{"id":"bgbl1-2001-21-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":21,"date":"2001-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/21#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_21.pdf#page=6","order":4,"title":"Tierschutz-Hundeverordnung","law_date":"2001-05-02T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001\nTierschutz-Hundeverordnung\nVom 2. Mai 2001\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-           (2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück\nrung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung      hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes         andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-           Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn\nsationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf       dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder\nGrund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des            dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist.\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b    Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Auf-\nAbs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der      sicht zusammengeführt werden.\nBekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,               (3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals\n1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12    die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom         Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemein-\n12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden sind, nach   schaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.\nAnhörung der Tierschutzkommission:\n(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen\nvom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die\n§1                              Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des\nAnwendungsbereich                          Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden\noder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vor-\n(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten       zeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erfor-\nvon Hunden (Canis lupus f. familiaris).                      derlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht an-      nicht voneinander getrennt werden.\nzuwenden\n1. während des Transportes,                                                               §3\n2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach                         Anforderungen an die\ndem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforde-           Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten\nrungen an die Haltung notwendig sind,\nWer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicher-\n3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des\nstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre\n§ 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen\nWelpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die\noder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,\ndie dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten\n§ 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes\ngegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.\ngenannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissen-\nschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die\nHaltung unerlässlich sind.                                                             §4\nAnforderungen\n§2                                                an das Halten im Freien\nAllgemeine                              (1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen,\nAnforderungen an das Halten                    dass dem Hund\n(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außer-    1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Ab-\nhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie              satzes 2 entspricht, und\nausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält,\n2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter,\nbetreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu\nschattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden\ngewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse,\ndem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes              zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein\nanzupassen.                                                  Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001                839\nperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der              2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen\nRuhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmege-                   Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die\ndämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.                             Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschrie-\n(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und                  benen Bodenfläche zur Verfügung stehen,\ngesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so           3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der\nbeschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen           aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere\nund trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein,                 Begrenzung nicht erreicht.\ndass der Hund\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der\n1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen\nregelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den\nund\nüberwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers\n2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten            verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche\nkann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.          mindestens sechs Quadratmeter betragen.\n(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesund-\n§5                                heitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen\nAnforderungen                           sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht\nan das Halten in Räumen                      daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so\nbeschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmer-\n(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei\nzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.\ndenen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt\nTrennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich\nist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei\ndie Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens\nder Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung\neine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach\nnicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich\nmindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2         außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem\ngilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie        Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem\nzur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind       Gebäude heraus gewährleistet sein.\ndie Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-                 (4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der\nRhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss          aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann,\neine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt          keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der\nsein.                                                          Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen,\n(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweck-          die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.\nbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen,\n(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück ein-\nnur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Boden-\nzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so an-\nfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.\ngeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen\n(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur           Hunden haben.\ngehalten werden, wenn\n(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden\n1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem      gehalten werden.\ntrockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luft-\nzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und\n2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärme-                                          §7\ngedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.\nAnforderungen\nan die Anbindehaltung\n§6\nAnforderungen                              (1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten\nan die Zwingerhaltung                       werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5\nerfüllt sind.\n(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten wer-\nden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4              (2) Die Anbindung muss\nentspricht.                                                    1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter\n(2) In einem Zwinger muss                                        lang ist, frei gleiten können,\n1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe fol-             2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen\ngende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur                Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern\nVerfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite                   bietet,\nmindestens der doppelten Körperlänge des Hundes\n3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine\nentsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei\nSchutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen\nMeter sein darf:\nkann.\nWiderristhöhe                    Bodenfläche\n(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vor-\ncm                         mindestens m2\nhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern\nbis 50                             6              oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss\ntrittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verlet-\nüber 50 bis 65                         8              zungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und\nüber 65                           10,              trocken zu halten ist.","840                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001\n(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brust-       Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert\ngeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so             wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde\nbeschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu          zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt\nVerletzungen führen können.                                    nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und\nin Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutz-\n(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die\ngegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial         gesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden\nmuss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein,         Fassung vorgenommen wurde.\ndass sich der Hund nicht verletzen kann.\n(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während                                        § 11\nder Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder                         Aggressionssteigerung\nwird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der                  nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes\nAbsätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen\nAnbindung angebunden werden.                                      Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2\ndes Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein über-\n(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei\nsteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das\n1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,            durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert\n2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Träch-        wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist\ntigkeit,                                                   verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern,\nAmerican Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie\n3. einer säugenden Hündin,                                     Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer\n4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen,             derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.\nLeiden oder Schäden zugefügt würden.\n§ 12\n§8\nOrdnungswidrigkeiten\nFütterung und Pflege\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3\n(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass          Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-\ndem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich             sätzlich oder fahrlässig\njederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur       1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Mutter-\nVerfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter            tier trennt,\nin ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.\n2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu\n(2) Die Betreuungsperson hat                                    zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte\n1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse                   Betreuungsperson zur Verfügung steht,\nentsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für       3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür\nseine Gesundheit Sorge zu tragen;                              sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liege-\n2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die             platz zur Verfügung steht,\nAnbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu\n4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6\nüberprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;\nAbs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält\n3. für ausreichende Frischluft und angemessene Luft-               oder\ntemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht\n5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht\nin einem Fahrzeug verbleibt;\nrechtzeitig abstellt.\n4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und un-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3\ngezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.\nBuchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund\n§9                               ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.\nAusnahmen\nfür das vorübergehende Halten                                                 § 13\nDie zuständige Behörde kann von den Vorschriften des                           Übergangsvorschrift\n§ 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\n(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1\nfür das vorübergehende Halten von Hunden in Einrich-\nNr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai\ntungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezoge-\n2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.\nne Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen,\nwenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde ge-                 (2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum\nfährdet ist.                                                   hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ent-\nspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätes-\ntens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.\n§ 10\n(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nAusstellungsverbot\noder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 dürfen Hunde noch bis\nEs ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, ins-         zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am\nbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter            31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001                  841\nsind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Ver-                                   § 14\nordnung über das Halten von Hunden im Freien vom                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309),           Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.\nerfüllen.                                                   Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hun-\nden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert\n(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch         durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986\nbis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.                     (BGBl. I S.1309), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Mai 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}