{"id":"bgbl1-2001-24-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":24,"date":"2001-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung","law_date":"2001-05-16T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 16. Mai 2001\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-\nnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der\nRindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Geflügelpest-Verord-\nnung in der seit dem 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930),\n2. den am 30. November 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung zur\nÄnderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 24. November 1995\n(BGBl. I S. 1549),\n3. den am 30. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung zur Ände-\nrung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseu-\nchenrechtlicher Verordnungen vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528),\n4. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 4a der Verordnung zur Ände-\nrung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vor-\nschriften vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531),\n5. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116),\nzu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 des Tier-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember\n1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 5. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19, 20 Abs. 2, §§ 22, 24\nAbs. 1, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3, §§ 28 und 30 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I\nS. 2038).\nBonn, den 16. Mai 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                          931\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit\n(Geflügelpest-Verordnung)\nI. Begriffsbestimmung                      EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Krite-\nrien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die New-\n§1                              castle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.\n(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten,            (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\nGänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,         Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmi-\nTruthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeu-        gen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\ngung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung        gegenstehen.\ndes Wildbestandes gehalten werden.                               (4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                  Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen,\nwenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\n1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese\nderlich ist.\na) durch virologische Untersuchung nach den Bestim-\nmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG                                         §6\ndes Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschafts-\nmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest                 Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam-\n(ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflü-\nsung oder                                              gel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Geflügel\noder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische\neinem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind,\nund pathologisch-anatomische Untersuchungen\ndurch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\nnachgewiesen wird;\n2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das\nIII. Schutzmaßregeln bei Geflügel\nErgebnis der\na) virologischen oder                                                1. A l l g e m e i n e S c h u t z m a ß r e g e l n\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen\nUntersuchung den Ausbruch der Geflügelpest be-                                              §7\nfürchten lässt;                                               (1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbe-\n3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese               standes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tier-\narzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen.\na) durch virologische Untersuchung nach den Bestim-\n§ 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt ent-\nmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG\nsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wie-\ndes Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschafts-\nderholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende\nmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-\nImmunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vor-\nKrankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils gel-\nhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der\ntenden Fassung oder\nBesitzer Nachweise zu führen.\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische\n(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche\nund pathologisch-anatomische Untersuchungen\nVersuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich\nnachgewiesen wird;                                         Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü-\n4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit,            fung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf-\nwenn das Ergebnis der                                      pflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-\nfung nicht entgegenstehen.\na) virologischen oder\n(3) (weggefallen)\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen\n(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel-\nUntersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit\nbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel-\nbefürchten lässt.\nmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Ver-\nanstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie\nII. Allgemeine Vorschriften                    von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus\nder hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im\n§§ 2 bis 4                          Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig\nentsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers\n(weggefallen)                         gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.\n§5                                                               §8\n(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.            Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von\n(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impf-        Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der\nstoffen geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/          Seuchenbekämpfung erforderlich ist.","932                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\n2. B e s o n d e r e S c h u t z m a ß r e g e l n       Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubrin-\ngen.\nA. Vor amtlicher Feststellung                 2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge-\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit                schlossenen Stall abzusondern.\noder des Verdachts einer dieser Seuchen\n3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde in das Gehöft verbracht oder aus dem\n§9\nGehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-           sofortigen Tötung zulässig.\nbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in\neinem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der amt-          4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug-\nlichen Feststellung Folgendes:                                      nisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde aus dem\n1.   Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge-              Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge\nschlossenen Stall abzusondern;                                 und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti-\n1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über den            gung nach Anweisung des beamteten Tierarztes ent-\nBestand des Geflügels unter Angabe der Zahl aller              fernt werden.\nverendeten oder verdächtigen Tiere zu machen;              5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel\n2.   die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich             darf nur verwertet werden, wenn es unter behörd-\nGeflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der             licher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die\nTiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,          Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die\nWartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,               Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiterver-\nvon Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-              breitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist.\ntrag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder       6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver-\nsonstigen Standorte haben sich diese Personen                  endetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer\nsofort zu reinigen und zu desinfizieren;                       Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu\n3.   Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus           beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen be-\ndem Gehöft entfernt werden;                                    nötigt wird.\n4.   verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer        7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige\nso aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen               Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen\ngeschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm            Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind\nin Berührung kommen können;                                    nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\n5.   Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von               reinigen und zu desinfizieren.\nTieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegen-          8. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der\nstände, die mit Geflügel in Berührung gekommen                 Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-\nsind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.             gen anbringen und sie nach näherer Anweisung des\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von                   beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-\nAbsatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbei-              tionsmittel tränken und stets feucht halten.\ntungsbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass          9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel\ndie Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/                befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, sei-\nEWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wer-               nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung\nden.                                                                und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärz-\nten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten\nwerden. Nach Verlassen des Stalles haben sich diese\nB. Nach amtlicher Feststellung                      Personen nach näherer Anweisung des beamteten\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit                Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\noder des Verdachts einer dieser Seuchen\n10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-\n§ 10                                her ihr Schuhwerk zu desinfizieren.