{"id":"bgbl1-2001-23-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":23,"date":"2001-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/23#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_23.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2001-05-18T00:00:00Z","page":904,"pdf_page":8,"num_pages":25,"content":["904                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nGesetz\nzur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes\nund anderer Gesetze*)\nVom 18. Mai 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    mit optisch-elektronischen Einrichtungen\n§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und\nVerarbeitungsmedien\nArtikel 1                                      § 7    Schadensersatz\nÄnderung des Bundesdatenschutzgesetzes                                 § 8    Schadensersatz bei automatisierter Daten-\nverarbeitung durch öffentliche Stellen\nDas Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch                         § 9    Technische und organisatorische Maßnahmen\nArtikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997                          § 9a Datenschutzaudit\n(BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:\n§ 10   Einrichtung automatisierter Abrufverfahren\n§ 11   Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung per-\n1. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht                            sonenbezogener Daten im Auftrag\neingefügt:\nZweiter Abschnitt\n„Inhaltsübersicht\nDatenverarbeitung der öffentlichen Stellen\nErster Abschnitt\nErster Unterabschnitt\nAllgemeine und gemeinsame Bestimmungen\nRechtsgrundlagen der Datenverarbeitung\n§ 1      Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes\n§ 12   Anwendungsbereich\n§ 2      Öffentliche und nicht öffentliche Stellen\n§ 13   Datenerhebung\n§ 3      Weitere Begriffsbestimmungen\n§ 14   Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung\n§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit\n§ 15   Datenübermittlung an öffentliche Stellen\n§ 4      Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung\n§ 16   Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen\nund -nutzung\n§ 17   (weggefallen)\n§ 4a Einwilligung\n§ 18   Durchführung des Datenschutzes in der\n§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins                                  Bundesverwaltung\nAusland sowie an über- und zwischenstaat-\nliche Stellen                                                                 Zweiter Unterabschnitt\n§ 4c Ausnahmen                                                                         Rechte des Betroffenen\n§ 4d Meldepflicht                                                       § 19   Auskunft an den Betroffenen\n§ 4e Inhalt der Meldepflicht                                            § 19a Benachrichtigung\n§ 4f Beauftragter für den Datenschutz                                   § 20   Berichtigung, Löschung und Sperrung von\n§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Daten-                                  Daten; Widerspruchsrecht\nschutz                                                         § 21   Anrufung des Bundesbeauftragten für den\n§ 5      Datengeheimnis                                                        Datenschutz\n§ 6      Unabdingbare Rechte des Betroffenen                                            Dritter Unterabschnitt\n§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung                                        Bundesbeauftragter für den Datenschutz\n§ 22   Wahl des Bundesbeauftragten für den Daten-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des                    schutz\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener        § 23   Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für\nDaten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).                     den Datenschutz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                   905\n§ 24   Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für                              Sechster Abschnitt\nden Datenschutz\nÜbergangsvorschriften\n§ 25   Beanstandungen durch den Bundesbeauf-\ntragten für den Datenschutz                           § 45    Laufende Verwendungen\n§ 26   Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für           § 46    Weitergeltung von Begriffsbestimmungen\nden Datenschutz\nAnlage (zu § 9 Satz 1)“.\nDritter Abschnitt\nDatenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen        2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:\nund öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen                               „Erster Abschnitt\nErster Unterabschnitt                           Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen“.\nRechtsgrundlagen der Datenverarbeitung\n3. § 1 wird wie folgt geändert:\n§ 27   Anwendungsbereich\na) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 28   Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\nfür eigene Zwecke                                        „3. nicht öffentliche Stellen, soweit sie die Daten\n§ 29   Geschäftsmäßige Datenerhebung und -spei-                      unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen\ncherung zum Zweck der Übermittlung                            verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder\ndie Daten in oder aus nicht automatisierten\n§ 30   Geschäftsmäßige Datenerhebung und -spei-                      Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erhe-\ncherung zum Zweck der Übermittlung in                         ben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung\nanonymisierter Form                                           oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich\n§ 31   Besondere Zweckbindung                                        für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.“\n§ 32   (weggefallen)                                         b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nZweiter Unterabschnitt                          sätze 3 und 4.\nRechte des Betroffenen                        d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\n§ 33   Benachrichtigung des Betroffenen                           „(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung,\n§ 34   Auskunft an den Betroffenen                              sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder in einem anderen Ver-\n§ 35   Berichtigung, Löschung und Sperrung von                  tragsstaat des Abkommens über den Euro-\nDaten                                                    päischen Wirtschaftsraum belegene verantwort-\nliche Stelle personenbezogene Daten im Inland\nDritter Unterabschnitt\nerhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies\nAufsichtsbehörde                             erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses\nGesetz findet Anwendung, sofern eine verant-\n§ 36   (weggefallen)\nwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat\n§ 37   (weggefallen)                                            der Europäischen Union oder in einem anderen\n§ 38   Aufsichtsbehörde                                         Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personen-\n§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durch-                 bezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder\nführung datenschutzrechtlicher Regelungen                nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach die-\nsem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben\nVierter Abschnitt                            über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die\nSätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger\nSondervorschriften\nnur zum Zweck des Transits durch das Inland\n§ 39   Zweckbindung bei personenbezogenen Daten,                eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt\ndie einem Berufs- oder besonderen Amts-                  unberührt.“\ngeheimnis unterliegen\n§ 40   Verarbeitung und Nutzung personenbezoge-          4. § 3 wird wie folgt geändert:\nner Daten durch Forschungseinrichtungen\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 41   Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-\nsonenbezogener Daten durch die Medien                      „(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Er-\nhebung, Verarbeitung oder Nutzung personen-\n§ 42   Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle              bezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbei-\ntungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist\nFünfter Abschnitt                            jede nicht automatisierte Sammlung personen-\nbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und\nSchlussvorschriften\nnach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und\n§ 43   Bußgeldvorschriften                                      ausgewertet werden kann.“\n§ 44   Strafvorschriften                                     b) Absatz 3 wird aufgehoben.","906              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze         und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen,\n3 bis 8.                                                  soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem\nd) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:            angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten\nSchutzzweck steht.“\naa) Nach dem Wort „Dritten“ wird der Klammer-\nzusatz „(Empfänger)“ gestrichen.                 6. § 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Buchstabe a werden die Wörter „durch die                                      „§ 4\nspeichernde Stelle an den Empfänger“ durch                       Zulässigkeit der Datenerhebung,\ndie Wörter „an den Dritten“ ersetzt.                                -verarbeitung und -nutzung\ncc) In Buchstabe b werden die Wörter „Empfän-\n(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nger von der speichernden Stelle“ durch das\npersonenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit\nWort „Dritte“ ersetzt.\ndieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies\ne) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:         erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt\n„(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des              hat.\nNamens und anderer Identifikationsmerkmale                   (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffe-\ndurch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Be-               nen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur\nstimmung des Betroffenen auszuschließen oder              erhoben werden, wenn\nwesentlich zu erschweren.“\n1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend\nf) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:                 voraussetzt oder\n„(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder         2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art\nStelle, die personenbezogene Daten für sich selbst                nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung\nerhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch                    bei anderen Personen oder Stellen erforderlich\nandere im Auftrag vornehmen lässt.                                macht oder\n(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die             b) die Erhebung beim Betroffenen einen unver-\nDaten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle                 hältnismäßigen Aufwand erfordern würde\naußerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind            und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass\nnicht der Betroffene sowie Personen und Stellen,              überwiegende schutzwürdige Interessen des\ndie im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat                 Betroffenen beeinträchtigt werden.\nder Europäischen Union oder in einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                   (3) Werden personenbezogene Daten beim Be-\npäischen Wirtschaftsraum personenbezogene                 troffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits\nDaten im Auftrag erheben, verarbeiten oder                auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der\nnutzen.“                                                  verantwortlichen Stelle über\ng) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10            1. die Identität der verantwortlichen Stelle,\nangefügt:                                                 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbei-\n„(9) Besondere Arten personenbezogener Daten                 tung oder Nutzung und\nsind Angaben über die rassische und ethnische             3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der\nHerkunft, politische Meinungen, religiöse oder                Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles\nphilosophische Überzeugungen, Gewerkschafts-                  nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,\nzugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.\nzu unterrichten. Werden personenbezogene Daten\n(10) Mobile personenbezogene Speicher- und             beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift\nVerarbeitungsmedien sind Datenträger,                     erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die\n1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,              Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die\nGewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene\n2. auf denen personenbezogene Daten über die              hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben\nSpeicherung hinaus durch die ausgebende               hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Ein-\noder eine andere Stelle automatisiert ver-            zelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über\narbeitet werden können und                            die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Ver-\n3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung            weigerung von Angaben aufzuklären.“\nnur durch den Gebrauch des Mediums be-\neinflussen kann.“                                 7. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4g eingefügt:\n„§ 4a\n5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nEinwilligung\n„§ 3a                                  (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf\nder freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er\nDatenvermeidung und Datensparsamkeit\nist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Ver-\nGestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungs-            arbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den\nsystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine          Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf\noder so wenig personenbezogene Daten wie möglich             Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der\nzu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbeson-         Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der\ndere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung            Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Um-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                  907\nstände eine andere Form angemessen ist. Soll die                 (4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet\nEinwilligung zusammen mit anderen Erklärungen                 die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der\nschriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervor-         Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit\nzuheben.                                                      zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise\n(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung            Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die\nliegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1            öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl\nSatz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform              des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten\nder bestimmte Forschungszweck erheblich beein-                würde.\nträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach            (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\nAbsatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich                Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.\ndie erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten                   (6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden,\nForschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.            ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung\n(3) Soweit besondere Arten personenbezogener               die Daten übermittelt werden.\nDaten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt\nwerden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus                                         § 4c\nausdrücklich auf diese Daten beziehen.                                                