{"id":"bgbl1-2001-22-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":22,"date":"2001-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes","law_date":"2001-05-11T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes\nVom 11. Mai 2001\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheits-\ngesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 2048) wird nachstehend der Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der\nseit dem 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gerätesicherheitsgesetzes vom\n23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 94 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),\n3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 90 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),\n4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 57 des Gesetzes vom 2. August\n1994 (BGBl. I S. 1963),\n5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 69 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),\n6. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli\n1996 (BGBl. I S. 1019),\n7. den am 29. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom\n24. April 1998 (BGBl. I S. 730),\n8. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 37 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),\n9. den am 31. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBerlin, den 11. Mai 2001\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001                867\nGesetz\nüber technische Arbeitsmittel\n(Gerätesicherheitsgesetz –– GSG)\nErster Abschnitt                                                     §2\nAllgemeine Vorschriften                        (1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes\nsind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem\n§1                                Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen,\n(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und        Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungs-\nAusstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig        mittel. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die\noder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter-      bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne\nnehmung erfolgt.                                              dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Ver-\nwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen\nund Ausstellen von                                            1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden,\nvon derselben Person in den Verkehr gebracht werden,\n1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör-\nartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften     2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden\nunterliegen;                                                 brauchen oder wenn\n2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach          3. die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Ver-\nausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke        kehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert\nbestimmt sind;                                               beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Ver-\nwendung eingefügt werden.\n3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsver-\nordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vor-         (2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1\nschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses         stehen gleich:\nGesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen     1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen\nregeln oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften            Arbeitsmittels sind;\nunterliegen.\n2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen\n(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3             sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;\ndienen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben\nunberührt.                                                    3. Haushaltsgeräte;\n4. Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.\n§ 1a                                 (2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses\nDieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den         Gesetzes sind\nBetrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerb-          1. Dampfkesselanlagen,\nlichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch\ndie Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme        2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,\nder überwachungsbedürftigen Anlagen                           3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten\n1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit                 oder unter Druck gelösten Gasen,\ndiese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum           4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare,\nBau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,                  ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,\n2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun-          5. Aufzugsanlagen,\ngen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses\nMaterial den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-          6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,\nordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,           7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung\n3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in                 kohlensaurer Getränke,\nderen Tagesanlagen.                                       8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,","868               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001\n9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von        Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nbrennbaren Flüssigkeiten.                                 vorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche\nZu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regel-         Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Soweit\neinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage            Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes\ndienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten         bestimmen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt\nüberwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die             des erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich\nEnergieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energie-           dieses Gesetzes, bei technischen Arbeitsmitteln, die von\nwirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen           Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 erfasst sind, die\nstehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1       Rechtslage im Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehr-\ngleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst           bringens in den Europäischen Gemeinschaften oder\nwerden.                                                       einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum.\n(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen\ngleichgestellten Gegenstände sowie sonstige Produkte,            (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeits-\nsoweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden,    mittel, die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie\ngelten als technische Arbeitsmittel, wenn sie in einer        verwenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden\nRechtsverordnung nach diesem Gesetz erfasst sind.             sind.\n(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes       (3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art der\nÜberlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Vor-          Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeits-\nbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechts-      mittels verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen des\nverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1 nicht für technische   Arbeitsmittels ausreichend hinzuweisen. Müssen zur Ver-\nArbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Ver-        hütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwen-\nwender erneut anderen überlassen werden, es sei denn,         dung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen\ndass sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden       Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende\nsind. Die Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften          Gebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.\noder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über              (4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts an-\nden Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehr-         deres bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit\nbringen gleich.                                               dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\n(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Auf-       nung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Zeichen\nstellen oder Vorführen von technischen Arbeitsmitteln         „GS = geprüfte Sicherheit“ versehen werden, das eine\nzum Zwecke der Werbung.                                       Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a auf Antrag der\nHersteller oder ihrer in den Europäischen Gemeinschaften\n(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses           oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nGesetzes ist                                                  den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen\n1. die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel      Bevollmächtigten zuerkennt, wenn sie für das technische\nnach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr       Arbeitsmittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Be-\nbringen, insbesondere nach ihren Angaben zum              scheinigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung\nZwecke der Werbung, geeignet sind, oder                   muss sein, dass\n2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und        1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten\nAusführung der technischen Arbeitsmittel ergibt.              Anforderungen übereinstimmt,\n2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der\nHerstellung des technischen Arbeitsmittels zu be-\nZweiter Abschnitt                            achten sind, um seine Übereinstimmung mit dem\nInverkehrbringen und Ausstellen                      geprüften Baumuster zu gewährleisten,\nvon technischen Arbeitsmitteln                  3. die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a Kon-\ntrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und\n§3                                    rechtmäßigen Verwendung des Zeichens durchführt,\n(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr     4. die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur\ngebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverord-                Einhaltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und\nnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheits-                Duldung der Kontrollmaßnahmen verpflichtet hat,\ntechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzun-\ngen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder       5. die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a die\nGesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen                Zuerkennung des Zeichens entzieht, wenn sich die\naufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei             Anforderungen nach Absatz 1 geändert haben oder die\nbestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet wer-                Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht eingehalten\nden. Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnun-        werden.\ngen nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten          Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und\nsind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie     mit ihm darf nur geworben werden, wenn die Voraus-\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik             setzungen nach Satz 1 erfüllt sind.\nsowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer\nbestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller                                         § 3a\nArt für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind,            Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzun-\nwie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung              gen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel nicht\ngestattet. Von den allgemein anerkannten Regeln der           ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels dürfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001                 869\nsie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deut-         Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der\nlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen           Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem\nentsprechen und erst erworben werden können, wenn die            anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat\nÜbereinstimmung hergestellt ist. Bei Vorführungen sind           des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndie erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Perso-            ausgehen.\nnen zu treffen.                                                     (3) Die zuständige Behörde geht bei technischen\n§4                               Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverordnung\n(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des                nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformitätszeichen\nAusschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung          versehen sind, davon aus, dass sie den Voraussetzungen\ndes Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus            des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie prüft jedoch durch Stich-\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durch-               proben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die\nführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission            Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann\nder Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche                sie Personen, die das technische Arbeitsmittel entgegen\ndieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen.          § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies untersagen, wenn\nDurch Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch                andere Maßnahmen nicht ausreichen. § 6 Abs. 1 Satz 3\nzum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten        und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein\nRechtsgüter, sicherheitstechnische Anforderungen und             Zeichen nicht vorgeschrieben ist, entsprechend für tech-\nsonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder              nische Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten\nAusstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüber-            Zeichen versehen sind, sowie für technische Arbeitsmittel,\nwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewah-               für die eine der Kommission der Europäischen Gemein-\nrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maß-          schaften mitgeteilte zugelassene Stelle eine in einer\nnahmen geregelt werden.                                          Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Kon-\nformitätsbescheinigung ausgestellt oder denen sie ein\n(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des                Konformitätszeichen zuerkannt hat.\nAusschusses für technische Arbeitsmittel und mit Zu-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                     (4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen eines\nbestimmen, dass technische Arbeitsmittel oder Teile von          technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn die Voraus-\ntechnischen Arbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht           setzungen des § 3a nicht erfüllt sind. Die Absätze 2 und 3\noder ausgestellt werden dürfen, wenn sie bestimmten,             finden Anwendung.\ndem Gefahrenschutz nach § 3 dienenden Anforderun-\ngen entsprechen, soweit Arbeitsschutz- und Unfallver-                                         §6\nhütungsvorschriften oder technische Normen, auf die in              (1) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige Behörde\neiner Verwaltungsvorschrift nach § 10 verwiesen werden           insbesondere das Inverkehrbringen technischer Arbeits-\nkann, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder nach            mittel untersagen, deren Rückruf anordnen und diese\n§ 11 nicht bestehen.                                             sicherstellen. Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit\n§5                               ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso\nwirksame Maßnahmen nicht getroffen werden können.\n(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass von einem        Die zuständige Behörde kann von Maßnahmen nach\ntechnischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Ver-            Satz 1 absehen, wenn die Abwehr der von einem tech-\nwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der                nischen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch eigene\nBenutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechts-      Maßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt wird. Ist\nverordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht,            bereits gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten\ntrifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehr-      oder den Importeur eine Maßnahme zur Verhinderung des\nbringen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu         Inverkehrbringens getroffen worden, ist eine Maßnahme\nverhindern oder zu beschränken oder es aus dem Verkehr           gegen den Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm\nzu ziehen. Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem in § 3      eingeräumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel\nAbs. 4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach § 4             zurückzugeben, keinen Gebrauch macht.