fischen in geringem\nEntscheidung 92/532/EWG der Kommission                        Umfang zur Abgabe an den Verbraucher, oder bewirt-\nvom 19. November 1992 über die Probenah-                      schaftete Muschelbank;\nmepläne und Diagnoseverfahren zur Erken-                  3. Anormale Mortalität bei Muscheln:\nnung und zum Nachweis bestimmter Fisch-\nMortalität bei Muscheln, die mindestens 15 vom Hun-\nseuchen (ABl. EG Nr. L 337 S. 18) in der jeweils\ndert des Bestandes betrifft und die innerhalb eines kur-\ngeltenden Fassung\nzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeitpunk-\nfestgestellt ist,                                                   ten auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in der\nb) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richt-                    Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es inner-\nlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991                       halb eines Zeitraums mit mehreren aufeinander folgen-\nbetreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften                  den Laichperioden verschiedener Brutbestände zu kei-\nfür die Vermarktung von Tieren und anderen Er-                      ner Larvenentwicklung kommt, und in Jungfischge-\nzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in                bieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem plötzlichen\nder jeweils geltenden Fassung oder einer der in An-                 Anstieg der Mortalität kommt.\nhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom\n22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindest-                                                  §2\nmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung                                 Erfassung von Fischhaltungsbetrieben;\nbestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332                                     Führung von Registern\nS. 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten\nKrankheit bei Muscheln, wenn diese durch bakte-                    (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies\nriologische, virologische oder parasitologische                 bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde\nUntersuchung festgestellt ist,                                  unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:\nc) Verdacht des Ausbruchs                                            a) Bezeichnung,\naa) der ISA, wenn das Ergebnis der klinischen oder              b) Name und Anschrift des Betreibers,\npathologisch-anatomischen Untersuchung,                   c) Lage und Größe,\nd) gehaltene Fischarten,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:\n1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die  e) Betriebsart,\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren\nund anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 45 S. 1),\nf) Wasserversorgung.\ngeändert durch Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993    Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung\n(ABl. EG Nr. L 175 S. 34),\nfür ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes die Anzeigepflicht\n2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung\nvon Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung be-\nnach Satz 1 auch auf die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen\nstimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 175 S. 23),                   Fischhaltungsbetriebe ausdehnen.\n3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November\n1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erken-\n(2) Die zuständige Behörde erfasst die in ihrem Gebiet\nnung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr.         vorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und\nL 337 S. 18),                                                      legt hierüber ein Verzeichnis an.\n4. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Fest-\nlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung           (3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für\nbestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33).           ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                              939\nRegister zu führen, in das mindestens folgende Angaben        Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von Erregern\neinzutragen sind:                                             der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie 91/67/EWG und\na) alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der          Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten\nDaten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder    sein.\ndes Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des            (2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahr-\nZulieferers,                                               zeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen ge-\nb) alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der          wechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf\nVersanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des         Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zustän-\nGewichts, der Fischgröße und des Empfängers,               digen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten*) ein Verzeichnis\nc) die festgestellte Mortalität.\ndieser Plätze und die etwaigen Änderungen.\nDas Register ist mindestens vier Jahre aufzubewahren             (3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwasser-\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.         fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum\nSatz 1 und 2 gilt für Betriebe mit Muscheln der in Anhang A   Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet wer-\nListe II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der     den, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und\nRichtlinie 95/70/EG genannten anfälligen Arten mit der        Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftrag-\nMaßgabe entsprechend, dass Satz 1 Buchstabe b nur             ten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizie-\nAbgänge an Muscheln betrifft, die zur erneuten Ausset-        ren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in\nzung in Wasser vorgesehen sind.                               Gewässer eingeleitet werden.\n(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhal-\ntungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2                                            §4\nanzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung                       Unschädlichmachen von Abfällen\neines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen.\nAbfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussortier-\nte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben\n§ 2a\nsind so zu behandeln oder zu beseitigen, dass Seuchen-\nKontrollbuch                         erreger durch sie nicht verschleppt werden können.\nWer gewerbsmäßig mit Süßwasserfischen handelt oder\n§5\nSüßwasserfische vermittelt, hat über\nUntersuchung\n1. die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehan-\ndelten oder abgegebenen oder                                  (1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat sei-\n2. vermittelten                                               nen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach nähe-\nrer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich kli-\nSüßwasserfische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen.       nisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Pro-\nDem Kontrollbuch müssen folgende Angaben zu entneh-           benahme sowie die virologische Untersuchung gelten die\nmen sein:                                                     Anforderungen der Anlage dieser Verordnung.\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift            (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ndes bisherigen Besitzers,                                  Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbe-\n2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwer-         kämpfung nicht entgegenstehen.\nbers,\n(3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen\n3. Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und             der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Süßwasser-\nMenge (Anzahl und Gesamtgewicht).                          fische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungs-\nNach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge-         betriebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenomme-\nsundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken          nen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Unter-\nund diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2 dür-      suchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial\nfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere            anordnen. Die zuständige Behörde kann die Unter-\nzuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen         suchung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken,\nverwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier Jahre lang        deren Abwässer ins Meer gelangen, anordnen.\naufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des             (4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines\nKalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht          Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, dass in seinem\nworden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde      Muschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer\nauf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmi-          anormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der in\ngung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb          Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in\nnicht entfernt werden.                                        Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten\nbei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat oder\n§3                              der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf\nTransport                           Grund des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlas-\nsen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom\n(1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nBehältnissen transportiert werden, die\nForsten*) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden\n1. wasserdicht und während des Transports so ver-             sind, durchgeführt werden.\nschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unver-\nmeidlich auslaufen kann,                                   *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-\nnuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.                 Ernährung und Landwirtschaft.","940                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\n§ 5a                                 verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber\nMitteilungspflicht                           täglich auf dem neuesten Stand zu halten.\n(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den         2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der\nVerdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der            zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhal-\nRichtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtlinie         tungsbetrieb verbracht werden.\n95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder eine           3. Verendete Süßwasserfische dürfen nur zur unschäd-\nanormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Betreiber            lichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken\neines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unverzüg-            aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.\nlich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder mitteilen zu    4. Von Süßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe,\nlassen.                                                           Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegen-\n(2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laborato-         stände, die Träger des Seuchenerregers sein können,\nriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der                dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nPrüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen be-            verbracht werden.\nfasst worden ist.                                             5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit\n§ 5b                                  Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und\nmüssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk\nImpfverbot                               reinigen und desinfizieren.\n(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS                   6. Transportmittel, mit denen Süßwasserfische transpor-\n1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen            tiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhal-\nGebiet,                                                      tungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.\n2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem           (2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsge-\nnicht zugelassenen Gebiet,                               bietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den\n3. in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine Ent-     der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dür-\nscheidung über die Zulassung getroffen worden ist,       fen Süßwasserfische nur mit Genehmigung der zustän-\nsowie                                                    digen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde\nkann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Was-\n4. in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung über\nsereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbe-\ndie Zulassung getroffen worden ist,\ntrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämp-\nsind verboten.                                                fung nicht entgegenstehen.\n(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA Aus-         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2\nnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern         ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.\nsichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß Anhang E der\nRichtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur                                         §8\nÄnderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von\nMindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung                    Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nbestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) einge-         (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der\nhalten werden.                                                ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhaltungsbe-\ntrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:\n§6\n1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat ver-\nDesinfektion                              endete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu\n(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur       beseitigen oder beseitigen zu lassen.\nHaltung von Fischen sowie die bei der Haltung von             2. Für die lebenden Süßwasserfische ordnet die zustän-\nFischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu            dige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche\ndesinfizieren.                                                    Beseitigung an. Die zuständige Behörde kann für an-\n(2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen Ge-            steckungsverdächtige Süßwasserfische von einer An-\nbieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben weiter-           ordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt ist,\ngehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn dies                dass die Süßwasserfische unverzüglich unter amtlicher\naus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforderlich               Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich\nist.                                                              beseitigt werden.\n3. Nach der Entfernung der Süßwasserfische sind Teiche\nAbschnitt 2                               sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers\nsein können, nach näherer Anweisung des beamteten\nSchutzmaßregeln bei Ausbruch                        Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\noder Verdacht des Ausbruchs der ISA\n(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2\n§7                               unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer\nAnweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu unter-\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung             suchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-     eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhal-\nbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der     tungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach\namtlichen Feststellung Folgendes:                             Satz 1 abhängig machen.\n1. Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2\n-klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und     ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                941\nAbschnitt 3                          worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 7\nAbs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige\nSchutzmaßregeln                         Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.\nbei Ausbruch oder Verdacht\ndes Ausbruchs der IHN oder der VHS                    (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenom-\nmenen Fischhaltungsbetriebe.