Ausnahmen\n§ 4b                                   (1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teil-\nweise in den Anwendungsbereich des Rechts der\nÜbermittlung                            Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Über-\npersonenbezogener Daten ins Ausland                  mittlung personenbezogener Daten an andere als die\nsowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen            in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen\n(1) Für die Übermittlung personenbezogener                 ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewähr-\nDaten an Stellen                                              leistet ist, zulässig, sofern\n1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,\nUnion,                                                    2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags\n2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über                  zwischen dem Betroffenen und der verantwort-\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder                         lichen Stelle oder zur Durchführung von vorver-\n3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen                  traglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des\nGemeinschaften                                                Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,\ngelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach         3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung\nMaßgabe der für diese Übermittlung geltenden Ge-                  eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse\nsetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung                 des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle\nim Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder                  mit einem Dritten geschlossen wurde oder\nteilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der                 geschlossen werden soll,\nEuropäischen Gemeinschaften fallen.                           4. die Übermittlung für die Wahrung eines wich-\n(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten               tigen öffentlichen Interesses oder zur Geltend-\nan Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von                 machung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts-\nTätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den               ansprüchen vor Gericht erforderlich ist,\nAnwendungsbereich des Rechts der Europäischen                 5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger\nGemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländi-                Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder\nsche oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt\nAbsatz 1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt,          6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das\nsoweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse                zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist\nan dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbeson-                 und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder\ndere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein                 allen Personen, die ein berechtigtes Interesse\nangemessenes Datenschutzniveau nicht gewähr-                      nachweisen können, zur Einsichtnahme offen\nleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung             steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im\nzur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen                 Einzelfall gegeben sind.\nStelle des Bundes aus zwingenden Gründen der                  Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist\nVerteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischen-          darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten\nstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der                nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden\nKrisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für          dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.\nhumanitäre Maßnahmen erforderlich ist.                           (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann\n(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird              die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermitt-\nunter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die          lungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen\nbei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie              personenbezogener Daten an andere als die in § 4b\nvon Datenübermittlungen von Bedeutung sind; ins-              Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die\nbesondere können die Art der Daten, die Zweck-                verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hin-\nbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung,             sichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und\ndas Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die                der Ausübung der damit verbundenen Rechte vor-\nfür den betreffenden Empfänger geltenden Rechts-              weist; die Garantien können sich insbesondere aus\nnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln              Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmens-\nund Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.                 regelungen ergeben. Bei den Post- und Telekom-","908               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nmunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte                                          § 4e\nfür den Datenschutz zuständig. Sofern die Über-                                 Inhalt der Meldepflicht\nmittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll,\nnehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.                        Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen\n(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2           meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu\nSatz 1 ergangenen Entscheidungen mit.                         machen:\n1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,\n§ 4d\n2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige\nMeldepflicht                                gesetzliche oder nach der Verfassung des Unter-\n(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind              nehmens berufene Leiter und die mit der Leitung\nvor ihrer Inbetriebnahme von nicht öffentlichen ver-              der Datenverarbeitung beauftragten Personen,\nantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichts-              3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,\nbehörde und von öffentlichen verantwortlichen\n4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -ver-\nStellen des Bundes sowie von den Post- und Tele-\narbeitung oder -nutzung,\nkommunikationsunternehmen dem Bundesbeauf-\ntragten für den Datenschutz nach Maßgabe von § 4e             5. eine Beschreibung der betroffenen Personen-\nzu melden.                                                        gruppen und der diesbezüglichen Daten oder\n(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwort-            Datenkategorien,\nliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz           6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern,\nbestellt hat.                                                     denen die Daten mitgeteilt werden können,\n(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die ver-        7. Regelfristen für die Löschung der Daten,\nantwortliche Stelle personenbezogene Daten für\n8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,\neigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei\nhöchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Ver-            9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht,\narbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten                    vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach\nbeschäftigt und entweder eine Einwilligung der                    § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Ver-\nBetroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung              arbeitung angemessen sind.\noder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertrags-              § 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1\nverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauens-              mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der\nverhältnisses mit den Betroffenen dient.                      Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich         Tätigkeit entsprechend.\num automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen\ngeschäftsmäßig personenbezogene Daten von der                                             § 4f\njeweiligen Stelle                                                        Beauftragter für den Datenschutz\n1. zum Zweck der Übermittlung oder                               (1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die\n2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung                  personenbezogene Daten automatisiert erheben,\nverarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten\ngespeichert werden.\nfür den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht\n(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen be-               öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb\nsondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der             eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflich-\nBetroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung            tet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten\nvor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine            auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt\nVorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn           werden und damit in der Regel mindestens 20 Perso-\n1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3               nen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nAbs. 9) verarbeitet werden oder                           für nicht öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeit-\nnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung\n2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu              personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit\nbestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu       aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle er-\nbewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner        forderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten\nLeistung oder seines Verhaltens,                          für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit\nes sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder         nicht öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitun-\neine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die           gen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen\nErhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweck-                oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum\nbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder ver-              Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten\ntragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem                Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen,\nBetroffenen dient.                                            haben sie unabhängig von der Anzahl der Arbeit-\n(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Be-           nehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu\nauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die               bestellen.\nVorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach                   (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur\n§ 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen         bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben\nan die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und                erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.\nTelekommunikationsunternehmen an den Bundes-                  Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb\nbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.                   der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                   909\nliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichts-         schutz das Benehmen mit dem Behördenleiter her-\nbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffent-         stellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behörd-\nlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz           lichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Be-\nbestellen.                                                   hördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.“\n(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem\nLeiter der öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle   8. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „unbefugt“ die\nunmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner       Wörter „zu erheben,“ eingefügt.\nFachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes\nweisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner         9. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung          a) In Satz 1 werden die Wörter „in einer Datei gespei-\nzum Beauftragten für den Datenschutz kann in ent-                chert, bei der“ durch die Wörter „automatisiert in\nsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen                 der Weise gespeichert, dass“ und die Wörter „ , die\nGesetzbuches, bei nicht öffentlichen Stellen auch auf            speichernde Stelle festzustellen“ durch die Wörter\nVerlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.               „festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert\n(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur               hat“ ersetzt.\nVerschwiegenheit über die Identität des Betroffenen          b) In Satz 2 werden die Wörter „speichernde Stelle“\nsowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den                    durch die Wörter „Stelle, die die Daten gespeichert\nBetroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht              hat,“ ersetzt.\ndavon durch den Betroffenen befreit wird.                    c) In Satz 3 werden die Wörter „die speichernde“\n(5) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen           durch das Wort „jene“ ersetzt.\nhaben den Beauftragten für den Datenschutz bei der\nErfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm       10. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6c eingefügt:\ninsbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-\ngaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,                                       „§ 6a\nEinrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu                       Automatisierte Einzelentscheidung\nstellen. Betroffene können sich jederzeit an den                (1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine\nBeauftragten für den Datenschutz wenden.                     rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich\nbeeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine\n§ 4g\nautomatisierte Verarbeitung personenbezogener\nAufgaben des                           Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner\nBeauftragten für den Datenschutz                  Persönlichkeitsmerkmale dienen.\n(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf            (2) Dies gilt nicht, wenn\ndie Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vor-              1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses\nschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck              oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses\nkann sich der Beauftragte für den Datenschutz in                 oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht\nZweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle               und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben\nbei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde               wurde oder\nwenden. Er hat insbesondere\n2. die Wahrung der berechtigten Interessen des\n1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverar-                  Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewähr-\nbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbe-               leistet und dem Betroffenen von der verantwort-\nzogene Daten verarbeitet werden sollen, zu über-             lichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer\nwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben                 Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt\nder automatisierten Verarbeitung personenbezo-               wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere\ngener Daten rechtzeitig zu unterrichten,                     die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Stand-\n2. die bei der Verarbeitung personenbezogener                    punkt geltend zu machen. Die verantwortliche\nDaten tätigen Personen durch geeignete Maßnah-               Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu\nmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie               prüfen.\nanderen Vorschriften über den Datenschutz und               (3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach\nmit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des         den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den\nDatenschutzes vertraut zu machen.                        logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung\n(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist              der ihn betreffenden Daten.\nvon der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über\ndie in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über                                          § 6b\nzugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu                      Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume\nstellen. Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte               mit optisch-elektronischen Einrichtungen\nfür den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1                (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher\nNr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter               Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen\nWeise verfügbar. Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2         (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie\nentsprechend für die verantwortliche Stelle.\n1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,\n(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Be-\nhörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.               