{"id":"bgbl1-2001-22-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":22,"date":"2001-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/22#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_22.pdf#page=21","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung","law_date":"2001-05-07T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001                  885\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung\nVom 7. Mai 2001\nAuf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 2 auch in Verbindung              2. eine bestandene Fortbildungs- oder Umschu-\nmit § 22 Abs. 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der                 lungsprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt B auf-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I                     geführten Berufen,\nS. 971, 1527, 3512) verordnet die Bundesregierung und\n3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder\nauf Grund des § 10a Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes in\nFachhochschulstudium in den in Anlage 1 Ab-\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nschnitt C aufgeführten Bereichen.“\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem\nOrganisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)         c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\nverordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den                  „(3) Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 gleichge-\nBundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für                 stellt sind staatlich anerkannte Zeugnisse über eine\nGesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                 bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1\nsicherheit:                                                         Abschnitt A oder B aufgeführten Berufen oder ein\nabgeschlossenes Hochschulstudium oder Fach-\nhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C\nArtikel 1                                aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mit-\nDie Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli              gliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkom-\n1987 (BGBl. I S. 1752), geändert durch Artikel 2 der Ver-           mens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ver-\nordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720), wird wie            tragsstaat) abgelegt worden sind, wenn Gegen-\nfolgt geändert:                                                     stand der Ausbildung die Vermittlung der entspre-\nchenden Kenntnisse und Fertigkeiten war. Ab-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     schlusszeugnissen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichge-\nstellt sind ferner Zeugnisse über eine bestandene\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt C\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mit-\naaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt               gliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abge-\ngefasst:                                          legt wurden und die nach der Richtlinie 89/48/EWG\ndes Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-\n„1. für die Anwendung von Pflanzen-\nmeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-\nschutzmitteln\ndiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-\na) in einem Betrieb                          ausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19\naa) der Landwirtschaft einschließ-        S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerken-\nlich des Gartenbaus oder der         nen sind.\nForstwirtschaft,                         (4) Der Nachweis, dass die erforderlichen fach-\nbb) zum Zwecke des Vorrats-               lichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der\nschutzes oder                        Ausbildung waren, ist für Ausbildungen, die in\nb) zu Versuchszwecken oder                   einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertrags-\nstaat abgelegt worden sind, durch eine Bescheini-\nc) für andere – außer gelegentlicher         gung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes\nNachbarschaftshilfe – oder                oder andere geeignete Nachweise zu erbringen.\n2. für die Anleitung oder Beaufsichti-\n(5) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der\ngung von Personen, die Pflanzen-\ndie erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertig-\nschutzmittel im Rahmen eines Ausbil-\nkeiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheini-\ndungsverhältnisses anwenden, so-\ngung nach dem Muster der Anlage 2 aus.“\nweit dies zur Ausbildung gehört,“.\nbbb) Nach der Angabe „nach Absatz 2“ wer-\nden die Worte „oder einer Bescheinigung     2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden in Buchstabe i die Worte\nnach Absatz 5“ eingefügt.                      „sachgerechtes Beseitigen“ durch die Worte „sach-\ngerechte Entsorgung“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nNach den Worten „Die zuständige Behörde           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nkann“ werden die Worte „auf Antrag“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(2) Abschlusszeugnis im Sinne des Absatzes 1                                         „§ 3\nSatz 1 ist ein Zeugnis über                                            Sachkundenachweis für die Abgabe\n1. eine bestandene Abschlussprüfung in den in An-                         von Pflanzenschutzmitteln und\nlage 1 Abschnitt A aufgeführten Berufen,                        für die Beratung über deren Anwendung“.","886                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         durch Zeugnisse nachgewiesene bestandene Ab-\nschlussprüfungen in den in Anlage 1 Abschnitt D\n„Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen\naufgeführten Berufen, die in einem anderen Mit-\nKenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutz-\ngliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abge-\nmitteln im Einzelhandel oder die Ausübung einer\nlegt wurden.“\nanzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 9 des Pflanzen-\nschutzgesetzes gelten die §§ 1 und 2 entsprechend\nmit folgender Maßgabe:“.                                4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nc) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:                                         „§ 4\n„(2) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen                                Nachprüfung\nKenntnisse wird ferner erbracht durch die Vorlage             Untersagt die zuständige Behörde eine Tätigkeit\n1. eines Zeugnisses über ein abgeschlossenes               nach § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 des\nHochschulstudium der Pharmazie,                       Pflanzenschutzgesetzes, weil die erforderlichen fach-\nlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten fehlen, kann sie\n2. einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter        die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit in den Fällen\nder Berufsbezeichnung pharmazeutisch-techni-          einer Untersagung nach § 10 Abs. 2 und § 10a Abs. 2\nscher Assistent oder pharmazeutisch-techni-           des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen\nsche Assistentin,                                     Teilnahme an einer Prüfung nach § 2, in den Fällen\n3. eines Zeugnisses über eine bestandene Ab-               einer Untersagung nach § 22 Abs. 3 des Pflanzen-\nschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt D         schutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an\naufgeführten Berufen.                                 einer Prüfung nach § 3 Abs. 1 abhängig machen.“\n(3) Einem Zeugnis nach Absatz 2 Nr. 1 gleichge-     5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nstellt sind Zeugnisse über bestandene Abschluss-\nprüfungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ab-                                   „§ 4a\ngelegt wurden und die nach der Richtlinie 85/433/                           Unberührtheitsklausel\nEWG des Rates vom 16. September 1985 über die\ngegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs-               Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverord-\nzeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise               nung bleiben unberührt.“\ndes Apothekers und über Maßnahmen zur Erleich-\nterung der tatsächlichen Ausübung des Nieder-           6. Der bisherige § 4 wird neuer § 5; in ihm wird die Angabe\nlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische               „§ 22 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 4\nTätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37) in der jeweils       Satz 2“ ersetzt.\ngeltenden Fassung anzuerkennen sind. Abschluss-\nprüfungen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichgestellt sind       7. Der bisherige § 5 wird gestrichen.\n8. Folgende Anlagen werden angefügt:\n„Anlage 1\nAbschlusszeugnisse\n(zu § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2)\nAbschnitt A\nLandwirt/Landwirtin,\nForstwirt/Forstwirtin,\nGärtner/Gärtnerin,\nWinzer/Winzerin,\nPflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin,\nLandwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin,\nLandwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin.\nAbschnitt B\nFachagrarwirt/Fachagrarwirtin Landtechnik,\nGeprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die berufliche Um-\nschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I\nS. 275).\nAbschnitt C\nAgrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften sowie Weinbau.\nAbschnitt D\nDrogist/Drogistin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992\n(BGBl. I S. 1197),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001                                                    887\nFlorist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997\n(BGBl. I S. 396),\nPharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte nach der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen\nAngestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292).\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1)\nSachkundenachweis\nHiermit wird bestätigt, dass\nHerr/Frau ............................................................................................................\n(Name des Sachkundigen)\ngeb. am: ............................................................................................................\n(Geburtstag)\nden Nachweis der Sachkunde nach § 1 Abs. 1/§ 3 Abs. 1*) der Pflanzenschutz-\nSachkundeverordnung erbracht hat.\n………………………………………\n(Ausstellungsort)\n………………………………………\n(Name der zuständigen Behörde)\n………………………………………\n(Datum)\n………………………………………                                                                           ………………………………………\n(Stempel der zuständigen Behörde)                                                                 (Unterschrift)“\n____________\n*) Nichtzutreffendes streichen.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nkann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der vom Inkraft-\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Mai 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}