{"id":"bgbl1-2001-23-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":23,"date":"2001-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz)","law_date":"2001-05-16T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["898                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nGesetz\nzur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt\n(Drittes Seerechtsänderungsgesetz)\nVom 16. Mai 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                (3) Als Schiff im Sinne dieses Abschnitts ist auch ein\nschwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bauwerk\nanzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne dieses\nArtikel 1                              Abschnitts ist auch ein gefährdeter Anspruch auf\nÄnderungen des Handelsgesetzbuchs                      Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegenstand im\nSinne dieses Abschnitts gelten dagegen\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten              1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des             am Ufer befestigte Sache sowie\nGesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie           2. eine feste oder schwimmende Plattform oder eine\nfolgt geändert:                                                       der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrich-\ntung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung oder\n1. In § 615 und § 632 Abs. 2 werden die Wörter „Beiträge              Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeres-\nzur großen Haverei sowie Bergungs- und Hilfskosten“               bodens vor Ort im Einsatz befindet.\ndurch die Wörter „Beiträge zur großen Haverei, Berge-\nlohn einschließlich Bergungskosten“ ersetzt.                                             § 741\nVerhütung oder\n2. Der Achte Abschnitt des Fünften Buches wird wie folgt                      Begrenzung von Umweltschäden\ngefasst:                                                         (1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in\n„Achter Abschnitt                           Gefahr befindlichen Schiffes sowie dem Eigentümer\nBergung                                eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensge-\ngenstandes verpflichtet, während der Bergungsmaß-\n§ 740                                nahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um\nUmweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die\nPflichten des                            gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer\nBergers und sonstiger Personen                     oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie\n(1) Wer einem in Seegewässern in Gefahr befind-            den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen\nlichen See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermö-           Vermögensgegenstandes gegenüber dem Berger.\ngensgegenstand, einem in Binnengewässern in Gefahr            Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.\nbefindlichen Seeschiff oder von einem Seeschiff aus              (2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische\neinem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Bin-          Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der\nnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe            Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Mee-\nleistet (Berger), ist gegenüber dem Eigentümer des            resressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder\nSchiffes sowie dem Eigentümer des sonstigen Vermö-            angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung,\ngensgegenstandes verpflichtet, die Bergungsmaßnah-            Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwer-\nmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, andere          wiegende Ereignisse verursacht wird.\nBerger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstän-\nde dies bei vernünftiger Betrachtungsweise erfordern,                                    § 742\nund das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn\nvon dem Schiffer oder Kapitän oder dem Eigentümer                                 Bergelohnanspruch\ndes in Gefahr befindlichen Schiffes oder dem Eigentü-            (1) Waren die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat\nmer des sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögens-           der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Berge-\ngegenstandes vernünftigerweise darum ersucht wird.            lohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das\n(2) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän des       geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Ber-\nin Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Eigentümer          gungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben\neines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensge-           Eigentümer gehören.\ngenstandes sind gegenüber dem Berger verpflichtet,               (2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der\nmit diesem während der Bergungsmaßnahmen in jeder             Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht\nHinsicht zusammenzuarbeiten. Wurde das Schiff oder            wurden. Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und\nein sonstiger Vermögensgegenstand in Sicherheit               Gebühren der Behörden, zu entrichtende Zölle und\ngebracht, so sind sie ferner auf vernünftiges Ersuchen        sonstige Abgaben, Kosten zum Zweck der Aufbewah-\ndes Bergers verpflichtet, das Schiff oder den sonstigen       rung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der\nVermögensgegenstand zurückzunehmen.                           geborgenen Gegenstände (Bergungskosten).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                 899\n(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungs-          Bestimmung der Angemessenheit des für Ausrüstung\nkosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigen-           und Personal anzusetzenden Betrages sind die in\ntümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegen-               § 743 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 bis 10 genannten Kriterien zu\nstände im Verhältnis des Wertes dieser Gegenstände           berücksichtigen.\nzueinander anteilig verpflichtet.                               (3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaßnah-\nmen einen Umweltschaden (§ 741 Abs. 2) verhütet\n§ 743\noder begrenzt, so kann die nach Absatz 2 festzuset-\nHöhe des Bergelohns                         zende Sondervergütung um bis zu 30 Prozent erhöht\n(1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe       werden. Abweichend von Satz 1 kann die Sonderver-\nnicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen       gütung unter Berücksichtigung der in § 743 Abs. 1\nAnreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Fest-          Satz 2 genannten Kriterien um bis zu 100 Prozent\nsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne           erhöht werden, wenn dies billig und gerecht erscheint.\nRücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihen-\n§ 745\nfolge zu berücksichtigen:\nAusschluss des Vergütungsanspruchs\n1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonsti-\ngen geborgenen Vermögensgegenstände;                       (1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungs-\nmaßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften\n2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Ber-\ndieses Abschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen\ngers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung\nnicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger\nvon Umweltschäden (§ 741 Abs. 2);\nBetrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor\n3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;             Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen\n4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;                        werden kann.\n5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Ber-                (2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung\ngers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und          nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen,\nder sonstigen Vermögensgegenstände sowie die            wenn er entgegen dem ausdrücklichen und vernünfti-\nRettung von Menschenleben;                              gen Verbot des Eigentümers oder des Schiffers oder\nKapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines\n6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm           sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegen-\nentstandenen Unkosten und Verluste;                     standes, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet\n7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger       oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.\noder seine Ausrüstung ausgesetzt war;\n§ 746\n8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen\nFehlverhalten des Bergers\nerbracht wurden;\n(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich\n9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen\nversagt werden, wenn die Bergungsmaßnahmen durch\noder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für\nVerschulden des Bergers notwendig oder schwieriger\nBergungsmaßnahmen bestimmt waren;\ngeworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs\n10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Aus-        oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig\nrüstung des Bergers sowie deren Wert.                   gemacht hat.\n(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und            (2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise\nerstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des         versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten\ngeborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen             Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig\nVermögensgegenstände nicht übersteigen.                      gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschä-\nden (§ 741 Abs. 2) zu verhüten oder zu begrenzen.\n§ 744\nSondervergütung                                                     § 747\n(1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein                      Ausgleichsanspruch der Schiffsbesatzung\nSchiff durchgeführt, das als solches oder durch seine           (1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder\nLadung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, so kann        teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird\ner von dem Eigentümer des Schiffes die Zahlung einer         der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen\nSondervergütung verlangen, soweit diese den dem              dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder\nBerger zustehenden Bergelohn übersteigt. Der                 Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schif-\nAnspruch auf Sondervergütung besteht auch dann,              fes in der Weise verteilt, dass zunächst dem Schiffs-\nwenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem            eigner oder Reeder die Schäden am Schiff und die\naus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden,               Unkosten ersetzt werden, und dass von dem Rest der\ndemselben Eigentümer gehören.                                Schiffseigner oder Reeder zwei Drittel, der Schiffer\n(2) Die Sondervergütung entspricht den dem Berger         oder Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel\nentstandenen Unkosten. Unkosten im Sinne von Satz 1          erhalten.\nsind die im Rahmen der Bergungsmaßnahmen ver-                   (2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des\nnünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie ein              Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird unter\nangemessener Betrag für Ausrüstung und Personal,             alle Mitglieder derselben unter besonderer Berücksich-\ndie tatsächlich und vernünftigerweise für die Ber-           tigung der sachlichen und persönlichen Leistungen\ngungsmaßnahme eingesetzt worden sind. Bei der                eines jeden verteilt. Die Verteilung erfolgt durch den","900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nSchiffer oder Kapitän mittels eines vor Beendigung der        1. wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflus-\nReise der Besatzung bekannt zu gebenden Vertei-                   sung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegan-\nlungsplans, in dem der Bruchteil festgesetzt ist, der             gen worden ist und seine Bestimmungen unbillig\njedem Beteiligten zukommt.                                        sind oder\n(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Verein-           2. wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung im Ver-\nbarungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns oder               hältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen\nder übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.                        übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn                                   § 751\ndie Bergungsmaßnahmen von einem Bergungs- oder                           Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht\nSchleppschiff aus durchgeführt werden.\n(1) Der Gläubiger hat für seine Forderung auf Berge-\n§ 748                              lohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungs-\nkosten die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem\nMehrheit von Bergern\ngeborgenen Schiff.