2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder\nAbsatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung,            3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für\ndass der behördliche Beauftragte für den Daten-                  konkret festgelegte Zwecke","910               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nerforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen,            seiner personenbezogenen Daten einen Schaden\ndass schutzwürdige Interessen der Betroffenen über-           zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum\nwiegen.                                                       Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt,\n(2) Der Umstand der Beobachtung und die verant-            soweit die verantwortliche Stelle die nach den\nwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen               Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet\nerkennbar zu machen.                                          hat.\n(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach                                             §8\nAbsatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum                     Schadensersatz bei automatisierter\nErreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und                Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen\nkeine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige\nInteressen der Betroffenen überwiegen. Für einen                 (1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem\nanderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder                 Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder\ngenutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren           nach anderen Vorschriften über den Datenschutz\nfür die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur       unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung,\nVerfolgung von Straftaten erforderlich ist.                   Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezo-\ngenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem\n(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene                 Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum\nDaten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese           Schadensersatz verpflichtet.\nüber eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend\nden §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.                            (2) Bei einer schweren Verletzung des Persön-\nlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der\n(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn           nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu\nsie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich         ersetzen.\nsind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen\neiner weiteren Speicherung entgegenstehen.                       (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind\ninsgesamt auf einen Betrag von 250 000 Deutsche\n§ 6c                               Mark begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses\nMobile personenbezogene                        an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der\nSpeicher- und Verarbeitungsmedien                   insgesamt den Höchstbetrag von 250 000 Deutsche\nMark übersteigt, so verringern sich die einzelnen\n(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes          Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder                ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.\nein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung per-\n(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung\nsonenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf\nmehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der\neinem solchen Medium abläuft, auf das Medium\nGeschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle\naufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den\nfestzustellen, so haftet jede dieser Stellen.\nBetroffenen\n(5) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und\n1. über ihre Identität und Anschrift,\ndie Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürger-\n2. in allgemein verständlicher Form über die Funk-            lichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.“\ntionsweise des Mediums einschließlich der Art der\nzu verarbeitenden personenbezogenen Daten,\n12. In § 9 Satz 1 wird das Wort „verarbeiten“ durch die\n3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20,           Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen“ ersetzt.\n34 und 35 ausüben kann, und\n4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums\nzu treffenden Maßnahmen                              13. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nunterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits                                        „§ 9a\nKenntnis erlangt hat.\nDatenschutzaudit\n(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür\nSorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des                    Zur Verbesserung des Datenschutzes und der\nAuskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Ein-               Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbei-\nrichtungen in angemessenem Umfang zum unent-                  tungssystemen und -programmen und datenver-\ngeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.                     arbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre\ntechnischen Einrichtungen durch unabhängige und\n(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium             zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen\neine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den               sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die\nBetroffenen eindeutig erkennbar sein.“                        näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewer-\ntung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung\n11. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:                      der Gutachter werden durch besonderes Gesetz\n„§ 7                               geregelt.“\nSchadensersatz\n14. § 10 wird wie folgt geändert:\nFügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen\ndurch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen               a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Datenemp-\nVorschriften über den Datenschutz unzulässige oder                fänger“ durch die Wörter „Dritte, an die übermittelt\nunrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung                    wird“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                    911\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „der“ durch        17. § 13 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „das“, das Wort „Landesminister“ durch\na)  In Absatz 1 werden die Wörter „erhebenden\ndas Wort „Landesministerium“ und das Wort\nStellen“ durch die Wörter „verantwortlichen\n„haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt sowie die\nStelle“ ersetzt.\nWörter „oder deren Vertreter“ gestrichen.\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Empfänger“               a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ndurch die Wörter „Dritte, an den übermittelt wird“            gefügt:\nersetzt.                                                        „(1a) Werden personenbezogene Daten statt\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                               beim Betroffenen bei einer nicht öffentlichen\nStelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechts-\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den               vorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf\nAbruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein                 die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.“\nzugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne\noder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder            b)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nEntrichtung eines Entgelts, nutzen kann.“                       „(2) Das Erheben besonderer Arten personen-\nbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig,\n15. § 11 wird wie folgt geändert:                                     soweit\na) In der Überschrift wird vor dem Wort „Verarbei-                1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus\ntung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt.                             Gründen eines wichtigen öffentlichen Inter-\nesses zwingend erfordert,\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „verarbeitet“\ndas Wort „erhoben,“ eingefügt.                                2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3\nc) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 8“ durch                   eingewilligt hat,\ndie Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt.                              3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich\nist, sofern der Betroffene aus physischen oder\naa) In Satz 2 wird das Wort „Datenverarbeitung“\nrechtlichen Gründen außerstande ist, seine\ndurch die Wörter „Datenerhebung, -verarbei-\nEinwilligung zu geben,\ntung“ ersetzt.\n4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene\nbb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:\noffenkundig öffentlich gemacht hat,\n„Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung\nder beim Auftragnehmer getroffenen tech-                 5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für\nnischen und organisatorischen Maßnahmen                      die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,\nzu überzeugen.“                                          6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das\ne) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „verarbeiten“                 Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher\ndas Wort „erheben,“ eingefügt.                                    Belange des Gemeinwohls zwingend erfor-\nderlich ist,\nf) In Absatz 4 Nr. 2 werden vor dem Wort „ver-\narbeiten“ das Wort „erheben,“ eingefügt und die               7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge,\nAngabe „32, 36 bis“ durch die Angabe „4f, 4g und“                 der medizinischen Diagnostik, der Gesund-\nersetzt.                                                          heitsversorgung oder Behandlung oder für die\nVerwaltung von Gesundheitsdiensten erfor-\ng) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,                   durch ärztliches Personal oder durch sonstige\nwenn die Prüfung oder Wartung automatisierter                     Personen erfolgt, die einer entsprechenden\nVerfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen                      Geheimhaltungspflicht unterliegen,\ndurch andere Stellen im Auftrag vorgenommen\nwird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene               8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher\nDaten nicht ausgeschlossen werden kann.“                          Forschung erforderlich ist, das wissenschaft-\nliche Interesse an der Durchführung des For-\nschungsvorhabens das Interesse des Be-\n16. § 12 wird wie folgt geändert:                                         troffenen an dem Ausschluss der Erhebung\na) In Absatz 2 wird die Angabe „17, 19 und“ durch die                 erheblich überwiegt und der Zweck der For-\nAngabe „16, 19 bis“ ersetzt.                                      schung auf andere Weise nicht oder nur\nmit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                   werden kann oder\n„(4) Werden personenbezogene Daten für\n9. dies aus zwingenden Gründen der Ver-\nfrühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder\nteidigung oder der Erfüllung über- oder\narbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, ver-\nzwischenstaatlicher Verpflichtungen einer\narbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 13\nöffentlichen Stelle des Bundes auf dem\nbis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie\nGebiet der Krisenbewältigung oder Konflikt-\ndie §§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene\nverhinderung oder für humanitäre Maß-\nDaten weder automatisiert verarbeitet noch in\nnahmen erforderlich ist.“\nnicht automatisierten Dateien verarbeitet oder\ngenutzt oder dafür erhoben werden.“                       c)  Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.","912               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\n18. § 14 wird wie folgt geändert:                            20. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „speichernden“ durch             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „verantwortlichen“ ersetzt.                          aa) In Nummer 2 wird das Wort „Empfänger“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  durch die Wörter „Dritte, an den die Daten\nübermittelt werden,“ ersetzt.\naa) In Nummer 5 werden die Wörter „aus all-\ngemein zugänglichen Quellen entnommen                   bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:\nwerden können“ durch die Wörter „allgemein                   „Das Übermitteln von besonderen Arten per-\nzugänglich sind“ und das Wort „speichernde“                  sonenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ab-\ndurch das Wort „verantwortliche“ ersetzt.                    weichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig,\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „einer“                       wenn die Voraussetzungen vorliegen, die\ndie Wörter „sonst unmittelbar drohenden“                     eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zu-\ngestrichen und nach dem Wort „Sicherheit“                    lassen würden oder soweit dies zur Geltend-\ndie Wörter „oder zur Wahrung erheblicher                     machung, Ausübung oder Verteidigung recht-\nBelange des Gemeinwohls“ eingefügt.                          licher Ansprüche erforderlich ist.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„speichernde“ durch das Wort „verantwortliche“                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Empfänger darf\nersetzt.                                                           die übermittelten Daten“ durch die Wörter\nd) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6                      „Dritte, an den die Daten übermittelt werden,\nangefügt:                                                          darf diese“ ersetzt.\n„(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von               bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Empfänger“\nbesonderen Arten personenbezogener Daten                           durch das Wort „ihn“ ersetzt.\n(§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig,\nwenn                                                  21. § 17 wird aufgehoben.\n1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Er-\nhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9\n22. § 18 wird wie folgt geändert:\nzulassen würden oder\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher For-\nschung erforderlich ist, das öffentliche Inter-           „(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeich-\nesse an der Durchführung des Forschungs-                 nis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen.\nvorhabens das Interesse des Betroffenen an               Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie\ndem Ausschluss der Zweckänderung erheblich               die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage\nüberwiegt und der Zweck der Forschung auf                der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei all-\nandere Weise nicht oder nur mit unverhältnis-            gemeinen Verwaltungszwecken dienenden auto-\nmäßigem Aufwand erreicht werden kann.                    matisierten Verarbeitungen, bei welchen das Aus-\nkunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3\nBei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen\noder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abge-\ndes öffentlichen Interesses das wissenschaftliche\nsehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen,\nInteresse an dem Forschungsvorhaben besonders\ndie in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach\nzu berücksichtigen.\ngeführt werden, können die Festlegungen zu-\n(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nut-                sammengefasst werden.“\nzung von besonderen Arten personenbezogener\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDaten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7\ngenannten Zwecken richtet sich nach den für die in\n§ 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden        23. § 19 wird wie folgt geändert:\nGeheimhaltungspflichten.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter\n19. § 15 wird wie folgt geändert:                                         „oder Empfänger“ und das Wort „und“ ge-\na) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 werden                 strichen sowie vor das Wort „Herkunft“ das\njeweils das Wort „Empfängers“ durch die Wörter                     Wort „die“ eingefügt und nach Nummer 1\n„Dritten, an den die Daten übermittelt werden,“                    folgende Nummer 2 eingefügt:\nersetzt.                                                           „2. die Empfänger oder Kategorien von Emp-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Empfänger darf                           fängern, an die die Daten weitergegeben\ndie übermittelten Daten“ durch die Wörter „Dritte,                      werden, und“.\nan den die Daten übermittelt werden, darf diese“              bb) Der bisherige Satz 1 Nr. 2 wird Satz 1 Nr. 3.\nersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „in Akten“ durch\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Empfänger“                      die Wörter „weder automatisiert noch in nicht\ndurch das Wort „diesen“ ersetzt.                                   automatisierten Dateien“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „in Akten“ ge-                  dd) In Satz 4 wird das Wort „speichernde“ durch\nstrichen.                                                          