\n§9\n§ 10\nSchutzmaßregeln\nin einem nicht zugelassenen Fischhaltungs-                                   Schutzmaßregeln\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet                              in zugelassenen Gebieten\noder in einem zugelassenen Fischhaltungs-\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\nbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen\nFischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet          Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder\ngilt Folgendes:                                                VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelasse-\n1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seu-           nen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen\nchenkranke oder seuchenverdächtige Süßwasser-              Gebiet gilt Folgendes:\nfische nach näherer Weisung der zuständigen Behörde        1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Fisch-\nunverzüglich zu töten oder töten zu lassen und un-             haltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach\nschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.             § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B\n2. Sonstige Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmi-                Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buch-\ngung der zuständigen Behörde und nur in einen ande-            stabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder\nren von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungs-            Abschnitt II Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu             an.\ndiagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittel-        2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Süßwasser-\nbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der                    fische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdäch-\nSchlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu           tig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behör-\nbeseitigen.                                                    de und nur in einen anderen von derselben Seuche\n3. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat veren-             betroffenen Fischhaltungsbetrieb verbracht oder zur\ndete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu               unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei\nbeseitigen oder beseitigen zu lassen.                          der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün-            zu beseitigen.\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,          3. Verendete oder getötete Süßwasserfische dürfen nur\ndass                                                               mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\n1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmi-              diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseiti-\ngung der zuständigen Behörde betreten dürfen,                  gung verbracht werden.\n2. Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbe-\ntriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müs-                                   § 11\nsen,                                                                             Schutzmaßregeln\n3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum                            nach amtlicher Feststellung\nVerbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem                      in zugelassenen Gebieten oder in\nBetrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Ent-                   einem zugelassenen Fischhaltungs-\nladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,                   betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\n4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger            Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelasse-\ndes Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung        nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungs-\nund Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb ver-         betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich fest-\nbracht werden dürfen.                                      gestellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene\nFischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschrif-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2\nten der Sperre:\nausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.\n1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des\n§ 9a                                 Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.\nSchutzmaßregeln                         2. § 9 gilt entsprechend.\nbei Ansteckungsverdacht in\neinem nicht zugelassenen Fischhaltungs-                                           § 12\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\nSchutzmaßregeln\n(1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb                      bei Ansteckungsverdacht\nin einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht des Aus-                      in zugelassenen Gebieten oder\nbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich fest-                  in einem zugelassenen Fischhaltungs-\ngestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologi-             betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\nsche Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungs-\nbetriebe,                                                        (1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsver-\ndacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zuge-\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                     lassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-\n2. in welche die Seuche weiterverschleppt                      nen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder","942                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\ndes Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet                                                     § 12b\nUntersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D                            Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nNr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C\nAbschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C                        (1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richt-\nder Richtlinie 91/67/EWG an.                                              linie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder zuge-\nlassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-\n(2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder                nen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entsprechend.\neinem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Ge-\nbiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der                        (2) Ist\nIHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige               1. eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie\nBehörde epizootiologische Nachforschungen an und ord-                         91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in\nnet für Fischhaltungsbetriebe,                                                einem nicht zugelassenen Gebiet,\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                                2. eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG\noder\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\n3. ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mor-\nworden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7                         talitätsrate\nAbs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann\nfestgestellt, gilt § 9 entsprechend.\nvirologische Untersuchungen anordnen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsan-\nlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer\ngeleitet werden.\nAbschnitt 3a\n§ 12c\nSchutzmaßregeln\nbei Auftreten einer anormalen Mortalität bei                               Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\nMuscheln und von bestimmten Muschelkrankheiten                               Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie\n91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder\nein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Morta-\n§ 12a\nlität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung                         Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ord-\nnet für Betriebe,\n(1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Verdachts\neiner der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG                   1. aus denen die Krankheit eingeschleppt oder\ngenannten Erkrankung in einem zugelassenen Gebiet                         2. in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt\noder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in\nworden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1\neinem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Ge-\noder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.\nbietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach\n§ 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Ab-\nschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder Anhang C Abschnitt III                                           Abschnitt 4\nBuchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.\nZulassung von Gebieten\n(2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II                             oder Fischhaltungsbetrieben\nder Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in einem\nnicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht\n§ 13\nzugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der Richtlinie\n95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vorliegen einer                                        Zulassung von Gebieten\nanormalen Mortalität bei Muscheln ordnet die zuständige                      Die zuständige Behörde lässt ein Gebiet nur zu, wenn\nBehörde eine amtliche Untersuchung der Muscheln in\ndem Fischhaltungsbetrieb nach den Bestimmungen, die                       1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buch-\nvom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemein-                          stabe B, Anhang B Abschnitt II Buchstabe B oder\nschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 95/70/EG in                    Anhang B Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie\nder jeweils geltenden Fassung erlassen und, soweit sie                        91/67/EWG erfüllt sind,\nnicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium                     2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) im Bundes-                        hangs B Abschnitt I Buchstaben C und D, Anhang B\nanzeiger bekannt gemacht worden sind, an.                                     Abschnitt II Buchstaben C und D oder Anhang B\nAbschnitt III Buchstaben C und D der Richtlinie\n(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchun-\n91/67/EWG eingehalten werden und\ngen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit Geneh-\nmigung der zuständigen Behörde zur Umsetzung oder zur                     3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach\nWiedereinsetzung in einen anderen Fischhaltungsbetrieb                        Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat.\noder in ein Gewässer verbracht werden. Satz 1 gilt für das\nVerbringen von Muscheln aus Reinigungsanlagen und                                                        § 14\nHälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet wer-                              Zulassung von Fischhaltungsbetrieben\nden, entsprechend.\nDie zuständige Behörde lässt einen Fischhaltungsbe-\ntrieb nur zu, wenn\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-\nnuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, 1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buch-\nErnährung und Landwirtschaft.                                              stabe A, Anhang C Abschnitt II Buchstabe A oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                          943\nAnhang C Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie                         der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom\n91/67/EWG erfüllt sind,                                                   11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An-                          Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster\nhangs C Abschnitt I Buchstaben B und D, Anhangs C                         der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8)\nAbschnitt II Buchstaben B und C oder Anhangs C                            in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist,\nAbschnitt III Buchstaben B und C der Richtlinie 91/                   2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus einem\n67/EWG eingehalten werden und                                             in einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet liegenden\n3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach                          Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von\nArtikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat.                        einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I\nder Entscheidung 93/22/EWG begleitet ist oder\n§ 15                                   3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und\nWiederzulassung                                     die Sendung von einer Bescheinigung nach dem\nMuster des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG\nFür die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines                          begleitet ist.\nFischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung gel-\nten die §§ 13 und 14 entsprechend.                                           (1b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 1a\nsind vom Empfänger der Sendung mindestens vier Jahre\n§ 16                                   aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-\ngen vorzulegen.\nBekanntmachung\n(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwasser-\nDie zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun-                    fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-                    nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zuge-\nten*) die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung                       lassenen Betrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes\nsowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung                     Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur\nvon Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bun-                     in ausgenommenem Zustand verbracht werden.\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-\nten*) macht dies im Bundesanzeiger bekannt.                                  (2a) Die für die Krankheiten nach Anhang A Spalte 1\nListe II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weich-\n§ 17                                   tiere, die nicht aus einem zugelassenen Betrieb stam-\nmen, dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung in\nVerbringen von Fischen und Weichtieren\nein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fisch-\n(1) Lebende Süßwasserfische der für Krankheiten nach                   haltungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor in ein\nAnhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils                 von der zuständigen Behörde zugelassenes Zwischen-\ngeltenden Fassung empfänglichen Arten dürfen in ein                       becken oder eine von der zuständigen Behörde zugelas-\nzugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fisch-                     sene Reinigungsanlage für einen von der zuständigen\nhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus                        Behörde bestimmten Zeitraum eingesetzt worden sind.\n1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und                        Ein Zwischenbecken oder eine Reinigungsanlage darf nur\ndie Sendung von einer Bescheinigung nach dem                          zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die\nMuster des Anhangs E Kapitel 1 oder 3 der Richtlinie                  Bestimmungen, die der Rat oder die Kommission der\n91/67/EWG begleitet ist oder                                          Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Nr. 2\nder Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die, soweit\n2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb                      sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministe-\nstammen und die Sendung von einer Bescheinigung                       rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) bekannt\nnach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 oder 4 der                    gemacht worden sind, eingehalten werden.\nRichtlinie 91/67/EWG begleitet ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der\nDer Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fisch-                   Absätze 1 und 1a anordnen, dass amtstierärztliche oder\nhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulas-                   tierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Für\nsungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat oder                    die Untersuchungen von Süßwasserfischen auf IHN und\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                         VHS gilt der Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG.\nWirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften der\nEuropäischen Gemeinschaft erteilt werden.                                    (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\nden Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/\n(1a) Lebende Süßwasserfische der für die Krankheiten                   EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richtlinie\nnach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht                     91/67/EWG genannten Krankheiten Programme zur Erlan-\nempfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet                     gung einer Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes oder\noder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur ver-                  eines Gebietes erstellen. Sie übermittelt diese Programme\nbracht werden, wenn sie                                                   unter Nennung der betroffenen Betriebe und Gebiete dem\n1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem                         Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nkeine der für Krankheiten nach Anhang A Liste II der                  Forsten*) zur Vorlage bei der Kommission der Europäi-\nRichtlinie 91/67/EWG empfänglichen Arten gehalten                     schen Gemeinschaft. Das Bundesministerium für Ernäh-\nwerden und der nicht mit Wasserläufen oder Küsten-                    rung, Landwirtschaft und Forsten*) macht Entscheidun-\ngewässern in Verbindung steht, und die Sendung von                    gen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im\neiner Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I                     Bundesanzeiger bekannt.\n(5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-\nnuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie 91/67/\nErnährung und Landwirtschaft.                                          EWG Programme zur Bekämpfung der Infektiösen Pank-","944                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nreasnekrose der Salmoniden, der Frühjahrsvirämie der                      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5\nKarpfen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der Furunku-                      Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1\nlose, der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose sowie der                          Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1\nKrebspest erstellen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-                      oder 2 oder § 12c Satz 1\nchend.                                                                    zuwiderhandelt.\n(6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der                        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nRichtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zustän-                Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndige oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für                      lässig\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten*) die entsprechen-\nden Unterlagen zur Vorlage bei der EG-Kommission.                         1.   entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nAbsatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.                                             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2.   entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht\n§ 18                                        richtig oder nicht vollständig führt,\nAufhebung der Schutzmaßregeln                               2a. entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontroll-\nbuch nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 7                              vermerkt oder nicht beifügt oder ein Kontrollbuch\nbis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die                         nicht oder nicht vollständig oder nicht mindestens vier\nISA erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der                          Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nSeuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen                        vorlegt,\nhat.\n2b. ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontrollbuch\n(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen,                     entfernt,\nwenn\n3.   einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8\n1. alle Süßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes oder                        Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion\nvon Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet oder                        zuwiderhandelt,\ngetötet oder entfernt worden sind und\n4.   entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht\n2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von                        vornehmen lässt,\nTeilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer Anwei-\n4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nsung des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist.\ngenannte Untersuchung durchgeführt wird,\nSatz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenom-                 4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nmenen Fischhaltungsbetriebe.                                                   eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\n(3) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a                            tig macht und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nbis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen                          machen lässt,\nist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit beseitigt ist               4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft,\noder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Krankheit gilt\nals erloschen, wenn                                                       5.   entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b\n1. alle Muscheln des Betriebs verendet oder getötet oder                       Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b\nentfernt worden sind oder bei der Untersuchung                             Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in\ngemäß § 12a Krankheitserreger nicht nachgewiesen                           Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1,\nwerden konnten und                                                         Abs. 1a oder 2 Süßwasserfische oder von ihnen stam-\n2. die Desinfektion des Betriebes oder von Teilen davon                        mende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes                            oder sonstige Gegenstände verbringt oder Süßwas-\ndurchgeführt worden ist.                                                   serfische abgibt,\n6.   entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb\nohne Genehmigung der zuständigen Behörde be-\nAbschnitt 5                                      tritt,\nOrdnungswidrigkeiten                                 6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 ver-\nendete Süßwasserfische nicht, nicht richtig oder nicht\nrechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht\n§ 19                                        rechtzeitig beseitigen lässt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-                7.   entgegen § 17 Abs. 1b eine Bescheinigung nicht oder\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich                       nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder\noder fahrlässig\n8.   entgegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Weichtiere verbringt.\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7\nAbs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1\nNr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder                                            Abschnitt 6\n§ 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b                                     Schlussvorschriften\nAbs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch\nin Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen vollzieh-                                               § 20\nbaren Auflage oder\n(weggefallen)\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja-                                    § 21\nnuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft.                                                         (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001               945\nAnlage\n(zu § 5)\nProbenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben\n1.  Probenahme\n1.1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen\nAnlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen.\n1.2 Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder ver-\nendete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.\n1.3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Ovarflüssigkeit beschränken, wenn die zuständige Behörde nichts\nanderes anordnet.\n2.  Probenvolumen\n2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 20, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens\n10 Fischen bestehen.\n3.  Einsendung\n3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu\ntransportieren.\n3.2 Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten.\n3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.\n3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.\n4.  Untersuchungsverfahren\nDie Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.\n4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu\n10 Fischen (insbesondere Milz, Vorderniere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden.\n4.2 Brütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.\n4.3 Bei Ovarflüssigkeit können die Proben von 10 Fischen zusammen bearbeitet werden."]}