\n(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so              (2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem\nkann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn ver-          Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn ein-\nlangen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses der              schließlich Bergungskosten ein Pfandrecht zu und,\nAnteile der Berger am Bergelohn zueinander ist § 743          soweit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist, auch\nAbs. 1 entsprechend anzuwenden; § 747 bleibt unbe-            ein Zurückbehaltungsrecht.\nrührt.\n(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger         gewährte Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nicht gel-\nBergelohn in voller Höhe verlangen, wenn er das Ein-          tend machen oder ausüben,\ngreifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigen-\n1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zinsen\ntümers des in Gefahr befindlichen Schiffes oder eines\nund Kosten ausreichende Sicherheit in gehöriger\nsonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegen-\nWeise angeboten oder geleistet worden ist,\nstandes hingenommen hat und sich das Ersuchen als\nnicht vernünftig erweist.                                     2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige\ngeborgene Sache einem Staat gehört oder, im Falle\n§ 749                                  eines Schiffes, von einem Staat betrieben wird, und\nRettung von Menschen                             das Schiff oder die sonstige Sache nichtgewerb-\nlichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Ber-\n(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist,             gungsmaßnahmen nach den allgemein anerkann-\nhaben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergü-                ten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmu-\ntung zu entrichten.                                               nität genießt,\n(2) Wer bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur               3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt, die\nRettung von Menschenleben unternimmt, kann jedoch                 von einem Staat für humanitäre Zwecke gespendet\nvon dem Berger einen angemessenen Anteil an der                   wurde, vorausgesetzt, der Staat hat sich bereit\ndiesem für die Bergung des Schiffes oder eines sonsti-            erklärt, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten\ngen Vermögensgegenstandes oder für die Verhütung                  Bergungsleistungen zu bezahlen.\noder Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2)\n§ 752\nnach den Vorschriften dieses Abschnitts zuerkannten\nVergütung verlangen. Steht dem Berger aus den in                              Rangfolge der Pfandrechte\n§ 746 genannten Gründen keine oder nur eine vermin-              (1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach\nderte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen ange-         § 751 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an\nmessenen Anteil an der Vergütung in Höhe des Betra-           den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn\nges, um den er sich mindert, unmittelbar gegen den            diese früher entstanden sind.\nEigentümer des Schiffes und, soweit die Bergungs-\n(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte\nmaßnahmen erfolgreich waren, gegen die Eigentümer\nnach § 751 Abs. 2, so geht das Pfandrecht für die spä-\nder geborgenen Vermögensgegenstände geltend ge-\nter entstandene Forderung dem für die früher entstan-\nmacht werden; § 742 Abs. 3 gilt entsprechend.                 dene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig ent-\n§ 750                              standene Forderungen sind gleichberechtigt; § 762\nAbs. 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis\nAbschluss und                            von Pfandrechten nach § 751 Abs. 2 zu Pfandrechten\nInhaltskontrolle eines Bergungsvertrags              nach § 726 Abs. 2.\n(1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder          (3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach\nKapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind be-          § 751 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr seit der Ent-\nrechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des             stehung der Forderung; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.\nSchiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge\n(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den gebor-\nüber Bergungsmaßnahmen abzuschließen. Der Schif-\ngenen Sachen wegen des Pfandrechts nach § 751\nfer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus\nAbs. 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung\nberechtigt, auch im Namen des Schiffseigentümers\ngeltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Gütern, die\nVerträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.\nnoch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder\n(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Be-           Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder\nstimmungen können auf Antrag durch Urteil für nichtig         Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem\nerklärt oder abgeändert werden,                               Eigentümer wirksam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                   901\n§ 753                                   aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nSicherheitsleistung                                 „3. Forderungen auf Bergelohn oder Sonder-\nvergütung einschließlich Bergungskosten;“.\n(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Berge-\nlohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und               bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ange-\nKosten von dem Schuldner der Forderung die Leistung                    fügt:\neiner ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt                  „4. Forderungen wegen der Beseitigung eines\njedoch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein                            Wracks.“\nSchiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört\noder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nZwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaß-                     „(2) Während des Laufs der Verjährungsfrist kann\nnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen                 derjenige, der wegen einer in Absatz 1 Nr. 3 ge-\ndes Völkerrechts Staatenimmunität genießt.                        nannten Forderung in Anspruch genommen wird,\ndie Verjährungsfrist durch eine Erklärung gegen-\n(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat\nüber dem Gläubiger verlängern. Eine weitere Ver-\nunbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften\nlängerung der Frist ist zulässig.