das Wort „verantwortliche“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                  913\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:            d) In Absatz 4 werden die Wörter „in Dateien“ durch\n„und eine Auskunftserteilung einen unverhältnis-            die Wörter „die automatisiert verarbeitet oder in\nmäßigen Aufwand erfordern würde“.                           nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,“\nersetzt sowie vor die Wörter „die automatisiert\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministers“                  verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien\ndurch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.                gespeichert sind,“ ein Komma gesetzt.\nd) In Absatz 4 Nr. 1 und in Absatz 6 Satz 2 werden           e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\njeweils das Wort „speichernden“ durch das Wort\n„verantwortlichen“ ersetzt.                                   „(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für\neine automatisierte Verarbeitung oder Verarbei-\ntung in nicht automatisierten Dateien erhoben,\n24. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                       verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Be-\ntroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle\n„§ 19a                                 widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das\nBenachrichtigung                            schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen\nseiner besonderen persönlichen Situation das\n(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen               Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser\nerhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität           Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.\nder verantwortlichen Stelle sowie über die Zweck-               Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Er-\nbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nut-               hebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.“\nzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über\ndie Empfänger oder Kategorien von Empfängern                 f) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-\nvon Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der              sätze 6 bis 9.\nÜbermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine              g) In Absatz 6 werden die Wörter „in Akten“ durch die\nÜbermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung              Wörter „die weder automatisiert verarbeitet noch\nspätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.             in einer nicht automatisierten Datei gespeichert\n(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,         sind,“ ersetzt sowie vor die Wörter „die weder\nwenn                                                            automatisiert verarbeitet noch in einer nicht auto-\nmatisierten Datei gespeichert sind,“ ein Komma\n1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der             gesetzt.\nSpeicherung oder der Übermittlung erlangt hat,\nh) In Absatz 7 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“\n2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhält-           durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.\nnismäßigen Aufwand erfordert oder\ni) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n3. die Speicherung oder Übermittlung der personen-\nbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vor-              aa) Das Wort „regelmäßigen“ wird gestrichen.\ngesehen ist.                                                bb) Die Wörter „werden, wenn dies zur Wahrung\nDie verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter              schutzwürdiger Interessen des Betroffenen\nwelchen Voraussetzungen von einer Benachrichti-                      erforderlich ist“ werden durch die Wörter\ngung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.                            „wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßi-\ngen Aufwand erfordert und schutzwürdige\n(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“                         Interessen des Betroffenen nicht entgegen-\nstehen“ ersetzt.\n25. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort   26. § 22 wird wie folgt geändert:\n„Widerspruchsrecht“ angefügt.                            a) In Absatz 2 wird das Wort „Beauftragte“ durch das\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Akten“              Wort „Bundesbeauftragte“ ersetzt.\ndurch die Wörter „die weder automatisiert ver-           b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“\narbeitet noch in nicht automatisierten Dateien              durch das Wort „Bundesministerium“ und in den\ngespeichert sind,“ und die Wörter „der Akte zu              Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Bundesministers“\nvermerken oder auf sonstige“ durch das Wort                 durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.\n„geeigneter“ ersetzt sowie vor die Wörter „die\nweder automatisiert verarbeitet noch in nicht\nautomatisierten Dateien gespeichert sind,“ ein      27. § 23 wird wie folgt geändert:\nKomma gesetzt.                                           a)  In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird das Wort „Bundes-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             minister“ durch das Wort „Bundesministerium“\naa) Die Wörter „in Dateien“ werden durch die                 und in Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Bundes-\nWörter „die automatisiert verarbeitet oder               ministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“\nin nicht automatisierten Dateien gespeichert             ersetzt.\nsind,“ ersetzt sowie vor die Wörter „die             b)  Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-\nautomatisiert verarbeitet oder in nicht auto-            gefügt:\nmatisierten Dateien gespeichert sind,“ ein               „Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbei-\nKomma gesetzt.                                           ter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „speichernde“                  in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\ndurch das Wort „verantwortliche“ ersetzt.                der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine","914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nAnwendung, soweit die Finanzbehörden die                 c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nKenntnis für die Durchführung eines Verfahrens              „§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“\nwegen einer Steuerstraftat sowie eines damit\nzusammenhängenden Steuerverfahrens benöti-               d) Absatz 5 wird aufgehoben.\ngen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-\nliches Interesse besteht, oder soweit es sich um    30. § 27 wird wie folgt geändert:\nvorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflich-\ntigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in oder aus\nStellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutz-             Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder\nverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und          gewerbliche Zwecke verarbeitet oder genutzt“\nden Betroffenen hierüber zu informieren.“                   durch die Wörter „unter Einsatz von Datenver-\narbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür\nb1) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht\n„§ 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes                 automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder\nbleibt unberührt.“                                          dafür erhoben“ ersetzt.\nc)  Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:          b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-\ngefügt:\n„(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für\ndie öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der         „Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung\nEinhaltung der Vorschriften über den Daten-                 oder Nutzung der Daten ausschließlich für per-\nschutz in den Ländern zuständig sind.“                      sönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.“\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „in Akten“ durch\n28. § 24 wird wie folgt geändert:                                   die Wörter „außerhalb von nicht automatisierten\nDateien“ und das Wort „Datei“ durch die Wörter\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                             „automatisierten Verarbeitung“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten er-      31. § 28 wird wie folgt geändert:\nstreckt sich auch auf                                     a) In der Überschrift werden die Wörter „Daten-\n1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte              speicherung, -übermittlung“ durch die Wörter\npersonenbezogene Daten über den Inhalt und               „Datenerhebung, -verarbeitung“ ersetzt.\ndie näheren Umstände des Brief-, Post- und            b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nFernmeldeverkehrs, und\naa) Nach dem Wort „Das“ wird das Wort „Er-\n2. personenbezogene Daten, die einem Berufs-                      heben,“ eingefügt.\noder besonderen Amtsgeheimnis, insbeson-\ndere dem Steuergeheimnis nach § 30 der                   bb) In Nummer 1 werden die Wörter „im Rahmen“\nAbgabenordnung, unterliegen.                                  durch die Wörter „wenn es“ ersetzt und nach\ndem Wort „Betroffenen“ wird das Wort „dient“\nDas Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-                   eingefügt.\ngeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes\nwird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene                cc) In Nummer 2 wird das Wort „speichernden“\nDaten, die der Kontrolle durch die Kommission                     durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt und\nnach § 9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grund-                        nach dem Wort „überwiegt“ das Wort „oder“\ngesetz unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle               angefügt.\ndurch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die               dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nKommission ersucht den Bundesbeauftragten, die\nEinhaltung der Vorschriften über den Datenschutz                  „3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind\nbei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten                           oder die verantwortliche Stelle sie ver-\nBereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr                     öffentlichen dürfte, es sei denn, dass das\ndarüber zu berichten. Der Kontrolle durch den                         schutzwürdige Interesse des Betroffenen\nBundesbeauftragten unterliegen auch nicht per-                        an dem Ausschluss der Verarbeitung oder\nsonenbezogene Daten in Akten über die Sicher-                         Nutzung gegenüber dem berechtigten\nheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kon-                        Interesse der verantwortlichen Stelle\ntrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall                      offensichtlich überwiegt.“\ngegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.“              ee) Nummer 4 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und           c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAkten“ gestrichen.                                           „Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind\ndie Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder\n29. § 26 wird wie folgt geändert:                                   genutzt werden sollen, konkret festzulegen.“\na) In der Überschrift werden das Semikolon und das           d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nWort „Dateienregister“ gestrichen.                             „(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\n„Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und                 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.“\ndie Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen         e) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\ndes Datenschutzes.“                                          sätze 3 bis 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                    915\nf) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                     Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht\n„(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen                       bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch\nanderen Zweck ist auch zulässig:                                     sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis\nüber die Herkunft der Daten erhalten kann.“\n1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen\neines Dritten oder                                        cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „beim\nEmpfänger der nach Absatz 2 übermittelten\n2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und                    Daten“ durch die Wörter „bei dem Dritten,\nöffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von                  dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt\nStraftaten erforderlich ist, oder                                werden,“ ersetzt.\n3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Mei-             h) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnungsforschung, wenn es sich um listenmäßig\noder sonst zusammengefasste Daten über                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Empfänger darf\nAngehörige einer Personengruppe handelt, die                     die übermittelten Daten“ durch die Wörter\nsich auf                                                         „Dritte, dem die Daten übermittelt worden\nsind, darf diese nur“ ersetzt.\na) eine Angabe über die Zugehörigkeit des\nBetroffenen zu dieser Personengruppe,                 bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die\nWörter „nicht öffentlichen Stellen“ eingefügt\nb) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbeziehung,                   und die Wörter „1 und 2 zulässig“ durch die\nc) Namen,                                                        Wörter „2 und 3 und öffentlichen Stellen nur\nunter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2\nd) Titel,\nerlaubt“ ersetzt.\ne) akademische Grade,\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „den Empfänger“\nf) Anschrift und                                                 durch das Wort „ihn“ ersetzt.\ng) Geburtsjahr                                         i) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6\nbeschränken                                               bis 9 angefügt:\nund kein Grund zu der Annahme besteht, dass der                 „(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von\nBetroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem                besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3\nAusschluss der Übermittlung oder Nutzung hat,                 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig,\noder                                                          soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des\n§ 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn\n4. wenn es im Interesse einer Forschungsein-\nrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher              1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen\nForschung erforderlich ist, das wissenschaft-                  des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich\nliche Interesse an der Durchführung des For-                   ist, sofern der Betroffene aus physischen oder\nschungsvorhabens das Interesse des Betroffe-                   rechtlichen Gründen außerstande ist, seine\nnen an dem Ausschluss der Zweckänderung                        Einwilligung zu geben,\nerheblich überwiegt und der Zweck der For-                2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene\nschung auf andere Weise nicht oder nur mit                     offenkundig öffentlich gemacht hat,\nunverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden\nkann.                                                     3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Ver-\nteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen,                   und kein Grund zu der Annahme besteht, dass\ndass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen                      das schutzwürdige Interesse des Betroffenen\nder Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnis-                      an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbei-\nses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis-                   tung oder Nutzung überwiegt, oder\nses gespeicherte Daten übermittelt werden sollen,\ndie sich                                                      4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher For-\nschung erforderlich ist, das wissenschaft-\n1. auf strafbare Handlungen,\nliche Interesse an der Durchführung des For-\n2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie                                  schungsvorhabens das Interesse des Betrof-\n3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf                      fenen an dem Ausschluss der Erhebung, Ver-\narbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse                           arbeitung und Nutzung erheblich überwiegt\nund der Zweck der Forschung auf andere\nbeziehen.“                                                         Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem\ng) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  Aufwand erreicht werden kann.\naa) In Satz 1 wird das Wort „speichernden“ durch                  (7) Das Erheben von besonderen Arten per-\ndas Wort „verantwortlichen“ ersetzt.                    sonenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner\nzulässig, wenn dies zum Zweck der Gesund-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                heitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der\n„Der Betroffene ist bei der Ansprache zum               Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für\nZweck der Werbung oder der Markt- oder                  die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforder-\nMeinungsforschung über die verantwortliche              lich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch\nStelle sowie über das Widerspruchsrecht                 ärztliches Personal oder durch sonstige Perso-\nnach Satz 1 zu unterrichten; soweit der                 nen erfolgt, die einer entsprechenden Geheim-\nAnsprechende personenbezogene Daten des                 haltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und","916              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nNutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten                 cc) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe\nZwecken richtet sich nach den für die in Satz 1                   „Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe\ngenannten Personen geltenden Geheimhaltungs-                      „Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.\npflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten               dd) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1“ durch\nZweck Daten über die Gesundheit von Personen                      die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.\ndurch Angehörige eines anderen als in § 203\nAbs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten                 ee) In Satz 3 wird das Wort „Empfänger“ durch die\nBerufes, dessen Ausübung die Feststellung, Hei-                   Wörter „Dritten, dem die Daten übermittelt\nlung oder Linderung von Krankheiten oder die                      werden“ ersetzt.\nHerstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit        d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nsich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist\n„(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in\ndies nur unter den Voraussetzungen zulässig,\nelektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-,\nunter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.\nBranchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat\n(8) Für einen anderen Zweck dürfen die beson-             zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille\nderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)             des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden\nnur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6                 elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder\nNr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt           Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten\noder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nut-             hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus\nzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von             elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen\nerheblichen Gefahren für die staatliche und öffent-          oder Registern bei der Übernahme in Verzeich-\nliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straf-             nisse oder Register übernommen werden.“\ntaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n(9) Organisationen, die politisch, philosophisch,\nf) In Absatz 4 wird die Angabe „3 und 4“ durch die\nreligiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind\nAngabe „4 und 5“ ersetzt.\nund keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen\nbesondere Arten personenbezogener Daten (§ 3              g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nAbs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit               „(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.“\ndies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich\nist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer  33. § 30 wird wie folgt geändert:\nMitglieder oder von Personen, die im Zusam-\nmenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig              a) In der Überschrift wird das Wort „Datenspei-\nKontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung               cherung“ durch die Wörter „Datenerhebung und\ndieser personenbezogenen Daten an Personen                   -speicherung“ ersetzt.\noder Stellen außerhalb der Organisation ist nur           b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nunter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zu-                „geschäftsmäßig“ die Wörter „erhoben und“ ein-\nlässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.“                   gefügt.\nc) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n32. § 29 wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „speichernde“ wird durch das Wort\na) In der Überschrift wird das Wort „Datenspei-                      „verantwortliche“ ersetzt.\ncherung“ durch die Wörter „Datenerhebung und\nbb) Die Wörter „es sei denn, daß“ werden durch\n-speicherung“ ersetzt.\ndie Wörter „soweit nicht“ ersetzt.\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\naa) Nach dem Wort „geschäftsmäßige“ wird das\n„(4) § 29 gilt nicht.“\nWort „Erheben,“ und nach dem Wort „Über-\nmittlung“ werden ein Komma und die Wörter            e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„insbesondere wenn dies der Werbung, der                  „(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.“\nTätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshan-\ndel oder der Markt- und Meinungsforschung       34. § 32 wird aufgehoben.\ndient,“ eingefügt.\nbb) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Speiche-          35. § 33 wird wie folgt geändert:\nrung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „speichernde“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „verantwortliche“ ersetzt\nsowie vor dem Wort „Speicherung“ das Wort                    „Werden erstmals personenbezogene Daten\n„Erhebung,“ eingefügt.                                       für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betrof-\nfenen gespeichert, ist der Betroffene von der\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Speicherung, der Art der Daten, der Zweck-\naa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz nach dem                  bestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder\nWort „Übermittlung“ die Wörter „im Rahmen                    Nutzung und der Identität der verantwort-\nder Zwecke nach Absatz 1“ eingefügt.                         lichen Stelle zu benachrichtigen.“\nbb) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort                bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der\n„Empfänger“ durch die Wörter „Dritte, dem die                Übermittlung“ die Wörter „ohne Kenntnis des\nDaten übermittelt werden,“ ersetzt.                          Betroffenen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                   917\ncc) Dem Absatz wird folgender Satz 3 angefügt:                 bb) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 2\n„Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1                  eingefügt:\nund 2 auch über die Kategorien von Emp-                        „2. Empfänger oder Kategorien von Emp-\nfängern zu unterrichten, soweit er nach den                          fängern, an die Daten weitergegeben\nUmständen des Einzelfalles nicht mit der                             werden, und“.\nÜbermittlung an diese rechnen muss.“                      cc) Der bisherige Satz 1 Nr. 2 wird Satz 1 Nr. 3.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              dd) Der bisherige Satz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „dienen“                  ee) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „und“ durch\ndie Wörter „und eine Benachrichtigung einen                    einen Punkt ersetzt.\nunverhältnismäßigen Aufwand erfordern\nwürde“ eingefügt.                                         ff)  In Satz 3 werden die Wörter „wenn er be-\ngründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten\nbb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4                         geltend macht“ durch die Wörter „sofern nicht\nund 5 eingefügt:                                               das Interesse an der Wahrung des Geschäfts-\n„4. die Speicherung oder Übermittlung durch                    geheimnisses überwiegt“ ersetzt.\nGesetz ausdrücklich vorgesehen ist,               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n5. die Speicherung oder Übermittlung für                aa) In Satz 1 werden die Wörter „nicht in einer“\nZwecke der wissenschaftlichen For-                        durch die Wörter „weder in einer automatisier-\nschung erforderlich ist und eine Benach-                  ten Verarbeitung noch in einer nicht automati-\nrichtigung einen unverhältnismäßigen                      sierten“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter\nAufwand erfordern würde,“.                                „wenn er begründete Zweifel an der Rich-\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6.                       tigkeit der Daten geltend macht“ durch die\nWörter „sofern nicht das Interesse an der\ndd) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.\nWahrung des Geschäftsgeheimnisses über-\nee) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die                       wiegt“ ersetzt.\nNummern 7 und 8.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nff)  In Nummer 6 wird das Wort „speichernden“\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 2 bis 6“ durch die\ndurch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.\nAngabe „Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7“ ersetzt.\ngg) In Nummer 7 Buchstabe a werden nach dem\nWort „sind“ die Wörter „und eine Benachrich-\ntigung wegen der Vielzahl der betroffenen          37. § 35 wird wie folgt geändert:\nFälle unverhältnismäßig ist,“ eingefügt.               a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nhh) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort                      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„speichernden“ durch das Wort „verantwort-                     „2. es sich um Daten über die rassische oder\nlichen“ ersetzt.                                                    ethnische Herkunft, politische Meinun-\nii)  Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                                    gen, religiöse oder philosophische Über-\nzeugungen oder die Gewerkschafts-\n„8. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke\nzugehörigkeit, über Gesundheit oder das\nder Übermittlung gespeichert sind und\nSexualleben, strafbare Handlungen oder\na) aus allgemein zugänglichen Quellen                          Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre\nentnommen sind, soweit sie sich                             Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle\nauf diejenigen Personen beziehen, die                       nicht bewiesen werden kann,“.\ndiese Daten veröffentlicht haben, oder\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nb) es sich um listenmäßig oder sonst zu-\n„4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Über-\nsammengefasste Daten handelt (§ 29\nmittlung verarbeitet werden und eine\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)\nPrüfung jeweils am Ende des vierten\nund eine Benachrichtigung wegen der                            Kalenderjahres beginnend mit ihrer erst-\nVielzahl der betroffenen Fälle unverhält-                      maligen Speicherung ergibt, dass eine\nnismäßig ist.“                                                 längerwährende Speicherung nicht erfor-\njj)  Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:                            derlich ist.“\n„Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest,     b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „oder 4“\nunter welchen Voraussetzungen von einer                   gestrichen.\nBenachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7               c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nabgesehen wird.“\n„(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für\neine automatisierte Verarbeitung oder Verarbei-\n36. § 34 wird wie folgt geändert:                                     tung in nicht automatisierten Dateien erhoben,\nverarbeitet oder genutzt werden, soweit der Be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              troffene dieser bei der verantwortlichen Stelle\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Herkunft                widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das\nund Empfänger“ durch die Wörter „die Her-                 schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen\nkunft dieser Daten“ ersetzt.                              seiner besonderen persönlichen Situation das","918               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nInteresse der verantwortlichen Stelle an dieser                cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.\nErhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.                 dd) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nSatz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Er-\nhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.“                    „Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf\ndie Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 so-\nd) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze                    wie auf die Angabe der zugriffsberechtigten\n6 bis 8.                                                            Personen.“\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                          b1) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch\naa) Das Wort „regelmäßigen“ wird gestrichen.                   das Wort „Kontrolle“ ersetzt.\nbb) Die Wörter „zur Wahrung der schutzwürdigen            c)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nInteressen des Betroffenen erforderlich ist“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Überprüfung\nwerden durch die Wörter „keinen unverhält-\noder Überwachung“ durch das Wort „Kon-\nnismäßigen Aufwand erfordert und schutz-\ntrolle“ ersetzt.\nwürdige Interessen des Betroffenen nicht\nentgegenstehen“ ersetzt.                                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 4g Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\nf) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“\ndurch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.                d)   In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verarbei-\ntung oder Nutzung“ durch die Wörter „automa-\n38. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts zum                 tisierte Verarbeitung personenbezogener Daten\nDritten Abschnitt werden die Wörter „Beauftragter für              oder die Verarbeitung“ ersetzt sowie vor dem\nden Datenschutz,“ gestrichen.                                      Wort „Dateien“ das Wort „nicht automatisierten“\neingefügt.\n39. § 36 wird aufgehoben.                                         e)   In Absatz 6 wird das Wort „Überwachung“ durch\ndas Wort „Kontrolle“ ersetzt.\n40. § 37 wird aufgehoben.\n42. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\n41. § 38 wird wie folgt geändert:\n„§ 38a\na)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerhaltensregeln\n„(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Aus-                     zur Förderung der Durchführung\nführung dieses Gesetzes sowie anderer Vor-                          datenschutzrechtlicher Regelungen\nschriften über den Datenschutz, soweit diese die\nautomatisierte Verarbeitung personenbezogener               (1) Berufsverbände und andere Vereinigungen,\nDaten oder die Verarbeitung oder Nutzung per-            die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen\nsonenbezogener Daten in oder aus nicht auto-             vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur\nmatisierten Dateien regeln einschließlich des            Förderung der Durchführung von datenschutzrecht-\nRechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1         lichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde\nAbs. 5. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr            unterbreiten.\ngespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht             (2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbar-\nverarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6       keit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden\nund 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die           Datenschutzrecht.“\nAufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten\nan andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie         43. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „speichernden“\nleistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied-          durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.\nstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen\nergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichts-  44. § 40 wird wie folgt geändert:\nbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder\nandere Vorschriften über den Datenschutz fest,           a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nso ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu           b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nunterrichten, den Verstoß bei den für die Ver-               sätze 2 und 3.\nfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzu-\nzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen           45. § 41 wird wie folgt geändert:\ndie Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung\ngewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten.            a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Verarbei-\nSie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle               tung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt.\nzwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1         b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.“\n„(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung\nb)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                  und Nutzung personenbezogener Daten von Un-\nternehmen und Hilfsunternehmen der Presse aus-\nbb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  schließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen\n„Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der            oder literarischen Zwecken den Vorschriften der\nnach § 4d meldepflichtigen automatisierten              §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen ein-\nVerarbeitungen mit den Angaben nach § 4e                schließlich einer hierauf bezogenen Haftungsrege-\nSatz 1.“                                                lung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                      919\nc) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Verarbeitung“ das              9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegen-\nWort „Erhebung,“ eingefügt.                                      darstellung übermittelt,\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n„Die Auskunft kann nach Abwägung der schutz-\noder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme\nwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert\nnicht duldet oder\nwerden, soweit\n11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5\n1. aus den Daten auf Personen, die bei der                       Satz 1 zuwiderhandelt.\nVorbereitung, Herstellung oder Verbreitung\nvon Rundfunksendungen berufsmäßig jour-                   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nnalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben,            fahrlässig\ngeschlossen werden kann,                               1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all-\n2. aus den Daten auf die Person des Einsenders                 gemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,\noder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unter-          2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all-\nlagen und Mitteilungen für den redaktionellen              gemein zugänglich sind, zum Abruf mittels auto-\nTeil geschlossen werden kann,                              matisierten Verfahrens bereithält,\n3. durch die Mitteilung der recherchierten oder            3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all-\nsonst erlangten Daten die journalistische                  gemein zugänglich sind, abruft oder sich oder\nAufgabe der Deutschen Welle durch Aus-                     einem anderen aus automatisierten Verarbeitun-\nforschung des Informationsbestandes beein-                 gen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,\nträchtigt würde.“\n4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten,\ne) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 9“                 die nicht allgemein zugänglich sind, durch un-\ndurch die Angabe „§§ 5, 7, 9 und 38a“ ersetzt.                 richtige Angaben erschleicht,\n5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1,\nauch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1\n46. § 42 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten\n„Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.“                              für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte\nweitergibt, oder\n47. § 43 wird wie folgt gefasst:                                   6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1\nSatz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen\n„§ 43                                   § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2\nBußgeldvorschriften                             bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben\nzusammenführt.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Ab-\nfahrlässig\nsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\n1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit               Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer\n§ 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig,           Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,           geahndet werden.“\n2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch\nin Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauf-         48. § 44 wird wie folgt gefasst:\ntragten für den Datenschutz nicht, nicht in der\n„§ 44\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nbestellt,                                                                     Strafvorschriften\n3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen                   (1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätz-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unter-        liche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich\nrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene      oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nKenntnis erhalten kann,                                   zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene\nDaten übermittelt oder nutzt,                                (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-\nberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche\n5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort\nStelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nbezeichneten Gründe oder die Art und Weise\nund die Aufsichtsbehörde.“\nihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,\n6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene\n49. Nach § 44 wird folgende Überschrift eingefügt:\nDaten in elektronische oder gedruckte Adress-,\nRufnummern-, Branchen- oder vergleichbare                                    „Sechster Abschnitt\nVerzeichnisse aufnimmt,                                                   Übergangsvorschriften“.\n7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von\nKennzeichnungen nicht sicherstellt,\n50. Nach der Überschrift „Sechster Abschnitt Über-\n8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht          gangsvorschriften“ werden folgende §§ 45 und 46\nrichtig oder nicht vollständig benachrichtigt,            eingefügt:","920               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\n„§ 45                                schutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere\nMaßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu\nLaufende Verwendungen\nschützenden personenbezogenen Daten oder Daten-\nErhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen per-             kategorien geeignet sind,\nsonenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 be-\n1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungs-\nreits begonnen haben, sind binnen drei Jahren\nanlagen, mit denen personenbezogene Daten\nnach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses\nverarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren\nGesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Soweit\n(Zutrittskontrolle),\nVorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschrif-\nten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richt-               2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme\nlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des               von Unbefugten genutzt werden können (Zu-\nRates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher                gangskontrolle),\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener               3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines\nDaten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung                  Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-\ngelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder                   schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung\nNutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai                unterliegenden Daten zugreifen können, und dass\n2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren                  personenbezogene Daten bei der Verarbeitung,\nnach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses                Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt\nGesetzes in Übereinstimmung zu bringen.                          gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden\nkönnen (Zugriffskontrolle),\n§ 46\n4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten\nWeitergeltung von Begriffsbestimmungen                   bei der elektronischen Übertragung oder während\nihres Transports oder ihrer Speicherung auf\n(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des\nDatenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, ver-\nBundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei\nändert oder entfernt werden können, und dass\n1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die                    überprüft und festgestellt werden kann, an welche\ndurch automatisierte Verfahren nach bestimmten              Stellen eine Übermittlung personenbezogener\nMerkmalen ausgewertet werden kann (automati-                Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung\nsierte Datei), oder                                         vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),\n2. jede sonstige Sammlung personenbezogener                   5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft\nDaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach               und festgestellt werden kann, ob und von wem\nbestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet                   personenbezogene Daten in Datenverarbeitungs-\nund ausgewertet werden kann (nicht automati-                systeme eingegeben, verändert oder entfernt\nsierte Datei).                                              worden sind (Eingabekontrolle),\nNicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen,               6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten,\nes sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren             die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend\numgeordnet und ausgewertet werden können.                        den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet\nwerden können (Auftragskontrolle),\n(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des\nBundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amt-         7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten\nlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unter-                 gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt\nlage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unter-           sind (Verfügbarkeitskontrolle),\nfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht            8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen\nhierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht              Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet\nBestandteil eines Vorgangs werden sollen.                        werden können.“\n(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des\nBundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Emp-\nfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verant-\nArtikel 2\nwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene\nsowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem                            Änderung des\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder                  Bundesverfassungsschutzgesetzes\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum personen-            § 27 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom\nbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder      20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt\nnutzen.“                                                 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I\nS. 1253) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n51. Die Anlage zu § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                      „§ 27\n„Anlage                                                           Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes\n(zu § 9 Satz 1)\nBei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das\nWerden personenbezogene Daten automatisiert              Bundesamt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2\nverarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche       und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10\noder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten,     und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine\ndass sie den besonderen Anforderungen des Daten-         Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                    921\nArtikel 3                                                      Artikel 7\nÄnderung des MAD-Gesetzes                             Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes\n§ 13 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990                   Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 § 4 des S. 1650), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom\nGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert      2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die\n„§ 13                                Angabe „§ 8“ ersetzt.\nGeltung des Bundesdatenschutzgesetzes\n2. § 37 wird wie folgt gefasst:\nBei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 und\n§ 2 finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b                                „§ 37\nund 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdaten-                       Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes\nschutzgesetzes keine Anwendung.“\nBei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2, 3,\n5 und 6 durch das Bundeskriminalamt finden § 3\nAbs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10\nArtikel 4                               Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2\nSatz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundes-\nÄnderung des BND-Gesetzes                           datenschutzgesetzes keine Anwendung.“\n§ 11 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2954, 2979), das durch § 38 Abs. 5 des                                      Artikel 8\nGesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                     Änderung des Sozialgesetzbuches\n„§ 11                                                          §1\nGeltung des Bundesdatenschutzgesetzes                               Änderung des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\nBei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichten-\ndienstes finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3,      § 35 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-\ngemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember\n§§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdaten-\n1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 § 48 des\nschutzgesetzes keine Anwendung.“\nGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht\nArtikel 5                           keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine\nÄnderung des                           Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schrift-\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes                   stücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert\nerhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.“\nIn § 36 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\nvom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das durch Artikel 3                                  § 1a\n§ 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)                      Änderung des Dritten Buches\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „Vor-                     Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nschriften des Ersten Abschnitts“ die Wörter „mit Aus-\nnahme von § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3,            In § 298 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-\n§§ 4b und 4c sowie § 13 Abs. 1a“ eingefügt.                  buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Ar-\ntikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 4“ durch die\nArtikel 6                           Angabe „§ 4a“ ersetzt.\n§2\nÄnderung des Bundesgrenzschutzgesetzes\nÄnderung des\n§ 37 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober                     Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1    – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)            Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungs-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                 verfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130)\n„§ 37\nwird wie folgt geändert:\nGeltung des Bundesdatenschutzgesetzes\nBei der Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz nach den         0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n§§ 1 bis 7 obliegenden Aufgaben finden § 3 Abs. 2 und 8           a) Die Angabe „§ 77 Einschränkung der Übermitt-\nSatz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13, 14             lungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und\nAbs. 1, 2 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie              zwischenstaatliche Stellen“ wird durch die Angabe\n§§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine                     „§ 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder\nAnwendung.“                                                           zwischenstaatliche Stellen“ ersetzt.","922              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nb) In der Angabe zu § 78 werden die Wörter „des                 bb) In Satz 3 wird das Wort „speichernde“ durch\nEmpfängers“ durch die Wörter „eines Dritten, an                   das Wort „verantwortliche“ ersetzt.\nden Daten übermittelt werden“ ersetzt.                    