\nAbs. 1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die\nzuständige Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen                (2) Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im\ngegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder            Verzug oder der Mangel in der Beschaffenheit des tech-\nzuerkannt hat.                                                   nischen Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor der Ent-\nscheidung über eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4\n(2) Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prü-           einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu\nfen, ob eine Maßnahme nach Absatz 1 zu treffen ist, wenn         hören, dessen Mitglieder technische Arbeitsmittel der\nihr von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde          gleichen Art verwenden. Die Anhörung entfällt, wenn die\noder einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung            Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft\nberichtet worden ist, dass                                       dartut, dass dem ein berechtigtes Interesse entgegen-\n1. ein technisches Arbeitsmittel einen Mangel in seiner          steht.\nBeschaffenheit aufweist, durch den bei bestimmungs-            (3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme nach\ngemäßer Verwendung eine Gefahr im Sinne des Ab-             § 5 Abs. 1 oder 4 oder erlässt sie eine Untersagungs-\nsatzes 1 Satz 1 droht, oder                                 verfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so übersendet sie der\n2. bei der Benutzung eines technischen Arbeitsmittels ein        Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine\nUnfall eingetreten ist und begründeter Anlass zu der        Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4 oder § 4\nAnnahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in        Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer nach § 9 Abs. 2\nder Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels           zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch der nach § 9\nzurückzuführen ist.                                         Abs. 4 zuständigen Landesbehörde eine Ablichtung zu","870               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001\nübersenden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und           der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und\nArbeitsmedizin unterrichtet den Ausschuss für technische      der beteiligten Verbände angehören. Die Mitgliedschaft\nArbeitsmittel sowie die zuständigen Stellen der Kommis-       ist ehrenamtlich.\nsion und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-            (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nschaften entsprechend den Unterrichtungspflichten, die        nung beruft die Mitglieder des Ausschusses im Einver-\nin das technische Arbeitsmittel betreffenden Rechts-          nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und\nakten des Rates oder der Kommission der Europäischen          Technologie und für Gesundheit. Die Zahl der Mitglieder\nGemeinschaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die          soll 21 nicht überschreiten. Der Ausschuss gibt sich eine\nzuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission         Geschäftsordnung und wählt ein Mitglied für den Vorsitz.\nder Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen            Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des\nMitgliedstaates, die ihr bekannt werden. Die Bundes-          Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, das\nanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht Unter-     seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Bundes-\nsagungsverfügungen bekannt, die unanfechtbar gewor-           ministerien für Wirtschaft und Technologie und für\nden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet          Gesundheit trifft.\nworden ist.\n(3) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeits-\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das\n§7\nRecht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein\n(1) Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen,   und gehört zu werden.\neinführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben\n(4) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-\nder zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu\nanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\nerteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Verpflichte-     (5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der\nten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,         Ausschuss unverzüglich um die notwendige Anzahl\nderen Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383         sachverständiger Personen der beteiligten Kreise aus\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten       dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder     ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Aus-\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-         schuss mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl\nkeiten aussetzen würde. Die zuständige Behörde kann im        unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten\nEinzelfall anordnen, dass eine in Satz 1 genannte Person      Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ndas technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen       genannten Gebiet neu berufen.\nüberprüfen lässt, wenn dies erforderlich erscheint um fest-\nzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. Das\n§9\nGutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur\nVerfügung zu stellen.                                            (1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverordnung\nnach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer zu-\n(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind\ngelassenen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter\nbefugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen\nBeachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt\ntechnische Arbeitsmittel hergestellt werden, zum Zwecke\noder ausgestellt werden.\ndes Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu\nbetreten, die technischen Arbeitsmittel zu besichtigen und       (2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen\nzu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu           Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizierungs-\nlassen, sowie unentgeltliche Proben zu entnehmen. Die         stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bun-\nAuskunftspflichtigen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu           desministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte\ngestatten und die Beauftragten der zuständigen Behörde        und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte\nzu unterstützen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der     Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit          Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die\neingeschränkt.                                                Einhaltung der in einer Rechtsverordnung nach Satz 6\ngenannten besonderen und der folgenden allgemeinen\n(3) Eine sicherheitstechnische Überprüfung nach Ab-\nAnforderungen gewährleistet ist:\nsatz 1 Satz 3 kann auch durch die Behörde selbst erfolgen\noder veranlasst werden; die Kosten hierfür haben die in       1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung oder\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die            der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten\nsicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die           Personals von Personen, die an der Planung oder Her-\nAnforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind.                        stellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung des\ntechnischen Arbeitsmittels beteiligt oder in anderer\nWeise von den Ergebnissen der Prüfung oder Beschei-\n§8                                    nigung abhängig sind;\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial-          2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige\nordnung wird ein Ausschuss für technische Arbeitsmittel           Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisations-\neingesetzt. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Bundes-            strukturen, des erforderlichen Personals und der not-\nministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Gesund-          wendigen Mittel und Ausrüstungen;\nheit hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu\n3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche In-\nberaten. Dem Ausschuss sollen sachverständige Perso-\ntegrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit\nnen aus dem Kreis der für den Arbeitsschutz zuständigen\ndes beauftragten Personals;\nBehörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfall-\nversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V.,       4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001                  871\n5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit               ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fach-\nder zugelassenen Stelle bekannt gewordenen Be-            aufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter           Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und\nOffenbarung;                                              sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauftragten sind\nbefugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grund-\n6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen\nstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu\noder die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten\nbetreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unter-\nVerfahren.\nlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen.\nAls zugelassene Stellen können zur Durchführung von            Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach\nRechtsakten des Rates oder der Kommission der Euro-            Satz 4 zu dulden. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.\npäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses\n(5) Die für den Vollzug im Sinne von § 5 zuständigen\nGesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen\nBehörden können von der zugelassenen Stelle und ihrem\noder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforde-\nmit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben\nrungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in\nbeauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben\neiner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen ist\nerforderlichen Auskünfte verlangen. Sie haben im Falle\nund die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die\nihres Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Akkreditierung\nAkkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist\nim Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde zu unter-\nzu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und\nrichten.\nErlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung unverzüglich anzuzeigen. Die Bundes-\nregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                        § 10\ndes Bundesrates weitere Voraussetzungen, die die zuge-            Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-\nlassenen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben            schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung\nerfüllen müssen, festlegen, insbesondere hinsichtlich          des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des\nder fachlichen Anforderungen an das Personal und der           Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\nAuswertung der im Zusammenhang mit der Prüfung                 ten insbesondere\ngewonnenen Erkenntnisse.\na) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von Prü-           sowie die technischen Normen bezeichnen, in denen\nfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die in               die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren\neiner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen sind,            Niederschlag gefunden haben,\nsind auch die Stellen, die der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf            b) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder\nGrund eines Rechtsakts des Rates oder der Kommission               der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nder Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach                erforderlichen Verfahrensregeln und Mitteilungspflich-\ndem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum                 ten festlegen sowie\nzuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mit-            c) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden\ngeteilt worden sind.                                               gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zuständigen\n(3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GS-          Stellen festlegen.\nZeichens nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter                             Dritter Abschnitt\nZugrundelegung eines Verwaltungsabkommens zwischen                               Besondere Vorschriften\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und                     für die Errichtung und den Betrieb\ndem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                      überwachungsbedürftiger Anlagen\nschaften oder dem jeweiligen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von\n§ 11\nder zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten\nAufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und              (1) Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor\nSozialordnung benannt und von ihm im Bundesarbeits-            Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre\nblatt bekannt gemacht worden ist. In dem Verwaltungs-          Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen\nabkommen müssen geregelt sein:                                 (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundes-\nregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten\n1. die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle entspre-\nKreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\nchend Absatz 2,\nverordnung zu bestimmen,\n2. die Beteiligung der zuständigen Landesbehörde an\n1.   dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-\ndem im jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\nnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-\ndurchgeführten Akkreditierungsverfahren und\nden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden\n3. eine den Grundsätzen des Absatzes 4 entsprechende                Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte\nÜberwachung der Zertifizierungsstelle.                         Unterlagen beigefügt werden müssen;\n(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zer-        2.   dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie\ntifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht                die Vornahme von Änderungen an bestehenden\nzuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht               Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung\ndie Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten An-                 bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht\nforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und               zuständigen Behörde bedürfen;","872               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001\n2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen                                     § 13\nnach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und           Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen\nmit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb\nund Personen, die solche Anlagen herstellen oder be-\nund zur Wartung verbunden werden können;\ntreiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener\n3.   dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,        Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen\ndie Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die         obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vor-\nAusrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb        geschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu\nbestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden         gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfs-\nAnforderungen genügen müssen;                            mittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen\n4.   dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb-         und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Auf-\nnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und          gaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13\nPrüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen             des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nunterliegen.\n(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können                                      § 14\nVorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse\n(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen An-\ngetroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundes-\nlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen\nregierung oder das zuständige Bundesministerium in\nRechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von\ntechnischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der\nzugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.\nTechnik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter\nBerücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen          (2) Für überwachungsbedürftige Anlagen\nRegeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt             – des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesministerium\nsind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss                des Innern,\nfür Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind          – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-\nneben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und              teidigung kann dieses Ministerium,\noberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der             – der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem\nzugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 14               Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium\ninsbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerk-              für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung zu berufen.                                              bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung\nvornehmen.\n(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt ver-          (3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnun-\nöffentlicht werden.                                           gen nach § 11 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen\n(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach           Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5\nAbsatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von      genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditie-\nzwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung     rung hinaus genügen müssen.