{"id":"bgbl1-2001-22-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":22,"date":"2001-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/22#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_22.pdf#page=26","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG","law_date":"2001-04-24T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet\ndes Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG\nVom 24. April 2001\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 3108), in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung des\nBundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-\nkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 19. April 2001 (BGBl. I\nS. 775) wird angeordnet:\nI.\nWir übertragen den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nachge-\nordneten Bereiche und Abteilungen – je für ihren dienstrechtlichen Zuständig-\nkeitsbereich – die Befugnis,\n– nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden\ndienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,\n– nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätig-\nkeiten zu genehmigen und zu versagen,\n– nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder\nfrüheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\noder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder frühe-\nren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder\nErwerbstätigkeit untersagt wird, ist für die Entscheidung die Leiterin/der Leiter\nder Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte\noder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamten-\nverhältnisses zuletzt angehört hat,\n– nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme\nvon Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach\nBeendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden;\nbei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des\nBeamtenverhältnisses gewährt werden, ist für die Entscheidung die Leiterin/\nder Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestands-\nbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des\nBeamtenverhältnisses zuletzt angehört hat, und\n– nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendun-\ngen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu\ngewähren, hinauszuschieben und zu versagen.\nIn besonderen Fällen behalten wir uns die Entscheidung vor.\nII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\ndes Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 7. April 1995 (BGBl. I S. 739)\naußer Kraft.\nBonn, den 24. April 2001\nDeutsche Postbank AG\nDer Vorstand\nMai"]}