g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach der Angabe zu § 78a werden folgende Anga-\n„(10) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die\nben eingefügt:\nSozialdaten erhält. Dritter ist jede Person oder\n„§ 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit                  Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle.\n§ 78c Datenschutzaudit“.                                    Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen\nPersonen und Stellen, die im Inland, in einem\nd) In der Angabe zu § 80 wird vor dem Wort „Verar-              anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nbeitung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt.                     oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\ne) Der Angabe zu § 84 wird das Wort „ ; Wider-                  kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nspruchsrecht“ angefügt.                                      raum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten\noder nutzen.“\nf) Die Angabe „§ 85 Strafvorschriften“ wird durch die\nAngabe „§ 85 Bußgeldvorschriften“ ersetzt.                h) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:\ng) Die Angabe „§ 85a Bußgeldvorschriften“ wird                    „(12) Besondere Arten personenbezogener Daten\ndurch die Angabe „§ 85a Strafvorschriften“                   sind Angaben über die rassische und ethnische\nersetzt.                                                     Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder\nphilosophische Überzeugungen, Gewerkschafts-\nh) Nach der Angabe „§ 120 Übergangsregelung“\nzugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.“\nwird die Angabe „Anlage (zu § 78a)“ angefügt.\n1. § 67 wird wie folgt geändert:                            2. § 67a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„(3) Automatisiert im Sinne dieses Gesetzbuches            „Dies gilt auch für besondere Arten personen-\nist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von              bezogener Daten (§ 67 Abs. 12). Angaben über die\nSozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Daten-               rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des\nverarbeitungsanlagen durchgeführt wird (auto-                Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten\nmatisierte Verarbeitung). Eine nicht automatisierte          beziehen muss, nicht erhoben werden. Ist die\nDatei ist jede nicht automatisierte Sammlung                 Einwilligung des Betroffenen durch Gesetz vor-\nvon Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und           gesehen, hat sie sich ausdrücklich auf besondere\nnach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und                 Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12) zu\nausgewertet werden kann.“                                    beziehen.“\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 6 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                 „(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen er-\nhoben, ist er, sofern er nicht bereits auf andere\naa) Nach den Wörtern „an einen Dritten“ wird der\nWeise Kenntnis erlangt hat, über die Zweckbe-\nKlammerzusatz „(Empfänger)“ gestrichen.\nstimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nut-\nbb) In Buchstabe a werden die Wörter „durch die              zung und die Identität der verantwortlichen Stelle\nspeichernde Stelle“ gestrichen und das Wort             zu unterrichten. Über Kategorien von Empfängern\n„Empfänger“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.           ist der Betroffene nur zu unterrichten, soweit\ncc) In Buchstabe b werden das Wort „Empfänger“               1. er nach den Umständen des Einzelfalles nicht\ndurch das Wort „Dritte“ ersetzt und die Wörter              mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese\n„von der speichernden Stelle“ gestrichen.                   rechnen muss,\nd) In Absatz 7 wird das Wort „speichernden“ durch               2. es sich nicht um eine Verarbeitung oder Nut-\ndas Wort „verantwortlichen“ ersetzt.                             zung innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches\ne) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:                genannten Stelle oder einer Organisations-\neinheit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt\n„(8a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des                    oder\nNamens und anderer Identifikationsmerkmale\ndurch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Be-                  3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35\nstimmung des Betroffenen auszuschließen oder                     des Ersten Buches genannten Stellen oder\nwesentlich zu erschweren.“                                       von Organisationseinheiten im Sinne von § 67\nAbs. 9 Satz 3 handelt, die auf Grund eines\nf) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                                Gesetzes zur engen Zusammenarbeit ver-\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                  pflichtet sind.\n„Verantwortliche Stelle ist jede Person oder            Werden Sozialdaten beim Betroffenen auf Grund\nStelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt,         einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft\nverarbeitet oder nutzt oder dies durch andere           verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft\nim Auftrag vornehmen lässt. Werden Sozial-              Voraussetzung für die Gewährung von Rechts-\ndaten von einem Leistungsträger im Sinne von            vorteilen, ist der Betroffene hierauf sowie auf die\n§ 12 des Ersten Buches erhoben, verarbeitet             Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und\noder genutzt, ist verantwortliche Stelle der            die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst\nLeistungsträger.“                                       auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                   923\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\n„(5) Werden Sozialdaten weder beim Betroffe-                      „Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirk-\nnen noch bei einer in § 35 des Ersten Buches                        sam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung\ngenannten Stelle erhoben und hat der Betroffene                     beruht.“\ndavon keine Kenntnis, ist er von der Speicherung,          c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch\nder Identität der verantwortlichen Stelle sowie                die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nüber die Zweckbestimmungen der Erhebung,\nVerarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Eine            d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nPflicht zur Unterrichtung besteht nicht, wenn                   „(4) Entscheidungen, die für den Betroffenen\neine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn\n1. der Betroffene bereits auf andere Weise Kennt-\nerheblich beeinträchtigen, dürfen nicht aus-\nnis von der Speicherung oder der Übermittlung\nschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung\nerlangt hat,                                               von Sozialdaten gestützt werden, die der Bewer-\n2. die Unterrichtung des Betroffenen einen un-                 tung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient.“\nverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder\n3. die Speicherung oder Übermittlung der Sozial-       4. § 67c wird wie folgt geändert:\ndaten auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „speichernden“\nvorgesehen ist.                                            durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.\nÜber Kategorien von Empfängern ist der Betrof-             b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nfene nur zu unterrichten, soweit                               „speichernde“ durch das Wort „verantwortliche“\n1. er nach den Umständen des Einzelfalles nicht                ersetzt.\nmit der Nutzung oder der Übermittlung an diese\nrechnen muss,                                      5. § 67d wird wie folgt geändert:\n2. es sich nicht um eine Verarbeitung oder Nut-            a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Emp-\nzung innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches             fängers“ durch die Wörter „des Dritten, an den die\ngenannten Stelle oder einer Organisationsein-              Daten übermittelt werden“ ersetzt.\nheit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt           b) In Absatz 3 werden die Wörter „in Akten“ ge-\noder                                                       strichen.\n3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35\ndes Ersten Buches genannten Stellen oder           6. In § 69 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Empfän-\nvon Organisationseinheiten im Sinne von § 67           gers“ durch die Wörter „des Dritten, an den die Daten\nAbs. 9 Satz 3 handelt, die auf Grund eines             übermittelt werden“ ersetzt.\nGesetzes zur engen Zusammenarbeit ver-\npflichtet sind.\n7. § 75 wird wie folgt geändert:\nSofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die\na) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Empfän-\nUnterrichtung spätestens bei der ersten Über-\nger“ durch die Wörter „Dritten, an den die Daten\nmittlung zu erfolgen. Die verantwortliche Stelle legt          übermittelt werden“ ersetzt.\nschriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen\nvon einer Unterrichtung nach Satz 2 Nr. 2 und 3            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nabgesehen wird. § 83 Abs. 2 bis 4 gilt ent-                      „(4) Ist der Dritte, an den Daten übermittelt\nsprechend.“                                                    werden, eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des\nBundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,\ndass die Kontrolle auch erfolgen kann, wenn die\n3. § 67b wird wie folgt geändert:                                    Daten nicht automatisiert oder nicht in nicht\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt\nwerden.“\n„§ 67a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit\nder Maßgabe, dass die Übermittlung ohne Ein-\n8. In § 76 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“\nwilligung des Betroffenen nur insoweit zulässig\ndurch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.\nist, als es sich um Daten über die Gesundheit oder\ndas Sexualleben handelt oder die Übermittlung\nzwischen Trägern der gesetzlichen Rentenver-           9. § 77 wird wie folgt gefasst:\nsicherung oder zwischen Trägern der gesetzlichen\n„§ 77\nRentenversicherung und deren Verbänden und\nArbeitsgemeinschaften zur Erfüllung einer gesetz-                        Übermittlung ins Ausland und\nlichen Aufgabe erforderlich ist.“                                  an über- oder zwischenstaatliche Stellen\n(1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Speicherung               päischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des\nund einer vorgesehenen Übermittlung“ durch           Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndie Wörter „vorgesehenen Verarbeitung oder           oder an Stellen der Organe und Einrichtungen der\nNutzung“ ersetzt.                                    Europäischen Gemeinschaften ist zulässig, soweit","924               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\n1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe          und 2, des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift\nder in § 35 des Ersten Buches genannten über-             nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüber-\nmittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder             lassungsgesetz vorliegen und der Betroffene kein\nzur Erfüllung einer solchen Aufgabe von aus-              schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der\nländischen Stellen erforderlich ist, soweit diese         Übermittlung hat.\nAufgaben wahrnehmen, die denen der in § 35                   (5) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt\ndes Ersten Buches genannten Stellen ent-                  werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen\nsprechen,                                                 Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.\n2. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 3 oder                (6) Das Bundesversicherungsamt unterrichtet das\ndes § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift nach          Bundesministerium des Innern über Drittstaaten und\ndem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüber-               über- oder zwischenstaatliche Stellen, die kein an-\nlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der             gemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.“\nausländischen Stelle den in diesen Vorschriften\ngenannten entsprechen oder\n10. § 78 wird wie folgt geändert:\n3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die\ngerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die          a) In der Überschrift werden die Wörter „des Emp-\nRechte des Empfängers den in dieser Vorschrift                fängers“ durch die Wörter „eines Dritten, an den\ngenannten entsprechen.                                        Daten übermittelt werden“ ersetzt.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung        b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort\nan Personen oder Stellen in einem Drittstaat sowie an             „Empfänger“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.\nüber- oder zwischenstaatliche Stellen, wenn der Dritt-\nstaat oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle ein  11. In § 78a Satz 1 werden vor dem Wort „verarbeiten“ die\nangemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Die             Angabe „erheben,“ und nach dem Wort „verarbeiten“\nAngemessenheit des Datenschutzniveaus wird unter              die Wörter „oder nutzen“ eingefügt.\nBerücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei\neiner Datenübermittlung oder einer Kategorie von\nDatenübermittlungen von Bedeutung sind; insbeson-        12. Nach § 78a werden folgende §§ 78b und 78c ein-\ndere können die Art der Sozialdaten, die Zweck-               gefügt:\nbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung,                                   „§ 78b\ndas Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die                     Datenvermeidung und Datensparsamkeit\nfür den betreffenden Empfänger geltenden Rechts-\nnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln                 Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungs-\nund Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.                 systemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine\nBis zur Feststellung der Kommission der Euro-                 oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu\npäischen Gemeinschaften entscheidet das Bundes-               verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den\nversicherungsamt, ob ein angemessenes Daten-                  Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymi-\nschutzniveau gewährleistet ist.                               sierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist\nund der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis\n(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Per-              zu dem angestrebten Schutzzweck steht.\nsonen oder Stellen im Ausland oder an über- oder\nzwischenstaatliche Stellen ist auch zulässig, wenn                                   § 78c\n1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,                              Datenschutzaudit\n2. die Übermittlung in Anwendung zwischenstaat-                  Zur Verbesserung des Datenschutzes und der\nlicher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozia-            Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbei-\nlen Sicherheit erfolgt oder                               tungssystemen und -programmen und datenverar-\nbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre\n3. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2\ntechnischen Einrichtungen durch unabhängige und\noder des § 73 vorliegen, die Aufgaben der aus-\nzugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen\nländischen Stelle den in diesen Vorschriften\nsowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die\ngenannten entsprechen und der ausländische\nnäheren Anforderungen an die Prüfung und Bewer-\nStaat oder die über- oder zwischenstaatliche\ntung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung\nStelle ein angemessenes Datenschutzniveau (Ab-\nder Gutachter werden durch besonderes Gesetz\nsatz 2) gewährleistet; für die Anordnung einer\ngeregelt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche\nÜbermittlung nach § 73 ist ein Gericht im Inland\nStellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversiche-\nzuständig.\nrungsträger und ihrer Verbände.“\nDie Übermittlung ist nur zulässig, soweit der Be-\ntroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem\nAusschluss der Übermittlung hat.                         13. § 79 wird wie folgt geändert:\n(4) Gewährleistet der Drittstaat oder die über- oder       a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Datenemp-\nzwischenstaatliche Stelle ein angemessenes Daten-                 fänger“ durch die Wörter „Dritte, an die übermittelt\nschutzniveau (Absatz 2) nicht, ist die Übermittlung               wird“ ersetzt.\nvon Sozialdaten an die Stelle im Drittstaat oder die          b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Empfänger“\nüber- oder zwischenstaatliche Stelle auch zulässig,               durch die Wörter „Dritte, an den übermittelt wird“\nsoweit die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                  925\n14. § 80 wird wie folgt geändert:                                    Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nöffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der\n„Erhebung, Verarbeitung oder                        Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände.\nNutzung von Sozialdaten im Auftrag“.                  Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Stellen“\ndie Angabe „erhoben,“ eingefügt.                     16. § 82 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                                     „§ 82\n„Eine Auftragserteilung für die Erhebung, Ver-                              Schadensersatz\narbeitung oder Nutzung von Sozialdaten ist nur\nFügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte\nzulässig, wenn der Datenschutz beim Auftrag-\nStelle dem Betroffenen durch eine nach diesem\nnehmer nach der Art der zu erhebenden, zu ver-\nGesetzbuch oder nach anderen Vorschriften über den\narbeitenden oder zu nutzenden Daten den Anfor-\nDatenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung,\nderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten.\nVerarbeitung oder Nutzung seiner personenbezoge-\nDer Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die\nnen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bun-\nDatenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die\ndesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen\nFür den Ersatz des Schadens bei unzulässiger oder\nund etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen\nunrichtiger automatisierter Erhebung, Verarbeitung\nsind.“\noder Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummern 2 und 3             gilt auch § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ent-\nwie folgt gefasst:                                        sprechend.“\n„2. die Art der Daten, die im Auftrag erhoben, ver-\narbeitet oder genutzt werden sollen, und den    17. § 83 wird wie folgt geändert:\nKreis der Betroffenen,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Erhebung,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerarbeitung oder Nutzung der Daten im Auf-\ntrag erfolgen soll, sowie\".                                  „Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu\nerteilen über\ne) In Absatz 5 wird vor den Wörtern „Verarbeitung\noder Nutzung“ die Angabe „Erhebung,“ eingefügt.                   1.   die zu seiner Person gespeicherten\nSozialdaten, auch soweit sie sich auf die\nf) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2\nHerkunft dieser Daten beziehen,\nund 3 und die §§ 24, 25, 26 Abs. 1 bis 4 des\nBundesdatenschutzgesetzes“ durch die Angabe                       2.   die Empfänger oder Kategorien von\n„§ 4g Abs. 2, § 18 Abs. 2 und die §§ 24 bis 26 des                     Empfängern, an die Daten weitergegeben\nBundesdatenschutzgesetzes“ ersetzt.                                    werden, und\ng) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:                   3.   den Zweck der Speicherung.“\n„(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 6 gelten ent-                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „in Akten“ durch\nsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung                          die Wörter „nicht automatisiert oder nicht in\nautomatisierter Verfahren oder von Datenverar-                    nicht automatisierten Dateien“ ersetzt.\nbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag               cc) In Satz 4 wird das Wort „speichernde“ durch\nvorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf                        das Wort „verantwortliche“ ersetzt.\nSozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann.\nVerträge über Wartungsarbeiten sind in diesem             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nFalle rechtzeitig vor der Auftragserteilung der                „(2) Für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert\nAufsichtsbehörde mitzuteilen; sind Störungen                  sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungs-\nim Betriebsablauf zu erwarten oder bereits ein-               mäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvor-\ngetreten, ist der Vertrag unverzüglich mitzuteilen.“          schriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die\nausschließlich Zwecken der Datensicherung oder\n15. § 81 wird wie folgt geändert:                                    der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Absatz 1\nnicht, wenn eine Auskunftserteilung einen un-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       verhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.“\n„Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach die-               c) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“\nsem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten              durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.\nBuches genannten Stellen die §§ 24 bis 26 des\nBundesdatenschutzgesetzes.“\n18. § 84 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Daten“ ein\n„(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten            Semikolon sowie das Wort „Widerspruchsrecht“\nStellen und die Vermittlungsstellen nach § 67d                angefügt.\nAbs. 4 sind die §§ 4f, 4g mit Ausnahme des Ab-\nsatzes 1 Satz 3 sowie § 18 Abs. 2 des Bundes-             b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.                  „Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem\nIn räumlich getrennten Organisationseinheiten                 Betroffenen bestritten und lässt sich weder die\nist sicherzustellen, dass der Beauftragte für den             Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten fest-","926               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nstellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es           2. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zu-\num die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die                   gänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten\nungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise fest-              Verfahrens bereithält,\nzuhalten.“                                                3. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zu-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:               gänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen\n„(1a) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutz-                     aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht\ngesetzes gilt entsprechend.“                                   automatisierten Dateien verschafft,\nd) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „speichernde“             4. die Übermittlung von Sozialdaten, die nicht allge-\ndurch das Wort „verantwortliche“ ersetzt.                      mein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben\nerschleicht oder\ne) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“\ndurch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.                5. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1\nSatz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ner sie an Dritte weitergibt.\n„(5) Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestrit-\nten oder nicht mehr bestritten sind, von der Berich-          (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Ab-\ntigung unrichtiger Daten sowie der Löschung oder          satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nSperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung             Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer\nsind die Stellen zu verständigen, denen im Rah-           Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark\nmen einer Datenübermittlung diese Daten zur               geahndet werden.“\nSpeicherung weitergegeben worden sind, wenn\ndies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-       21. § 85a wird wie folgt gefasst:\ndert und schutzwürdige Interessen des Betroffe-\nnen nicht entgegenstehen.“                                                           „§ 85a\nStrafvorschriften\n19. § 84a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            (1) Wer eine in § 85 Abs. 2 bezeichnete vorsätz-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             liche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich\noder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\n„Sind die Daten des Betroffenen automatisiert\nzu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\noder in einer nicht automatisierten Datei ge-\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nspeichert und sind mehrere Stellen speicherungs-\nberechtigt, kann der Betroffene sich an jede dieser          (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-\nStellen wenden, wenn er nicht in der Lage ist fest-       berechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche\nzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert            Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nhat.“                                                     oder der zuständige Landesbeauftragte für den\nb) In Satz 2 werden die Wörter „speichernde Stelle“           Datenschutz.“\ndurch die Wörter „Stelle, die die Daten gespeichert\nhat,“ ersetzt.                                       22. Dem § 120 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nc) In Satz 3 werden die Wörter „die speichernde“                „(4) Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen\ndurch das Wort „jene“ ersetzt.                            von Sozialdaten, die am 23. Mai 2001 bereits be-\ngonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem\n20. § 85 wird wie folgt gefasst:                                  Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in\n„§ 85                               Übereinstimmung zu bringen.“\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder      23. Die Anlage zu § 78a wird wie folgt gefasst:\nfahrlässig                                                    „Anlage\n1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbei-          (zu § 78a)\ntet oder nutzt, wenn die Handlung nicht nach              Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet oder\nAbsatz 2 Nr. 5 geahndet werden kann,                      genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetrieb-\n2. entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit               liche Organisation so zu gestalten, dass sie den be-\n§ 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig              sonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht\nverarbeitet, nutzt oder länger speichert oder             wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen,\ndie je nach der Art der zu schützenden Sozialdaten\n3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes                oder Kategorien von Sozialdaten geeignet sind,\nin Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2 des\nBundesdatenschutzgesetzes, diese jeweils auch             1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungs-\nin Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 3 und 6 des                 anlagen, mit denen Sozialdaten verarbeitet oder\nBundesdatenschutzgesetzes, einen Beauftragten                  genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),\nfür den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig          2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme\nbestellt.                                                      von Unbefugten genutzt werden können (Zugangs-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                kontrolle),\nfahrlässig                                                    3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines\n1. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zu-                   Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-\ngänglich sind, erhebt oder verarbeitet,                        schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                927\nunterliegenden Daten zugreifen können, und dass      Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850)\nSozialdaten bei der Verarbeitung, Nutzung und        geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20 Abs. 7“ durch\nnach der Speicherung nicht unbefugt gelesen,         die Angabe „§ 20 Abs. 8“ ersetzt.\nkopiert, verändert oder entfernt werden können\n(Zugriffskontrolle),\n4. zu gewährleisten, dass Sozialdaten bei der elek-\nArtikel 8b\ntronischen Übertragung oder während ihres\nTransports oder ihrer Speicherung auf Datenträger                   Änderung des Postgesetzes\nnicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder\nIn § 41 Abs. 1 Satz 4 des Postgesetzes vom 22. De-\nentfernt werden können, und dass überprüft und\nzember 1997 (BGBl. I S. 3294) wird die Angabe „§ 20\nfestgestellt werden kann, an welche Stellen eine\nAbs. 1 bis 7“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 bis 4 und\nÜbermittlung von Sozialdaten durch Einrichtungen\n6 bis 8“ ersetzt.\nzur Datenübertragung vorgesehen ist (Weiter-\ngabekontrolle),\n5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und\nfestgestellt werden kann, ob und von wem Sozial-                              Artikel 8c\ndaten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben,                    Änderung des Soldatengesetzes\nverändert oder entfernt worden sind (Eingabe-\nkontrolle),                                             In § 29 Abs. 4 Satz 4 des Soldatengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001\n6. zu gewährleisten, dass Sozialdaten, die im Auftrag    (BGBl. I S. 232, 478) wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“ durch\nerhoben, verarbeitet oder genutzt werden, nur        die Angabe „§ 40 Abs. 2“ ersetzt.\nentsprechend den Weisungen des Auftraggebers\nerhoben, verarbeitet oder genutzt werden können\n(Auftragskontrolle),\n7. zu gewährleisten, dass Sozialdaten gegen zu-                                   Artikel 8d\nfällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\n(Verfügbarkeitskontrolle),\n8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen              In § 25 Abs. 4 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der\nZwecken erhobene Sozialdaten getrennt ver-           Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995\narbeitet werden können.“                             (BGBl. I S. 1756), das durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes\nvom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) geändert worden\nist, wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“ durch die Angabe\n§3                              „§ 40 Abs. 2“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nzur Umstellung auf Euro                                              Artikel 8e\nIn § 85 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-                      Änderung der Strafprozessordnung\nbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-\nIn § 486 Abs. 2 der Strafprozessordnung in der\nschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 § 18 des\nArtikel 8 § 2 dieses Gesetzes geändert worden\nGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert\nist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche\nworden ist, wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“\nMark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend\nersetzt.\nEuro“ und die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche\nMark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzigtausend\nEuro“ ersetzt.\nArtikel 8f\n§4                                       Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nÄnderung                               Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I\ndes 4. Euro-Einführungsgesetzes                 S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I\nArtikel 11 Nr. 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom\nS. 2043), wird wie folgt geändert:\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird aufgehoben.\n1. In § 179 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2\nbis 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 und 3 und § 13\nArtikel 8a                              Abs. 1a“ ersetzt.\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nIn § 5a Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der        2. In § 184 Abs. 5 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 bis 7“\nFassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971                    durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8“\n(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 7 des          ersetzt.","928                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                         Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\n3. In § 187 Satz 1 werden                                                                                                Artikel 8h\na) die Angabe „(§ 4 Abs. 2 und 3)“ durch die Angabe                                    Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes\n„(§ 4a Abs. 1 und 2)“ und\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nb) die Angabe „(§ 18 Abs. 2 und 3)“ durch die Angabe                                des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten\n„(§ 18 Abs. 2)“ ersetzt.                                                      dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekannt machen.\nArtikel 8g\nÄnderung des Zollverwaltungsgesetzes                                                                        Artikel 9\nIn § 28 Abs. 3 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom                                                              Inkrafttreten\n21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1998                                   (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird die Angabe                                    in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes\n„§§ 15 bis 17“ durch die Angabe „§§ 4b, 4c, 15 und 16“                                    bestimmt ist.\nersetzt.                                                                                    (2) Artikel 8 § 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Mai 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}