\nder Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre\nunterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes            (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nvon drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf   ordnungen\nAntrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund           1. Einzelheiten des      Akkreditierungsverfahrens    nach\nverlängert werden.                                                Absatz 5 regeln,\n2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelas-\n§ 12                                  sener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festlegen,\nsoweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die              Anlagen geboten ist, und\nerforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch\nRechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflichten anord-       3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch\nnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen,              Datei führende Stellen regeln.\ndie im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für          In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch\nBeschäftigte oder Dritte abzuwenden.                          Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen\n(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder       1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in\nBeseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf               einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorgesehe-\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2               nen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der\noder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine            Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur\nzugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben               Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbe-\noder geändert wird.                                               achtung,\n(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die        2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwa-\nzuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage            chungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächen-\nbis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechen-              deckenden Angebots von Prüfleistungen,\nden Zustandes untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine\n3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,\nAnordnung nach anderen, die Einrichtung oder die\nArbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffen-   4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-\nden Vorschriften getroffen wird.                                  forderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001                873\n5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen       ministerium für Arbeit und Sozialordnung unverzüglich\nfür die Erstellung und Führung von Anlagendateien und      anzuzeigen.\n6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-          (7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungs-\nforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen           stellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde. Die zuständige Behörde überwacht die Ein-\nbegründet werden.\nhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen\n(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der         Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach\nzuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen             § 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie\nbestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium               kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und\nfür Arbeit und Sozialordnung benannte und von ihm im           ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fach-\nBundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungs-              aufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer\nstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden,            Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und\nwenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt            Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen\nwurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen           Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu\nAnforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach         den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und\n§ 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen               Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die\ngewährleistet ist:                                             Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheini-\n1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit der        gungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die\nLeitung oder der Durchführung der Fachaufgaben             Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.\nbeauftragten Personals von Personen, die an der               (8) Die für die Durchführung der nach § 11 Abs. 1\nPlanung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb        erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden\noder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen        können von der zugelassenen Überwachungsstelle und\nAnlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Er-        ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fach-\ngebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig          aufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer\nsind;                                                      Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter-\n2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige           stützung verlangen sowie die dazu erforderlichen An-\nErfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisations-       ordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu\nstrukturen, des erforderlichen Personals und der not-      den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Ge-\nwendigen Mittel und Ausrüstungen;                          schäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die\nVorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung\n3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche In-           der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle\ntegrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit      ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die\ndes beauftragten Personals;                                Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde\n4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;                     zu unterrichten.\n5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit\nder zugelassenen Überwachungsstelle bekannt ge-                                         § 15\nwordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor               (1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11\nunbefugter Offenbarung;                                    Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach\n6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen           Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22\nund die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten         Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes\nVerfahren;                                                 entsprechende Anwendung.\n7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen                  (2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bun-\ngewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des            desverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen\nPersonals in einem regelmäßigen Erfahrungsaus-             nach § 11 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium\ntausch;                                                    oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere\nGeschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen\n8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Über-               werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer\nwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der            von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundes-\nTätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der         wasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßen-\nVerhinderung von Schadensfällen dienen kann.               gesetzes bleiben unberührt.