{"id":"bgbl1-2001-22-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":22,"date":"2001-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/22#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_22.pdf#page=24","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (2. ÄndCWÜV)","law_date":"2001-05-16T00:00:00Z","page":888,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["888               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen\n(2. ÄndCWÜV)\nVom 16. Mai 2001\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 und des § 3 des                         (2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemi-\nAusführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkom-                       kalien\nmen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die                1. der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom\nBundesregierung:                                                          Hundert oder weniger oder\nArtikel 1                                   2. der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom\nDie Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenüber-                         Hundert oder weniger\neinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794),                    einer Mischung bilden.\nzuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom\n(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung,\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt ge-\nwenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 einen Anteil\nändert:\nvon 30 vom Hundert oder weniger einer Mischung\n1. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Ursprungs-,“ und             bilden.\n„ , Durchfuhr-“ gestrichen.                                           (4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn\nChemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter\n2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:                             bestimmten Waren enthalten sind, die\n„(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind                  1. zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den\nfolgende Maßeinheiten zu verwenden:                                    persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder\n1. bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,\n2. zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.\n2. bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.\nDabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die           4. § 12 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:\nSätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3\nin Größenordnungen abzugebenden Meldungen.“                        „2. entgegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 eine Meldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n3. § 9 wird wie folgt neu gefasst:                                         rechtzeitig macht oder“.\n„§ 9\n5. § 14 wird aufgehoben.\nAusnahmen für geringe Konzentrationen\n(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung,\nwenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger                                     Artikel 2\nals 1 vom Hundert einer Mischung bilden.                          Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.\nBerlin, den 16. Mai 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}