“\nsicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für\ndie gegen sie gerichteten Forderungen einschließlich\nZinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leis-      6. § 903 wird wie folgt geändert:\nten, bevor die Ladung freigegeben wird.                       a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 902 Nr. 2“ durch die\n(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen gebor-              Angabe „§ 902 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.\ngenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstel-         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nlung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen                  „(3) Die Verjährung der in § 902 Abs. 1 Nr. 3 und 4\nZustimmung von dem Hafen oder Ort, den sie nach                   genannten Forderungen beginnt mit dem Ablauf\nBeendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht                  des Tages, an welchem die Bergungs- oder Wrack-\nhaben, entfernt werden.                                           beseitigungsmaßnahmen beendet worden sind. Die\n(4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Ab-             Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuld-\nsatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für den                 ners dieser Forderungen beginnt jedoch erst mit\ndurch sein Verschulden dem Berger entstandenen                    dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils\nSchaden. Hat der Schiffer auf Anweisung des Schiffs-              gegen ihn oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil\neigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders                vorliegt, mit dem Tag, an dem er den Anspruch\ngehandelt, so ist bei Anweisung des Schiffseigners § 7            befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner\nAbs. 2 und 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes, sonst                wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem\n§ 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden.                                    der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden\nund der Person des Rückgriffsschuldners erlangt\n§ 753a                                  hat, über diesen Schaden unterrichtet.“\nEinstweilige Verfügung\nAuf Antrag des Bergers kann das für die Hauptsache                                 Artikel 2\nzuständige Gericht unter Berücksichtigung der\nÄnderung\nUmstände des Falles nach billigem Ermessen durch\ndes Einführungsgesetzes\neinstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des\nzum Handelsgesetzbuche\nAnspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung dem\nBerger einen als billig und gerecht zu erachtenden          Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in\nBetrag als Abschlagszahlung zu leisten hat und zu wel-    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nchen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. Die       4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\neinstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch         geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember\nwenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung       2000 (BGBl. I S. 1769), wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.“\n1. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 754 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Bergungs-              „(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs\nund Hilfskosten, auch im Falle des § 743,“ durch die          finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines\nWörter „Forderungen auf Bergelohn oder auf Sonder-            Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen\nvergütung einschließlich Bergungskosten“ ersetzt.             erfolgt:\n1. § 485 über die Haftung des Reeders für das Ver-\n4. In § 762 Abs. 3 werden die Wörter „Forderungen auf\nschulden einer Person der Schiffsbesatzung und\nBergungs- und Hilfskosten als im Zeitpunkt der Been-\neines an Bord des Schiffes tätigen Lotsen,\ndigung des Bergungs- und Hilfsleistungswerks“ durch\ndie Wörter „Forderungen auf Bergelohn oder Sonder-            2. die §§ 486 bis 487d über die Beschränkung der Haf-\nvergütung einschließlich Bergungskosten als im Zeit-              tung,\npunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen“                   3. die §§ 734 bis 739 über die Haftung und die gericht-\nersetzt.                                                          liche Zuständigkeit im Falle des Zusammenstoßes\nvon Schiffen,\n5. § 902 wird wie folgt geändert:                                4. die §§ 740 bis 753a, § 902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt             dung mit § 903 Abs. 3 und § 902 Abs. 2 über die\ngefasst:                                                      Bergung von Schiffen.","902                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nDie Vorschriften der §§ 738 und 738a des Handels-            7. § 93 wird wie folgt gefasst:\ngesetzbuchs finden jedoch keine Anwendung auf                                             „§ 93\nKriegsschiffe und auf sonstige Schiffe, die einem Staat\ngehören oder in seinen Diensten stehen und die ande-                                    Bergung\nren als Handelszwecken dienen.“                                    Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem\nSeeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnen-\n2. Artikel 8 wird folgt gefasst:                                    gewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder\n„Artikel 8                              sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie\nauf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den\n(1) Die §§ 740 bis 746, 748 bis 750, 753, 753a, 902          Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 und § 902           §§ 740 bis 753a, 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und § 903\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind, soweit sich aus             Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des\nSatz 3 und Absatz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rück-           Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche ent-\nsicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzu-            sprechende Anwendung.“\nwendende Recht anzuwenden. Die Aufteilung des Ber-\ngelohns oder der Sondervergütung zwischen dem Ber-           8. Die §§ 94 bis 101 werden aufgehoben.\nger und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch,\nwenn die Bergung von einem Schiff aus durchgeführt\n9. In § 102 Nr. 3 werden die Wörter „die Bergungs- und\nworden ist, nach dem Recht des Staates, dessen Flag-\nHilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfsloh-\nge das Schiff führt, sonst nach dem Recht, dem der\nnes“ durch die Wörter „Bergelohn oder Sondervergü-\nzwischen dem Berger und seinen Bediensteten ge-\ntung einschließlich Bergungskosten“ ersetzt.