\nDie zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü-           (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ngelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt.       Absatz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchen-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\n§ 11                             (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach\nAbsatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe an-\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich\nerforderlich ist.\nfestgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sons-\ntige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der\nSperre:                                                                                     § 12\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und           In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht\nder Geflügelställe oder des sonstigen Standortes          des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt ist,\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift      sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen\n„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ bezie-       Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt in diesem Falle\nhungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels –           nicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                   933\n§ 13                             2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks\n(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-            in geschlossenen Ställen abzusondern,\ncastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen     3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht\nStandort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige           verbracht werden,\nBehörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des\n4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und\nGeflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an.\nVeranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und\n(1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der New-           darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan-\ncastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort         delt werden,\namtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die\n5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom-\nTötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels so-\nmen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert\nwie die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.\nwerden,\n(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die New-\n6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige\ncastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft\nStallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht\ngehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach\nwerden.\nAbsatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass\nSatz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel\n1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wild-\nim Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen\ngeflügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen\ndes Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.\nnach Abklingen der klinischen Symptome nicht ver-\nbracht werden und                                           (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen\n2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige\nGegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein      1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer\nkönnen, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer-         von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnosti-\nden.                                                         schen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur,\n(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten            wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch\nkann die zuständige Behörde für nicht betroffene                  gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG des\nBetriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betrie-         Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrecht-\nbes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern             lichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen\nnach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betref-           Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Ein-\nfenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres          fuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der\nUmfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung               jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,\neinschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind,   2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen\ndass eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer               Betrieb im Sperrbezirk – im Falle der Newcastle-Krank-\nBetriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.              heit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungs-\ngebiet –, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird,\n§ 14                                 wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17\nbehördlich beobachtet wird,\nGeflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der\nGeflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt        3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn\nist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet wer-      die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen\nden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden      desinfiziert werden.\nkönnen. In unmittelbarem Anschluss an die Tötung hat der         (4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter\nBesitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet    Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere\noder vor der Tötung untergebracht worden ist, sowie die in    sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zustän-\nihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegen-         digen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der\nstände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.            Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung\nder zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest\n§ 15                             oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.\n(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-           (5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in\ncastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen     einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nStandort amtlich festgestellt, so legt die zuständige         festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen\nBehörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder             nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt\nsonstigen Standort mit einem Radius von mindestens            Absatz 4 entsprechend.\ndrei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt\nsie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügel-                                 § 16\nhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natür-\nliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.                   (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-\ncastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort\n(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des         amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um\nSperrbezirks                                                  den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei\n1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-           berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der ört-\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen     lichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlacht-\nund haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“    stätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmög-\noder „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ gut sichtbar    lichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-\nanzubringen,                                             tungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilo-","934                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\nmeter. Die Festlegung des Beobachtungsgebiets kann             zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte\nentfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens         Schlachtstätte genehmigen, wenn eine Untersuchung des\nzehn Kilometer beträgt.                                        Bestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat,\n(2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des          dass das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels\nBeobachtungsgebiets                                            in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort aus-\ngeschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann\n1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-            ferner Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zu\nwegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der           diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest –        unschädlichen Beseitigung genehmigen.\nBeobachtungsgebiet“ oder „Newcastle-Krankheit –\nBeobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen,                 (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des an-\nsteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies\n2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet            aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nverbracht werden,\n3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige                                       § 17a\nStallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-\nWird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen\nbracht werden.\nStandort durch virologische Untersuchung Influenza-A-\nWährend der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob-           Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in sechs\nachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach-           Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festgestellt, so\ntungsgebiet verbracht werden.                                  kann die zuständige Behörde, wenn dies aus Gründen der\n(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von              Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass\nAbsatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflü-        1.   der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall\ngel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des            abzusondern hat,\nBeobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmi-\ngen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete           1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem\nFleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG            geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu\nin der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die           töten und unschädlich zu beseitigen ist,\nzuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2                2.   