\nAls zugelassene Überwachungsstellen können, insbeson-\ndere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die                                  Vierter Abschnitt\nSachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen                           Schlussvorschriften\nvon Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Er-\nfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt                                         § 16\nwerden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 11\nAbs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anfor-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nderungen erfüllt sind.                                         lässig\n(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt       1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen „GS = geprüfte\nund mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen            Sicherheit“ verwendet oder mit diesem Zeichen wirbt,\nund kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie                 2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt,\nnachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf,         soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nRücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundes-                 Bußgeldvorschrift verweist,","874                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001\n3. einer vollziehbaren Anordnung                                          Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986\na) nach § 5 Abs. 1 oder                                              (BGBl. I S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 20. März 1992 (BGBl. I S. 729), aufgeführten Prüf-\nb) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3                     stelle vor dem 1. Januar 1993 einer Bauartprüfung unter-\nzuwiderhandelt,                                                      zogen wurde, ist längstens bis zum 1. Januar 1998 zu-\nlässig. Danach darf das Zeichen nur verwendet werden,\n4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nwenn die Prüfstelle vom Bundesministerium für Arbeit und\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nSozialordnung nach § 9 Abs. 2 bekannt gemacht worden\noder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gutachten nicht\nist.\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\n(2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\n5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht\naufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. Dezember\ngestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt.\n1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelassene Stellen im\nDem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche                       Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen der Überwachung\nZeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden können.                    durch die zuständige Landesbehörde. Für Prüfstellen, die\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                 in einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfun-\nlässig                                                                    gen durchführen, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die\nPrüfstellen vor dem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als\n1. einer Rechtsverordnung                                                 zugelassene Stellen benannt worden sind.\na) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder\n(3) § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt nicht\nb) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4\n1. für Maschinen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-                      des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                             Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zu-                          (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), geändert durch Richt-\nwiderhandelt,                                                             linie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991\n(ABl. EG Nr. L 198 S. 16), die nach dem 31. Dezember\n3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich                           1992 und vor dem 1. Januar 1994 nach Schweden ein-\nmacht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder                   geführt worden sind, und\nHilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig macht oder eine Unter-                2. für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG\nlage nicht vorlegt,                                                       des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spielzeug\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 7 Satz 3\n(ABl. EG Nr. L 187 S. 1), das nach dem 31. Dezember\nzuwiderhandelt oder\n1992 und vor dem 1. Januar 1995 nach Norwegen ein-\n5. entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des                      geführt worden ist,\nArbeitsschutzgesetzes eine Besichtigung oder Prüfung\nes sei denn, die Anforderungen der genannten Richtlinien\nnicht gestattet.\nwaren zur Zeit dieser Einfuhr erfüllt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(4) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 nach\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des Ab-\n§ 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrie-\nsatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer Geldbuße\nbenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der über-\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen\nwachungsbedürftigen Anlagen durch amtliche oder amt-\nFällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche\nlich für diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind\nMark geahndet werden.*)\nunbeschadet der Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bis\nzum Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen\n§ 17\nvon zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\n(5) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund\nwird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b\nvon Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14\noder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung beharrlich\nAbs. 4 vor dem 31. Dezember 2000 anerkannten tech-\nwiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder\nnischen Überwachungsorganisationen tätig sein und\nGesundheit eines anderen oder fremde Sachen von\nSachverständige für die Prüfung überwachungsbedürf-\nbedeutendem Wert gefährdet.\ntiger Anlagen amtlich anerkannt werden. In diesem Zeit-\nraum finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften\n§ 18                                     entsprechende Anwendung; von der Anwendung aus-\n(weggefallen)                                 genommen sind Bestimmungen, durch die technische\nÜberwachungsorganisationen verpflichtet werden, ihren\n§ 19                                     Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren\nBeamten oder Angestellten des Landes oder des Bundes\n(1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten\nangeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebe-\nZeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von einer\nnen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren.\nin der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der\n(6) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund\n*) Gemäß Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des 4. Euro-Ein- der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen\nführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am     vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prü-\n1. Januar 2002 die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die     fungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch\nWörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „fünftausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“          zugelassene Überwachungsstellen von amtlichen oder\nersetzt.                                                               amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001               875\nvorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Sach-       Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen\nverständige, die auf Grund einer vor dem 31. Dezember        bis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amt-\n2000 nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur        lich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vor-\nDurchführung vorgeschriebener oder behördlich angeord-       genommen werden. Sofern die überwachungsbedürftigen\nneter Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen          Anlagen\nberechtigt waren. Für die in Satz 1 genannten Prüfungen      – nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 4\ndurch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige           Abs. 1 entsprechen oder\nsind Gebühren und Auslagen zu erheben; insoweit ist die\nKostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürf-         – den Anforderungen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1\ntiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944),           nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit die\ngeändert durch Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I            vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden\nS. 611), weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für            Bestimmungen angewendet werden können,\nArbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, nach Anhörung      dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. De-\nder beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates        zember 2007 nur von den in Satz 1 genannten Sach-\ndurch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen             verständigen vorgenommen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt\nder Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs-           entsprechend. Absatz 6 Satz 3 findet Anwendung.\nbedürftiger Anlagen zu ändern.\n(7) Die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 erlassenen\nRechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich                                      § 20\nangeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen                                  (Inkrafttreten)"]}