\nschlossene Vertrag unterliegt. Das Recht der Parteien,\neine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt; unterliegt\njedoch das Rechtsverhältnis ausländischem Recht, so        10. In § 116 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und der\nsind § 741 Abs. 1 und § 750 Abs. 2 des Handelsgesetz-           Bergungs- und Hilfskosten“ gestrichen.\nbuchs gleichwohl anzuwenden.\n11. § 117 Abs. 1 Nr. 4 wird aufgehoben.\n(2) Sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschrif-\nten anzuwenden, so unterliegt auch der Anspruch des\nBergers auf Zinsen deutschem Recht.                                                   Artikel 4\n(3) Bei Bergungsmaßnahmen durch eine Behörde ist                    Änderung der Zivilprozessordnung\nfür die Verpflichtungen zwischen den Parteien das\nRecht des Staates maßgebend, in dem sich die Behör-           Nach § 29b der Zivilprozessordnung in der im Bundes-\nde befindet.“                                              gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2\nAbs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,\nArtikel 3                           436) geändert worden ist, wird folgender § 30 eingefügt:\nÄnderung                                                          „§ 30\ndes Binnenschifffahrtsgesetzes                     Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem\nDas Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-        Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handels-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten     gesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des      Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der\nGesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie       Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“\nfolgt geändert:\nArtikel 5\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Hilfe-\nleistung“ gestrichen.                                                               Änderung\nder Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\n2. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter „oder Hilfeleistung“           Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fas-\ngestrichen.                                               sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I\nS. 530, 2000 I S. 149), geändert durch Artikel 3 des Ge-\n3. In § 5c Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Hilfe-        setzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt\nleistung“ und die Wörter „oder Retter“ gestrichen.        geändert:\n4. In § 5e Abs. 2 Satz 1 und § 5m Satz 1 Nr. 2 werden         1. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\njeweils die Wörter „Bergungs- oder Hilfeleistungs-            „2. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster\ndienste“ durch das Wort „Bergungsmaßnahmen“                        eines Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Ber-\nersetzt.                                                           gungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem\nSeeschiff aus arbeitender Berger sowie jede Per-\n5. In § 5i Satz 1 und § 5k Abs. 3 werden jeweils die Wör-              son, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver-\nter „oder Retter“ gestrichen.                                      schulden der Eigentümer, der Charterer, der Ree-\nder, der Ausrüster oder der Berger haftet,\n6. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt           3. ein Berger, der weder von einem Seeschiff noch\ngefasst:                                                           von einem Binnenschiff aus Bergungsmaßnahmen\n„Zusammenstoß von Schiffen. Bergung“.                       für ein Seeschiff durchführt, oder der ausschließ-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                  903\nlich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungs-    1. § 2 Abs. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nmaßnahmen durchgeführt werden, sowie jede                 „e) Ansprüche aus Bergung, namentlich auf Berge-\nPerson, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver-               lohn oder Sondervergütung einschließlich Ber-\nschulden der Berger haftet,“.                                  gungskosten;“.\n2. § 35 wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Hilfe-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           leistung beendet“ gestrichen.\n„2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder\nAusrüster eines Binnenschiffs, der von diesem\naus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein                                   Artikel 8\nvon dem Binnenschiff aus arbeitender Berger\nsowie jede Person, für deren Handeln, Unter-              Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes\nlassen oder Verschulden der Schiffseigner, der       Abschnitt B Ziffer I der Anlage zum Schiffssicherheits-\nEigentümer, der Charterer, der Ausrüster oder     gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das\nder Berger haftet,“.                              zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1999\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Retter“ ge-        (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt\nstrichen.                                              gefasst:\n„I. Artikel 10 Abs. 1 und 3 des Internationalen Überein-\nArtikel 6                               kommens von 1989 über Bergung (BGBl. 2001 II\nS. 510)“.\nÄnderung\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes\nIn § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f des Gerichtsverfas-\nArtikel 9\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2          Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nAbs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I                Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Anlage zum\nS. 288, 436) geändert worden ist, werden die Wörter „die      Schiffssicherheitsgesetz können auf Grund der Ermächti-\nBodmerei und“ sowie die Wörter „und Hilfeleistung“            gung in § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes durch\ngestrichen.                                                   Rechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 7\nÄnderung                                                       Artikel 10\ndes Gesetzes über das gerichtliche\nInkrafttreten\nVerfahren in Binnenschifffahrtssachen\nDas Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnen-         (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das\nschifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung\nGliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten         (BGBl. 2001 II S. 510) für die Bundesrepublik Deutschland\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes       in Kraft tritt.\nvom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt            (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im\ngeändert:                                                     Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Mai 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}