die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich\nSatz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern             Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem\nin eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn                  Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und\nsichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen vor          Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten\ndem Verbringen desinfiziert werden.                                 und von Personen im amtlichen Auftrag betreten wer-\n(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt      den dürfen und sich die genannten Personen nach\nentsprechend.                                                       Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte sofort\nzu reinigen und zu desinfizieren haben,\n§ 16a                             3.   Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen\nIn Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige             Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem\nBehörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflü-                sonstigen Standort entfernt werden darf,\ngelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen          4.   das Geflügel getötet wird,\nähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorhe-\nrige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen       5.   der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so\nabhängig machen.                                                    aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen\ngeschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm in\nBerührung kommen können, und – einschließlich der\nC. Bei Ansteckungsverdacht                        Eier – unschädlich beseitigen lässt.\nDarüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle\n§ 17\neines Ansteckungsverdachts nach Satz 1\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\n1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein\nort der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-\nBeobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festle-\nKrankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige\ngen,\nBehörde epizootiologische Nachforschungen an und\nunterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,             2. die in\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                         a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1,\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt                  b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die                   sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und\nzuständige Behörde kann virologische und serologische                 Abs. 4,\nUntersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder sons-            c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2\ntigen Standorte anordnen.\nvorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen\n(2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen Stand-           und\norten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für\n3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3\ndie Dauer von mindestens sieben Tagen – im Falle\ngenehmigen,\nvon Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von\n21 Tagen – nicht verbracht werden. Die zuständige Be-          wenn dies in den Fällen der Nummer 1 und 2 aus Gründen\nhörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel           der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001                    935\nNummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15            2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anwei-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten im            sung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von\nFalle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.                ihm abgenommen worden ist und\n3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion\nD. Desinfektion                            mindestens 30 Tage vergangen sind.\n(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-\n§ 18                             Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige\nGeflügel verendet ist oder getötet und unschädlich besei-\n(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des ver-\ntigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betrie-\ndächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen\nbes oder sonstigen Standortes durch virologische Unter-\nkranke oder verdächtige Tiere gehalten worden sind, so-\nsuchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG in\nwie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungs-\nder jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der\nstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit\nRichtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung\ndiesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich\nder Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\nnicht bestätigt werden konnte.\nreinigen und zu desinfizieren.\n(2) (weggefallen)\nIV. Schutzmaßregeln bei Papageien\n(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstof-\nund Sittichen sowie bei Wildgeflügel\nfes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit\ndem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behand-\nlungsverfahren, durch das die Abtötung des An-                                                 § 21\nsteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden.              Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nDer Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz           der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Papa-\nzu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tier-             geien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht\narztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu             in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten\nlagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder sonsti-         für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes\ngen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anwei-             verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagd-\nsung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.                   ausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. Auf\nAnordnung der zuständigen Behörde hat der Jagdaus-\nübungsberechtigte erlegtes oder verendetes Wildgeflügel\n3. S c h u t z m a ß r e g e l n a u f G e f l ü g e l -\naus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken oder Beob-\nausstellungen und auf dem Transport\nachtungsgebieten zur Untersuchung einzusenden.\n§ 19\nWird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellun-                         V. Ordnungswidrigkeiten\ngen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem\nTransport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank-                                         § 22\nheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\noder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän-\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\ndige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den\noder fahrlässig\n§§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7\nAbs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3\n4. A u f h e b u n g d e r S c h u t z m a ß r e g e l n      oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15\nAbs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16\n§ 20                                 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder\n§ 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen vollziehbaren\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nAuflage oder\nmaßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die New-\ncastle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf              2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, §§ 8,\nGeflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder              11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder\nsich als unbegründet erwiesen hat.                                    Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe b\n(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gel-         zuwiderhandelt.\nten als erloschen, wenn\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder getö-          Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ntet und unschädlich beseitigt worden ist oder             lässig\nb) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das           1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Imp-\nGeflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet             fung durchführt,\noder getötet und unschädlich beseitigt worden ist\n2. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel\nund bei dem Geflügel der nicht betroffenen\noder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder Roh-\nBetriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der\nstoffe an Geflügel verfüttert,\nTötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü-\ngels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite-        3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner\nren Erkrankungen festgestellt worden sind,                    nicht impfen lässt,","936               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001\n4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16       11. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere,\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Abs. 2       Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegen-\nSatz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden            stände entfernt,\nDung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder ein-       12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,\nstellt,\n13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel\n5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15        verwertet,\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,\n14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung\n6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht,           mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung\nnicht richtig oder nicht vollständig macht,                   durchführt oder mit Geflügel handelt,\n7. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9   15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung\nSatz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,           mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder\n8. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nNr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder § 18         § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nAbs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desin-           vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21 Satz 2\nüber die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,\n9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Geflü-                    Vl. Schlussvorschriften\ngel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft ent-\nfernt,                                                                                § 23\n10. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,                                   (Inkrafttreten)"]}